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{'item': 'G315 2248720-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 191§ 192§ 67§ 70§ 6§ 17Art. 130§ 31§§ 51§ 54§ 8Artikel 5§ 52§ 61§ 66§ 53§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlG315 2248720-1 SpruchG315 2248720-1/4E, G315 2248720-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) ist rumänische Staatsangehörige.
  2. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark vom 12.02.2020 wurde die BF gemeinsam mit einer weiteren Person wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls von Kosmetikartikeln und Nahrungsmittel im Wert von EUR 57,42 aus einem Supermarkt am 07.01.2020 angezeigt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, zur Zahl XXXX , mit Schreiben vom 18.02.2020 wegen Geringfügigkeit

§ 191Abs. 1 St

PO eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, zur Zahl römisch 40 , mit Schreiben vom 18.02.2020 wegen Geringfügigkeit

Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt. 3. Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 19.03.2020 wurde die BF neuerlich wegen Ladendiebstahls in einem Supermarkt am 19.03.2020, bei dem sie betreten wurde und anschließend die Ware im Wert von EUR 11,38 bezahlte, angezeigt. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, zur Zahl XXXX , am 01.04.2020 wegen Geringfügigkeit

§ 191Abs. 1 St

PO eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz, zur Zahl römisch 40 , am 01.04.2020 wegen Geringfügigkeit

Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt.

  1. Am 13.05.2020 wurde die BF gemeinsam mit vier weiteren Personen wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt, da sie am 07.05.2020 und am 12.05.2020 Kosmetik- und Toiletteartikel gestohlen haben soll. Am 30.07.2020 wurde dem Bundesamt diesbezüglich mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens des zuständigen Bezirksanwaltes zur Geschäftszahl XXXX , Anklage erhoben wurde.Am 30.07.2020 wurde dem Bundesamt diesbezüglich mitgeteilt, dass seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens des zuständigen Bezirksanwaltes zur Geschäftszahl römisch 40 , Anklage erhoben wurde. Bis dato liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor.
  2. Am 26.06.2020 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt.
  3. Am 09.10.2020 wurde die Tochter der BF, XXXX , in Österreich geboren.
  4. Am 09.10.2020 wurde die Tochter der BF, römisch 40 , in Österreich geboren.
  5. Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 10.11.2020 wurde die BF wegen Sachbeschädigung im Zeitraum von 07.09.2020 bis 14.09.2020 angezeigt. Der BF und ihrer Schwester wurde vorgeworfen, eine Fensterscheibe und mehrere Möbelstücke im Zuge eines Auszuges aus der vormaligen Mietwohnung wegen der Weigerung des Vermieters, die Kaution zurückerstatten, beschädigt zu haben. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX am 05.02.2021

§ 192Abs. 1 Z 1 St

PO eingestellt.Das Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 am 05.02.2021

Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt.

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.03.2021 wurde die BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl, der gegenständlich belangten Behörde, über die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen informiert und sie weiters – unter Anführung von allgemeinen Fragen – aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  2. Die BF brachte per E-Mail vom 17.03.2021 eine schriftliche Stellungnahme in schlechtem und gebrochenen Deutsch ein, in deren Rahmen sie versuchte, die an sie gerichteten Fragen der belangten Behörde zu beantworten. Die BF brachte soweit ersichtlich im Wesentlichen vor, sie sei 2019 aus Deutschland gekommen, wo sie vier Jahre mit ihren Eltern gelebt hätte. Da sie keine Arbeit mehr gefunden habe, sei sie zu einer Tante nach Österreich gekommen, wo sie einige Tage nach ihrer Ankunft eine sozialversicherte Beschäftigung aufgenommen habe. Sie habe in Rumänien acht Jahre die Grund- bzw. Hauptschule besucht. Das E-Mail langte jedoch offensichtlich unvollständig beim Bundesamt ein. Das Bundesamt urgierte daraufhin per E-Mail bei der BF, da offenbar per Mail übermittelte Anhänge auch nicht geöffnet werden konnten. Daraufhin erfolgte keine weitere Reaktion der BF aber auch keine weiteren Ermittlungen der belangten Behörde.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2021, expediert am 09.11.2021, wurde gegen die BF

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 BFA-VG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).10. Mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2021, expediert am 09.11.2021, wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass die BF in Italien geboren, gesund und arbeitsfähig sei und in Rumänien die Schule besucht habe. Ihre Muttersprache sei Rumänisch. Sie sei für ein im Oktober 2020 im Bundesgebiet geborenes Kind sorgepflichtig und könne nicht festgestellt werden, wovon die BF seit 04.12.2020 ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreite bzw. ob sie krankenversichert sei. Die BF sei spätestens am 17.09.2019 in das Bundesgebiet eingereist und seither durchgehend behördlich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie verfüge über eine am 25.05.2020 [sic!] ausgestellte Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und weise in Österreich näher angeführte Beschäftigungs- und Sozialversicherungszeiten auf. Die BF gehe seit 02.06.2020 keiner Beschäftigung mehr nach. Der Wochengeldbezug nach der Geburt ihrer Tochter habe am 04.12.2020 geendet. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF aktuell über einen Krankenversicherungsschutz verfüge. Ob die BF über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich oder ihrem Heimatland verfüge, könne nicht festgestellt werden. Soziale Bindungen in Österreich seien aufgrund ihres Aufenthalts in Österreich anzunehmen. Es hätten jedoch keine derartigen familiären oder sozialen Bindungen festgestellt werden können, die die BF in Österreich ausreichend finanziell unterstützen würden. Die BF sei in Österreich mehrmals wegen Begehung strafbarer Handlungen zur Anzeige gebracht worden, wobei sowohl Einstellungen des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft sowie Anklageerhebungen aktenkundig seien. Wenngleich das zuletzt im Bundesgebiet dokumentierte Verhalten der BF bisher zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, unterstreiche das persönliche Verhalten der BF die Annahme, dass sie zur Milderung ihrer wirtschaftlichen Situation bzw. um sich hier ein Fortkommen zu sichern, willens sei, auch rechtswidriges Verhalten in Kauf zu nehmen. Mehrere Kontakte mit der Polizei hätten bisher zu keiner Verhaltensänderung geführt und sei eine solche daher auch nicht zu erwarten. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die Aktenlage, die sich im Akt befindlichen Dokumente und die schriftliche Eingabe der BF verwiesen. Insbesondere die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und Privat- und Familienleben würden sich neben den Angaben der BF in ihrer Stellungnahme aus den fremdenrechtlichen Abfragen, Sozialversicherungs- und Meldedaten ergeben. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Handlungen der BF würden sich aus den Abfragen des kriminalpolizeilichen Aktenindex und den im Akt einliegenden Anzeigegleichschriften ergeben. Rechtlich folgerte das Bundesamt unter anderem, dass die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mangels Krankenversicherungsschutzes bzw. mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls objektiv nicht die materiellen Voraussetzungen für das „freizügigkeitsinduzierte Aufenthaltsrecht“ erfülle. Es sei daher bei der Prüfung eines Aufenthaltsverbotes vom niedrigsten Gefährdungsmaßstab

§ 67Abs.

1 zweiter Satz FPG auszugehen gewesen. Die BF sei erstmals im Jänner 2020 – daher rund drei Monate nach ihrer Einreise – in Österreich polizeilich in Erscheinung getreten. Mittlerweile wären vier Anzeigen wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch aktenkundig, wobei ein Verfahren noch gerichtsanhängig sei. Der unionsrechtliche Gefährdungstatbestand umfasse nicht nur strafrechtsakzessorische Gefährdung, sondern auch die gesamte Verwaltungspolizei. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens der BF sei begründet davon auszugehen, dass ihr Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es erscheine eindrucksvoll dokumentiert, dass die BF entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihre Situation positiv zu verändern, jedoch unterschiedliches rechtswidriges Verhalten billigend in Kauf nehme, um ihr Fortkommen im Bundesgebiet zu bestreiten. Abgesehen von der in Österreich 2020 geborenen Tochter habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfüge. Hingegen hätte sie in Rumänien bzw. in Deutschland relevante familiäre Bindungen geltend gemacht. Maßgebliche integrationsbegründende Umstände würden nicht vorliegen. Es sei der BF zumutbar, im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei zulässig, angemessen und notwendig, um die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Rechtlich folgerte das Bundesamt unter anderem, dass die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mangels Krankenversicherungsschutzes bzw. mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit jedenfalls objektiv nicht die materiellen Voraussetzungen für das „freizügigkeitsinduzierte Aufenthaltsrecht“ erfülle. Es sei daher bei der Prüfung eines Aufenthaltsverbotes vom niedrigsten Gefährdungsmaßstab

Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG auszugehen gewesen. Die BF sei erstmals im Jänner 2020 – daher rund drei Monate nach ihrer Einreise – in Österreich polizeilich in Erscheinung getreten. Mittlerweile wären vier Anzeigen wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch aktenkundig, wobei ein Verfahren noch gerichtsanhängig sei. Der unionsrechtliche Gefährdungstatbestand umfasse nicht nur strafrechtsakzessorische Gefährdung, sondern auch die gesamte Verwaltungspolizei. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens der BF sei begründet davon auszugehen, dass ihr Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es erscheine eindrucksvoll dokumentiert, dass die BF entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihre Situation positiv zu verändern, jedoch unterschiedliches rechtswidriges Verhalten billigend in Kauf nehme, um ihr Fortkommen im Bundesgebiet zu bestreiten. Abgesehen von der in Österreich 2020 geborenen Tochter habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfüge. Hingegen hätte sie in Rumänien bzw. in Deutschland relevante familiäre Bindungen geltend gemacht. Maßgebliche integrationsbegründende Umstände würden nicht vorliegen. Es sei der BF zumutbar, im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei zulässig, angemessen und notwendig, um die von der BF ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung der BF vom 22.11.2021, beim Bundesamt fristgerecht am 24.11.2021 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das gegenständliche Aufenthaltsverbot ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren des Bundesamtes moniert und ausgeführt, das Bundesamt beschränke sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Wiedergabe der jeweiligen Anzeigen samt Anzeigedatum sowie des der Anzeige jeweils zu Grunde gelegten Tatverdachts. Die belangte Behörde habe jedoch – sofern noch keine strafgerichtliche Verurteilung vorliege – jedenfalls die der Anzeige zugrundeliegenden Taten, deren Art und Schwere sowie das konkrete Fehlverhalten zu ermitteln, festzustellen und draus ein konkretes Persönlichkeitsbild abzuleiten. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, inwieweit das Verhalten der BF eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das Bundesamt berücksichtigte zudem aktenwidrige Umstände zum Nachteil der BF. Das Bundesamt habe sich im Sinne der gebotenen Interessenabwägung überhaupt nicht mit dem bestehenden Familienleben zur minderjährigen Tochter auseinandergesetzt. Ein gegenüber der BF erlassenes Aufenthaltsverbot hätte nämlich auch für die minderjährige Tochter die Konsequenz, dass diese de-facto als Unionsbürgerin ebenso gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Sowohl die BF als auch die Tochter wären aufgrund der vormaligen Erwerbstätigkeit der BF und der daraus resultierenden Ansprüche auf Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld im Bundesgebiet krankenversichert.
  2. Die gegenständlichen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht Bundesamt vorgelegt und sind am 26.11.2021 eingelangt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bundesamt jedoch erst mit Schreiben vom 29.11.2021, am 03.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.1.
  6. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. 1.
  7. Darüber hinaus wird ergänzend festgestellt: Die BF ist in Österreich seit 17.09.2019 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2021).Die BF ist in Österreich seit 17.09.2019 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.11.2021). In Österreich liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.12.2021):In Österreich liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.12.2021): - 19.09.2019 bis 22.12.2019 Arbeiterin - 16.10.2019 bis 13.12.2019 Arbeiterin - 27.01.2020 bis 13.02.2020 Arbeiterin - 24.02.2020 bis 01.06.2020 Arbeiterin - 02.06.2020 bis 04.12.2020 Wochengeldbezug - 05.12.2020 bis 13.09.2021 Bezug pauschales Kinderbetreuungsgeld Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist die BF nach wie vor strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug, Strafregister zuletzt eingesehen am 02.02.2022).Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ist die BF nach wie vor strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug, Strafregister zuletzt eingesehen am 02.02.2022). Das Bundesamt hat weder konkrete Feststellungen zum strafbaren Verhalten der BF in Österreich und zum konkreten Privat- und Familienleben der BF, noch entsprechende Feststellungen zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der BF oder auch ihrer Tochter von über drei Monaten getroffen.
  8. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs. 3 Vw

GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Rechtliche Grundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
  6. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oderc) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder,
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  6. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  8. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;,
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;,
  3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;,
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;,
  5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  6. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;,
  7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;,
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von,
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;,
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder,
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;,
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder,
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn,

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;,
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder,
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.3. Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesamt im gegenständlichen Fall schon von unzutreffenden Prämissen einerseits bezogen auf die nötigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und andererseits auf die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes von über drei Monaten bei einem Unionsbürger ausgegangen ist. Das Bundesamt erachtete die gegenständliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF im Wesentlichen deshalb für gerechtfertigt, da die BF bisher insgesamt vier Mal „strafrechtlich in Erscheinung getreten“ und zwei Mal wegen (versuchten) Ladendiebstahls, einmal wegen gewerbsmäßigem Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und einmal wegen Sachbeschädigung angezeigt worden sei. Auch wenn drei der vier Ermittlungsverfahren (bezogen auf die Ladendiebstähle und die Sachbeschädigung) von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien, sei noch ein Ermittlungsverfahren gegen die BF anhängig. Zwar liege bisher keine strafgerichtliche Verurteilung der BF vor, jedoch dürfe bzw. müsse das Bundesamt auch dieses Verhalten sowie allenfalls auch verwaltungsstrafrechtliches Verhalten für die Beurteilung des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr durch die BF heranziehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6 mwN). Dazu ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbstständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN, zB VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben (vgl. VwGH vom 24.04.2020, Ra 2020/21/0008, mit Verweis auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0014).Dazu ist festzuhalten, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbstständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0081, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 15, mwN, zB VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8). Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit ergeben vergleiche VwGH vom 24.04.2020, Ra 2020/21/0008, mit Verweis auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/21/0014). Allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen. Dass es Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex oder in der erkennungsdienstlichen Evidenz gibt, belegt demgegenüber nur, dass eine entsprechende Verdachtslage bestand. Auch in Bezug auf noch anhängige Strafverfahren muss vom Bundesamt dargetan werden, dass die beschwerdeführende Partei insoweit tatsächlich ein Fehlverhalten und auch konkret welches gesetzt hat (vgl. dazu VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8 & 10).Allerdings muss ein derartiges Fehlverhalten auch feststehen. Dass es Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex oder in der erkennungsdienstlichen Evidenz gibt, belegt demgegenüber nur, dass eine entsprechende Verdachtslage bestand. Auch in Bezug auf noch anhängige Strafverfahren muss vom Bundesamt dargetan werden, dass die beschwerdeführende Partei insoweit tatsächlich ein Fehlverhalten und auch konkret welches gesetzt hat vergleiche dazu VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 8 & 10). Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid keinerlei nähere Umstände des der BF konkret zur Last gelegten Verhaltens entnommen werden können. Vielmehr listet das Bundesamt lediglich im Verfahrensgang die Daten der gegen die BF gestellten Anzeigen auf und verweist in den Feststellungen des Bescheides lediglich darauf, dass die BF „im österreichischen Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich zur Anzeige gebracht“ worden sei. Schon damit hat das Bundesamt den – sich aus den oben wiedergegebenen Judikatur ergebenden - Anforderungen für die Erstellung einer nachvollziehbaren Gefährdungsprognose nicht entsprochen. Eine Beurteilung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der BF ist auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gar nicht möglich. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233) enthält.Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"; siehe VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233) enthält. Soweit aus dem Verfahrensakt ersichtlich, würde die BF - jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt - nicht einen Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllen.Soweit aus dem Verfahrensakt ersichtlich, würde die BF - jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt - nicht einen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa ein gegen einen rumänischen Staatsangehörigen erlassenes Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, der wegen über 30 Übertretungen, insbesondere nach §§ 81 Abs. 1 und 82 Abs. 1 SPG und einem Landessicherheitsgesetz bestraft wurde und darüber hinaus auch von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Weiters lag dem Verfahren zugrunde, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig, obdachlos und im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen war (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2017, G314 2169993-1/3E). Die dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom VwGH unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Gefährdungsprognose vor dem Hintergrund des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 FPG nicht unvertretbar getroffen wurde (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 11).Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa ein gegen einen rumänischen Staatsangehörigen erlassenes Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben, der wegen über 30 Übertretungen, insbesondere nach Paragraphen 81, Absatz eins und 82 Absatz eins, SPG und einem Landessicherheitsgesetz bestraft wurde und darüber hinaus auch von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Weiters lag dem Verfahren zugrunde, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig, obdachlos und im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen war vergleiche Bundesverwaltungsgericht vom 10.10.2017, G314 2169993-1/3E). Die dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom VwGH unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erstellte Gefährdungsprognose vor dem Hintergrund des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht unvertretbar getroffen wurde vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, Rn. 11). Unabhängig von den Feststellungsmängeln im angefochtenen Bescheid bezogen auf das der BF konkret vorgeworfene strafbare Verhalten ist dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – zum Entscheidungszeitpunkt – somit jedenfalls nicht geeignet, darin eine dem im Vergleich zu § 53 Abs. 3 FPG erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdung durch die BF zu erblicken.Unabhängig von den Feststellungsmängeln im angefochtenen Bescheid bezogen auf das der BF konkret vorgeworfene strafbare Verhalten ist dieses nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – zum Entscheidungszeitpunkt – somit jedenfalls nicht geeignet, darin eine dem im Vergleich zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdung durch die BF zu erblicken. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich daher unter den gegebenen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt als unzulässig, zumal in Bezug auf das der BF vorgeworfene Delikt des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung auch noch kein Urteil ergangen ist. Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen könnte zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine Ausweisung

§ 66

FPG in Betracht kommen.Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen könnte zum jetzigen Zeitpunkt allenfalls eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG in Betracht kommen. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Demnach wäre im gegenständlichen Fall (soweit nicht aufgrund einer geänderten Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG einwandfrei argumentierbar ist) die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF zu prüfen. Demnach wäre im gegenständlichen Fall (soweit nicht aufgrund einer geänderten Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG einwandfrei argumentierbar ist) die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF zu prüfen. Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid erkennbar der Ansicht, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten im Bundesgebiet zukomme, weil sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, nicht sozialversichert sei bzw. eine Krankenversicherung oder sonstige ausreichende Unterhaltsmittel nicht hätten festgestellt werden können und daher im Wesentlichen, weil im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern

§ 51NAG – konkret nach dessen Abs.

1 Z 1. erster und zweiter Fall und nach dessen Abs. 1 Z 2 NAG – nicht (mehr) vorlägen.Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid erkennbar der Ansicht, dass der BF kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten im Bundesgebiet zukomme, weil sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe, nicht sozialversichert sei bzw. eine Krankenversicherung oder sonstige ausreichende Unterhaltsmittel nicht hätten festgestellt werden können und daher im Wesentlichen, weil im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern

Paragraph 51, NAG – konkret nach dessen Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und nach dessen Absatz eins, Ziffer 2, NAG – nicht (mehr) vorlägen. Das Bundesamt hat es diesbezüglich nicht nur unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, sondern auch, diesen ausreichend festzustellen und zu begründen: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN). Das Bundesamt hat lediglich aufgrund eines Versicherungsdatenauszuges festgestellt, dass die BF (und damit auch ihre in Österreich geborene, minderjährige Tochter) mangels Erwerbstätigkeit oder des Bezuges von Kinderbetreuungs- bzw. Karenzgeldes nicht krankenversichert sei und auch keine sonstigen ausreichenden Unterhaltsmittel ersichtlich seien. Ermittlungen dahingehend, ob allenfalls eine alle Risiken abdeckende private Krankenversicherung vorliegt, wurden nicht durchgeführt. Das Bundesamt hat damit in unzulässiger Weise bei der erforderlichen Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der BF vorgenommen (vgl. dazu VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mwN), welche zur Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG jedenfalls erforderlich ist.Das Bundesamt hat damit in unzulässiger Weise bei der erforderlichen Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation der BF vorgenommen vergleiche dazu VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mwN), welche zur Beurteilung des Vorliegens eines allfälligen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG jedenfalls erforderlich ist. Bezogen auf die in Österreich geborene, minderjährige Tochter der BF hat das Bundesamt abgesehen von Abfragen im Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister keinerlei weitere Ermittlungen durchgeführt. Es wurde insbesondere nicht ermittelt, ob der minderjährigen, gerade einjährigen Tochter der BF allenfalls ein vom Kindesvater abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt und damit auch die BF aufgrund des Kindesalters und ihrer Sorgepflichten allenfalls zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wäre. Eine Einvernahme der BF vor dem Bundesamt fand nicht statt, lediglich ein schriftliches Parteiengehör, was von der BF per E-Mail in ganz schlechtem Deutsch versucht wurde zu beantworten. Das Bundesamt hätte sohin iSd. §§ 51 und 52 NAG alle relevante Sachverhalte zu ermitteln gehabt und nicht basierend auf dem offenbar unvollständigen und nicht ausreichend von der BF verstandenen schriftlichem Parteiengehör den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen. Das Bundesamt hat die notwendigen Ermittlungen unterlassen bzw. überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Es hätte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen, zumal sich die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid überwiegend als „non liquet“ erwiesen haben.Das Bundesamt hätte sohin iSd. Paragraphen 51 und 52 NAG alle relevante Sachverhalte zu ermitteln gehabt und nicht basierend auf dem offenbar unvollständigen und nicht ausreichend von der BF verstandenen schriftlichem Parteiengehör den angefochtenen Bescheid erlassen dürfen. Das Bundesamt hat die notwendigen Ermittlungen unterlassen bzw. überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. Es hätte daher nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen, zumal sich die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid überwiegend als „non liquet“ erwiesen haben. In diesem Zusammenhang ist ebenso festzuhalten, dass das Bundesamt auch hinsichtlich des in Österreich lebenden Kindes, den offensichtlich auch in Österreich lebenden Angehörigen der BF, ihrem Verhältnis zu diesen, einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis und dem Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sowie allenfalls sonst noch vorhandenen familiären Bindungen, jedenfalls in Rumänien und Deutschland, keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Schlussendlich ist dem Beschwerdevorbringen auch dahingehend zu folgen, dass die belangte Behörde sich insbesondere nicht mit dem Kindeswohl der minderjährigen Tochter und deren Schicksal im Falle einer Ausweisung bzw. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF auseinandergesetzt hat. Das Bundesamt hat es insbesondere auch unterlassen zu hinterfragen, ob der minderjährigen Tochter eine Rückkehr nach Rumänien gemeinsam mit der BF zumutbar wäre. Auch wurden keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob die BF überhaupt noch irgendwelche Bezüge zu Rumänien (oder allenfalls zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union) hat. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Ausgehend von der soeben dargelegten – insgesamt unzutreffenden – Rechtsansicht des Bundesamtes hat diese im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die oben dargestellten Ermittlungsschritte unterblieben. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde sind in wesentlichen Punkten mangels hinreichender Argumentation– wie soeben dargelegt – auch nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, ob – unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Beschluss zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – bei der BF allenfalls die Voraussetzungen der §§ 51 oder 52 NAG vorliegen bzw. ob ihrem minderjährigen Kleinkind ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, ob – unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Beschluss zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – bei der BF allenfalls die Voraussetzungen der Paragraphen 51, oder 52 NAG vorliegen bzw. ob ihrem minderjährigen Kleinkind ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die in § 55 Abs. 3 NAG genannte „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im unionsrechtlichen Sinne zu verstehen ist und dem Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024, Punkt 4.2.2. der Entscheidungsgründe) entspricht.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG genannte „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im unionsrechtlichen Sinne zu verstehen ist und dem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024, Punkt 4.2.2. der Entscheidungsgründe) entspricht. Weiters wird das Bundesamt konkrete Ermittlungen zum von der BF in der Beschwerde geltend gemachten Privat- und Familienleben in Österreich, allenfalls vorliegenden privaten oder familiären Bezügen im Herkunftsstaat Rumänien oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und der allfälligen Zumutbarkeit einer Ausreise bzw. Rückkehr nach Rumänien in Begleitung der minderjährigen Tochter durchzuführen haben. Dazu wird das Bundesamt zumindest die BF, allenfalls auch in Österreich lebende Familienangehörige, einzuvernehmen und auf die Vorlage nötiger Unterlagen, wie etwa des Nachweises einer privaten allumfassenden Krankenversicherung, des Nachweises von regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch Familienangehörige oder den Kindesvater in konkreter Höhe, eines Nachweises über den nachhaltigen Versuch einer Beschäftigungsaufnahme der BF, hinzuwirken haben. Auch in Bezug auf die minderjährige Tochter der BF wird zu ermitteln sein, wem konkret die Obsorge zukommt, wer das Kind tatsächlich betreut und ob dem Kind allenfalls von einer anderen Person als der BF im Bundesgebiet ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zukommt. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die belangte Behörde wird bei Abspruch über eine allfällige Ausweisung oder ein – sofern sich die Sachlage in der Zwischenzeit ändert – Aufenthaltsverbot und die damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Gerade in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren kann von der Behörde erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2248720.1.00

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