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{'item': 'W253 2172368-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW253 2172368-2 SpruchW253 2172368-1/30E, W253 2172368-1/30E W253 2172368-2/32EW253 2172368-2/32E, IM NAMEN DER RE

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. XXXX , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018, Zl. römisch 40 , nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des Bescheides vom 30.08.2018 werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides vom 30.08.2018 werden ersatzlos behoben. II. Der Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 30.08.2018 wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides vom 30.08.2018 wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt wird. B)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Zusammengefasst gab er an, dass er am XXXX in Afghanistan geboren worden sei. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe fünf Jahre die Grundschule in Iran besucht, zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er mit ca. drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei, dies habe er von seinem Vater gehört, wobei ihm der Grund unbekannt sei. Im Iran seien sie legal gewesen, jedoch leide sein Vater seit ca. zehn Jahren an einer Nierenkrankheit und könne nicht arbeiten. Sie hätten kein Geld und der Beschwerdeführer habe nicht zur Schule gehen können, weshalb er sich dazu entschlossen hätte, nach Österreich zu gehen.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Zusammengefasst gab er an, dass er am römisch 40 in Afghanistan geboren worden sei. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe fünf Jahre die Grundschule in Iran besucht, zuletzt sei er Hilfsarbeiter gewesen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er mit ca. drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei, dies habe er von seinem Vater gehört, wobei ihm der Grund unbekannt sei. Im Iran seien sie legal gewesen, jedoch leide sein Vater seit ca. zehn Jahren an einer Nierenkrankheit und könne nicht arbeiten. Sie hätten kein Geld und der Beschwerdeführer habe nicht zur Schule gehen können, weshalb er sich dazu entschlossen hätte, nach Österreich zu gehen.
  3. Per Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) auf der Grundlage eines gerichtsmedizinischen Gutachtens des XXXX fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.
  4. Per Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) auf der Grundlage eines gerichtsmedizinischen Gutachtens des römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren worden sei.
  5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2017, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Daikundi, Afghanistan, geboren worden sei. Er spreche Farsi und Dari. Mit drei Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Er habe insgesamt fünf Jahre die Grundschule in XXXX , Iran, besucht. Seit ca. zehn Jahren leide sein Vater an einer Nierenkrankheit und sei deshalb praktisch nicht mehr arbeitsfähig, weshalb der Beschwerdeführer mit der Schule aufhören und arbeiten gehen habe müssen. Er sei hierbei Hilfsarbeiter, Straßenverkäufer und Automechaniker gewesen. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung habe er immer viel Geld zahlen müssen, zum Schluss habe er dies nicht mehr geschafft. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, seine Familie lebe im Iran, jedoch habe er keinen Kontakt mit ihnen. In Österreich wolle er Sänger werden, in Afghanistan herrsche diesbezüglich Anarchie, ein Rapper würde dort nicht unterstützt werden. Der Beschwerdeführer legte noch eine Arbeitsbestätigung, eine Schulnachricht sowie eine Deutschkursbestätigung vor.
  6. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2017, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Daikundi, Afghanistan, geboren worden sei. Er spreche Farsi und Dari. Mit drei Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Er habe insgesamt fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 , Iran, besucht. Seit ca. zehn Jahren leide sein Vater an einer Nierenkrankheit und sei deshalb praktisch nicht mehr arbeitsfähig, weshalb der Beschwerdeführer mit der Schule aufhören und arbeiten gehen habe müssen. Er sei hierbei Hilfsarbeiter, Straßenverkäufer und Automechaniker gewesen. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung habe er immer viel Geld zahlen müssen, zum Schluss habe er dies nicht mehr geschafft. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, seine Familie lebe im Iran, jedoch habe er keinen Kontakt mit ihnen. In Österreich wolle er Sänger werden, in Afghanistan herrsche diesbezüglich Anarchie, ein Rapper würde dort nicht unterstützt werden. Der Beschwerdeführer legte noch eine Arbeitsbestätigung, eine Schulnachricht sowie eine Deutschkursbestätigung vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, weshalb seine Familie damals in den Iran gezogen sei. Im Iran sei er ständig erniedrigt worden. Er habe im Iran eine Aufenthaltskarte gebraucht, da er ständig kontrolliert worden sei. Diese Karte habe er sich nicht mehr leisten können. Im Falle der Nicht-Verlängerung der Aufenthaltskarte würde man sofort nach Afghanistan abgeschoben werden oder man müsste nach Syrien gehen um zu kämpfen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben, dort herrsche Krieg und Unsicherheit. Für ihn als Hazara sei alles deutlich schlimmer, die Hazara würden dort verfolgt.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX 2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass feststehe, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat nicht vorbestraft und würde von keiner Behörde gesucht werden. Zudem stehe fest, dass er niemals von Seiten des afghanischen Staates verfolgt worden sei, insbesondere nicht aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen. Außerdem stehe fest, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Gründe für das Verlassen Afghanistans geltend machen können. Sein Fluchtvorbringen beziehe sich auf den Iran. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfügen würde. Er hätte weder familiäre, soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er selbst sei seit dem dritten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfügen würde. Er hätte weder familiäre, soziale noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er selbst sei seit dem dritten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufhältig gewesen.
  9. Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.09.2017 und brachte vor, dass von Seiten der Behörde unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Hazara in Afghanistan getätigt worden seien. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Musik zu machen und seine Videos auf Youtube veröffentlicht zu haben, die Ermittlungen der belangten Behörde seien diesbezüglich mangelhaft geblieben. Aus einer Zusammenschau mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner (damaligen) Minderjährigkeit und seiner inneren Wertehaltung ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Afghanistan.
  10. Mit Schriftsatz vom 28.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.09.2017 und brachte vor, dass von Seiten der Behörde unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Hazara in Afghanistan getätigt worden seien. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Musik zu machen und seine Videos auf Youtube veröffentlicht zu haben, die Ermittlungen der belangten Behörde seien diesbezüglich mangelhaft geblieben. Aus einer Zusammenschau mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner (damaligen) Minderjährigkeit und seiner inneren Wertehaltung ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Afghanistan.
  11. Die betreffende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 04.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Am 15.11.2017 sowie am 05.12.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer betreffende Abschlussberichte der LPD XXXX ein.
  13. Am 15.11.2017 sowie am 05.12.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer betreffende Abschlussberichte der LPD römisch 40 ein.
  14. Am 04.12.2017 traf beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer ein.
  15. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2017, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 269 Abs. 1
  16. Fall StGB unter Vorbehalt des Strafausspruches gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  17. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2017, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  18. Fall StGB unter Vorbehalt des Strafausspruches gemäß Paragraph 13, JGG für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
  19. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.01.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1
  20. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  21. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.01.2018, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  22. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  23. Mit Schreiben vom 20.02.2018 wurde eine Anzeige der LPD XXXX übermittelt, der zufolge der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz begangen habe.
  24. Mit Schreiben vom 20.02.2018 wurde eine Anzeige der LPD römisch 40 übermittelt, der zufolge der Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz begangen habe.
  25. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 25.04.2018, zu XXXX , wurde der - durch die Staatsanwaltschaft XXXX - erhobenen Berufung gegen das Urteil zu Punkt
  26. wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt. Der Beschwerdeführer wurde hierbei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  27. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 25.04.2018, zu römisch 40 , wurde der - durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 - erhobenen Berufung gegen das Urteil zu Punkt
  28. wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt. Der Beschwerdeführer wurde hierbei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  29. Mit Schreiben vom 22.06.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass per 15.05.2018 das Aberkennungsverfahren § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde dabei an, der Beschwerdeführer sei wegen seines strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gemeinschaft. Dem Schreiben wurden Länderinformationen zu Afghanistan beigefügt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, im Rahmen eines Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
  30. Mit Schreiben vom 22.06.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass per 15.05.2018 das Aberkennungsverfahren Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde dabei an, der Beschwerdeführer sei wegen seines strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gemeinschaft. Dem Schreiben wurden Länderinformationen zu Afghanistan beigefügt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, im Rahmen eines Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte hierzu keine Stellungnahme.
  31. Am 28.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  32. Mit dem Bescheid des BFA vom 30.08.2018 (im Folgenden auch: Aberkennungsbescheid) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 04.09.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).
  33. Mit dem Bescheid des BFA vom 30.08.2018 (im Folgenden auch: Aberkennungsbescheid) wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 04.09.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gewährung des subsidiären Schutzes sich lediglich auf die Minderjährigkeit und der daraus vermuteten ausweglosen Lage bezogen habe. Der maßgebliche Grund sei zwischenzeitig nicht mehr gegeben und sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland grundsätzlich zuzumuten. Dem Parteiengehör habe er nicht Folge geleistet. Dies stelle zum einen eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar und zum anderen zeuge dies von einem Desinteresse am Ausgang seines Verfahrens. Daher sei aufgrund der Aktenlage entschieden worden. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt geraten und rechtskräftig verurteilt worden. Seine Verfehlungen würden von Widerstand gegen die Staatsgewalt und Raufhandel über Vandalismus bis hin zu Verbrechen nach dem SMG reichen. Weiters bestehe ein aufrechtes Waffenverbot gegen ihn. Dies ziehe in jedem Fall keine günstige Zukunftsprognose seine Person betreffend, nach sich.
  34. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 zog der Beschwerdeführer den Aberkennungsbescheid in Beschwerde, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er durch Aufsuchen und Inanspruchnahme einer Beratung bezüglich des Parteiengehörs nachgekommen sei und sei er davon ausgegangen, dass nach der betreffenden Beratung die Stellungnahme seitens der Vertretung eingebracht würde. Dass dies nicht der Fall sei, könne man dem Beschwerdeführer nicht zur Last legen und ihm entgegenhalten. Seine Rückkehrbefürchtungen hätten sich nicht geändert, wenngleich er zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht habe. Er könne seitens seiner Familie im Iran keine finanzielle Unterstützung erwarten. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer Afghanistan völlig fremd, er kenne nur den Iran. Er habe keinerlei Verbindung zu Afghanistan, weder Erinnerungen, noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem würde er in Afghanistan aufgrund seiner Sprache, seines Aussehens und seiner Art auffallen, der Beschwerdeführer habe den westlichen Lebensstil mittlerweile angenommen, zumal er über keine Berufserfahrung verfüge. Er nehme regelmäßig beim Jugendcoaching teil, nehme die Bewährungshilfe vom Verein XXXX an und habe sich für das Projekt XXXX angemeldet. Bezüglich des Einreiseverbotes sei die belangte Behörde ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe daher den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.
  35. Mit Schriftsatz vom 28.09.2018 zog der Beschwerdeführer den Aberkennungsbescheid in Beschwerde, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er durch Aufsuchen und Inanspruchnahme einer Beratung bezüglich des Parteiengehörs nachgekommen sei und sei er davon ausgegangen, dass nach der betreffenden Beratung die Stellungnahme seitens der Vertretung eingebracht würde. Dass dies nicht der Fall sei, könne man dem Beschwerdeführer nicht zur Last legen und ihm entgegenhalten. Seine Rückkehrbefürchtungen hätten sich nicht geändert, wenngleich er zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht habe. Er könne seitens seiner Familie im Iran keine finanzielle Unterstützung erwarten. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer Afghanistan völlig fremd, er kenne nur den Iran. Er habe keinerlei Verbindung zu Afghanistan, weder Erinnerungen, noch soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Zudem würde er in Afghanistan aufgrund seiner Sprache, seines Aussehens und seiner Art auffallen, der Beschwerdeführer habe den westlichen Lebensstil mittlerweile angenommen, zumal er über keine Berufserfahrung verfüge. Er nehme regelmäßig beim Jugendcoaching teil, nehme die Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 an und habe sich für das Projekt römisch 40 angemeldet. Bezüglich des Einreiseverbotes sei die belangte Behörde ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe daher den Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.
  36. Die Beschwerde zu Punkt
  37. und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  38. Mit Schreiben vom 01.10.2018 wurde der Sozialbericht der Bewährungshilfe zum Beschwerdeführer übersandt.
  39. Mit Schreiben vom 17.10.2018 wurden seitens des Beschwerdeführers Integrationsunterlagen übermittelt.
  40. Am 09.11.2018 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des XXXX sowie eine Betreuungsvereinbarung des XXXX vor.
  41. Am 09.11.2018 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des römisch 40 sowie eine Betreuungsvereinbarung des römisch 40 vor.
  42. Am XXXX 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Bestätigungsschreiben vor. Die Verhandlung wurde in weiterer Folge vertagt.
  43. Am römisch 40 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Bestätigungsschreiben vor. Die Verhandlung wurde in weiterer Folge vertagt.
  44. In einer Stellungnahme vom 10.12.2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den Tod fürchte, insbesondere aufgrund seiner Verwestlichung und seiner Ausübung als Musiker. Er habe bereits einige Lieder verfasst und komponiert, seine Texte seien politisch und würden die Scheichs, die Mullahs und den Islam allgemein kritisieren. Er habe zudem die westlichen Werte und Einstellungen angenommen, lebe nach diesen und sei nun in der Lage, frei zu entscheiden. Aufgrund seines Aufenthalts im Westen sei er als Rückkehrer leicht erkennbar und auffindbar, eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung.
  45. Am XXXX 2018 wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, seiner Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari fortgesetzt, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Bestätigung über die Beschulung beim Projekt XXXX sowie einen Informationszettel über Boardingkurse am XXXX vor.
  46. Am römisch 40 2018 wurde die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, seiner Vertrauensperson und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari fortgesetzt, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Bestätigung über die Beschulung beim Projekt römisch 40 sowie einen Informationszettel über Boardingkurse am römisch 40 vor.
  47. Mit Schreiben vom 18.12.2018 reichte der Beschwerdeführer seine Liedtexte nach.
  48. Mit Schreiben vom 29.07.2019 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung Deutschqualifizierung vor.
  49. Mit Parteiengehör vom 16.08.2021 wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu Afghanistan des COI-CMS, generiert am 11.06.2021, sowie die EASO-Guidance Note von Dezember 2020, Afghanistan, übersandt.
  50. Am 30.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer hierauf eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass nach der Machtübernahme der Taliban sich die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprechen, massiv intensiviert habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme seit der Machtübernahme nicht in Frage. Der angefochtene Bescheid sei daher aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage zu beheben und wäre eine Aberkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls mit der Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK sowie des
  51. und 13 ZP-EMRK verbunden.
  52. Am 30.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer hierauf eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass nach der Machtübernahme der Taliban sich die Gefahr asylrelevanter Verfolgung von Personen, die den bekannten Risikoprofilen entsprechen, massiv intensiviert habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme seit der Machtübernahme nicht in Frage. Der angefochtene Bescheid sei daher aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheitslage zu beheben und wäre eine Aberkennung des subsidiären Schutzes jedenfalls mit der Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK sowie des
  53. und 13 ZP-EMRK verbunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  54. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch ein Organ des BFA, dessen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht sowie der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem fest. Aus den diesbezügliche Angaben und Informationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  55. Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX 2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 04.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 04.09.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am 28.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 04.09.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt VIII.). Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 04.09.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls fristgerecht Beschwerde. Am XXXX 2018 sowie am XXXX 2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in welchen der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Am römisch 40 2018 sowie am römisch 40 2018 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen statt, in welchen der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. 1.
  56. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren worden. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Farsi. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Provinz Daikundi, geboren. Mit drei Jahren übersiedelte er mit seiner Familie in den Iran und wuchs dort auf. Im Iran besuchte er fünf Jahre die Schule. Als der Vater des Beschwerdeführers krank (Nierenbeschwerden) wurde, brach er die Schule ab und arbeitete für kurze Zeit als Lehrling bei einem Mechaniker. Ansonsten war er als Straßenverkäufer und Hilfsarbeiter tätig und trug zur Versorgung seiner Familie bei.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Provinz Daikundi, geboren. Mit drei Jahren übersiedelte er mit seiner Familie in den Iran und wuchs dort auf. Im Iran besuchte er fünf Jahre die Schule. Als der Vater des Beschwerdeführers krank (Nierenbeschwerden) wurde, brach er die Schule ab und arbeitete für kurze Zeit als Lehrling bei einem Mechaniker. Ansonsten war er als Straßenverkäufer und Hilfsarbeiter tätig und trug zur Versorgung seiner Familie bei. Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern und seiner Schwester. Die Familie befindet sich weiterhin im Iran, der Beschwerdeführer hat selten Kontakt zu seiner Familie. Seine Mutter arbeitet und sorgt für den Lebensunterhalt der Familie. In Afghanistan verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer gab zudem an, über zwei Onkel väterlicherseits sowie einen Onkel mütterlicherseits im Iran zu verfügen, zu welchen jedoch kein Kontakt bestehe. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat sich verkehrstaugliche Deutschkenntnisse angeeignet und einen Deutschkurs auf A1-Niveau bestanden sowie die Bildungsmaßnahme Deutschqualifizierung des XXXX besucht. Er nahm am Qualifizierungsprojekt XXXX teil, des Weiteren wurde er im Projekt Jugendcoaching begleitet, welches Teil des XXXX ist. Der Beschwerdeführer hat zudem eine Aufnahmeprüfung für den Boardingkurs beim XXXX bestanden. Der Beschwerdeführer wurde außerdem von der Einrichtung XXXX in voller Erziehung betreut. Überdies schloss er mit dem XXXX eine Betreuungsvereinbarung ab, wo er auch lehrstellensuchend vorgemerkt ist. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Mit seinen Freunden geht er - allen voran an den Wochenenden - Fußball und Tischtennis spielen.Der Beschwerdeführer hat sich verkehrstaugliche Deutschkenntnisse angeeignet und einen Deutschkurs auf A1-Niveau bestanden sowie die Bildungsmaßnahme Deutschqualifizierung des römisch 40 besucht. Er nahm am Qualifizierungsprojekt römisch 40 teil, des Weiteren wurde er im Projekt Jugendcoaching begleitet, welches Teil des römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer hat zudem eine Aufnahmeprüfung für den Boardingkurs beim römisch 40 bestanden. Der Beschwerdeführer wurde außerdem von der Einrichtung römisch 40 in voller Erziehung betreut. Überdies schloss er mit dem römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung ab, wo er auch lehrstellensuchend vorgemerkt ist. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Mit seinen Freunden geht er - allen voran an den Wochenenden - Fußball und Tischtennis spielen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2017, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 269 Abs. 1
  57. Fall StGB unter Vorbehalt des Strafausspruches gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, der Versuch sowie die Alkoholisierung gewertet. Als erschwerend wurde der Widerstand gegen die Staatsgewalt gegen drei Beamte gewertet. Von der Verhängung einer Strafe wurde am 12.03.2021 endgültig abgesehen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2017, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  58. Fall StGB unter Vorbehalt des Strafausspruches gemäß Paragraph 13, JGG für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, der Versuch sowie die Alkoholisierung gewertet. Als erschwerend wurde der Widerstand gegen die Staatsgewalt gegen drei Beamte gewertet. Von der Verhängung einer Strafe wurde am 12.03.2021 endgültig abgesehen. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2017 drei Polizeibeamte an der Durchsetzung der gegen ihn wegen seines aggressiven Verhaltens nach § 35 Abs. 3 VStG und in weiterer Folge nach den Bestimmungen der StPO ausgesprochenen Festnahme gehindert, indem er die Hand eines Polizeibeamten weg schlug, indem er sich dem Festhaltegriff der zwei anderen Polizeibeamten losriss und versuchte, einem Polizeibeamten einen Schlag gegen den Oberkörper zu versetzen, und indem er, als einer der Polizeibeamten ihn von hinten erfasste, um sich schlug und trat.Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2017 drei Polizeibeamte an der Durchsetzung der gegen ihn wegen seines aggressiven Verhaltens nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG und in weiterer Folge nach den Bestimmungen der StPO ausgesprochenen Festnahme gehindert, indem er die Hand eines Polizeibeamten weg schlug, indem er sich dem Festhaltegriff der zwei anderen Polizeibeamten losriss und versuchte, einem Polizeibeamten einen Schlag gegen den Oberkörper zu versetzen, und indem er, als einer der Polizeibeamten ihn von hinten erfasste, um sich schlug und trat. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.01.2018, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs 1
  59. Fall SMG in Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Vorhaftzeit des Beschwerdeführers wurde auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 50, 52 StGB Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.01.2018, zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  60. Fall SMG in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Vorhaftzeit des Beschwerdeführers wurde auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, 52, StGB Bewährungshilfe angeordnet. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter zu datumsmäßig jeweils nicht exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen circa Februar 2017 und zumindest Sommer 2017 im Großraum XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie gemeinschaftlich im Zuge einer Vielzahl einzelner Tathandlungen insgesamt circa 750 g Cannabis, zumindest 10 %igen THCA-Gehaltes und circa 1,1 %igen THC-Gehaltes (112,5 g THCA und 8 g THC bzw. 3,2 Grenzmengen) an mehrere Abnehmer größtenteils gewinnbringend weiterverkauften.Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter zu datumsmäßig jeweils nicht exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen circa Februar 2017 und zumindest Sommer 2017 im Großraum römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie gemeinschaftlich im Zuge einer Vielzahl einzelner Tathandlungen insgesamt circa 750 g Cannabis, zumindest 10 %igen THCA-Gehaltes und circa 1,1 %igen THC-Gehaltes (112,5 g THCA und 8 g THC bzw. 3,2 Grenzmengen) an mehrere Abnehmer größtenteils gewinnbringend weiterverkauften. Am 05.10.2017 randalierte der Beschwerdeführer außerdem im Gefangenenhaus in XXXX und beschädigte hierbei Einrichtungsgegenstände. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.11.2017 bis zum 04.01.2018 in Untersuchungshaft. Am 05.10.2017 randalierte der Beschwerdeführer außerdem im Gefangenenhaus in römisch 40 und beschädigte hierbei Einrichtungsgegenstände. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.11.2017 bis zum 04.01.2018 in Untersuchungshaft. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer und andere Personen wegen § 81 Abs. 1 SPG angezeigt. Dieser Anzeige lag ein Raufhandel – bei welchem niemand verletzt wurde - zugrunde, welcher sich teilweise auf eine Fahrbahn verlagert und somit den Fahrzeugverkehr behindert hatte. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer und andere Personen wegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG angezeigt. Dieser Anzeige lag ein Raufhandel – bei welchem niemand verletzt wurde - zugrunde, welcher sich teilweise auf eine Fahrbahn verlagert und somit den Fahrzeugverkehr behindert hatte. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein Waffenverbot ausgesprochen, welches am 16.04.2021 außer Kraft getreten ist.Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 25.04.2018, zu XXXX , wurde der - durch die Staatsanwaltschaft XXXX - erhobenen Berufung gegen das Urteil zu XXXX wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt. Der Beschwerdeführer wurde hierbei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde die Begehung mit einem Mittäter gewertet. Die Vorhaftanrechnung wurde aus dem Ersturteil übernommen. Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Die bedingte Freiheitsstrafe wurde mit 03.05.2021 endgültig nachgesehen.Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein Waffenverbot ausgesprochen, welches am 16.04.2021 außer Kraft getreten ist., Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 25.04.2018, zu römisch 40 , wurde der - durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 - erhobenen Berufung gegen das Urteil zu römisch 40 wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt. Der Beschwerdeführer wurde hierbei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Als erschwerend wurde die Begehung mit einem Mittäter gewertet. Die Vorhaftanrechnung wurde aus dem Ersturteil übernommen. Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Die bedingte Freiheitsstrafe wurde mit 03.05.2021 endgültig nachgesehen. In weiterer Folge wurde für den Beschwerdeführer nachträglich Bewährungshilfe angeordnet. Seine Termine mit der Bewährungshilfe nahm er eigenständig und zuverlässig wahr. Der Beschwerdeführer verantwortet sich diese Taten betreffend heute dahingehend, dass er diese sehr bereue und er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Er wolle beweisen, dass er auch Gutes leisten kann. Er distanziere sich auch klar von Suchtmitteln. 1.
  61. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Aus der vom Beschwerdeführer zu seinem Leben im Iran vorgebrachten Situation, ergibt sich keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan. Weiters droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara keine konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt in Afghanistan. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara sind in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit keiner physischen und/oder psychischen Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Tatsache, dass er sich beinahe sein gesamtes Leben im Iran aufgehalten hat und in seiner Eigenschaft als afghanischer Staatsangehöriger, der aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt. Der vom Beschwerdeführer in Österreich gelebte Lebensstil bzw. seine Wertvorstellungen, bringen ihn nicht in eine derart exponierte Stellung, aufgrund der er in Afghanistan Anfeindungen bzw. psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer droht wegen der 11 Rap-Videos, die er auf Youtube online stellte, keine Gefährdung und Verfolgung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer rappt zum Hobby, hat dies aber nicht als Berufsziel. 1.
  62. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Wie sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ergibt, hat sich die Sicherheitslage in dem Land in der jüngeren Vergangenheit massiv verschlechtert. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers in Daikundi sowie in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul, haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 04.09.2017, nicht wesentlich und nachhaltig zugunsten des Beschwerdeführers verbessert. 1.
  63. Zur Situation im Herkunftsstaat: UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan, August 2021: Einleitung
  64. Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen.
  65. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen
  66. Juli und
  67. August 2021.5 Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz
  68. Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch gemäß Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze.
  69. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren
  70. Bei Personen, deren Asylgesuch vor den jüngsten Geschehnissen abgelehnt wurde, kann die aktuelle Situation in Afghanistan zu einer Änderung der Umstände führen, die im Rahmen eines Folgeantrags zu berücksichtigen sind.
  71. Es kann Personen geben, die mit Taten in Verbindung stehen, aufgrund derer sie unter die Ausschlussklauseln von Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. In diesen Fällen wird es notwendig sein, Fragen betreffend die persönliche Verantwortung für Verbrechen, die einen Ausschluss vom Flüchtlingsschutz begründen können, sorgfältig zu prüfen. Um den zivilen Charakter von Asyl zu bewahren, sollten Staaten zudem die Situation der Ankommenden sorgfältig prüfen, um bewaffnete Elemente zu identifizieren und diese von der geflüchteten Zivilbevölkerung zu trennen. Empfehlung eines Abschiebestopps
  72. Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann.
  73. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. Kurzinformation vom 20.08.2021: Die Spitzenpolitiker der Taliban sind aus Katar, wo viele von ihnen im Exil lebten, nach Afghanistan zurückgekehrt. Frauen werden Rechte gemäß der Scharia [islamisches Recht] genießen, so der Sprecher der Taliban. Nach Angaben des Weisen Hauses haben die Taliban versprochen, dass Zivilisten sicher zum Flughafen von Kabul reisen können. Berichten zufolge wurden Afghanen auf dem Weg dorthin von Taliban-Wachen verprügelt. Lokalen Berichten zufolge sind die Straßen von Kabul ruhig. Die Militanten sind in der ganzen Stadt unterwegs und besetzen Kontrollpunkte (bbc.com o.D.a). Die internationalen Evakuierungsmissionen von Auslanderinnen und Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan gehen weiter, immer wieder gibt es dabei Probleme. Die Angaben darüber, wie viele Menschen bereits in Sicherheit gebracht werden konnten, gehen auseinander, die Rede ist von 2.000 bis 4.000, hauptsachlich ausländisches Botschaftspersonal. Es mehren sich aktuell Zweifel, dass auch der Großteil der Ortskräfte aus dem Land gebracht werden kann. Bei Protesten gegen die Taliban in Jalalabad wurden unterdessen laut Augenzeugen drei Menschen getötet (orf.at o.D.a). Jalalabad wurde kampflos von den Taliban eingenommen. Mit ihrer Einnahme sicherte sich die Gruppe wichtige Verbindungsstraßen zwischen Afghanistan und Pakistan. Am Mittwoch (18.8.2021) wurden jedoch Menschen in der Gegend dabei gefilmt, wie sie zur Unterstützung der alten afghanischen Flagge marschierten, bevor Berichten zufolge in der Nahe Schüsse abgefeuert wurden, um die Menschenmenge zu zerstreuen. Das von den Taliban neu ausgerufene Islamische Emirat Afghanistan hat bisher eine weise Flagge mit einer schwarzen Schahada (Glaubensbekenntnis) verwendet. Die schwarz-rot-grüne Trikolore, die heute von den Demonstranten verwendet wurde, gilt als Symbol für die abgesetzte Regierung. Der Sprecher der Taliban erklärte, dass derzeit Gespräche über die künftige Nationalflagge geführt werden, wobei eine Entscheidung von der neuen Regierung getroffen werden soll (bbc.com o.D.b). Während auf dem Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul weiter der Ausnahmezustand herrscht, hat es bei einer Kundgebung in einer Provinzhauptstadt erneut Tote gegeben. In der Stadt Asadabad in der Provinz Kunar wurden nach Angaben eines Augenzeugen mehrere Teilnehmer einer Kundgebung zum afghanischen Nationalfeiertag getötet. Widerstand bildete sich auch im Panjshirtal, eine Hochburg der Tadschiken nordöstlich von Kabul. In der „Washington Post“ forderte ihr Anführer Ahmad Massoud, Chef der Nationalen Widerstandsfront Afghanistans, Waffen für den Kampf gegen die Taliban. Er wolle den Kampf für eine freiheitliche Gesellschaft fortsetzen (orf.at o.D.c). Einem Geheimdienstbericht für die UN zufolge verstärken die Taliban die Suche nach "Kollaborateuren". In mehreren Städten kam es zu weiteren Anti-Taliban-Protesten. Nach Angaben eines Taliban-Beamten wurden seit Sonntag mindestens 12 Menschen auf dem Flughafen von Kabul getötet. Westliche Länder evakuieren weiterhin Staatsangehörige und Afghanen, die für sie arbeiten. Der IWF erklärt, dass Afghanistan keinen Zugang mehr zu seinen Geldern haben wird (bbc.com o.D.d). Vor den Taliban in Afghanistan fluchtende Menschen sind in wachsender medizinischer Not. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass in Kliniken in Kabul und anderen afghanischen Städten immer mehr Falle von Durchfallerkrankungen, Mangelernährung, Bluthochdruck und Corona-Symptomen auftraten. Dazu kamen vermehrt Schwangerschaftskomplikationen. Die WHO habe zwei mobile Gesundheitsteams bereitgestellt, aber der Einsatz müsse wegen der Sicherheitslage immer wieder unterbrochen werden (zdf.de 18.8.2021). Priorität für die VN hat derzeit, dass die UNAMA-Mission in Kabul bleibe. Derzeit befindet sich ein Teil des VN-Personals am Flughafen, um einen anderen Standort (unklar ob in AF) aufzusuchen und von dort die Tätigkeit fortzufuhren. Oberste Priorität der VN sei es die Präsenz im Land sicherzustellen. Zwecks Sicherstellung der humanitären Hilfe werde auch mit den Taliban verhandelt (≠ Anerkennung). Ein Schlüsselelement dabei ist die VN-SR Verlängerung des UNAMA-Mandats am
  74. September 2021 (VN 18.8.2021). Exkurs: Die Anführer der Taliban Mit der Eroberung Kabuls haben die Taliban 20 Jahre nach ihrem Sturz wieder die Macht in Afghanistan übernommen. Dass sie sich in ersten öffentlichen Statements gemäßigter zeigen, wird von internationalen Beobachtern mit viel Skepsis beurteilt. Grund dafür ist unter anderem auch, dass an der Spitze der Miliz vor allem jene Männer stehen, die in den vergangenen Jahrzehnten für Terrorangriffe und Gräueltaten im Namen des Islam verantwortlich gemacht werden. Geheimdienstkreisen zufolge fuhren die Taliban derzeit Gespräche, wie ihre Regierung aussehen wird, welchen Namen und Struktur sie haben soll und wer sie fuhren wird. Demzufolge konnte Abdul Ghani Baradar einen Posten ähnlich einem Ministerpräsidenten erhalten („Sadar-e Asam“) und allen Ministern vorstehen. Er trat in den vergangenen Jahren als Verhandler und Führungsfigur als einer der wenigen Taliban-Führer auch nach außen auf. Wesentlich weniger international im Rampenlicht steht der eigentliche Taliban-Chef und „Anführer der Gläubigen“ (arabisch: amir al-mu’minin), Haibatullah Akhundzada. Er soll die endgültigen Entscheidungen über politische, religiöse und militärische Angelegenheiten der Taliban treffen. Der religiöse Hardliner gehört ebenfalls zur Gründergeneration der Miliz, während der ersten Taliban-Herrschaft fungierte er als oberster Richter des Scharia- Gerichts, das für unzählige Todesurteile verantwortlich gemacht wird. Der Oberste Rat der Taliban ernannte 2016 zugleich Mohammad Yaqoob und Sirajuddin Haqqani zu AkhundzadasStellvertretern. Letzterer ist zugleich Anführer des für seinen Einsatz von Selbstmordattentätern bekannten Haqqani-Netzwerks, das von den USA als Terrororganisation eingestuft wird. Es soll für einige der größten Anschlage der vergangenen Jahre in Kabul verantwortlich sein, mehrere ranghohe afghanische Regierungsbeamte ermordet und etliche westliche Burger entführt haben. Vermutet wird, dass es die Taliban- Einsatze im gebirgigen Osten des Landes steuert und großen Einfluss in den Führungsgremien der Taliban besitzt. Der etwa 45-jahrige Haqqani wird von den USA mit einem siebenstelligen Kopfgeld gesucht. Zur alten Führungsriege gehört weiters Sher Mohammad Abbas Stanikzai. In der Taliban-Regierung bis 2001 war er stellvertretender Außen- und Gesundheitsminister. 2015 wurde er unter Mansoor Akhtar Buröleiter der Taliban. Als Chefunterhandler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Tone gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vgl. bbc.com o.D.c).Taliban. Als Chefunterhandler führte er später die Taliban-Delegationen bei den Verhandlungen mit den USA und der afghanischen Regierung an. Ein weiterer offenkundig hochrangiger Taliban ist der bereits seit Jahren als Sprecher der Miliz bekannte Zabihullah Mujahid. In einer ersten Pressekonferenz nach der Machtübernahme schlug er, im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen, versöhnliche Tone gegenüber der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft an (orf.at o.D.b; vergleiche bbc.com o.D.c). Stärke der Taliban-Kampftruppen Obwohl in den vergangenen Jahren 100.000 ausländische Soldaten im Land waren, konnten die Taliban-Führer eine offenkundig von ausländischen Geheimdiensten unterschätzte Kampftruppe zusammenstellen. Laut BBC geht man derzeit von rund 60.000 Kampfern aus, mit Unterstutzern aus anderen Milizen sollen fast 200.000Männer aufseiten der Taliban den Sturz der Regierung ermöglicht haben. Völlig unklar ist noch, wie viele Soldaten aus der Armee übergelaufen sind (orf.at o.D.b). […] Kurzinformation vom 17.08.2021: Der afghanische Präsident Ashraf Ghani ist angesichts des Vormarsches der Taliban auf Kabul außer Landes geflohen. Laut al-Jazeera soll das Ziel Taschkent in Usbekistan sein. Inzwischen haben die Taliban die Kontrolle über den Präsidentenpalast in Kabul übernommen. Suhail Schahin, ein Unterhändler der Taliban bei den Gesprächen mit der afghanischen Regierung in Katar, versicherte den Menschen in Kabul eine friedliche Machtübernahme und keine Racheakte an irgendjemanden zu begehen (tagesschau.de 15.8.2021). Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vgl. bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021).Am 15.08.21 haben die Taliban mit der größtenteils friedlichen Einnahme Kabuls und der Besetzung der Regierungsgebäude und aller Checkpoints in der Stadt den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Man wünsche sich friedliche Beziehungen mit der internationalen Gemeinschaft. Die erste Nacht unter der Herrschaft der Taliban im Land sei ruhig verlaufen. Chaotische Szenen hätten sich nur am Flughafen in Kabul abgespielt, von welchem sowohl diplomatisches Personal verschiedener westlicher Länder evakuiert wurde als auch viele Afghanen versuchten, außer Landes zu gelangen. Den Taliban war es zuvor gelungen, innerhalb kürzester Zeit fast alle Provinzen sowie alle strategisch wichtigen Provinzhauptstädte wie z.B. Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Kunduz einzunehmen. In einigen der Städte seien Gefängnisse gestürmt und Insassen befreit worden (BAMF 16.8.2021; vergleiche bbc.com o.D., orf.at 16.8.2021). Die Taliban zeigten sich am Sonntag gegenüber dem Ausland unerwartet diplomatisch. „Der Krieg im Land ist vorbei“, sagte Taliban-Sprecher Mohammed Naim am Sonntagabend dem Sender al-Jazeera. Bald werde klar sein, wie das Land künftig regiert werde. Rechte von Frauen und Minderheiten sowie die Meinungsfreiheit würden respektiert, wenn sie der Scharia entsprächen. Man werde sich nicht in Dinge anderer einmischen und Einmischung in eigene Angelegenheiten nicht zulassen (orf.at 16.8.2021a). Schätzungen zufolge wurden seit Anfang 2021 über 550.000 Afghanen durch den Konflikt innerhalb des Landes vertrieben, darunter 126.000 neue Binnenvertriebene zwischen dem
  75. Juli 2021 und dem
  76. August
  77. Es gibt zwar noch keine genauen Zahlen über die Zahl der Afghanen, die aufgrund der Feindseligkeiten und Menschenrechtsverletzungen aus dem Land geflohen sind, es deuten aber Quellen darauf hin, dass Zehntausende von Afghanen in den letzten Wochen internationale Grenzen überquert haben (UNHCR 8.2021). Der Iran richtete angesichts des Eroberungszugs der militant-islamistischen Taliban im Nachbarland Pufferzonen für Geflüchtete aus dem Krisenstaat ein. Die drei Pufferzonen an den Grenzübergängen im Nord- sowie Südosten des Landes sollen afghanischen Geflüchteten vorerst Schutz und Sicherheit bieten. Indes schloss Pakistan am Sonntag einen wichtigen Grenzübergang zu seinem Nachbarland. Innenminister Sheikh Rashid verkündete die Schließung des Grenzübergangs Torkham im Nordwesten Pakistans am Sonntag, ohne einen Termin für die Wiedereröffnung zu nennen. Tausende Menschen säßen auf beiden Seiten der Grenze fest (orf.at 16.8.2021b). Mittlerweile baut die Türkei an der Grenze zum Iran weiter an einer Mauer. Damit will die Türkei die erwartete Ankunft von afghanischen Flüchtlingen verhindern (Die Presse 17.8.2021). Medienberichten zufolge haben die Taliban in Afghanistan Checkpoints im Land errichtet und sie kontrollieren auch die internationalen Grenzübergänge (bisherige Ausnahme: Flughafen Kabul). Seit Besetzung der strategischen Stadt Jalalabad durch die Taliban, wurde eine Fluchtbewegung in den Osten (Richtung Pakistan) deutlich erschwert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen aus dem westlichen Teil des Landes oder aus Kabul nach Pakistan gelangen ist gegenwärtig eher gering einzuschätzen. Es ist naheliegender, dass Fluchtrouten ins Ausland über den Iran verlaufen. Es ist jedoch auch denkbar, dass die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung Afghanistans (statt einer Route über den schiitisch dominierten Iran) stattdessen die nördliche, alternative Route über Tadschikistan oder auch Turkmenistan wählt. Bereits vor zwei Monaten kam es laut EU-Kollegen zu einem Anstieg von Ankünften afghanischer Staatsbürger in die Türkei. Insofern ist davon auszugehen, dass eine erste Migrationsbewegung bereits stattgefunden hat. Pakistan gibt laut Medienberichten an, dass der Grenzzaun an der afghanisch-pakistanischen Grenze halte (laut offiziellen Angaben sind etwa 90 Prozent fertiggestellt) (VB 17.8.2021). Laut Treffen mit Frontex, kann zur Türkei derzeit noch keine Veränderung der Migrationsströme festgestellt werden. Es finden täglich nach Schätzungen ca. max. 500 Personen ihren Weg (geschleust) vom Iran in die Türkei. Dies ist aber keine außergewöhnlich hohe Zahl, sondern eher der Durchschnitt. Der Ausbau der Sicherung der Grenze zum Iran mit Mauer und Türmen schreitet immer weiter voran, und nach einstimmiger Meinung von Mig VB und anderen Experten kann die Türkei mit ihrem Militär (Hauptverantwortlich für die Grenzsicherung) und Organisationen (Jandarma, DCMM) jederzeit, je nach Bedarf die illegale Einreise von Flüchtlingen aus dem Iran kontrollieren. Die Türkei ist jedoch - was Afghanistan angeht - mit sehr hohem Interesse engagiert. Auch die Türkei möchte keine neunen massiven Flüchtlingsströme über den Iran in die Türkei (VB 17.8.2021a). IOM muss aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration mit sofortiger Wirkung weltweit aussetzen. Die Aussetzung der freiwilligen Rückkehr erfolgt bis auf Widerruf (IOM 16.8.2021). Während die radikalislamischen Taliban ihren Feldzug durch Afghanistan vorantreiben, gehören Frauen und Mädchen zu den am meisten gefährdeten Gruppen. Schon in der letzten Regierungszeit der Taliban (1996–2001) herrschten in Afghanistan extreme patriarchale Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie strukturelle Gewalt und Hinrichtungen von Frauen. Die Angst vor einer Wiederkehr dieser Gräueltaten ist groß. Eifrig sorgten Kaufleute in Afghanistans Hauptstadt Kabul seit dem Wochenende bereits dafür, Plakate, die unverschleierte Frauen zeigten, aus ihren Schaufenstern zu entfernen oder zu übermalen – ein Sinnbild des Gehorsams und der Furcht vor dem Terror der Taliban (orf.at 17.8.2021). Auszug aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation vom 11.06.2021, soweit gegenständlich maßgeblich: COVID-19 Letzte Änderung: 10.06.2021 Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  78. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  79. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vgl. IOM 18.3.2021).Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; vergleiche IOM 18.3.2021). Die WHO äußerte ihre Besorgnis über die Gefahr der Verbreitung mutierter Viren in Afghanistan. In Pakistan ist bereits ein deutlicher Anstieg der Infektionen mit einer neuen Variante, die potenziell ansteckender ist und die jüngere Bevölkerung trifft, festgestellt worden. Das afghanische Gesundheitsministerium bereite sich auf eine potenzielle dritte Welle vor. Die Überwachung an der Grenze soll ausgeweitet und Tests verbessert werden. Angesichts weiterer Berichte über unzureichende Testkapazitäten im Land bleibt die Wirkung der geplanten Maßnahmen abzuwarten (BAMF 29.3.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021).Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche TG 25.5.2021, DW 21.5.2021, UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Woche nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3,6,2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).Mit Stand 3.6.2021 wurden der WHO offiziell 75.119 Fälle von COVID-19 gemeldet (WHO 3.6.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Auch wenn der Lockdown offiziell nie beendet wurde, endete dieser faktisch mit Juli bzw. August 2020 und wurden in weiterer Folge keine weiteren Ausgangsperren erlassen (ACCORD 25.5.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 7.4.2021). Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021).Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Das Gesundheitsministerium plant 2.200 Einrichtungen im ganzen Land, um Impfstoffe zu verabreichen, und die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen, die in Taliban-Gebieten arbeiten (NH 7.4.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Um dies zu erreichen, müssen sich die Gesundheitsbehörden sowohl auf lokale als auch internationale humanitäre Gruppen verlassen, die dorthin gehen, wo die Regierung nicht hinkommt (NH 7.4.2021). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Wochen nach Beginn der ersten Phase der Einführung des Impfstoffs gegen COVID-19 zeigen sich in einige Distrikten die immensen Schwierigkeiten, die das Gesundheitspersonal, die Regierung und die Hilfsorganisationen überwinden müssen, um das gesamte Land zu erreichen, sobald die Impfstoffe in größerem Umfang verfügbar sind. Hilfsorganisationen sagen, dass 120 von Afghanistans rund 400 Distrikten - mehr als ein Viertel - als "schwer erreichbar" gelten, weil sie abgelegen sind, ein aktiver Konflikt herrscht oder mehrere bewaffnete Gruppen um die Kontrolle kämpfen. Ob eine Impfkampagne erfolgreich ist oder scheitert, hängt oft von den Beziehungen zu den lokalen Befehlshabern ab, die von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich sein können (NH 7.4.2021). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021).Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). Seit Mai 2021 sind 28 Labore in Afghanistan in Betrieb - mit Plänen zur Ausweitung auf mindestens ein Labor pro Provinz. Die nationalen Labore testen 7.500 Proben pro Tag. Die WHO berichtet, dass die Labore die Kapazität haben, bis zu 8.500 Proben zu testen, aber die geringe Nachfrage bedeutet, dass die Techniker derzeit reduzierte Arbeitszeiten haben (UNOCHA 3.6.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). Nach einer Einschätzung des Afghanistan Center for Excellence sind die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren die verarbeitende Industrie (Non-Food), das Kunsthandwerk und die Bekleidungsindustrie, die Agrar- und Lebensmittelverarbeitung, der Fitnessbereich und das Gesundheitswesen sowie die NGOs (IOM 18.3.2021). Nach Erkenntnissen der WHO steht Afghanistan [Anm.: mit März 2021] vor einer schleppenden wirtschaftlichen Erholung inmitten anhaltender politischer Unsicherheiten und einem möglichen Rückgang der internationalen Hilfe. Das solide Wachstum in der Landwirtschaft hat die afghanische Wirtschaft teilweise gestützt, die im Jahr 2020 um etwa zwei Prozent schrumpfte, deutlich weniger als ursprünglich geschätzt. Schwer getroffen wurden aber der Dienstleistungs- und Industriesektor, wodurch sich die Arbeitslosigkeit in den Städten erhöhte. Aufgrund des schnellen Bevölkerungswachstums ist nicht zu erwarten, dass sich das Pro-Kopf-Einkommen bis 2025 wieder auf das Niveau von vor der COVID-19-Pandemie erholt (BAMF 12.4.2021). Frauen, Kinder und Binnenvertriebene Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vgl. ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurde berichtet, dass in 16 Provinzen aufgrund steigender Fallzahlen für 14 Tage die Schulen geschlossen würden (BAMF 31.5.2021).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete im März 2020 an, alle Schulen zu schließen (IOM 23.9.2020; vergleiche ACCORD 25.5.2021), wobei diese ab August 2020 wieder stufenweise geöffnet wurden (ACCORD 25.5.2021). Angesichts einer zweiten COVID-19-Welle verkündete die Regierung jedoch Ende November die abermalige Schließung der Schulen (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021) wobei diese im Laufe des ersten Quartals 2021 wieder geöffnet wurden (SIGAR 30.4.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021, UNICEF 4.5.2021). Im Oktober 2020 berichtete ein Beamter, dass 56 Schüler und Lehrer in der Provinz Herat positiv getestet wurden (von 386 Getesteten). 35 bis 60 Schüler lernen in einem einzigen Raum, weil es an Einrichtungen fehlt und die Richtlinien zur sozialen Distanzierung nicht beachtet werden (IOM 18.3.2021). Ende Mai 2021 wurde berichtet, dass in 16 Provinzen aufgrund steigender Fallzahlen für 14 Tage die Schulen geschlossen würden (BAMF 31.5.2021). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vgl. ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; vgl. IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vgl. AI 3.2021, HRW 13.1.2021, UNOCHA 19.12.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, Martins/Parto 11.2020, AAN 1.10.2020).Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, waren nun auch anfälliger für Rekrutierung durch die Konfliktparteien (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). In den ersten Monaten des Jahres 2021 wurde im Durchschnitt eines von drei Kindern in Afghanistan außer Haus geschickt, um zu arbeiten. Besonders außerhalb der Städte wurde ein hoher Anstieg der Kinderarbeit berichtet (IOM 18.3.2021; vergleiche ACCORD 25.5.2021). Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (UNOCHA 19.12.2020; vergleiche IPS 12.11.2020, UNAMA 10.8.2020, ACCORD 25.5.2021). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt (ACCORD 25.5.2021; vergleiche AI 3.2021, HRW 13.1.2021, UNOCHA 19.12.2020). Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (AI 3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, Martins/Parto 11.2020, AAN 1.10.2020). Binnenvertriebene sind besonders gefährdet, sich mit COVID-19 anzustecken, da sie bereits vorher anfällig waren, es keine Gesundheitseinrichtungen gibt, die Siedlungen überfüllt sind und sie nur begrenzten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen haben. Aufgrund ihrer schlechten Lebensbedingungen sind die vertriebenen Gemeinschaften nicht in der Lage, Präventivmaßnahmen wie soziale Distanzierung und Quarantäne zu praktizieren und sind daher anfälliger für die Ansteckung und Verbreitung des Virus (AI 3.2021). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vgl. AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei später alle Grenzübergänge geöffnet wurden (IOM 18.3.2021). Seit dem 29.4.2021 hat die iranische Regierung eine unbefristete Abriegelung mit Grenzschließungen verhängt (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche AnA 29.4.2021). Die Grenze bleibt nur für den kommerziellen Verkehr und die Bewegung von dokumentierten Staatsangehörigen, die nach Afghanistan zurückkehren, offen. Die Grenze zu Pakistan wurde am 20.5.2021 nach einer zweiwöchigen Abriegelung durch Pakistan wieder geöffnet (UNOCHA 3.6.2021). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vgl. IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021).Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt (F 24 o.D.; vergleiche IOM 18.3.2021). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 18.3.2021). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart III akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart III weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Von 1.1.2020 bis 22.9.2020 wurden 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 23.9.2020). Mit Stand 18.3.2021 wurden insgesamt 105 Teilnahmen im Rahmen von Restart römisch drei akzeptiert und sind 86 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt (IOM 18.3.2021). Mit Stand 25.5.2021 ist das Projekt Restart römisch drei weiter aktiv und Teilnehmer melden sich (IOM AUT 25.5.2021). Sicherheitslage (Stand 09.06.2021) Letzte Änderung: 09.06.2021 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch Tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch Tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021). Die Sicherheitslage im Jahr 2021 Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman (LWJ 20.5.2021) und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen "taktischen Rückzug" angetreten hatten (RFE/RL 12.5.2021b; vgl. TN 12.5.2021, AJ 12.5.2021). Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 2.6.2021). Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021a; cf. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021). Im Mai 2021 übernahmen die Taliban die Kontrolle über den Distrikt Dawlat Shah in der ostafghanischen Provinz Laghman (LWJ 20.5.2021) und den Distrikt Nerkh in der Provinz (Maidan) Wardak, einen strategischen Distrikt etwa 40 Kilometer von Kabul entfernt. Spezialkräfte wurden in dem Gebiet eingesetzt, um den Distrikt Nerkh zurückzuerobern, nachdem Truppen einen "taktischen Rückzug" angetreten hatten (RFE/RL 12.5.2021b; vergleiche TN 12.5.2021, AJ 12.5.2021). Aufgrund der sich intensivierenden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung an unterschiedlichsten Fronten in mindestens fünf Provinzen (Baghlan, Kunduz, Helmand, Kandahar und Laghman) sind im Mai 2021 bis zu 8.000 Familien vertrieben worden. Berichten zufolge haben die Vertriebenen keinen Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Schulen oder medizinischer Versorgung (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 2.6.2021). Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vgl. RFE/RL 1.6.2021). Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert (LWJ 6.6.2021; vgl. DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021, LWJ 20.5.2021, VOA 7.6.2021).Ende Mai/Anfang Juni übernahmen die Taliban die Kontrolle über mehrere Distrikte (LWJ 6.6.2021; vergleiche DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021). Die Taliban haben den Druck in allen Regionen des Landes verstärkt, auch in Laghman, Logar und Wardak, drei wichtigen Provinzen, die an Kabul grenzen (LWJ 6.6.2021; vergleiche RFE/RL 1.6.2021). Damit haben die Taliban seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni mindestens zwölf Distrikte erobert (LWJ 6.6.2021; vergleiche DW 6.6.2021, MENAFN 7.6.2021, LWJ 20.5.2021, VOA 7.6.2021). Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
  80. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021). Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) der Taliban eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020, USDOS 30.3.2021). Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten

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