GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
PO eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, zur Zahl römisch 40 , mit Schreiben vom 18.02.2020 wegen Geringfügigkeit
Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt. 3. Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 19.03.2020 wurde die BF neuerlich wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt am 19.03.2020, bei dem sie betreten wurde und anschließend die Ware im Wert von EUR 11,38 bezahlte, angezeigt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, zur Zahl XXXX , am 01.04.2020 wegen Geringfügigkeit
PO eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, zur Zahl römisch 40 , am 01.04.2020 wegen Geringfügigkeit
Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt.
PO eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 am 05.02.2021
Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt.
1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr
3 BFA-VG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).10. Mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2021, expediert am 09.11.2021, wurde gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die BF in Italien geboren, gesund und arbeitsfähig sei und in Rumänien die Schule besucht habe. Ihre Muttersprache sei Rumänisch. Sie sei für ein im Oktober 2020 im Bundesgebiet geborenes Kind sorgepflichtig und könne nicht festgestellt werden, wovon die BF seit 04.12.2020 ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreite bzw. ob sie krankenversichert sei. Die BF sei spätestens am 17.09.2019 in das Bundesgebiet eingereist und seither durchgehend behördlich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie verfüge über eine am 25.05.2020 [sic!] ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und weise in Österreich näher angeführte Beschäftigungs- und Sozialversicherungszeiten auf. Die BF gehe seit 02.06.2020 keiner Beschäftigung mehr nach. Der Wochengeldbezug nach der Geburt ihrer Tochter habe am 04.12.2020 geendet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell über einen Krankenversicherungsschutz verfüge. Ob die BF über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich oder ihrem Heimatland verfüge, könne nicht festgestellt werden. Soziale Bindungen in Österreich seien aufgrund ihres Aufenthalts in Österreich anzunehmen. Es hätten jedoch keine derartigen familiären oder sozialen Bindungen festgestellt werden können, die die BF in Österreich ausreichend finanziell unterstützen würden. Die BF sei in Österreich mehrmals wegen Begehung strafbarer Handlungen zur Anzeige gebracht worden, wobei sowohl Einstellungen des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sowie Anklageerhebungen aktenkundig seien. Wenngleich das zuletzt im Bundesgebiet dokumentierte Verhalten der BF bisher zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, unterstreiche das persönliche Verhalten der BF die Annahme, dass sie zur Milderung ihrer wirtschaftlichen Situation bzw. um sich hier ein Fortkommen zu sichern, willens sei, auch rechtswidriges Verhalten in Kauf zu nehmen. Mehrere Kontakte mit der Polizei hätten bisher zu keiner Verhaltensänderung geführt und sei eine solche daher auch nicht zu erwarten. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die Aktenlage, die sich im Akt befindlichen Dokumente und die schriftliche Eingabe der BF verwiesen. Insbesondere die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und Privat- und Familienleben würden sich neben den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme aus den fremdenrechtlichen Abfragen, Sozialversicherungs- und Meldedaten ergeben. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Handlungen der BF würden sich aus den Abfragen des kriminalpolizeilichen Aktenindex und den im Akt einliegenden Anzeigegleichschriften ergeben. Rechtlich folgerte das Bundesamt unter anderem, dass die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mangels Krankenversicherungsschutzes bzw. mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls objektiv nicht die materiellen Voraussetzungen für das „freizügigkeitsinduzierte Aufenthaltsrecht“ erfülle. Es sei daher bei der Prüfung eines Aufenthaltsverbotes vom niedrigsten Gefährdungsmaßstab
1 zweiter Satz FPG auszugehen gewesen. Die BF sei erstmals im Jänner 2020 – daher rund drei Monate nach ihrer Einreise – in Österreich polizeilich in Erscheinung getreten. Mittlerweile wären vier Anzeigen wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch aktenkundig, wobei ein Verfahren noch gerichtsanhängig sei. Der unionsrechtliche Gefährdungstatbestand umfasse nicht nur strafrechtsakzessorische Gefährdung, sondern auch die gesamte Verwaltungspolizei. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens der BF sei begründet davon auszugehen, dass ihr Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es erscheine eindrucksvoll dokumentiert, dass die BF entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihre Situation positiv zu verändern, jedoch unterschiedliches rechtswidriges Verhalten billigend in Kauf nehme, um ihr Fortkommen im Bundesgebiet zu bestreiten. Abgesehen von der in Österreich 2020 geborenen Tochter habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfüge. Hingegen hätte sie in Rumänien bzw. in Deutschland relevante familiäre Bindungen geltend gemacht. Maßgebliche integrationsbegründende Umstände würden nicht vorliegen. Es sei der BF zumutbar, im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei zulässig, angemessen und notwendig, um die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Rechtlich folgerte das Bundesamt unter anderem, dass die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mangels Krankenversicherungsschutzes bzw. mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls objektiv nicht die materiellen Voraussetzungen für das „freizügigkeitsinduzierte Aufenthaltsrecht“ erfülle. Es sei daher bei der Prüfung eines Aufenthaltsverbotes vom niedrigsten Gefährdungsmaßstab
Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG auszugehen gewesen. Die BF sei erstmals im Jänner 2020 – daher rund drei Monate nach ihrer Einreise – in Österreich polizeilich in Erscheinung getreten. Mittlerweile wären vier Anzeigen wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch aktenkundig, wobei ein Verfahren noch gerichtsanhängig sei. Der unionsrechtliche Gefährdungstatbestand umfasse nicht nur strafrechtsakzessorische Gefährdung, sondern auch die gesamte Verwaltungspolizei. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens der BF sei begründet davon auszugehen, dass ihr Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es erscheine eindrucksvoll dokumentiert, dass die BF entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihre Situation positiv zu verändern, jedoch unterschiedliches rechtswidriges Verhalten billigend in Kauf nehme, um ihr Fortkommen im Bundesgebiet zu bestreiten. Abgesehen von der in Österreich 2020 geborenen Tochter habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfüge. Hingegen hätte sie in Rumänien bzw. in Deutschland relevante familiäre Bindungen geltend gemacht. Maßgebliche integrationsbegründende Umstände würden nicht vorliegen. Es sei der BF zumutbar, im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei zulässig, angemessen und notwendig, um die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.
Abs. 1.“
Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn,
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall schon von unzutreffenden Prämissen einerseits bezogen auf die nötigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und andererseits auf die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes von über drei Monaten bei einem Unionsbürger ausgegangen ist. Das Bundesamt erachtete die gegenständliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF im Wesentlichen deshalb für gerechtfertigt, da die BF bisher insgesamt vier Mal „strafrechtlich in Erscheinung getreten“ und zwei Mal wegen (versuchten) Ladendiebstahls, einmal wegen gewerbsmäßigem Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und einmal wegen Sachbeschädigung angezeigt worden sei. Auch wenn drei der vier Ermittlungsverfahren (bezogen auf die Ladendiebstähle und die Sachbeschädigung) von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien, sei noch ein Ermittlungsverfahren gegen die BF anhängig. Zwar liege bisher keine strafgerichtliche Verurteilung der BF vor, jedoch dürfe bzw. müsse das Bundesamt auch dieses Verhalten sowie allenfalls auch verwaltungsstrafrechtliches Verhalten für die Beurteilung des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr durch die BF heranziehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6 mwN). Dazu ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbstständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN, zB VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben (vgl. VwGH vom 24.04.2020, Ra 2020/21/0008, mit Verweis auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0014).Dazu ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbstständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN, zB VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben vergleiche VwGH vom 24.04.2020, Ra 2020/21/0008, mit Verweis auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0014). Allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen. Dass es Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex oder in der erkennungsdienstlichen Evidenz gibt, belegt demgegenüber nur, dass eine entsprechende Verdachtslage bestand. Auch in Bezug auf noch anhängige Strafverfahren muss vom Bundesamt dargetan werden, dass die beschwerdeführende Partei insoweit tatsächlich ein Fehlverhalten und auch konkret welches gesetzt hat (vgl. dazu VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8 & 10).Allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen. Dass es Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex oder in der erkennungsdienstlichen Evidenz gibt, belegt demgegenüber nur, dass eine entsprechende Verdachtslage bestand. Auch in Bezug auf noch anhängige Strafverfahren muss vom Bundesamt dargetan werden, dass die beschwerdeführende Partei insoweit tatsächlich ein Fehlverhalten und auch konkret welches gesetzt hat vergleiche dazu VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8 & 10). Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid keinerlei nähere Umstände des der BF konkret zur Last gelegten Verhaltens entnommen werden können. Vielmehr listet das Bundesamt lediglich im Verfahrensgang die Daten der gegen die BF gestellten Anzeigen auf und verweist in den Feststellungen des Bescheides lediglich darauf, dass die BF „im österreichischen Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich zur Anzeige gebracht“ worden sei. Schon damit hat das Bundesamt den – sich aus den oben wiedergegebenen Judikatur ergebenden - Anforderungen für die Erstellung einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose nicht entsprochen. Eine Beurteilung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der BF ist auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gar nicht möglich. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233) enthält.Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233) enthält. Soweit aus dem Verfahrensakt ersichtlich, würde die BF - jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt - nicht einen Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllen.Soweit aus dem Verfahrensakt ersichtlich, würde die BF - jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt - nicht einen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa ein gegen einen rumänischen Staatsangehörigen erlassenes Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, der wegen über 30 Übertretungen, insbesondere nach §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 SPG und einem Landessicherheitsgesetz bestraft wurde und darüber hinaus auch von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Weiters lag dem Verfahren zugrunde, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig, obdachlos und im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2017, G314 2169993-1/3E). Die dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom VwGH unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Gefährdungsprognose vor dem Hintergrund des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 FPG nicht unvertretbar getroffen wurde (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 11).Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa ein gegen einen rumänischen Staatsangehörigen erlassenes Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, der wegen über 30 Übertretungen, insbesondere nach Paragraphen 81, Absatz eins und 82 Absatz eins, SPG und einem Landessicherheitsgesetz bestraft wurde und darüber hinaus auch von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Weiters lag dem Verfahren zugrunde, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig, obdachlos und im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen war vergleiche Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2017, G314 2169993-1/3E). Die dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom VwGH unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Gefährdungsprognose vor dem Hintergrund des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht unvertretbar getroffen wurde vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 11). Unabhängig von den Feststellungsmängeln im angefochtenen Bescheid bezogen auf das der BF konkret vorgeworfene strafbare Verhalten ist dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – zum Entscheidungszeitpunkt – somit jedenfalls nicht geeignet, darin eine dem im Vergleich zu § 53 Abs. 3 FPG erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdung durch die BF zu erblicken.Unabhängig von den Feststellungsmängeln im angefochtenen Bescheid bezogen auf das der BF konkret vorgeworfene strafbare Verhalten ist dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – zum Entscheidungszeitpunkt – somit jedenfalls nicht geeignet, darin eine dem im Vergleich zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdung durch die BF zu erblicken. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich daher unter den gegebenen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt als unzulässig, zumal in Bezug auf das der BF vorgeworfene Delikt des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auch noch kein Urteil ergangen ist. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen könnte zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine Ausweisung
FPG in Betracht kommen.Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen könnte zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG in Betracht kommen. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Demnach wäre im gegenständlichen Fall (soweit nicht aufgrund einer geänderten Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG einwandfrei argumentierbar ist) die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF zu prüfen. Demnach wäre im gegenständlichen Fall (soweit nicht aufgrund einer geänderten Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG einwandfrei argumentierbar ist) die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF zu prüfen. Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid erkennbar der Ansicht, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten im Bundesgebiet zukomme, weil sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, nicht sozialversichert sei bzw. eine Krankenversicherung oder sonstige ausreichende Unterhaltsmittel nicht hätten festgestellt werden können und daher im Wesentlichen, weil im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern
1 Z 1. erster und zweiter Fall und nach dessen Abs. 1 Z 2 NAG – nicht (mehr) vorlägen.Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid erkennbar der Ansicht, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten im Bundesgebiet zukomme, weil sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, nicht sozialversichert sei bzw. eine Krankenversicherung oder sonstige ausreichende Unterhaltsmittel nicht hätten festgestellt werden können und daher im Wesentlichen, weil im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern
Paragraph 51, NAG – konkret nach dessen Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und nach dessen Absatz eins, Ziffer 2, NAG – nicht (mehr) vorlägen. Das Bundesamt hat es diesbezüglich nicht nur unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, sondern auch, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN). Das Bundesamt hat lediglich aufgrund eines Versicherungsdatenauszuges festgestellt, dass die BF (und damit auch ihre in Österreich geborene, minderjährige Tochter) mangels Erwerbstätigkeit oder des Bezuges von Kinderbetreuungs- bzw. Karenzgeldes nicht krankenversichert sei und auch keine sonstigen ausreichenden Unterhaltsmittel ersichtlich seien. Ermittlungen dahingehend, ob allenfalls eine alle Risiken abdeckende private Krankenversicherung vorliegt, wurden nicht durchgeführt. Das Bundesamt hat damit in unzulässiger Weise bei der erforderlichen Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der BF vorgenommen (vgl. dazu VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mwN), welche zur Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG jedenfalls erforderlich ist.Das Bundesamt hat damit in unzulässiger Weise bei der erforderlichen Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der BF vorgenommen vergleiche dazu VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mwN), welche zur Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG jedenfalls erforderlich ist. Bezogen auf die in Österreich geborene, minderjährige Tochter der BF hat das Bundesamt abgesehen von Abfragen im Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister keinerlei weitere Ermittlungen durchgeführt. Es wurde insbesondere nicht ermittelt, ob der minderjährigen, gerade einjährigen Tochter der BF allenfalls ein vom Kindesvater abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt und damit auch die BF aufgrund des Kindesalters und ihrer Sorgepflichten allenfalls zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre. Eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt fand nicht statt, lediglich ein schriftliches Parteiengehör, was von der BF per E-Mail in ganz schlechtem Deutsch versucht wurde zu beantworten. Das Bundesamt hätte sohin iSd. §§ 51 und 52 NAG alle relevante Sachverhalte zu ermitteln gehabt und nicht basierend auf dem offenbar unvollständigen und nicht ausreichend von der BF verstandenen schriftlichem Parteiengehör den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen. Das Bundesamt hat die notwendigen Ermittlungen unterlassen bzw. überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Es hätte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen, zumal sich die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid überwiegend als „non liquet“ erwiesen haben.Das Bundesamt hätte sohin iSd. Paragraphen 51 und 52 NAG alle relevante Sachverhalte zu ermitteln gehabt und nicht basierend auf dem offenbar unvollständigen und nicht ausreichend von der BF verstandenen schriftlichem Parteiengehör den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen. Das Bundesamt hat die notwendigen Ermittlungen unterlassen bzw. überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Es hätte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen, zumal sich die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid überwiegend als „non liquet“ erwiesen haben. In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass das Bundesamt auch hinsichtlich des in Österreich lebenden Kindes, den offensichtlich auch in Österreich lebenden Angehörigen der BF, ihrem Verhältnis zu diesen, einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis und dem Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sowie allenfalls sonst noch vorhandenen familiären Bindungen, jedenfalls in Rumänien und Deutschland, keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Schlussendlich ist dem Beschwerdevorbringen auch dahingehend zu folgen, dass die belangte Behörde sich insbesondere nicht mit dem Kindeswohl der minderjährigen Tochter und deren Schicksal im Falle einer Ausweisung bzw. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF auseinandergesetzt hat. Das Bundesamt hat es insbesondere auch unterlassen zu hinterfragen, ob der minderjährigen Tochter eine Rückkehr nach Rumänien gemeinsam mit der BF zumutbar wäre. Auch wurden keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob die BF überhaupt noch irgendwelche Bezüge zu Rumänien (oder allenfalls zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union) hat. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Ausgehend von der soeben dargelegten – insgesamt unzutreffenden – Rechtsansicht des Bundesamtes hat diese im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die oben dargestellten Ermittlungsschritte unterblieben. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde sind in wesentlichen Punkten mangels hinreichender Argumentation– wie soeben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, ob – unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Beschluss zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – bei der BF allenfalls die Voraussetzungen der §§ 51 oder 52 NAG vorliegen bzw. ob ihrem minderjährigen Kleinkind ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, ob – unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Beschluss zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – bei der BF allenfalls die Voraussetzungen der Paragraphen 51, oder 52 NAG vorliegen bzw. ob ihrem minderjährigen Kleinkind ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die in § 55 Abs. 3 NAG genannte „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im unionsrechtlichen Sinne zu verstehen ist und dem Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024, Punkt 4.2.2. der Entscheidungsgründe) entspricht.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG genannte „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im unionsrechtlichen Sinne zu verstehen ist und dem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024, Punkt 4.2.2. der Entscheidungsgründe) entspricht. Weiters wird das Bundesamt konkrete Ermittlungen zum von der BF in der Beschwerde geltend gemachten Privat- und Familienleben in Österreich, allenfalls vorliegenden privaten oder familiären Bezügen im Herkunftsstaat Rumänien oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und der allfälligen Zumutbarkeit einer Ausreise bzw. Rückkehr nach Rumänien in Begleitung der minderjährigen Tochter durchzuführen haben. Dazu wird das Bundesamt zumindest die BF, allenfalls auch in Österreich lebende Familienangehörige, einzuvernehmen und auf die Vorlage nötiger Unterlagen, wie etwa des Nachweises einer privaten allumfassenden Krankenversicherung, des Nachweises von regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch Familienangehörige oder den Kindesvater in konkreter Höhe, eines Nachweises über den nachhaltigen Versuch einer Beschäftigungsaufnahme der BF, hinzuwirken haben. Auch in Bezug auf die minderjährige Tochter der BF wird zu ermitteln sein, wem konkret die Obsorge zukommt, wer das Kind tatsächlich betreut und ob dem Kind allenfalls von einer anderen Person als der BF im Bundesgebiet ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die belangte Behörde wird bei Abspruch über eine allfällige Ausweisung oder ein – sofern sich die Sachlage in der Zwischenzeit ändert – Aufenthaltsverbot und die damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Gerade in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren kann von der Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2248720.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.