GRC) verletzen würde und einen irreversiblen Schaden durch den Abbruch sämtlicher Kontakte zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zur Folge hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in den Revisionsausführungen verwiesen. Hinzu tritt, dass die RW mittlerweile im österreichischen Bundesgebiet ausgezeichnet integriert sind, und über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen, sodass eine Abschiebung der RW diese auch in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK (
, GRC) verletzen würde und einen irreversiblen Schaden durch den Abbruch sämtlicher Kontakte zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zur Folge hätte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen in den Revisionsausführungen verwiesen. Den RW droht daher infolge des Erkenntnisses, insbesondere im Lichte der Bestimmungen des §§ 3 und 8 AsylG,
Zwingende öffentliche Interessen für die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen hingegen nicht.“Den RW droht daher infolge des Erkenntnisses, insbesondere im Lichte der Bestimmungen des Paragraphen 3 und 8 AsylG,
Paragraph 9, BFA-VG ein unverhältnismäßiger Nachteil. Zwingende öffentliche Interessen für die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen hingegen nicht.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der Rechtsprechung des VwGH, sowohl bei einer ordentlichen Revision, auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile behauptet, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 19.7.2017, Ra 2017/20/0234; vom 11.5.2018, Ra 2018/18/0252, vom 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Dem Antrag war daher stattzugeben.Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile behauptet, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche VwGH vom 19.7.2017, Ra 2017/20/0234; vom 11.5.2018, Ra 2018/18/0252, vom 18.01.2019, Ra 2018/14/0325). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Dem Antrag war daher stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W247.2217863.1.00
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