4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Z 2 Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung
1 Z 2 Externistenprüfungsverordnung über die 5. Schulstufe wurde bis zu diesem Tag nicht abgelegt. Der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts wurde somit vor Schulschluss nicht erbracht.2.
Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, Wiener Schulgesetz war der 04.07.2020 im Schuljahr 2019/20 der letzte Tag des Unterrichtsjahres in Wien. Eine Prüfung
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Externistenprüfungsverordnung über die
PflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020, GZ: 9131.103/0057-Präs3a1/2020 wurde
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nach vorangegangenem Verfahren angeordnet, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ihre Schulpflicht „fortan“ in einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat. Dies mit der Begründung, dass der Nachweis über den zureichenden Erfolg mangels Absolvierung der vorgesehenen Externistenprüfung über das Schuljahr 2019/20 nicht erbracht wurde. 4. Am 31.08.2021 zeigte die Beschwerdeführerin für ihre mj. Tochter die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 7.Schulstufe an. 5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien
Vm Abs. 4 SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus (Spruchpunkt 2.).5. Mit Bescheid vom 28.09.2021 zu GZ: 9131.103/0132-Präs3a1/2021 untersagte die Bildungsdirektion für Wien
Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, SchPflG, die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2021/22 (Spruchpunkt 1.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zusammengefasst aus: Das schulpflichtige Kind habe im Schuljahr 2019/20 an häuslichem Unterricht auf der 5. Schulstufe teilgenommen und sei nicht zur Externistenprüfung angetreten. Der Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2019/20 sei somit nicht erbracht worden. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher
PflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 leg. cit. SchPflG angeordnet. Die Bildungsdirektion für Wien habe daher
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, leg. cit. SchPflG angeordnet. Am 31.08.2021 sei für das schulpflichtige Kind, vertreten durch die Erziehungsberechtigte, die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der
GVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass der Beschwerde stattgegeben wird und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Am 03.02.2022 stellte die Bildungsdirektion für Wien den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin XXXX zeigte am 13.08.2019 die Teilnahme ihrer mj. Tochter XXXX , geb. XXXX , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 an. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde von der Bildungsdirektion für Wien zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin römisch 40 zeigte am 13.08.2019 die Teilnahme ihrer mj. Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, an. Die Teilnahme an häuslichem Unterricht wurde von der Bildungsdirektion für Wien zur Kenntnis genommen. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt dieser Anzeige in Österreich schulpflichtig. Die Beschwerdeführerin zeigte am 21.08.2019 die Teilnahme ihrer mj. Tochter an häuslichem Unterricht in Kanada an. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin hat bis Schulschluss des Schuljahres 2019/2020 keine Externistenprüfung
UG abgelegt. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin hat bis Schulschluss des Schuljahres 2019 aus 2020, keine Externistenprüfung
Paragraph 42, Absatz 14, SchUG abgelegt. Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin war von 24.9.2019 bis 14.04.2021 nicht in Österreich aufhältig. Im August 2021 wurde die mj. Tochter der Beschwerdeführerin am Mozarteum in Salzburg aufgenommen und inskribiert. Ab August 2021 hielt sich die mj. Tochter der Beschwerdeführerin in Österreich dauernd auf. Betreffend das Schuljahr 2019/2020 wird festgestellt, dass sich die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ab 24.09.2019 nicht in Österreich aufhielt, sondern dass sie in Kanada war, und dass im Schuljahr 2019/2020 keine Rückkehrabsicht nach Österreich vorlag. Betreffend das Schuljahr 2019 aus 2020, wird festgestellt, dass sich die mj. Tochter der Beschwerdeführerin ab 24.09.2019 nicht in Österreich aufhielt, sondern dass sie in Kanada war, und dass im Schuljahr 2019 aus 2020, keine Rückkehrabsicht nach Österreich vorlag. Der Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 03.12.2021 zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin und Vorlage von Unterlagen ihrerseits. Insgesamt ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle vorweg zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin offenbar ihre gesamte Wohn- und Aufenthaltssituation davon abhängig macht, wo ihre mj. Tochter eine bestmögliche musikalische Ausbildung erlangen kann. Dazu trifft sie oft kurzfristig ins Gewicht fallende Entscheidungen, je nachdem, an welchem Institut bzw. in welchem Land ihre mj. Tochter einen Ausbildungsplatz bei namhaften Persönlichkeiten der Musikwelt bekommt. Daraus resultiert vielfach, dass sie – aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts glaubwürdig – ihren dauernden Aufenthaltsort zeitlich und örtlich danach wählt und festlegt, wenn die Zusage zur Aufnahme auf einen renommierten Studienplatz erfolgt ist. In weiterer Folge zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund dieser Fokussierung der Beschwerdeführerin auf die musikalische Ausbildung der mj. Tochter, dass die Beschwerdeführerin im Umgang mit behördlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise den Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz oder Meldeverpflichtungen etc., eher leichtfertig und leger ist und insofern entsprechende Mitteilungen an die österreichischen Behörden vernachlässigt bzw. unterlassen hat. Zur Zustellung des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020: Die Beschwerdeführerin hielt sich unstrittig im September/Oktober 2020 nicht in Österreich auf, ihr Aufenthaltstitel lief am 27.09.2020 ab. Der RSb-Rückschein betreffend den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 war nicht korrekt adressiert (wenn auch nur in Bezug auf einen kleinen Tippfehler). Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass am 15.09.2020 ein Zustellversuch stattgefunden hat und dass am 16.09.2020 eine Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes erfolgte. Am 07.10.2020 langte das nicht behobene RSb-Schreiben samt Bescheid retour bei der Bildungsdirektion für Wien ein. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – vor allem auf Grund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung – glaubwürdig, wonach sie zwar eine näher bezeichnete Bekannte gebeten hat, während ihrer Abwesenheit von 24.09.2019 bis 14.04.2021 (19 Monate) den Postkasten zu entleeren und dass diese Bekannte dies insgesamt im ganzen Zeitraum der Abwesenheit drei bis vier Mal gemacht hat. Es ist auch plausibel, dass diese Bekannte den Postkasten bei der Entleerung jedes Mal prall gefüllt vorfand. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Zusteller des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 keinen Grund zur Annahme haben dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin als Empfängerin oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle, das heißt an der Adresse XXXX aufhält, weil das Postfach offenbar nach den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung derart prall gefüllt war, dass der Zusteller nicht annehmen hätte dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhielt. Es ist auch plausibel und nachvollziehbar, dass weder die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr am 14.04.2021 noch die näher bezeichnete Bekannte bei den drei bis vier Entleerungen des Postkastens in 19 Monaten eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes vorgefunden haben. Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung
1 Zustellgesetz ist daher am 16.09.2020 nicht erfolgt. Daher ist eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 erst am 03.12.2021 erfolgt.Die Angaben der Beschwerdeführerin sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – vor allem auf Grund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung – glaubwürdig, wonach sie zwar eine näher bezeichnete Bekannte gebeten hat, während ihrer Abwesenheit von 24.09.2019 bis 14.04.2021 (19 Monate) den Postkasten zu entleeren und dass diese Bekannte dies insgesamt im ganzen Zeitraum der Abwesenheit drei bis vier Mal gemacht hat. Es ist auch plausibel, dass diese Bekannte den Postkasten bei der Entleerung jedes Mal prall gefüllt vorfand. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte der Zusteller des Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 keinen Grund zur Annahme haben dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin als Empfängerin oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle, das heißt an der Adresse römisch 40 aufhält, weil das Postfach offenbar nach den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung derart prall gefüllt war, dass der Zusteller nicht annehmen hätte dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhielt. Es ist auch plausibel und nachvollziehbar, dass weder die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr am 14.04.2021 noch die näher bezeichnete Bekannte bei den drei bis vier Entleerungen des Postkastens in 19 Monaten eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes vorgefunden haben. Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz ist daher am 16.09.2020 nicht erfolgt. Daher ist eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 erst am 03.12.2021 erfolgt. Zur Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 1 SchPflG im Schuljahr 2019/2020: Zur Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph eins, SchPflG im Schuljahr 2019/2020: In der mündlichen Verhandlung bringt die Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar vor, dass sie am 24.09.2019 nach Kanada geflogen ist gemeinsam mit ihrer mj. Tochter und zunächst bis 27.12.2019 dort aufhältig sein wollte. Sie hat ihre mj. Tochter auch zum häuslichen Unterricht in Kanada nach dem „kanadischen Regime“ angemeldet, weil sie offenbar dafür vorbereitet sein wollte, sich länger – unter Umständen ein ganzes „kanadisches Schuljahr lang“ – in Kanada aufzuhalten (vgl. dazu in der mündlichen Verhandlung Seite 3 des Protokolls: „Wir wollten die Lücke zwischen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist
GVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist
Paragraph 12, VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen. Auf Grund der Ausführungen in der Beweiswürdigung ist eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung
1 Zustellgesetz am 16.09.2020 nicht erfolgt. Eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 ist erst am 03.12.2021 erfolgt (Übermittlung an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin). Die Beschwerde vom 10.12.2021 (Datum des Poststempels) ist daher rechtzeitig binnen offener Frist eingebracht und daher in der Sache zu behandeln.Auf Grund der Ausführungen in der Beweiswürdigung ist eine Zustellung des angefochtenen Bescheides der Bildungsdirektion für Wien vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 durch Hinterlegung
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz am 16.09.2020 nicht erfolgt. Eine Zustellung des Bescheids vom 09.09.2020 zu GZ: 9131.103/0057-Präs3a/2020 ist erst am 03.12.2021 erfolgt (Übermittlung an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin). Die Beschwerde vom 10.12.2021 (Datum des Poststempels) ist daher rechtzeitig binnen offener Frist eingebracht und daher in der Sache zu behandeln. In der Sache:
PflG besteht für alle (auch nicht österreichischen) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichischen) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. § 11 SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Teilnahme an häuslichem Unterricht bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar.Paragraph 11, SchPflG ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Teilnahme an häuslichem Unterricht bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Zur Erfüllung des Tatbestandes des „dauernden Aufenthaltes“ in § 1 Abs. 1 SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.5.2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vgl. § 19 Abs. 2 SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden. Zur Erfüllung des Tatbestandes des „dauernden Aufenthaltes“ in Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.5.2011, 2010/10/0139, im Zusammenhang mit der Begründung der Schulpflicht in Österreich ausgeführt, dass für einen dauernden Aufenthalt erforderlich sei, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhalte oder die aus den Umständen erkennbare Absicht habe, sich aufzuhalten. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, SchUG) sei dafür jedenfalls ausreichend und könne, selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte, keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Begründung der Schulpflicht, sondern um deren Beendigung durch einen möglichen Wegfall des dauernden Aufenthalts in Österreich. Es ist demnach zu beurteilen, ob die in Österreich bestehende Schulpflicht wegen des Auslandsaufenthalts der mj. Tochter der Beschwerdeführerin in der Dauer etwa eines Schuljahres (konkret ab 24.9.2019 bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020) erloschen ist. Dabei ist der Regelungsgehalt des § 11 SchPflG zu beachten. Dieser besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von häuslichem Unterricht erfüllt werden kann, wobei der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Begründung der Schulpflicht, sondern um deren Beendigung durch einen möglichen Wegfall des dauernden Aufenthalts in Österreich. Es ist demnach zu beurteilen, ob die in Österreich bestehende Schulpflicht wegen des Auslandsaufenthalts der mj. Tochter der Beschwerdeführerin in der Dauer etwa eines Schuljahres (konkret ab 24.9.2019 bis zum Ende des Schuljahres 2019 aus 2020,) erloschen ist. Dabei ist der Regelungsgehalt des Paragraph 11, SchPflG zu beachten. Dieser besteht darin, dass die in Österreich bestehende Schulpflicht durch den Besuch von häuslichem Unterricht erfüllt werden kann, wobei der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, SchPflG genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 2 zu § 1 SchPflG).Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Dem Stellenwert der Bildung entsprechend lässt der Gesetzgeber die Schulpflicht unter leichteren Voraussetzungen entstehen, als er sie enden lässt (vgl. die Materialien zu § 1 SchPflG 1962, Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 732 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztlich lag der gegenständlichen Entscheidung eine Frage der Beweiswürdigung zugrunde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W224.2249755.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.