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{'item': 'W226 2185235-1'}

Obsah (9)§ 8§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 43

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW226 2185235-1 Spruch, W226 2185235-1/48EW226 2185233-1/49EW226 2185235-1/48E, W226 2185233-1/49E IM NAMEN DER RE

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen.V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig ist.VI.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei., römisch fünf. und römisch sechs. wie folgt lauten:, „II.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen., römisch fünf. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist., römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Monate ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Fluchtgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens beider BF abzuhandeln war. römisch eins.1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Fluchtgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens beider BF abzuhandeln war. I.1.

  1. Die BF reisten am 18.04.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 18.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
  2. Die BF reisten am 18.04.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 18.04.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer am 19.04.2015 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der BF1, in Aserbaidschan geboren worden zu sein. Er sei Staatsangehöriger der Sowjetunion und habe zuletzt sechs Jahre in XXXX (Ukraine) gelebt. Insgesamt habe er 30 Jahre in der Ukraine gelebt. Sein Kind sei ermordet worden. Bei ihrer am 19.04.2015 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte der BF1, in Aserbaidschan geboren worden zu sein. Er sei Staatsangehöriger der Sowjetunion und habe zuletzt sechs Jahre in römisch 40 (Ukraine) gelebt. Insgesamt habe er 30 Jahre in der Ukraine gelebt. Sein Kind sei ermordet worden. Zweimal hätten er und seine Frau versucht nach Russland einzureisen. An der Grenze seien sie jedoch abgewiesen worden, da sie keine Papiere gehabt hätten. Dies sei im Dezember 2014 und im Jänner 2015 gewesen. Weiters gab der BF1 an, sie seien am 05.04.2015 von drei bewaffneten Militärpersonen angegriffen und niedergeschlagen worden. Sie seien dann zu einem Freund gegangen, welcher ihnen die Schleppung organisiert habe. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte er, dass dort (wohl gemeint: XXXX ) Krieg herrsche. In der Straße, wo er gewohnt habe, seien Häuser völlig zerstört oder niedergebrannt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte er, dass dort (wohl gemeint: römisch 40 ) Krieg herrsche. In der Straße, wo er gewohnt habe, seien Häuser völlig zerstört oder niedergebrannt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Beim BF1 wurden die Kopie einer Geburtsurkunde und die Kopie eine Heiratsurkunde in Armenischer Sprache sichergestellt. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung an, in Syrien geboren worden zu sein. Sie sei Staatsangehörige der Sowjetunion. Sie habe früher ein sowjetisches Reisedokument gehabt, ein ukrainischer Polizeibeamter habe ihr Reisedokument weggenommen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, keine Papiere gehabt zu haben. Sie hätten nicht zum Arzt gehen können. Ihr Mann sei zum Kampf aufgefordert worden. Dort (wohl gemeint: XXXX ) herrsche Krieg. Bei einer Rückkehr befürchte sie weiter bedroht zu werden. Sie wisse nicht, wo sie sich hinwenden könne. Sie sei unmenschlich behandelt worden und habe dort keine Rechte. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, keine Papiere gehabt zu haben. Sie hätten nicht zum Arzt gehen können. Ihr Mann sei zum Kampf aufgefordert worden. Dort (wohl gemeint: römisch 40 ) herrsche Krieg. Bei einer Rückkehr befürchte sie weiter bedroht zu werden. Sie wisse nicht, wo sie sich hinwenden könne. Sie sei unmenschlich behandelt worden und habe dort keine Rechte. I.1.
  3. Am 04.12.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.
  4. Am 04.12.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Der BF1 gab an, er habe gesagt einen Reisepass aus der UDSSR gehabt zu haben. Er habe mit der Russischen Föderation nichts zu tun, er sei aus der Ukraine. Er habe auch einen Führerschein (ausgestellt in Aserbaidschan im Jahr 1973) gehabt, wisse aber nicht, wo dieser sei. Sie seien aus Armenien und der Ukraine geflüchtet, der Führerschein sei irgendwo auf der Flucht verloren gegangen. Er habe in Russland in der Armee gedient. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, am Tag etwa 10 verschiedene Medikamente zu nehmen. Er sei Lungen-, Leber- und Zuckerkrank. Zudem habe er erhöhten Blutdruck und einen grauen Star. In der Ukraine sei er wegen fehlender Dokumente zu keinen Ärzten gegangen, aber er habe sich krank gefühlt. Einen privaten Arzt habe er sich nicht leisten können. Alle Krankheiten seien erst in Österreich diagnostiziert worden. Er habe nur seine Zähne bei einem Privatarzt in der Ukraine machen lassen, sonst sei er nie bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus gewesen. Die Dolmetscherin gab zur Geburtsurkunde des BF1 an, dass diese am XXXX im Standesamt XXXX in Aserbaidschan ausgestellt worden sei. Die Sprache der Geburtsurkunde sei Russisch und Aserbaidschanisch. Die Überschrift auf der Heiratsurkunde sei Russisch, die Eintragungen auf Armenisch. Die Dolmetscherin gab zur Geburtsurkunde des BF1 an, dass diese am römisch 40 im Standesamt römisch 40 in Aserbaidschan ausgestellt worden sei. Die Sprache der Geburtsurkunde sei Russisch und Aserbaidschanisch. Die Überschrift auf der Heiratsurkunde sei Russisch, die Eintragungen auf Armenisch. In der Ukraine habe er mit einem sowjetischen Inlandspass gelebt. Er habe im Jahr 2008 einen ukrainischen Inlandspass gewollt, er sei aber nicht zu einem Passamt gegangen, sondern habe einem Polizisten 1.000 USD bezahlt und diesen nie wiedergesehen. Nach sechs/sieben Monaten habe er dann gesagt, entweder er bekomme den Pass oder das Geld zurück. Er sei dann festgenommen und geschlagen worden. Der Polizist habe seinen sowjetischen Pass und sein Geld genommen. Sein Inlandspass sei seit 1992 nicht mehr gültig, er habe aber dennoch keine Probleme gehabt sich mit diesem auszuweisen. Im Inlandspass habe er zuletzt von der Behörde in Aserbaidschan einen Meldestempel bekommen. Von einer armenischen Behörde habe er einen Heiratsstempel bekommen. Bis 2008 habe er mit dem sowjetischen Pass gelebt und habe nie Probleme bei den Kontrollen gehabt. Dann habe er die Polizisten mit Geld bestochen. Mehrmals sei er festgenommen, angehalten und zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Zu seinem Leben in der Ukraine gab er an, dort schwarz auf verschiedenen Baustellen oder in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Im Dezember 2014 und Jänner 2015 habe er versucht nach Russland zurückzugehen, aber man habe ihn nicht einreisen lassen. Zu seinen Wohnorten gab er an, nach seiner Geburt in Aserbaidschan (Dorf XXXX ) gelebt zu haben. Von 1986 bis 1990 habe er in Armenien (Dorf XXXX ) gelebt. Von 1990 bis 1998 habe er dann in der Ukraine im Gebiet XXXX (Dorf XXXX ) und von 1998 bis 2010 in der Stadt XXXX gelebt. Seit Sommer 2010 bis zu ihrer Ausreise nach Europa hätten sie in XXXX gelebt. Sie seien in der Ukraine nie gemeldet gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihnen in XXXX eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Zu seiner Schulbildung gab er an, die Gesamtschule in Aserbaidschan besucht zu haben. Er habe in Aserbaidschan eine Lehre als Schlosser in einem Betrieb gemacht und dort nach seinem Militärdienst gearbeitet. Im Dezember 2014 und Jänner 2015 habe er versucht nach Russland zurückzugehen, aber man habe ihn nicht einreisen lassen. Zu seinen Wohnorten gab er an, nach seiner Geburt in Aserbaidschan (Dorf römisch 40 ) gelebt zu haben. Von 1986 bis 1990 habe er in Armenien (Dorf römisch 40 ) gelebt. Von 1990 bis 1998 habe er dann in der Ukraine im Gebiet römisch 40 (Dorf römisch 40 ) und von 1998 bis 2010 in der Stadt römisch 40 gelebt. Seit Sommer 2010 bis zu ihrer Ausreise nach Europa hätten sie in römisch 40 gelebt. Sie seien in der Ukraine nie gemeldet gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihnen in römisch 40 eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Zu seiner Schulbildung gab er an, die Gesamtschule in Aserbaidschan besucht zu haben. Er habe in Aserbaidschan eine Lehre als Schlosser in einem Betrieb gemacht und dort nach seinem Militärdienst gearbeitet. Zu Verwandten befragt, gab er an, dass seine Tochter im Krieg in Armenien umgebracht worden sei, weil er Aserbaidschaner sei. Seine Eltern seien in Aserbaidschan umgebracht worden. In der Ukraine habe er keine Verwandten. Er sei in der Ukraine auch nie polizeilich gemeldet gewesen. Befragt, warum sie die Ukraine verlassen haben, gab der BF1 zusammenfassend an, dass sie in der Ukraine Menschen zweiter Klasse gewesen seien. Zudem sei in der Ukraine Krieg. Er sei von einem Soldaten zusammengeschlagen worden, weil er schwarz gearbeitet habe und nicht für die Unabhängigkeit gekämpft habe. Er habe einen Rippenbruch erlitten. Er sei zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Am 08.04.2015 seien drei bewaffnete Männer in Militärunform zu ihnen nach Hause gekommen, wobei einer der Männer ein Verwandter des Präsidenten von XXXX und gleichzeitig ein Beamter des Geheimdienstes FSB namens XXXX gewesen sei. Der BF1 sei geschlagen worden, die BF2 sei ihm zur Hilfe gekommen. Dann hätten die Männer auch seine Frau geschlagen und ihr die Zähne ausgeschlagen. Der Verwandte des Präsidenten habe ihnen gesagt, dass er sie hier nicht mehr sehen wolle, ansonsten er sie das nächste Mal umbringen werde. Dann seien sie zu ihrem Nachbarn gegangen, hätten eine Zeit lang bei ihm gelebt und hätte dieser ihnen bei der Ausreise geholfen und den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Wegen der gebrochenen Rippen sei er erst in Österreich beim Arzt gewesen.Befragt, warum sie die Ukraine verlassen haben, gab der BF1 zusammenfassend an, dass sie in der Ukraine Menschen zweiter Klasse gewesen seien. Zudem sei in der Ukraine Krieg. Er sei von einem Soldaten zusammengeschlagen worden, weil er schwarz gearbeitet habe und nicht für die Unabhängigkeit gekämpft habe. Er habe einen Rippenbruch erlitten. Er sei zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Am 08.04.2015 seien drei bewaffnete Männer in Militärunform zu ihnen nach Hause gekommen, wobei einer der Männer ein Verwandter des Präsidenten von römisch 40 und gleichzeitig ein Beamter des Geheimdienstes FSB namens römisch 40 gewesen sei. Der BF1 sei geschlagen worden, die BF2 sei ihm zur Hilfe gekommen. Dann hätten die Männer auch seine Frau geschlagen und ihr die Zähne ausgeschlagen. Der Verwandte des Präsidenten habe ihnen gesagt, dass er sie hier nicht mehr sehen wolle, ansonsten er sie das nächste Mal umbringen werde. Dann seien sie zu ihrem Nachbarn gegangen, hätten eine Zeit lang bei ihm gelebt und hätte dieser ihnen bei der Ausreise geholfen und den Kontakt mit dem Schlepper hergestellt. Wegen der gebrochenen Rippen sei er erst in Österreich beim Arzt gewesen. Weiters berichtete der BF1 von einem Vorfall, wo er im Dezember oder November 2014 von der FSB oder der OMON in einem Keller festgehalten worden sei. Dort sei ihm vorgeworfen worden, nicht an der Front zu kämpfen, sondern nur schwarz zu arbeiten. Er sei aber nicht bedroht, sondern nur geschlagen worden. Zu seiner Integration in Österreich gab der BF1 an, Mitglied der Zeugen Jehovas zu sein und regelmäßig an Versammlungen teilzunehmen. Er arbeite bei der Caritas als Hausmeister. Die BF2 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ergänzend an, in XXXX (Syrien) geboren worden zu sein. Mit vier Jahren sei sie nach Armenien übersiedelt. Sie habe immer bei ihrer Großmutter gelebt und ihre Eltern nie gesehen und keinen Kontakt zu ihnen gehabt. In XXXX habe sie bis 1990 gelebt, dann sei sie mit ihrem Mann in die Ukraine geflohen. In der Ukraine habe sie bis 1998 in XXXX , danach in XXXX (bis 2010) und von 2010 – bis zur Ausreise 2015 – in XXXX gelebt. Die Schule habe sie in Armenien besucht. Sie habe drei Monate lang eine Ausbildung zur Friseurin gemacht und in XXXX privat als Friseurin gearbeitet. Zuletzt sei sie bis 2003 in einer Bäckerei in XXXX tätig gewesen. Danach habe sie nur noch privat als Friseurin gearbeitet. Befragt, ob sie dort 25 Jahre - ohne Dokumente – gelebt habe und noch nie einen Arzt, Gynäkologen oder Zahnarzt aufgesucht habe, gab die BF2 an, dass sie selbstverständlich zu privaten Ärzten gegangen seien. Einmal sei sie privat bei einem Zahnarzt gewesen. Am Anfang hätten sie mit ihren sowjetischen Pässen in der Ukraine gelebt, da seien sie schon zu Ärzten gegangen. Bis 2008 sei es ihnen möglich gewesen mit den sowjetischen Pässen dort zu leben. In der Ukraine habe sie nur oberflächliche Bekanntschaften. Keiner habe etwas mit ihnen zu tun haben wollen. Ein paar Leute seien sehr nett gewesen, aber Freunde hätten sie keine gehabt. Die BF2 habe auch keine Verwandten. Die BF2 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ergänzend an, in römisch 40 (Syrien) geboren worden zu sein. Mit vier Jahren sei sie nach Armenien übersiedelt. Sie habe immer bei ihrer Großmutter gelebt und ihre Eltern nie gesehen und keinen Kontakt zu ihnen gehabt. In römisch 40 habe sie bis 1990 gelebt, dann sei sie mit ihrem Mann in die Ukraine geflohen. In der Ukraine habe sie bis 1998 in römisch 40 , danach in römisch 40 (bis 2010) und von 2010 – bis zur Ausreise 2015 – in römisch 40 gelebt. Die Schule habe sie in Armenien besucht. Sie habe drei Monate lang eine Ausbildung zur Friseurin gemacht und in römisch 40 privat als Friseurin gearbeitet. Zuletzt sei sie bis 2003 in einer Bäckerei in römisch 40 tätig gewesen. Danach habe sie nur noch privat als Friseurin gearbeitet. Befragt, ob sie dort 25 Jahre - ohne Dokumente – gelebt habe und noch nie einen Arzt, Gynäkologen oder Zahnarzt aufgesucht habe, gab die BF2 an, dass sie selbstverständlich zu privaten Ärzten gegangen seien. Einmal sei sie privat bei einem Zahnarzt gewesen. Am Anfang hätten sie mit ihren sowjetischen Pässen in der Ukraine gelebt, da seien sie schon zu Ärzten gegangen. Bis 2008 sei es ihnen möglich gewesen mit den sowjetischen Pässen dort zu leben. In der Ukraine habe sie nur oberflächliche Bekanntschaften. Keiner habe etwas mit ihnen zu tun haben wollen. Ein paar Leute seien sehr nett gewesen, aber Freunde hätten sie keine gehabt. Die BF2 habe auch keine Verwandten. Befragt, warum sie die Ukraine verlassen habe, gab die BF2 an, dass sie keine Dokumente gehabt hätten und man sie reingelegt und bedroht habe. Beamte der Miliz hätten im Jahr 2008 gedroht ihren Mann umzubringen und ihn geschlagen, weil er wissen habe wollen, wo ihre Pässe seien bzw. sie das Geld zurückgewollt hätten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt sich zu beschweren. Sie seien oft (etwa zweimal die Woche) von der Miliz bedroht worden. Im Jahr 2014 sei ihr Mann sogar festgenommen, geschlagen und seien ihm die Rippen gebrochen worden, weil man gewollte habe, dass er am Krieg teilnehme. Bei einem Arzt sei ihr Mann nicht gewesen, es sei erst in Österreich festgestellt worden. Es seien verbale Bedrohungen gewesen, ihr Mann sei erpresst worden und habe die Hälfte seines Verdienstes an die Miliz an Schutzgeld bezahlen müssen. Die BF2 sei persönlich nicht bedroht worden. Das erste Mal sei ihr Mann wegen dem Pass bedroht worden, das letzte Mal sei am 08.04.2015 gewesen, sie seien überfallen worden. Es seien drei Männer in Uniform gekommen, hätten den BF1 mitnehmen wollen und ihn getreten. Die BF2 sei ihrem Mann zur Hilfe gekommen und sei dann an den Haaren gezogen worden und zu Boden gefallen. Man habe ihr ins Gesicht geschlagen und ihr die Zähne ausgeschlagen, ihr die Zahnprothese gebrochen. Die Männer hätten gesagt, falls sie den BF1 nochmal sehen, würden sie ihn umbringen. Vom BFA befragt, ob es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, gab die BF2 an, dass sie ohne Papiere gelebt hätten. Sie hätten keine Rechte und keinen Schutz gehabt. Sie hätten aber in Sicherheit leben wollen und hätten deshalb die Ukraine verlassen. Sie seien Menschen zweiter Klasse gewesen. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würde ihr Mann sofort umgebracht werden. Zu ihrer Integration in Österreich gab sie an, Deutschkurse besucht zu haben und bei der Caritas zu putzen. Eine Frau habe ihr schon versprochen, dass sie bei ihr zu Hause putzen könne. Die BF legten folgende Unterlagen vor: - Schreiben der Caritas, wonach die BF in der Unterkunft mithelfen und diverse Arbeiten erledigen würden; - Empfehlungsschreiben für die BF2 als Haushaltshilfe; - Teilnahmebestätigungen für einen Deutschkurs für Anfänger sowie einen Deutschkurs „A1 Teil 2 für AsylwerberInnen, Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache“ für den BF1; - Bestätigung, wonach die BF in einem Bezirksseniorenheim als freiwillige Helfer tätig gewesen seien; - Bestätigung samt Fotos über die freiwillige Mitarbeit des BF1 beim Roten Kreuz; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 17.07.2015, wonach bei der BF2 die Diagnose „Anpassungsstörung mit Angst und Vermeidungsverhalten, Insomnie“ erstellt wurde. Therapieempfehlung: Mirtazapin; - Befundbericht eines Facharztes für HNO-Krankheiten vom 06.06.2016; wonach beim BF1 eine „Septumdeviation“ diagnostiziert wurde; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 14.06.2016, wonach beim BF1 eine „Anpassungsstörung F43.22 und psychosz. Belastungssituation“ diagnostiziert wurde, Therapieempfehlung: 1x Venlafaxin Krka Rekps und dann auf Venlafaxin Ret Kps steigern, 1x Trittico. - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 14.06.2016, wonach bei der BF2 die Diagnose „Angststörung mit Agoraphobie und Panikattacken“ erstellt wurde. Therapieempfehlung: Pregabalin Krka Hkps, Atarax, Paroxat Hex; - Karteiauszug eines Allgemeinmediziners betreffend den BF1 (Zeitraum: 22.07.2016 bis 20.09.2016); - Karteiauszug eines Allgemeinmediziners betreffend die BF2 (Zeitraum: 20.11.2016 bis 19.01.2017); - Ärztlicher Ambulanzbericht (Ambulanz für Augenheilkunde) des BF1 vom 06.09.
  5. Diagnosen: „li: Visusminderung seit 7/16-dzt. unklarer Genese, li/re: incip. Cat. Corticonulclearis, li/re: Fundus hypertonicus, li: Z.n. Glassplitterverletzung in Flüchtlingsheim 7/16-anamestisch“; - Befund einer Fachärztin für Labordiagnostik vom 19.09.2016 für den BF1; - Schreiben betreffend „Nierensand“; - Befund einer Abteilung für Augenheilkunde eines Krankenhauses vom 14.10.2016, wonach beim BF1 die Diagnosen: „Links: Subjektive Visusminderung unklarer Genese, Beidseits: Incipiente Cataracta corticonuclearis“ erstellt wurden; - Ärztlicher Ambulanzbericht (Notfallambulanz) vom 19.01.2017, wonach beim BF1 die Diagnose „z.n Synkope“ erstellt wurde. Vorerkrankungen/Vordiagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, Refluxösophagitis, Steatosis hepatis, COPD II, Nikotinabusus, Katarakt-OP 10/2014, Septum-OP, Anpassungsstörung mit Angst und Vermeidungsverhalten, Insomnie. Dauermedikation: Trittico, Legalon, Pantoprazol, Glucophage;- Ärztlicher Ambulanzbericht (Notfallambulanz) vom 19.01.2017, wonach beim BF1 die Diagnose „z.n Synkope“ erstellt wurde. Vorerkrankungen/Vordiagnosen: Diabetes mellitus Typ 2, Refluxösophagitis, Steatosis hepatis, COPD römisch zwei, Nikotinabusus, Katarakt-OP 10 aus 2014,, Septum-OP, Anpassungsstörung mit Angst und Vermeidungsverhalten, Insomnie. Dauermedikation: Trittico, Legalon, Pantoprazol, Glucophage; - Laborbefund des BF1 vom 19.01.2017; - Befund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 10.02.2017, wonach die Lesebrille des BF1 defekt sei und diese neu verordnet wurde; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 09.05.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen: „Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II“ erstellt wurden. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Venlafaxin, Trittico. Therapievorschlag: Dominal und Trittico; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2017, wonach bei der BF2 die Diagnosen „gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ erstellt wurden. Bisherige Medikation: Atarax, Panatoloc, fr: Pregabalin, Paroxat, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit, Daflon, Vimovo, Mirtazapin. Therapievorschlag: Quetialan statt Atarax; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 02.05.2017, wonach bei der BF2 die Diagnosen „gen. Angststörung, römisch fünf.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ erstellt wurden. Bisherige Medikation: Atarax, Panatoloc, fr: Pregabalin, Paroxat, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit, Daflon, Vimovo, Mirtazapin. Therapievorschlag: Quetialan statt Atarax; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.08.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen „Ausschluss von Demenz, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II, Cephelea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Venlafaxin, Trittico, Dominal;- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.08.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen „Ausschluss von Demenz, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. römisch zwei, Cephelea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Venlafaxin, Trittico, Dominal; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.08.2017, wonach bei der BF2 die Diagnosen „gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Atarax, Panatoloc, Quetialan, fr: Pregabalin, Paroxat, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit, Daflon, Vimovo, Mirtazapin. Therapievorschlag: Quetialan;- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 01.08.2017, wonach bei der BF2 die Diagnosen „gen. Angststörung, römisch fünf.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Atarax, Panatoloc, Quetialan, fr: Pregabalin, Paroxat, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit, Daflon, Vimovo, Mirtazapin. Therapievorschlag: Quetialan; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 23.10.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen „incip. DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Venlafaxin, Trittico, Dominal, Cerebokan. Therapievorschlag: Donepezil Genericon statt Cerebokan;- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 23.10.2017, wonach beim BF1 die Diagnosen „incip. DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. römisch zwei, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Venlafaxin, Trittico, Dominal, Cerebokan. Therapievorschlag: Donepezil Genericon statt Cerebokan; - Bestätigungen der Caritas vom 23.11.2017, wonach sich die BF seit Mai 2015 in psychologischer Behandlung befinden würden; - Therapiebestätigungen samt Listen eines Psychotherapeuten vom 30.11.2017, wonach die BF im Rahmen des Therapieprojektes OASIS seit 07.07.2016 (BF1) bzw. 18.08.2016 (BF2) in Psychotherapie stehen würden; - Liste mit Medikamentenname für die BF; - Dienstleistungscheck für die BF2; - ÖSD-Zertifikat A1 vom 14.03.2017 und ÖSD-Zertifikat A2 vom 11.07.2017 für die BF2; - Bestätigung für die Teilnahme an einem Deutschkurs (Niveau B1) für die BF2 I.1.
  6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden unter den Spruchteilen I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter den Spruchteilen II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter den Spruchteilen III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). In den

Spruchpunkten VI. wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.1.4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden unter den Spruchteilen römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.04.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter den Spruchteilen römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter den Spruchteilen römisch drei. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). In denSpruchpunkten römisch sechs. wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zur Ukraine zugrunde gelegt und festgestellt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie seien ukrainische Staatsbürger, da sie als ehemalige UDSSR-Bürger zum Zeitpunkt der Erklärung der Unabhängigkeit der Ukraine ständig dort wohnhaft gewesen seien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.11.2010). Sie würden an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden und hätten die Ukraine aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Es sei auffällig, dass die BF angaben, die gesundheitlichen Probleme in der Ukraine 25 Jahre ignoriert zu haben, sich in Österreich aber umfangreichen Untersuchungen unterzogen hätten. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die BF lediglich Vorgänge im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg geschildert hätten. Zudem sei fraglich, weshalb der BF1 wegen der Verletzungen keinen Arzt aufgesucht habe und sie sich nicht an eine Strafverfolgungsbehörde oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt haben. Ferner hätten sie auch keinen Ortswechsel versucht. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass die BF lediglich Vorgänge im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg geschildert hätten. Zudem sei fraglich, weshalb der BF1 wegen der Verletzungen keinen Arzt aufgesucht habe und sie sich nicht an eine Strafverfolgungsbehörde oder eine Menschenrechtsorganisation gewandt haben. Ferner hätten sie auch keinen Ortswechsel versucht. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht glaubhaft vorgebracht worden. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Die BF seien grundsätzlich arbeitsfähig und sei ihnen zumutbar – wenn auch vorübergehend – mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die BF bei einer Rückkehr in die Ukraine keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wären. Die BF seien grundsätzlich arbeitsfähig und sei ihnen zumutbar – wenn auch vorübergehend – mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Rückkehrentscheidung wurde dargelegt, dass die BF zwar teilweise integriert seien, sie hier aber von der Grundversorgung leben würden. Die Behörde kam zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. I.1.5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht vollinhaltliche gemeinsame Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die BF Staatsangehörige der Ukraine seien, wobei die Staatsangehörigkeit von den ukrainischen Behörden noch nicht bestätigt worden sei. Zuvor hätten die BF in Armenien gelebt, hätten von dort flüchten müssen und hätten sich in der Ukraine niedergelassen. Dort hätten sie auch nach dem Fall der UDSSR weitergelebt. Ihr Aufenthalt sei nicht legal gewesen, sie hätten keine Papiere gehabt, hätten keiner legalen Tätigkeit nachgehen dürfen und seien auch nicht krankenversichert gewesen. Der BF1 habe einmal

(2008)versucht für sich und die BF2 ukrainische Papiere zu erlangen, sei jedoch von dem Polizisten, der ihnen den Pass versprochen habe, betrogen und der BF1 verprügelt worden. Seit 2014 - nach Kriegsausbruch – sei der BF1 immer wieder von verschiedenen Personen zu Hause aufgesucht oder angesprochen worden, welche ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Der BF1 sei auch entführt, in einem Keller angehalten und verprügelt worden. Nach diesen Vorfällen hätten die BF im Dezember 2014 versucht nach Russland zu fliehen, seien jedoch wieder zurückgeschickt worden. Am 08.04.2015 seien die Leute, welche den BF1 entführt hätten erneut zu ihnen gekommen, hätten die BF verletzt und sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie das Land nicht verlassen werden. Die BF hätten wegen ihres illegalen Aufenthaltes auch nicht zur Polizei gehen können und hätten sie seit 2008 Geld an die Polizei zahlen müssen, wenn sie von ihnen aufgehalten worden seien. Die Polizei habe auch mit den Seperatisten zusammengearbeitet, weswegen die BF keine Hilfe erwarten hätten können. In der Beschwerde wurde gerügt, dass das BFA ihre Feststellungen zur Situation in der Ukraine auf unvollständige Länderfeststellungen gestützt habe und ihre eigenen Berichte unzureichend ausgewertet habe. Die Behörde habe das Vorbringen der BF fälschlicherweise als unglaubwürdig gewertet. Der BF1 leide an einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden, müsse zahlreiche Medikamente einnehmen und regelmäßig zu ärztlichen Kontrollen gehen. In einer Gesamtbetrachtung sei beim BF1 daher von einer schwer kranken Person auszugehen. Eine Behandlung in der Ukraine sei höchst ungewiss bzw. womöglich nicht leistbar. Die Behörde ignoriere die Tatsache, dass der BF1 - wegen seines illegalen Aufenthaltes - keine medizinische Behandlung in der Ukraine erhalten habe. Der BF1 habe seine gesundheitlichen Probleme daher nicht ignoriert, sondern habe schlichtweg keinen Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung gehabt. Weiters wurde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von Juli 2017 betreffend Mängel im ukrainischen Gesundheitswesen verwiesen. Auch der Gesundheitszustand der BF2 sei falsch beurteilt worden, diese leide an Angststörungen und Panikattacken und sei deshalb schon länger in Behandlung. Sie benötige ebenfalls Medikamente. Die Behörde hätte ermitteln müssen, ob diese oder gleichwertige Medikamente in der Heimat zur Verfügung stehen und auch leistbar seien. Da die BF illegal in der Ukraine gelebt hätten, hätten sie nach dem Vorfall vom 08.04.2015 kein Krankenhaus aufsuchen können und wäre es gefährlich gewesen, sich auf die Straße zu begeben. Deshalb hätten sie auch keine Polizei oder Menschenrechtsorganisation aufsuchen können. Dazu werde auf einen Bericht von April 2015 zur Zuverlässigkeit der ukrainischen Polizei verwiesen. Den BF sei es nicht zumutbar in der Ukraine einer Beschäftigung nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und hätten sie auch keinen Anspruch auf staatliche Pension. Auch habe es die Behörde verabsäumt, Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF anzustellen. Sie hätten in der Ukraine illegal gelebt und nie offizielle Aufenthaltsdokumente erhalten. Es müsse daher ermittelt werden, ob den BF die ukrainische Staatsbürgerschaft zuerkannt werden kann. Zudem würden sich Rückkehrer – um neue Dokumente beantragen zu können – an den Ort begeben, wo sie zuletzt gemeldet gewesen seien. Es sei fraglich, ob die BF überhaupt schon einmal gemeldet gewesen seien und sei ihr letzter Aufenthalt in XXXX gewesen. Dort sei die Sicherheitslage noch immer instabil und eine Rückkehr nicht zumutbar. Weiters leide der BF1 wegen seinem gesundheitlichen Zustand, den Misshandlungen in der Ukraine und den Spätfolgen der zwei Kriege, die er miterlebt habe, an Gedächtnisschwierigkeiten, welche das BFA nicht entsprechend berücksichtigt habe. Den BF sei Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, auch eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig. Die BF würden versuchen sich in Österreich zu integrieren. Die BF2 habe Deutschprüfungen gemacht, arbeite über den Dienstleistungscheck als Haushaltshilfe und putze freiwillig im Wohnquartier. Die BF würden die Kirche besuchen und an Gottesdiensten teilnehmen. Sie hätten österreichische und russische Bekannte. römisch eins.1.5. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht vollinhaltliche gemeinsame Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Es wurde ausgeführt, dass die BF Staatsangehörige der Ukraine seien, wobei die Staatsangehörigkeit von den ukrainischen Behörden noch nicht bestätigt worden sei. Zuvor hätten die BF in Armenien gelebt, hätten von dort flüchten müssen und hätten sich in der Ukraine niedergelassen. Dort hätten sie auch nach dem Fall der UDSSR weitergelebt. Ihr Aufenthalt sei nicht legal gewesen, sie hätten keine Papiere gehabt, hätten keiner legalen Tätigkeit nachgehen dürfen und seien auch nicht krankenversichert gewesen. Der BF1 habe einmal
(2008)versucht für sich und die BF2 ukrainische Papiere zu erlangen, sei jedoch von dem Polizisten, der ihnen den Pass versprochen habe, betrogen und der BF1 verprügelt worden. Seit 2014 - nach Kriegsausbruch – sei der BF1 immer wieder von verschiedenen Personen zu Hause aufgesucht oder angesprochen worden, welche ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Der BF1 sei auch entführt, in einem Keller angehalten und verprügelt worden. Nach diesen Vorfällen hätten die BF im Dezember 2014 versucht nach Russland zu fliehen, seien jedoch wieder zurückgeschickt worden. Am 08.04.2015 seien die Leute, welche den BF1 entführt hätten erneut zu ihnen gekommen, hätten die BF verletzt und sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie das Land nicht verlassen werden. Die BF hätten wegen ihres illegalen Aufenthaltes auch nicht zur Polizei gehen können und hätten sie seit 2008 Geld an die Polizei zahlen müssen, wenn sie von ihnen aufgehalten worden seien. Die Polizei habe auch mit den Seperatisten zusammengearbeitet, weswegen die BF keine Hilfe erwarten hätten können. In der Beschwerde wurde gerügt, dass das BFA ihre Feststellungen zur Situation in der Ukraine auf unvollständige Länderfeststellungen gestützt habe und ihre eigenen Berichte unzureichend ausgewertet habe. Die Behörde habe das Vorbringen der BF fälschlicherweise als unglaubwürdig gewertet. Der BF1 leide an einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden, müsse zahlreiche Medikamente einnehmen und regelmäßig zu ärztlichen Kontrollen gehen. In einer Gesamtbetrachtung sei beim BF1 daher von einer schwer kranken Person auszugehen. Eine Behandlung in der Ukraine sei höchst ungewiss bzw. womöglich nicht leistbar. Die Behörde ignoriere die Tatsache, dass der BF1 - wegen seines illegalen Aufenthaltes - keine medizinische Behandlung in der Ukraine erhalten habe. Der BF1 habe seine gesundheitlichen Probleme daher nicht ignoriert, sondern habe schlichtweg keinen Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung gehabt. Weiters wurde auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von Juli 2017 betreffend Mängel im ukrainischen Gesundheitswesen verwiesen. Auch der Gesundheitszustand der BF2 sei falsch beurteilt worden, diese leide an Angststörungen und Panikattacken und sei deshalb schon länger in Behandlung. Sie benötige ebenfalls Medikamente. Die Behörde hätte ermitteln müssen, ob diese oder gleichwertige Medikamente in der Heimat zur Verfügung stehen und auch leistbar seien. Da die BF illegal in der Ukraine gelebt hätten, hätten sie nach dem Vorfall vom 08.04.2015 kein Krankenhaus aufsuchen können und wäre es gefährlich gewesen, sich auf die Straße zu begeben. Deshalb hätten sie auch keine Polizei oder Menschenrechtsorganisation aufsuchen können. Dazu werde auf einen Bericht von April 2015 zur Zuverlässigkeit der ukrainischen Polizei verwiesen. Den BF sei es nicht zumutbar in der Ukraine einer Beschäftigung nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und hätten sie auch keinen Anspruch auf staatliche Pension. Auch habe es die Behörde verabsäumt, Ermittlungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF anzustellen. Sie hätten in der Ukraine illegal gelebt und nie offizielle Aufenthaltsdokumente erhalten. Es müsse daher ermittelt werden, ob den BF die ukrainische Staatsbürgerschaft zuerkannt werden kann. Zudem würden sich Rückkehrer – um neue Dokumente beantragen zu können – an den Ort begeben, wo sie zuletzt gemeldet gewesen seien. Es sei fraglich, ob die BF überhaupt schon einmal gemeldet gewesen seien und sei ihr letzter Aufenthalt in römisch 40 gewesen. Dort sei die Sicherheitslage noch immer instabil und eine Rückkehr nicht zumutbar. Weiters leide der BF1 wegen seinem gesundheitlichen Zustand, den Misshandlungen in der Ukraine und den Spätfolgen der zwei Kriege, die er miterlebt habe, an Gedächtnisschwierigkeiten, welche das BFA nicht entsprechend berücksichtigt habe. Den BF sei Asyl, allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, auch eine Rückkehrentscheidung sei nicht zulässig. Die BF würden versuchen sich in Österreich zu integrieren. Die BF2 habe Deutschprüfungen gemacht, arbeite über den Dienstleistungscheck als Haushaltshilfe und putze freiwillig im Wohnquartier. Die BF würden die Kirche besuchen und an Gottesdiensten teilnehmen. Sie hätten österreichische und russische Bekannte. Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Bestätigung vom 25.11.2018, wonach die BF2 seit November 2017 im Haushalt einer Familie via Dienstleistungscheck beschäftigt sei (etwa 3 Stunden/Woche); - Foto des BF1 beim Arbeiten; - Schreiben der Caritas, wonach der BF1 sehr aktiv sei und bei verschiedenen Arbeiten im Haus mithelfe (renovieren, aufräumen). Auch die BF2 helfe bei diversen Arbeiten mit (Reinigung); - Röntgenbilder des BF1 vom 15.01.
  1. I.1.
  2. Am 15.06.2018 legten die BF folgende Unterlagen vor:römisch eins.1.
  3. Am 15.06.2018 legten die BF folgende Unterlagen vor: - Karteiauszug der BF2 vom 17.02.2018 bis 18.04.2018; - Medikamentenverordnung der BF2 vom 18.04.2018, betreffend die Medikamente Quetialan FTBL 25mg, Sertralin 1A FTBL 50mg, Mirtabene FTBL 30mg; - Schreiben des ÖIF, wonach die BF2 die Integrationsprüfung B1 am 28.03.2018 nicht bestanden habe; - Schreiben des ÖIF, wonach der BF1 die Integrationsprüfung A1 am 21.03.2018 nicht bestanden habe; - MRT-Befund des BF1 vom 09.04.2018 (betreffend die Lungen); - Vorläufiger Arztbrief, wonach der BF1 vom 25.04.2018 bis 27.04.2018 stationär in einem Krankenhaus wegen einer PET-CT aufhältig war (Abteilung für Pneumologie) und eine „ED N. bronchi anterobasales Lungenunterlappensegment rechts-cT1b cN0 cM0, Stadium IA2“ diagnostiziert wurde; - Arztbrief, wonach der BF1 von 10.05.2018 bis 23.05.2018 stationär in einem Krankenhaus (Abteilung für Chirurgie) zur operativen Sanierung bei „N. bronchi des rechten Lungenunterlappens“ stationär aufhältig war. Medikation bei Entlassung: Rilmenidin, Trajenta, Pantoprazol, Lagalon, Berudual Dosaer, Donepezil, Xefo, Novalgin, Lovenox. Diagnosen bei Entlassung: „wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom (PD-L1 5% positiv) im pathologischem Tumorstadium IA2 (pT1b N0 (0/9) R0 L0 V0 Pn0, G3), Diabetes mellitus Typ 2, Arterielle Hypertonie“. Am 20.08.2018 brachten die BF folgende Unterlagen in Vorlage: - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 07.05.2018, wonach bei der BF2 die Diagnosen „gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Quetialan, Sertralin Mirtabene, fr: Motilium, Pregabalin, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit, Daflon, Vimovo, Mirtazapin, Atarax, Pantoloc. Therapievorschlag: Psychotherapie, Quetialan 25mg, Sertralin 50mg;- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 07.05.2018, wonach bei der BF2 die Diagnosen „gen. Angststörung, römisch fünf.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Quetialan, Sertralin Mirtabene, fr: Motilium, Pregabalin, Venlafaxin, Lagalon, Enterobene, Glucophage, Durovit, Daflon, Vimovo, Mirtazapin, Atarax, Pantoloc. Therapievorschlag: Psychotherapie, Quetialan 25mg, Sertralin 50mg; - Arztbrief (chirurgische Abteilung), wonach der BF1 am 09.05.2018 stationär (zwecks anästhesiologischer und chirurgischer Aufklärung) aufhältig war. Aufnahmegrund „V.a. N. bronchi anterobasales Unterlappensegment recht“; - Ergänzende Therapiebestätigungen vom 20.06.2018 sowie Behandlungslisten, wonach die BF weiterhin regelmäßig in Psychotherapie stehen würden. Der Zustand der BF2 habe sich verschlechtert, das Bild einer schweren reaktiven Depression sei erfüllt. Auch der BF1 habe einige arge gesundheitliche Rückschläge erleiden müssen. Bei ihm würden sich Hinweise einer schweren depressiven Erkrankung zeigen; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.07.2018, wonach der BF1 die Ärztin aufsuche, weil er nicht schlafen könne. Festgehalten wurde weiters, dass der BF1 zuletzt im Oktober 2017 vorstellig war. Beim BF1 wurden die Diagnosen „DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP“ erstellt. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Donepezil, Arca-Be, Berodual b. Bed. Therapievorschlag: Dominal FTBL;- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.07.2018, wonach der BF1 die Ärztin aufsuche, weil er nicht schlafen könne. Festgehalten wurde weiters, dass der BF1 zuletzt im Oktober 2017 vorstellig war. Beim BF1 wurden die Diagnosen „DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. römisch zwei, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP“ erstellt. Bisherige Medikation: Pantoprazol, Legalon, Glucobay, Trajenta, Iterium, Donepezil, Arca-Be, Berodual b. Bed. Therapievorschlag: Dominal FTBL; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.07.2018, wonach bei der BF2 eine „gen. Angststörung, V.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ diagnostiziert wurde. Bisherige Medikation: Quetialan, Sertralin, Mirtabene, Seractil forte, Pantoprazol, Ampho-Mcronal Lutschtabletten, Tonsillol (Gurgellösung). Therapievorschlag: Quetialan, Sertralin.- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 10.07.2018, wonach bei der BF2 eine „gen. Angststörung, römisch fünf.a. somatoforme autonome Funktionsstörung“ diagnostiziert wurde. Bisherige Medikation: Quetialan, Sertralin, Mirtabene, Seractil forte, Pantoprazol, Ampho-Mcronal Lutschtabletten, Tonsillol (Gurgellösung). Therapievorschlag: Quetialan, Sertralin. Am 17.01.2019 wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Arztbrief (Abteilung für Pneumologie), wonach der BF1 von 13.09.2018 bis 14.09.2018 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war, Aufnahmegrund: Schlafapnoe. Diagnose: „Obstruktives Schlafapnoe-/Hypoventilationssyndrom- Auto-CPAP-Therapie mit 6-9mbar, A-FLEX 2“. Dem BF1 wurde ein n-CPCP-Gerät verordnet; - Ambulanzbrief, wonach der BF1 am 30.08.2018 in der Lungenambulanz vorstellig war. Diagnosen bei Entlassung: „ED N. bronchi anterobasales Lungenunterlappensegment rechts-cT1b cN0 cM0, Stadium IA2, Befundrevision 30.08.2018: zufriedenstellende Befundverhältnisse, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nierensteine (anamnestisch), Lebervergrößerung (anamnestisch), Z.n. Appendektomie vor 30 J.“ Am 09.05.2019 wurde der Behindertenpass des BF1 (Grad der Behinderung 60%) übermittelt. , Am 02.07.2019 wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Ambulanzbrief (Abteilung für Pneumologie), wonach der BF1 am 07.02.2019 zur Tumornachsorgekontrolle vorstellig war. Diagnosen: „Wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom, PD-L1 5%, G3 pT1b pN0 (0/9) R0 L0 V0 Pn0, Zustand nach Keilresektion mit Ergänzungslobektomie inkl. Lymphadenektomie rechts am 11.05.2018, Befundrevision 02/2019: stabile Befundverhältnisse, Neu aufgetretener kleiner nodulärer Verdichtungsherd rechtes Oberfeld-observanzpflichtig, Obstruktives Schlafapnoe-/Hypoventilationssyndrom-Auto-CPAP-Therapie mit 6-9 mbar, A-FLEX 2, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nierensteine (anamnestisch), Lebervergrößerung (anamnestisch), Z.n. Appendektomie vor 30 J.“; - Unauffälliger Befund eines Facharztes für Radiologie vom 21.01.2019 der BF2 (Röntgen Knie beidseitig, Becken, LWS, Schultern beidseitig); - Schreiben vom 22.12.2018, wonach die BF2 die ÖSD-Integrationsprüfung B1 nicht bestanden habe; - Persönliches Schreiben der BF. I.1.
  4. Am 17.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die BF zu ihrer Identität, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben in der Ukraine, ihren Fluchtgründen sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein Rechtberater.römisch eins.1.
  5. Am 17.09.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die BF zu ihrer Identität, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben in der Ukraine, ihren Fluchtgründen sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein Rechtberater. Der erkennende Richter verlas und erörterte dabei aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom 16.01.
  6. Die BF erhielten eine Frist zur Stellungnahme. Im Zuge der Verhandlung legten die BF folgende Unterlagen vor: - Ergänzende Therapiebestätigung eines Psychotherapeuten, wonach die BF2 seit 18.08.2016 regelmäßig in Psychotherapie stehe und an einer schweren reaktiven Depression leide; - Karteiauszug (Zeitraum 05.07.2019 bis 03.09.2019) eines Allgemeinarztes betreffend die BF
  7. Dauerdiagnosen: „Refluxoesophagitis, PTSS, generalisierte Angststörung, somatoforme Funktionsstörung, Myofasciales Schmerzsyndrom, Vegetative Dystonie belastungsinduziert, altersgemäße Abnützung, Somatoforme Störung klin. oB, Gastritis“, Dauermedikamente: Quetialan FTBL 25mg, Mirtabene FTBL 30mg, Pantoprazol +PH MSR TBL 40mg, Sucralan OR SUS 1G/5ml BTL; - Therapieplan der BF2 betreffend Termine für Physiotherapie, Hydrotherapie und Massage; - Arbeitsbestätigung vom 04.09.2019, wonach die BF2 seit Ende 2017 in einem privaten Haushalt (zur Unterstützung bei der Haushaltsführung) via Dienstleistungscheck beschäftigt sei (etwa 4 Stunden pro Monat); - Ergänzende Therapiebestätigung vom 05.09.2019, wonach der BF1 seit 07.07.2016 in Psychotherapie stehe und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es würden sich auch überdeutliche Hinweise einer schweren depressiven Erkrankung zeigen; - Ambulanzbrief (Abteilung für Pneumologie), wonach der BF1 am 16.05.2019 in der Lungenambulanz zur Verlaufskontrolle (Tumornachsorge) vorstellig war. Diagnosen: „Wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom, PD-L1 5%, G3 pT1b pN0 (0/9) R0 L0 V0 Pn0, Zustand nach Keilresektion mit Ergänzungslobektomie inkl. Lymphadenektomie rechts am 11.05.2018, Befundrevision 02/2019: stabile Befundverhältnisse, Zuletzt neu aufgetretener kleiner nodulärer Verdichtungsherd rechtes Oberfeld-derzeit rückgebildet (05/2019), Obstruktives Schlafapnoe-/Hypoventilationssyndrom-Auto-CPAP-Therapie mit 6-9 mbar, A-FLEX 2, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nierensteine (anamnestisch), Lebervergrößerung (anamnestisch), Z.n. Appendektomie vor 30 J.“. Weiters wurde ausgeführt, dass aktuell kein Hinwies auf ein Tumorrezidiv vorliege und sich auch der zuletzt beschriebene kleine noduläre Verdichtungsherd im rechten Oberfeld wieder rückgebildet habe. Somit würden derzeit zufriedenstellende Befundverhältnisse vorliegen. Erneute Kontrolle in sechs Monaten vorgesehen;- Ambulanzbrief (Abteilung für Pneumologie), wonach der BF1 am 16.05.2019 in der Lungenambulanz zur Verlaufskontrolle (Tumornachsorge) vorstellig war. Diagnosen: „Wenig differenziertes Plattenepithelkarzinom, PD-L1 5%, G3 pT1b pN0 (0/9) R0 L0 V0 Pn0, Zustand nach Keilresektion mit Ergänzungslobektomie inkl. Lymphadenektomie rechts am 11.05.2018, Befundrevision 02/2019: stabile Befundverhältnisse, Zuletzt neu aufgetretener kleiner nodulärer Verdichtungsherd rechtes Oberfeld-derzeit rückgebildet (05 aus 2019,), Obstruktives Schlafapnoe-/Hypoventilationssyndrom-Auto-CPAP-Therapie mit 6-9 mbar, A-FLEX 2, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Nierensteine (anamnestisch), Lebervergrößerung (anamnestisch), Z.n. Appendektomie vor 30 J.“. Weiters wurde ausgeführt, dass aktuell kein Hinwies auf ein Tumorrezidiv vorliege und sich auch der zuletzt beschriebene kleine noduläre Verdichtungsherd im rechten Oberfeld wieder rückgebildet habe. Somit würden derzeit zufriedenstellende Befundverhältnisse vorliegen. Erneute Kontrolle in sechs Monaten vorgesehen; - Karteiauszug (Zeitraum 05.07.2019 bis 03.09.2019) eines Allgemeinarztes betreffend den BF
  8. Dauerdiagnosen: Diabetes mellitus II, Septum OP, chronische Raucherbronchitis, Klappensklerose minimal normal LVEF, massive Visusminderung, Refluxoesophagitis, Cataract OP 10/14, Steatosis hepatis II, aHt, Nikotinabusus, COPD II, unklare Synkope/Hypoglucämie, aHT, cataracta nuclearis inc, sicca-syndrom, Urethrolith, COPD, cognitives Defizit lt. Dr. Zachhuber, Neo pulm peripher, wenif differenziertes Plattenephithelkarzinom 5/18, VATS, Auto-C-PAP-6-9 mbar, obstruktives schlafapnoesyndrom/Hypoventilationssy, Inc Cararct. Dauermedikamente: Pantoprazol + PH MSR TBL 40mg, Lagalon KPS 140mg, Trajenta FTBL 5mg, Berodual Dosaer 200 HUEBE, Rilmenidin RTP TBL 1mg, Donepezil Gen FTBL 5mg, Mirtabene RTP FTBL 45mg, Quetialan FTBL 25mg;- Karteiauszug (Zeitraum 05.07.2019 bis 03.09.2019) eines Allgemeinarztes betreffend den BF
  9. Dauerdiagnosen: Diabetes mellitus römisch zwei, Septum OP, chronische Raucherbronchitis, Klappensklerose minimal normal LVEF, massive Visusminderung, Refluxoesophagitis, Cataract OP 10/14, Steatosis hepatis römisch zwei, aHt, Nikotinabusus, COPD römisch zwei, unklare Synkope/Hypoglucämie, aHT, cataracta nuclearis inc, sicca-syndrom, Urethrolith, COPD, cognitives Defizit lt. Dr. Zachhuber, Neo pulm peripher, wenif differenziertes Plattenephithelkarzinom 5/18, VATS, Auto-C-PAP-6-9 mbar, obstruktives schlafapnoesyndrom/Hypoventilationssy, Inc Cararct. Dauermedikamente: Pantoprazol + PH MSR TBL 40mg, Lagalon KPS 140mg, Trajenta FTBL 5mg, Berodual Dosaer 200 HUEBE, Rilmenidin RTP TBL 1mg, Donepezil Gen FTBL 5mg, Mirtabene RTP FTBL 45mg, Quetialan FTBL 25mg; - Befundbericht eines Allgemeinarztes vom 23.07.2019, wonach der BF1 wegen eines Lungencarcinoms operiert worden sei, nach der VATS Operation geheilt sei, er aber bis fünf Jahre mit normalen Thorax Röntgen nachuntersucht werden müsse; - Befundbericht eines Allgemeinarztes vom 04.10.2018, wonach der BF1 wegen einer COPD III nach einer Bronchuskrebsoperation und bei bestehender Demenz nicht mehr am Sprachkurs teilnehmen könne, - Befundbericht eines Allgemeinarztes vom 04.10.2018, wonach der BF1 wegen einer COPD römisch drei nach einer Bronchuskrebsoperation und bei bestehender Demenz nicht mehr am Sprachkurs teilnehmen könne, - Schreiben betreffend das Atemtherapiegerät des BF1; - Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.01.2019, wonach beim BF1 die Diagnosen „DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. II, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP, Schlafapnoesyndrom, N. bronchi anterobasal re“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol 40mg, Legalon 140mg, Trajenta 5mg, Berodual, Rilmendin 1mg, Ibuprofen, Metagelan 500mg, Dominal forte, cPAP Maske. Es wurde eine Kontrolle in sechs Monaten angeordnet;- Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.01.2019, wonach beim BF1 die Diagnosen „DAT, Anpassungsstörung, Störung anderer Gefühle, Diabetes mell. römisch zwei, Cephalea, wahrsch. Spannungskopfschmerz, klinisch PNP, Schlafapnoesyndrom, N. bronchi anterobasal re“ erstellt wurde. Bisherige Medikation: Pantoprazol 40mg, Legalon 140mg, Trajenta 5mg, Berodual, Rilmendin 1mg, Ibuprofen, Metagelan 500mg, Dominal forte, cPAP Maske. Es wurde eine Kontrolle in sechs Monaten angeordnet; - Empfehlungsschreiben für die BF. I.1.
  10. Am 14.10.2019 langte eine Stellungnahme der BF zu den Länderberichten ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, eine Person, welche sich zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung der Ukraine (24.08.1991) dauerhaft in der Ukraine aufgehalten habe, präsumtiv Bürger der Ukraine sei. Unklar sei aber, wann von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden könne. Weiters werde darin ausgeführt, dass eine Person nach den damaligen Vorschriften und Gepflogenheiten registriert gewesen sein müsse und nur unter diesen Voraussetzungen von einer „ruhenden Staatsbürgerschaft“ ausgegangen werden könne. Im Falle der BF sei unklar, ob von einem dauerhaften Aufenthalt zum Zeitpunkt des Zerfalles der Sowjetunion im heutigen Gebiet der Ukraine ausgegangen werde könne und ob eine entsprechende Registrierung für den Erwerb einer „ruhenden Staatsbürgerschaft“ vorgelegen habe. Weiters gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser dürftig sei und am Land jeder zweite Haushalt keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten habe. Auch die hygienischen Bedingungen seien schlecht, das Personal sei überlastet und müssten Patienten die Kosten für Medikamente bzw. Behandlung oft selbst tragen. Aus der SFH-Länderanalyse vom 19.07.2017 gehe hervor, dass es keine staatliche Krankenversicherung gebe und Medikamente von den Patienten selbst bezahlt werden müssen. Dies sei für Betroffene mit langfristigen Erkrankungen besonders gravierend. Der BF1 sei wegen einer Lungenkrebserkrankung behandelt worden und stehe nach wie vor unter Nachkontrolle. Sollte es zu einem Rückfall kommen und eine Krebstherapie erneut erforderlich sein, würde der BF1 aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen keinen Zugang zur erforderlichen Behandlung haben. Weiters würden sich beide BF in psychiatrischer Behandlung befinden und sei unklar, ob diese auch in der Ukraine möglich sei.römisch eins.1.
  11. Am 14.10.2019 langte eine Stellungnahme der BF zu den Länderberichten ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, eine Person, welche sich zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung der Ukraine (24.08.1991) dauerhaft in der Ukraine aufgehalten habe, präsumtiv Bürger der Ukraine sei. Unklar sei aber, wann von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden könne. Weiters werde darin ausgeführt, dass eine Person nach den damaligen Vorschriften und Gepflogenheiten registriert gewesen sein müsse und nur unter diesen Voraussetzungen von einer „ruhenden Staatsbürgerschaft“ ausgegangen werden könne. Im Falle der BF sei unklar, ob von einem dauerhaften Aufenthalt zum Zeitpunkt des Zerfalles der Sowjetunion im heutigen Gebiet der Ukraine ausgegangen werde könne und ob eine entsprechende Registrierung für den Erwerb einer „ruhenden Staatsbürgerschaft“ vorgelegen habe. Weiters gehe aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser dürftig sei und am Land jeder zweite Haushalt keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten habe. Auch die hygienischen Bedingungen seien schlecht, das Personal sei überlastet und müssten Patienten die Kosten für Medikamente bzw. Behandlung oft selbst tragen. Aus der SFH-Länderanalyse vom 19.07.2017 gehe hervor, dass es keine staatliche Krankenversicherung gebe und Medikamente von den Patienten selbst bezahlt werden müssen. Dies sei für Betroffene mit langfristigen Erkrankungen besonders gravierend. Der BF1 sei wegen einer Lungenkrebserkrankung behandelt worden und stehe nach wie vor unter Nachkontrolle. Sollte es zu einem Rückfall kommen und eine Krebstherapie erneut erforderlich sein, würde der BF1 aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen keinen Zugang zur erforderlichen Behandlung haben. Weiters würden sich beide BF in psychiatrischer Behandlung befinden und sei unklar, ob diese auch in der Ukraine möglich sei. I.1.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 und

§ 8Abs. 6 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt III.-VI. der angefochtenen Bescheide wurde weiters

den §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG in die Ukraine entfällt.

Die (ordentliche) Revision wurde nicht zugelassen. römisch eins.1.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der bekämpften Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei.-VI. der angefochtenen Bescheide wurde weiters

den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Ukraine entfällt. Die (ordentliche) Revision wurde nicht zugelassen. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass weder der Aufenthalt der BF in der Ukraine glaubhaft sei, noch ihren fluchtauslösenden Gründen hinsichtlich der Ukraine Glaubwürdigkeit zukomme. Den BF sei es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass weder der Aufenthalt der BF in der Ukraine glaubhaft sei, noch ihren fluchtauslösenden Gründen hinsichtlich der Ukraine Glaubwürdigkeit zukomme. Den BF sei es somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. wurde damit begründet, dass der Herkunftsstaat der BF nicht feststellbar sei und sind diese offenbar selbst nicht bereit seien, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Ukraine der Herkunftsstaat der BF ist, wie dies das Bundesamt behauptet, seien im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sondern stellte sich vielmehr heraus, dass die BF hinsichtlich ihres Aufenthaltes in der Ukraine völlig unwahre Angaben gemacht hätten, weshalb die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes zu korrigieren gewesen sei. Verfahrensgegenständlich sei also § 8 Abs. 6 AsylG 2005 anzuwenden.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde damit begründet, dass der Herkunftsstaat der BF nicht feststellbar sei und sind diese offenbar selbst nicht bereit seien, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Ukraine der Herkunftsstaat der BF ist, wie dies das Bundesamt behauptet, seien im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, sondern stellte sich vielmehr heraus, dass die BF hinsichtlich ihres Aufenthaltes in der Ukraine völlig unwahre Angaben gemacht hätten, weshalb die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes zu korrigieren gewesen sei. Verfahrensgegenständlich sei also Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 anzuwenden. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass bei einer Zusammenschau aller Umstände im vorliegenden Fall jene Umstände überwiegen würden, die für eine Rückkehr der BF in den – bisher unbekannten - Herkunftsstaat sprechen. Auch die in Österreich erfolgte medizinische Behandlung vermöge keine andere Entscheidung zu bewirken, sei doch der Herkunftsstaat unbekannt und könne demzufolge auch nicht beurteilt werden, wie eine Fortsetzung der Heilbehandlung in diesem ungeklärt gebliebenen Staat aussehen würde. Wie dargestellt sei jedenfalls völlig unglaubwürdig, dass beide BF, die sich seit Einreise wegen verschiedener Krankheit behandeln lassen, im Herkunftsstaat niemals Ärzte konsultiert hätten. Besonders schwerwiegend sei im vorliegenden Fall, dass die BF einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und offenkundig ihre Identität und Staatsangehörigkeit verschleiern würden. Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – zuletzt etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247 – seien die BF darauf zu verweisen, dass ihnen immer bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus als unsicher anzusehen war, da sie einzig wegen des Asylverfahrens über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügt hätten. Es habe für sie daher kein ausreichender Grund zur Annahme bestehen können, sie werden dauerhaft in Österreich bleiben dürfen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwögen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwögen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). I.1.10. Mit Schreiben vom XXXX hielt das russische Innenministerium fest, dass eine Identitätsfeststellung der BF nicht möglich sei.römisch eins.1.10. Mit Schreiben vom römisch 40 hielt das russische Innenministerium fest, dass eine Identitätsfeststellung der BF nicht möglich sei. I.1.11. Über die außerordentliche Revision der BF wurde am 18.12.2020 vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung, Ra 2020/19/0030, der Beschluss gefasst, die Revisionen insoweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten, zurück zu weisen (Spruchpunkt I.) und zu Recht erkannt, dass die angefochtenen Erkenntnisse im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden (Spruchpunkt II).römisch eins.1.11. Über die außerordentliche Revision der BF wurde am 18.12.2020 vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung, Ra 2020/19/0030, der Beschluss gefasst, die Revisionen insoweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richten, zurück zu weisen (Spruchpunkt römisch eins.) und zu Recht erkannt, dass die angefochtenen Erkenntnisse im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wurde ausgeführt: „Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des § 8 Abs. 6 erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020, und VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, auf dessen Entscheidungsgründe

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG verwiesen wird).„Mit dem AsylG 2005 wurde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, erlassen, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung abzuweisen ist, sofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzungen zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche VwGH 19.3.2009, 2008/01/0020, und VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, auf dessen Entscheidungsgründe

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). 18 Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen (vgl. zu diesen Merkmalen als typische Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit Thienel, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht I, 1989, 114 f).18 Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen vergleiche zu diesen Merkmalen als typische Anknüpfungspunkte für die Staatsangehörigkeit Thienel, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht römisch eins, 1989, 114 f). 19 Im Revisionsfall hat sich das BVwG, ausgehend vom Vorbringen der Revisionswerber, sie hätten die letzten 30 Jahre in der Ukraine verbracht, ausschließlich damit auseinandergesetzt, ob die Ukraine ihr Herkunftsstaat sei. Das BVwG legt aber gar nicht dar, auf Grund welcher rechtlicher Annahmen es für die ukrainische Staatsangehörigkeit der Revisionswerber auf deren dortigen Aufenthalt ankommen sollte. Eine in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am

  1. September 2019 und im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  2. Jänner 2018 betreffend die Staatsbürgerschaft der Ukraine ist weder im Erkenntnis wiedergegeben noch in den Verfahrensakten enthalten. 20 Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung hätte sich das BVwG vielmehr damit auseinandersetzen müssen, welche Staatsangehörigkeit die Revisionswerber besitzen, oder ob diese etwa staatenlos sind, wofür allfälligen konkreten Anhaltspunkten im Verfahren nachzugehen gewesen wäre. So haben die Revisionswerber im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegeben, sie seien sowjetische Staatsangehörige und hätten über sowjetische Inlandspässe verfügt. Der Erstrevisionswerber gab an, er sei in Aserbaidschan geboren worden und gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Die Zweitrevisionswerberin gab an, sie sei in Syrien geboren, habe in Armenien die Schule besucht und gehöre der armenischen Volksgruppe an. 21 Ausgehend davon hätte sich das BVwG, wenn es diese Angaben für glaubwürdig erachtete, damit auseinandersetzen müssen, ob die Revisionswerber als ehemalige sowjetische Staatsangehörige und Angehörige der aserbaidschanischen bzw. armenischen Volksgruppe (bzw. beim Erstrevisionswerber im Hinblick auf dessen Geburtsort) etwa Staatsangehörige Aserbaidschans oder Armeniens geworden sind (vgl. VfGH 6.6.2014, U 12/2013 ua), oder zumindest darlegen müssen, warum ihm das nicht möglich war.“21 Ausgehend davon hätte sich das BVwG, wenn es diese Angaben für glaubwürdig erachtete, damit auseinandersetzen müssen, ob die Revisionswerber als ehemalige sowjetische Staatsangehörige und Angehörige der aserbaidschanischen bzw. armenischen Volksgruppe (bzw. beim Erstrevisionswerber im Hinblick auf dessen Geburtsort) etwa Staatsangehörige Aserbaidschans oder Armeniens geworden sind vergleiche VfGH 6.6.2014, U 12 aus 2013, ua), oder zumindest darlegen müssen, warum ihm das nicht möglich war.“ I.2.
  3. Nach der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das BFA weitere Überprüfungen und Erhebungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der BF durchzuführen. römisch eins.2.
  4. Nach der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das BFA weitere Überprüfungen und Erhebungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der BF durchzuführen. Am 17.08.2021 wurde ein Sachverständiger vom BFA bestellt, um zu erheben, ob die BF Staatsbürger der Ukraine sind oder in der Ukraine über ein Aufenthaltsrecht verfügen oder, ob sich allenfalls eine andere als die ukrainische Staatsangehörigkeit erheben lässt. Am 01.10.2021 langte das Gutachten des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach die Befundaufnahme ergeben habe, dass die BF weder Staatsbürger der Ukraine sind, noch jemals waren, sowie weder eine russische, armenische oder aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besäßen. Es sei aber die Angabe der BF, zeitweilig im Dorf XXXX gewohnt zu haben, durch Bewohner dieses Dorfes, die über Befragung vor Ort angegeben hätten, dass zum Ende der 80er/ Beginn der 90er Jahre ein Ehepaar Alik und Lena aus Armenien kommend im Dorf gelebt hätten, bestätigt worden.Am 01.10.2021 langte das Gutachten des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach die Befundaufnahme ergeben habe, dass die BF weder Staatsbürger der Ukraine sind, noch jemals waren, sowie weder eine russische, armenische oder aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besäßen. Es sei aber die Angabe der BF, zeitweilig im Dorf römisch 40 gewohnt zu haben, durch Bewohner dieses Dorfes, die über Befragung vor Ort angegeben hätten, dass zum Ende der 80er/ Beginn der 90er Jahre ein Ehepaar Alik und Lena aus Armenien kommend im Dorf gelebt hätten, bestätigt worden. Am selben Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht weiters davon verständigt, dass die armenische Delegation die BF identifiziert habe und die BF in Wirklichkeit XXXX (BF2) und XXXX (BF1) seien. Die BF seien dem Termin am 09.09.2021 zwecks Identifizierung ferngeblieben und seien am 10.09.2021 zwangsweise zur Delegation vorgeführt worden. Am selben Tag wurde das Bundesverwaltungsgericht weiters davon verständigt, dass die armenische Delegation die BF identifiziert habe und die BF in Wirklichkeit römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF1) seien. Die BF seien dem Termin am 09.09.2021 zwecks Identifizierung ferngeblieben und seien am 10.09.2021 zwangsweise zur Delegation vorgeführt worden. I.2.
  5. Am 15.11.2021 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:römisch eins.2.
  6. Am 15.11.2021 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: - Befundbericht betreffend den BF1 von Dr. XXXX , Facharzt für Radiologie vom 05.07.2021, wonach eine axiale Magenhernie, jedoch keine größere, ulzeröse Läsion vorliege und vom 21.10.2021, wonach ein unauffälliges, stauungsfreies Nephrosonogramm beidseits vorliege;- Befundbericht betreffend den BF1 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie vom 05.07.2021, wonach eine axiale Magenhernie, jedoch keine größere, ulzeröse Läsion vorliege und vom 21.10.2021, wonach ein unauffälliges, stauungsfreies Nephrosonogramm beidseits vorliege; - Gastroskopiebericht betreffend die BF2 vom XXXX vom 19.10.
  7. - Gastroskopiebericht betreffend die BF2 vom römisch 40 vom 19.10.
  8. Am 19.11.2021 wurden ein Befundbericht betreffend die BF2 von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin vom 08.11.2021, wonach kein Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten Belastungskoronarinsuffizienz vorliege und ihr Medikamente verschrieben wurden;Am 19.11.2021 wurden ein Befundbericht betreffend die BF2 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom 08.11.2021, wonach kein Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten Belastungskoronarinsuffizienz vorliege und ihr Medikamente verschrieben wurden; I.2.
  9. Am 09.12.2021 brachten die BF eine Stellungnahme ein, worin sie vorbrachten, dass der BF1 in Aserbaidschan geboren worden sei und dort bis 1989 gelebt habe. Die BF2 sei in Georgien geboren und sei 1971/1972 nach Armenien umgezogen. Nach deren Kennenlernen zogen die BF nach Aserbaidschan, wo sie bis 1989 lebten und während dieser Zeit die drei Kinder der BF geboren worden seien. 1989 hätten die BF aufgrund des Krieges nach Armenien flüchten müssen, wo sie Konventionspässe erhalten hätten. Nach einem Jahr hätten sie erneut fliehen müssen und seien in die Ukraine gegangen. Im Jahr 2000 seien sie zurück nach Armenien gegangen und seien dort bis 2014 geblieben. Ein Freund der BF habe diesen geraten, eine falsche Identität anzunehmen und eine Fluchtgeschichte zu erfinden. Die drei Kinder würden in Deutschland leben. Weiters wurde der Länderbericht betreffend Armenien zitiert und festgehalten, dass ein effektiver Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung nicht gewährleistet werden könne, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. römisch eins.2.
  10. Am 09.12.2021 brachten die BF eine Stellungnahme ein, worin sie vorbrachten, dass der BF1 in Aserbaidschan geboren worden sei und dort bis 1989 gelebt habe. Die BF2 sei in Georgien geboren und sei 1971 aus 1972, nach Armenien umgezogen. Nach deren Kennenlernen zogen die BF nach Aserbaidschan, wo sie bis 1989 lebten und während dieser Zeit die drei Kinder der BF geboren worden seien. 1989 hätten die BF aufgrund des Krieges nach Armenien flüchten müssen, wo sie Konventionspässe erhalten hätten. Nach einem Jahr hätten sie erneut fliehen müssen und seien in die Ukraine gegangen. Im Jahr 2000 seien sie zurück nach Armenien gegangen und seien dort bis 2014 geblieben. Ein Freund der BF habe diesen geraten, eine falsche Identität anzunehmen und eine Fluchtgeschichte zu erfinden. Die drei Kinder würden in Deutschland leben. Weiters wurde der Länderbericht betreffend Armenien zitiert und festgehalten, dass ein effektiver Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Behandlung nicht gewährleistet werden könne, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. I.2.
  11. Am 14.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die BF zu ihrer Identität, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben in Armenien bzw Aserbaidschan und der Ukraine, ihren Fluchtgründen sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein Rechtberater.römisch eins.2.
  12. Am 14.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die BF zu ihrer Identität, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben in Armenien bzw Aserbaidschan und der Ukraine, ihren Fluchtgründen sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm ein Rechtberater. , In der Verhandlung wurden seitens der BF folgende Dokumente vorgelegt: - Medikamentenverordnung betreffend beide BF; - einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 02.12.2021, wonach der BF1 seit 07.07.2016 in psychotherapeutischer Behandlung stehe und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Sein depressives Zustandsbild habe sich in letzter Zeit noch verschärft, es reiche bis hin zu Selbstmordphantasien; - ein Empfehlungsschreiben der Caritas Flüchtlingshilfe Rottenegg vom 06.09.2021; - eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 22.01.2016 über die freiwillige Mitarbeit des BF1 in der Zeit zwischen 20.10.2015 und 12.11.2015; - ein Empfehlungsschreiben des Netzwerkes „Überbrücken“ vom 04.09.2019 betreffend die BF; - - einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 02.12.2021, wonach die BF2 seit 18.08.2016 in psychotherapeutischer Behandlung stehe und an einer schweren reaktiven Depression leide und wonach Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden, allgemeine Schwäche und Erschöpfung, Zittrigkeit, Panikattacken und Phasen voller Hoffnungslosigkeit bis zur Lebensmüdigkeit den gegenwärtigen Zustand der BF abbilden würden; - ein Schreiben des Sozialhilfeverbandes vom 14.12.2016, wonach die BF als freiwillige Helfer im Bezirksseniorenheim tätig gewesen seien; - eine Überweisung an die XXXX vom 09.11.2021 betreffend den BF1;- eine Überweisung an die römisch 40 vom 09.11.2021 betreffend den BF1; - eine Überweisung an einen Facharzt für Radiologie vom 06.12.2021 wegen Schluckstörungen betreffend den BF1; - eine Überweisung an einen Physiotherapeuten vom 06.12.2021 betreffend den BF
  13. I.2.
  14. Am 10.01.2022 erstatteten die BF eine Stellungnahme und legten Identitätskopien ihrer drei Kinder sowie ein Schreiben dieser, wonach die Kinder letztes Jahr versucht hätten, eine Aufenthaltsmöglichkeit für ihre Eltern in Deutschland zu bekommen, es aber leider keine Möglichkeit gäbe, die Eltern zu ihnen nach Deutschland zu bringen. Weiters machten die Kinder der BF darauf aufmerksam, dass die Eltern sich in einem Alter befänden, wo sie die Beziehung mit den Kindern und Enkelkinder besonders bräuchten und wo eine Entscheidung nach Armenien zurück zu kehren psychische und gesundheitliche Störungen mit sich bringen könnte. Die Kinder der BF versicherten zudem, dass, falls ihre Eltern in Österreich bleiben können, sie diese finanziell unterstützen und ihnen bei alltäglichen Situationen helfen würden. Weiters legten die BF eine Überweisung zu einem Facharzt für Chirurgie und eine Terminvereinbarung für eine Augenoperation betreffend den BF1 vor.römisch eins.2.
  15. Am 10.01.2022 erstatteten die BF eine Stellungnahme und legten Identitätskopien ihrer drei Kinder sowie ein Schreiben dieser, wonach die Kinder letztes Jahr versucht hätten, eine Aufenthaltsmöglichkeit für ihre Eltern in Deutschland zu bekommen, es aber leider keine Möglichkeit gäbe, die Eltern zu ihnen nach Deutschland zu bringen. Weiters machten die Kinder der BF darauf aufmerksam, dass die Eltern sich in einem Alter befänden, wo sie die Beziehung mit den Kindern und Enkelkinder besonders bräuchten und wo eine Entscheidung nach Armenien zurück zu kehren psychische und gesundheitliche Störungen mit sich bringen könnte. Die Kinder der BF versicherten zudem, dass, falls ihre Eltern in Österreich bleiben können, sie diese finanziell unterstützen und ihnen bei alltäglichen Situationen helfen würden. Weiters legten die BF eine Überweisung zu einem Facharzt für Chirurgie und eine Terminvereinbarung für eine Augenoperation betreffend den BF1 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen II.1.
  17. Die BF gaben während des Asylverfahrens durchwegs wahrheitswidrig an, ukrainische Staatsbürger zu sein, zuletzt (etwa 30 Jahre) in der Ukraine gelebt zu haben und ihr einziges Kind im Krieg verloren zu haben. Am XXXX wurden die BF jedoch von der armenischen Delegation als die armenischen Staatsangehörigen XXXX (BF2) und XXXX (BF1) identifiziert. Die BF haben drei erwachsene Kinder in Deutschland. Sie lebten seit 2000 bis zu ihrer Ausreise in Armenien, XXXX . Der BF1 ging dort insgesamt ein Jahr einer Arbeit in Armenien nach und fuhr sonst immer zur Arbeit nach Russland und in die Ukraine. In XXXX und in russischen Städten arbeitete er auf Baustellen. Die BF2 war Hausfrau.römisch zwei.1.
  18. Die BF gaben während des Asylverfahrens durchwegs wahrheitswidrig an, ukrainische Staatsbürger zu sein, zuletzt (etwa 30 Jahre) in der Ukraine gelebt zu haben und ihr einziges Kind im Krieg verloren zu haben. Am römisch 40 wurden die BF jedoch von der armenischen Delegation als die armenischen Staatsangehörigen römisch 40 (BF2) und römisch 40 (BF1) identifiziert. Die BF haben drei erwachsene Kinder in Deutschland. Sie lebten seit 2000 bis zu ihrer Ausreise in Armenien, römisch 40 . Der BF1 ging dort insgesamt ein Jahr einer Arbeit in Armenien nach und fuhr sonst immer zur Arbeit nach Russland und in die Ukraine. In römisch 40 und in russischen Städten arbeitete er auf Baustellen. Die BF2 war Hausfrau. II.1.
  19. Die BF leiden an zahlreichen Krankheiten und sind seit ihrer Einreise nach Österreich laufend bei verschiedenen Ärzten vorstellig. Die BF waren ab Juli 2015 (BF2) bzw. Juli 2016 (BF1) bei einer Ärztin für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung. Beim BF1 wurde im Befund vom 21.01.2019 eine DAT (Demenz vom Alzheimer-Typ), eine Anpassungsstörung, eine Störung anderer Gefühle, eine Cephalea (wahrsch. Spannungskopfschmerz) und klinisch PNP (Polyneuropathie) diagnostiziert. Bei der BF2 wurde mit Befund vom 10.07.2018 eine generalisierte Angststörung und eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert. Weiters sind die BF seit Juli/August 2016 in psychotherapeutischer Behandlung, wobei der Psychotherapeut bei der BF2 von einer schweren reaktiven Depression und beim BF1 von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht. Der BF1 legte weiters einen Behindertenpass vor, welcher ihm eine 60% Behinderung bescheinigt. Bei ihm wurden (neben seinen psychischen Problemen) die Diagnosen Sehverschlechterung/Linsentrübung, grauer Star, Sicca-Syndrom, Diabetes mellitus (Typ 2), Refluxösophagitits, Steatosis hepatis (Fettleber), COPD II, Nikotinabusus, chronische Raucherbronchitis, Klappensklerose minimal normal LVEF, arterielle Hypertonie, Nierensteine und Lebervergrößerung gestellt. Weiters wurde der BF1 wegen einer Nasenscheidewandverkrümmung operiert. Im Jänner 2017 erlitt der BF1 einen Kreislaufkollaps. Im April 2018 war der BF1 stationär in einem Krankenhaus aufhältig (Abteilung für Pneumologie) und wurde bei ihm ein Lungenkarzinom (Lungenkrebs) diagnostiziert, welcher bei einem stationären Krankenhausaufenthalt im Mai 2018 operativ saniert wurde. Im September 2018 war der BF erneut stationär in einem Krankenhaus (Abteilung für Pneumologie) aufhältig und wurde bei ihm ein „obstruktives Schlafapnoe/-Hypoventilationssyndrom“ diagnostiziert und ihm eine CPAP—Therapie/Gerät verordnet, welches er beim Schlafen benötigt. Hinsichtlich des entfernten Lungenkarzinoms muss der BF1 weiterhin regelmäßige Kontrollen (zur Tumornachsorge) in einer Abteilung für Pneumologie wahrnehmen, wobei bei der letzten Kontrolluntersuchung (16.05.2019) zufriedenstellende Befundergebnisse vorlagen. Derzeit geht der BF1 einmal im Jahr zur Kontrolle hinsichtlich seiner Lunge. Untersuchungen zuletzt zeigten ein unauffälliges Nephrosonogramm beidseits sowie keine Hinweise für eine größere ulzeröse Läsion. Zuletzt wurde beim BF1 ein 3 cm großer Zwerchfellbruch entdeckt, wobei er am 09.03.2022 einen Chirurgen-Termin hat. Als Dauermedikation wurden ihm zuletzt Pantoprazol 40mg-Filmtabletten (Behandlung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren sowie bei Refluxösophagitis), Legalon 140mg-Kapseln (Leber), Trajenta 5mg Filmtabletten (Diabetes-Medikament), Rilmenidin 1mg-Tabletten (gegen Bluthochdruck), Donepezil 5mg-Filmtabletten (gegen leichte bis mittelschwere Formen der Alzheimer-Demenz), Mirtabene 45mg-Filmtabletten (gegen Depression) und Xigdu 1000mg (Diabetes-Medikament) verordnet. römisch zwei.1.
  20. Die BF leiden an zahlreichen Krankheiten und sind seit ihrer Einreise nach Österreich laufend bei verschiedenen Ärzten vorstellig. Die BF waren ab Juli 2015 (BF2) bzw. Juli 2016 (BF1) bei einer Ärztin für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung. Beim BF1 wurde im Befund vom 21.01.2019 eine DAT (Demenz vom Alzheimer-Typ), eine Anpassungsstörung, eine Störung anderer Gefühle, eine Cephalea (wahrsch. Spannungskopfschmerz) und klinisch PNP (Polyneuropathie) diagnostiziert. Bei der BF2 wurde mit Befund vom 10.07.2018 eine generalisierte Angststörung und eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostiziert. Weiters sind die BF seit Juli/August 2016 in psychotherapeutischer Behandlung, wobei der Psychotherapeut bei der BF2 von einer schweren reaktiven Depression und beim BF1 von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht. Der BF1 legte weiters einen Behindertenpass vor, welcher ihm eine 60% Behinderung bescheinigt. Bei ihm wurden (neben seinen psychischen Problemen) die Diagnosen Sehverschlechterung/Linsentrübung, grauer Star, Sicca-Syndrom, Diabetes mellitus (Typ 2), Refluxösophagitits, Steatosis hepatis (Fettleber), COPD römisch zwei, Nikotinabusus, chronische Raucherbronchitis, Klappensklerose minimal normal LVEF, arterielle Hypertonie, Nierensteine und Lebervergrößerung gestellt. Weiters wurde der BF1 wegen einer Nasenscheidewandverkrümmung operiert. Im Jänner 2017 erlitt der BF1 einen Kreislaufkollaps. Im April 2018 war der BF1 stationär in einem Krankenhaus aufhältig (Abteilung für Pneumologie) und wurde bei ihm ein Lungenkarzinom (Lungenkrebs) diagnostiziert, welcher bei einem stationären Krankenhausaufenthalt im Mai 2018 operativ saniert wurde. Im September 2018 war der BF erneut stationär in einem Krankenhaus (Abteilung für Pneumologie) aufhältig und wurde bei ihm ein „obstruktives Schlafapnoe/-Hypoventilationssyndrom“ diagnostiziert und ihm eine CPAP—Therapie/Gerät verordnet, welches er beim Schlafen benötigt. Hinsichtlich des entfernten Lungenkarzinoms muss der BF1 weiterhin regelmäßige Kontrollen (zur Tumornachsorge) in einer Abteilung für Pneumologie wahrnehmen, wobei bei der letzten Kontrolluntersuchung (16.05.2019) zufriedenstellende Befundergebnisse vorlagen. Derzeit geht der BF1 einmal im Jahr zur Kontrolle hinsichtlich seiner Lunge. Untersuchungen zuletzt zeigten ein unauffälliges Nephrosonogramm beidseits sowie keine Hinweise für eine größere ulzeröse Läsion. Zuletzt wurde beim BF1 ein 3 cm großer Zwerchfellbruch entdeckt, wobei er am 09.03.2022 einen Chirurgen-Termin hat. Als Dauermedikation wurden ihm zuletzt Pantoprazol 40mg-Filmtabletten (Behandlung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren sowie bei Refluxösophagitis), Legalon 140mg-Kapseln (Leber), Trajenta 5mg Filmtabletten (Diabetes-Medikament), Rilmenidin 1mg-Tabletten (gegen Bluthochdruck), Donepezil 5mg-Filmtabletten (gegen leichte bis mittelschwere Formen der Alzheimer-Demenz), Mirtabene 45mg-Filmtabletten (gegen Depression) und Xigdu 1000mg (Diabetes-Medikament) verordnet. Bei der BF2 wurden laut ihres Allgemeinmediziners (neben den psychischen Problemen) eine Refluxösophagitits, somatoforme Funktionsstörungen/Störungen, ein myofasciales Schmerzsyndrom, eine vegetative Dystonie, altersgemäße Abnützung und eine Gastritis diagnostiziert. Zuletzt wurden im Rahmen einer Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten Belastungskoronarinsuffizienz sowie keine signifikante Ischämiereaktion erkannt. Als Dauermedikation wurden ihr zuletzt Mirtabene 30mg-Filmtabletten (Antidepressiva), Bisoprolol Accord 2,5mg Filmtabletten (gegen Bluthochdruck), Amlodipin Blu 5mg Tabletten (Bluthochdruck), Metagelan 500mg/ml (Schmerzen) und Sucralan 1g/5ml-orale Suspension (Abheilung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren) verschrieben. Die sich bereits in Armenien andeutenden (behandlungs- und kostenintensiven) Beschwerden der BF, insbesondere des BF1, stellten den wahren Grund für die Asylantragstellung der BF in Österreich, wo diese ihre medizinische Versorgung gewährleistet sahen, dar. Bei den Beschwerden bzw Krankheiten der BF handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Krankheiten. Die Lunge des BF1 bedarf aufgrund des entfernten Lungenkarzinoms nur mehr einer regelmäßigen, jährlichen Kontrolle. Die Beschwerden bzw Krankheiten der BF lassen sich auch in Armenien, insbesondere in ihrem Heimatort XXXX , behandeln. Die BF haben die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in Armenien zum Schutz gegen einen schweren Verlauf bei einer Erkrankung an Covid-19 impfen zu lassen und ist es diesen auch zumutbar.Bei den Beschwerden bzw Krankheiten der BF handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Krankheiten. Die Lunge des BF1 bedarf aufgrund des entfernten Lungenkarzinoms nur mehr einer regelmäßigen, jährlichen Kontrolle. Die Beschwerden bzw Krankheiten der BF lassen sich auch in Armenien, insbesondere in ihrem Heimatort römisch 40 , behandeln. Die BF haben die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in Armenien zum Schutz gegen einen schweren Verlauf bei einer Erkrankung an Covid-19 impfen zu lassen und ist es diesen auch zumutbar. II.1.
  21. Die BF sprechen jedenfalls Armenisch. Die unbescholtenen BF halten sich seit fast 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie leben in einer Unterkunft der Caritas und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF haben Deutschkurse besucht (BF1 bis zum Niveau A1/2, die BF2 bis zum Niveau B1). Die BF2 hat Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 positiv absolviert. Die BF haben auf freiwilliger Basis in einem Bezirksseniorenheim geholfen, der BF1 war auch freiwillig beim Roten Kreuz tätig. Weiters halfen die BF in ihrem Wohnheim mit (BF1 beim Renovieren und aufräumen, die BF2 bei diversen Reinigungsarbeiten). Die BF2 arbeitete ab November 2017 (etwa 4h/Monat) via Dienstleistungscheck eine Zeit lang als Haushaltshilfe und verdiente dabei etwa 12 EUR/Stunde. Die BF konnten zwar Empfehlungsschreiben vorlegen, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Kontakte.römisch zwei.1.
  22. Die BF sprechen jedenfalls Armenisch. Die unbescholtenen BF halten sich seit fast 7 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie leben in einer Unterkunft der Caritas und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF haben Deutschkurse besucht (BF1 bis zum Niveau A1/2, die BF2 bis zum Niveau B1). Die BF2 hat Deutschprüfungen bis zum Niveau A2 positiv absolviert. Die BF haben auf freiwilliger Basis in einem Bezirksseniorenheim geholfen, der BF1 war auch freiwillig beim Roten Kreuz tätig. Weiters halfen die BF in ihrem Wohnheim mit (BF1 beim Renovieren und aufräumen, die BF2 bei diversen Reinigungsarbeiten). Die BF2 arbeitete ab November 2017 (etwa 4h/Monat) via Dienstleistungscheck eine Zeit lang als Haushaltshilfe und verdiente dabei etwa 12 EUR/Stunde. Die BF konnten zwar Empfehlungsschreiben vorlegen, dabei handelt es sich aber nicht um enge soziale Kontakte. II.1.
  23. Die BF haben drei Kinder, Schwiegerkinder und neun Enkelkinder in Deutschland. Die Kinder der BF und deren Partner arbeiten. Die Enkelkinder besuchen die Schule. Zwei der Kinder der BF sind mittlerweile deutsche Staatsbürger. Während ihres Aufenthaltes in Österreich wurden die BF manchmal, nicht sehr oft, von ihren Kindern besucht. römisch zwei.1.
  24. Die BF haben drei Kinder, Schwiegerkinder und neun Enkelkinder in Deutschland. Die Kinder der BF und deren Partner arbeiten. Die Enkelkinder besuchen die Schule. Zwei der Kinder der BF sind mittlerweile deutsche Staatsbürger. Während ihres Aufenthaltes in Österreich wurden die BF manchmal, nicht sehr oft, von ihren Kindern besucht. Der BF1 hat noch zwei Schwestern, von welchen eine mit ihrem Ehemann in XXXX lebt und Pensionsleistungen bezieht. Die BF2 hat eine Schwester in XXXX , die in Pension ist und nebenbei als Putzfrau arbeitet, und zwei Brüder in der Russischen Föderation. Die Schwester der BF2 hat zwei Söhne, welche berufstätig sind. Zu den Geschwistern in XXXX besteht jedenfalls regelmäßiger Kontakt.Der BF1 hat noch zwei Schwestern, von welchen eine mit ihrem Ehemann in römisch 40 lebt und Pensionsleistungen bezieht. Die BF2 hat eine Schwester in römisch 40 , die in Pension ist und nebenbei als Putzfrau arbeitet, und zwei Brüder in der Russischen Föderation. Die Schwester der BF2 hat zwei Söhne, welche berufstätig sind. Zu den Geschwistern in römisch 40 besteht jedenfalls regelmäßiger Kontakt. Es ist den BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in Armenien, XXXX , wie zuvor, niederzulassen und – zumindest geringfügig - durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF1 arbeitete auch zuvor in Armenien und Russland und konnte für den Unterhalt der BF sorgen. Die BF haben auch sonst Zugang zu Sozialbeihilfen und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Armenien nicht anzunehmen, dass die BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würden. Darüber hinaus haben die Kinder der BF ihnen finanzielle Unterstützung angeboten.Es ist den BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in Armenien, römisch 40 , wie zuvor, niederzulassen und – zumindest geringfügig - durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der BF1 arbeitete auch zuvor in Armenien und Russland und konnte für den Unterhalt der BF sorgen. Die BF haben auch sonst Zugang zu Sozialbeihilfen und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Armenien nicht anzunehmen, dass die BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würden. Darüber hinaus haben die Kinder der BF ihnen finanzielle Unterstützung angeboten. II.1.
  25. Zur maßgeblichen Situation in Armenien:römisch zwei.1.
  26. Zur maßgeblichen Situation in Armenien: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 13.11.2020 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche des LIB Armenien die Situation in der separatistischen Entität Bergkarabach (Republik Arzach / Nagorny Karabach), die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört, nicht ein. COVID-19 Letzte Änderung: 05.10.2021 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Der Ausnahmezustand wurde seit März 2020 insgesamt fünf Mal verlängert und anschließend durch die Nationale Quarantäne ersetzt (vom
  27. September 2020 bis
  28. Juli 2021). Der Lockdown für armenische Unternehmen wurde bereits im Mai 2020 aufgehoben, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Kindergärten wurden im Mai 2020 und Schulen im September 2020 wieder geöffnet (WKO 14.7.2021). Die Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden, dessen zweite Impfung spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist. Für Kinder unter einem Jahr ist kein PCR-Test erforderlich. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet. Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen (AA 28.9.2021; vgl WKO 14.7.2021).Die Einreise nach Armenien ist mit einem im Ausland durchgeführten negativen PCR-Test erlaubt, der bei Einreise nicht älter als 72 Stunden sein darf. Das Ergebnis des ausländischen Tests muss auf Englisch, Russisch oder Armenisch vorliegen. Anstelle des PCR-Tests kann auch ein vollständiger Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt werden, dessen zweite Impfung spätestens 14 Tage vor Einreise erfolgt ist. Für Kinder unter einem Jahr ist kein PCR-Test erforderlich. Ohne Nachweis eines solchen ausländischen Tests müssen sich Reisende einem kostenpflichtigen Test am Flughafen in Eriwan unterziehen und sich bis zur Vorlage eines negativen Testergebnisses in Selbstisolation begeben. Entsprechende Teststellen sind in der Ankunftshalle eingerichtet. Eine Einreise nach Armenien ohne Test ist nicht gestattet. Bei der Einreise müssen Reisende eine Erklärung zu ihrem Gesundheitsstatus vorlegen bzw. ausfüllen (AA 28.9.2021; vergleiche WKO 14.7.2021). Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Für Reisende, die im ARMED-System registriert sind, kann das Impfzertifikat über die App „ArmedeHealth“ bereitgestellt werden. Es gibt keine Einreiseerleichterungen Genesene. Erleichterungen gibt es für Geimpfte und Getestete (WKO 14.7.2021). Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vgl AA 28.9.2021).Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind wieder möglich (WKO 14.7.2021; vergleiche AA 28.9.2021). Am
  29. März 2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen. Das betrifft solche Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel (WKO 14.7.2021). Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Home-Office-Empfehlung und die obligatorische Maskenpflicht wurden am
  30. Juli 2021 aufgehoben. Wer möchte, kann natürlich auch weiterhin eine Maske tragen. Das Versammlungsverbot wurde aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (WKO 14.7.2021). Die Regierung hat verschiedene finanzielle Hilfspakete für sozial gefährdete Haushalte und Privatpersonen und wirtschaftlich betroffene KMUs, Freizeit- und Tourismusunternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, etc. bereitgestellt. Dazu zählen zinsfreie Kredite und staatliche Garantien, Stundungen für Kreditrückzahlungen, Subventionen für Gas- und Stromkosten (WKO 14.7.2021). Es bestehen aufgrund der Pandemie keine besonderen Beschränkungen innerhalb des Landes (AA 28.9.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872, Zugriff 28.9.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (14.7.2021): Coronavirus: Situation in Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html, Zugriff 1.10.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 05.10.2021 Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vgl. FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021).Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielte auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab (USDOS 30.3.201; vergleiche FH 3.3.2021, AA 20.6.2021). Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 20.6.2021). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident vorwiegend repräsentative Funktionen ausübt (USDOS 30.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für eine fünfjährige Amtszeit durch eine Kombination aus nationalem und bezirksbezogenem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert. Weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 3.3.2021). Neue Rahmenbedingungen haben sich zunächst durch die friedlich verlaufende sog. „Samtene Revolution“ im April/Mai 2018 ergeben, die von einer autokratischen Regierung unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Serzh Sargsyan zu einer demokratisch legitimierten Regierung unter Premierminister Nikol Pashinyan führte. Die Niederlage im Berg-Karabach-Krieg (
  31. September –
  32. November 2020) und eine für Armenien schmerzhafte Waffenstillstandsvereinbarung werden in weiten Teilen der armenischen Bevölkerung Pashinyan angelastet. Obwohl seine Popularität in der Bevölkerung stark abgenommen hat, konnte die Opposition im Lande ihre Forderung nach Rücktritt von PM Pashinyan zunächst nicht durchsetzen. Ende März 2021 hat PM Pashinyan dann aber doch vorgezogene Neuwahlen für den
  33. Juni 2021 angekündigt und am
  34. April seinen Rücktritt eingereicht, um Neuwahlen zu ermöglichen (AA 20.6.2021). Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vgl EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021).Die internationalen Beobachter der OSZE haben die vorgezogene Parlamentswahl in Armenien am 20.06.21 als demokratisch, fair und frei eingestuft. Den Wählern seien eine breite Palette von Möglichkeiten geboten, die freiheitlichen Grundrechte seien respektiert worden und die Kandidaten konnten einen freien Wahlkampf führen. Die Partei des bisherigen Ministerpräsidenten Nikol Paschinjan hatte die Parlamentswahl mit rund 54 Prozent der Stimmen gewonnen (BAMF 28.6.2021; vergleiche EurasiaNet 21.6.2021). Nach dem vorläufigen Wahlergebnis könnten daneben nur die Parteienbündnisse von Ex-Präsident Robert Kotscharjan mit rund 21 Prozent und des früheren Präsidenten Sersch Sargsjan und des ehemaligen Geheimdienstchefs Artur Wanezjan mit 5,2 Prozent der Stimmen in das Parlament einziehen (BAMF 28.6.2021). Sechs Wochen nach der Parlamentswahl in Armenien ist Nikol Paschinjan am 02.08.21 für eine neue Amtszeit zum Ministerpräsidenten der Südkaukasus-Republik ernannt worden. Paschinjans Partei Bürgervertrag war bei der vorgezogenen Parlamentswahl am 20.06.21 auf knapp 54 Prozent der Stimmen gekommen BMAF 16.8.2021). Die Republikanische Partei (HHK) und ihre Verbündeten nutzten in der Vergangenheit Stimmenkauf, Wählereinschüchterung und den Missbrauch von Verwaltungsressourcen, um den Volkswillen zu verzerren, aber das Parlament verabschiedete 2018 ein Gesetz, das verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit dem Stimmenkauf unter Strafe stellte. Bei den vorgezogenen Wahlen und den Kommunalwahlen 2018 und 2019 gingen diese Praktiken zurück (FH 3.3.2021). Armenien befindet sich nach den Massenprotesten gegen die Regierung und den Wahlen im Jahr 2018, die eine etablierte politische Elite vertrieben, inmitten eines bedeutenden Übergangs. Die neue Regierung hat versprochen, sich mit langjährigen Problemen wie systemischer Korruption, undurchsichtiger Politikgestaltung, einem fehlerhaften Wahlsystem und schwacher Rechtsstaatlichkeit zu befassen. Die Politik des Landes wurde ernsthaft destabilisiert und mehr als 2.400 Soldaten wurden 2020 getötet, als Kämpfe mit Aserbaidschan über die Kontrolle des Territoriums von Berg-Karabach ausbrachen (FH 3.3.2021). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 20.6.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf Zugriff 20.7.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (16.8.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 19.8.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.6.2021): Briefing Notes, Armenien, Zugriff 29.6.2021  EurasiaNet (21.6.2021): Armenia's Pashinyan wins reelection in landslide, https://www.ecoi.net/de/dokument/2054242.html, Zugriff 2.7.2021  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 13.4.2021  RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019  USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 7.4.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 06.10.2021 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Rund zwei Monate nach dem Ende der Kampfhandlungen um Berg-Karabach betonten die drei Spitzenpolitiker im Kreml, dass das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten werde. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen. Die Vize-Regierungschefs von Aserbaidschan und Armenien sowie Russlands würden nun eine Arbeitsgruppe bilden, um konkrete Projekte bei der Wiederherstellung der Wirtschafts- und Verkehrsverbindungen umzusetzen (BAMF 18.1.2021). Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vgl. DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vgl. ZeitOnline 11.11.2020).Die militärische Niederlage löste eine scharfe politische Krise in Armenien aus, in der die Opposition gegen Premierminister Nikol Pashinian seinen Rücktritt forderte (HRW 13.1.2021; vergleiche DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinian als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020; vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Bei Zusammenstößen mit aserbaidschanischen Streitkräften sind drei armenische Soldaten an der Grenze zwischen den beiden Ländern getötet worden. Wie das armenische Verteidigungsministerium am Mittwoch mitteilte, habe Jerewan nach einem aserbaidschanischen "Angriff" eine "bewaffnete Aktion" eingeleitet. Zwei weitere Menschen wurden demnach bei den Zusammenstößen im nordöstlichen Grenzgebiet verletzt. Beide Seiten gaben sich gegenseitig die Verantwortung für die Eskalation (DerStandard 28.7.2021). Quellen:  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes, Armenien, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.1.2021  DerStandard (28.7.2021): Drei armenische Soldaten bei Zusammenstößen getötet, https://www.derstandard.at/story/2000128514406/drei-armenische-soldaten-bei-zusammenstoessen-getoetet, Zugriff 28.7.2021  DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020  DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbarung-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff 12.11.2020  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 22.1.2021  IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement [Österreich] (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020  Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff 12.11.2020  ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff 12.11.2020 Regionale Problemzone: Berg-Karabach (Nagorny Karabach) Letzte Änderung: 06.10.2021 Das Gebiet von Bergkarabach (russ.: Nagorno-Karabakh oder auch Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist zwischen Aserbaidschan und Armenien unverändert umstritten. International wird die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“) von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Insbesondere die Statusfrage des hauptsächlich von Armenier*innen bewohnten Gebiets von Bergkarabach bleibt offen. Auch Armenien erkennt die 'Republik Berg-Karabach' offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Berg-Karabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe. Die meisten Gesetzesinitiativen im Rahmen der Anpassung an das EU-Recht werden auch von der Republik Bergkarabach übernommen. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung, und auf armenischen Landkarten erscheint die „RBK“, einschließlich der besetzten Gebiete, als unabhängiger Staat. Bergkarabach hat einen eigenen Vertei

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