RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW226 2251285-1 Spruch, W226 2251285-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 13.01.2022 beim versuchten Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland von deutschen Sicherheitsorganen zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde er nach den Bestimmungen des FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. römisch eins.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 13.01.2022 beim versuchten Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland von deutschen Sicherheitsorganen zurückgewiesen. In weiterer Folge wurde er nach den Bestimmungen des FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Einer niederschriftlichen Einvernahme der LPD XXXX , Fremden-und Grenzpolizeiliche Abteilung, vom 13.01.2022 zufolge schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Heimatadresse in Italien, nämlich in XXXX liege. Der Beschwerdeführer, welcher beim Grenzübertritt nach Deutschland eine offensichtlich einer anderen Person gehörende italienische ID-Karte verwendet hatte führte aus, dass er seinen Wohnsitz in Italien habe. Er habe in Italien im Jahr 2014 einen Asylantrag gestellt, auch in Deutschland habe er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt, wobei er jedoch den Verfahrensstand in Deutschland nicht kenne. Er sei aus Italien oder Deutschland nie in den Herkunftsstaat zurückgebracht worden, er habe in Italien einen Aufenthaltstitel, nämlich eine „Permesso di Soggiorno“. Diese sei bereits abgelaufen, er habe jedoch eine Verlängerung beantragt und würde dieser Verlängerungsantrag gerade bearbeitet werden. Auf die Frage, was er im Falle einer Haftentlassung tun würde, wohin er sich begeben würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dann wieder zurück nach Italien wolle. Er müsse sogar wieder zurück nach Italien, er müsse ja arbeiten. Einer niederschriftlichen Einvernahme der LPD römisch 40 , Fremden-und Grenzpolizeiliche Abteilung, vom 13.01.2022 zufolge schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Heimatadresse in Italien, nämlich in römisch 40 liege. Der Beschwerdeführer, welcher beim Grenzübertritt nach Deutschland eine offensichtlich einer anderen Person gehörende italienische ID-Karte verwendet hatte führte aus, dass er seinen Wohnsitz in Italien habe. Er habe in Italien im Jahr 2014 einen Asylantrag gestellt, auch in Deutschland habe er im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt, wobei er jedoch den Verfahrensstand in Deutschland nicht kenne. Er sei aus Italien oder Deutschland nie in den Herkunftsstaat zurückgebracht worden, er habe in Italien einen Aufenthaltstitel, nämlich eine „Permesso di Soggiorno“. Diese sei bereits abgelaufen, er habe jedoch eine Verlängerung beantragt und würde dieser Verlängerungsantrag gerade bearbeitet werden. Auf die Frage, was er im Falle einer Haftentlassung tun würde, wohin er sich begeben würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dann wieder zurück nach Italien wolle. Er müsse sogar wieder zurück nach Italien, er müsse ja arbeiten. Einer Mitteilung der deutschen Grenzpolizei zu Folge hatte der Beschwerdeführer versucht, sich unter Verwendung des Reisepasses und einer italienischen Aufenthaltsberechtigung einer anderen Person die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer nunmehr am 13.01.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei diesem mitgeteilt wurde, dass die Behörde die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtige. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen umfangreichen Fragenkatalog zu beantworten, etwa über welche Staatsangehörigkeit er verfüge, wann er zuletzt eingereist sei, wo sich das Reisedokument befinde, etc. Dieses Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2022 mit der Aufforderung ausgefolgt, dazu innerhalb von fünf Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Eine solche Stellungnahme ist in weiterer Folge nicht eingebracht worden. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde darüber hinaus ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG aberkannt. römisch eins.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde darüber hinaus ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass sein weiterer Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei. Die belangte Behörde führte zur Person des Beschwerdeführers im wesentlichen aus, dass dieser kein gültiges Reisedokument vorweisen könne und sich unrechtmäßig um Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei auch noch nie an einem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei „der Behörde nicht bekannt, wo er derzeit Unterkunft genommen habe.“ Familiäre Bindungen im Bundesgebiet könnten nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer sei zudem mittellos. Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet habe, der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, den Unterhalt mit eigenen Mitteln zu bestreiten und sei er wegen eines fehlenden Visums auch nicht in der Lage, umgehend selbständig aus dem Gebiet der Schengenstaaten auszureisen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG nicht vorliegen, der weitere Aufenthalt stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Bewohner der Republik Österreich dar. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend beurteilt, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei, um illegal nach Deutschland weiterreisen zu können. Der Beschwerdeführer sei mittellos und nicht in der Lage legal und aus eigenem diesen Zustand zu verändern. Der BF habe seinen Lebensmittelpunkt „offensichtlich in Gambia“. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bei einer möglichen Haftentlassung zurück nach Italien reisen wolle, obwohl er für den Grenzübertritt über keine gültigen Reisedokumente oder Aufenthaltstitel verfüge und daher illegal in einen Mitgliedstaat einreisen würde. Diese Überlegungen werden von der Behörde indirekt bei der Schilderung des Verfahrensganges damit begründet, dass eine näher bezeichnete Polizeistation an einem Grenzübergang zu Italien mitgeteilt habe, dass der letzte Aufenthaltstitel in Italien bis zum 16.12.2021 gültig war, der Verlängerungsantrag „wurde ausgesetzt bzw. es wurde keine Verlängerung erteilt!´´ I.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei vorangehend bereits ein Rückkehrberatungsprotokoll bei der belangten Behörde eingelangt war, wonach der Beschwerdeführer auf keinen Fall zurück nach Gambia wolle, er möchte nach Italien, habe alle seine Sachen dort, seine Wohnung etc.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei vorangehend bereits ein Rückkehrberatungsprotokoll bei der belangten Behörde eingelangt war, wonach der Beschwerdeführer auf keinen Fall zurück nach Gambia wolle, er möchte nach Italien, habe alle seine Sachen dort, seine Wohnung etc. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde kritisiert, da sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltsstatus in Italien überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel in Italien, der zwar am 16.12.2021 ausgelaufen sei, der Beschwerdeführer habe jedoch noch vor Auslaufen des „Permessos“ bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt und auch die diesbezügliche Gebühr überwiesen. Der Beschwerdeführer sei am 03.01.2022 aufgefordert worden, noch eine Arbeitsbestätigung nachzuweisen und es sei ihm diesbezüglich bereits ein Folgetermin für den 07.02.2022 von der Polizeidirektion in Italien angeboten worden. Die geforderte Arbeitsbestätigung könne vom Beschwerdeführer auch dargebracht werden, aufgrund seiner nunmehr unrechtmäßigen Anhaltung sei es ihm lediglich nicht möglich, eine tagesaktuelle Bestätigung darzubringen. Eine Erteilung der Verlängerung des Aufenthaltstitels sei demnach als sehr wahrscheinlich anzusehen. Der Beschwerde beigelegt waren mehrere Dokumente betreffend den fremdenpolizeilichen Status in Italien, insbesonders die erwähnte Aufforderung durch die zuständige Polizeibehörde betreffend Dokumentennachreichung (Beschäftigungsnachweis), weiters eine Arbeitsbestätigung vom 01.06.2021, eine Einzahlungsbestätigung der Gebühr zur Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 05.11.2021, zudem die Aufgabebestätigung des eingeschrieben geschickten Verlängerungsantrages vom 05.11.2021 und der Nachweis eines Reisepasses und des bisherigen Aufenthaltstitels in Italien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund des dargestellten Verfahrensgangs ergibt sich eindeutig, dass sich die belangte Behörde mit dem Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und offensichtlich einzig wegen einer Mitteilung des Polizeikooperationszentrums XXXX Feststellungen getroffen hat, dass der Beschwerdeführer eine „Permesso“, gültig bis 16.12.2021 in Italien hatte. Der nähere Inhalt der diesbezüglichen Mitteilung des Polizeikooperationszentrums XXXX - wonach „Verlängerung wurde ausgesetzt, keine Verlängerung erteilt.“ - wurde nicht weiter hinterfragt und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Behörde in geeigneter Weise mit der Frage befasst hätte, ob nicht – wie in der österreichischen Rechtsordnung – durch einen fristgerechten Verlängerungsantrag das Aufenthaltsrecht automatisch fortbesteht. Darauf deuten jedenfalls die in der Beschwerde nachgereichten Dokumente hin, die der Beschwerdeführer erkennbar nach Abnahme von Mobiltelefon etc. während der Anhaltung in Schubhaft bis zum Einschreiten der Rechtsberatung nicht vorlegen konnte. Nach den in der Beschwerde vorgelegten Dokumenten ist jedoch das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers, er habe fristgerecht um Verlängerung seiner Permesso di Soggiorno ersucht, wobei die letzte Permesso am 16.12.2021 abgelaufen sei, sehr wahrscheinlich, hat der Beschwerdeführer doch darüber hinaus den italienischen Postaufgabeschein und eine Einzahlungsbestätigung in Vorlage gebracht. Insbesonders ist auch aus der vorgelegten Aufforderung der zuständigen italienischen Behörde - AS 150 - er solle am 07.02.2022 näher beschrieben Dokumente vorlegen, evident, dass sein Aufenthaltstitel keinesfalls bereits rechtskräftig entschieden ist und er sich auch nicht rechtswidrig in Italien aufhalten kann, andernfalls der Termin für die Vorsprache am 07.02.2022 von der italienischen zuständigen Behörde nicht gewählt worden wäre.Aufgrund des dargestellten Verfahrensgangs ergibt sich eindeutig, dass sich die belangte Behörde mit dem Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Italien überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und offensichtlich einzig wegen einer Mitteilung des Polizeikooperationszentrums römisch 40 Feststellungen getroffen hat, dass der Beschwerdeführer eine „Permesso“, gültig bis 16.12.2021 in Italien hatte. Der nähere Inhalt der diesbezüglichen Mitteilung des Polizeikooperationszentrums römisch 40 - wonach „Verlängerung wurde ausgesetzt, keine Verlängerung erteilt.“ - wurde nicht weiter hinterfragt und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Behörde in geeigneter Weise mit der Frage befasst hätte, ob nicht – wie in der österreichischen Rechtsordnung – durch einen fristgerechten Verlängerungsantrag das Aufenthaltsrecht automatisch fortbesteht. Darauf deuten jedenfalls die in der Beschwerde nachgereichten Dokumente hin, die der Beschwerdeführer erkennbar nach Abnahme von Mobiltelefon etc. während der Anhaltung in Schubhaft bis zum Einschreiten der Rechtsberatung nicht vorlegen konnte. Nach den in der Beschwerde vorgelegten Dokumenten ist jedoch das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers, er habe fristgerecht um Verlängerung seiner Permesso di Soggiorno ersucht, wobei die letzte Permesso am 16.12.2021 abgelaufen sei, sehr wahrscheinlich, hat der Beschwerdeführer doch darüber hinaus den italienischen Postaufgabeschein und eine Einzahlungsbestätigung in Vorlage gebracht. Insbesonders ist auch aus der vorgelegten Aufforderung der zuständigen italienischen Behörde - AS 150 - er solle am 07.02.2022 näher beschrieben Dokumente vorlegen, evident, dass sein Aufenthaltstitel keinesfalls bereits rechtskräftig entschieden ist und er sich auch nicht rechtswidrig in Italien aufhalten kann, andernfalls der Termin für die Vorsprache am 07.02.2022 von der italienischen zuständigen Behörde nicht gewählt worden wäre. Mit all diesen Aspekten hat sich die belangte Behörde jedoch offensichtlich nicht einmal ansatzweise beschäftigt. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11 mwN). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. 3.
- Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).3.
- Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche das E 16.4.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen vergleiche in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch auf die derzeit in Geltung stehende Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172).Nach der aktuellen - restriktiven - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist die Zurückverweisung dann gerechtfertigt, wenn sich die Behörde offenkundig notwendiger Erhebungen entledigen und auf das BVwG übertragen wollte (VwGH vom 06.11.2018 Ra 2017/01/0292) bzw. seitens des BVwG in Relation zu den Ermittlungsanstrengungen des Bundesamtes nicht "lediglich ergänzende Ermittlungen" vorzunehmen wären (VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/19/0172). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, festgehalten, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg. 15.451/1999; 15.743/2000; 16.354/2001; 16.383/2001).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, festgehalten, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,; 15.743 aus 2000,; 16.354 aus 2001,; 16.383 aus 2001,). Aus den dargestellten Gründen hat die belangte Behörde sich wie dargestellt mit dem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Italien überhaupt nicht auseinandergesetzt und geht offensichtlich rechtsirrig von der Annahme aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung eines Polizeikooperationszentrums mit Ablauf seiner letzten Permesso in Italien illegal aufhältig wäre und über kein Aufenthaltsrecht im Schengengebiet mehr verfüge. Aus den dargestellten Gründen erscheint diese Annahme im Hinblick auf die zahlrechen in der Beschwerde vorgelegten Dokumente jedoch nicht nachvollziehbar, sodass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren wesentlich intensiver mit der Frage zu befassen haben wird, ob nicht durch den fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag in Italien weiterhin ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers dort besteht. Würde sich jedoch ergeben, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt, zumindest solange bis über seinen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag rechtskräftig entschieden wurde, wären inbesonders die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung sowie das daran anschließende Einreiseverbot rechtswidrig, da gemäß § 52 Abs 6 FPG gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden kann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Würde sich jedoch ergeben, dass dem Beschwerdeführer weiterhin ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt, zumindest solange bis über seinen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag rechtskräftig entschieden wurde, wären inbesonders die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung sowie das daran anschließende Einreiseverbot rechtswidrig, da gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates ist, nur dann eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG erlassen werden kann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend (zuletzt etwa Ra 2021/21/0103 vom 02.09.2021) hätte somit die belangte Behörde den Beschwerdeführer (erfolglos) auffordern müssen, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Eine solche Aufforderung lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, genauso wenig dass der Beschwerdeführer eine solche Aufforderung jedenfalls abgelehnt hätte. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat mehrfach den Wunsch geäußert, wieder nach Italien zurückkehren zu dürfen, er müsse doch dort arbeiten und sein Verfahren bei der zuständigen Behörde fortführen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch keinesfalls angenommen werden, dass die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Gambia aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, würde es dafür doch einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr bedürfen, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Soweit sich die belangte Behörde bei der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot auf den nicht gesicherten Unterhalt des Beschwerdeführers stützt, ist somit festzuhalten, dass einerseits die angeblich existierende Beschäftigungsmöglichkeit in Italien völlig ignoriert wird, andererseits die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z6 FPG eine solche gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt keinesfalls darstellen kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch keinesfalls angenommen werden, dass die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Gambia aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, würde es dafür doch einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr bedürfen, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Soweit sich die belangte Behörde bei der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot auf den nicht gesicherten Unterhalt des Beschwerdeführers stützt, ist somit festzuhalten, dass einerseits die angeblich existierende Beschäftigungsmöglichkeit in Italien völlig ignoriert wird, andererseits die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Z6 FPG eine solche gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt keinesfalls darstellen kann. In Summe hat sich somit die belangte Behörde mit der alles entscheidenden Vorfrage, ob der Beschwerdeführer nicht weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien ist, worauf die Angaben während des Verfahrens und die in der Beschwerde vorgelegten Dokumente jedenfalls hinweisen, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Daher war es der belangten Behörde aber auch verwehrt, die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und das daran anschließende getroffene Einreiseverbot zu treffen, ist doch nach geltender Rechtslage und eindeutiger Judikatur der Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG entscheidend für die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung überhaupt erlassen werden kann bzw. ob der Fremde einer Aufforderung, sich unverzüglich in den betreffenden Mitgliedsstaat zurück zu begeben, nachkommt oder nicht. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde das eigene Ermittlungsverfahren mit gravierenden Mängeln belastet und deshalb die Grundlage für die von ihr getroffenen Entscheidungen, inbesonders betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nicht ausreichend ermittelt. In Summe hat sich somit die belangte Behörde mit der alles entscheidenden Vorfrage, ob der Beschwerdeführer nicht weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien ist, worauf die Angaben während des Verfahrens und die in der Beschwerde vorgelegten Dokumente jedenfalls hinweisen, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Daher war es der belangten Behörde aber auch verwehrt, die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung und das daran anschließende getroffene Einreiseverbot zu treffen, ist doch nach geltender Rechtslage und eindeutiger Judikatur der Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, FPG entscheidend für die Frage, ob eine Rückkehrentscheidung überhaupt erlassen werden kann bzw. ob der Fremde einer Aufforderung, sich unverzüglich in den betreffenden Mitgliedsstaat zurück zu begeben, nachkommt oder nicht. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde das eigene Ermittlungsverfahren mit gravierenden Mängeln belastet und deshalb die Grundlage für die von ihr getroffenen Entscheidungen, inbesonders betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nicht ausreichend ermittelt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W226.2251285.1.00