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{'item': 'G308 2249810-1'}

Obsah (17)Art 133§ 10§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 4b§ 9§ 12§ 19§ 1§ 18§ 13§ 20§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlG308 2249810-1 SpruchG308 2249810-1/3E, G308 2249810-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.11.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF),

§ 10Al

VG im Zeitraum von 13.11.2021 bis 24.12.2021 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.11.2021 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF),

Paragraph 10, AlVG im Zeitraum von 13.11.2021 bis 24.12.2021 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht bereit sei, die ab 15.11.2021 geltenden gesetzlichen 3G-Regeln [im Rahmen der COVID-19-Pandemie-Maßnahmen, Anm.] zu beachten, sodass eine „Stiftungsausbildung“ mit 12.11.2021 vorzeitig habe beendet werden müssen. Durch ihr Verhalten habe die BF den Erfolg ihrer Um-/Nachschulung – Zielgruppenstiftung – bei XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF nicht bereit sei, die ab 15.11.2021 geltenden gesetzlichen 3G-Regeln [im Rahmen der COVID-19-Pandemie-Maßnahmen, Anm.] zu beachten, sodass eine „Stiftungsausbildung“ mit 12.11.2021 vorzeitig habe beendet werden müssen. Durch ihr Verhalten habe die BF den Erfolg ihrer Um-/Nachschulung – Zielgruppenstiftung – bei römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Der Bescheid wurde der BF am 20.11.2021 mittel eAMS-Konto zugestellt.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per Post übermittelte und fristgerecht am 10.12.2021 eingelangte Beschwerde vom 04.12.
  2. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die BF auf die Resolution des Europarates zu den Impfstoffen gegen COVID-19 (Resolution 2361/21) beziehe und die darin enthaltene Aufforderung beziehe, die EU und deren Mitgliedstaaten mögen dafür Sorge tragen, dass die Impfung nicht verpflichtend sei und niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt werde, sich impfen zu lassen. Nicht geimpfte Personen dürften nicht diskriminiert werden. EU-Recht habe Vorrang vor nationalem Recht einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen. PCR-Tests wären nach Aussage des Erfinders nicht exakt und sei ein solcher für symptomlose und gesunde Menschen irrelevant. Auch in Österreich würden noch die Menschrechte gelten. Die BF als gesunder Mensch lasse sich weder mit einem Impfstoff in der Testphase mit „Notzulassung“ impfen, der weder einer Immunisierung noch der Eindämmung der Krankheit dienlich sei und schwere Nebenwirkungen zur Folge haben könne (dazu werde auf ein im Anhang beigefügtes Dokument über bekannte Nebenwirkungen des Impfstoffes von AstraZeneca verwiesen), noch anderweitige invasive Eingriffe an ihrem Körper vornehmen. Sinngemäß wurde erkennbar ausgeführt, dass die BF ihren Ausschluss aus der Schulungsmaßnahme wegen der Nichterfüllung der „3G-Regel“ in Bezug auf die COVID-19-Maßnahmen und damit den Verlust ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld als rechtswidrig erachte und daher die Behebung des angefochtenen Bescheides begehre.
  3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.12.2021 unter ausdrücklichem Verzicht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert. Im Rahmen der Beschwerdevorlage brachte die belangte Behörde vor, nach der 3.-COVID-19-Maßnahmenverordnung sowie der 5.-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bestehe für die Teilnehmer an AMS-Kursen ab 15.11.2021 die Verpflichtung zur Erbringung eines „3G-Nachweises“, hingegen sei das Tragen einer Maske nicht verpflichtend. Werde ein „3G-Nachweis“ nicht erbracht, liege ein nach § 10 AlVG sanktionierbares Verhalten vor. Die BF sei nicht bereit gewesen, die „3G-Regel“ zu erfüllen, sodass ihre Stiftungsausbildung beim AMS mit 12.11.2021 vorzeitig habe beendet werden müssen. Damit habe die BF den Erfolg der Stiftungsausbildung vereitelt, sodass das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von sechs Wochen habe entzogen werden müssen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.Im Rahmen der Beschwerdevorlage brachte die belangte Behörde vor, nach der 3.-COVID-19-Maßnahmenverordnung sowie der 5.-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bestehe für die Teilnehmer an AMS-Kursen ab 15.11.2021 die Verpflichtung zur Erbringung eines „3G-Nachweises“, hingegen sei das Tragen einer Maske nicht verpflichtend. Werde ein „3G-Nachweis“ nicht erbracht, liege ein nach Paragraph 10, AlVG sanktionierbares Verhalten vor. Die BF sei nicht bereit gewesen, die „3G-Regel“ zu erfüllen, sodass ihre Stiftungsausbildung beim AMS mit 12.11.2021 vorzeitig habe beendet werden müssen. Damit habe die BF den Erfolg der Stiftungsausbildung vereitelt, sodass das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von sechs Wochen habe entzogen werden müssen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF war zuletzt von 20.08.2018 bis 01.11.2020 als Angestellte beschäftigt und bezog ein monatliches Brutto-Einkommen von EUR 1.309,30 im Jahr 2020 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2022).Die BF war zuletzt von 20.08.2018 bis 01.11.2020 als Angestellte beschäftigt und bezog ein monatliches Brutto-Einkommen von EUR 1.309,30 im Jahr 2020 vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2022). Ab 18.11.2020 bezog die BF Arbeitslosengeld. Am 06.05.2021 wurde der BF von der belangten Behörde der Auftrag erteilt, sich einer Kursmaßnahme „Zielgruppenstiftung für Frauen bei XXXX “ zu unterziehen. Die Schulungsmaßnahme begann am 10.05.2021 (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2021; Niederschrift der belangten Behörde vom 16.11.2021; aktenkundiger Endbericht der Zielgruppenstiftung).Ab 18.11.2020 bezog die BF Arbeitslosengeld. Am 06.05.2021 wurde der BF von der belangten Behörde der Auftrag erteilt, sich einer Kursmaßnahme „Zielgruppenstiftung für Frauen bei römisch 40 “ zu unterziehen. Die Schulungsmaßnahme begann am 10.05.2021 vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2021; Niederschrift der belangten Behörde vom 16.11.2021; aktenkundiger Endbericht der Zielgruppenstiftung). Die BF weigerte sich trotz entsprechender Gespräche mit der Geschäftsführerin der Schulungsmaßnahme am 09.11.2021 und am 10.11.2021 der ab 15.11.2021 bestehenden Verpflichtung nachzukommen, die „3G-Regel“ im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu erfüllen (vgl. Niederschrift der belangten Behörde vom 16.11.2021; aktenkundiger Endbericht der Zielgruppenstiftung; darüber hinaus unstrittig).Die BF weigerte sich trotz entsprechender Gespräche mit der Geschäftsführerin der Schulungsmaßnahme am 09.11.2021 und am 10.11.2021 der ab 15.11.2021 bestehenden Verpflichtung nachzukommen, die „3G-Regel“ im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu erfüllen vergleiche Niederschrift der belangten Behörde vom 16.11.2021; aktenkundiger Endbericht der Zielgruppenstiftung; darüber hinaus unstrittig). Die BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig nicht geimpft oder genesen. Mittels eAMS-Nachricht vom 16.11.2021 betreffend eines von der BF bei der belangten Behörde am 18.11.2021 persönlich wahrzunehmenden Termins brachte die BF ohne weitere Begründung vor, sie wäre aus gesundheitlichen Gründen davon befreit, eine FFP2-Maske zu tragen (vgl. aktenkundige Nachricht vom 16.11.2021). Der darauffolgenden Aufforderung der belangten Behörde am 16.11.2021 bezüglich der von der BF angeführten gesundheitlichen Probleme und der Maskenbefreiung ein fachärztliches Gutachten zu übermitteln, kam die BF im gesamten Verfahren nicht nach (vgl. aktenkundige Nachricht vom 16.11.2021).Mittels eAMS-Nachricht vom 16.11.2021 betreffend eines von der BF bei der belangten Behörde am 18.11.2021 persönlich wahrzunehmenden Termins brachte die BF ohne weitere Begründung vor, sie wäre aus gesundheitlichen Gründen davon befreit, eine FFP2-Maske zu tragen vergleiche aktenkundige Nachricht vom 16.11.2021). Der darauffolgenden Aufforderung der belangten Behörde am 16.11.2021 bezüglich der von der BF angeführten gesundheitlichen Probleme und der Maskenbefreiung ein fachärztliches Gutachten zu übermitteln, kam die BF im gesamten Verfahren nicht nach vergleiche aktenkundige Nachricht vom 16.11.2021). Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass bei der BF Erkrankungen und/oder gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die das Tragen einer FFP2-Maske oder die Vornahme von COVID-19-Antigentests bzw. COVID-19-PCR-Tests unmöglich oder unzumutbar machen würde. Die Schulungsmaßnahme musste daher mit 12.11.2021 vorzeitig beendet werden. Die BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen (vgl. u.a. Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2022). Die Schulungsmaßnahme musste daher mit 12.11.2021 vorzeitig beendet werden. Die BF hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen vergleiche u.a. Sozialversicherungsdatenauszug vom 28.01.2022). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  5. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Von der BF wurde nicht bestritten, dass sie die „3G-Regel“ nicht erfüllt hat und auch trotz mehrerer Gespräche nicht bereit gewesen ist, diese in Zukunft zu erfüllen. Sie konnte auch keinen ärztlichen Befund über (irgendeine) Erkrankung oder sonstige Einschränkung vorlegen, aus dem hervorginge, dass ihr das Tragen einer FFP2-Maske oder die Vornahme von COVID-19-Antigentests bzw. COVID-19-PCR-Tests unmöglich oder unzumutbar wäre und wurde dergleichen in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht angeführt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, daher von 13.11.2021 bis 24.12.2021, bestand keine Pflicht zur COVID-19-Impfung und hätte die BF die ab 15.11.2021 verpflichtend vorgesehene „3G-Regel“ auch durch die regelmäßige Vornahme von COVID-19-Tests erfüllen können. Die Einwendungen der BF in der Beschwerde gegen eine COVID-19-Impfung, wobei sie ausschließlich auf den Impfstoff von AstraZeneca verweist, gehen daher ins Leere. Eine COVID-19-Impfung war zur weiteren Teilnahme an der gegenständlichen Schulung keine Voraussetzung und kann daher eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen bzw. der vorgelegten Unterlagen unterbleiben. Die gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind – jedenfalls bezogen auf die Notwendigkeit zur regelmäßigen Vorlage von COVID-19-Tests durch nicht geimpfte oder genesene Personen („3G-Regel“) am Arbeitsplatz oder auch im Rahmen von Um-/Nachschulungen der belangten Behörde keinesfalls als unzumutbar zu werten. In Österreich und weltweit galten schon zuvor in vielen Bereichen „3G-Regeln“ und war das Vorschreiben von regelmäßigen Testungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits üblich und auch erprobt. Der BF wäre es damit zumutbar gewesen, regelmäßige COVID-19-Tests durchzuführen, zumal mit Anfang November 2021 in der Steiermark auch die besonders schonenden „Gurgeltests“ möglich gewesen sind. Die BF hat aber vor der belangten Behörde und auch in der gegenständlichen Beschwerde insgesamt deutlich zum Ausdruck gebracht, keinen COVID-19-Test (insbesondere keinen PCR-Test) durchführen zu wollen. Durch diese kategorische Ablehnung ist es nachvollziehbar, dass die Schulungsmaßnahme der BF deswegen abgebrochen werden musste und ist dieses Verhalten der BF vorhaltbar. Die BF hat auch keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)Schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Von 01.11.2021 bis 14.11.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung –
  2. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 441/2021 in Geltung. Daraus ergibt sich auszugsweise (sofern gegenständlich relevant):Von 01.11.2021 bis 14.11.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
  3. COVID-19-Maßnahmenverordnung –
  4. COVID-19-MV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, in Geltung. Daraus ergibt sich auszugsweise (sofern gegenständlich relevant): Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte § 1
  5. COVID-19-MV lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte Paragraph eins,
  6. COVID-19-MV lautet auszugsweise: „§ 1.
(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein: 1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
  1. a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  2. b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  3. c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
  4. d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
  5. aa)lit. a oder c mindestens 120 Tage oderaa) Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
  6. bb)lit. b mindestens 14 Tagebb) Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; 2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder ein2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder ein

  1. a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
  2. b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde; 3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf; 4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(3)[…]
(4)Nachweise

Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats

§ 4bAbs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

(4)Nachweise

Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats

Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.

(5)Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis

Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

(5)Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis

Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. Name,
  2. Geburtsdatum,
  3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. Barcode bzw. QR-Code. Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten

§ 17

ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 17, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG. […]“

§ 9Abs.

1 3. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und nicht länger als 15 Minuten dauern.

Paragraph 9, Absatz eins, 3. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 12Abs.

7 3. COVID-19-MV gilt für Zusammenkünfte, die

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, § 9 Abs. 1 3. COVID-19-MV sinngemäß.

Paragraph 12, Absatz 7, 3. COVID-19-MV gilt für Zusammenkünfte, die

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, Paragraph 9, Absatz eins, 3. COVID-19-MV sinngemäß.

§ 19Abs.

4 Z 7 3. COVID-19-MV gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich über das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 7, 3. COVID-19-MV gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich über das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

§ 19Abs.

8 3. COVID-19-MV gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

§ 1Abs.

2 verfügten, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

Paragraph 19, Absatz 8, 3. COVID-19-MV gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2, verfügten, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

§ 19Abs.

10 3. COVID-19-MV haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis

§ 9Abs.

1 verfügen, am Arbeitsort durchgehend eine Maske zu tragen.

Paragraph 19, Absatz 10, 3. COVID-19-MV haben Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, die über keinen 3G-Nachweis

Paragraph 9, Absatz eins, verfügen, am Arbeitsort durchgehend eine Maske zu tragen. Der mit „Inkrafttreten und Übergangsrecht“ betitelte § 23

  1. COVID-19-MV lautet auszugsweise:Der mit „Inkrafttreten und Übergangsrecht“ betitelte Paragraph 23,
  2. COVID-19-MV lautet auszugsweise: „§ 23.

(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des
  3. Dezember 2021 außer Kraft.„§ 23.
(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des
  3. Dezember 2021 außer Kraft.
(2)§ 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 und der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.
(2)Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 19, Absatz 10, außer Kraft. […]
(10)§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 2a, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 5, § 10 Abs. 1 und 1a, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 sowie 6 und 7, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 8. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 12 Abs. 9 außer Kraft.
(10)Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 und 5, Paragraph 10, Absatz eins und eins a, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins bis 4 sowie 6 und 7, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins bis 4 und 9 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, treten mit 8. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 12, Absatz 9, außer Kraft. […]
(12)§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. a, c und d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2021 treten mit 6. Dezember 2021 in Kraft.“
(12)Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, c und d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, treten mit
  1. Dezember 2021 in Kraft.“ Von 15.11.2021 bis 21.11.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
  2. COVID-19-Schutzaßnahmenverordnung –
  3. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 465/2021 in Geltung. Daraus ergibt sich auszugsweise (sofern gegenständlich relevant):Von 15.11.2021 bis 21.11.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (
  4. COVID-19-Schutzaßnahmenverordnung –
  5. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, in Geltung. Daraus ergibt sich auszugsweise (sofern gegenständlich relevant): Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte § 1
  6. COVID-19-SchuMaV lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Bestimmungen“ betitelte Paragraph eins,
  7. COVID-19-SchuMaV lautet auszugsweise: „§ 1.
(1)Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgtea) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
  1. b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  2. c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oderd) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne deraa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oderbb) lit. b mindestens 14 Tage
(2)Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:, 1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte,
  1. a)Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,,
  2. b)Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,,
  3. c)Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder,
  4. d)weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der,
  5. aa)Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder,
  6. bb)Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder eina) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oderb) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Z 1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.verstrichen sein müssen;, 2. „2G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder ein,

  1. a)Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder,
  2. b)Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;, 3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins, oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;, 4. „3G-Nachweis“: Nachweis

Ziffer eins bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

(3)[…]
(4)Nachweise

Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats

§ 4bAbs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, vorzulegen.

(4)Nachweise

Absatz 2, sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats

Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.

(5)Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis

Abs. 2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:1. Name,2. Geburtsdatum,3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und4. Barcode bzw. QR-Code.

(5)Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis

Absatz 2, vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:,

  1. Name,,
  2. Geburtsdatum,,
  3. Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und,
  4. Barcode bzw. QR-Code. Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten

§ 18

ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach § 4b Abs. 1 EpiG.Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 18, ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, EpiG. […]“

§ 10Abs. 1 5. COVID-19-Schu

MaV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

Paragraph 10, Absatz eins, 5. COVID-19-SchuMaV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 13Abs. 5 5. COVID-19-Schu

MaV gilt für Zusammenkünfte, die

dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, § 10 Abs. 1 5. COVID-19-SchuMaV sinngemäß.

Paragraph 13, Absatz 5, 5. COVID-19-SchuMaV gilt für Zusammenkünfte, die

dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, sowie für sonstige Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, Paragraph 10, Absatz eins, 5. COVID-19-SchuMaV sinngemäß.

§ 20Abs. 4 Z 7 5. COVID-19-Schu

MaV gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 7, 5. COVID-19-SchuMaV gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht.

§ 20Abs. 8 5. COVID-19-Schu

MaV gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

§ 1Abs.

2 Verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

Paragraph 20, Absatz 8, 5. COVID-19-SchuMaV gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis

Paragraph eins, Absatz 2, Verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt. Der mit „Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht“ betitelte § 24

  1. COVID-19-SchuMaV lautet auszugsweise:Der mit „Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht“ betitelte Paragraph 24,
  2. COVID-19-SchuMaV lautet auszugsweise: „§ 24.

(1)Diese Verordnung tritt mit
  1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. November 2021 außer Kraft.
(2)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung (
  2. COVID-19-MV) außer Kraft. […]“ 3.
  3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN).3.
  4. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.01.2013, 2010/08/0177; 01.06.2017, Ra 2016/08/0120; jeweils mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2019, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2019, Paragraph 10, Rz 257). Nach- und Umschulungsmaßnahmen sind „Ausbildungsmaßnahmen“, die der fachlichen Weiterbildung der betreffenden Personen dienen, wobei die Nachschulung den Zweck hat, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw. zu ergänzen, während unter Umschulung die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw. die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 9 Rz 213/1 (Stand Juni 2021, 360.lexisnexis.at) mit Verweis auf VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).Nach- und Umschulungsmaßnahmen sind „Ausbildungsmaßnahmen“, die der fachlichen Weiterbildung der betreffenden Personen dienen, wobei die Nachschulung den Zweck hat, Kenntnisse im erlernten Beruf aufzufrischen bzw. zu ergänzen, während unter Umschulung die Überleitung in einen anderen als den erlernten oder den bisher ausgeübten Beruf bzw. die Umstellung auf eine andere berufliche oder fachliche Tätigkeit zu verstehen ist vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 9, Rz 213/1 (Stand Juni 2021, 360.lexisnexis.at) mit Verweis auf VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).

§ 9Abs. 1 Al

VG ist daher arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Durch § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG werden die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe

§ 38Al

VG sinngemäß anzuwenden (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036).

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist daher arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG werden die ohne wichtigen Grund erfolgte Weigerung, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen bzw. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sowie die verschuldete Vereitelung des Erfolges der Nach(Um)schulung bzw. der Maßnahme zur Wiedereingliederung durch den Entfall des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung bzw. eine Mindestdauer - im Fall der ersten Pflichtverletzung von sechs Wochen - sanktioniert. Diese Bestimmungen sind auf die Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG sinngemäß anzuwenden vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.1.2015, Ra 2014/08/0051, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN).Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.1.2015, Ra 2014/08/0051, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren , Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde vergleiche zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241, mwN). In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann aber auch etwa dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0203; 19.09.2007, 2006/08/0241).In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden vergleiche VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann aber auch etwa dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH 14.11.2012, 2011/08/0203; 19.09.2007, 2006/08/0241). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH vom 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0085, mwN). 3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus: Das Verhalten der BF, nämlich das kategorische Verweigern der Erfüllung der „3G-Pflicht“ am Arbeitsplatz bzw. im Rahmen ihrer bisher erfolgreich durchgeführten Schulungsmaßnahme, welche ab Inkrafttreten der 3. COVID-19-MV mit 01.11.2021 zwingend in Geltung stand, ist für den vorzeitigen Abbruch und damit nicht erfolgreich durchgeführten Schulungsmaßnahme ursächlich. Die Kausalität zwischen dem Verhalten der BF und der nicht erfolgreich beendeten Schulungsmaßnahme ist somit zu bejahen. Die BF ist unstrittig nicht geimpft oder genesen. Eine allgemeine Impfpflicht bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht und wäre der BF damit die Erfüllung der „3G-Regel“ auch auf andere Weise, nämlich durch die Durchführung von COVID-19-Tests, möglich gewesen. Die Vorlage eines COVID-19-negativen Testergebnisses iSd der oben dargelegten Verordnungsbestimmungen ist ihr, allenfalls in Form von Gurgeltests, jedenfalls zumutbar gewesen. Die BF hat zu keiner Zeit trotz entsprechender Aufforderung der belangten Behörde konkretisiert und durch geeignete Nachweise untermauert, dass sie an einer Erkrankung oder Beeinträchtigung leidet, die ihr sowohl das Tragen einer FFP2-Maske als auch die Durchführung regelmäßiger COVID-19-Testes im Sinne der dargelegten Verordnungsbestimmungen unzumutbar machen würde. Auch die diesbezüglich im Akt dokumentierten Gespräche im Rahmen der Schulungsmaßnahmen und die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Vereitelung

§ 10Al

VG haben zu keiner Änderung des Verhaltens der BF geführt.Die BF hat zu keiner Zeit trotz entsprechender Aufforderung der belangten Behörde konkretisiert und durch geeignete Nachweise untermauert, dass sie an einer Erkrankung oder Beeinträchtigung leidet, die ihr sowohl das Tragen einer FFP2-Maske als auch die Durchführung regelmäßiger COVID-19-Testes im Sinne der dargelegten Verordnungsbestimmungen unzumutbar machen würde. Auch die diesbezüglich im Akt dokumentierten Gespräche im Rahmen der Schulungsmaßnahmen und die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Vereitelung

Paragraph 10, AlVG haben zu keiner Änderung des Verhaltens der BF geführt. Der BF war bewusst, dass sie durch die kategorische Ablehnung der pandemiebedingten Sicherheitsmaßnahmen in Form von gegenständlich jedenfalls zumutbaren COVID-19-Tests jeglicher Art die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Schulungsmaßnahme vereitelt hat und ist ihr diesbezüglich vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach § 10 Abs. 1 AlVG nach sich zieht (vgl. VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0013).Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich zieht vergleiche VwGH vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0036, mit Verweis auf VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0013). Soweit sich die BF in ihrer Beschwerde auf die Resolution des Europarates Nr. 2361/21 bezieht, so ist diesbezüglich einerseits festzuhalten, dass der Europarat einerseits keine Institution der Europäischen Union ist und schon deswegen nicht der von der BF behauptete „Anwendungsvorrang“ gegenüber innerstaatlichem österreichischen Recht gegeben ist. Andererseits sind Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates nicht rechtlich bindend für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Der Europarat ist eine zwischenstaatliche politische Organisation, deren Ziel es infolge des Zweiten Weltkrieges ist, die Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet zu stärken, auf den Schutz und die Wahrung der Menschenrechte zu achten und so die Entwicklung seiner Mitgliedsstaaten zu fördern (vgl. dazu https://www.parlament.gv.at/PERK/PI/PKON/RAT/index.shtml, Zugriff 28.01.2022).Der Europarat ist eine zwischenstaatliche politische Organisation, deren Ziel es infolge des Zweiten Weltkrieges ist, die Zusammenarbeit auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet zu stärken, auf den Schutz und die Wahrung der Menschenrechte zu achten und so die Entwicklung seiner Mitgliedsstaaten zu fördern vergleiche dazu https://www.parlament.gv.at/PERK/PI/PKON/RAT/index.shtml, Zugriff 28.01.2022). Darüber hinaus bezieht sich die BF in ihrem Verweis auf die Resolution darauf, dass „die Impfung nicht verpflichtend ist und niemand […] unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen […]“. Unabhängig von der rechtlichen Unverbindlichkeit bleibt davon jedenfalls die zumutbare Durchführung regelmäßiger COVID-19-Tests unberührt. Die BF hat durch ihre kategorische Weigerung, der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt in Österreich geltenden Rechtslage entsprechend, zumindest ihrer Testverpflichtung im Rahmen der pandemiebedingten Maßnahmen nachzukommen, vorwerfbar den Schulungserfolg vereitelt, sodass die belangte Behörde zu Recht den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld in der Dauer von sechs Wochen ausgesprochen hat. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bzw. auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden von der BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Die BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums bzw. auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden von der BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die BF nicht beantragt, zumal dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen ist und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, zumal diesbezüglich von der BF keinerlei Bestreitung erfolgte, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2249810.1.00

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