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{'item': 'W224 2249755-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 56§ 1§ 11§ 13§ 29§ 42§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW224 2249755-2 Spruch, W224 2249755-2/5E Schriftliche Ausfertigung des am 31.01.2022 mündlich verkündeten Erkennt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 13.08.2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihrer mj. Tochter am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe für das Schuljahr 2019/20 an. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde von der Bildungsdirektion für Wien zur Kenntnis genommen. 2.

§ 56Abs.

2 Z 2 Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung

§ 1Abs.

1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung über die 5. Schulstufe wurde bis zu diesem Tag nicht abgelegt. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts wurde somit vor Schulschluss nicht erbracht.2.

Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Externistenprüfungsverordnung über die

  1. Schulstufe wurde bis zu diesem Tag nicht abgelegt. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts wurde somit vor Schulschluss nicht erbracht.
  2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020 wurde

§ 11Abs. 4 Sch

PflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020 wurde

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 4. Am 31.08.2021 zeigte die Beschwerdeführerin für ihre mj. Tochter die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 7.Schulstufe an. 5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien

§ 11Abs. 3 i

Vm Abs. 4 SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt 2.).5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien

Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zusammengefasst aus: Das schulpflichtige Kind habe im Schuljahr 2019/20 an häuslichem Unterricht auf der 5. Schulstufe teilgenommen und sei nicht zur Externistenprüfung angetreten. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2019/20 sei somit nicht erbracht worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher

§ 11Abs. 4 Sch

PflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 leg. cit. SchPflG angeordnet. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, leg. cit. SchPflG angeordnet. Am 31.08.2021 sei für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der

  1. Schulstufe für das Schuljahr 2021/22 angezeigt worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe mit Bescheid vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020, den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG und die Erfüllung der Schulpflicht angeordnet. Der Bescheid sei rechtskräftig. Eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht sei - auch im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorliegende Verletzung der Schulpflicht durch einen nicht angezeigten Aufenthalt (Schulbesuch) im Ausland – nicht möglich und zu untersagen, da die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2019/20) nicht gegeben sei. Die mj. Schülerin habe bis zum 04.07.2020 (letzter Tag des Unterrichtsjahres in Wien im Schuljahr 2019/20) keinen Nachweis über eine abgelegte Externistenprüfung erbracht. Daher sei die Erziehungsberechtigte verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht der mj. Schülerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen. Am 31.08.2021 sei für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
  2. Schulstufe für das Schuljahr 2021/22 angezeigt worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe mit Bescheid vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020, den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG und die Erfüllung der Schulpflicht angeordnet. Der Bescheid sei rechtskräftig. Eine (erneute) Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterricht sei - auch im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorliegende Verletzung der Schulpflicht durch einen nicht angezeigten Aufenthalt (Schulbesuch) im Ausland – nicht möglich und zu untersagen, da die vom Gesetz geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges in der Vergangenheit (hier: für das Schuljahr 2019/20) nicht gegeben sei. Die mj. Schülerin habe bis zum 04.07.2020 (letzter Tag des Unterrichtsjahres in Wien im Schuljahr 2019/20) keinen Nachweis über eine abgelegte Externistenprüfung erbracht. Daher sei die Erziehungsberechtigte verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht der mj. Schülerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hielt die Bildungsdirektion fest, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
  3. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin sei kanadische und zusätzlich US-amerikanische Staatsbürgerin, ebenso ihre mj. Tochter. Zu Beginn des Schuljahres 2019/20 hätten beide ihren Lebensmittelpunkt und dauernden Aufenthalt in Österreich gehabt, wo für beide eine Hauptwohnsitzmeldung vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe ein aufrechtes Mietverhältnis für eine Wohnung in Wien. Am 24.09.2019 seien die Beschwerdeführerin und ihre mj. Tochter nach Kanada geflogen und auf Grund der COVID-19 Pandemie erst am 14.04.2021 nach Österreich zurückgekehrt. Im Juni 2020 habe die mj. Tochter der Beschwerdeführerin die
  4. Schulstufe nach den kanadischen Regelungen über den häuslichen Unterricht abgeschlossen, sie habe den häuslichen Unterricht auf der
  5. Schulstufe fortgesetzt und diese Schulstufe im Juni 2021, wiederum nach den kanadischen Regelungen über den häuslichen Unterricht, abgeschlossen. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin habe keinen durchgehenden dauernden Aufenthalt in Österreich gehabt, erst nach ihrer Aufnahme als außerordentliche Studentin am Mozarteum am 24.08.2021, hätten sich die Beschwerdeführerin und die mj. Tochter der Beschwerdeführerin für einen weiteren dauernden Aufenthalt in Österreich entschieden. Nach den national-kanadischen Regeln habe die mj. Tochter der Beschwerdeführerin daher die
  6. und die
  7. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen. Am 31.08.2021 habe die Beschwerdeführerin die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
  8. Schulstufe bei der Bildungsdirektion für Wien angezeigt. Die Bildungsdirektion habe beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jegliche Abwägung der berührten Interessen unterlassen und nur ausgeführt, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung bestünde. Bliebe der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wirksam, hätte die mj. Tochter der Beschwerdeführerin für wenige Tage eine Schulplatzzuweisung erhalten müssen. Sie würde aus der derzeitigen Lernsituation „herausgerissen“ und müsste in ein nicht gewolltes Schulsystem wechseln, nur um dann wenige Tage später wieder in den häuslichen Unterricht zurückkehren zu können.
  9. Am 18.11.2021 legte Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 zu erlassen.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2021, GZ: W224 2248422-1/2E wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2021, GZ: 9131.003/1553-Präs3a/2021, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
  12. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Zusätzlich beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020, mit der Begründung, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da sie sich vom 24.09.2019 bis 14.04.2021 in Kanada aufgehalten habe. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie keinen Beleg über einen Zustellversuch vorgefunden. Der Bescheid vom 09.09.2020 samt Zustellnachweis sei der Beschwerdeführerin am 03.12.2021 per Mail zur Information übermittelt worden.
  13. Am 13.12.2021 langte in der Bildungsdirektion für Wien gegen den Bescheid vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde ein.
  14. Die Bildungsdirektion für Wien merkte in einer Stellungnahme vom 20.12.2021 an, dass im gegenständlichen Fall nicht nur im Schuljahr 2019/20 keine Externistenprüfung als Nachweis des zureichenden Erfolges absolviert worden sei, sondern überdies im Schuljahr 2020/21 trotz aufrechter Schulpflicht kein ordnungsgemäßer Schulbesuch im Inland stattgefunden habe und auch kein Schulbesuch im Ausland iSd § 13 SchPflG angezeigt worden sei.
  15. Die Bildungsdirektion für Wien merkte in einer Stellungnahme vom 20.12.2021 an, dass im gegenständlichen Fall nicht nur im Schuljahr 2019/20 keine Externistenprüfung als Nachweis des zureichenden Erfolges absolviert worden sei, sondern überdies im Schuljahr 2020/21 trotz aufrechter Schulpflicht kein ordnungsgemäßer Schulbesuch im Inland stattgefunden habe und auch kein Schulbesuch im Ausland iSd Paragraph 13, SchPflG angezeigt worden sei.
  16. Am 29.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme ein, in welcher eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Grund fehlender Zustellung des Bescheides vom 09.09.2020 vorgebracht wurde und in welchem eine rechtswidrige und unverhältnismäßige „lebenslange Sperre“ ausgesprochen worden sei. Der bekämpfte Bescheid vom 09.09.2020 sei fehlerhaft adressiert gewesen, zudem sei das Postfach während der Abwesenheit insgesamt drei bis viermal entleert worden, somit sei das Postfach prall gefüllt gewesen und daher habe das Zustellorgan nicht von einem regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle ausgehen dürfen. Weiters sei der Spruch in der Beschwerdevorentscheidung eine unzulässige Wiederholung des Spruches des Bescheides und daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
  17. Einlangend am 22.12.2021 legte Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  18. Am 31.01.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdesache erörtert wurde. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung

§ 29Abs. 2 Vw

GVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Am 03.02.2022 stellte die Bildungsdirektion für Wien den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin XXXX zeigte am 13.08.2019 die Teilnahme ihrer mj. Tochter XXXX , geb. XXXX , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 an. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde von der Bildungsdirektion für Wien zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin römisch 40 zeigte am 13.08.2019 die Teilnahme ihrer mj. Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, an. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde von der Bildungsdirektion für Wien zur Kenntnis genommen. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt dieser Anzeige in Österreich schulpflichtig. Die Beschwerdeführerin zeigte am 21.08.2019 die Teilnahme ihrer mj. Tochter an häuslichem Unterricht in Kanada an. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin hat bis Schulschluss des Schuljahres 2019/2020 keine Externistenprüfung

§ 42Abs. 14 Sch

UG abgelegt. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin hat bis Schulschluss des Schuljahres 2019 aus 2020, keine Externistenprüfung

Paragraph 42, Absatz 14, SchUG abgelegt. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war von 24.9.2019 bis 14.04.2021 nicht in Österreich aufhältig. Im August 2021 wurde die mj. Tochter der Beschwerdeführerin am Mozarteum in Salzburg aufgenommen und inskribiert. Ab August 2021 hielt sich die mj. Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich dauernd auf. Betreffend das Schuljahr 2019/2020 wird festgestellt, dass sich die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ab 24.09.2019 nicht in Österreich aufhielt, sondern dass sie in Kanada war, und dass im Schuljahr 2019/2020 keine Rückkehrabsicht nach Österreich vorlag. Betreffend das Schuljahr 2019 aus 2020, wird festgestellt, dass sich die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ab 24.09.2019 nicht in Österreich aufhielt, sondern dass sie in Kanada war, und dass im Schuljahr 2019 aus 2020, keine Rückkehrabsicht nach Österreich vorlag. Der Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 03.12.2021 zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin und Vorlage von Unterlagen ihrerseits. Insgesamt ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle vorweg zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar ihre gesamte Wohn- und Aufenthaltssituation davon abhängig macht, wo ihre mj. Tochter eine bestmögliche musikalische Ausbildung erlangen kann. Dazu trifft sie oft kurzfristig ins Gewicht fallende Entscheidungen, je nachdem, an welchem Institut bzw. in welchem Land ihre mj. Tochter einen Ausbildungsplatz bei namhaften Persönlichkeiten der Musikwelt bekommt. Daraus resultiert vielfach, dass sie – aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts glaubwürdig – ihren dauernden Aufenthaltsort zeitlich und örtlich danach wählt und festlegt, wenn die Zusage zur Aufnahme auf einen renommierten Studienplatz erfolgt ist. In weiterer Folge zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund dieser Fokussierung der Beschwerdeführerin auf die musikalische Ausbildung der mj. Tochter, dass die Beschwerdeführerin im Umgang mit behördlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise den Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz oder Meldeverpflichtungen etc., eher leichtfertig und leger ist und insofern entsprechende Mitteilungen an die österreichischen Behörden vernachlässigt bzw. unterlassen hat. Zur Zustellung des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020: Die Beschwerdeführerin hielt sich unstrittig im September/Oktober 2020 nicht in Österreich auf, ihr Aufenthaltstitel lief am 27.09.2020 ab. Der RSb-Rückschein betreffend den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 war nicht korrekt adressiert (wenn auch nur in Bezug auf einen kleinen Tippfehler). Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass am 15.09.2020 ein Zustellversuch stattgefunden hat und dass am 16.09.2020 eine Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes erfolgte. Am 07.10.2020 langte das nicht behobene RSb-Schreiben samt Bescheid retour bei der Bildungsdirektion für Wien ein. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – vor allem auf Grund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung – glaubwürdig, wonach sie zwar eine näher bezeichnete Bekannte gebeten hat, während ihrer Abwesenheit von 24.09.2019 bis 14.04.2021 (19 Monate) den Postkasten zu entleeren und dass diese Bekannte dies insgesamt im ganzen Zeitraum der Abwesenheit drei bis vier Mal gemacht hat. Es ist auch plausibel, dass diese Bekannte den Postkasten bei der Entleerung jedes Mal prall gefüllt vorfand. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Zusteller des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 keinen Grund zur Annahme haben dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin als Empfängerin oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle, das heißt an der Adresse XXXX aufhält, weil das Postfach offenbar nach den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung derart prall gefüllt war, dass der Zusteller nicht annehmen hätte dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhielt. Es ist auch plausibel und nachvollziehbar, dass weder die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr am 14.04.2021 noch die näher bezeichnete Bekannte bei den drei bis vier Entleerungen des Postkastens in 19 Monaten eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes vorgefunden haben. Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung

§ 17Abs.

1 Zustellgesetz ist daher am 16.09.2020 nicht erfolgt. Daher ist eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 erst am 03.12.2021 erfolgt.Die Angaben der Beschwerdeführerin sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – vor allem auf Grund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung – glaubwürdig, wonach sie zwar eine näher bezeichnete Bekannte gebeten hat, während ihrer Abwesenheit von 24.09.2019 bis 14.04.2021 (19 Monate) den Postkasten zu entleeren und dass diese Bekannte dies insgesamt im ganzen Zeitraum der Abwesenheit drei bis vier Mal gemacht hat. Es ist auch plausibel, dass diese Bekannte den Postkasten bei der Entleerung jedes Mal prall gefüllt vorfand. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Zusteller des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 keinen Grund zur Annahme haben dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin als Empfängerin oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle, das heißt an der Adresse römisch 40 aufhält, weil das Postfach offenbar nach den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung derart prall gefüllt war, dass der Zusteller nicht annehmen hätte dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhielt. Es ist auch plausibel und nachvollziehbar, dass weder die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr am 14.04.2021 noch die näher bezeichnete Bekannte bei den drei bis vier Entleerungen des Postkastens in 19 Monaten eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes vorgefunden haben. Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist daher am 16.09.2020 nicht erfolgt. Daher ist eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 erst am 03.12.2021 erfolgt. Zur Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 1 SchPflG im Schuljahr 2019/2020: Zur Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, SchPflG im Schuljahr 2019/2020: In der mündlichen Verhandlung bringt die Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar vor, dass sie am 24.09.2019 nach Kanada geflogen ist gemeinsam mit ihrer mj. Tochter und zunächst bis 27.12.2019 dort aufhältig sein wollte. Sie hat ihre mj. Tochter auch zum häuslichen Unterricht in Kanada nach dem „kanadischen Regime“ angemeldet, weil sie offenbar dafür vorbereitet sein wollte, sich länger – unter Umständen ein ganzes „kanadisches Schuljahr lang“ – in Kanada aufzuhalten (vgl. dazu in der mündlichen Verhandlung Seite 3 des Protokolls: „Wir wollten die Lücke zwischen

  1. September und 24.9.2019 schließen, denn ab 24.
  2. war ein Aufenthalt in Kanada geplant. [..] Ich wollte beide Möglichkeiten offen haben, dass ich sowohl in Ö als auch in Kanada sein kann und jeweils auch für die Schulpflichtvorsorge, auch für den Fall, dass für ein Familienmitglied eine Notfallsituation bevorsteht.“). Auf Grund von familiären Ereignissen (Sterbefall; Testamentsvollstreckung; Erkrankung eines Familienmitglieds etc.) wollte sie dann gemeinsam mit ihrer mj. Tochter länger bleiben, bis letztlich eine Ausreise aus Kanada und Einreise nach Österreich auf Grund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie ab März 2020 nicht mehr möglich war. In der mündlichen Verhandlung bringt die Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar vor, dass sie am 24.09.2019 nach Kanada geflogen ist gemeinsam mit ihrer mj. Tochter und zunächst bis 27.12.2019 dort aufhältig sein wollte. Sie hat ihre mj. Tochter auch zum häuslichen Unterricht in Kanada nach dem „kanadischen Regime“ angemeldet, weil sie offenbar dafür vorbereitet sein wollte, sich länger – unter Umständen ein ganzes „kanadisches Schuljahr lang“ – in Kanada aufzuhalten vergleiche dazu in der mündlichen Verhandlung Seite 3 des Protokolls: „Wir wollten die Lücke zwischen
  3. September und 24.9.2019 schließen, denn ab 24.
  4. war ein Aufenthalt in Kanada geplant. [..] Ich wollte beide Möglichkeiten offen haben, dass ich sowohl in Ö als auch in Kanada sein kann und jeweils auch für die Schulpflichtvorsorge, auch für den Fall, dass für ein Familienmitglied eine Notfallsituation bevorsteht.“). Auf Grund von familiären Ereignissen (Sterbefall; Testamentsvollstreckung; Erkrankung eines Familienmitglieds etc.) wollte sie dann gemeinsam mit ihrer mj. Tochter länger bleiben, bis letztlich eine Ausreise aus Kanada und Einreise nach Österreich auf Grund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie ab März 2020 nicht mehr möglich war. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob der Aufenthalt in Kanada aus Sicht der Beschwerdeführerin immer bloß vorübergehend war oder ob sie immer die Absicht hatte, wieder nach Österreich zurückzukehren, führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „BF: Ich wollte schon zurückkommen, nach einer gewissen Zeit, aber ich war nicht sicher, ob das dann für mich auf Dauer so sein sollte. Wir hatten noch eine Wohnung. Es hätte auch sein können, dass wir nur nach Ö kommen, um die Wohnung aufzugeben. Der Fokus liegt bei mir auf der musikalischen Ausbildung meiner Tochter und meinen Pflichten zu meiner Familie in Kanada, da musste ich immer einen Ausgleich finden. Ab dem Frühjahr 2020 war ich aufgrund der Covid Situation in Kanada nicht in der Lage, langfristig etwas zu planen wie zB eine Rückkehr nach Österreich.“ Weiters hielt die erkennende Richterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie offenbar widersprüchliche Angaben zu einer möglichen Rückkehr nach Österreich getätigt habe: So habe die Beschwerdeführerin am 30.08.2021 Folgendes an die Bildungsdirektion für Wien geschrieben: „Wir sind wegen Covid in Kanada steckengeblieben, bis unsere Aufenthaltstitel abgelaufen sind. Ständig erwarteten wir, bald wieder in Wien zu sein. Aber die Lockdown-Regelungen in Ontario waren so streng, dass ich immer wieder unseren Flug verschieben musste.“ In der Beschwerde auf Seite 3 habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu angegeben: „Sie fanden sich mit ihrem Aufenthalt in Kanada ab und beabsichtigten, im Schuljahr 2019/2020 nicht mehr nach Österreich zurückzukehren. Erst nach Besserung der Situation wollten sie darüber entscheiden, ob sie wieder nach Österreich zurückkehren würden. […] Da die Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Österreich auch mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 nicht beabsichtigte, führte die Beschwerdeführerin den häuslichen Unterricht für XXXX […] weiter fort. Im April 2021 wurde Kanada von einer
  5. Pandemie-Welle getroffen, wodurch eine weitere Verschärfung der COVID-19-Maßnahmen drohte. Da sie weiterhin ein aufrechtes Mietverhältnis für eine Wiener Wohnung hatte und Flüge möglich waren, konnte die Beschwerdeführerin mit XXXX wieder nach Österreich zurückkehren. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin aber noch nicht klar, ob sie mit XXXX dauerhaft in Österreich bleiben oder weiter nach Italien oder zurück nach Kanada gehen würde.“In der Beschwerde auf Seite 3 habe die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu angegeben: „Sie fanden sich mit ihrem Aufenthalt in Kanada ab und beabsichtigten, im Schuljahr 2019 aus 2020, nicht mehr nach Österreich zurückzukehren. Erst nach Besserung der Situation wollten sie darüber entscheiden, ob sie wieder nach Österreich zurückkehren würden. […] Da die Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Österreich auch mit Beginn des Schuljahres 2020 aus 2021, nicht beabsichtigte, führte die Beschwerdeführerin den häuslichen Unterricht für römisch 40 […] weiter fort. Im April 2021 wurde Kanada von einer
  6. Pandemie-Welle getroffen, wodurch eine weitere Verschärfung der COVID-19-Maßnahmen drohte. Da sie weiterhin ein aufrechtes Mietverhältnis für eine Wiener Wohnung hatte und Flüge möglich waren, konnte die Beschwerdeführerin mit römisch 40 wieder nach Österreich zurückkehren. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin aber noch nicht klar, ob sie mit römisch 40 dauerhaft in Österreich bleiben oder weiter nach Italien oder zurück nach Kanada gehen würde.“ Auf diesen Vorhalt hin führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „BF: Zunächst hatten wir die Absicht, nach Ö zurückzukehren. Das war quasi am 24.9.
  7. Dann war ich unsicher, was wir machen werden. Mein Leben war zu diesem Zeitpunkt unsicher. Es ist sehr schwer, in diesem Rahmen die familiären Schwierigkeiten zu erklären, die zu meiner Unsicherheit geführt haben. Es ist schwer zu erklären. R: Was war dann mit Italien? BF: Wir waren im Juni 2021 in Italien. Der Grund war, dass meine Tochter im Sommer 2020 in Kanada einen Meisterkurs gemacht hatte. Das war vom europäischen Institut in Wien veranstaltet. Diese Lehrerin, die dort den Kurs gemacht hat, war dort in Italien und sie hat auch meine Tochter eingeladen zu zwei Solo-Konzerten und zu einem Konzert mit Orchester. Meine Tochter hat diese Konzerte gegeben und die Lehrerin wäre sehr froh gewesen, wenn meine Tochter weiterhin bei ihr studiert hätte in Italien. Sie hätte Kurse mit dieser Lehrerin gemacht in einer Schule. R: Das war im Juni 2021? Wann haben Sie davon gewusst, dass sie diese Konzerte im Juni 2021 machen wird? BF: Ja, aber ich kann mich nicht genau erinnern, wann, aber es war vor meiner Rückkehr nach Ö im April
  8. Ich wusste also schon vor meiner Rückkehr nach Ö im April 2021, dass im Juni 2021 in Italien diese Konzerte für meine Tochter sind. R: Sie haben am 23.4.2021 ein E-Mail an das Zentrale Meldeservice der Stadt Wien (MA62) geschrieben. Was war der Inhalt dieses E-Mails? BF: Ich glaube, sie haben mich angeschrieben. Sie wollten wissen, ob ich mich in Ö aufhalte. Ich habe geschrieben, dass ich meinen Hauptwohnsitz nach wie vor in Wien habe, ich habe den Hauptwohnsitz nicht abgemeldet, als ich aus Ö ausgereist bin. R: Hatten Sie einen Aufenthaltstitel für Österreich ab 24.4.2021? Wenn ja, welchen und wie lange war dieser gültig? BF: Ich hatte keinen Aufenthaltstitel, er ist abgelaufen am 27.9.
  9. Ich reiste ohne Aufenthaltstitel ein und ich besorgte mir zunächst keinen Aufenthaltstitel wegen des unsicheren Aufenthalts in Österreich. Am
  10. Juni 2021 machte meine Tochter die Aufnahmeprüfung für das Mozarteum, danach flogen wir wieder nach Kanada wegen eines Auftritts, dort erfuhren wir Mitte Juli, dass sie die Aufnahmeprüfung geschafft hat, aber wir waren unsicher, ob wir in Ö einen neuerlichen Aufenthaltstitel bekommen, weil der bisherige Aufenthaltstitel abgelaufen ist, als wir in Kanada waren. Eines der Kriterien für die Inskription für das Mozarteum war der gültige Aufenthaltstitel. Ab August 2021 waren wir wieder in Ö und ich ging zur MA 35 wegen des Aufenthaltstitels. Das dauerte jedoch sehr lange und so setzte ich mich mit dem Mozarteum in Verbindung und aufgrund des Alters meiner Tochter war es auch möglich, ohne den Aufenthaltstitel zu inskribieren. R: Dh, ab August 2021 haben Sie entschieden in Ö zu bleiben? BF: Ja, ich habe gehofft. Für mich war ab August 2021 der dauernde Aufenthalt in Ö das, was ich wollte. Ich habe gehofft, dass alles klappt (Mozarteum, etc.). […] RV: Wenn Ihre Tochter nicht aufgenommen wäre am Mozarteum, wären Sie dann in Ö geblieben?Regierungsvorlage, Wenn Ihre Tochter nicht aufgenommen wäre am Mozarteum, wären Sie dann in Ö geblieben? BF: Wir wären entweder nach Italien oder zurück nach Kanada gegangen. RV: Die Aufnahme im Mozarteum war also der Punkt, wo sie gesagt haben, sie bleiben in Ö?Regierungsvorlage, Die Aufnahme im Mozarteum war also der Punkt, wo sie gesagt haben, sie bleiben in Ö? BF: Ja.“ Ein weiteres Indiz ist auch, dass die Beschwerdeführerin im August 2019 und im Oktober 2020 auch in Kanada eine Anmeldung/Anzeige zum „kanadischen“ häuslichen Unterricht vorgenommen hat und sich daraus schließen lässt, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch für sich und ihre Tochter die Option in Betracht zog, ab 24.09.2019 das restliche Schuljahr 2019/2020 und das Schuljahr 2020/2021 in Kanada zu verbringen.Ein weiteres Indiz ist auch, dass die Beschwerdeführerin im August 2019 und im Oktober 2020 auch in Kanada eine Anmeldung/Anzeige zum „kanadischen“ häuslichen Unterricht vorgenommen hat und sich daraus schließen lässt, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch für sich und ihre Tochter die Option in Betracht zog, ab 24.09.2019 das restliche Schuljahr 2019 aus 2020, und das Schuljahr 2020 aus 2021, in Kanada zu verbringen. Die erkennende Richterin folgert und schließt aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin ab August 2021, als die mj. Tochter der Beschwerdeführerin am Mozarteum in Salzburg aufgenommen und inskribiert wurde, die Absicht hatte, einen dauernden Aufenthalt in Österreich für ihre mj. Tochter zu begründen. Ab August 2021 hielt sich sohin die mj. Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich dauernd auf.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist

§ 12Vw

GVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist

Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen. Auf Grund der Ausführungen in der Beweiswürdigung ist eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung

§ 17Abs.

1 Zustellgesetz am 16.09.2020 nicht erfolgt. Eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 ist erst am 03.12.2021 erfolgt (Übermittlung an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin). Die Beschwerde vom 10.12.2021 (Datum des Poststempels) ist daher rechtzeitig binnen offener Frist eingebracht und daher in der Sache zu behandeln.Auf Grund der Ausführungen in der Beweiswürdigung ist eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz am 16.09.2020 nicht erfolgt. Eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 ist erst am 03.12.2021 erfolgt (Übermittlung an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin). Die Beschwerde vom 10.12.2021 (Datum des Poststempels) ist daher rechtzeitig binnen offener Frist eingebracht und daher in der Sache zu behandeln. In der Sache:

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle (auch nicht österreichischen) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichischen) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. § 11 SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Teilnahme an häuslichem Unterricht bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar.Paragraph 11, SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Teilnahme an häuslichem Unterricht bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Zur Erfüllung des Tatbestandes des „dauernden Aufenthaltes“ in § 1 Abs. 1 SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.5.2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vgl. § 19 Abs. 2 SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden. Zur Erfüllung des Tatbestandes des „dauernden Aufenthaltes“ in Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.5.2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Begründung der Schulpflicht, sondern um deren Beendigung durch einen möglichen Wegfall des dauernden Aufenthalts in Österreich. Es ist demnach zu beurteilen, ob die in Österreich bestehende Schulpflicht wegen des Auslandsaufenthalts der mj. Tochter der Beschwerdeführerin in der Dauer etwa eines Schuljahres (konkret ab 24.9.2019 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020) erloschen ist. Dabei ist der Regelungsgehalt des § 11 SchPflG zu beachten. Dieser besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von häuslichem Unterricht erfüllt werden kann, wobei der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Begründung der Schulpflicht, sondern um deren Beendigung durch einen möglichen Wegfall des dauernden Aufenthalts in Österreich. Es ist demnach zu beurteilen, ob die in Österreich bestehende Schulpflicht wegen des Auslandsaufenthalts der mj. Tochter der Beschwerdeführerin in der Dauer etwa eines Schuljahres (konkret ab 24.9.2019 bis zum Ende des Schuljahres 2019 aus 2020,) erloschen ist. Dabei ist der Regelungsgehalt des Paragraph 11, SchPflG zu beachten. Dieser besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von häuslichem Unterricht erfüllt werden kann, wobei der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 2 zu § 1 SchPflG).Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (vgl. die Materialien zu § 1 SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR

  1. GP, 9, wo der Erwerb der Elementarbildung als sehr bedeutendes Recht bezeichnet wird).Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt vergleiche die Materialien zu Paragraph eins, SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR
  2. GP, 9, wo der Erwerb der Elementarbildung als sehr bedeutendes Recht bezeichnet wird). Im vorliegenden Fall war der Bildungsdirektion für Wien im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides, nämlich dem 09.09.2020, nicht bekannt und es konnte und musste ihr auch nicht bekannt sein, dass sich die Beschwerdeführerin mit der mj. Tochter seit 24.9.2019 in Kanada aufhielt. Jedoch erwies sich auf Grund der Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt dergestalt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin – trotz der Zulassung zum häuslichen Unterricht – auf Grund ihrer länger als eine Beurteilungsperiode andauernden Abwesenheit von Österreich und ihrer nicht vorhandenen Rückkehrabsicht nach Österreich, im Schuljahr 2019/2020 in Österreich nicht schulpflichtig war und daher auch die Verpflichtung zur Ablegung einer Externistenprüfung nicht bestand (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044: wenn keine Rückkehrabsicht besteht, ist die Schulpflicht in Österreich tatsächlich erloschen). Die Beschwerdeführerin sagte in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass sie vorhatten, in irgendeiner Form nach Österreich zurückkehren, es jedoch erst im August 2021, als die mj. Tochter der Beschwerdeführerin am Mozarteum aufgenommen wurde, für die Beschwerdeführerin endgültig so war, dass sie nach Österreich zurückkehren, hier verbleiben und sohin einen dauernden Aufenthalt in Österreich für sich und ihre mj. Tochter begründen wollte. Zuvor erwog die Beschwerdeführerin, ob sie mit der Tochter nach Italien oder Kanada reist und sich dort niederlässt bzw. aufhält, weil die Musikausbildung der Tochter immer im Vordergrund stand und steht. Die Beschwerdeführerin will sich dort dauernd aufhalten, wo ihre Tochter auf Grund ihrer Ausbildung als Pianistin die besten Möglichkeiten zum Lernen und zum Spielen von Konzerten hat. Im vorliegenden Fall war der Bildungsdirektion für Wien im Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides, nämlich dem 09.09.2020, nicht bekannt und es konnte und musste ihr auch nicht bekannt sein, dass sich die Beschwerdeführerin mit der mj. Tochter seit 24.9.2019 in Kanada aufhielt. Jedoch erwies sich auf Grund der Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt dergestalt, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin – trotz der Zulassung zum häuslichen Unterricht – auf Grund ihrer länger als eine Beurteilungsperiode andauernden Abwesenheit von Österreich und ihrer nicht vorhandenen Rückkehrabsicht nach Österreich, im Schuljahr 2019 aus 2020, in Österreich nicht schulpflichtig war und daher auch die Verpflichtung zur Ablegung einer Externistenprüfung nicht bestand vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044: wenn keine Rückkehrabsicht besteht, ist die Schulpflicht in Österreich tatsächlich erloschen). Die Beschwerdeführerin sagte in der mündlichen Verhandlung zwar aus, dass sie vorhatten, in irgendeiner Form nach Österreich zurückkehren, es jedoch erst im August 2021, als die mj. Tochter der Beschwerdeführerin am Mozarteum aufgenommen wurde, für die Beschwerdeführerin endgültig so war, dass sie nach Österreich zurückkehren, hier verbleiben und sohin einen dauernden Aufenthalt in Österreich für sich und ihre mj. Tochter begründen wollte. Zuvor erwog die Beschwerdeführerin, ob sie mit der Tochter nach Italien oder Kanada reist und sich dort niederlässt bzw. aufhält, weil die Musikausbildung der Tochter immer im Vordergrund stand und steht. Die Beschwerdeführerin will sich dort dauernd aufhalten, wo ihre Tochter auf Grund ihrer Ausbildung als Pianistin die besten Möglichkeiten zum Lernen und zum Spielen von Konzerten hat. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020, als statthaft und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich lag der gegenständlichen Entscheidung eine Frage der Beweiswürdigung zugrunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2249755.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.