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{'item': 'W282 2222820-4'}

Obsah (24)§ 17§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 60§ 78§ 34§ 76§ 52§ 53Art. 130§ 11§ 7§ 13§ 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2022 GeschäftszahlW282 2222820-4 Spruch, W282 2222820-4/15EW282 2222820-5/16EW282 2222820-4/15E, W282 2222820-5/16E IM NAMEN DER RE

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. römisch eins. Die Beschwerdeverfahren W282 2222820-4 und W282 2222820-5 werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerde vom 08.11.2019 (Verfahren 2222820-4) wird, soweit damit die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 11.11.2019 bekämpft wird,

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde vom 08.11.2019 (Verfahren 2222820-4) wird, soweit damit die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 11.11.2019 bekämpft wird,

, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. B) I. Die Beschwerden hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für die Zeiträume 08.11.2019 bis 10.11.2019 und 12.11.2019 bis 05.12.2019 werden

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für die Zeiträume 08.11.2019 bis 10.11.2019 und 12.11.2019 bis 05.12.2019 werden

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von jeweils € 426,20, in Summe somit € 852,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, u. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von jeweils € 426,20, in Summe somit € 852,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Die Anträge auf Kostenersatz des Beschwerdeführers werden

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Die Anträge auf Kostenersatz des Beschwerdeführers werden

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen 1. Zum Verfahrensgang und den Vorverfahren 1.1 Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) hat am 02.04.2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehem. Bundesasylamt, in Folge „Bundesamt“ oder „BFA“) vom XXXX .2010, Zl: XXXX , bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen,

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der BF wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Innerhalb offener Frist brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes ein.1.1 Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) hat am 02.04.2009 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (ehem. Bundesasylamt, in Folge „Bundesamt“ oder „BFA“) vom römisch 40 .2010, Zl: römisch 40 , bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen,

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Innerhalb offener Frist brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes ein. 1.2 Noch im Jahr 2010 wurde mit Erkenntnis des AsylGH die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides

§ 3Abs 1 Asyl

G abgewiesen und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen; der BF wurde in Einem

§ 10Abs 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. 1.2 Noch im Jahr 2010 wurde mit Erkenntnis des AsylGH die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen; der BF wurde in Einem

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. 1.3 Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 31.03.2011 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk ein fremdenpolizeilicher Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen. Nachdem dieser im Zuge wiederholter polizeilicher Kontrollen an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde am 12.04.2011 die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst. 1.4 Am XXXX .2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im öffentlichen Raum angetroffen. Der Beschwerdeführer versuchte sich dieser Kontrolle durch Flucht zu entziehen, konnte jedoch in weiterer Folge von den Beamten nach längerer Verfolgung aufgegriffen und auf Grundlage der Bestimmung des § 39 Abs. 1 FPG festgenommen werden.1.4 Am römisch 40 .2012 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im öffentlichen Raum angetroffen. Der Beschwerdeführer versuchte sich dieser Kontrolle durch Flucht zu entziehen, konnte jedoch in weiterer Folge von den Beamten nach längerer Verfolgung aufgegriffen und auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, FPG festgenommen werden. 1.5 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .2012 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und in weiterer Folge die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien beantragt. Der BF trat noch an diesem Tag in einen Hungerstreik.1.5 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .2012 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und in weiterer Folge die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien beantragt. Der BF trat noch an diesem Tag in einen Hungerstreik. 1.6 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX 2012, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2012 zugestellt und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich erhoben.1.6 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2012 zugestellt und einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich erhoben. 1.7 Am 08.10.2012 musste der Beschwerdeführer aufgrund von medizinischer Haftunfähigkeit wegen seines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. 1.8 Der gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .2012, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom XXXX .2012, Zl. XXXX mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass das Einreiseverbot mit achtzehn Monaten festgesetzt und die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ behoben wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2013 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.1.8 Der gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .2012, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass das Einreiseverbot mit achtzehn Monaten festgesetzt und die Wortfolge „für den gesamten Schengen-Raum“ behoben wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2013 zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.9 Am 15.07.2015 brachte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt St. Pölten einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ein und legte im Zuge des Verfahrens einen am 29.09.2015 von der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien ausgestellten Reisepass vor. 1.10 Am 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes die Information zur Ausreiseverpflichtung nach § 58 FPG zugestellt und ihm eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine Bestätigung über seine erfolgte Ausreise in Vorlage gebracht hatte, wurde am 16.06.2016 gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer an der von ihm genannten Kontaktadresse nicht angetroffen werden konnte, konnte der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden. Der BF war seit 17. August 2016 ohne Meldung im Bundesgebiet und somit faktisch untergetaucht. 1.10 Am 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes die Information zur Ausreiseverpflichtung nach Paragraph 58, FPG zugestellt und ihm eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine Bestätigung über seine erfolgte Ausreise in Vorlage gebracht hatte, wurde am 16.06.2016 gegen ihn ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer an der von ihm genannten Kontaktadresse nicht angetroffen werden konnte, konnte der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden. Der BF war seit 17. August 2016 ohne Meldung im Bundesgebiet und somit faktisch untergetaucht. 1.11 Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 30.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .2012, Zl. XXXX verhängten Einreiseverbotes. Begründend führte er aus, dass sich die Umstände, welche zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, geändert hätten. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nunmehr aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses fest, zudem sei er aufrecht gemeldet und somit jederzeit behördlich greifbar (entgegen diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer seit dem 17.08.2016 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet). Seinen Lebensunterhalt würde er aktuell durch Unterstützungsleistungen der katholischen Kirche sowie naher Freunde bestreiten, zudem habe er ein Deutsch-Zertifikat auf B1-Niveau erwerben können und eine Beschäftigungszusage einer Firma für Garten- und Landschaftspflege sowie Schneeräumung.1.11 Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 30.06.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 verhängten Einreiseverbotes. Begründend führte er aus, dass sich die Umstände, welche zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, geändert hätten. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nunmehr aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses fest, zudem sei er aufrecht gemeldet und somit jederzeit behördlich greifbar (entgegen diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer seit dem 17.08.2016 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet). Seinen Lebensunterhalt würde er aktuell durch Unterstützungsleistungen der katholischen Kirche sowie naher Freunde bestreiten, zudem habe er ein Deutsch-Zertifikat auf B1-Niveau erwerben können und eine Beschäftigungszusage einer Firma für Garten- und Landschaftspflege sowie Schneeräumung. 1.12 Am 18.10.2016 zog der Beschwerdeführer seinen beim Magistrat der Stadt St. Pölten gestellten Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 15.07.2015 wieder zurück. 1.13 Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .2012, Zl. XXXX erlassenen Einreiseverbots

§ 60Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem habe er

§ 78Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idg

F Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage vier Wochen (Spruchpunkt II.).1.13 Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .2012, Zl. römisch 40 erlassenen Einreiseverbots

Paragraph 60, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem habe er

Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Die Zahlungsfrist betrage vier Wochen (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.14 Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde. 1.15 Am 12.07.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt, anlässlich der im Anschluss am 22.07.2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis zur GZ. I417 2151546-1/6Z mündlich verkündet wurde. Dabei wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den abschlägigen Bescheid des BFA über die Aufhebung des Einreiseverbots als unbegründet abgewiesen. Der BF gestand im Rahmen der Verhandlung auch zu, einen seit dem Jahr 2015 gültigen nigerianischen Reisepass besessen zu haben, diesen jedoch verborgen zu haben; dann behauptete der BF er haben seinen Reisepass nun aber verloren. 1.16 Am 12.07.2019 wurde der BF nach der Verhandlung vor dem BVwG von der Polizei aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge angehalten. Am gleichen Tag stellte der BF unmittelbar nach der Festnahme im Foyer des BVwG, Außenstelle Innsbruck auf mehrfachen Zuruf seines Rechtsvertreters einen Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Asylantrag vom 13.07.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Zurückweisung im Beschwerdeverfahren vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.08.2019 zur Zl. I421 2151546-2/3E gerichtlich bestätigt, wobei die mit Bescheid vom 01.08.2019 erneut erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot deswegen behoben wurde, weil gegen den BF bei Bescheiderlassung bereits eine solche rk. vorlag und der BF dieser nie nachgekommen war. 1.16 Am 12.07.2019 wurde der BF nach der Verhandlung vor dem BVwG von der Polizei aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge angehalten. Am gleichen Tag stellte der BF unmittelbar nach der Festnahme im Foyer des BVwG, Außenstelle Innsbruck auf mehrfachen Zuruf seines Rechtsvertreters einen Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Asylantrag vom 13.07.2019 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Zurückweisung im Beschwerdeverfahren vom BVwG mit Erkenntnis vom 29.08.2019 zur Zl. I421 2151546-2/3E gerichtlich bestätigt, wobei die mit Bescheid vom 01.08.2019 erneut erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot deswegen behoben wurde, weil gegen den BF bei Bescheiderlassung bereits eine solche rk. vorlag und der BF dieser nie nachgekommen war. 1.17 Der BF wurde am 12.07.2019 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom XXXX .2019 über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.17 Der BF wurde am 12.07.2019 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom römisch 40 .2019 über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.18 Mit Schubhaftbeschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG der Rechtsvertretung des BF (RV) vom 27.08.2019 wurde der Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX .2019 als auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft angefochten. Das BVwG führte am 28.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch, der die RV des BF unentschuldigt fernblieb. Mit am 28.08.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis zur GZ. G311 2222820-1/9Z (gekürzt ausgefertigt am 12.09.2019 zu G311 2222820-1/11E) wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab. 1.18 Mit Schubhaftbeschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG der Rechtsvertretung des BF Regierungsvorlage vom 27.08.2019 wurde der Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 .2019 als auch die bisherige Anhaltung in Schubhaft angefochten. Das BVwG führte am 28.08.2019 eine mündliche Verhandlung durch, der die Regierungsvorlage des BF unentschuldigt fernblieb. Mit am 28.08.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis zur GZ. G311 2222820-1/9Z (gekürzt ausgefertigt am 12.09.2019 zu G311 2222820-1/11E) wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab. 1.19 Am 04.11.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor und gab dazu die folgende Stellungnahme ab:1.19 Am 04.11.2019 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und gab dazu die folgende Stellungnahme ab: „Herr XXXX reiste im Jahr 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des AGH vom XXXX .2010 wurde der Antrag abgewiesen und der Genannte nach Nigeria ausgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 05.05.2010 in Rechtskraft. Der Genannte ist sohin seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhältig und konnte auch nicht nachweisen, dass er jemals seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Aus seiner GVS-Unterkunft wurde der Genannte am 05.05.2010 wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. An den Adressen an denen er sich (angeblich) zwischenzeitlich aufhielt und die er der Behörde nannte, war er entweder nicht greifbar oder zumindest nur kurzzeitig wohnhaft. (Siehe Erkenntnis des BVWG vom 22.07.2019 (Antrag auf Herabsetzung des EV)).„Herr römisch 40 reiste im Jahr 2009 ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2009 einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des AGH vom römisch 40 .2010 wurde der Antrag abgewiesen und der Genannte nach Nigeria ausgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 05.05.2010 in Rechtskraft. Der Genannte ist sohin seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhältig und konnte auch nicht nachweisen, dass er jemals seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen wäre. Aus seiner GVS-Unterkunft wurde der Genannte am 05.05.2010 wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. An den Adressen an denen er sich (angeblich) zwischenzeitlich aufhielt und die er der Behörde nannte, war er entweder nicht greifbar oder zumindest nur kurzzeitig wohnhaft. (Siehe Erkenntnis des BVWG vom 22.07.2019 (Antrag auf Herabsetzung des EV)). Herr XXXX ist seit 29.09.2015 im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses, welchen er sich bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien ausstellen hat lassen.Herr römisch 40 ist seit 29.09.2015 im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses, welchen er sich bei der nigerianischen Vertretungsbehörde in Wien ausstellen hat lassen. Daher ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum leicht möglich gewesen wäre, das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zu verlassen. Der Reisepass wäre nach wie vor gültig, jedoch liegt der Behörde nur eine Kopie vor. Das Magistrat der Stadt Krems verhängte über Herrn XXXX im Jahr 2010 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich erklärte mit Bescheid vom 26.05.2010 die Schubhaft für rechtswidrig. Daraufhin wurde den Genannten aus der Schubhaft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern nahm in 3375 Krummnußbaum, Holzerner Straße 2/1 Unterkunft. Bereits am 06.05.2010 wurde vom Magistrat der Stadt Krems mangels vorliegender Reisedokumente die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Melk erließ in der Folge am 31.03.2011 einen Festnahmeauftrag. Mit Bericht vom 11.04.2011 teilte die Polizeiinspektion Pöchlarn der Bezirkshauptmannschaft Melk mit, dass bei mehrmaligen Versuchen an der angegebenen Wohnanschrift den Genannten nicht angetroffen worden sei.Das Magistrat der Stadt Krems verhängte über Herrn römisch 40 im Jahr 2010 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich erklärte mit Bescheid vom 26.05.2010 die Schubhaft für rechtswidrig. Daraufhin wurde den Genannten aus der Schubhaft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern nahm in 3375 Krummnußbaum, Holzerner Straße 2/1 Unterkunft. Bereits am 06.05.2010 wurde vom Magistrat der Stadt Krems mangels vorliegender Reisedokumente die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft Melk erließ in der Folge am 31.03.2011 einen Festnahmeauftrag. Mit Bericht vom 11.04.2011 teilte die Polizeiinspektion Pöchlarn der Bezirkshauptmannschaft Melk mit, dass bei mehrmaligen Versuchen an der angegebenen Wohnanschrift den Genannten nicht angetroffen worden sei. Im Jahr 2012 wurde er von der Polizei aufgegriffen und erneut die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX .2012, Zahl XXXX wurde gegen den Genannten

§ 52Abs.

1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Zuge einer Berufung beim UVS wurde das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt. Am 08.10.2012 wurde Herr XXXX wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.Im Jahr 2012 wurde er von der Polizei aufgegriffen und erneut die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 .2012, Zahl römisch 40 wurde gegen den Genannten

Paragraph 52, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 53

Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Im Zuge einer Berufung beim UVS wurde das Einreiseverbot auf 18 Monate herabgesetzt. Am 08.10.2012 wurde Herr römisch 40 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Am 15.07.2015 brachte Herr XXXX beim Magistrat der Stadt St. Pölten einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ein und legte im Zuge des Verfahrens obzitierten Reisepass vor und nannte eine Wohnadresse. Den Antrag zog er am 18.10.2016 wieder zurück.Am 15.07.2015 brachte Herr römisch 40 beim Magistrat der Stadt St. Pölten einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ein und legte im Zuge des Verfahrens obzitierten Reisepass vor und nannte eine Wohnadresse. Den Antrag zog er am 18.10.2016 wieder zurück. Auch im Jahr 2016 wurde versucht, die Herrn XXXX mit dem Charter vom 23.06.2016 nach Nigeria abzuschieben, eine Festnahme schlug jedoch ebenfalls fehl, da Herr XXXX nicht angetroffen werden konnte.Auch im Jahr 2016 wurde versucht, die Herrn römisch 40 mit dem Charter vom 23.06.2016 nach Nigeria abzuschieben, eine Festnahme schlug jedoch ebenfalls fehl, da Herr römisch 40 nicht angetroffen werden konnte. Am 30.06.2016 stellte Herr XXXX über seinen Anwalt den Antrag auf Herabsetzung des Einreiseverbotes. Dieser Antrag wurde am 12.07.2019 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen.Am 30.06.2016 stellte Herr römisch 40 über seinen Anwalt den Antrag auf Herabsetzung des Einreiseverbotes. Dieser Antrag wurde am 12.07.2019 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen. Der neuerlich gestellte Asylantrag vom 13.07.2019 wurde mit Bescheid vom 01.08.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde vom BVWG teilweise abgewiesen. Aufgrund eines formalen Fehlers wurde jedoch erst am 19.09.2019 rechtskräftig über den gesamten Beschwerdeumfang abgesprochen. Die nigerianische Delegation verlangt in der Regel, dass alle Verfahren (auch eventuelle Anträge auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht) rechtskräftig abgeschlossen sind., Der neuerlich gestellte Asylantrag vom 13.07.2019 wurde mit Bescheid vom 01.08.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerde vom BVWG teilweise abgewiesen. Aufgrund eines formalen Fehlers wurde jedoch erst am 19.09.2019 rechtskräftig über den gesamten Beschwerdeumfang abgesprochen. Die nigerianische Delegation verlangt in der Regel, dass alle Verfahren (auch eventuelle Anträge auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht) rechtskräftig abgeschlossen sind. Am 04.10.2019 wurde Herr XXXX der nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dort erfolgte die positive Identifizierung und die Zusage an die Behörde, ein Heimreisezertifikat auszustellen. Der Konsul bestand vor HRZ- Ausstellung an die Behörde auf eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise und forderte Herrn XXXX auf, das Land mithilfe des VMÖ freiwillig zu verlassen. Es darf seitens der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das HRZ zugesagt wurde. Aufgrund der grundsätzlich guten Erfahrungen mit der nigerianischen Delegation wurde daher mit der Übergabe des Dokuments jedenfalls gerechnet und Herr XXXX auf den Charter vom 25.10.2019 gebucht. Nach Ablauf der Frist wurde der Behörde jedoch aus organisatorischen Gründen das HRZ nicht rechtzeitig für den Charter ausgestellt. Somit wurde die Person vom Charter wieder abgemeldet. Die Behörde ist hier fremdbestimmt.Am 04.10.2019 wurde Herr römisch 40 der nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dort erfolgte die positive Identifizierung und die Zusage an die Behörde, ein Heimreisezertifikat auszustellen. Der Konsul bestand vor HRZ- Ausstellung an die Behörde auf eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise und forderte Herrn römisch 40 auf, das Land mithilfe des VMÖ freiwillig zu verlassen. Es darf seitens der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das HRZ zugesagt wurde. Aufgrund der grundsätzlich guten Erfahrungen mit der nigerianischen Delegation wurde daher mit der Übergabe des Dokuments jedenfalls gerechnet und Herr römisch 40 auf den Charter vom 25.10.2019 gebucht. Nach Ablauf der Frist wurde der Behörde jedoch aus organisatorischen Gründen das HRZ nicht rechtzeitig für den Charter ausgestellt. Somit wurde die Person vom Charter wieder abgemeldet. Die Behörde ist hier fremdbestimmt. Aus Sicht der Behörde ist die Verzögerung der Abschiebung ursächlich darauf zurückzuführen, dass Herr XXXX entgegen der Aufforderung des nigerianischen Konsuls nicht freiwillig ausgereist ist. Es darf darauf hingewiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freistand, auch aus der Schubhaft nach Nigeria auszureisen. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass der Konsul der Behörde das HRZ nach Ablauf der Frist jedenfalls übergeben würde. Dies wurde ihm beim Interview auch so mitgeteilt. Nachdem der Konsul auf Anfrage der Behörde am 23.10.2019 - somit nach Ablauf der Frist - die Übergabe des Schriftstückes auf einen späteren Zeitpunkt verschob, kann hier keinesfalls von einem Verschulden der Behörde ausgegangen werden. Die Zustimmung ist jedoch nach wie vor aufrecht. Der nächste Termin bei der Botschaft ist am 08.11.2019 und wird fest mit der Übergabe des Dokumentes gerechnet. Damit kann die begleitete Abschiebung (bzw. Charter-Abschiebung) dann sobald als möglich erfolgen.Aus Sicht der Behörde ist die Verzögerung der Abschiebung ursächlich darauf zurückzuführen, dass Herr römisch 40 entgegen der Aufforderung des nigerianischen Konsuls nicht freiwillig ausgereist ist. Es darf darauf hingewiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freistand, auch aus der Schubhaft nach Nigeria auszureisen. Es musste ihm bewusst gewesen sein, dass der Konsul der Behörde das HRZ nach Ablauf der Frist jedenfalls übergeben würde. Dies wurde ihm beim Interview auch so mitgeteilt. Nachdem der Konsul auf Anfrage der Behörde am 23.10.2019 - somit nach Ablauf der Frist - die Übergabe des Schriftstückes auf einen späteren Zeitpunkt verschob, kann hier keinesfalls von einem Verschulden der Behörde ausgegangen werden. Die Zustimmung ist jedoch nach wie vor aufrecht. Der nächste Termin bei der Botschaft ist am 08.11.2019 und wird fest mit der Übergabe des Dokumentes gerechnet. Damit kann die begleitete Abschiebung (bzw. Charter-Abschiebung) dann sobald als möglich erfolgen. Nachdem eine Ausreise unmittelbar bevorsteht und sich Herr XXXX seit vielen Jahren immer wieder erfolgreich einer Abschiebung entzogen hat, wird der Antrag gestellt, die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zu bestätigen.“Nachdem eine Ausreise unmittelbar bevorsteht und sich Herr römisch 40 seit vielen Jahren immer wieder erfolgreich einer Abschiebung entzogen hat, wird der Antrag gestellt, die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zu bestätigen.“ 1.20 Am 08.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine – undatierte – Schubhaftbeschwerde gem. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG der im Spruchkopf genannten Rechtsvertretung (RV) des BF ein. Diese Beschwerde geriet durch ein Kanzleiversehen im Bereich der Geschäftsstelle des BVwG in Verstoß und führte nicht zur Anlage eines entsprechenden Gerichtsaktes. Dieser Schubhaftbeschwerde vom 08.11.2019 angeschlossen war folgende Vertretungs- und Zustellvollmacht zugunsten der RV des BF vom 08.07.2019:1.20 Am 08.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine – undatierte – Schubhaftbeschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG der im Spruchkopf genannten Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF ein. Diese Beschwerde geriet durch ein Kanzleiversehen im Bereich der Geschäftsstelle des BVwG in Verstoß und führte nicht zur Anlage eines entsprechenden Gerichtsaktes. Dieser Schubhaftbeschwerde vom 08.11.2019 angeschlossen war folgende Vertretungs- und Zustellvollmacht zugunsten der Regierungsvorlage des BF vom 08.07.2019: 1.21 Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit Erkenntnis vom 11.11.2019, GZ. W186 2222820-2/12E, aufgrund der in Punkt 1.3 genannten Aktenvorlage in Folge die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG aus. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 11.11.2019 persönlich im PAZ Roßauer Lände durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt. 1.21 Das Bundesverwaltungsgericht sprach mit Erkenntnis vom 11.11.2019, GZ. W186 2222820-2/12E, aufgrund der in Punkt 1.3 genannten Aktenvorlage in Folge die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG aus. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 11.11.2019 persönlich im PAZ Roßauer Lände durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt. 1.22 Der BF wurde, nachdem bereits ein Heimreisezertifikat seitens der nigerianischen Behörden im Oktober 2019 zugesagt wurde, letztlich für eine Charterabschiebung am 05.12.2019 nach Nigeria gebucht. Der BF wurde an diesem Tag auch tatsächlich nach Nigeria abgeschoben, wodurch die Schubhaft faktisch und rechtlich beendet wurde. 1.23 Ein aufgrund erneuter Aktenvorlage des BFA

§ 22aAbs. 4 BFA-VG am 02.12.2019 eingeleitetes Haftprüfungsverfahren beim BVw

G zur GZ. W117 2222820-3 wurde aufgrund der Abschiebung des BF innerhalb des einwöchigen Entscheidungszeitraums eingestellt, da die Schubhaft bereits beendet war. 1.23 Ein aufgrund erneuter Aktenvorlage des BFA

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG am 02.12.2019 eingeleitetes Haftprüfungsverfahren beim BVwG zur GZ. W117 2222820-3 wurde aufgrund der Abschiebung des BF innerhalb des einwöchigen Entscheidungszeitraums eingestellt, da die Schubhaft bereits beendet war. 1.24 Am 27.12.2019 wurde die in Punkt 1.4 genannte Beschwerde vom 08.11.2019 im Bereich der Geschäftsstelle des BVwG aufgefunden und als Verfahren 2222820-4 der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen. 1.25 Mit weiterer – diesfalls datierter – Schubhaftbeschwerde gem. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG der RV des BF vom 13.01.2020 wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 15.11.2019 bis zur Abschiebung am 05.12.2019 bekämpft. Diese Beschwerde wurde als Verfahren 2222820-5 ebenfalls der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen.1.25 Mit weiterer – diesfalls datierter – Schubhaftbeschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG der Regierungsvorlage des BF vom 13.01.2020 wurde die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 15.11.2019 bis zur Abschiebung am 05.12.2019 bekämpft. Diese Beschwerde wurde als Verfahren 2222820-5 ebenfalls der Gerichtsabteilung W272 zugewiesen. 1.26 Über Unzuständigkeitseinrede des Leiters der GA W272 vom 17.01.2020 wurden die Verfahren 2222820-4 und 2222820-5 aufgrund reziproker Anexität zum Verfahren W186 2222820-2 der GA W272 abgenommen und der GA W186 zugewiesen. 1.27 Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsauschusses vom 23.03.2021 wurden die Verfahren 2222820-4 und 2222820-5 der GA W186 abgenommen und der GA W281 zugewiesen. 1.28 Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsauschusses vom 29.06.2021 wurden die Verfahren 2222820-4 und 2222820-5 der GA W281 abgenommen und der GA W282 zugewiesen.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers und dem Vorverfahren: 2.
  2. Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine rk. und durchsetzbare Rückkehrentscheidung hinsichtlich Nigeria vor. Die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht und stand immer fest. Für den BF wurde seitens der nigerianischen Behörden bereits im Oktober 2019 eine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) erteilt. 2.
  3. Der BF war seit Mitte September 2019 nicht mehr Asylwerber, ihm kam seitdem kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. 2.
  4. Der BF ist in Österreich nicht nennenswert integriert, verfügt nur über geringfügige Deutschkenntnisse und keine substanziellen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Während der Anhaltung in Schubhaft war er praktisch mittellos. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.
  5. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: 3.1 Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  6. Der Beschwerdeführer hat sich im Verlauf seiner Asylverfahren als nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen; insbesondere hat er nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens seinen Aufenthalt über mehrere Jahre im Verborgenen fortgesetzt und sich bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen. Der BF hat in der Vergangenheit auch bereits versucht, sich Polizeikontrollen durch Flucht zu entziehen. Er hatte keinerlei Bezugsmomente in Österreich, die sicher stellen würden, dass der BF in Österreich in für die Behörden greifbar gewesen wäre. Der BF hat sich bereits im Jahr 2012 mittels eines wochenlangen Hungerstreiks aus der Schubhaft freigepresst. Der BF wäre bei einer Entlassung aus der Schubhaft mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit erneut untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. 3.
  7. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) bestand während der gesamten Dauer der Anhaltung. Dass der BF nicht bereits im Oktober 2019 nach Nigeria im Rahmen eines Sammelcharters abgeschoben werden konnte, lag an einer administrativen Verzögerung die rein in der Sphäre des nigerianischen Konsulats in Wien gelegen war. Das Konsulat konnte das zugesagte HRZ faktisch nicht rechtzeitig ausstellen, weswegen der BF nicht mit dem für ihn vorgesehenen Charter im Oktober 2019 abgeschoben werden konnte. Der BF wurde in Folge auf den Charter am 05.12.2019 umgebucht und mit diesem Charter tatsächlich auch nach Nigeria abgeschoben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, sowie in die Beschwerdeschriftsätze und die Stellungnahme der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Weiters wurde in die Gerichtakten des BVwG zu den in den Feststellungen genannten Verfahrenszahlen Einsicht genommen. Die Feststellungen zum Verfahrensgang vor dem Bundesamt und dem BVwG ergeben sich zum einen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und zum anderen aus den verfahrensggst. Gerichtsakten aus denen das zeitweilige In-Verstoß-Geraten des Beschwerdeschriftsatzes der RV vom 08.11.2019 im (dann angelegten) Verfahren 2222820-4 (dort OZ 1) ersichtlich ist.Die Feststellungen zum Verfahrensgang vor dem Bundesamt und dem BVwG ergeben sich zum einen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und zum anderen aus den verfahrensggst. Gerichtsakten aus denen das zeitweilige In-Verstoß-Geraten des Beschwerdeschriftsatzes der Regierungsvorlage vom 08.11.2019 im (dann angelegten) Verfahren 2222820-4 (dort OZ 1) ersichtlich ist. Die Feststellungen zu den gegen den BF ergangenen Rückkehrentscheidungen bzw. der Zurückweisung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz sind dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des BVwG zur Zl. I421 2151546-2 entnommen. Die Feststellung, dass der BF über einen Reisepass verfügte, diesen aber verborgen hielt und dann behauptete ihn verloren zu haben ergeben sich aus der Verhandlungsniederschrift OZ 9 im Verfahren des BVwG zur GZ. I417 2151546-1, aus diesem Verfahren ergeben sich ebenso die Umstände der Festnahme am 12.07.2019 im Foyer des BVwG, Außenstelle Innsbruck (AV OZ 13). Die Feststellungen zum mangelnden Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgegangen ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den genannten Vorverfahren des BVwG. Aus der Anhaltedatei ergibt sich auch, dass der BF über keine nennenswerten Barmittel verfügt und dass der BF haftfähig war; dies wurde auch in der Beschwerde nicht maßgeblich bestritten. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich aus seinem gesamten Vorverhalten, insb. der Tatsache, dass er mehre Jahre ohne behördliche Meldung untergetaucht im Bundesgebiet verblieb und tatsächlich zumindest seit 2015 über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügte, dennoch das Bundesgebiet nicht verließ und den Reisepass vor dem BFA verbarg. Letztlich führte dieser Umstand auch zu mehrmaligen Verzögerungen bzw. Problemen in früheren HRZ-Verfahren, da die nigerianische Botschaft keine HRZ ausstellt, wenn der Betroffene einen gültigen nigerianischen Reisepass besitzt. Dass sich der BF bereits im Jahr 2012 aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt (OZ 9 im Verfahren 2222820-5, dort AS 637) einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 08.10.2012, wonach der BF aufgrund der gesundheitlichen Auswirkungen des Hungerstreiks nicht mehr haftfähig ist. Der Ablauf des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ für den BF seitens des nigerianischen Konsulats ergibt sich insofern glaubwürdig aus der zitierten Stellungnahme des BFA im Haftprüfungsverfahren gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG zur GZ. W186 2222820-
  8. Hieraus geht auch glaubwürdig hervor, dass das BFA hinreichende Anstrengungen unternahm, um den BF noch im Oktober 2019 mit einem Sammelcharter nach Nigeria abzuschieben, was letztlich an einem administrativen Problem seitens des nigerianischen Konsulats scheiterte, weil dieses nicht rechtzeitig das HRZ-Dokument faktisch ausstellen konnte. Diesbezüglich war die Tatsache, dass diese Verzögerung nicht dem BFA zuzurechnen ist, nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der bereits im Oktober 2019 erfolgen HRZ-Zusage seitens der nigerianischen Behörden war die realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria aber während der gesamten Anhaltedauer gegeben und resultierte letztlich auch in der erfolgreichen Außerlandesbringung des BF am 05.12.
  9. In diesem Zusammenhang ist auch das (durch nichts weiter untermauerte) Vorbringen in der Beschwerde vom 08.11.2019 „es gäbe keinen Termin für die Abschiebung“, obwohl der BF zu diesem Zeitpunkt bereits für den Charter im Dezember 2019 angemeldet war, in keiner Weise nachvollziehbar.Der Ablauf des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ für den BF seitens des nigerianischen Konsulats ergibt sich insofern glaubwürdig aus der zitierten Stellungnahme des BFA im Haftprüfungsverfahren gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur GZ. W186 2222820-
  10. Hieraus geht auch glaubwürdig hervor, dass das BFA hinreichende Anstrengungen unternahm, um den BF noch im Oktober 2019 mit einem Sammelcharter nach Nigeria abzuschieben, was letztlich an einem administrativen Problem seitens des nigerianischen Konsulats scheiterte, weil dieses nicht rechtzeitig das HRZ-Dokument faktisch ausstellen konnte. Diesbezüglich war die Tatsache, dass diese Verzögerung nicht dem BFA zuzurechnen ist, nicht in Zweifel zu ziehen. Angesichts der bereits im Oktober 2019 erfolgen HRZ-Zusage seitens der nigerianischen Behörden war die realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF nach Nigeria aber während der gesamten Anhaltedauer gegeben und resultierte letztlich auch in der erfolgreichen Außerlandesbringung des BF am 05.12.
  11. In diesem Zusammenhang ist auch das (durch nichts weiter untermauerte) Vorbringen in der Beschwerde vom 08.11.2019 „es gäbe keinen Termin für die Abschiebung“, obwohl der BF zu diesem Zeitpunkt bereits für den Charter im Dezember 2019 angemeldet war, in keiner Weise nachvollziehbar.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1 Zur Verbindung der ggst. Verfahren (Spruchpunkt A.I.): § 39 Abs. 2 AVG imd § 17 VwGVG idgF lauten wie folgt:Paragraph 39, Absatz 2, AVG imd Paragraph 17, VwGVG idgF lauten wie folgt: „

(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Da es sich in den ggst. Verfahren um den gleichen Beschwerdeführer handelt und der beiden Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ident ist, waren die ggst. Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Da es sich in den ggst. Verfahren um den gleichen Beschwerdeführer handelt und der beiden Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ident ist, waren die ggst. Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.2 Zur Zurückweisung der Beschwerde im Verfahren 2222820-4 hinsichtlich der Anhaltung des BF am 11.11.20219 (Spruchpunkt A.II.): Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach § 22a Abs. 4 S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des § 32 Abs. 2 AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen, wobei dem BVwG ein einwöchiger Entscheidungsspielraum vor diesem Termin zukommt.Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt rechtzeitig zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist hinausgehen soll, vorzulegen. Nach rezenter Judikatur des VwGH (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 14f) ist die Frist für das viermonatige Überprüfungsintervall nach Paragraph 22 a, Absatz 4, S 1 BFA-VG unter Außerachtlassung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG unter Einrechnung des Tages der Inschubhaftnahme zu berechnen, wobei dem BVwG ein einwöchiger Entscheidungsspielraum vor diesem Termin zukommt. Der BF wurde ggst. am 12.07.2019 in Schubhaft genommen, weswegen fristgerecht am 04.11.2019 vom BFA der Akt dem BVwG

der genannten Bestimmung vorgelegt wurde. Bedingt durch die Tatsache, dass die undatierte Schubhaftbeschwerde der RV vom 08.11.2019 in der Geschäftsstelle des BVwG in Verstoß geriet und die Leiterin der GA W186 somit hiervon keine Kenntnis erlangen konnte, erging am 11.11.2019 zur GZ. W186 2222820-2/12E ein Erkenntnis des BVwG iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG mit folgendem Spruch:Der BF wurde ggst. am 12.07.2019 in Schubhaft genommen, weswegen fristgerecht am 04.11.2019 vom BFA der Akt dem BVwG

der genannten Bestimmung vorgelegt wurde. Bedingt durch die Tatsache, dass die undatierte Schubhaftbeschwerde der Regierungsvorlage vom 08.11.2019 in der Geschäftsstelle des BVwG in Verstoß geriet und die Leiterin der GA W186 somit hiervon keine Kenntnis erlangen konnte, erging am 11.11.2019 zur GZ. W186 2222820-2/12E ein Erkenntnis des BVwG iSd Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG mit folgendem Spruch: „A)

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ Fest steht daher, dass am 11.11.2019 ein gerichtlicher Fortsetzungssauspruch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG erging. Dieses Erkenntnis wurde – da im Verfahren W186 2222820-2 keine Vertretungs- oder Zustellvollmacht angezeigt bzw. aktenkundig war und die Schubhaftbeschwerde der RV vom 08.11.2019 samt der dort angeschlossenen Zustellvollmacht (vgl. Punkt 1.20 der Feststellungen) samt dieser in Verstoß geriet – dem BF persönlich im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände am 11.11.2019 zugestellt und von diesem gegen Unterschriftleistung übernommen. Fest steht daher, dass am 11.11.2019 ein gerichtlicher Fortsetzungssauspruch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft iSd Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erging. Dieses Erkenntnis wurde – da im Verfahren W186 2222820-2 keine Vertretungs- oder Zustellvollmacht angezeigt bzw. aktenkundig war und die Schubhaftbeschwerde der Regierungsvorlage vom 08.11.2019 samt der dort angeschlossenen Zustellvollmacht vergleiche Punkt 1.20 der Feststellungen) samt dieser in Verstoß geriet – dem BF persönlich im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände am 11.11.2019 zugestellt und von diesem gegen Unterschriftleistung übernommen. Es gibt – soweit es das ggst. Verfahren zur Zl. 2222820-4 betrifft - dennoch keinen Grund für den erkennenden Richter davon auszugehen, dass das Erkenntnis des BVwG zur Zl. W186 2222820-2/12E dem BF nicht am 11.11.2019 rechtskonform zugestellt worden wäre: Faktum ist, dass der RV des BF am 08.11.2019 eine Schubhaftbeschwerde samt angeschlossener Vertretungs- und Zustellvollmacht beim BVwG einbrachte. Die Formulierung insb. des Umfangs dieser Vollmacht ist äußerst weitgehend und erstreckt sich ohne sachliche Einschränkung auf „alle Angelegenheiten“ vor „Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden“. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die übermittelte(Zustell-) Vollmacht auch auf das bereits zu diesem Zeitpunkt anhängige Haftprüfungsverfahren

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Zl. W186 2222820-2 bezogen hat, zumal dieses – wäre die Schubhaftbeschwerde vom 08.11.20219 nicht in Verstoß geraten –

§ 22aAbs.

4 letzter Satz BFA-VG zugunsten der eingelangten Schubhaftbeschwerde nicht weiterzuführen gewesen wäre. Es lag daher faktisch ab 08.11.2019 auch im Verfahren W186 2222820-2 eine Zustellvollmacht zugunsten des RV vor, wenngleich die Existenz dieser Vollmacht – wie festgestellt – erst am 27.12.2019 bei der Wiederauffindung des Beschwerdeschriftsatzes vom 08.11.2019 durch die Geschäftsstelle des BVwG hervorkam.Faktum ist, dass der Regierungsvorlage des BF am 08.11.2019 eine Schubhaftbeschwerde samt angeschlossener Vertretungs- und Zustellvollmacht beim BVwG einbrachte. Die Formulierung insb. des Umfangs dieser Vollmacht ist äußerst weitgehend und erstreckt sich ohne sachliche Einschränkung auf „alle Angelegenheiten“ vor „Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden“. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die übermittelte(Zustell-) Vollmacht auch auf das bereits zu diesem Zeitpunkt anhängige Haftprüfungsverfahren

, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Zl. W186 2222820-2 bezogen hat, zumal dieses – wäre die Schubhaftbeschwerde vom 08.11.20219 nicht in Verstoß geraten –

Paragraph 22 a, Absatz 4, letzter Satz BFA-VG zugunsten der eingelangten Schubhaftbeschwerde nicht weiterzuführen gewesen wäre. Es lag daher faktisch ab 08.11.2019 auch im Verfahren W186 2222820-2 eine Zustellvollmacht zugunsten des Regierungsvorlage vor, wenngleich die Existenz dieser Vollmacht – wie festgestellt – erst am 27.12.2019 bei der Wiederauffindung des Beschwerdeschriftsatzes vom 08.11.2019 durch die Geschäftsstelle des BVwG hervorkam.

§ 17Vw

GVG hat das BVwG, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das BVwG, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 11 Abs. 8 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG idgF lautet wie folgt: „

(8)Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.“ Unstrittig muss daher sein, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 8 BFA-VG eine Bestimmung ist, die das Bundesamt in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Dass diese Bestimmung von der Zustellung eines „Schubhaftbescheides“ spricht, schadet aus Sicht des Gerichts nicht, da der Gesetzgeber offenkundig aufgrund der sehr kurzfristigen Erlassung von Schubhaftbescheiden idR als Mandatsbescheide eine Zustellerleichterung aufgrund der sehr rigiden Fristenlage bzw. der maximalen Anhaltedauer nach einer Festnahme vor Augen hatte. Die selbige rigide Fristenlage trifft jedoch auch auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

3 BFA-VG

§22aAbs.

2 leg. cit. binnen einer Woche zu ergehen hat. Nichts Anderes gilt für den Fortsetzungssauspruch des § 22a Abs. 4 BFA-VG, da auch hier dem BVwG (im - selten eintretenden - günstigsten Fall) nur eine Woche als Entscheidungsspielraum verbleibt. Weiters bilden beide (weitgehend idente) Typen von Entscheidungen nach § 22a Abs. 3 u. 4 BFA-VG jeweils neue Schubhafttitel, sie entfalten daher de-facto die gleichen Rechtswirkungen wie der vom BFA erlassene Schubhaftbescheid an sich. Der Gesetzgeber hatte aber offensichtlich vor Augen, eine grds. rechtskonforme verhängte Schubhaft nicht schon deshalb rechtswidrig werden zu lassen, weil durch Zustellungserschwernisse an einen etwaigen Zustellbevollmächtigten eine rechtzeitige Zustellung des Schubhaftbescheides nicht bewirkt werden kann. Eben diese Erschwernisse betreffen aber eo ipso auch die Verfahren nach § 22a Abs. 3 u. 4 BFA-VG vor dem BVwG, da dem Gericht (im günstigsten Fall) eine Woche zur Entscheidung verbleibt, in der neben einer etwaigen Verhandlung auch noch eine Zustellung der Entscheidung u.U. auf postalischem Weg effektuiert werden muss, denn eine Einschränkung der Erteilung von Zustellvollmachten in Schubhaftbeschwerdeverfahren auf Zustellbevollmächtigte, hinsichtlich derer eine elektronische Zustellung jedenfalls möglich ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Unstrittig muss daher sein, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG eine Bestimmung ist, die das Bundesamt in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Dass diese Bestimmung von der Zustellung eines „Schubhaftbescheides“ spricht, schadet aus Sicht des Gerichts nicht, da der Gesetzgeber offenkundig aufgrund der sehr kurzfristigen Erlassung von Schubhaftbescheiden idR als Mandatsbescheide eine Zustellerleichterung aufgrund der sehr rigiden Fristenlage bzw. der maximalen Anhaltedauer nach einer Festnahme vor Augen hatte. Die selbige rigide Fristenlage trifft jedoch auch auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu, da die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG

§22aAbsatz 2, leg.

cit. binnen einer Woche zu ergehen hat. Nichts Anderes gilt für den Fortsetzungssauspruch des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, da auch hier dem BVwG (im - selten eintretenden - günstigsten Fall) nur eine Woche als Entscheidungsspielraum verbleibt. Weiters bilden beide (weitgehend idente) Typen von Entscheidungen nach Paragraph 22 a, Absatz 3, u. 4 BFA-VG jeweils neue Schubhafttitel, sie entfalten daher de-facto die gleichen Rechtswirkungen wie der vom BFA erlassene Schubhaftbescheid an sich. Der Gesetzgeber hatte aber offensichtlich vor Augen, eine grds. rechtskonforme verhängte Schubhaft nicht schon deshalb rechtswidrig werden zu lassen, weil durch Zustellungserschwernisse an einen etwaigen Zustellbevollmächtigten eine rechtzeitige Zustellung des Schubhaftbescheides nicht bewirkt werden kann. Eben diese Erschwernisse betreffen aber eo ipso auch die Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 3, u. 4 BFA-VG vor dem BVwG, da dem Gericht (im günstigsten Fall) eine Woche zur Entscheidung verbleibt, in der neben einer etwaigen Verhandlung auch noch eine Zustellung der Entscheidung u.U. auf postalischem Weg effektuiert werden muss, denn eine Einschränkung der Erteilung von Zustellvollmachten in Schubhaftbeschwerdeverfahren auf Zustellbevollmächtigte, hinsichtlich derer eine elektronische Zustellung jedenfalls möglich ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des § 11 Abs. 8 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als Teil des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (XXIV. GP, 1803 d.B.), lauten wie folgt:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als Teil des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (römisch 24 . GP, 1803 d.B.), lauten wie folgt: „Durch Abs. 8 kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, „indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist“. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (vgl. VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525).“„Durch Absatz 8, kann anders als nach geltendem Zustellrecht, nämlich unabhängig von der Zustellbevollmächtigung, der Bescheid dem Betroffenen selbst rechtsverbindlich zugestellt werden. Freilich besteht die Verpflichtung, in diesen Fällen dem Zustellbevollmächtigten unverzüglich eine Ausfertigung des Schubhaftbescheides zu übermitteln. Ausschlaggebend für eine rechtsverbindliche Zustellung ist jener Zeitpunkt, „indem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist“. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt, dass die Zustellung der Ausfertigung des Schubhaftbescheides an einen Zustellbevollmächtigten eine Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht vergleiche VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0292 sowie 20.12.1996, Zl. 94/02/0525).“ Auf Basis des Gesagten ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmung als Teil des vor dem BVwG anzuwendenden Verfahrensrechts der Behörde erster Instanz somit nicht auch sinngemäß für die Zustellung von Erkenntnissen mit Fortsetzungsaussprüchen iSd § 22a Abs. 3 o. 4 BFA-VG anwendbar sein sollte, zumal der teleologische Zweck dieser Bestimmung erkennbar auch darin besteht, dem von der Anhaltung in Schubhaft Betroffenen möglichst rasch und zeitnah darüber in Kenntnis zu setzen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig ist oder nicht. Auf Basis des Gesagten ist nicht ersichtlich, warum diese Bestimmung als Teil des vor dem BVwG anzuwendenden Verfahrensrechts der Behörde erster Instanz somit nicht auch sinngemäß für die Zustellung von Erkenntnissen mit Fortsetzungsaussprüchen iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, o. 4 BFA-VG anwendbar sein sollte, zumal der teleologische Zweck dieser Bestimmung erkennbar auch darin besteht, dem von der Anhaltung in Schubhaft Betroffenen möglichst rasch und zeitnah darüber in Kenntnis zu setzen, ob die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig ist oder nicht. Somit wurde das Erkenntnis mit Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG des BVwG vom 11.11.2019, GZ. W186 2222820-2 dem BF

§ 11Abs. 8 BFA-VG i

Vm § 17 VwGVG an diesem Tag rechtswirksam durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Dass in Folge keine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten RV erfolgte, weil zu diesem Zeitpunkt die Existenz der am 08.11.2019 eingegangenen – aber bis 27.12.2019 in Verstoß geratenen - Zustellvollmacht noch nicht bekannt war, ändert im Hinblick auf die in den Materialien erwähnte Judikatur des VwGH (siehe oben) zum gleichlautenden § 41 Abs. 3 FrG 1993 nichts, da es sich hierbei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Die Rechtsansicht wurde auch zu § 76 Abs. 4 FPG 2005 (idF bis zur Aufhebung durch BGBl. I Nr. 87/2012 und Verschiebung dieser Bestimmung in § 11 Abs. 8 BFA-VG) fortgesetzt vom VwGH vertreten (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/21/0049).Somit wurde das Erkenntnis mit Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG des BVwG vom 11.11.2019, GZ. W186 2222820-2 dem BF

Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an diesem Tag rechtswirksam durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Dass in Folge keine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten Regierungsvorlage erfolgte, weil zu diesem Zeitpunkt die Existenz der am 08.11.2019 eingegangenen – aber bis 27.12.2019 in Verstoß geratenen - Zustellvollmacht noch nicht bekannt war, ändert im Hinblick auf die in den Materialien erwähnte Judikatur des VwGH (siehe oben) zum gleichlautenden Paragraph 41, Absatz 3, FrG 1993 nichts, da es sich hierbei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. Die Rechtsansicht wurde auch zu Paragraph 76, Absatz 4, FPG 2005 in der Fassung bis zur Aufhebung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und Verschiebung dieser Bestimmung in Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG) fortgesetzt vom VwGH vertreten (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/21/0049). Für den Anfechtungszeitraum der Anhaltung des BF im Verfahren W282 2222820-4 ergibt sich, dass aufgrund der Textierung der Beschwerde vom 08.11.2019 erkennbar die fortgesetzte Anhaltung des BF ab Einlangen der Beschwerde (und somit ab 08.11.2019) angefochten wird. Für den 11.11.2019 liegt aber ein rechtswirksamer gerichtlicher Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2019, Zl. W186 2222820-2 vor, wobei diese Erkenntnis unangefochten im Rechtsbestand verblieb. Die Rechtskraft dieses Erkenntnisses steht somit einer erneuten Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft am 11.11.2019 entgegen und liegt hinsichtlich dieses Tages das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. Dass sich die Rechtskraft dieses Erkenntnisses

§ 22aAbs. 4 BFA-VG nur auf diesen einen Tag erstreckt, ergibt sich insoweit aus der Rsp. des Vw

GH:Für den Anfechtungszeitraum der Anhaltung des BF im Verfahren W282 2222820-4 ergibt sich, dass aufgrund der Textierung der Beschwerde vom 08.11.2019 erkennbar die fortgesetzte Anhaltung des BF ab Einlangen der Beschwerde (und somit ab 08.11.2019) angefochten wird. Für den 11.11.2019 liegt aber ein rechtswirksamer gerichtlicher Fortsetzungsausspruch iSd , Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch das Erkenntnis des BVwG vom 11.11.2019, Zl. W186 2222820-2 vor, wobei diese Erkenntnis unangefochten im Rechtsbestand verblieb. Die Rechtskraft dieses Erkenntnisses steht somit einer erneuten Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft am 11.11.2019 entgegen und liegt hinsichtlich dieses Tages das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor. Dass sich die Rechtskraft dieses Erkenntnisses

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG nur auf diesen einen Tag erstreckt, ergibt sich insoweit aus der Rsp. des VwGH: „In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH am 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, jüngst: 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).„In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (VwGH am 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, jüngst: 11.05.2021, Ra 2021/21/0066). Soweit nicht vom Verwaltungsgericht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Aufgrund der Judikatur des VwGH steht fest, dass die Verwaltungsgerichte § 68 AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050).Soweit nicht vom Verwaltungsgericht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Aufgrund der Judikatur des VwGH steht fest, dass die Verwaltungsgerichte Paragraph 68, AVG sinngemäß anzuwenden haben, dies ungeachtet der Tatsache, dass Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht (VwGH 25.06.2016, Ra 2016/03/0050). Die Beschwerde vom 08.11.2019 (Verfahren 2222820-4) war daher eingeschränkt auf die Anhaltung des BF in Schubhaft am 11.11.2019

§ 17Vw

GVG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde vom 08.11.2019 (Verfahren 2222820-4) war daher eingeschränkt auf die Anhaltung des BF in Schubhaft am 11.11.2019

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache mit Beschluss zurückzuweisen. Zu B)

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 4.

  1. Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:4.
  2. Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 4.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 4.2 Zum konkreten Fall (Spruchpunkt B.I.): Aus der am 13.01.2020 eingelangten Beschwerde (Verfahren 2222820-5) geht hervor, dass damit die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 15.11.2019 bekämpft wird. In Zusammenhalt mit dem in Punkt 3.2 der rechtlichen Begründung Gesagten, ergibt sich daher das in den verbundenen Verfahren aufgrund der Überschneidung der Anfechtungszeiträume die Anhaltung im Zeitraum 08.11.2019 bis 10.11.2019 und ab 12.11.2019 bis zum Ende der Schubhaft am 05.12.2019 angefochten ist. Soweit die Beschwerde vom 13.01.2020 darüber hinaus vermeint, die Anhaltung des BF in Schubhaft sei ab 15.11.2019 rechtsgrundlos gewesen, weil jedenfalls mit diesem Datum ein Fortsetzungsausspruch gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG über die Beschwerde vom 08.11.2019 hätte ergehen müssen, ist sie im Irrtum. Aus der (zugestandenermaßen nach der Beschwerde ergangenen) Rsp. des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181, 16.07.2020, Ra 2020/21/0146) ergibt sich, dass eine fortgesetzte Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht schon deshalb rechtswidrig wird, weil der Fortsetzungsausspruch gem. § 22a Abs. 3 o. 4 BFA-VG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ergeht. Auch ein verspäteter oder unterlassener Fortsetzungsausspruch führt daher nicht zur Rechtwidrigkeit der Schubhaft, wenn der vorangehende Schubhafttitel die Schubhaft nach wie vor „trägt“. Gegenständlich liegt dieser Schubhafttitel jedenfalls in Form des Erkenntnisses vom des BVwG G311 2222820-1/11E vom 12.09.2019 fortgesetzt vor. Weiters erging – wie oben begründet – auch am 11.11.2019 mit dem Erkenntnis Zl. W 186 2222820-2 ein gerichtlicher Fortsetzungssauspruch iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG, wobei nicht ersichtlich ist, warum dieses unbekämpft gebliebene Erkenntnis keinen neuen Schubhafttitel bilden sollte, ist es – wie zuvor in Punkt 3.2 ausgeführt - doch grds. korrekt zugestellt worden. Aus dem Beschwerdevorbringen ist insbesondere auch nicht ersichtlich, welche Umstände für die Schubhaftverhängung sich seit 12.09.2019 derart verändert hätten, dass zumindest das Erkenntnis des BVwG G311 2222820-1/11E vom 12.09.2019 die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft nicht zu tragen vermocht hätte. Soweit die Beschwerde vom 13.01.2020 darüber hinaus vermeint, die Anhaltung des BF in Schubhaft sei ab 15.11.2019 rechtsgrundlos gewesen, weil jedenfalls mit diesem Datum ein Fortsetzungsausspruch gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG über die Beschwerde vom 08.11.2019 hätte ergehen müssen, ist sie im Irrtum. Aus der (zugestandenermaßen nach der Beschwerde ergangenen) Rsp. des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0181, 16.07.2020, Ra 2020/21/0146) ergibt sich, dass eine fortgesetzte Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht schon deshalb rechtswidrig wird, weil der Fortsetzungsausspruch gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, o. 4 BFA-VG nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ergeht. Auch ein verspäteter oder unterlassener Fortsetzungsausspruch führt daher nicht zur Rechtwidrigkeit der Schubhaft, wenn der vorangehende Schubhafttitel die Schubhaft nach wie vor „trägt“. Gegenständlich liegt dieser Schubhafttitel jedenfalls in Form des Erkenntnisses vom des BVwG G311 2222820-1/11E vom 12.09.2019 fortgesetzt vor. Weiters erging – wie oben begründet – auch am 11.11.2019 mit dem Erkenntnis Zl. W 186 2222820-2 ein gerichtlicher Fortsetzungssauspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wobei nicht ersichtlich ist, warum dieses unbekämpft gebliebene Erkenntnis keinen neuen Schubhafttitel bilden sollte, ist es – wie zuvor in Punkt 3.2 ausgeführt - doch grds. korrekt zugestellt worden. Aus dem Beschwerdevorbringen ist insbesondere auch nicht ersichtlich, welche Umstände für die Schubhaftverhängung sich seit 12.09.2019 derart verändert hätten, dass zumindest das Erkenntnis des BVwG G311 2222820-1/11E vom 12.09.2019 die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft nicht zu tragen vermocht hätte. Vielmehr traten Änderungen der Umstände nur insoweit ein, dass sich die Wahrscheinlichkeit für eine sehr zeitnahe Abschiebung des BF weiter verdichteten, da dem BF nur aufgrund von rein administrativen Problemen bei der nigerianischen Botschaft nicht rechtzeitig ein HRZ für den Sammelcharter im Oktober 2019 ausgestellt werden konnte. Die polemische Behauptung in der Beschwerde, dies solle eine „Drohgebärde“ gewesen sein, entbehrt jedweder Grundlage. Nach Abmeldung des BF vom Charter im Oktober 2019 erfolgte aber die Ausstellung des HRZ, woraufhin der BF uno acto für den nächsten Sammelcharter nach Nigeria am 05.12.2019 gebucht und mit diesem Flug dann letztlich auch abgeschoben wurde. Darüber hinaus finden sich insb. in der Beschwerde vom 13.01.2020 - außer bloß allgemein gehaltener substratloser Behauptungen ohne jedes Beweisanbot - auch keine konkreten Bestreitungen hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. 4.2.1 Zum Sicherungszweck: Im gegenständlichen Fall erfüllte die Schubhaft im angefochtenen Anhaltezeitraum den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, da gegen den BF bereits seit Jahren eine rk. und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bzw. ein Aufenthaltsverbot vorlag und sein Folgeantrag auf internationalen Schutz bereits rk. zurückgewiesen worden war. Wie bereits zuvor ausgeführt und begründet, war auch die realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF in sein Herkunftsland während der gesamten Anhaltedauer gegeben, zumal im Herbst 2019 regelmäßige Charterabschiebungen nach Nigeria stattfanden und der BF nur aufgrund nicht dem BFA zurechenbarerer, nicht vorhersehbarer administrativer Verzögerungen seitens der nigerianischen Botschaft nicht mit dem Charter im Oktober 2019 abgeschoben werden konnte. Im gegenständlichen Fall erfüllte die Schubhaft im angefochtenen Anhaltezeitraum den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, da gegen den BF bereits seit Jahren eine rk. und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bzw. ein Aufenthaltsverbot vorlag und sein Folgeantrag auf internationalen Schutz bereits rk. zurückgewiesen worden war. Wie bereits zuvor ausgeführt und begründet, war auch die realistische Möglichkeit der Abschiebung des BF in sein Herkunftsland während der gesamten Anhaltedauer gegeben, zumal im Herbst 2019 regelmäßige Charterabschiebungen nach Nigeria stattfanden und der BF nur aufgrund nicht dem BFA zurechenbarerer, nicht vorhersehbarer administrativer Verzögerungen seitens der nigerianischen Botschaft nicht mit dem Charter im Oktober 2019 abgeschoben werden konnte. 4.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 ,3 und Z 9 FPG bestand beim BF jedenfalls fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ,3 und Ziffer 9, FPG bestand beim BF jedenfalls fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist im ggst. Fall jedenfalls erfüllt, da der BF über Jahre hinweg alles getan hat um seine Greifbarkeit für die Durchsetzung seiner bereits mehrere Jahre bestehenden Ausreiseverpflichtung zu verhindern. Der BF war ab Mitte des Jahres 2016 faktisch untergetaucht und nicht mehr behördlich gemeldet um sich dem Zugriff des BFA zu entziehen. Weiters ließ sich der BF bei der nigerianischen Botschaft im Jahr 2015 sogar einen Reisepass ausstellen, dessen Existenz er in Folge aber dem BFA geheim hielt, um seine Abschiebung zu erschweren. Schließlich erlangte das BFA nur eine Kopie des Reisepasses des BF, hinsichtlich des Reisepasses gab der BF in keiner Weise glaubwürdig an, er habe ihn verloren. Erst am 12.07.2019 – nach der Verhandlung vor dem BVwG – Außenstelle Innsbruck – konnte der BF ebendort aufgrund des bereits längerfristig gegen ihn bestehenden Festnahmeauftrags festgenommen werden. Weiters hat sich der BF bereits im Oktober 2012 durch einen längeren Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst. Dieses Verhalten zeigt sich durchgehend in der Verfahrenshistorie des BF, der im Laufe der Jahre immer wieder versuchte sich polizeilichen Kontrollen zu entziehen wie beispielsweise im September 2012 bei einer Polizeikontrolle, der er versuchte

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