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{'item': 'W226 2150139-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW226 2150139-2 SpruchW226 2150139-2/4E, W226 2150139-2/4E, BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren übe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Zu seinen Fluchtgründen machte er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst geltend, dass er in der DR Kongo als Arzt gearbeitet habe. Bei einer Demonstration gegen den Präsidenten am XXXX seien mehrere Personen verletzt und getötet worden. Er habe die Verletzten im Spital versorgt, Aufnahmen gemacht und ein Interview vor der Presse gegeben, in dem er sich gegen die Massaker des Präsidenten an der Bevölkerung geäußert habe. Daraufhin habe man ihn festgenommen und ihm einen Deal angeboten. Er hätte ein Oppositionsmitglied mit einer Giftspritze töten sollen. Er habe sich geweigert und sei eingesperrt, geschlagen und gefoltert worden, bis ihm am XXXX mit der Unterstützung eines Offiziers die Flucht gelungen sei. Der Offizier habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil ihm die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX geflüchtet, habe sich dort bis zum 17.05.2015 versteckt gehalten und anschließend das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die Regierung, die den Präsidenten Kabila vertrete.
  3. Zu seinen Fluchtgründen machte er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst geltend, dass er in der DR Kongo als Arzt gearbeitet habe. Bei einer Demonstration gegen den Präsidenten am römisch 40 seien mehrere Personen verletzt und getötet worden. Er habe die Verletzten im Spital versorgt, Aufnahmen gemacht und ein Interview vor der Presse gegeben, in dem er sich gegen die Massaker des Präsidenten an der Bevölkerung geäußert habe. Daraufhin habe man ihn festgenommen und ihm einen Deal angeboten. Er hätte ein Oppositionsmitglied mit einer Giftspritze töten sollen. Er habe sich geweigert und sei eingesperrt, geschlagen und gefoltert worden, bis ihm am römisch 40 mit der Unterstützung eines Offiziers die Flucht gelungen sei. Der Offizier habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil ihm die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer sei nach römisch 40 geflüchtet, habe sich dort bis zum 17.05.2015 versteckt gehalten und anschließend das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die Regierung, die den Präsidenten Kabila vertrete.
  4. Am 25.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.
  5. Mit Bescheid vom 24.02.2017, Zl. 1070586300/150554135, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil). Des Weiteren wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
  6. Mit Bescheid vom 24.02.2017, Zl. 1070586300/150554135, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Spruchteil). Des Weiteren wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig am 10.03.2017 Beschwerde durch seine damalige Rechtsvertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH.
  8. Am 29.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch, sowie in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt.
  9. Mit Erkenntnis vom 26.04.2021, Zl. I415 2150139-1/22E, wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung betreffend das individuelle Vorbringen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Lingala an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er verließ seine Heimat im Mai 2015 und hält sich seit spätestens 24.05.2015 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befand sich bis 2019 wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion, Kopfschmerzen und einer Somatisierungsstörung in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung, wobei das Maß einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht erreicht wurde. Seine Behandlung ist inzwischen abgeschlossen, der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er hat in der DR Kongo ein Medizinstudium absolviert und anschließend seinen Lebensunterhalt als Arzt verdient. Die Eltern, die Schwester, die Ehefrau und zwei minderjährige Töchter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der DR Kongo, wobei er seinen Aussagen zu Folge jedoch nur Kontakt zu den Eltern und seiner Schwester hält, nicht aber zu seiner Ehefrau. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die der Dauer seines Aufenthaltes entspricht. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B1 und schloss am 06.06.2016 ein ÖSD Zertifikat A1 ab. Außerdem besuchte er verschiedene Vertiefungskurse zu den Themen Arbeit & Beruf, Handel, Umwelt & Nachbarschaft und Gesundheit. Er war im Zuge der Initiative „ XXXX “ im Wintersemester 2016/2017 an der Universität XXXX als außerordentlicher Studierender gemeldet. Trotz der absolvierten Kurse verfügt er lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Von 30.04.2018 bis 24.05.2018, von 01.10.2018 bis 19.10.2018, von 18.03.2019 bis 05.04.2019, von 19.08.2019 bis 13.09.2019, von 25.11.2019 bis 13.12.2019, von 08.06.2020 bis 06.07.2020 (OZ 16) und von 05.10.2020 bis 23.10.2020 ging er einer gemeinnützigen Beschäftigung für den Magistrat der Stadt XXXX im Ausmaß von jeweils 120 Stunden in den Bereichen Straßenreinigung, Parkanlagenreinigung und Pflege des Kommunalfriedhofs nach. Einschlägige Tätigkeit als Mediziner hat der Beschwerdeführer in Österreich damit nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Er besucht regelmäßig die Kirche und pflegt freundschaftlichen Kontakt mit einem Pfarrer. Seine Freizeit verbringt er viel zu Hause, oder er geht spazieren.Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die der Dauer seines Aufenthaltes entspricht. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B1 und schloss am 06.06.2016 ein ÖSD Zertifikat A1 ab. Außerdem besuchte er verschiedene Vertiefungskurse zu den Themen Arbeit & Beruf, Handel, Umwelt & Nachbarschaft und Gesundheit. Er war im Zuge der Initiative „ römisch 40 “ im Wintersemester 2016 aus 2017, an der Universität römisch 40 als außerordentlicher Studierender gemeldet. Trotz der absolvierten Kurse verfügt er lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Von 30.04.2018 bis 24.05.2018, von 01.10.2018 bis 19.10.2018, von 18.03.2019 bis 05.04.2019, von 19.08.2019 bis 13.09.2019, von 25.11.2019 bis 13.12.2019, von 08.06.2020 bis 06.07.2020 (OZ 16) und von 05.10.2020 bis 23.10.2020 ging er einer gemeinnützigen Beschäftigung für den Magistrat der Stadt römisch 40 im Ausmaß von jeweils 120 Stunden in den Bereichen Straßenreinigung, Parkanlagenreinigung und Pflege des Kommunalfriedhofs nach. Einschlägige Tätigkeit als Mediziner hat der Beschwerdeführer in Österreich damit nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Er besucht regelmäßig die Kirche und pflegt freundschaftlichen Kontakt mit einem Pfarrer. Seine Freizeit verbringt er viel zu Hause, oder er geht spazieren. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit Asylantragstellung durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in der DR Kongo einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird. Es konnte mangels Glaubwürdigkeit insbesondere nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo aufgrund eines regierungskritischen Fernsehinterviews asylrelevante Verfolgung durch die Behörden droht. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den persönlichen Verhältnissen, zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf seine Angaben gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit Mai 2015 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Unterlagen, darunter: ein Befundbericht eines medizinisch-chemischen Labors vom 15.06.2015 (AS 49), eine CT/MRI-Zuweisung eines Facharztes für Neurologie vom 15.12.2015 (AS 51), ein Befund eines Facharztes für Neurologie vom 15.12.2015 (AS 53-55), ein Rezept vom 05.02.2016 (AS 63), eine Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom 29.11.2017 (OZ 10) und Medikamentenverordnungsblätter vom 20.09.2017, 09.10.2017 (OZ 8), 29.11.2017, 06.02.2018, 04.06.2018, (OZ 10), 26.09.2018 (OZ 11) und 21.01.2019 (OZ 13). Unterlagen aktuellen Datums hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er, dass die Therapie bereits abgeschlossen sei, er aktuell keine Medikamente einnehme und er im Wesentlichen gesund sei. Aus dem unstrittigen Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit schließen ließen. Die Feststellungen zur universitären Ausbildung, zur Arbeitserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in der DR Kongo beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder relevante private Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Akt. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde oder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben oder Unterlagen vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Zu seiner Integration legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen vor: ein ÖSD Zertifikat A1 vom 06.06.2016 (AS 57), Kursbestätigungen der VHS XXXX über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1/2 vom 20.06.2016 (AS 59), einem Deutschkurs A 2/1 vom 03.11.2016 (AS 61), am Kurs „Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende – Handel“ vom 16.11.2017 (OZ 10) und über eine Spracheinstufung B1/3 vom 07.01.2020 (OZ 16) Bestätigungen der Universität XXXX vom 31.01.2017 und vom 30.03.2017 über die Teilnahme an Deutschkursen A2 (OZ 2) und B1 (OZ 2), eine Zeitbestätigung des ÖIF vom 20.12.2017 (OZ 10) eine Terminkarte des ÖIF vom 02.01.2020 (OZ 16) sowie Bestätigungen des Magistrats der Stadt XXXX vom 19.06.2018 (OZ 10), vom 02.11.2018 (OZ 12), vom 02.04.2019 (OZ 14), vom 20.09.2020, vom 18.12.2019 (OZ 16), vom 08.07.2020, (OZ 16) und vom 23.10.2020 (OZ 17). Dass der Beschwerdeführer keiner einschlägigen Tätigkeit nachgeht, hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt:Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde oder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben oder Unterlagen vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Zu seiner Integration legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen vor: ein ÖSD Zertifikat A1 vom 06.06.2016 (AS 57), Kursbestätigungen der VHS römisch 40 über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1/2 vom 20.06.2016 (AS 59), einem Deutschkurs A 2/1 vom 03.11.2016 (AS 61), am Kurs „Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende – Handel“ vom 16.11.2017 (OZ 10) und über eine Spracheinstufung B1/3 vom 07.01.2020 (OZ 16) Bestätigungen der Universität römisch 40 vom 31.01.2017 und vom 30.03.2017 über die Teilnahme an Deutschkursen A2 (OZ 2) und B1 (OZ 2), eine Zeitbestätigung des ÖIF vom 20.12.2017 (OZ 10) eine Terminkarte des ÖIF vom 02.01.2020 (OZ 16) sowie Bestätigungen des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 19.06.2018 (OZ 10), vom 02.11.2018 (OZ 12), vom 02.04.2019 (OZ 14), vom 20.09.2020, vom 18.12.2019 (OZ 16), vom 08.07.2020, (OZ 16) und vom 23.10.2020 (OZ 17). Dass der Beschwerdeführer keiner einschlägigen Tätigkeit nachgeht, hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt: „RI: Haben Sie in Österreich gearbeitet? BF: Ich habe hier in Österreich neun Monate beim Magistrat gearbeitet, das heißt sieben Mal drei Wochen lang. RI: Sie haben einige Bestätigungen betreffend gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende seitens der Stadt XXXX in Vorlage gebracht, insbesondere Straßenreinigung, Fuhrpark, Gartenarbeit etc. Was für eine Arbeit würden Sie in Österreich anstreben?RI: Sie haben einige Bestätigungen betreffend gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende seitens der Stadt römisch 40 in Vorlage gebracht, insbesondere Straßenreinigung, Fuhrpark, Gartenarbeit etc. Was für eine Arbeit würden Sie in Österreich anstreben? BF: Von Beruf bin ich Arzt. Wenn sich die Möglichkeit bieten würde, könnte ich als Krankenpfleger oder in anderen medizinischen Bereichen arbeiten. Ich könnte auch beim Roten Kreuz zu arbeiten. RI: Es gibt die Möglichkeiten auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz zu arbeiten. Insofern verwundert es mich auch etwas, dass Sie beim Magistrat nicht aber einschlägige medizinische Tätigkeiten beim Roten Kreuz verrichtet haben. BF: Ich war auch beim Roten Kreuz und habe nachgefragt, wegen Corona ist das nicht zustande gekommen. RI: Unter Corona leiden wir jetzt ein gutes Jahr. Sie befinden sich aber seit knapp sechs Jahren in Österreich. BF: Mir wurde stets gesagt, dass man für eine Tätigkeit im Gesundheitsberuf Dokumente oder einen positiven Asylbescheid braucht. RI: Haben Sie sich erkundigt, inwieweit Ihr abgeschlossenes Medizinstudium in Österreich angerechnet wird? BF: In XXXX wurde mir gesagt, dass ich zuerst meine Dokumente legalisieren müsste, dann bräuchte ich einen Deutschkurs C1 und danach auch einen Deutschkurs Fachsprache Medizin Niveau C1.“BF: In römisch 40 wurde mir gesagt, dass ich zuerst meine Dokumente legalisieren müsste, dann bräuchte ich einen Deutschkurs C1 und danach auch einen Deutschkurs Fachsprache Medizin Niveau C1.“ Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen, die allerdings – trotz des Besuchs mehrerer weiterführender Sprachkurse – nicht wesentlich über die durch das ÖSD Zertifikat A1 belegten Grundkenntnisse hinausgehen. Dies verwundert umso mehr, als der Beschwerdeführer mit weitreichenderen Deutschkenntnissen auch viel mehr beruflichen Nutzen aus seiner medizinischen Ausbildung ziehen könnte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit einem am 22.02.2021 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Für den erkennenden Richter ergibt sich in einer Gesamtschau und aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes, dass auch unter Berücksichtigung der über fünfjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich besteht, wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird.Für den erkennenden Richter ergibt sich in einer Gesamtschau und aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes, dass auch unter Berücksichtigung der über fünfjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich besteht, wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  14. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich der erkennende Richter vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Der erkennende Richter geht aufgrund des bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtvorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht den Tatsachen entspricht. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont vergleiche zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer machte bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 24.05.2016 zusammengefasst geltend, in der DR Kongo als Arzt gearbeitet zu haben. Bei einer Demonstration gegen den Präsidenten am XXXX seien mehrere Personen verletzt und getötet worden. Er habe die Verletzten im Spital versorgt, Aufnahmen von den Toten und Verletzten gemacht und als die Presse gekommen sei auch ein Interview gegeben und dabei den Präsidenten kritisiert. Er sei danach von einem militärischen Jeep festgenommen worden und man habe ihm im Rahmen der Festnahme einen Deal angeboten. Er hätte ein Oppositionsmitglied mit einer Giftspritze töten sollen. Er habe sich geweigert und sei dann in eine Zelle eingesperrt worden. Man habe ihn geschlagen und gefoltert, bis ihm am XXXX mit der Unterstützung eines Offiziers die Flucht gelungen sei. Der Offizier habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil ihm die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer sei an über die Grenze nach XXXX geflüchtet, habe sich dort bis zum 17.05.2015 versteckt gehalten und geflüchtet. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die Regierung, die den Präsidenten Kabila vertrete.Der Beschwerdeführer machte bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 24.05.2016 zusammengefasst geltend, in der DR Kongo als Arzt gearbeitet zu haben. Bei einer Demonstration gegen den Präsidenten am römisch 40 seien mehrere Personen verletzt und getötet worden. Er habe die Verletzten im Spital versorgt, Aufnahmen von den Toten und Verletzten gemacht und als die Presse gekommen sei auch ein Interview gegeben und dabei den Präsidenten kritisiert. Er sei danach von einem militärischen Jeep festgenommen worden und man habe ihm im Rahmen der Festnahme einen Deal angeboten. Er hätte ein Oppositionsmitglied mit einer Giftspritze töten sollen. Er habe sich geweigert und sei dann in eine Zelle eingesperrt worden. Man habe ihn geschlagen und gefoltert, bis ihm am römisch 40 mit der Unterstützung eines Offiziers die Flucht gelungen sei. Der Offizier habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil ihm die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer sei an über die Grenze nach römisch 40 geflüchtet, habe sich dort bis zum 17.05.2015 versteckt gehalten und geflüchtet. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die Regierung, die den Präsidenten Kabila vertrete. Gegenüber der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, in der DR Kongo als Arzt gearbeitet zu haben, zunächst in einem Gesundheitszentrum im Dorf XXXX . Dieser Arbeit sei er für ungefähr eineinhalb Jahre nachgegangen, aber die medizinischen Bedingungen haben ihm nicht gepasst und er habe nach etwas Anderem gesucht. Am 16.01.2015 habe ihn ein Freund angerufen und von einem Krankenhaus in XXXX erzählt, das noch Ärzte brauchen würde. Am XXXX habe er sich mit seinem Freund im Krankenhaus in XXXX getroffen, um über das Angebot zu sprechen. Auf dem Weg zum Krankenhaus habe er gesehen, dass es eine Demonstration gegen den Präsidenten gebe. Gegen 18:00 Uhr sei ein Militärjeep gekommen, in dem sich Verletzte mit Schussverletzungen und auch Tote befunden haben. Er habe geholfen, die Menschen ins Krankenhaus zu transportieren und auch erste Hilfe geleistet. Er habe sein Telefon genommen, um die Geschehnisse zu filmen. Ihn habe besonders aufgebracht, dass ein siebenjähriges Mädchen mit Schussverletzungen unter den Verletzten gewesen sei. Er habe sie medizinisch versorgt, doch ungefähr zehn Minuten später sei sie verstorben. Der Beschwerdeführer habe die Presse informiert und ein Interview gegeben, in dem er gesagt habe, dass die aktuelle Regierung dafür verantwortlich sei und dass die Polizei und das Militär echte Munition verwendet haben. Er habe gesagt, dass die Menschenrechte nicht respektiert werden, dass es willkürliche Verhaftungen, Folterungen und auch Vergewaltigungen gebe und einen Mangel an Demokratie und Meinungsfreiheit. Die Polizei sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Seitdem der Präsident an der Macht sei, funktioniere nichts. Als er das Interview gegeben habe seien auch Soldaten und Mitarbeiter des Geheimdienstes in Zivil anwesend gewesen, doch der Beschwerdeführer habe das nicht gewusst. Die Soldaten haben die Kamera konfisziert, den Beschwerdeführer festgenommen und nach XXXX gebracht. Sie haben ihm gesagt, dass sie eine Aufgabe für ihn hätten. Er solle mit ihnen in das örtliche Krankenhaus gehen und so tun, als würde er einen Gegner mit Schussverletzungen untersuchen und ihm in der Zwischenzeit Gift verabreichen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Er sei geschlagen und fast zwei Wochen gemeinsam mit mehreren anderen Personen festgehalten worden. Am XXXX habe ihm ein Polizist zur Flucht verholfen, weil er sich daran erinnert habe, dass der Beschwerdeführer seiner Frau im Jahr 2011 als auszubildender Arzt einen medizinischen Eingriff finanziert habe. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle so weit wie möglich flüchten und das Land verlassen, weil er eliminiert werden solle. Bis Mai 2015 habe er sich versteckt gehalten, zunächst in XXXX und dann in XXXX . Ein Cousin und eine Cousine haben seine Flucht organisiert. Am 23.05.2015 sei er mit einer Frau namens XXXX über XXXX und XXXX nach XXXX geflogen.Gegenüber der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, in der DR Kongo als Arzt gearbeitet zu haben, zunächst in einem Gesundheitszentrum im Dorf römisch 40 . Dieser Arbeit sei er für ungefähr eineinhalb Jahre nachgegangen, aber die medizinischen Bedingungen haben ihm nicht gepasst und er habe nach etwas Anderem gesucht. Am 16.01.2015 habe ihn ein Freund angerufen und von einem Krankenhaus in römisch 40 erzählt, das noch Ärzte brauchen würde. Am römisch 40 habe er sich mit seinem Freund im Krankenhaus in römisch 40 getroffen, um über das Angebot zu sprechen. Auf dem Weg zum Krankenhaus habe er gesehen, dass es eine Demonstration gegen den Präsidenten gebe. Gegen 18:00 Uhr sei ein Militärjeep gekommen, in dem sich Verletzte mit Schussverletzungen und auch Tote befunden haben. Er habe geholfen, die Menschen ins Krankenhaus zu transportieren und auch erste Hilfe geleistet. Er habe sein Telefon genommen, um die Geschehnisse zu filmen. Ihn habe besonders aufgebracht, dass ein siebenjähriges Mädchen mit Schussverletzungen unter den Verletzten gewesen sei. Er habe sie medizinisch versorgt, doch ungefähr zehn Minuten später sei sie verstorben. Der Beschwerdeführer habe die Presse informiert und ein Interview gegeben, in dem er gesagt habe, dass die aktuelle Regierung dafür verantwortlich sei und dass die Polizei und das Militär echte Munition verwendet haben. Er habe gesagt, dass die Menschenrechte nicht respektiert werden, dass es willkürliche Verhaftungen, Folterungen und auch Vergewaltigungen gebe und einen Mangel an Demokratie und Meinungsfreiheit. Die Polizei sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Seitdem der Präsident an der Macht sei, funktioniere nichts. Als er das Interview gegeben habe seien auch Soldaten und Mitarbeiter des Geheimdienstes in Zivil anwesend gewesen, doch der Beschwerdeführer habe das nicht gewusst. Die Soldaten haben die Kamera konfisziert, den Beschwerdeführer festgenommen und nach römisch 40 gebracht. Sie haben ihm gesagt, dass sie eine Aufgabe für ihn hätten. Er solle mit ihnen in das örtliche Krankenhaus gehen und so tun, als würde er einen Gegner mit Schussverletzungen untersuchen und ihm in der Zwischenzeit Gift verabreichen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Er sei geschlagen und fast zwei Wochen gemeinsam mit mehreren anderen Personen festgehalten worden. Am römisch 40 habe ihm ein Polizist zur Flucht verholfen, weil er sich daran erinnert habe, dass der Beschwerdeführer seiner Frau im Jahr 2011 als auszubildender Arzt einen medizinischen Eingriff finanziert habe. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle so weit wie möglich flüchten und das Land verlassen, weil er eliminiert werden solle. Bis Mai 2015 habe er sich versteckt gehalten, zunächst in römisch 40 und dann in römisch 40 . Ein Cousin und eine Cousine haben seine Flucht organisiert. Am 23.05.2015 sei er mit einer Frau namens römisch 40 über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 geflogen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.03.2021 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer seine Angaben im Wesentlichen aufrecht, wobei er sich in nicht unwesentlichen Details widersprach und sein Fluchtvorbringen weiter ausschmückte. So erwähnte er etwa in der Beschwerdeverhandlung erstmals – auf die eingangs gestellte Frage nach in der DR Kongo lebenden Familienmitgliedern – dass der Kontakt zu seiner Frau abgebrochen sei, weil der Geheimdienst nach seiner Flucht mehrfach bei ihr zu Hause gewesen sei, um nach ihr zu suchen und sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. Aus Angst, entdeckt zu werden sei sie geflohen und sie halte sich bei einer Freundin versteckt. Dies wisse der Beschwerdeführer von seiner Schwester, die seine Schwiegermutter einmal zufällig auf einem Markt getroffen habe. Die beiden Töchter, bei denen es sich auch gar nicht um leibliche Kinder seiner Frau handle, würden bei den Eltern des Beschwerdeführers leben. Seit er in Österreich sei habe er noch nie mit seiner Frau gesprochen, obwohl er immer noch mit ihr verheiratet sei und auch das Gefühl habe, verheiratet zu sein. Er habe nicht probiert, zu seiner Frau Kontakt herzustellen, weil es am Aufenthaltsort seiner Frau keine Telefonverbindung gebe. Auf Vorhalt, dass es in Zeiten von Multimedia Wege und Mittel für eine Kontaktaufnahme – gegebenenfalls über das Nachbardorf – geben müsse, erklärte er, dass eine Kontaktaufnahme seine Frau zu sehr unter Stress setzen und ängstigen würde, weil sie ständig Angst habe, entdeckt zu werden, und die Leute untereinander viel reden würden. Allerdings hatte der Beschwerdeführer noch im November 2016 gegenüber dem BFA erklärt, der Kontakt zu seiner Familie sei abgebrochen, weil er bei der Telefonnummer nicht mehr durchkomme. Er wisse nicht, ob die Nummer vielleicht abgestellt worden sei. Er habe nicht versucht, über andere Personen Kontakt aufzunehmen oder etwas über seine Familie herauszufinden. Seit seiner Flucht sei er nur in Kontakt mit einem Cousin gewesen, doch auch zu diesem sei der Kontakt abgebrochen. Deshalb habe er ihn nicht fragen können, ob er etwas über seine Familie herausfinden könne. Dass seine Frau vom Geheimdienst bedroht worden wäre, hatte er zum damaligen Zeitpunkt – rund eineinhalb Jahre nach seiner Flucht – nicht erwähnt. Ebenso hatte er verschwiegen, dass er eine ältere Schwester hat und er mit dieser und seinen Eltern, bei denen auch seine beiden Töchter leben, nach wie vor in Kontakt steht. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, im Versuch, seinem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen. In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe als Student der Opposition angehört und sei bei Demonstrationen, die sie organisiert haben, an der Spitze mitmarschiert. Auf Vorhalt, weshalb er beim BFA die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, explizit verneint habe (AS 42), behauptete er – in Widerspruch zur Niederschrift der Einvernahme durch das BFA – damals sei ihm die Frage gestellt worden, welcher Partei er 2015 im Rahmen der Demo angehört habe und er habe geantwortet, dass er keiner Partei angehört habe. Auf nähere Rückfrage, für welche Partei er aktiv gewesen sei, als er während seines Studiums demonstriert habe, erklärte er, damals die Opposition generell allgemein vertreten zu haben. Diese undefinierte Angabe mutet angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers wenig nachvollziehbar an. In Hinblick auf diese Steigerungen des Vorbringens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608).In Hinblick auf diese Steigerungen des Vorbringens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Auch fand der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür, weshalb nur seine Frau verfolgt werde, nicht jedoch seine Eltern, seine Schwester und die beiden Töchter. Er erklärte lediglich, seine Eltern haben zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem anderen Dorf gelebt und seine Frau habe man bereits in dem Dorf, wo er gearbeitet habe gekannt. In seiner Heimat werden nicht alle Adressen in Computersystemen gespeichert, so wie in Europa. In der DR Kongo müsse man schon ein Problem haben, damit man gefunden werde könne. Damit bleibt der Beschwerdeführer allerdings eine Erklärung schuldig, weshalb er nicht Schutz bei seinen Eltern suchen konnte, die weiterhin unbehelligt an ihrem bisherigen Wohnort leben können und mit denen er problemlos Kontakt pflegt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die behauptete Bedrohungssituation unglaubhaft. Die Erzählung des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe, weil er im Jahr 2011 als Praktikant in einem Krankenhaus in XXXX der Frau des Polizisten das Leben gerettet habe, ist schon rein aufgrund der Einwohnerzahl Kinshasas von 17.000.000 Millionen Einwohnern nahezu ausgeschlossen. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer. Gegenüber dem BFA hatte er noch erklärt, der Polizist habe ihn erkannt, als er das aufgezeichnete Interview des Beschwerdeführers gesehen habe. Demgegenüber behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, der Polizist habe sich erst am Fluss daran erinnert, dass der Beschwerdeführer seiner Frau geholfen habe.Die Erzählung des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe, weil er im Jahr 2011 als Praktikant in einem Krankenhaus in römisch 40 der Frau des Polizisten das Leben gerettet habe, ist schon rein aufgrund der Einwohnerzahl Kinshasas von 17.000.000 Millionen Einwohnern nahezu ausgeschlossen. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer. Gegenüber dem BFA hatte er noch erklärt, der Polizist habe ihn erkannt, als er das aufgezeichnete Interview des Beschwerdeführers gesehen habe. Demgegenüber behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, der Polizist habe sich erst am Fluss daran erinnert, dass der Beschwerdeführer seiner Frau geholfen habe. Wenig nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen konnte, ob das Interview tatsächlich auch im Fernsehen ausgestrahlt worden sei. Er könne das nicht sagen, weil er verhaftet worden sei und die Kameras der Presseleute konfisziert worden seien. Er habe auch gar nicht geprüft, ob einmal in der Zeitung darüber berichtet worden sei. Auf die Frage, ob seine Verwandten etwas mitbekommen haben, erklärte er ausweichend, das sei schon möglich. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer über einen derart zentralen Umstand seiner Fluchtgeschichte bei seiner in der DR Kongo lebenden Familie informiert hätte, würde sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen. Auf Frage seiner Rechtsvertretung erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, er habe die Presse im vollen Bewusstsein der Gefahr für sich und seine Familie informiert, weil er wirklich wütend auf den Präsidenten gewesen sei und gewollt habe, dass alle wissen, wie gefährlich der Präsident für ihr Land sei. Vor dem Hintergrund dieser starken Motivation und der schwerwiegenden Konsequenzen seines Tuns ist unbegreiflich, weshalb sich der Beschwerdeführer gar nicht mehr dafür interessieren sollte, ob sein Interview schlussendlich plangemäß eine breite Öffentlichkeit erreicht habe oder nicht. Außerdem ist unplausibel, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus XXXX ausgerechnet nach XXXX begeben sollte, an einen Ort, wo er niemanden gekannt habe, um unbekannte Personen nach einem örtlichen Gesundheitszentrum zu fragen und sich dort an einen völlig unbekannten Arzt zu wenden, um sich ausgerechnet diesem zu öffnen. Auf die Frage seiner Rechtsvertretung, wie die Situation unter den Arztkollegen allgemein gewesen sei und ob diese auch oppositionell eingestellt gewesen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, darauf nicht wirklich antworten zu können, da jede Person ihre Ansichten vertrete. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht automatisch davon ausgehen konnte, auf einen gleichgesinnten und hilfsbereiten Kollegen zu treffen und nicht etwa auf einen Regierungsanhänger. Dass sich der Beschwerdeführer einem derartigen Risiko aussetzen sollte, widerspricht jeglicher Logik, wo er doch laut eigener Erzählung auch Freunde und Verwandte in XXXX hatte und ihm sein Cousin zur Flucht verholfen habe.Außerdem ist unplausibel, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus römisch 40 ausgerechnet nach römisch 40 begeben sollte, an einen Ort, wo er niemanden gekannt habe, um unbekannte Personen nach einem örtlichen Gesundheitszentrum zu fragen und sich dort an einen völlig unbekannten Arzt zu wenden, um sich ausgerechnet diesem zu öffnen. Auf die Frage seiner Rechtsvertretung, wie die Situation unter den Arztkollegen allgemein gewesen sei und ob diese auch oppositionell eingestellt gewesen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, darauf nicht wirklich antworten zu können, da jede Person ihre Ansichten vertrete. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht automatisch davon ausgehen konnte, auf einen gleichgesinnten und hilfsbereiten Kollegen zu treffen und nicht etwa auf einen Regierungsanhänger. Dass sich der Beschwerdeführer einem derartigen Risiko aussetzen sollte, widerspricht jeglicher Logik, wo er doch laut eigener Erzählung auch Freunde und Verwandte in römisch 40 hatte und ihm sein Cousin zur Flucht verholfen habe. Überdies verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Visa-Informationssystem am 05.12.2014 unter Vorlage eines am XXXX ausgestellten Reisepasses ein Visum für Spanien beantragt hatte, dass er seine Ausreise von langer Hand geplant hat. Während er als Grund für die Beantragung des Visums sowohl gegenüber dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend erklärte, er sei eingeladen worden, als Sportmediziner an einer Bodybuilding-Weltmeisterschaft mitzuwirken, machte er gleich in mehrfacher Hinsicht abweichende Angaben zu den genauen Umständen der geplanten Reise.Überdies verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Visa-Informationssystem am 05.12.2014 unter Vorlage eines am römisch 40 ausgestellten Reisepasses ein Visum für Spanien beantragt hatte, dass er seine Ausreise von langer Hand geplant hat. Während er als Grund für die Beantragung des Visums sowohl gegenüber dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend erklärte, er sei eingeladen worden, als Sportmediziner an einer Bodybuilding-Weltmeisterschaft mitzuwirken, machte er gleich in mehrfacher Hinsicht abweichende Angaben zu den genauen Umständen der geplanten Reise. Gegenüber dem BFA gab er am 25.11.2016 zu Protokoll, das Sportministerium habe ihn ausgewählt. Die Auswahl sei von der Universität in XXXX ausgegangen. Sein Vorgesetzter sei Chirurg und die Nummer eins unter den Sportmedizinern gewesen und habe ihn dazu eingeladen. Das Visum haben sie aber nicht bekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt im Dorf XXXX praktiziert habe, erklärte er, zwischen XXXX und dem Dorf hin- und hergependelt zu sein.Gegenüber dem BFA gab er am 25.11.2016 zu Protokoll, das Sportministerium habe ihn ausgewählt. Die Auswahl sei von der Universität in römisch 40 ausgegangen. Sein Vorgesetzter sei Chirurg und die Nummer eins unter den Sportmedizinern gewesen und habe ihn dazu eingeladen. Das Visum haben sie aber nicht bekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt im Dorf römisch 40 praktiziert habe, erklärte er, zwischen römisch 40 und dem Dorf hin- und hergependelt zu sein. Demgegenüber erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Gesundheitsministerium habe ihn als Teamarzt für das nationale Fitnessteam ausgewählt, und zwar auf Vorschlag des obersten Sportarztes des Landes, der an der Universität sein Trainer gewesen sei und von seiner Kompetenz gewusst habe. Das Visum sei ihnen erteilt worden, allerdings zu spät. Nähere Daten, anhand derer der oberste Sportarzt des Landes im Internet gefunden oder seine Identität verifiziert werden könnte, nannte der Beschwerdeführer nicht. Er erklärte lediglich, das wisse er nicht und er müsse nachschauen. Auf weitere Nachfrage nannte er einen Nachnamen und erklärte, keinen Vornamen zu kennen, was vor dem Hintergrund des behaupteten Naheverhältnisses nicht nachvollziehbar ist. Zuletzt ist auch unter Verweis auf die getroffenen Länderfeststellungen festzuhalten, dass vor rund zwei Jahren ein friedlicher Machtwechsel in der DR Kongo vollzogen wurde. Der damalige Präsident Joseph Kabila, gegen dessen Regime sich die Kritik des Beschwerdeführers richtete, wurde im Amt abgelöst. Der Oppositionskandidat der UDPS, Felix Tshisekedi, gewann am 10.01.2019 die Präsidentschaftswahlen. Der Regierungskandidat Emmanuel Ramazani Shadary hingegen erzielte bei den Wahlen lediglich den dritten Platz. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr wäre selbst bei Wahrunterstellung vor dem Hintergrund der dargelegten Entwicklungen und des Machtverlustes des einstigen Präsidenten mittlerweile weggefallen, nachdem sich die behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers gegen das vorherige Regime richteten und seither über sechs Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob sich durch den Machtwechsel an seiner Situation etwas geändert habe, dass der neue Präsident dem ehemaligen Präsidenten Kabila sehr nahestehe und keine Entscheidungen zum Schutz der Bevölkerung treffen könne, da er Kabila fürchte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Felix Tshisekedi im Dezember 2020 bekannt gegeben hat, die Regierungskoalition mit dem Bündnis FCC seines Vorgängers zu beenden (Siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3 – Politische Lage), sodass von einer weiteren Einflussnahme Kabilas in der vom Beschwerdeführer behaupteten Intensität nicht mehr ausgegangen werden kann.Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Felix Tshisekedi im Dezember 2020 bekannt gegeben hat, die Regierungskoalition mit dem Bündnis FCC seines Vorgängers zu beenden (Siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3 – Politische Lage), sodass von einer weiteren Einflussnahme Kabilas in der vom Beschwerdeführer behaupteten Intensität nicht mehr ausgegangen werden kann. Insgesamt kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient und im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo keine Verfolgung zu fürchten hat. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig, verfügt in der DR Kongo über familiären Anschluss und ist in der Lage, sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, zumal er über ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügt und in der DR Kongo bereits als Arzt gearbeitet hat. Es wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Opfer eines Konfliktes oder einer Hungersnot werden könnte. Ebenso wenig liegen bei ihm besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, vor, welche ihm eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Daher droht ihm im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Dabei wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation schwierig ist, doch verfügt der Beschwerdeführer als junger, erwerbsfähiger und gut gebildeter Mann mit Familienverband in der DR Kongo über bessere Voraussetzungen als die meisten anderen Bürger seiner Heimat. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird.“ 2.
  15. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge der freiwilligen Ausreise nicht nach. Der Beschwerdeführer ließ die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen und bemühte sich in weiterer Folge auch nicht um eine freiwillige Ausreise. 2.
  16. Am 10.07.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass er am 13.07.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben wird. Diese Information wurde dem BF nachweislich am 10.07.2021 ausgefolgt (AS 377) 2.
  17. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2021 einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz. Dabei gab der Beschwerdeführer zum Grund seines Folgeantrages zu Protokoll, dass er am Vortag mit der Schwester telefoniert habe, diese habe ihm erzählt, dass der Vater und die Ehefrau von den Behörden verhaftet worden seien. Er habe die Schwester ersucht, Unterlagen zu diesem Vorfall zu übermitteln. Das verzögere sich wegen des Begräbnisses des Vaters 2.
  18. Am 24.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung übermittelt, mit welchem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer sinngemäß mitteilte, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz nicht zuzulassen. Die rechtsfreundliche Vertretung nahm dazu insofern Stellung, dass der BF eine „neue Gefährdungssituation“ vorgebracht habe. 2.
  19. Mit Bescheid vom 07.01.2022 (wegen offenkundigem Tippfehler laut Bescheid 2021) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Absatz 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag binnen 2 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt habe. Die objektive Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungsrelevant geändert. Der BF habe auch keine Beweise zur behaupteten Verfolgungssituation vorgelegt.2.
  20. Mit Bescheid vom 07.01.2022 (wegen offenkundigem Tippfehler laut Bescheid 2021) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag binnen 2 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt habe. Die objektive Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungsrelevant geändert. Der BF habe auch keine Beweise zur behaupteten Verfolgungssituation vorgelegt. 2.
  21. Der BF übermittelte eine Beschwerde, in welcher er auf eine Pflicht zur inhaltlichen Bearbeitung des Folgeantrags hinwies, er habe „eine neue Bedrohung und neue Vorfälle“ behauptet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen bzw. Stellungnahmen des Beschwerdeführers, der Bescheide, des Erkenntnisses vom 26.04.2021, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Seine Identität steht insofern fest, als laut Verwaltungsakt durch eine Botschaft des Herkunftslandes ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (AS 219). Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung durch die Entscheidung des BVwG vom 26.04.
  23. Im aktuellen Asylverfahren zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz bezieht sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses seines Aberkennungsverfahrens Bestand hatten bzw. die er bereits in diesem Verfahren vorbrachte. Neue Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Vergleich zu seinem Aberkennungsverfahren, im Zuge dessen auch eine neuerliche Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft geprüft wurde, nicht glaubhaft vor. Der Folgeantrag wird daher schon deshalb voraussichtlich zurückzuweisen sein, zumal diese Fluchtgründe bereits im Aberkennungsverfahrens ausreichend gewürdigt worden sind. Die – unbelegt gebliebene – Behauptung der Festnahme des Vaters und der Gattin beruht auf dem als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen im
  24. Asylverfahren. Eine entscheidungswesentliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des
  25. Verfahrens kann ebensowenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Demokratischen Republik Kongo, seit Abschluss des
  26. Verfahrens (26.04.2021) hat sich bezüglich der allgemeinen Lage keine Änderung ergeben. Auch bezüglich der weltweiten Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt.Auch bezüglich der weltweiten Ausbreitung des Covid-19 Erregers kann für den Herkunftsstaat derzeit keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageveränderung erkennen lässt. Auch an der privaten und/ oder familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich haben sich keine Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer leidet weiterhin an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der BF hat den Folgeantrag am 12.07.2021 gestellt, nachdem ihm am 10.07.2021 sein Abschiebetermin 13.07.2021 mitgeteilt worden war. Am 10.07.2021 war der BF nach Festnahme gem. § 34 iVm § 40 BFA-VG in einem Polizeigefangenenhaus angehalten. Der BF hat den Folgeantrag am 12.07.2021 gestellt, nachdem ihm am 10.07.2021 sein Abschiebetermin 13.07.2021 mitgeteilt worden war. Am 10.07.2021 war der BF nach Festnahme gem. Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG in einem Polizeigefangenenhaus angehalten.
  27. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang, der Person des Beschwerdeführers und der Lage in der Demokratischen Republik Kongo: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zum
  28. Verfahren. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zum
  29. Verfahren. Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, ist auf dessen Angaben in der Stellungnahme und der Beschwerde gestützt, gegenteiliges wurde nichts vorgebracht. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem), dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der Erstbefragung und den schriftlichen Eingaben. Dass die allgemeine Situation in der Demokratischen Republik Kongo seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Betroffenen nicht geändert hat, ergibt sich aus den im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Feststellungen zum Herkunftsstaat. 2.
  30. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Wie bereits dargestellt wurde das Vorbringen betreffend die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
  31. 2021 behandelt, wobei keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte. Aus diesem Vorbringen wurde somit in einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine aktuelle Bedrohung abgeleitet. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich kein Grund eine andere Einschätzung zu treffen. Der BF stützt die angebliche Festnahme der Angehörigen auf genau jene Gründe, die der Entscheidung des BVwG vom 26.04.2021 zu Grunde liegen, aber als unglaubwürdig erachtet wurden. Im Ergebnis sind die vorgebrachten Gründe somit nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da das Vorbringen vielmehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung steht und somit nur der Hintanhaltung der fremdenbehördlichen Effektuierung dienen soll. Darüber hinaus hat sich an der familiären oder privaten Situation des Beschwerdeführers nichts geändert, sodass unverändert bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen überwiegen müssen. Die angekündigten Beweismittel zum Tod des Vaters sind nie vorgelegt worden.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  33. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12a Abatz. 1 - 3 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):Paragraph 12 a, Abatz. 1 - 3 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“): „§ 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
  1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
  2. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
  3. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  4. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  5. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  6. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
  7. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  8. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  2. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  3. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  4. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
  5. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und 3. darüber hinaus
  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
  4. c)der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. § 22 Absatz 10 AsylG 2005 („Entscheidungen“):Paragraph 22, Absatz 10 AsylG 2005 („Entscheidungen“): „§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“): § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.
  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail: Das Verfahren über den
  3. Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, GZ. I415 2150139-1/22E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.
  4. 2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Absatz 1 Ziffer 23 AsylG
  5. Das Verfahren über den
  6. Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, GZ. I415 2150139-1/22E, rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.
  7. 2021 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 23 AsylG
  8. Ein Fall des § 12a Absatz 3 AsylG 2005 liegt zudem vor, da sich der BF am 10.07.2021 in Haft befand, ihm an diesem Tag die bevorstehende Abschiebung am 13.07.2021 mitgeteilt wurde und er am 12.07.2021 den Folgeantrag stellte. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3 AsylG 2005 liegt zudem vor, da sich der BF am 10.07.2021 in Haft befand, ihm an diesem Tag die bevorstehende Abschiebung am 13.07.2021 mitgeteilt wurde und er am 12.07.2021 den Folgeantrag stellte. 3.2.
  9. Aufrechte Rückkehrentscheidung: Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Absatz 2 und 3 AsylG
  10. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 AsylG
  11. Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021 rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss seines
  12. Asylverfahrens nicht verlassen, weswegen gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. 3.2.
  13. Res iudicata Der Antrag vom 12.07.2021 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie oben in der Beweiswürdigung bereits dargelegt – kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleichgeblieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Zudem liegt ein Fall des § 12a Abs.3 AsylG vor, da dessen rechtsverhindernde Wirkung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin aufrecht bleibt, selbst wenn die Abschiebung am festgelegten Termin nicht erfolgen kann (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, K 18 zu § 12a AsylG).Zudem liegt ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG vor, da dessen rechtsverhindernde Wirkung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin aufrecht bleibt, selbst wenn die Abschiebung am festgelegten Termin nicht erfolgen kann vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, K 18 zu Paragraph 12 a, AsylG). 3.2.
  14. Verletzung der EMRK Bereits im
  15. Asylverfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche weiterhin nicht ableiten.Bereits im
  16. Asylverfahren sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche weiterhin nicht ableiten. Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes Vorbringen hierzu getätigt.Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes Vorbringen hierzu getätigt. Vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im
  17. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint, im Ergebnis wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK ist zudem der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Bereits im
  18. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein solches schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verneint, im Ergebnis wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Absatz 2 und 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Insofern die Beschwerde rügt, dass keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, ist der BF auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine inhaltliche Entscheidung mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen. Der Umstand, dass die belangte Behörde – entgegen § 22 Abs. 10 AsylG – einen Bescheid mit Rechtsmittelfrist von 4 Wochen erlassen hat, vermag eine Verschlechterung der Rechtsposition des BF nicht aufzuzeigen. Das Unterbleiben einer weiteren Einvernahme durch die Behörde konnte gemäß § 19 Abs.2 AsylG unterbleiben, da ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs.3 AsylG nicht zukommt.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Insofern die Beschwerde rügt, dass keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, ist der BF auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine inhaltliche Entscheidung mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen. Der Umstand, dass die belangte Behörde – entgegen Paragraph 22, Absatz 10, AsylG – einen Bescheid mit Rechtsmittelfrist von 4 Wochen erlassen hat, vermag eine Verschlechterung der Rechtsposition des BF nicht aufzuzeigen. Das Unterbleiben einer weiteren Einvernahme durch die Behörde konnte gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG unterbleiben, da ein faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG nicht zukommt. Gemäß § 22 Absatz 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2150139.2.00

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