GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 12.08.2021 abgegebenen Stellungnahme betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 30.07.2021 als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung wurde ausgeführt, dass sie bereits am 24.05.2021 schriftlich beantragt habe, ihre Betreuungsvereinbarung zu ändern, da es ihr nach ihrer Schilddrüsenoperation noch nicht besser gehe und sie keine körperlichen Belastungen aushalte. Im Zuge eines Telefonats am 02.06.2021 habe sie dem AMS neuerlich ihre gesundheitlichen Probleme mitgeteilt und um Änderung der Betreuungsvereinbarung gebeten. Am 30.07.2021 sei ihr schließlich die Stelle beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden. Sie habe dort bereits gearbeitet und wisse daher, dass es sich bei den dortigen Reinigungstätigkeiten um schwere körperliche Arbeiten handle. Sie habe jedoch auch gewusst, dass beim Dienstgeber XXXX Teilzeit möglich wäre und mit Teilzeit würde ihre Gesundheit nicht geschädigt werden. Überdies könnte sie – wenn sie lediglich 25 Stunden arbeite – ihre Enkelin betreuen. In der Stellenzuweisung sei nicht gestanden, dass nur eine Vollzeitkraft gesucht werde, daher sei sie davon ausgegangen, dass auch Teilzeit möglich wäre. Am 03.08.2021 habe sie schließlich das Vorstellungsgespräch gehabt und habe sie dabei Teilzeit vereinbaren wollen. Ihr sei jedoch gesagt worden, dass ausschließlich eine Vollzeitstelle frei sei, woraufhin die Beschwerdeführerin ersucht habe, sie zu benachrichtigen, sobald jemand für Teilzeit gesucht werde.In der von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 12.08.2021 abgegebenen Stellungnahme betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der am 30.07.2021 als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung wurde ausgeführt, dass sie bereits am 24.05.2021 schriftlich beantragt habe, ihre Betreuungsvereinbarung zu ändern, da es ihr nach ihrer Schilddrüsenoperation noch nicht besser gehe und sie keine körperlichen Belastungen aushalte. Im Zuge eines Telefonats am 02.06.2021 habe sie dem AMS neuerlich ihre gesundheitlichen Probleme mitgeteilt und um Änderung der Betreuungsvereinbarung gebeten. Am 30.07.2021 sei ihr schließlich die Stelle beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen worden. Sie habe dort bereits gearbeitet und wisse daher, dass es sich bei den dortigen Reinigungstätigkeiten um schwere körperliche Arbeiten handle. Sie habe jedoch auch gewusst, dass beim Dienstgeber römisch 40 Teilzeit möglich wäre und mit Teilzeit würde ihre Gesundheit nicht geschädigt werden. Überdies könnte sie – wenn sie lediglich 25 Stunden arbeite – ihre Enkelin betreuen. In der Stellenzuweisung sei nicht gestanden, dass nur eine Vollzeitkraft gesucht werde, daher sei sie davon ausgegangen, dass auch Teilzeit möglich wäre. Am 03.08.2021 habe sie schließlich das Vorstellungsgespräch gehabt und habe sie dabei Teilzeit vereinbaren wollen. Ihr sei jedoch gesagt worden, dass ausschließlich eine Vollzeitstelle frei sei, woraufhin die Beschwerdeführerin ersucht habe, sie zu benachrichtigen, sobald jemand für Teilzeit gesucht werde. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 03.08.2021 bis 13.09.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 03.08.2021 bis 13.09.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot beim Dienstgeber römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie die angebotene Stelle nicht abgesagt habe, sondern bei der Chefin nachgefragt habe, ob ein Teilzeitjob möglich wäre. Nach ihrer Operation sei die zugewiesene Vollzeitbeschäftigung für sie gesundheitlich nicht zumutbar. Dies habe sie auch schon gegenüber ihrer AMS-Betreuerin erwähnt und habe sie auch um Änderung der Betreuungsvereinbarung gebeten. Die Termine seien jedoch immer wieder verschoben worden und sei erst am 14.09.2021 die neue Betreuungsvereinbarung besprochen und dahingehend geändert worden, dass die Beschwerdeführerin einen Teilzeitjob (20 – 30 Stunden) suche. Die Betreuungsvereinbarung hätte schon im Juni 2021 dahingehend geändert werden wollen. Hätte die AMS-Betreuerin nicht immer wieder die Termine verschoben, wäre es nicht zu diesem Missverständnis gekommen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der Begründung, nur Teilzeit arbeiten zu wollen, abgelehnt habe. Der Beschwerdeführerin sei eine Vollzeitbeschäftigung jedoch zumutbar und liege daher eine Vereitelungshandlung vor.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 17.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses mit der Begründung, nur Teilzeit arbeiten zu wollen, abgelehnt habe. Der Beschwerdeführerin sei eine Vollzeitbeschäftigung jedoch zumutbar und liege daher eine Vereitelungshandlung vor. Mit Schreiben vom 30.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.12.2021 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben vom 17.12.2021 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 15.07.2021 im Notstandshilfebezug. Seit 03.11.2021 steht sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Laut der am 04.03.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Produktionsarbeiterin im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Eisenstadt, Bezirk Mattersburg, Bezirk Wiener Neustadt, Bezirk Oberpullendorf vom AMS unterstützt. Weiters wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen, sowie, dass die Beschwerdeführerin am 14.04.2021 operiert werde. Zudem wurde festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.04.2021 stationär im Spital aufgenommen und am 15.04.2021 an der Schilddrüse operiert. Sie hat sich in der Folge bis 19.05.2021 im Krankenstand befunden. Von 09.06.2021 bis 25.06.2021 hat sich die Beschwerdeführerin abermals im Krankenstand befunden. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem AMS keine ärztlichen Befunde vorgelegt hat, aus welchen sich gesundheitliche Einschränkungen (vermittlungseinschränkende Hindernisse) ergeben. Mit Schreiben des AMS vom 30.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Stelle im Tätigkeitsbereich Dienstleistung/Reinigung im sozialökonomischen Betrieb XXXX zugewiesen. Aus dem Schreiben geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs am 03.08.2021 zu bewerben hatte.Mit Schreiben des AMS vom 30.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Stelle im Tätigkeitsbereich Dienstleistung/Reinigung im sozialökonomischen Betrieb römisch 40 zugewiesen. Aus dem Schreiben geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs am 03.08.2021 zu bewerben hatte. Die Beschwerdeführerin ist am 03.08.2021 zum Vorstellungsgespräch erschienen. Im Zuge des Gesprächs hat sie dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass sie nur 25 Wochenstunden arbeiten könne, da sie ihr Enkelkind mitbetreue. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Angaben, wonach sie nicht Vollzeit arbeiten könne, kam keine Beschäftigungsaufnahme zustande. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mattersburg.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mattersburg. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass dem AMS von der Beschwerdeführerin – wie festgestellt - keine ärztlichen Befunde, aus denen sich Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen ergeben, vorgelegt wurden, obwohl die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen hat, dass bei der Vermittlung auf Einschränkungen erst Rücksicht genommen werden könne, wenn diesbezügliche Befunde vorliegen. Zur erfolgten Schilddrüsenoperation ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin laut Entlassungsbericht vom 17.04.2021 in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen wurde und ist kein Grund ersichtlich, warum eine im April 2021 durchgeführte Operation der Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung im August 2021 entgegenstehen sollte. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich die Betreuung ihrer Enkelin mit ihrer Tochter teile und sie aus diesem Grund nur Teilzeit arbeiten könne, ist wie folgt auszuführen:
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartnern. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern ua bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn gesetzliche Betreuungspflichten eingehalten werden können. Solche bestehen gegenüber minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern sowie Ehepartnern. Zu berücksichtigende Betreuungspflichten können auch gegenüber Eltern, Großeltern ua bestehen, zu deren Unterhalt beizutragen die arbeitslose Person gesetzlich verpflichtet ist vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0217). Gesetzliche Betreuungspflichten sind jedenfalls im Betreuungsplan festzuhalten. Im gegenständlichen Fall wurden in sämtlichen Betreuungsvereinbarungen festgehalten, dass keine Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin vorliegen. Die Betreuung ihrer Enkelin steht sohin der Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung nicht entgegen. In einer Gesamtschau war die zugewiesene Beschäftigung sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat und wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen.In einer Gesamtschau war die zugewiesene Beschäftigung sohin zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat und wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin dem potentiellen Dienstgeber im Zuge des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt, dass sie nur 25 Wochenstunden arbeiten könne. Sie hat dadurch, dass sie eine Vollzeitbeschäftigung abgelehnt hat, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Angaben hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihre im Zuge des Vorstellungsgesprächs getätigten Angaben hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Angaben im Zuge des Vorstellungsgesprächs, wonach sie nicht Vollzeit arbeiten wolle, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Angaben im Zuge des Vorstellungsgesprächs, wonach sie nicht Vollzeit arbeiten wolle, zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 03.11.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Die Aufnahme der Beschäftigung erfolgte nicht innerhalb der Sperrfrist, sondern wurde die Beschäftigung vielmehr erst drei Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten tatsächlich aufgenommen. Eine zeitliche Nähe zur Verweigerung ist daher nicht erkennbar. Es liegt daher kein Grund für eine Nachsichterteilung vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2249305.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.