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{'item': 'I422 2225302-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 4§ 6§ 414§§ 5§ 13b§ 10§ 10a§ 15§ 15a§§ 12§ 539a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlI422 2225302-1 Spruch, I422 2225302-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX und im Folgenden: belangte Behörde) führte im Jahr 2017 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden: GPLA-Prüfung) bei der XXXX n Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 durch. Dabei wurden unter anderem Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die an der XXXX (im Folgenden: H KG) beteiligten Gesellschafter und gleichzeitig als Angestellte bei der Beschwerdeführerin tätigen Pfleger festgestellt. Das Ergebnis dieser Prüfung wurden der Beschwerdeführerin und ihrer steuerlichen Vertretung im Rahmen der Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht.Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle römisch 40 und im Folgenden: belangte Behörde) führte im Jahr 2017 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden: GPLA-Prüfung) bei der römisch 40 n Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 durch. Dabei wurden unter anderem Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die an der römisch 40 (im Folgenden: H KG) beteiligten Gesellschafter und gleichzeitig als Angestellte bei der Beschwerdeführerin tätigen Pfleger festgestellt. Das Ergebnis dieser Prüfung wurden der Beschwerdeführerin und ihrer steuerlichen Vertretung im Rahmen der Schlussbesprechung zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 04.04.2017 beantragte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Bescheiderlassung hinsichtlich des bei der GPLA-Prüfung festgestellten Nachrechnungsbetrages. Aufgrund eines beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen identen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin betreffend eine GPLA-Prüfung über den Zeitraum 2007 bis 2011 wurde in weiterer Folge die Aussetzung der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit vereinbart. Nach rechtkräftigem Abschluss des anhängigen identen Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.01.2019, GZ: I413 2107218-1/13E und Zurückweisung einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2019, Ra 2019/08/0047-3 beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung vom 25.04.2019 erneut die Bescheiderlassung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit. In weiterer Folge sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.07.2019 aus, dass aufgrund der stattgefundenen GPLA-Prüfung die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 einen Betrag in Höhe von € 124.951,75 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zuzüglich der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich eine Beschäftigung der Pfleger namens XXXX und XXXX im Rahmen der H KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gegenüber der Beschwerdeführerin ergebe, welche eine Pflichtversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG begründe. In weiterer Folge sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.07.2019 aus, dass aufgrund der stattgefundenen GPLA-Prüfung die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 einen Betrag in Höhe von € 124.951,75 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge zuzüglich der daraus resultierenden gesetzlich vorgesehenen Zinsen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich eine Beschäftigung der Pfleger namens römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der H KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gegenüber der Beschwerdeführerin ergebe, welche eine Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG begründe. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.08.2019 fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass zwischen der H KG und den Wahlarztordinationen ein Werkvertrag vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin selbst könne daher betreffend die Tätigkeiten in den Wahlarztordinationen nicht Arbeitgeberin sein. Ab dem Jahr 2015 seien die Gesellschafter der H KG Angestellte und Dienstnehmer der H KG gewesen. Insbesondere gebe es keine Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG und komme es zu einer Beauftragung durch die Unfallambulanz. Die Tätigkeiten der H KG würden nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erbracht werden und gebe es dadurch keine organisatorische Eingliederung sowie keine Kontroll- und Disziplinargewalt. Auch gebe es keine Weisungsbindung bezüglich des Arbeitsablaufes durch das Sanatorium. Die H KG verfüge über eine eigene Infrastruktur und eigene Betriebsmittel. Des Weiteren bestehe ein uneingeschränktes Vertretungsrecht der Leistungserbringer und dadurch keine persönliche Arbeitspflicht. Es bestehe des Weiteren auch kein Konkurrenzverbot. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde am 01.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter der FN XXXX p eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist der Betrieb eines Sanatoriums. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Mag. XXXX der die Gesellschaft seit 29.11.2016 selbständig vertritt.1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter der FN römisch 40 p eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in römisch 40 . Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist der Betrieb eines Sanatoriums. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Mag. römisch 40 der die Gesellschaft seit 29.11.2016 selbständig vertritt. 1.
  4. Die H KG war eine im Firmenbuch unter der FN XXXX eingetragene Kommanditgesellschaft. Sie hatte ihren Sitz zunächst in XXXX und verlegte diesen in weiterer Folge nach XXXX . Der Geschäftszweig der H KG lag in der Gesundheits- und Krankenpflege. XXXX war der unbeschränkt haftende Gesellschafter der H KG. Als Kommanditisten mit einer Haftsumme von jeweils EUR 100,00 scheinen bis zum 03.01.2014 XXXX , bis zum 30.12.2014 XXXX sowie XXXX und bis zur Löschung der Gesellschaft am 28.12.2017 XXXX im Firmenbuch auf. Die H KG wurde aufgelöst und die Firma infolge eines Antrag vom 22.12.2017 am 28.12.2017 aus dem Firmenbuch gelöscht. 1.
  5. Die H KG war eine im Firmenbuch unter der FN römisch 40 eingetragene Kommanditgesellschaft. Sie hatte ihren Sitz zunächst in römisch 40 und verlegte diesen in weiterer Folge nach römisch 40 . Der Geschäftszweig der H KG lag in der Gesundheits- und Krankenpflege. römisch 40 war der unbeschränkt haftende Gesellschafter der H KG. Als Kommanditisten mit einer Haftsumme von jeweils EUR 100,00 scheinen bis zum 03.01.2014 römisch 40 , bis zum 30.12.2014 römisch 40 sowie römisch 40 und bis zur Löschung der Gesellschaft am 28.12.2017 römisch 40 im Firmenbuch auf. Die H KG wurde aufgelöst und die Firma infolge eines Antrag vom 22.12.2017 am 28.12.2017 aus dem Firmenbuch gelöscht. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin der Privatklinik XXXX (nunmehr als Privatklinik XXXX bezeichnet). Es handelt sich dabei um ein Belegspital und unterhält die Beschwerdeführerin als solche Verträge mit als Belegärzte bezeichneten Fachärzten, der für die jeweilige Abteilung der Privatklinik XXXX notwendigen Fachrichtungen. Die Beschwerdeführerin stellt die krankenanstaltenrechtlich vorgeschriebene sachliche und persönliche Infrastruktur zur Verfügung, der jeweilige Belegarzt erbringt die medizinische Behandlung. Eine der für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich wichtigsten Abteilungen ist die Unfallchirurgie. Nachdem ein Antrag auf Genehmigung einer unfallchirurgischen Ambulanz krankenanstaltenrechtlich abgewiesen worden war, siedelte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Vereinbarung mit den Belegärzten der Unfallchirurgie eine Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an, um eine ambulante unfallchirurgische Behandlung anstelle der krankenanstaltenrechtlich versagten Unfallambulanz zur Abrundung des Leistungsangebots und zur Attraktivierung der Abteilung Unfallchirurgie in der Privatklinik XXXX anbieten zu können.1.
  7. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin der Privatklinik römisch 40 (nunmehr als Privatklinik römisch 40 bezeichnet). Es handelt sich dabei um ein Belegspital und unterhält die Beschwerdeführerin als solche Verträge mit als Belegärzte bezeichneten Fachärzten, der für die jeweilige Abteilung der Privatklinik römisch 40 notwendigen Fachrichtungen. Die Beschwerdeführerin stellt die krankenanstaltenrechtlich vorgeschriebene sachliche und persönliche Infrastruktur zur Verfügung, der jeweilige Belegarzt erbringt die medizinische Behandlung. Eine der für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich wichtigsten Abteilungen ist die Unfallchirurgie. Nachdem ein Antrag auf Genehmigung einer unfallchirurgischen Ambulanz krankenanstaltenrechtlich abgewiesen worden war, siedelte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Vereinbarung mit den Belegärzten der Unfallchirurgie eine Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin an, um eine ambulante unfallchirurgische Behandlung anstelle der krankenanstaltenrechtlich versagten Unfallambulanz zur Abrundung des Leistungsangebots und zur Attraktivierung der Abteilung Unfallchirurgie in der Privatklinik römisch 40 anbieten zu können. 1.
  8. Zu diesem Zweck schlossen die Beschwerdeführerin und eine als „Ärzte-Gemeinschaft“ bezeichnete, von Univ.-Doz. Dr. XXXX vertretene Personengemeinschaft bestehend aus sechs als Belegärzten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt am 07.07.2011 eine mit „Unfallchirurgie“ betitelte Vereinbarung betreffend die Errichtung und den Betrieb einer als „Unfallchirurgie Privatklinik XXXX “ bezeichneten ambulanten Unfallchirurgie zur Behandlung von Verletzungen am Bewegungsapparat, ausgenommen von Behandlungen von Wirbelsäulentraumata, Schädelverletzungen oder inneren Verletzungen. Diese Vereinbarung regelt den Betrieb, insbesondere die Öffnungszeiten und die sachlichen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin zu erbringen hat. Dabei umfasst der Regelungsinhalt unter anderem die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der Räumlichkeiten, die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der für den Betrieb der „Unfallchirurgie“ erforderlichen medizintechnischen und sonstigen Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die Anschaffung sämtlicher Medikamente, sämtlicher im OP benötigter operativer Hilfsmittel, udgl.. Des Weiteren verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Erbringung personeller Leistungen und stellt sich diese –

Punkt

  1. der Vereinbarung – wie folgt dar: 1.
  2. Zu diesem Zweck schlossen die Beschwerdeführerin und eine als „Ärzte-Gemeinschaft“ bezeichnete, von Univ.-Doz. Dr. römisch 40 vertretene Personengemeinschaft bestehend aus sechs als Belegärzten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt am 07.07.2011 eine mit „Unfallchirurgie“ betitelte Vereinbarung betreffend die Errichtung und den Betrieb einer als „Unfallchirurgie Privatklinik römisch 40 “ bezeichneten ambulanten Unfallchirurgie zur Behandlung von Verletzungen am Bewegungsapparat, ausgenommen von Behandlungen von Wirbelsäulentraumata, Schädelverletzungen oder inneren Verletzungen. Diese Vereinbarung regelt den Betrieb, insbesondere die Öffnungszeiten und die sachlichen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin zu erbringen hat. Dabei umfasst der Regelungsinhalt unter anderem die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der Räumlichkeiten, die Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der für den Betrieb der „Unfallchirurgie“ erforderlichen medizintechnischen und sonstigen Anlagen, Geräte und Ausrüstungen, die Anschaffung sämtlicher Medikamente, sämtlicher im OP benötigter operativer Hilfsmittel, udgl.. Des Weiteren verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zur Erbringung personeller Leistungen und stellt sich diese –

Punkt 9. der Vereinbarung – wie folgt dar: „a) Bereitstellung des nicht medizinischen Personals im erforderlichen Ausmaß, soweit die „Ärzte-Gemeinschaft“ dieses nicht selbständig auf eigene Rechnung beizieht. Die Parteien gehen davon aus, dass die Ärzte-Gemeinschaft" eigens nicht medizinisches Personal beiziehen wird: Die Beiziehung und der Einsatz von eigenen Hilfskräften durch die „Ärzte-Gemeinschaft“ innerhalb der Räumlichkeiten der „Klinik“ bedarf der zuvorgehenden schriftlichen Zustimmung der „Klinik“ in jedem Einzelfall. Falls eine solche Zustimmung seitens der „Klinik“ erteilt wird, entsteht in keinem Fall ein Dienstverhältnis zwischen ihr und solchen Hilfspersonen. Jegliche Haftung aus dem Verhalten, Handeln und der Beschäftigung von Hilfskräften, welche nicht von der „Klinik“ gestellt werden, trägt ausschließlich die "Ärzte-Gemeinschaft". Für nicht medizinisches - selbständig oder unselbständig tätiges - Personal, das von der Ärzte-Gemeinschaft auf eigene Rechnung angestellt wird, besteht in keinem Fall eine Überwachungspflicht der Klinik hinsichtlich der Einhaltung der jeweils zur Anwendung kommenden gewerberechtlichen bzw. arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Aufnahme der Tätigkeit von nicht medizinischem Personal über eigenverantwortliche Vertragsgestaltung der „Ärzte-Gemeinschaft“ mit solchem Personal hat in jedem Fall die Übermittlung einer Meldung der Tätigkeitsaufnahme eines solchen Mitarbeiters auf Rechnung und Verantwortung der „Ärzte-Gemeinschaft“

dem beigeschlossenen Muster eines "Beiblattes für selbständig oder unselbständig tätiges nicht medizinisches Personal der „Ärzte-Gemeinschaft“ der Privatklinik XXXX voranzugehen. Für nicht medizinisches - selbständig oder unselbständig tätiges - Personal, das von der Ärzte-Gemeinschaft auf eigene Rechnung angestellt wird, besteht in keinem Fall eine Überwachungspflicht der Klinik hinsichtlich der Einhaltung der jeweils zur Anwendung kommenden gewerberechtlichen bzw. arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Der Aufnahme der Tätigkeit von nicht medizinischem Personal über eigenverantwortliche Vertragsgestaltung der „Ärzte-Gemeinschaft“ mit solchem Personal hat in jedem Fall die Übermittlung einer Meldung der Tätigkeitsaufnahme eines solchen Mitarbeiters auf Rechnung und Verantwortung der „Ärzte-Gemeinschaft“

dem beigeschlossenen Muster eines "Beiblattes für selbständig oder unselbständig tätiges nicht medizinisches Personal der „Ärzte-Gemeinschaft“ der Privatklinik römisch 40 voranzugehen.

  1. b)Die fakultative Bereitstellung von Sekundärarztpersonal nach Verfügbarkeit, dies allerdings gegen Abrechnung zu Lasten der „Ärzte-Gemeinschaft“.
  2. c)Abrechnung sämtlicher OP-Leistungen der „Unfallchirurgie“ gegenüber Patienten und Inkasso der jeweiligen Entgelte.
  3. d)Abrechnung sämtlicher Leistungen und Inkasso der jeweiligen Entgelte für ambulante Leistungen im Sinne des Pkt. 11.
  4. e)Die operative Versorgung des Patienten, die sich aus der Ambulanz ergibt, obliegt dem diensthabenden Arzt.“ Betreffend die Abrechnungen der Leistungen wurde in Punkt 10. vereinbart, dass sämtliche Leistungen von der „Klinik“ zu erfassen und nach dem Wahlarztsystem abzurechnen sind, wobei diese Abrechnung ausschließlich durch die „Klinik“ erfolgen soll. Die gegenüber Patienten abzurechnenden Beträge bestimmen sich hierbei nach den von der Ärzte-Gemeinschaft der „Klinik“ bekannt gegebene Rechnungsbeträgen.

Punkt

  1. der Vereinbarung ist die „Klinik“ unter anderem berechtigt, von den von den Patienten eingehenden Rechnungsbeträgen einen in Beilage ./B dieser Vereinbarung aufgeschlüsselten Hausrücklass endgültig einzubehalten. Operative Versorgungen, die sich aus dem Ambulanzbetrieb der „Unfallchirurgie“ ergeben, werden nicht nach dem Wahlarztsystem abgerechnet. 1.
  2. In der Praxis fungiert die Wahlarztpraxis der „Ärzte-Gemeinschaft“ in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wie eine unfallchirurgische Ambulanz, in der im Rahmen einer ambulanten Versorgung akute Fälle im Rahmen der Erstversorgung behandelt werden können, wobei zwischenzeitig mehrere tausend Versorgungen pro Jahr im Rahmen dieser Wahlarztordinationen durchgeführt werden. In dieser Wahlarztordination kommt es zum Kontakt mit einem Wahlarzt, einem der Belegärzte der Beschwerdeführerin. Es wird dort entschieden, ob es zu einer ambulanten Behandlung im Rahmen der Wahlarztpraxis oder zu einem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin kommt. Vergleichbar mit unfallchirurgischen Abteilungen einer Krankenanstalt besteht vor der Zugangstüre zur Wahlarztordination ein Wartebereich für ambulante Patienten. Die Wahlarztordination befindet sich innerhalb des Gebäudes der Beschwerdeführerin. Sie ist durch eine verschließbare, nur mit Schlüssel von außen zu öffnende Türe von den übrigen Teilen des Gebäudes der Beschwerdeführerin abgetrennt und als Wahlarztordination der in der „Ärzte-Gemeinschaft“ beteiligten Ärzte ausgeschildert. Sämtliche in der „Ärzte-Gemeinschaft“ vereinigten Ärzte betreiben bzw. betrieben von der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer befindlichen Wahlarztordination unabhängige Ordinationen in XXXX .1.
  3. In der Praxis fungiert die Wahlarztpraxis der „Ärzte-Gemeinschaft“ in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wie eine unfallchirurgische Ambulanz, in der im Rahmen einer ambulanten Versorgung akute Fälle im Rahmen der Erstversorgung behandelt werden können, wobei zwischenzeitig mehrere tausend Versorgungen pro Jahr im Rahmen dieser Wahlarztordinationen durchgeführt werden. In dieser Wahlarztordination kommt es zum Kontakt mit einem Wahlarzt, einem der Belegärzte der Beschwerdeführerin. Es wird dort entschieden, ob es zu einer ambulanten Behandlung im Rahmen der Wahlarztpraxis oder zu einem stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin kommt. Vergleichbar mit unfallchirurgischen Abteilungen einer Krankenanstalt besteht vor der Zugangstüre zur Wahlarztordination ein Wartebereich für ambulante Patienten. Die Wahlarztordination befindet sich innerhalb des Gebäudes der Beschwerdeführerin. Sie ist durch eine verschließbare, nur mit Schlüssel von außen zu öffnende Türe von den übrigen Teilen des Gebäudes der Beschwerdeführerin abgetrennt und als Wahlarztordination der in der „Ärzte-Gemeinschaft“ beteiligten Ärzte ausgeschildert. Sämtliche in der „Ärzte-Gemeinschaft“ vereinigten Ärzte betreiben bzw. betrieben von der in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführer befindlichen Wahlarztordination unabhängige Ordinationen in römisch 40 . 1.
  4. Am 01.01.2011 gründeten XXXX sowie XXXX die H KG. Alle Gesellschafter der H KG sind bzw. waren Dienstnehmer der Beschwerdeführerin – im Konkreten: XXXX von 01.03.2005 bis 15.08.2017, XXXX von 25.08.2014 bis 03.09.2014, XXXX von 03.11.2008 bis dato, XXXX von 01.07.2005 bis 30.06.2017, XXXX von 01.10.2007 bis 30.06.2014, XXXX von 03.03.2008 bis dato und XXXX von 03.12.2001 bis dato. Sie waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als diplomierte Kranken- und Pflegekräfte in der Anästhesiepflege im OP und in der Unfallambulanz beschäftigt. Zudem waren XXXX im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016, XXXX im Zeitraum 02.01.2015 bis 10.03.2017 und XXXX in den Zeiträumen 04.05.2015 bis 30.06.2015 sowie 01.09.2015 bis 29.10.2015 als Angestellte bei der H KG angemeldet. XXXX war im verfahrensrelevanten Zeitraum leitender Anästhesiepfleger und als solcher unter anderem für die Erstellung des Dienstplanes für ihn und die übrigen Anästhesiepfleger zuständig. XXXX und XXXX reduzierten ihre Vollzeitanstellung bei der Beschwerdeführerin auf ein Beschäftigungsausmaß von 75 %. Bei XXXX und XXXX , die halbtägig beschäftigt waren, änderte sich das Beschäftigungsausmaß von 50 % nicht. Grund der Errichtung der H KG war die Einrichtung der Wahlarztordination, nachdem das unfallchirurgische Ambulatorium nicht bewilligt worden war, um für diese Wahlarztordination genügend nicht medizinisches Personal bereitstellen zu können.1.
  5. Am 01.01.2011 gründeten römisch 40 sowie römisch 40 die H KG. Alle Gesellschafter der H KG sind bzw. waren Dienstnehmer der Beschwerdeführerin – im Konkreten: römisch 40 von 01.03.2005 bis 15.08.2017, römisch 40 von 25.08.2014 bis 03.09.2014, römisch 40 von 03.11.2008 bis dato, römisch 40 von 01.07.2005 bis 30.06.2017, römisch 40 von 01.10.2007 bis 30.06.2014, römisch 40 von 03.03.2008 bis dato und römisch 40 von 03.12.2001 bis dato. Sie waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als diplomierte Kranken- und Pflegekräfte in der Anästhesiepflege im OP und in der Unfallambulanz beschäftigt. Zudem waren römisch 40 im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016, römisch 40 im Zeitraum 02.01.2015 bis 10.03.2017 und römisch 40 in den Zeiträumen 04.05.2015 bis 30.06.2015 sowie 01.09.2015 bis 29.10.2015 als Angestellte bei der H KG angemeldet. römisch 40 war im verfahrensrelevanten Zeitraum leitender Anästhesiepfleger und als solcher unter anderem für die Erstellung des Dienstplanes für ihn und die übrigen Anästhesiepfleger zuständig. römisch 40 und römisch 40 reduzierten ihre Vollzeitanstellung bei der Beschwerdeführerin auf ein Beschäftigungsausmaß von 75 %. Bei römisch 40 und römisch 40 , die halbtägig beschäftigt waren, änderte sich das Beschäftigungsausmaß von 50 % nicht. Grund der Errichtung der H KG war die Einrichtung der Wahlarztordination, nachdem das unfallchirurgische Ambulatorium nicht bewilligt worden war, um für diese Wahlarztordination genügend nicht medizinisches Personal bereitstellen zu können. 1.
  6. Nach Reduzierung ihrer Dienstzeiten bei der Beschwerdeführerin, glichen XXXX und XXXX die Differenz auf das Vollbeschäftigungsausmaß durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der H KG in der intern als „Unfallchirurgie“ bezeichneten Wahlärzteordination (siehe Überschrift der Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der „Ärzte-Gemeinschaft“) aus. XXXX und XXXX erhöhten ihrerseits durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der H KG in der intern als Unfallchirurgie bezeichneten Wahlärzteordination ihrerseits ihre Tätigkeit aliquot auf ein Beschäftigungsausmaß in voller Höhe.1.
  7. Nach Reduzierung ihrer Dienstzeiten bei der Beschwerdeführerin, glichen römisch 40 und römisch 40 die Differenz auf das Vollbeschäftigungsausmaß durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der H KG in der intern als „Unfallchirurgie“ bezeichneten Wahlärzteordination (siehe Überschrift der Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit der „Ärzte-Gemeinschaft“) aus. römisch 40 und römisch 40 erhöhten ihrerseits durch die Erbringung von Diensten im Rahmen der H KG in der intern als Unfallchirurgie bezeichneten Wahlärzteordination ihrerseits ihre Tätigkeit aliquot auf ein Beschäftigungsausmaß in voller Höhe. 1.
  8. Die H KG war im Zeitraum 25.07.2014 bis 14.12.2017 Inhaberin des angemeldeten Gewerbes „Vermittlung von Werkverträgen für Personen, die nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zur freiberuflichen Ausübung des Gesundheits- und Krankenpflegefachdienstes (§ 11 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) berechtigt sind, bzw. für Institutionen, die Gesundheits- und Krankenpflege anbieten und im Rahmen dieser Tätigkeit Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen zur Verfügung stellen, sowie die Vermittlung von Betreuungsverträgen zwischen Institutionen, die den Beruf der Heimhilfe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen befugt anbieten einerseits und betreuungs- bzw. hilfsbedürftigen Personen andererseits, sowie das Namhaftmachen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen“. Über eine Gewerbeberechtigung betreffend die Arbeitskräfteüberlassung verfügte die H KG hingegen nicht. XXXX und XXXX waren im verfahrensrelevanten Zeitraum zur freiberuflichen Ausübung des Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 36 Abs. 1 GuKG in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpfleger berechtigt. Die vorgenannten Gesellschafter der H KG verfügten im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch über keine Gewerbeberechtigung.1.
  9. Die H KG war im Zeitraum 25.07.2014 bis 14.12.2017 Inhaberin des angemeldeten Gewerbes „Vermittlung von Werkverträgen für Personen, die nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes zur freiberuflichen Ausübung des Gesundheits- und Krankenpflegefachdienstes (Paragraph 11, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) berechtigt sind, bzw. für Institutionen, die Gesundheits- und Krankenpflege anbieten und im Rahmen dieser Tätigkeit Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen zur Verfügung stellen, sowie die Vermittlung von Betreuungsverträgen zwischen Institutionen, die den Beruf der Heimhilfe entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen befugt anbieten einerseits und betreuungs- bzw. hilfsbedürftigen Personen andererseits, sowie das Namhaftmachen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen“. Über eine Gewerbeberechtigung betreffend die Arbeitskräfteüberlassung verfügte die H KG hingegen nicht. römisch 40 und römisch 40 waren im verfahrensrelevanten Zeitraum zur freiberuflichen Ausübung des Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Paragraph 36, Absatz eins, GuKG in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpfleger berechtigt. Die vorgenannten Gesellschafter der H KG verfügten im verfahrensrelevanten Zeitraum jedoch über keine Gewerbeberechtigung. 1.
  10. Im Rahmen der Wahlarztordinationen zur ambulanten Versorgung von Patienten im Gebäude des Sanatoriums „Privatklinik XXXX “ der Beschwerdeführerin leistete die H KG folgende Dienstleistungen:1.
  11. Im Rahmen der Wahlarztordinationen zur ambulanten Versorgung von Patienten im Gebäude des Sanatoriums „Privatklinik römisch 40 “ der Beschwerdeführerin leistete die H KG folgende Dienstleistungen: Rufbereitschaften und Patientenversorgung. Zudem bewarb die H KG in nicht näher ermittelbarem Ausmaß die unfallchirurgischen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte den Gesellschaftern der H KG die Dienstkleidung, welche auch von diesen verwendet wurde. Der Beschwerdeführerin kam es darauf an, dass das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal einheitlich gegenüber den Patienten auftritt. H KG stand im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Lager mit Tupfern, Pflastern, Mullbinden, Schienenmaterial udgl., das als „Kommissionslager“ bezeichnet und in einem eigenen Raum gelagert wurde, zur Verfügung. Diese Lagerbestände standen im Eigentum der Firma Sanitätshaus XXXX . Die aus diesem Lager verwendeten Heilbehelfe, Verbandsmittel udgl. wurden direkt vom Sanitätshaus XXXX dem jeweiligen Patienten in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Wahlarztordination im Gebäude der Beschwerdeführerin waren die jeweils konkret eingesetzten Gesellschafter an Weisungen der jeweiligen Wahlärzte und der Beschwerdeführerin gebunden. Als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren die Gesellschafter der H KG der Beschwerdeführerin und der kollegialen Führung der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt gegenüber weisungsgebunden. Auf die Tätigkeiten der Gesellschafter der H KG im Rahmen der Wahlarztordination hatte die Beschwerdeführerin Einfluss, indem sie die Arbeitszeiten mitbestimmen konnte und im Wege der H KG die Aufsicht und Kontrolle über die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger der H KG hatte. Die dort vorgenommenen Tätigkeiten erfolgten aufgrund von Weisungen eines in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossenen Facharztes in den Räumlichkeiten der Wahlarztordination. Im Falle der Rufbereitschaft hatte ein Gesellschafter der H KG während dieser Zeit für einen anfallenden Einsatz in den Räumlichkeiten der Wahlarztordination zur Verfügung zu stehen und gegebenenfalls Patientenversorgungen durchzuführen. Hinsichtlich der täglichen Ambulanzzeiten der Wahlarztordination und damit der Arbeitszeiten der Gesellschafter der H KG hatte die Beschwerdeführerin sich ein Mitspracherecht

Punkt 5. der Vereinbarung „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 vorbehalten. Hierdurch konnte die Beschwerdeführerin Einfluss auf die Arbeitszeiten der Gesellschafter der H KG ausüben. An diese Ambulanzzeiten waren die Gesellschafter der H KG wie diese selbst gebunden. Zudem stand die Tätigkeit der diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger der H KG unter Aufsicht und Kontrolle der Pflegedirektion der Beschwerdeführerin.Rufbereitschaften und Patientenversorgung. Zudem bewarb die H KG in nicht näher ermittelbarem Ausmaß die unfallchirurgischen Dienstleistungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte den Gesellschaftern der H KG die Dienstkleidung, welche auch von diesen verwendet wurde. Der Beschwerdeführerin kam es darauf an, dass das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal einheitlich gegenüber den Patienten auftritt. H KG stand im verfahrensrelevanten Zeitraum ein Lager mit Tupfern, Pflastern, Mullbinden, Schienenmaterial udgl., das als „Kommissionslager“ bezeichnet und in einem eigenen Raum gelagert wurde, zur Verfügung. Diese Lagerbestände standen im Eigentum der Firma Sanitätshaus römisch 40 . Die aus diesem Lager verwendeten Heilbehelfe, Verbandsmittel udgl. wurden direkt vom Sanitätshaus römisch 40 dem jeweiligen Patienten in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Wahlarztordination im Gebäude der Beschwerdeführerin waren die jeweils konkret eingesetzten Gesellschafter an Weisungen der jeweiligen Wahlärzte und der Beschwerdeführerin gebunden. Als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren die Gesellschafter der H KG der Beschwerdeführerin und der kollegialen Führung der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt gegenüber weisungsgebunden. Auf die Tätigkeiten der Gesellschafter der H KG im Rahmen der Wahlarztordination hatte die Beschwerdeführerin Einfluss, indem sie die Arbeitszeiten mitbestimmen konnte und im Wege der H KG die Aufsicht und Kontrolle über die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger der H KG hatte. Die dort vorgenommenen Tätigkeiten erfolgten aufgrund von Weisungen eines in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossenen Facharztes in den Räumlichkeiten der Wahlarztordination. Im Falle der Rufbereitschaft hatte ein Gesellschafter der H KG während dieser Zeit für einen anfallenden Einsatz in den Räumlichkeiten der Wahlarztordination zur Verfügung zu stehen und gegebenenfalls Patientenversorgungen durchzuführen. Hinsichtlich der täglichen Ambulanzzeiten der Wahlarztordination und damit der Arbeitszeiten der Gesellschafter der H KG hatte die Beschwerdeführerin sich ein Mitspracherecht

Punkt

  1. der Vereinbarung „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 vorbehalten. Hierdurch konnte die Beschwerdeführerin Einfluss auf die Arbeitszeiten der Gesellschafter der H KG ausüben. An diese Ambulanzzeiten waren die Gesellschafter der H KG wie diese selbst gebunden. Zudem stand die Tätigkeit der diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger der H KG unter Aufsicht und Kontrolle der Pflegedirektion der Beschwerdeführerin. 1.
  2. XXXX und XXXX und XXXX erbrachten ihre Tätigkeiten für die Wahlarztordination im Rahmen eines vorab geplanten Dienstplanes mit Fixdiensten und Rufbereitschaften. Dienstplanverantwortlicher war XXXX . Er war zugleich auch Verantwortlicher der H KG für die Bereitstellung von Personen des Gesundheits- und Pflegedienstes und für die Aufrechterhaltung dieses Dienstes im Rahmen der Wahlarztordination.1.
  3. römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 erbrachten ihre Tätigkeiten für die Wahlarztordination im Rahmen eines vorab geplanten Dienstplanes mit Fixdiensten und Rufbereitschaften. Dienstplanverantwortlicher war römisch 40 . Er war zugleich auch Verantwortlicher der H KG für die Bereitstellung von Personen des Gesundheits- und Pflegedienstes und für die Aufrechterhaltung dieses Dienstes im Rahmen der Wahlarztordination. 1.
  4. Die Abrechnung der von der „Ärzte-Gemeinschaft“ erbrachten Leistungen im Rahmen der Wahlarztordination und der von H KG in diesem Rahmen erbrachten Leistungen erfolgte über die Beschwerdeführerin. Kommt der Patient in die Ambulanz (Wahlarztordination), wird er als Patient im EDV-System der Beschwerdeführerin aufgenommen. Der jeweils behandelnde Arzt gibt die einzelnen Positionen in die EDV ein und diese Datenaufzeichnungen werden von der Administration der Beschwerdeführerin verarbeitet. Die Beschwerdeführerin stellt diese Leistungen dem Patienten in Rechnung, behält einen Hausanteil ein und überweist das restliche Honorar an den behandelnden Arzt. Vom Hausanteil werden unter anderem Leistungen von involviertem Fachpflegepersonal abgegolten, welches den Ärzten aufgrund der Vereinbarung „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 als sogenannte Personalgestellung zur Verfügung gestellt wird. H KG stellte wiederum der Beschwerdeführerin ihre Leistungen aufgrund einer mündlichen Vereinbarung in Rechnung. Diese Rechnungen beinhalten geleistete Rufbereitschaften und Pauschalen für die Patientenversorgung. Hierbei wurden für Rufbereitschaft werktags EUR 75,00, samstags EUR 110,00 oder sonn- und feiertags EUR 165,00 und Patientenversorgung, dh Einsatz während der Rufbereitschaft, ebenfalls gestaffelt nach Werktagen EUR 150,00, Samstagen EUR 220,00 oder Sonn- und Feiertagen EUR 330,00 verrechnet. Diese Rechnungen wurden von H KG aufgrund der von den einzelnen Pflegekräften geführten Leistungsaufstellungen ausgestellt und von der Beschwerdeführerin beglichen.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Bescheid und der Beschwerde. Beigezogen wurde zudem auch der Gerichtsakt I413 2107218-1 zu dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen identen Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend den Prüfungszeitraum 2007 bis
  6. Eingeholt wurden zudem Firmenbuchauszügen betreffend die Beschwerdeführerin und die H KG sowie Gewerbeauszügen. Des Weiteren erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.02.
  7. Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. 2.
  8. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. 2.
  9. Die Feststellungen zur H KG ergeben sich ebenfalls aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. 2.
  10. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu der von ihr getragenen Krankenanstalt, zum Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin als Belegspital, sowie zum gescheiterten Vorhaben der Installierung einer Unfallchirurgieambulanz und zur wirtschaftlichen Bedeutung der Unfallchirurgie leiten sich aus dem Gerichtsakt I413 2107218-1 ab, insbesondere aus den Aussagen des Geschäftsführers Mag. XXXX und XXXX im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ: I413 2107218-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 und aus der im Gerichtsakt einliegenden Vereinbarung mit der „Ärzte-Gemeinschaft“ vom 07.07.2011.2.
  11. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu der von ihr getragenen Krankenanstalt, zum Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin als Belegspital, sowie zum gescheiterten Vorhaben der Installierung einer Unfallchirurgieambulanz und zur wirtschaftlichen Bedeutung der Unfallchirurgie leiten sich aus dem Gerichtsakt I413 2107218-1 ab, insbesondere aus den Aussagen des Geschäftsführers Mag. römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ: I413 2107218-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 und aus der im Gerichtsakt einliegenden Vereinbarung mit der „Ärzte-Gemeinschaft“ vom 07.07.
  12. 2.
  13. Die Feststellung zum Abschluss der Vereinbarung vom 07.07.2011 mit einer Gruppe von Unfallchirurgen und der Beschwerdeführerin und dem wesentlichen, teilweise wörtlich zitieren Vertragsinhalt ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung vom 07.07.
  14. Diese war zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen GPLA gültig, wie dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 bestätigt wurde. Sein Inhalt steht somit unstrittig fest. 2.
  15. Die Feststellungen zur Praxis der ambulanten Versorgung und zur Wahlarztordination basieren auf den diesbezüglichen Aussagen des Geschäftsführers Mag. XXXX und von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 (Protokoll vom 26.08.2018, S 4, 5 und 13) und aufgrund der Einsicht in die Homepage der Beschwerdeführerin www.privatklinik- XXXX com, in welcher unter der Leiste „ambulante Versorgung“ die unfallchirurgische Wahlarztpraxis in XXXX als Teil des angebotenen Leistungsspektrums vorgestellt und auf den OP-Trakt im Falle der Notwendigkeit der Operation verwiesen wird ( XXXX - XXXX /, Abfrage am 03.01.2022). Die Feststellungen zu den lokalen Gegebenheiten beruhen auf dem im Verfahren zu I413 2107218-1 durchgeführten Augenscheins vom 26.06.2018 und bestätigte der Geschäftsführer Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022, dass sich dahingehend für den entscheidungsrelevanten Zeitraum keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben. Dass die in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossen Ärzte, neben der Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin eigene und von der Beschwerdeführerin völlig eigenständige Ordinationen in XXXX betreiben, wurde bereits in der Entscheidung zu I413 2107218-1/13E dargelegt und haben sich dahingehend insoweit Änderungen ergeben, dass Univ.-Doz. Dr. XXXX seine berufliche Tätigkeit als Wahlarzt beendete und er sich zwischenzeitig im Ruhestand befindet. Seine Praxis schloss er am 12.12.2019 und seine Tätigkeit in der Privatklinik XXXX beendete er mit 31.12.2019 (http://www. XXXX .at/, Abfrage am 03.01.2022). Dr. XXXX hat seine berufliche Tätigkeit als Wahlarzt laut Mitteilung der XXXX Ärztekammer ebenfalls ab Mitte Oktober 2019 gänzlich beendet. Dr. XXXX hat seine Ordination in XXXX (https:// XXXX /, Abfrage am 03.01.2022), Priv.-Doz. Dr. XXXX , a.o. Univ.-Prof. Dr. XXXX und Priv.-Doz. Dr. XXXX haben ihre in Praxisgemeinschaft geführte Ordination in XXXX , (https://www. XXXX .com/, Abfrage am 03.01.2022).2.
  16. Die Feststellungen zur Praxis der ambulanten Versorgung und zur Wahlarztordination basieren auf den diesbezüglichen Aussagen des Geschäftsführers Mag. römisch 40 und von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 (Protokoll vom 26.08.2018, S 4, 5 und 13) und aufgrund der Einsicht in die Homepage der Beschwerdeführerin www.privatklinik- römisch 40 com, in welcher unter der Leiste „ambulante Versorgung“ die unfallchirurgische Wahlarztpraxis in römisch 40 als Teil des angebotenen Leistungsspektrums vorgestellt und auf den OP-Trakt im Falle der Notwendigkeit der Operation verwiesen wird ( römisch 40 - römisch 40 /, Abfrage am 03.01.2022). Die Feststellungen zu den lokalen Gegebenheiten beruhen auf dem im Verfahren zu I413 2107218-1 durchgeführten Augenscheins vom 26.06.2018 und bestätigte der Geschäftsführer Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022, dass sich dahingehend für den entscheidungsrelevanten Zeitraum keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben. Dass die in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossen Ärzte, neben der Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin eigene und von der Beschwerdeführerin völlig eigenständige Ordinationen in römisch 40 betreiben, wurde bereits in der Entscheidung zu I413 2107218-1/13E dargelegt und haben sich dahingehend insoweit Änderungen ergeben, dass Univ.-Doz. Dr. römisch 40 seine berufliche Tätigkeit als Wahlarzt beendete und er sich zwischenzeitig im Ruhestand befindet. Seine Praxis schloss er am 12.12.2019 und seine Tätigkeit in der Privatklinik römisch 40 beendete er mit 31.12.2019 (http://www. römisch 40 .at/, Abfrage am 03.01.2022). Dr. römisch 40 hat seine berufliche Tätigkeit als Wahlarzt laut Mitteilung der römisch 40 Ärztekammer ebenfalls ab Mitte Oktober 2019 gänzlich beendet. Dr. römisch 40 hat seine Ordination in römisch 40 (https:// römisch 40 /, Abfrage am 03.01.2022), Priv.-Doz. Dr. römisch 40 , a.o. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und Priv.-Doz. Dr. römisch 40 haben ihre in Praxisgemeinschaft geführte Ordination in römisch 40 , (https://www. römisch 40 .com/, Abfrage am 03.01.2022). 2.
  17. Die Feststellungen zur Gründung der H KG basieren auf den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde und zudem auf dem Ergebnis des unter I413 2107218-1 geführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere zu den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der befragten Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.
  18. Dass alle Gesellschafter der H KG Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und als diplomierte Kranken- und Pflegekräfte in der Anästhesiepflege im OP und in der Unfallambulanz beschäftigt sind bzw. waren, gründet ebenfalls auf den Angaben der Beteiligten der H KG und des Geschäftsführers, Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 (Protokoll vom 26.06.2018, S 10) und in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 (Protokoll vom 01.02.2022, S 4) sowie der Einsichtnahme in die aktuellen Auszüge des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) betreffend die jeweiligen Gesellschafter. Die Anmeldung von XXXX und XXXX als Dienstnehmer bei der H KG gründet unstrittig auf den Ausführungen im Vorverfahren zu I413 2107218-1 sowie den aktuellen Auszügen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB). Dass XXXX XXXX und XXXX , ihre Vollzeitanstellung bei der Beschwerdeführerin auf ein Beschäftigungsausmaß von 75 % reduziert hatten, ergibt sich aus den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und aus den Aussagen der befragten Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.
  19. XXXX und XXXX waren nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 halbtägig beschäftigt und änderten sie das Beschäftigungsausmaß von 50 % nicht. Dass sich am Beschäftigungsausmaß der Gesellschafter im entscheidungsrelevanten Zeitraum nichts geändert hat, gründet ebenfalls auf den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.2.
  20. Die Feststellungen zur Gründung der H KG basieren auf den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde und zudem auf dem Ergebnis des unter I413 2107218-1 geführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere zu den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der befragten Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.
  21. Dass alle Gesellschafter der H KG Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und als diplomierte Kranken- und Pflegekräfte in der Anästhesiepflege im OP und in der Unfallambulanz beschäftigt sind bzw. waren, gründet ebenfalls auf den Angaben der Beteiligten der H KG und des Geschäftsführers, Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 (Protokoll vom 26.06.2018, S 10) und in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 (Protokoll vom 01.02.2022, S 4) sowie der Einsichtnahme in die aktuellen Auszüge des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) betreffend die jeweiligen Gesellschafter. Die Anmeldung von römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer bei der H KG gründet unstrittig auf den Ausführungen im Vorverfahren zu I413 2107218-1 sowie den aktuellen Auszügen des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB). Dass römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , ihre Vollzeitanstellung bei der Beschwerdeführerin auf ein Beschäftigungsausmaß von 75 % reduziert hatten, ergibt sich aus den diesbezüglich unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und aus den Aussagen der befragten Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.
  22. römisch 40 und römisch 40 waren nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 halbtägig beschäftigt und änderten sie das Beschäftigungsausmaß von 50 % nicht. Dass sich am Beschäftigungsausmaß der Gesellschafter im entscheidungsrelevanten Zeitraum nichts geändert hat, gründet ebenfalls auf den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.
  23. Die Feststellungen betreffend das gesamte Beschäftigungsausmaß der Gesellschafter der H KG ergibt sich aus den in Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen und aus den Aussagen der Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 (vgl. zB dazu Protokoll der Aussage von XXXX am 26.06.2018, S 18; Protokoll der Aussage von XXXX am 26.06.2018, S 22 Protokoll der Aussage von XXXX am 26.06.2018, S 26, Protokoll der Aussage von XXXX am 26.06.2018, S 28 und Protokoll der Aussage von XXXX am 26.06.2018, S 30). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX stellt die diesbezügliche Reduktion der Dienstzeit mit der H KG in Zusammenhang (Protokoll vom 26.06.2018, S 11). Wie im Erkenntnis zu I413 2107218-1/13E bereits aufgezeigt wurde, geht aus den im Akt einliegenden Rechnungen samt Stundenaufzeichnungen hervor, dass der Differenzausgleich zwischen der bei einer reduzierten Verpflichtung von 75 % zur Vollverpflichtung von 40 Stunden pro Woche bei den vormals voll beschäftigten Gesellschaftern der H KG bei der Beschwerdeführerin jedenfalls ausgeglichen wird. Dadurch wurde belegt, dass die vormals Vollbeschäftigten die Differenz auf das Vollbeschäftigungsausmaß im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Wahlärzteordination auffüllten bzw. die Halbtagsbeschäftigten ihr Beschäftigungsausmaß im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Wahlärzteordination entsprechend ausweiteten.2.
  24. Die Feststellungen betreffend das gesamte Beschäftigungsausmaß der Gesellschafter der H KG ergibt sich aus den in Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen und aus den Aussagen der Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 vergleiche zB dazu Protokoll der Aussage von römisch 40 am 26.06.2018, S 18; Protokoll der Aussage von römisch 40 am 26.06.2018, S 22 Protokoll der Aussage von römisch 40 am 26.06.2018, S 26, Protokoll der Aussage von römisch 40 am 26.06.2018, S 28 und Protokoll der Aussage von römisch 40 am 26.06.2018, S 30). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Mag. römisch 40 stellt die diesbezügliche Reduktion der Dienstzeit mit der H KG in Zusammenhang (Protokoll vom 26.06.2018, S 11). Wie im Erkenntnis zu I413 2107218-1/13E bereits aufgezeigt wurde, geht aus den im Akt einliegenden Rechnungen samt Stundenaufzeichnungen hervor, dass der Differenzausgleich zwischen der bei einer reduzierten Verpflichtung von 75 % zur Vollverpflichtung von 40 Stunden pro Woche bei den vormals voll beschäftigten Gesellschaftern der H KG bei der Beschwerdeführerin jedenfalls ausgeglichen wird. Dadurch wurde belegt, dass die vormals Vollbeschäftigten die Differenz auf das Vollbeschäftigungsausmaß im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Wahlärzteordination auffüllten bzw. die Halbtagsbeschäftigten ihr Beschäftigungsausmaß im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Wahlärzteordination entsprechend ausweiteten. 2.
  25. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der H KG basieren auf einem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Gewerberegisters des Stadtmagistrats XXXX vom 25.07.2014 und einem eingeholten aktuellen Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria zu GISA-Zahl: XXXX . Demnach steht unzweifelhaft fest, dass die H KG am 25.07.2014 unter der Gewerberegisternummer XXXX das in der Feststellung zitierte Gewerbe angemeldet hat, welches diese zur Vermittlung von Arbeitskräften, nicht aber zur Arbeitskräfteüberlassung ermächtigte. Dem Auszug ist zu entnehmen, dass die Gewerbeberechtigung am 14.12.2017 endete. Dass XXXX zur freiberuflichen Ausübung des Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 36 Abs. 1 GuKG in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpfleger berechtigt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Gerichtsakt einliegenden Gewerbeberechtigungen bzw. Anmeldebestätigungen und Bewilligungsbescheide. Dahingehend liegend nachtstehende Unterlagen vor:2.
  26. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der H KG basieren auf einem im Gerichtsakt einliegenden Auszug aus dem Gewerberegisters des Stadtmagistrats römisch 40 vom 25.07.2014 und einem eingeholten aktuellen Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria zu GISA-Zahl: römisch 40 . Demnach steht unzweifelhaft fest, dass die H KG am 25.07.2014 unter der Gewerberegisternummer römisch 40 das in der Feststellung zitierte Gewerbe angemeldet hat, welches diese zur Vermittlung von Arbeitskräften, nicht aber zur Arbeitskräfteüberlassung ermächtigte. Dem Auszug ist zu entnehmen, dass die Gewerbeberechtigung am 14.12.2017 endete. Dass römisch 40 zur freiberuflichen Ausübung des Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach Paragraph 36, Absatz eins, GuKG in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpfleger berechtigt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Gerichtsakt einliegenden Gewerbeberechtigungen bzw. Anmeldebestätigungen und Bewilligungsbescheide. Dahingehend liegend nachtstehende Unterlagen vor:  für XXXX : Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom 12.04.1995, Zl XXXX ; für römisch 40 : Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 12.04.1995, Zl römisch 40 ;  für XXXX : Bescheid vom 04.11.1994 des Landeshauptmanns von XXXX , Zl. XXXX ;  für römisch 40 : Bescheid vom 04.11.1994 des Landeshauptmanns von römisch 40 , Zl. römisch 40 ;  für XXXX : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.10.2010, Zl XXXX , zu Register-Zl. XXXX ,  für römisch 40 : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 25.10.2010, Zl römisch 40 , zu Register-Zl. römisch 40 ,  für XXXX : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.10.2010, Zl XXXX , zu Register-Zl. XXXX ,  für römisch 40 : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 25.10.2010, Zl römisch 40 , zu Register-Zl. römisch 40 ,  für XXXX : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.07.2008,  für römisch 40 : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 02.07.2008,  für XXXX : Bescheid des Landeshauptmanns von XXXX vom 22.12.1995, Zl. XXXX und  für römisch 40 : Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 22.12.1995, Zl. römisch 40 und  für XXXX : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.10.2010, Zl XXXX , zu Register-Zl. 703
  27.  für römisch 40 : Bestätigung des Bezirkshauptmanns der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 25.10.2010, Zl römisch 40 , zu Register-Zl. 703
  28. Dass diese Gesellschafter über keine Gewerbeberechtigung verfügen, ergibt sich aus den Aussagen der befragten Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 und aus dem Umstand, dass ihre Tätigkeit keine gewerbliche, sondern eine nach dem GuKG ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Berechtigung zur freien Berufsausübung nach dem GuKG nachgewiesen wurde. 2.
  29. Die Feststellungen zur Tätigkeit der H KG im Rahmen der Wahlarztordinationen basieren auf den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX und XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.06.
  30. Dass den Gesellschaftern der H KG die Dienstkleidung von der Beschwerdeführerin gestellt wurde und dass die Beschwerdeführerin auch das Tragen dieser Dienstkleidung erwartete, geht aus der Aussage von Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 unmissverständlich hervor. Um nicht Patienten zu irritieren, habe man Markenvermischung vermeiden wollen (Protokoll vom 26.06.2018, S 9). Der Aussage von Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 ist auch zu entnehmen, dass die H KG ein Lager über Heilbehelfe, Verbandsmaterial, Pflaster udgl. hatte, das allerdings nicht in deren Eigentum stand, sondern auf „Kommission“ des Sanitätshauses XXXX betrieben wurde (Protokoll vom 26.06.2018, S 9). Tatsächlich handelte es sich aber um kein Kommissionsgeschäft, da das Sanitätshaus XXXX direkt den Patienten die verwendeten Heilbehelfe verrechnet hatte (Aussage der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018, Seite 7). Zudem geht aus der in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 vorgelegten Bestätigung des Sanitätshauses XXXX vom 02.05.2016 (Beilage ./A) hervor, dass dieses Lager im Eigentum dieses Sanitätshauses stand und der H KG zur Verfügung stand und die H KG auch die Depotverwaltung vornahm. Dass die Gesellschafter der H KG der Beschwerdeführerin und der kollegialen Führung der Krankenanstalt, welche die Beschwerdeführerin trägt, weisungsgebunden sind, ergibt sich zweifelsfrei aus deren Dienstnehmereigenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Tätigkeit in der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt (Protokoll der Aussage von Mag. XXXX am 26.06.2018, S 10) und dem Umstand, dass die Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin liegt und damit ein Teil der Krankenanstalt ist. Als solcher Teil unterliegt sie und das darin arbeitende Personal der Aufsicht und Kontrolle der Beschwerdeführerin. Diese Weisungsbindung ergibt sich sowohl aus dem XXXX (vgl. §§ 10, 10a KAG, § 13b KAG), als auch aus dem GuKG (vgl. §§ 15 Abs. 1, 15a GuKG). Ungeachtet der Bestimmung des § 35 Abs. 1 GuKG, wonach Angehörige des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (die Gesellschafter der H KG waren solche Kräfte) ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben, ist damit nicht eine weisungsfreie Tätigkeit zu verstehen, sondern eine gewisse berufliche Autonomie, innerhalb der medizinisch oder pflegerisch angeordnete Maßnahmen zu erfüllen sind. Dass die Gesellschafter der H KG innerhalb der Wahlordinationen im Gebäude der Beschwerdeführerin den dortigen Wahlärzten, die dort medizinische Diagnosen stellen und Therapien verordnen, weisungsgebunden waren, ergibt sich aus dem GuKG und dem ÄrzteG, wonach diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal an ärztliche Anordnungen gebunden sind. Dass sie zugleich der Aufsicht und Kontrolle der Beschwerdeführerin unterliegen ergibt sich einmal aus der Vereinbarung vom 07.07.2011, wonach die Beschwerdeführerin das nicht medizinische Personal zu stellen hat und weiters aus dem Umstand, dass eine selbständige Tätigkeit in einer solchen Wahlarztordination ist – wie auch in der Krankenanstalt – für das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ausgeschlossen ist. Eine solche weisungsfreie Tätigkeit würde dem Wesen einer Ordination, wie auch dem Wesen einer Krankenanstalt widersprechen. Beide sind zur Heilung von Patienten eingerichtet und durch eine klare Hierarchie zwischen behandelndem Arzt und dem diesem gegenüber weisungsgebundenen Gesundheits- und Krankenpflegepersonal charakterisiert, weil hier die medizinische Diagnose und Therapie im Vordergrund steht. Das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal führt auf Basis der erhaltenen Weisungen von den behandelnden Ärzten und - im Rahmen der Krankenanstalt - auf Basis von Anordnungen der Pflegedirektion bzw. der kollegialen Führung die Pflege des Patienten durch (vgl. § 15 Abs. 1 GuKG). Nach Art 5 der Vereinbarung vom „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 werden „die täglichen Ambulanzzeiten [...] in Anpassung an die saisonalen Erfordernisse jeweils gesondert einvernehmlich im Vorhinein zwischen den Vertragsparteien festgelegt.“ Überdies bestimmt Punkt
  31. dieser Vereinbarung, dass zu den jeweils festgelegten Öffnungszeiten einer der Fachärzte und das von diesem selbständig beigezogene Fachpersonal innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten erreichbar sein muss. Damit sicherte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeiten der Fachärzte und der der Gesellschafter der H KG ein Mitspracherecht. Sie kann auf diese Weise Einfluss auf die Arbeitszeiten der in der Wahlarztordination tätigen Personen und somit auch auf die Gesellschafter der H KG ausüben. Zwar dürften die tätigen Wahlärzte einen massiven Einfluss auf diese Ambulanzzeiten haben – dies geht aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX (Protokoll vom 26.06.2018, S 11) hervor, jedoch konnte die H KG keinerlei Dispositionen hinsichtlich dieser Ambulanzzeiten treffen, sondern musste diesen Anordnungen über die Öffnungszeiten Folge leisten. Die Feststellungen zur Aufsicht und Kontrolle durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Kontext, in dem die Wahlarztordination gebettet ist. Sie ist im Rahmen einer Krankenanstalt eingerichtet und unterliegt daher in pflegerischen Belangten der Kontrolle und Aufsicht durch die Beschwerdeführerin im Wege der kollegialen Führung bzw. der Pflegedirektion.2.
  32. Die Feststellungen zur Tätigkeit der H KG im Rahmen der Wahlarztordinationen basieren auf den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Mag. römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.06.
  33. Dass den Gesellschaftern der H KG die Dienstkleidung von der Beschwerdeführerin gestellt wurde und dass die Beschwerdeführerin auch das Tragen dieser Dienstkleidung erwartete, geht aus der Aussage von Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 unmissverständlich hervor. Um nicht Patienten zu irritieren, habe man Markenvermischung vermeiden wollen (Protokoll vom 26.06.2018, S 9). Der Aussage von Mag. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 ist auch zu entnehmen, dass die H KG ein Lager über Heilbehelfe, Verbandsmaterial, Pflaster udgl. hatte, das allerdings nicht in deren Eigentum stand, sondern auf „Kommission“ des Sanitätshauses römisch 40 betrieben wurde (Protokoll vom 26.06.2018, S 9). Tatsächlich handelte es sich aber um kein Kommissionsgeschäft, da das Sanitätshaus römisch 40 direkt den Patienten die verwendeten Heilbehelfe verrechnet hatte (Aussage der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018, Seite 7). Zudem geht aus der in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 vorgelegten Bestätigung des Sanitätshauses römisch 40 vom 02.05.2016 (Beilage ./A) hervor, dass dieses Lager im Eigentum dieses Sanitätshauses stand und der H KG zur Verfügung stand und die H KG auch die Depotverwaltung vornahm. Dass die Gesellschafter der H KG der Beschwerdeführerin und der kollegialen Führung der Krankenanstalt, welche die Beschwerdeführerin trägt, weisungsgebunden sind, ergibt sich zweifelsfrei aus deren Dienstnehmereigenschaft gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Tätigkeit in der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt (Protokoll der Aussage von Mag. römisch 40 am 26.06.2018, S 10) und dem Umstand, dass die Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin liegt und damit ein Teil der Krankenanstalt ist. Als solcher Teil unterliegt sie und das darin arbeitende Personal der Aufsicht und Kontrolle der Beschwerdeführerin. Diese Weisungsbindung ergibt sich sowohl aus dem römisch 40 vergleiche Paragraphen 10, 10 a, KAG, Paragraph 13 b, KAG), als auch aus dem GuKG vergleiche Paragraphen 15, Absatz eins, 15 a, GuKG). Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, GuKG, wonach Angehörige des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (die Gesellschafter der H KG waren solche Kräfte) ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben, ist damit nicht eine weisungsfreie Tätigkeit zu verstehen, sondern eine gewisse berufliche Autonomie, innerhalb der medizinisch oder pflegerisch angeordnete Maßnahmen zu erfüllen sind. Dass die Gesellschafter der H KG innerhalb der Wahlordinationen im Gebäude der Beschwerdeführerin den dortigen Wahlärzten, die dort medizinische Diagnosen stellen und Therapien verordnen, weisungsgebunden waren, ergibt sich aus dem GuKG und dem ÄrzteG, wonach diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal an ärztliche Anordnungen gebunden sind. Dass sie zugleich der Aufsicht und Kontrolle der Beschwerdeführerin unterliegen ergibt sich einmal aus der Vereinbarung vom 07.07.2011, wonach die Beschwerdeführerin das nicht medizinische Personal zu stellen hat und weiters aus dem Umstand, dass eine selbständige Tätigkeit in einer solchen Wahlarztordination ist – wie auch in der Krankenanstalt – für das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ausgeschlossen ist. Eine solche weisungsfreie Tätigkeit würde dem Wesen einer Ordination, wie auch dem Wesen einer Krankenanstalt widersprechen. Beide sind zur Heilung von Patienten eingerichtet und durch eine klare Hierarchie zwischen behandelndem Arzt und dem diesem gegenüber weisungsgebundenen Gesundheits- und Krankenpflegepersonal charakterisiert, weil hier die medizinische Diagnose und Therapie im Vordergrund steht. Das Gesundheits- und Krankenpflegepersonal führt auf Basis der erhaltenen Weisungen von den behandelnden Ärzten und - im Rahmen der Krankenanstalt - auf Basis von Anordnungen der Pflegedirektion bzw. der kollegialen Führung die Pflege des Patienten durch vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, GuKG). Nach Artikel 5, der Vereinbarung vom „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 werden „die täglichen Ambulanzzeiten [...] in Anpassung an die saisonalen Erfordernisse jeweils gesondert einvernehmlich im Vorhinein zwischen den Vertragsparteien festgelegt.“ Überdies bestimmt Punkt
  34. dieser Vereinbarung, dass zu den jeweils festgelegten Öffnungszeiten einer der Fachärzte und das von diesem selbständig beigezogene Fachpersonal innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten erreichbar sein muss. Damit sicherte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeiten der Fachärzte und der der Gesellschafter der H KG ein Mitspracherecht. Sie kann auf diese Weise Einfluss auf die Arbeitszeiten der in der Wahlarztordination tätigen Personen und somit auch auf die Gesellschafter der H KG ausüben. Zwar dürften die tätigen Wahlärzte einen massiven Einfluss auf diese Ambulanzzeiten haben – dies geht aus der glaubhaften Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Mag. römisch 40 (Protokoll vom 26.06.2018, S 11) hervor, jedoch konnte die H KG keinerlei Dispositionen hinsichtlich dieser Ambulanzzeiten treffen, sondern musste diesen Anordnungen über die Öffnungszeiten Folge leisten. Die Feststellungen zur Aufsicht und Kontrolle durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Kontext, in dem die Wahlarztordination gebettet ist. Sie ist im Rahmen einer Krankenanstalt eingerichtet und unterliegt daher in pflegerischen Belangten der Kontrolle und Aufsicht durch die Beschwerdeführerin im Wege der kollegialen Führung bzw. der Pflegedirektion. 2.
  35. Die Feststellungen betreffend die für die Wahlarztordinationen in Form eines vorab geplanten Dienstplanes mit Fixdiensten und Rufbereitschaften ergeben sich aus den Angaben der Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Dienstplänen für Dezember 2010 und Februar 2011 sowie aus den ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden „RB-Dienstfällen“ für diese Monate und den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der H KG. Dass XXXX Dienstplanverantwortlicher für die Erstellung dieser Dienstpläne war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Dienstplänen und den Ausführungen von XXXX und XXXX (Protokoll vom 26.06.2018, S 22, 25 und 31). Dass er zugleich auch Verantwortlicher der nach ihm benannten H KG für die Bereitstellung von Personen des Gesundheits- und Pflegedienstes und für die Aufrechterhaltung dieses Dienstes im Rahmen der Wahlarztordination war, ergibt sich einerseits aus seiner Stellung als Komplementär der H KG und andererseits aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmend er mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 Protokoll S 14 ff).2.
  36. Die Feststellungen betreffend die für die Wahlarztordinationen in Form eines vorab geplanten Dienstplanes mit Fixdiensten und Rufbereitschaften ergeben sich aus den Angaben der Gesellschafter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2018 sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Dienstplänen für Dezember 2010 und Februar 2011 sowie aus den ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden „RB-Dienstfällen“ für diese Monate und den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der H KG. Dass römisch 40 Dienstplanverantwortlicher für die Erstellung dieser Dienstpläne war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Dienstplänen und den Ausführungen von römisch 40 und römisch 40 (Protokoll vom 26.06.2018, S 22, 25 und 31). Dass er zugleich auch Verantwortlicher der nach ihm benannten H KG für die Bereitstellung von Personen des Gesundheits- und Pflegedienstes und für die Aufrechterhaltung dieses Dienstes im Rahmen der Wahlarztordination war, ergibt sich einerseits aus seiner Stellung als Komplementär der H KG und andererseits aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmend er mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 Protokoll S 14 ff). 2.
  37. Die Feststellungen zu den Abrechnungsmodalitäten zwischen der „Ärzte-Gemeinschaft“ und der Beschwerdeführerin einerseits und der H KG und der Beschwerdeführerin andererseits ergibt sich aus den Aussagen des Geschäftsführers Mag. XXXX (Protokoll vom 26.06.2018, S 5 und 7) und von XXXX (Protokoll vom 26.06.2018, S 15) sowie aus der Vereinbarung vom 07.07.2011 und den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der H KG für die geleisteten Stunden.2.
  38. Die Feststellungen zu den Abrechnungsmodalitäten zwischen der „Ärzte-Gemeinschaft“ und der Beschwerdeführerin einerseits und der H KG und der Beschwerdeführerin andererseits ergibt sich aus den Aussagen des Geschäftsführers Mag. römisch 40 (Protokoll vom 26.06.2018, S 5 und 7) und von römisch 40 (Protokoll vom 26.06.2018, S 15) sowie aus der Vereinbarung vom 07.07.2011 und den im Verwaltungsakt einliegenden Rechnungen der H KG für die geleisteten Stunden.
  39. Rechtliche Beurteilung: 3.
  40. Senatszuständigkeit:

§ 6Vw

GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In der gegenständlichen Angelegenheit ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um eine Bescheidausstellung im Sinne des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG und beantragte sie in weiterer Folge in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.08.2019 eine Entscheidung durch einen Senat

der vorgenannten Bestimmung des § 414 Abs. 2 ASVG.In der gegenständlichen Angelegenheit ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um eine Bescheidausstellung im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG und beantragte sie in weiterer Folge in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.08.2019 eine Entscheidung durch einen Senat

der vorgenannten Bestimmung des Paragraph 414, Absatz 2, ASVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Gegenstand des Verfahrens: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Gesellschafter der H KG im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die ambulante Unfallchirurgie im Rahmen der Wahlarztpraxis der in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossenen Belegärzte der Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin anzusehen ist. Begründend brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass zwischen der H KG und den Wahlarztordinationen ein Werkvertrag vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin selbst könne daher betreffend die Tätigkeiten in den Wahlarztordinationen nicht Arbeitgeberin sein. Ab dem Jahr 2015 seien die Gesellschafter der H KG Angestellte und Dienstnehmer der H KG gewesen. Insbesondere gebe es keine Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG und komme es zu einer Beauftragung durch die Unfallambulanz. Die Tätigkeiten der H KG würden nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erbracht werden und gebe es dadurch keine organisatorische Eingliederung sowie keine Kontroll- und Disziplinargewalt. Auch gebe es keine Weisungsbindung bezüglich des Arbeitsablaufes durch die Beschwerdeführerin. Die H KG verfüge über eine eigene Infrastruktur und eigene Betriebsmittel. Des Weiteren bestehe ein uneingeschränktes Vertretungsrecht der Leistungserbringer und dadurch keine persönliche Arbeitspflicht. Es bestehe des Weiteren auch kein Konkurrenzverbot. 3.
  2. Rechtslage:

§ 4Abs.

1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

§§ 5

und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Die Gesellschafter der H KG gehörten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und waren auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Gesellschafter der H KG im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht dem in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehörten.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. Die Gesellschafter der H KG gehörten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht dem Personenkreis des Paragraph 5, ASVG an und waren auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des Paragraph 7, ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da die Gesellschafter der H KG im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht dem in Paragraph 7, ASVG genannten Personenkreis angehörten. § 4 Abs. 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist

Abs. 1 leg cit. für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs. 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs. 3 leg cit). Nach Abs. 4 leg cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs. 5 leg cit.).Paragraph 539 a, ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist

Absatz eins, leg cit. für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Absatz 2, leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3, leg cit). Nach Absatz 4, leg cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Ziffer eins,), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Ziffer 2,) sowie die Zurechnung (Ziffer 3,) nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Absatz 5, leg cit.).

§ 13bAbs.

1 des XXXX Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl Nr. 5/1958, ist für jede bettenführende Krankenanstalt ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Zur Vertretung des verantwortlichen Leiters ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Stellvertreter zu bestellen. Der Leiter des Pflegedienstes führt die Bezeichnung „Pflegedirektor“.

Paragraph 13 b, Absatz eins, des römisch 40 Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, ist für jede bettenführende Krankenanstalt ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Zur Vertretung des verantwortlichen Leiters ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als Stellvertreter zu bestellen. Der Leiter des Pflegedienstes führt die Bezeichnung „Pflegedirektor“.

§ 10Abs.

1 Tir KAG hat der Träger der Krankenanstalt den inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln, die ua Bestimmungen über die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen sowie in allfällige andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und allfällige zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder innerhalb von Abteilungen in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung (Abs. 1 lit. b leg. cit.), die Organisation der Krankenanstalt, bei bettenführenden Krankenanstalten insbesondere auch nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung (§ 10a KAG; Abs. 1 lit. c leg. cit.) und die Dienstpflichten aller in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere auch einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht und die Ahndung ihrer Verletzung, sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen (Abs. 1 lit. g leg cit.) zu enthalten hat.

Paragraph 10, Absatz eins, Tir KAG hat der Träger der Krankenanstalt den inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln, die ua Bestimmungen über die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen sowie in allfällige andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und allfällige zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder innerhalb von Abteilungen in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung (Absatz eins, Litera b, leg. cit.), die Organisation der Krankenanstalt, bei bettenführenden Krankenanstalten insbesondere auch nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung (Paragraph 10 a, KAG; Absatz eins, Litera c, leg. cit.) und die Dienstpflichten aller in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere auch einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht und die Ahndung ihrer Verletzung, sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen (Absatz eins, Litera g, leg cit.) zu enthalten hat.

§ 10aAbs.

1 Tir KAG hat die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt hat nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter zu enthalten. Die diesen Führungskräften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 9b Abs. 3 KAG erfüllen kann.

Paragraph 10 a, Absatz eins, Tir KAG hat die Anstaltsordnung einer bettenführenden Krankenanstalt hat nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung der Anstalt durch den ärztlichen Leiter, den verantwortlichen Leiter des Pflegedienstes und den Verwaltungsleiter zu enthalten. Die diesen Führungskräften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung nach Paragraph 9 b, Absatz 3, KAG erfüllen kann.

§ 15Abs. 1 des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - Gu

KG, BGBl I Nr 108/1997, umfassen die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.

Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, umfassen die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.

§ 15aAbs. 1 Gu

KG sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen.

Abs. 2 leg cit. ist eine Abänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.

Paragraph 15 a, Absatz eins, GuKG sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vom Arzt verordnete Medizinprodukte in den Bereichen Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehhilfen, Verbandsmaterialien, prophylaktische Hilfsmittel und Messgeräte sowie im Bereich des Illeo-, Jejuno-, Colon- und Uro-Stomas solange weiterzuverordnen, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder der Arzt die Anordnung ändert. Bei Ablehnung oder Einstellung der Weiterverordnung durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen.

Absatz 2, leg cit. ist eine Abänderung von ärztlich verordneten Medizinprodukten durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht zulässig.

35 Abs. 1 GuKG besteht die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich

§§ 12ff Gu

KG umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG nicht mehr als 15 vH des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen (Z 1) sowie die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten (Z 2).

35 Absatz eins, GuKG besteht die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich

Paragraphen 12, ff GuKG umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. Nach Absatz 2, leg. cit. ist eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG nicht mehr als 15 vH des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen (Ziffer eins,) sowie die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten (Ziffer 2,). 3.4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.4.1. Tatsächlicher Sachverhalt: Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis ist im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung

§ 539a

ASVG vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwerdeführerin die krankenanstaltenrechtliche Genehmigung für die Einrichtung einer Unfallambulanz durch die XXXX Landesregierung verwehrt wurde. Die Einrichtung einer Unfallambulanz war für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich wichtig, weil über die Unfallambulanz die bestehende stationäre Unfallchirurgie wirtschaftlich besser ausgelastet bzw. ausgebaut werden konnte. Dieser Umstand wird letztlich durch die Beschwerdeführerin selbst belegt, wenn sie detaillierte Hinweise im Rahmen der ambulanten Versorgung auf ihrer Homepage etwa hinsichtlich der Zuweisung von Patienten gibt. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund liegt es nahe, dass die versagte Einrichtung einer Unfallambulanz durch die nunmehr gewählte Wahlarztordination der unfallchirurgischen Belegärzte der Beschwerdeführerin umgangen bzw. substituiert wurde. Die wirtschaftliche Funktion der Wahlarztordination liegt somit ausschließlich in der Substitution der krankenanstaltenrechtlich versagten Unfallambulanz. Dass dem so ist, zeigt sich einerseits daran, dass keiner der Belegärzte die Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Orthopäden bzw. Unfallchirurgen benötigen. Sie haben alle bestens ausgestattete eigene Ordinationen, über die sie alle Behandlungen durchführen und – im Falle von nicht ambulant in ihren Ordinationen zu besorgenden Behandlungen – in der Privatklinik XXXX die stationäre Behandlung ihrer Patienten als Belegärzte durchführen. Damit zeigt sich bereits, dass das alleinige wirtschaftliche Interesse an der Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausschließlich bei dieser liegt und nicht bei den in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossenen Ärzten, was auch aus den in der Vereinbarung vom 07.07.2011 übernommenen Pflichten durch die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck kommt. Andererseits zeigt Bezeichnung dieser Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in der Beschwerde als „Unfallambulanz“ den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt deutlich auf: Es ging und geht noch immer um ein Surrogat für die krankenanstaltenrechtlich versagte Unfallambulanz in der Privatklink XXXX . Daran vermag auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022, wonach die Beschwerdeführerin vom Amt der XXXX Landesregierung den Hinweis bekommen habe, dass die Verwendung des Begriffs „Unfallambulanz“ nicht zulässig sei und sie daraufhin den Begriff „Unfallambulanz“ entfernt und sich seither „Unfallchirurgie“ bzw. „Wahlarztordinationen“ nennen, nichts zu andern.Das hier zu beurteilende Vertragsverhältnis ist im Sinne der Grundsätze der Sachverhaltsermittlung

Paragraph 539 a, ASVG vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwerdeführerin die krankenanstaltenrechtliche Genehmigung für die Einrichtung einer Unfallambulanz durch die römisch 40 Landesregierung verwehrt wurde. Die Einrichtung einer Unfallambulanz war für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich wichtig, weil über die Unfallambulanz die bestehende stationäre Unfallchirurgie wirtschaftlich besser ausgelastet bzw. ausgebaut werden konnte. Dieser Umstand wird letztlich durch die Beschwerdeführerin selbst belegt, wenn sie detaillierte Hinweise im Rahmen der ambulanten Versorgung auf ihrer Homepage etwa hinsichtlich der Zuweisung von Patienten gibt. Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund liegt es nahe, dass die versagte Einrichtung einer Unfallambulanz durch die nunmehr gewählte Wahlarztordination der unfallchirurgischen Belegärzte der Beschwerdeführerin umgangen bzw. substituiert wurde. Die wirtschaftliche Funktion der Wahlarztordination liegt somit ausschließlich in der Substitution der krankenanstaltenrechtlich versagten Unfallambulanz. Dass dem so ist, zeigt sich einerseits daran, dass keiner der Belegärzte die Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Orthopäden bzw. Unfallchirurgen benötigen. Sie haben alle bestens ausgestattete eigene Ordinationen, über die sie alle Behandlungen durchführen und – im Falle von nicht ambulant in ihren Ordinationen zu besorgenden Behandlungen – in der Privatklinik römisch 40 die stationäre Behandlung ihrer Patienten als Belegärzte durchführen. Damit zeigt sich bereits, dass das alleinige wirtschaftliche Interesse an der Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausschließlich bei dieser liegt und nicht bei den in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossenen Ärzten, was auch aus den in der Vereinbarung vom 07.07.2011 übernommenen Pflichten durch die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck kommt. Andererseits zeigt Bezeichnung dieser Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin in der Beschwerde als „Unfallambulanz“ den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt deutlich auf: Es ging und geht noch immer um ein Surrogat für die krankenanstaltenrechtlich versagte Unfallambulanz in der Privatklink römisch 40 . Daran vermag auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022, wonach die Beschwerdeführerin vom Amt der römisch 40 Landesregierung den Hinweis bekommen habe, dass die Verwendung des Begriffs „Unfallambulanz“ nicht zulässig sei und sie daraufhin den Begriff „Unfallambulanz“ entfernt und sich seither „Unfallchirurgie“ bzw. „Wahlarztordinationen“ nennen, nichts zu andern. Vor diesem Hintergrund ist es auch verständlich und in sich konzise, wenn Punkt

  1. der Vereinbarung „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 der Beschwerdeführerin die grundsätzliche Pflicht zur Bereitstellung des nicht medizinischen Personals im erforderlichen Ausmaß zuweist und den Belegärzten nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin die Beiziehung und Bereitstellung von eigenen Hilfskräften erlaubt. Ebenso ist die Beschwerdeführerin zur Bereitstellung von Räumlichkeiten, zur Bereitstellung, Erhaltung und Pflege der für den Betrieb der „Unfallchirurgie“ erforderlichen medizintechnischen und sonstigen Anlagen, Geräte jeglicher Art, aber auch die zentrale Anschaffung von Heilmitteln und Heilbehelfen verpflichtet (Punkt
  2. dieser Vereinbarung), was ebenfalls vor dem Hintergrund des Surrogatcharakters dieser Wahlarztordination konsequent ist und dem Anstaltscharakter der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt – eine solche ist eine Zusammenfassung von sachlichen und persönlichen Mitteln zur Behandlung und Pflege ihrer Benutzer – entspricht. Insgesamt verpflichtet sich die Beschwerdeführerin in der Vereinbarung vom 07.07.2011 zusammengefasst zur Stellung von Infrastruktur und nicht medizinischem Personal, zur Koordination der Öffentlichkeitsarbeit, wobei diesbezügliche Aufträge der schriftlichen Zustimmung auch der Beschwerdeführerin bedürfen, sowie zur einvernehmlichen Festlegung von Öffnungszeiten, also zu typischen Bereichen, die eine Krankenanstalt zu besorgen hat. Durch diese Vereinbarung wird faktisch eine ambulante Unfallchirurgie als Quasi-Abteilung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt etabliert, obwohl eine solche Abteilung nicht krankenanstaltenrechtlich genehmigungsfähig war. Die Beschwerdeführerin ging mit der Vereinbarung vom 07.07.2011 letztlich ein Umgehungsgeschäft ein, indem sie mit der Etablierung der Wahlarztordination einen Zustand faktisch herbeiführte, der einer unfallchirurgischen Ambulanz im Rahmen einer Krankenanstalt gleicht, ohne die dafür nötigen Genehmigungen zu haben. Es kam der Beschwerdeführerin aber darauf an, zumindest auf dieser Surrogatbasis eine Unfallambulanz einzurichten, da sich hierdurch die stationäre Unfallchirurgie positiv entwickeln konnte. Die Beurteilung der gewählten Konstruktion ist im Sinne des § 539a Abs. 1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zu beurteilen. Daher vermag der Umstand, dass die Wahlarztordination („Unfallambulanz“), die sich unstrittig im Gebäude der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt befindet, mit einer Türe versperrt und so von den übrigen Räumlichkeiten getrennt ist, nicht zum Schluss führen, es liege eine für sich unabhängige Einheit vor. Im Gegenteil: Die Wahlarztordination („Unfallambulanz“ – als solche wird sie auch in der Beschwerde bezeichnet) ist wirtschaftlich betrachtet in Wahrheit ein Teil der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt. Dies ergibt sich zwingend aus den vorgenannten vertraglichen Pflichten der Beschwerdeführerin zur Stellung von persönlichen und sachlichen Mitteln ebenso, wie aus den zahlreichen Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten der Beschwerdeführerin in zentralen Fragen der Organisation dieser Wahlarztordination („Unfallambulanz“). Im Ergebnis ist daher die sogenannte Wahlarztordination („Unfallambulanz“) ein integrierter (wenn auch nicht krankenanstaltenrechtlich genehmigter) Teil der von der Beschwerdeführerin geführten Krankenanstalt und unterliegt daher organisatorisch und funktionell dem sonstigen krankenanstaltenrechtlich notwendigen Regime der Aufsicht und Kontrolle durch die Beschwerdeführerin, welche die Krankenanstalt Privatklinik XXXX trägt.Die Beurteilung der gewählten Konstruktion ist im Sinne des Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts zu beurteilen. Daher vermag der Umstand, dass die Wahlarztordination („Unfallambulanz“), die sich unstrittig im Gebäude der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt befindet, mit einer Türe versperrt und so von den übrigen Räumlichkeiten getrennt ist, nicht zum Schluss führen, es liege eine für sich unabhängige Einheit vor. Im Gegenteil: Die Wahlarztordination („Unfallambulanz“ – als solche wird sie auch in der Beschwerde bezeichnet) ist wirtschaftlich betrachtet in Wahrheit ein Teil der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt. Dies ergibt sich zwingend aus den vorgenannten vertraglichen Pflichten der Beschwerdeführerin zur Stellung von persönlichen und sachlichen Mitteln ebenso, wie aus den zahlreichen Zustimmungs- und Mitwirkungsrechten der Beschwerdeführerin in zentralen Fragen der Organisation dieser Wahlarztordination („Unfallambulanz“). Im Ergebnis ist daher die sogenannte Wahlarztordination („Unfallambulanz“) ein integrierter (wenn auch nicht krankenanstaltenrechtlich genehmigter) Teil der von der Beschwerdeführerin geführten Krankenanstalt und unterliegt daher organisatorisch und funktionell dem sonstigen krankenanstaltenrechtlich notwendigen Regime der Aufsicht und Kontrolle durch die Beschwerdeführerin, welche die Krankenanstalt Privatklinik römisch 40 trägt. 3.4.
  3. Dienstnehmereigenschaft und Weisungsbindung: Der Umstand, dass die sogenannte Wahlarztordination ("Unfallambulanz") ein integrierter Teil der von der Beschwerdeführerin geführten Krankenanstalt ist, ist deshalb von Relevanz, weil er für das Vertragsverhältnis zwischen der H KG und der Beschwerdeführerin bedeutsam ist und in der Konsequenz zur Dienstnehmereigenschaft dieser Personen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin führt. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Vertragsverhältnis als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag zu würdigen ist. In VwSlg 10.140 A/1980 führte der VwGH grundlegend aus, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, wohin ein Dienstvertrag begründet würde, oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernehme – worin ein Werkvertrag zu sehen sei. Im Fall des Werkvertrages komme es auf eine individualisierte und konkretisierte Leistung an, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßiger mitverbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm ankomme. Wesentliches Kennzeichen des Werkvertrages ist, dass damit ein Zielschuldverhältnis begründet wird. Es geht um die Verwirklichung eines bestimmten Erfolges (vgl. dazu § 1151 ABGB). Hingegen liegt bei einem Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis vor. Ein bestimmter faktischer Erfolg ist nicht herbeizuführen (vgl. VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065; 10.10.2018, Ra 2015/08/0130).Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Vertragsverhältnis als Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag zu würdigen ist. In VwSlg 10.140 A/1980 führte der VwGH grundlegend aus, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, wohin ein Dienstvertrag begründet würde, oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernehme – worin ein Werkvertrag zu sehen sei. Im Fall des Werkvertrages komme es auf eine individualisierte und konkretisierte Leistung an, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßiger mitverbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm ankomme. Wesentliches Kennzeichen des Werkvertrages ist, dass damit ein Zielschuldverhältnis begründet wird. Es geht um die Verwirklichung eines bestimmten Erfolges vergleiche dazu Paragraph 1151, ABGB). Hingegen liegt bei einem Dienstvertrag ein Dauerschuldverhältnis vor. Ein bestimmter faktischer Erfolg ist nicht herbeizuführen vergleiche VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065; 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Im konkreten Fall erweist sich schon aus dem Vereinbarungsinhalt, dass es sich bei der Tätigkeit der H KG und ihrer Gesellschafter nicht um einen Werkvertrag handeln kann. Die H KG und ihre Gesellschafter kann sich nur zu Leistungen nach dem GuKG, also zur Ausübung des diplomierten Krankenpflegefachdienstes verpflichten. Ein bestimmter Erfolg – zB die Gesundung von ihnen gepflegter Patienten - wird nicht geschuldet. Es geht ausschließlich um die Bereitstellung von (fachkundiger) Arbeitskraft und Arbeitszeit für die Beschwerdeführerin (zu dieser Frage siehe die nachstehenden Ausführungen). Die Beschwerdeführerin konnte über die Arbeitskraft des von H KG gestellten Personals im gegenständlichen Zeitraum verfügen; dass dieses Personal im Rahmen der Wahlarztordination für die Ärzte-Gemeinschaft tätig wird, ist hierbei unerheblich, zumal die Beschwerdeführerin vertraglich den in der Ärzte-Gemeinschaft zusammengeschlossenen Belegärzten verpflichtet ist, das nicht medizinische Personal im erforderlichen Ausmaß bereit zu stellen, sofern dies nicht durch die „Ärzte-Gemeinschaft“ auf eigene Rechnung beizieht. Die Ärzte-Gemeinschaft zog zu keinem Zeitpunkt im verfahrensgegenständlichen Zeitrahmen auf eigene Rechnung solches nicht medizinisches Personal bei. Die Beiziehung der H KG erfolgte vertragsgemäß (Punkt
  4. lit. a) der Vereinbarung vom 07.07.2011) durch die Beschwerdeführerin, um den Belegärzten im Rahmen der Unfallambulanz das erforderliche nicht medizinische Personal stellen zu können und bezahlte auch die hierfür nötigen Stundenaufwände, welche die H KG der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) erbrachte. Dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG gab, ist hierbei nicht von Relevanz, da zivilrechtlich auch ein mündlich oder schlüssig abgeschlossenes Vertragsverhältnis gültig und für beide Seiten verbindlich ist. Niemand würde laufend Rechnungen für Leistungen bezahlen, die Dritten erbracht wurden, wenn man nicht hierzu verpflichtet wäre. Daher ist der Umstand, dass die laufende Abrechnung der Leistungen der H KG im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) unbeanstandet von Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, ein zwingender Beweis für das Vorliegen eines Schuldverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der H KG andererseits. Daran vermag auch das erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin diese Abrechnung auf Grundlage einer Direktvereinbarung mit dem österreichischen Versicherungsverband vorgenommen habe, nichts zu ändern. Dies auch deshalb, weil die Abrechnung der Leistungen der Wahlarztordinationen („Unfallambulanz“) unter Punkt
  5. der Vereinbarung explizit der Beschwerdeführerin vorbehalten war und dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einer „Vereinfachung für die Patienten“ begründet wurde. Im Verfahren wurde zudem nie vorgebracht, dass die in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossenen Belegärzte Auftraggeber oder Vertragspartner der H KG gewesen wären. Sie zahlten keine Rechnungen über Leistungen der H KG im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) und wurden auch seitens der H KG keine Rechnungen an diese Ärzte gestellt. Damit ergibt sich zwingend eine Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG. Dahingehend bewirkt auch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach laut Berichten auch zwischen der H KG und der Ärzte-Gemeinschaft Besprechungen stattgefunden haben, keine Änderung der zuvor dargelegten Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG. Die Beschwerdeführerin konnte daher als deren Vertragspartnerin die H KG im Rahmen der bedungenen Zeit nach ihrem Belieben für Krankenpflegedienstleistungen einsetzen. Dass sie die H KG nur im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) einsetzte, ändert hieran nichts.Im konkreten Fall erweist sich schon aus dem Vereinbarungsinhalt, dass es sich bei der Tätigkeit der H KG und ihrer Gesellschafter nicht um einen Werkvertrag handeln kann. Die H KG und ihre Gesellschafter kann sich nur zu Leistungen nach dem GuKG, also zur Ausübung des diplomierten Krankenpflegefachdienstes verpflichten. Ein bestimmter Erfolg – zB die Gesundung von ihnen gepflegter Patienten - wird nicht geschuldet. Es geht ausschließlich um die Bereitstellung von (fachkundiger) Arbeitskraft und Arbeitszeit für die Beschwerdeführerin (zu dieser Frage siehe die nachstehenden Ausführungen). Die Beschwerdeführerin konnte über die Arbeitskraft des von H KG gestellten Personals im gegenständlichen Zeitraum verfügen; dass dieses Personal im Rahmen der Wahlarztordination für die Ärzte-Gemeinschaft tätig wird, ist hierbei unerheblich, zumal die Beschwerdeführerin vertraglich den in der Ärzte-Gemeinschaft zusammengeschlossenen Belegärzten verpflichtet ist, das nicht medizinische Personal im erforderlichen Ausmaß bereit zu stellen, sofern dies nicht durch die „Ärzte-Gemeinschaft“ auf eigene Rechnung beizieht. Die Ärzte-Gemeinschaft zog zu keinem Zeitpunkt im verfahrensgegenständlichen Zeitrahmen auf eigene Rechnung solches nicht medizinisches Personal bei. Die Beiziehung der H KG erfolgte vertragsgemäß (Punkt
  6. Litera a,) der Vereinbarung vom 07.07.2011) durch die Beschwerdeführerin, um den Belegärzten im Rahmen der Unfallambulanz das erforderliche nicht medizinische Personal stellen zu können und bezahlte auch die hierfür nötigen Stundenaufwände, welche die H KG der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) erbrachte. Dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG gab, ist hierbei nicht von Relevanz, da zivilrechtlich auch ein mündlich oder schlüssig abgeschlossenes Vertragsverhältnis gültig und für beide Seiten verbindlich ist. Niemand würde laufend Rechnungen für Leistungen bezahlen, die Dritten erbracht wurden, wenn man nicht hierzu verpflichtet wäre. Daher ist der Umstand, dass die laufende Abrechnung der Leistungen der H KG im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) unbeanstandet von Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, ein zwingender Beweis für das Vorliegen eines Schuldverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der H KG andererseits. Daran vermag auch das erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 erstattete Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin diese Abrechnung auf Grundlage einer Direktvereinbarung mit dem österreichischen Versicherungsverband vorgenommen habe, nichts zu ändern. Dies auch deshalb, weil die Abrechnung der Leistungen der Wahlarztordinationen („Unfallambulanz“) unter Punkt
  7. der Vereinbarung explizit der Beschwerdeführerin vorbehalten war und dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit einer „Vereinfachung für die Patienten“ begründet wurde. Im Verfahren wurde zudem nie vorgebracht, dass die in der „Ärzte-Gemeinschaft“ zusammengeschlossenen Belegärzte Auftraggeber oder Vertragspartner der H KG gewesen wären. Sie zahlten keine Rechnungen über Leistungen der H KG im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) und wurden auch seitens der H KG keine Rechnungen an diese Ärzte gestellt. Damit ergibt sich zwingend eine Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG. Dahingehend bewirkt auch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach laut Berichten auch zwischen der H KG und der Ärzte-Gemeinschaft Besprechungen stattgefunden haben, keine Änderung der zuvor dargelegten Leistungsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der H KG. Die Beschwerdeführerin konnte daher als deren Vertragspartnerin die H KG im Rahmen der bedungenen Zeit nach ihrem Belieben für Krankenpflegedienstleistungen einsetzen. Dass sie die H KG nur im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) einsetzte, ändert hieran nichts. Ferner ist beachtlich, dass die Gesellschafter der H KG alle Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren. Einige dieser Gesellschafter konnten im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht reduzieren, um überhaupt in der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) tätig werden zu können. Wirtschaftlich betrachtet macht diese Reduktion der Arbeitszeit für die Beschwerdeführerin freilich keine Verringerung der Arbeitszeit aus, weil die betreffenden Personen zumindest im gleichen Ausmaß im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) tätig wurden und so wieder auf dasselbe Stundenausmaß kamen. Die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger verrichten auch in beiden Fällen typische Tätigkeiten von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern im Sinne des GuKG. Dass es je nach Einsatz unterschiedliche Versorgungsmaßnahmen am Patienten waren, ändert hieran nichts. Sie waren in jedem Fall - im Rahmen der Tätigkeit im stationären Bereich, wie auch im ambulanten Bereich (und zwar im Bereich der Wahlarztordination) typische Tätigkeiten nach dem GuKG, zu welchen die betreffenden Gesellschafter der H KG berechtigt und befähigt waren. Außerdem ist der Umstand der in Wahrheit bestehenden organisatorischen Eingliederung der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) auch deshalb bedeutsam, weil die Beschwerdeführerin – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – gegenüber der H KG weisungsbefugt ist, weil diese dem krankenanstaltenrechtlichen Regime der kollegialen Führung einer Krankenanstalt und der krankenanstaltenrechtlich vorgeschriebenen Anstaltsordnung ebenso unterliegt, wie den krankenanstaltenrechtlichen Qualitätsanforderungen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pflichten und Rechte nach der Vereinbarung vom 07.07.2011 auch in der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) durchsetzen kann (vgl. beispielsweise Punkt
  8. bis
  9. dieser Vereinbarung) durchsetzen kann.Ferner ist beachtlich, dass die Gesellschafter der H KG alle Dienstnehmer der Beschwerdeführerin waren. Einige dieser Gesellschafter konnten im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht reduzieren, um überhaupt in der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) tätig werden zu können. Wirtschaftlich betrachtet macht diese Reduktion der Arbeitszeit für die Beschwerdeführerin freilich keine Verringerung der Arbeitszeit aus, weil die betreffenden Personen zumindest im gleichen Ausmaß im Rahmen der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) tätig wurden und so wieder auf dasselbe Stundenausmaß kamen. Die diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger verrichten auch in beiden Fällen typische Tätigkeiten von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern im Sinne des GuKG. Dass es je nach Einsatz unterschiedliche Versorgungsmaßnahmen am Patienten waren, ändert hieran nichts. Sie waren in jedem Fall - im Rahmen der Tätigkeit im stationären Bereich, wie auch im ambulanten Bereich (und zwar im Bereich der Wahlarztordination) typische Tätigkeiten nach dem GuKG, zu welchen die betreffenden Gesellschafter der H KG berechtigt und befähigt waren. Außerdem ist der Umstand der in Wahrheit bestehenden organisatorischen Eingliederung der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) auch deshalb bedeutsam, weil die Beschwerdeführerin – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – gegenüber der H KG weisungsbefugt ist, weil diese dem krankenanstaltenrechtlichen Regime der kollegialen Führung einer Krankenanstalt und der krankenanstaltenrechtlich vorgeschriebenen Anstaltsordnung ebenso unterliegt, wie den krankenanstaltenrechtlichen Qualitätsanforderungen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pflichten und Rechte nach der Vereinbarung vom 07.07.2011 auch in der Wahlarztordination („Unfallambulanz“) durchsetzen kann vergleiche beispielsweise Punkt
  10. bis
  11. dieser Vereinbarung) durchsetzen kann. Diese Weisungsbindung der H KG und der von dieser Gesellschaft eingesetzten Personen gegenüber der Beschwerdeführerin ergibt sich sowohl aus dem XXXX (vgl. §§ 10, 10a KAG, § 13b KAG), als auch aus dem GuKG (vgl. §§ 15 Abs. 1, 15a GuKG). Ungeachtet der Bestimmung des § 35 Abs. 1 GuKG, wonach Angehörige des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes, wozu die Gesellschafter der H KG zählen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben, ist damit nicht eine weisungsfreie Tätigkeit zu verstehen, sondern eine gewisse berufliche Autonomie, innerhalb der medizinisch oder pflegerisch angeordnete Maßnahmen zu erfüllen sind. Dass die Gesellschafter der H KG innerhalb der Wahlordinationen im Gebäude der Beschwerdeführerin den dortigen Wahlärzten, die dort medizinische Diagnosen stellen und Therapien verordnen, weisungsgebunden waren, ergibt sich aus dem GuKG und dem ÄrzteG, wonach diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal an ärztliche Anordnungen gebunden sind. Eine selbständige Tätigkeit in einer solchen Wahlarztordination ist – wie auch in der Krankenanstalt – für das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ausgeschlossen, da eine solche Tätigkeit dem Wesen einer Ordination – wie auch dem Wesen einer Krankenanstalt – die zur Heilung von Patienten eingerichtet ist und durch eine klare Hierarchie zwischen behandelndem Arzt und diesem gegenüber weisungsgebundenem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal bei der hier im Vordergrund stehenden medizinischen Diagnose und Therapie, das auf Basis der erhaltenen Weisungen von den behandelnden Ärzten die Pflege des Patienten durchführt (vgl. § 15 Abs. 1 GuKG), charakterisiert ist, widerspricht. Hieran vermögen die vorgelegten Bescheide, mit welchen den Gesellschaftern der H KG die freiberufliche Ausübung des Krankenpflegefachdienstes in der allgemeinen Krankenpflege bzw. die freiberufliche Ausübung des Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erlaubt wurde, nichts zu ändern, weil es im spezifischen Kontext medizinischer Diagnose und Therapie einerseits und krankenanstaltenrechtlicher Versorgung andererseits für eine solche freiberufliche, weisungsfreie Ausübung für Personen diplomierte Fachleute nach dem GuKG kein Platz bleibt. Die Beschwerdeführerin hatte somit in jedem Fall die Kontrolle über die Dienste der H KG und der über sie eingesetzten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger inne. Dass sie nicht tatsächlich diese Kontrolle ausgeübt haben mag, ändert hieran nichts, zumal bereits die „stille Autorität“ des Dienstgebers ausreichend ist. Hieran vermögen zivilrechtliche Konstruktionen nichts zu ändern, weil öffentlich-rechtliche Normen, wie die vorgenannten, solchen Konstruktionen stets vorgehen.Diese Weisungsbindung der H KG und der von dieser Gesellschaft eingesetzten Personen gegenüber der Beschwerdeführerin ergibt sich sowohl aus dem römisch 40 vergleiche Paragraphen 10, 10 a, KAG, Paragraph 13 b, KAG), als auch aus dem GuKG vergleiche Paragraphen 15, Absatz eins, 15 a, GuKG). Ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, GuKG, wonach Angehörige des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes, wozu die Gesellschafter der H KG zählen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben, ist damit nicht eine weisungsfreie Tätigkeit zu verstehen, sondern eine gewisse berufliche Autonomie, innerhalb der medizinisch oder pflegerisch angeordnete Maßnahmen zu erfüllen sind. Dass die Gesellschafter der H KG innerhalb der Wahlordinationen im Gebäude der Beschwerdeführerin den dortigen Wahlärzten, die dort medizinische Diagnosen stellen und Therapien verordnen, weisungsgebunden waren, ergibt sich aus dem GuKG und dem ÄrzteG, wonach diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal an ärztliche Anordnungen gebunden sind. Eine selbständige Tätigkeit in einer solchen Wahlarztordination ist – wie auch in der Krankenanstalt – für das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ausgeschlossen, da eine solche Tätigkeit dem Wesen einer Ordination – wie auch dem Wesen einer Krankenanstalt – die zur Heilung von Patienten eingerichtet ist und durch eine klare Hierarchie zwischen behandelndem Arzt und diesem gegenüber weisungsgebundenem Gesundheits- und Krankenpflegepersonal bei der hier im Vordergrund stehenden medizinischen Diagnose und Therapie, das auf Basis der erhaltenen Weisungen von den behandelnden Ärzten die Pflege des Patienten durchführt vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, GuKG), charakterisiert ist, widerspricht. Hieran vermögen die vorgelegten Bescheide, mit welchen den Gesellschaftern der H KG die freiberufliche Ausübung des Krankenpflegefachdienstes in der allgemeinen Krankenpflege bzw. die freiberufliche Ausübung des Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erlaubt wurde, nichts zu ändern, weil es im spezifischen Kontext medizinischer Diagnose und Therapie einerseits und krankenanstaltenrechtlicher Versorgung andererseits für eine solche freiberufliche, weisungsfreie Ausübung für Personen diplomierte Fachleute nach dem GuKG kein Platz bleibt. Die Beschwerdeführerin hatte somit in jedem Fall die Kontrolle über die Dienste der H KG und der über sie eingesetzten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger inne. Dass sie nicht tatsächlich diese Kontrolle ausgeübt haben mag, ändert hieran nichts, zumal bereits die „stille Autorität“ des Dienstgebers ausreichend ist. Hieran vermögen zivilrechtliche Konstruktionen nichts zu ändern, weil öffentlich-rechtliche Normen, wie die vorgenannten, solchen Konstruktionen stets vorgehen. Nach Punkt
  12. der Vereinbarung vom „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 werden „die täglichen Ambulanzzeiten [...] in Anpassung an die saisonalen Erfordernisse jeweils gesondert einvernehmlich im Vorhinein zwischen den Vertragsparteien festgelegt.“ Überdies bestimmt Punkt
  13. dieser Vereinbarung, dass zu den jeweils festgelegten Öffnungszeiten einer der Fachärzte und das von diesem selbständig beigezogene Fachpersonal innerhalb eines Zeitraumes von 15 Minuten erreichbar sein muss. Damit sicherte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitszeiten der Fachärzte und der der Gesellschafter der H KG ein Mitsprache- und Kontrollrecht. Sie kann auf diese Weise Einfluss auf die Arbeitszeiten der in der Wahlarztordination tätigen Personen und somit auch auf die Gesellschafter der H KG ausüben. Die diplomierten Kranken- und Gesundheitspfleger waren im Rahmen solcher Rufbereitschaftsdienste auch verpflichtet, für den anfallenden Einsatz in der Wahlarztordination in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin auch zur Verfügung zu stehen. Tatsächlich wurde dieser Einfluss im Wege des Dienstplanes der Beschwerdeführerin, welcher wiederum vom Dienstplanverantwortlichen XXXX , der zugleich der Komplementär und Hauptverantwortliche der H KG war, erstellt wurde, auch wahrgenommen. Zwar dürften die tätigen Wahlärzte einen massiven Einfluss auf diese Ambulanzzeiten haben, jedoch konnte die H KG keinerlei Dispositionen hinsichtlich dieser Ambulanzzeiten treffen, sondern musste diesen Anordnungen über die von der Beschwerdeführerin mitbestimmten Öffnungszeiten Folge leisten, sodass sie und die von ihr eingesetzten Kräften jedenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingebunden waren und keinerlei selbständige Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und Fall verrichteten.Nach Punkt
  14. der Vereinbarung vom „Unfallchirurgie“ vom 07.07.2011 werden „die täglichen Ambulanzzeiten [...] in Anpassung an die saisonalen Erfordernisse jewe

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