RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW227 2245799-1 Spruch, W227 2245799-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigter des am XXXX geborenen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- Juni 2021, Zl. 9132.003/0256-Präs3b/2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberechtigter des am römisch 40 geborenen römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- Juni 2021, Zl. 9132.003/0256-Präs3b/2021: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom
- Juni 2021, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Wien am
- Juni 2021, suchte der Beschwerdeführer für seinen (damals noch) schulpflichtigen Sohn XXXX um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom
- Juni 2021 bis
- Juli 2021 an.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2021, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Wien am
- Juni 2021, suchte der Beschwerdeführer für seinen (damals noch) schulpflichtigen Sohn römisch 40 um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom
- Juni 2021 bis
- Juli 2021 an.
- Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am
- Juni 2021, wies die Bildungsdirektion für Wien dieses Ansuchen gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am
- Juni 2021, wies die Bildungsdirektion für Wien dieses Ansuchen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz (SchPflG) ab.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2021, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Wien am
- Juli 2021, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- Juni 2021 suchte der Beschwerdeführer für seinen schulpflichtigen Sohn XXXX um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom
- Juni 2021 bis
- Juli 2021 an.Am
- Juni 2021 suchte der Beschwerdeführer für seinen schulpflichtigen Sohn römisch 40 um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom
- Juni 2021 bis
- Juli 2021 an. Mit Bescheid vom
- Juni 2021, Zl. 9132.003/0256-Präs3b/2021, wies die Bildungsdirektion für Wien dieses Ansuchen ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
- Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Rechts-schutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, m.w.N.). 3.1.
- Wie festgestellt, suchte der Beschwerdeführer für seinen schulpflichtigen Sohn XXXX um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom
- Juni 2021 bis
- Juli 2021 an. Die Beschwerde wurde jedoch erst am
- Juli 2021 und damit nach Ablauf des ersuchten Zeitraumes erhoben. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Bescheides vom
- Juni 2021, Zl. 9132.003/0256-Präs3b/2021; die begehrte Entscheidung beträfe lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen, denen aber keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht – wie dargestellt – aber nicht berufen. 3.1.
- Wie festgestellt, suchte der Beschwerdeführer für seinen schulpflichtigen Sohn römisch 40 um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom
- Juni 2021 bis
- Juli 2021 an. Die Beschwerde wurde jedoch erst am
- Juli 2021 und damit nach Ablauf des ersuchten Zeitraumes erhoben. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Bescheides vom
- Juni 2021, Zl. 9132.003/0256-Präs3b/2021; die begehrte Entscheidung beträfe lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen, denen aber keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle ist das Verwaltungsgericht – wie dargestellt – aber nicht berufen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom
- Juni 2021, Zl. 9132.003/0256-Präs3b/2021, ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Verwaltungsgericht zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle nicht berufen ist, entspricht der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Verwaltungsgericht zu einer bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle nicht berufen ist, entspricht der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2245799.1.00