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{'item': 'L508 2244492-1'}

Obsah (21)§ 53Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 12Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlL508 2244492-1 SpruchL508 2244492-1/3E, L508 2244492-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 53

Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.06.2017 (AS 129 - 139) wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 und Abs. 4 erster Fall, teilweise auch nach Abs. 3 Z 2, FPG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.06.2017 (AS 129 - 139) wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 1 und Absatz 4, erster Fall, teilweise auch nach Absatz 3, Ziffer 2,, FPG und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 2. Im Gefolge dessen verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2018 (AS 163

  1. ff)vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Prüfung etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen und forderte den Beschwerdeführer auf, näher angeführte Fragen (insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben) unter Vorlage entsprechender Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu beantworten. 3. Mit Stellungnahme vom 06.12.2018 (AS 203
  2. ff)teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er vor ca. 15 Jahren nach Österreich gekommen sei und hier über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder, welche die Volksschule besuchen würden. Er lebe gemeinsam mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Er sei mittlerweile aus der Strafhaft entlassen und erfolge der restliche Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Er sei bei der Firma XXXX beschäftigt, wobei er mit diesem Einkommen in der Lage sei, seine Familie zu ernähren und die noch offenen Verbindlichkeiten abzudecken. Zudem spreche er die deutsche Sprache ausgezeichnet.3. Mit Stellungnahme vom 06.12.2018 (AS 203
  3. ff)teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er vor ca. 15 Jahren nach Österreich gekommen sei und hier über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder, welche die Volksschule besuchen würden. Er lebe gemeinsam mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Er sei mittlerweile aus der Strafhaft entlassen und erfolge der restliche Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Er sei bei der Firma römisch 40 beschäftigt, wobei er mit diesem Einkommen in der Lage sei, seine Familie zu ernähren und die noch offenen Verbindlichkeiten abzudecken. Zudem spreche er die deutsche Sprache ausgezeichnet. Der Stellungnahme sind unter anderem mehrere Unterlagen zur Bescheinigung der Integration in Österreich angeschlossen (AS 171 ff). 4. Mit Note vom 30.07.2019 (AS 215
  4. ff)verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, übermittelte dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und forderte den Beschwerdeführer auf, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. 5. Mit Stellungnahme vom 16.08.2019 (AS 223
  5. ff)teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass eine Abschiebung massive negative Auswirkungen auf sein Familienleben hätte. Er sei vor 15 Jahren nach Österreich gekommen. Sein Vater sei österreichischer Staatsangehöriger. Neben seinen Eltern seien auch eine Schwester und ein Bruder im Bundesgebiet aufhältig. Er bewohne mit seiner Gattin eine Eigentumswohnung, die teilweise kreditfinanziert worden sei. Weiters habe er mit seiner Ehegattin noch einen „Privatkredit“, der aktuell mit EUR 2.309,76 aushafte. Ab 01.09.2019 könne er bei einem Unternehmen in Hörsching als Staplerfahrer im Lager beginnen. Zudem sei anzumerken, dass bis zur Änderung des BFA-VG durch Wegfall der Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung/ Ausweisung nicht möglich gewesen wäre, weil er aufenthaltsverfestigt iSd Bestimmung gewesen sei und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt hätte werden können. 5. Mit Stellungnahme vom 16.08.2019 (AS 223
  6. ff)teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass eine Abschiebung massive negative Auswirkungen auf sein Familienleben hätte. Er sei vor 15 Jahren nach Österreich gekommen. Sein Vater sei österreichischer Staatsangehöriger. Neben seinen Eltern seien auch eine Schwester und ein Bruder im Bundesgebiet aufhältig. Er bewohne mit seiner Gattin eine Eigentumswohnung, die teilweise kreditfinanziert worden sei. Weiters habe er mit seiner Ehegattin noch einen „Privatkredit“, der aktuell mit EUR 2.309,76 aushafte. Ab 01.09.2019 könne er bei einem Unternehmen in Hörsching als Staplerfahrer im Lager beginnen. Zudem sei anzumerken, dass bis zur Änderung des BFA-VG durch Wegfall der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung/ Ausweisung nicht möglich gewesen wäre, weil er aufenthaltsverfestigt iSd Bestimmung gewesen sei und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt hätte werden können. Der Stellungnahme ist eine Kreditbestätigung mit Quartalsübersichten angeschlossen (AS 227 ff). 7. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.07.2020 (AS 369 - 394) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den § 15 Abs. 1 StGB, § 28a Abs.1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 7. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.07.2020 (AS 369 - 394) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 8. Mit Note vom 19.11.2020 (AS 397
  7. ff)verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer abermals vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, übermittelte dem BF die aktualisierten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und forderte den Beschwerdeführer auf, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen. 9. Im Zuge der Stellungnahme vom 03.12.2020 (AS 413
  8. ff)wiederholte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte er aus, dass seine Gattin und er mehr die Ausbildung ihrer Kinder im Auge hätten, als deren religiöse Erziehung. Dadurch erhalte die Gattin, die selbst keine Familienangehörigen in Österreich habe, auch nicht die volle Unterstützung durch die türkische Gemeinde. Auch die Familie des BF unterstütze die Gattin lediglich, weil er - trotz der Haft - vor Ort auf seine Familie einwirken könne. Es sei allerdings zu befürchten, dass seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder im Falle einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung nur dann Unterstützung seiner Familie erhalten würden, wenn sie sich der patriarchalisch religiös geprägten Lebensweise unterwerfen würden. Im Übrigen wurde bereits - für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - beantragt, die Duldung des Aufenthalts auszusprechen. Schließlich wurde beantragt, von der Erlassung des Einreiseverbots abzusehen bzw. ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von höchstens einem Jahr auszusprechen, weil dadurch im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe eine ausreichende Zeit der Läuterung und Resozialisierung verbunden wäre. 10. Mit Eingabe vom 21.05.2021 (AS 453
  9. f)teilte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass seine Eigentumswohnung verkauft worden sei und seine Familie jetzt in einer Mietwohnung lebe, wo auch er nach seiner Haftentlassung wohnen werde. 11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.06.2021 (AS 499 - 610) wurde gegen ihn

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.06.2021 (AS 499 - 610) wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 12. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2021 (AS 611 ff, 621 f) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.12. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2021 (AS 611 ff, 621 f) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 13. Gegen den am 22.06.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.07.2021 (AS 629

  1. ff)binnen offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides erhoben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unbekämpft. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.13. Gegen den am 22.06.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.07.2021 (AS 629
  2. ff)binnen offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides erhoben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unbekämpft. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 13.1. Die Person des BF solle demnach nicht nur anhand ihrer Taten, sondern auch im Zusammenhang mit ihrer unmittelbaren Familie (Gattin und zwei Kinder) beurteilt werden. Trotz der Schwere der begangenen Straftaten habe der Beschwerdeführer in der Strafhaft die Stellung als Freigänger erhalten, der täglich von der Justizanstalt XXXX selbständig nach XXXX fahre, um in der dortigen Justizanstalt als (externer) Hausarbeiter eingesetzt zu werden. Dies zeige, dass der BF von der Vollzugsbehörde weder als Gefahr für die Öffentlichkeit noch als Risiko für den Einsatz in einer (fremden) Justizanstalt angesehen werde. Der BF habe daher bereits mit einer überprüften Wohlverhaltenszeit begonnen, die voraussichtlich bis zum Haftende andauere. Sollte über diese Beschwerde bis Februar 2022 entschieden worden sein, so käme auch die Bestimmung des § 133a StVG zur Anwendung, sodass bei einer freiwilligen Ausreise aus Österreich mit einem vorläufigen Absehen der Strafe nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe von vier Jahren, sohin nach 32 Monaten (= Oktober 2022), zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung dieser fast dreijährigen Wohlverhaltensphase erscheine ein Einreiseverbot von fünf Jahren, welches sohin voraussichtlich bis Oktober 2027 reiche, angemessen und ausreichend, um den Beschuldigten den Wert, sich in Österreich aufhalten und leben zu dürfen, zu verdeutlichen. 13.1. Die Person des BF solle demnach nicht nur anhand ihrer Taten, sondern auch im Zusammenhang mit ihrer unmittelbaren Familie (Gattin und zwei Kinder) beurteilt werden. Trotz der Schwere der begangenen Straftaten habe der Beschwerdeführer in der Strafhaft die Stellung als Freigänger erhalten, der täglich von der Justizanstalt römisch 40 selbständig nach römisch 40 fahre, um in der dortigen Justizanstalt als (externer) Hausarbeiter eingesetzt zu werden. Dies zeige, dass der BF von der Vollzugsbehörde weder als Gefahr für die Öffentlichkeit noch als Risiko für den Einsatz in einer (fremden) Justizanstalt angesehen werde. Der BF habe daher bereits mit einer überprüften Wohlverhaltenszeit begonnen, die voraussichtlich bis zum Haftende andauere. Sollte über diese Beschwerde bis Februar 2022 entschieden worden sein, so käme auch die Bestimmung des Paragraph 133 a, StVG zur Anwendung, sodass bei einer freiwilligen Ausreise aus Österreich mit einem vorläufigen Absehen der Strafe nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe von vier Jahren, sohin nach 32 Monaten (= Oktober 2022), zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung dieser fast dreijährigen Wohlverhaltensphase erscheine ein Einreiseverbot von fünf Jahren, welches sohin voraussichtlich bis Oktober 2027 reiche, angemessen und ausreichend, um den Beschuldigten den Wert, sich in Österreich aufhalten und leben zu dürfen, zu verdeutlichen. 14. Die Beschwerdevorlage langte am 19.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.2. Die Identität des BF steht fest. Er wurde am XXXX in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs dort auf und absolvierte 14 Jahre die Grundschule und ein Gymnasium in der Türkei. 1.2. Die Identität des BF steht fest. Er wurde am römisch 40 in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs dort auf und absolvierte 14 Jahre die Grundschule und ein Gymnasium in der Türkei. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt Anfang 2005 mithilfe seines bereits in Österreich lebenden Vaters in das Bundesgebiet ein. Dem Beschwerdeführer wurden mehrfach Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 25.06.2015 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, gültig bis 24.06.2020, ausgestellt. Eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde von ihm am 19.06.2020 beantragt. Seit seiner erstmaligen Hauptwohnsitzmeldung mit 14.02.2005 verfügt er durchgängig über aufrechte Meldeadressen im österreichischen Bundesgebiet. Seit seiner Einreise kehrte der Beschwerdeführer auch für Urlaubsaufenthalte, zuletzt von 13.07.2019 bis 07.08.2019, in die Türkei zurück. Aktuell befindet er sich in Österreich in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX die türkische Staatsangehörige XXXX . Letztere verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, gültig bis 26.06.2026. Der BF und seine Ehegattin haben zwei - am XXXX in Österreich geborene - gemeinsame minderjährige Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wohnt aktuell mit den beiden gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung in XXXX und geht einer Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen nach. Die beiden minderjährigen Kinder besuchen die Schule. Einzig die Ehegattin besucht(
  3. e)den Beschwerdeführer regelmäßig in der Haft. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über kein Vermögen.Der Beschwerdeführer ehelichte am römisch 40 die türkische Staatsangehörige römisch 40 . Letztere verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, gültig bis 26.06.2026. Der BF und seine Ehegattin haben zwei - am römisch 40 in Österreich geborene - gemeinsame minderjährige Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wohnt aktuell mit den beiden gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung in römisch 40 und geht einer Beschäftigung in einem Reinigungsunternehmen nach. Die beiden minderjährigen Kinder besuchen die Schule. Einzig die Ehegattin besucht(
  4. e)den Beschwerdeführer regelmäßig in der Haft. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über kein Vermögen. In Österreich leben zudem die Eltern, eine Schwester und ein Bruder, zu diesen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt mittlerweile die österreichische Staatsangehörigkeit. Im Übrigen pflegte der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung normale soziale Kontakte und hat Freunde hierorts. Der Beschwerdeführer brachte keine Unterstützungserklärungen in Vorlage. Der Beschwerdeführer hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer ging ab dem 02.05.2005 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer war insbesondere von 02.05.2005 bis 05.12.2006, von 01.09.2008 bis 30.06.2012, von 01.07.2012 bis 21.07.2014, von 13.06.2016 bis 30.11.2017 als Arbeiter bei dem jeweiligen damaligen Arbeitgeber unselbständig erwerbstätig. In den Zeiten ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bezog der Beschwerdeführer von 24.12.2006 bis 06.03.2007, von 28.12.2007 bis 13.01.2008, von 29.03.2008 bis 09.04.2008, von 03.08.2014 bis 17.10.2014, von 27.10.2014 bis 23.12.2014, von 06.06.2016 bis 12.06.2016, von 22.06.2019 bis 30.06.2019, von 04.07.2019 bis 13.07.2019 und von 08.08.2019 bis 14.09.2019 Arbeitslosengeld. Seit dem 22.12.2017 war der Beschwerdeführer lediglich vier Tage geringfügig beschäftigt. Derzeit wird der Beschwerdeführer als Freigänger in der Justizanstalt XXXX als (externer) Hausarbeiter eingesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage für die Zeit nach Verbüßung seiner Haft.Der Beschwerdeführer hat Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer ging ab dem 02.05.2005 als Arbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach. Der Beschwerdeführer war insbesondere von 02.05.2005 bis 05.12.2006, von 01.09.2008 bis 30.06.2012, von 01.07.2012 bis 21.07.2014, von 13.06.2016 bis 30.11.2017 als Arbeiter bei dem jeweiligen damaligen Arbeitgeber unselbständig erwerbstätig. In den Zeiten ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bezog der Beschwerdeführer von 24.12.2006 bis 06.03.2007, von 28.12.2007 bis 13.01.2008, von 29.03.2008 bis 09.04.2008, von 03.08.2014 bis 17.10.2014, von 27.10.2014 bis 23.12.2014, von 06.06.2016 bis 12.06.2016, von 22.06.2019 bis 30.06.2019, von 04.07.2019 bis 13.07.2019 und von 08.08.2019 bis 14.09.2019 Arbeitslosengeld. Seit dem 22.12.2017 war der Beschwerdeführer lediglich vier Tage geringfügig beschäftigt. Derzeit wird der Beschwerdeführer als Freigänger in der Justizanstalt römisch 40 als (externer) Hausarbeiter eingesetzt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Einstellungszusage für die Zeit nach Verbüßung seiner Haft. Der Beschwerdeführer hat in Österreich in der Vergangenheit keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen besucht. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche Tätigkeit und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er spricht Türkisch und beherrscht die deutsche Sprache in alltagstauglicher Weise. Der Beschwerdeführer verbrachte mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über ein bis zum 08.02.2022 gültiges türkisches Reisedokument. Er ist gesund und leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. 1.3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.06.2017, rechtskräftig seit 20.06.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 und Abs. 4 erster Fall, teilweise auch nach Abs. 3 Z 2, FPG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat einerseits in Nickelsdorf, Wien und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus seiner Person und den abgesondert verfolgten Mitangeklagten und weiteren teilweise bekannten und teilweise unbekannten Mittätern im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) die rechtswidrige Einreise von Fremden, die über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise oder den Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Schengenraum verfügten, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, nämlich aus Serbien über Ungarn nach Österreich und Deutschland mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, wobei er die Taten gewerbsmäßig und teilweise in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden beging, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.06.2017, XXXX , unter A./I., A./VII., A./VIII. und A./IX. präzise beschriebenen Schlepperhandlungen setzte. Zudem hat der Beschwerdeführer am 26.02.2017 seine Ehegattin vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit der flachen Hand auf die rechte Wange schlug, sie auf das Bett warf und mehrmals mit der Faust in den Hals-, Schulter- und Kopfbereich schlug, wodurch sie eine Abschürfung im Bereich des Halses, eine Rötung an der rechten Schulter und Prellungen von Schulter und Halswirbelsäule erlitt. Bei der Strafbemessung wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis, die lange Verfahrensdauer, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Konfiskation als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrfacher Qualifikationen gewertet. 1.3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.06.2017, rechtskräftig seit 20.06.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 1 und Absatz 4, erster Fall, teilweise auch nach Absatz 3, Ziffer 2,, FPG und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat einerseits in Nickelsdorf, Wien und an anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus seiner Person und den abgesondert verfolgten Mitangeklagten und weiteren teilweise bekannten und teilweise unbekannten Mittätern im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) die rechtswidrige Einreise von Fremden, die über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise oder den Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Schengenraum verfügten, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, nämlich aus Serbien über Ungarn nach Österreich und Deutschland mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, wobei er die Taten gewerbsmäßig und teilweise in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden beging, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.06.2017, römisch 40 , unter A./I., A./VII., A./VIII. und A./IX. präzise beschriebenen Schlepperhandlungen setzte. Zudem hat der Beschwerdeführer am 26.02.2017 seine Ehegattin vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit der flachen Hand auf die rechte Wange schlug, sie auf das Bett warf und mehrmals mit der Faust in den Hals-, Schulter- und Kopfbereich schlug, wodurch sie eine Abschürfung im Bereich des Halses, eine Rötung an der rechten Schulter und Prellungen von Schulter und Halswirbelsäule erlitt. Bei der Strafbemessung wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis, die lange Verfahrensdauer, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Konfiskation als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrfacher Qualifikationen gewertet. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.07.2020, rechtskräftig seit 10.07.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den § 15 Abs. 1 StGB, § 28a Abs.1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge - aus Tschechien, Slowenien sowie Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt bzw. einzuführen versucht, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020, XXXX , unter A./I./1. und A./I./2. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte. Ferner hat der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020, XXXX , unter A./II. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020, XXXX , unter A./III. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und bis zur polizeilichen Sicherstellung bzw. zur „Entsorgung“ unmittelbar vor der Polizeikontrolle besessen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020, XXXX , unter A./IV. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar zwischen August 2019 und 07.02.2020 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und Methamphetamin. Zudem hat der Beschwerdeführer am 07.02.2020 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine CO2-Waffe der Marke HK, besessen, obwohl ihm dies

§ 12(Waffenverbot der BH Linz-Land vom 09.03.2017 zu XXXX ) verboten ist.

Bei der Strafzumessung wurde mildernd gewertet, dass Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.07.2020, rechtskräftig seit 10.07.2020, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge - aus Tschechien, Slowenien sowie Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt bzw. einzuführen versucht, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020, römisch 40 , unter A./I./

  1. und A./I./
  2. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte. Ferner hat der Beschwerdeführer in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020, römisch 40 , unter A./II. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020, römisch 40 , unter A./III. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und bis zur polizeilichen Sicherstellung bzw. zur „Entsorgung“ unmittelbar vor der Polizeikontrolle besessen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020, römisch 40 , unter A./IV. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar zwischen August 2019 und 07.02.2020 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und Methamphetamin. Zudem hat der Beschwerdeführer am 07.02.2020 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine CO2-Waffe der Marke HK, besessen, obwohl ihm dies

Paragraph 12, (Waffenverbot der BH Linz-Land vom 09.03.2017 zu römisch 40 ) verboten ist. Bei der Strafzumessung wurde mildernd gewertet, dass Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Wider den Beschwerdeführer besteht ein von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.03.2017 erlassenes Waffenverbot. 1.

  1. Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Der BF unterliegt im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie im Herkunftsstaat keiner maßgeblichen Gefährdung.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Anlass- und Abschlussberichte der Polizei, der Urteilsausfertigungen der jeweiligen Strafgerichte und der schriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
  4. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen familiären und privaten Verhältnissen im Bundesgebiet, insbesondere seinen Beschäftigungszeiten, zum wider ihn erlassenen Waffenverbot sowie seinen strafgerichtlichen Verurteilungen waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig und wurden die insoweit bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Beschwerdeschriftsatz auch nicht bekämpft. Die Feststellung zum aktuellen Wohnsitz der Ehegattin und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder ergibt sich - unter Berücksichtigung des Alters der Kinder - bereits aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Zentralen Melderegister die Ehegattin betreffend. Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet, der Schulausbildung in der Türkei und zu den Deutschkenntnissen des BF ergaben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 29.04.2015 (AS 21, 25). Dass der Beschwerdeführer keine Bildungsangebote in Anspruch genommen, keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht hat, nicht ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist, ist im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Bescheinigungsmittel (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft. 2.
  5. Die Feststellungen unter 1.
  6. stützen sich auf die Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid, denen weder ein gegenteiliges erstinstanzliches Vorbringen des BF noch ein solches in der Beschwerde entgegenstand. Konkrete medizinische Indikationen für die Zuordnung zu einer COVID-19-Risikogruppe wurden gg. nicht dargelegt. Der BF unterliegt weder im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch im Hinblick auf die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie einer maßgeblichen individuellen Gefährdung. 2.
  7. Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhalts ergaben. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren). In der Beschwerde wurde letztlich pauschal auf eine mangelhaft durchgeführte Gefährlichkeitsprognose abgestellt, ohne konkret genauer darzutun, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer Anhörung des BF gewinnen hätte können. Die in der Beschwerde bloß oberflächlich aufgezählten Umstände („Dennoch soll die Person des Beschwerdeführers nicht nur anhand seiner Taten, sondern auch im Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Familie (Gattin und zwei Kinder) mitberücksichtigt werden. Trotz der Schwere der begangenen Straftaten erhielt der Beschwerdeführer in der Strafhaft die Stellung als Freigänger erhalten, der täglich von der Justizanstalt XXXX selbständig nach XXXX fährt, um in der dortigen Justizanstalt als (externer) Hausarbeiter eingesetzt wird. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer von der Vollzugsbehörde weder als Gefahr für die Öffentlichkeit noch als Risiko für den Einsatz in einer (fremden) Justizanstalt angesehen wird. […] Der Beschwerdeführer hat bereits mit einer überprüften Wohlverhaltenszeit begonnen, die voraussichtlich bis zum Haftende andauert. Sollte über diese Beschwerde und die Dauer des Einreiseverbots bis Februar 2022 entschieden worden sein, so käme auch die Bestimmung des § 133a StVG zur Anwendung, sodass bei einer freiwilligen Ausreise aus Österreich mit einem vorläufigen Absehen der Strafe nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe von vier Jahren, sohin nach 32 Monaten (= Oktober 2022) zu rechnen ist.“, AS 630 f) können angesichts der Schwere der zuletzt verübten Straftat - abgesehen von der Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre - zu keinem anderen Ergebnis - sowohl in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung - führen (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). 2.
  8. Von einer persönlichen Befragung des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhalts ergaben. Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren). In der Beschwerde wurde letztlich pauschal auf eine mangelhaft durchgeführte Gefährlichkeitsprognose abgestellt, ohne konkret genauer darzutun, welche entscheidungsdienlichen weiterführenden Erkenntnisse das Gericht aus einer Anhörung des BF gewinnen hätte können. Die in der Beschwerde bloß oberflächlich aufgezählten Umstände („Dennoch soll die Person des Beschwerdeführers nicht nur anhand seiner Taten, sondern auch im Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Familie (Gattin und zwei Kinder) mitberücksichtigt werden. Trotz der Schwere der begangenen Straftaten erhielt der Beschwerdeführer in der Strafhaft die Stellung als Freigänger erhalten, der täglich von der Justizanstalt römisch 40 selbständig nach römisch 40 fährt, um in der dortigen Justizanstalt als (externer) Hausarbeiter eingesetzt wird. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer von der Vollzugsbehörde weder als Gefahr für die Öffentlichkeit noch als Risiko für den Einsatz in einer (fremden) Justizanstalt angesehen wird. […] Der Beschwerdeführer hat bereits mit einer überprüften Wohlverhaltenszeit begonnen, die voraussichtlich bis zum Haftende andauert. Sollte über diese Beschwerde und die Dauer des Einreiseverbots bis Februar 2022 entschieden worden sein, so käme auch die Bestimmung des Paragraph 133 a, StVG zur Anwendung, sodass bei einer freiwilligen Ausreise aus Österreich mit einem vorläufigen Absehen der Strafe nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe von vier Jahren, sohin nach 32 Monaten (= Oktober 2022) zu rechnen ist.“, AS 630 f) können angesichts der Schwere der zuletzt verübten Straftat - abgesehen von der Reduzierung der Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre - zu keinem anderen Ergebnis - sowohl in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose als auch in Bezug auf die Interessensabwägung - führen vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
  9. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.

  1. Eingangs war zum Gegenstand der Beschwerde festzuhalten, dass sich diese ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt III. (Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbots) des bekämpften Bescheides richtete und nicht auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Spruchpunkte. Dem Beschwerdeschriftsatz war zu entnehmen, dass der BF – mit Blick auf ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG wegen eines aufrechten Einreiseverbots – freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte, weshalb nur die Höhe des verhängten Einreiseverbotes angefochten wurde. Das Einreiseverbot wurde dem Grunde nach nicht bestritten.1.
  2. Eingangs war zum Gegenstand der Beschwerde festzuhalten, dass sich diese ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt römisch drei. (Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbots) des bekämpften Bescheides richtete und nicht auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Spruchpunkte. Dem Beschwerdeschriftsatz war zu entnehmen, dass der BF – mit Blick auf ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG wegen eines aufrechten Einreiseverbots – freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren möchte, weshalb nur die Höhe des verhängten Einreiseverbotes angefochten wurde. Das Einreiseverbot wurde dem Grunde nach nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits und einem Einreiseverbot andererseits um trennbare Spruchbestandteile handelt und die alleinige Anfechtung der Erlassung eines Einreiseverbots zulässig ist (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259 mwN). Dabei ist aber wiederum zu berücksichtigen, dass es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbots um einen vom Ausspruch des Einreiseverbots nicht trennbaren Inhalt handelt (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits und einem Einreiseverbot andererseits um trennbare Spruchbestandteile handelt und die alleinige Anfechtung der Erlassung eines Einreiseverbots zulässig ist vergleiche VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259 mwN). Dabei ist aber wiederum zu berücksichtigen, dass es sich bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbots um einen vom Ausspruch des Einreiseverbots nicht trennbaren Inhalt handelt vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Die Prüfungsbefugnis des BVwG war daher gg. auf das Einreiseverbot beschränkt. 1.
  3. § 53 FPG idgF lautet:1.
  4. Paragraph 53, FPG idgF lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 1.3. Mit Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG idgF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.1.3. Mit Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass angesichts seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren die Ziffern 1 und 5 des § 53 Abs. 3 FPG idgF grundsätzlich erfüllt seien. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kam sie jedoch offenbar zum Ergebnis, dass der BF aufgrund seiner mehr als dreijährigen Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber in Österreich ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) ableiten konnte. Diesem Ergebnis folgend hätte die belangte Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbots zu würdigen gehabt, dass aufgrund der Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 gegenständlich § 53 Abs. 3 Z 5 FPG idgF unangewandt zu bleiben habe, da dieser seit dem Inkrafttreten des FRÄG 2018 eine Verschlechterung der Rechtslage darstellen würde. Es kann daher gegenständlich zwar kein unbefristetes Einreiseverbot, welches grundsätzlich nach der geltenden Fassung des § 53 Abs. 3 FPG in den Fällen der Z 5 bis Z 9 möglich wäre, erlassen werden. Gemessen am Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG kam die belangte Behörde letztlich aber zutreffend zum Ergebnis, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts erließ sie daher ein achtjähriges Einreiseverbot, wobei allerdings Spruchpunkt III. nicht – wie ausgeführt - auf die Z 5, sondern die Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG zu stützen ist, was jedoch letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt.In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass angesichts seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren die Ziffern 1 und 5 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF grundsätzlich erfüllt seien. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kam sie jedoch offenbar zum Ergebnis, dass der BF aufgrund seiner mehr als dreijährigen Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber in Österreich ein Aufenthaltsrecht aus Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) ableiten konnte. Diesem Ergebnis folgend hätte die belangte Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbots zu würdigen gehabt, dass aufgrund der Stillhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 gegenständlich Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF unangewandt zu bleiben habe, da dieser seit dem Inkrafttreten des FRÄG 2018 eine Verschlechterung der Rechtslage darstellen würde. Es kann daher gegenständlich zwar kein unbefristetes Einreiseverbot, welches grundsätzlich nach der geltenden Fassung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG in den Fällen der Ziffer 5 bis Ziffer 9, möglich wäre, erlassen werden. Gemessen am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, FPG kam die belangte Behörde letztlich aber zutreffend zum Ergebnis, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts erließ sie daher ein achtjähriges Einreiseverbot, wobei allerdings Spruchpunkt römisch drei. nicht – wie ausgeführt - auf die Ziffer 5,, sondern die Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG zu stützen ist, was jedoch letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt. Dem Grunde nach wurde der Verhängung des Einreiseverbots in der Beschwerde nichts entgegengehalten, sondern im Ergebnis lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde keine nachvollziehbare individuelle Gefährdungsprognose angestellt habe, die eine Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren rechtfertigen würde. 1.

  1. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist seit der mit
  2. Jänner 2014 durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, erfolgten Änderung der Rechtslage gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Dabei setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus, dass der Betroffene eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/19/0032 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Somit setzt schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, Ziebell, C-371-08, ergibt, im Falle eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt in § 52 Abs. 5 FPG – entspricht (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rz 29). 1.
  3. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist seit der mit
  4. Jänner 2014 durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erfolgten Änderung der Rechtslage gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Dabei setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraus, dass der Betroffene eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/19/0032 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Somit setzt schon die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ARB-berechtigte türkische Staatsangehörige eine Gefährdungsprognose voraus, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, Ziebell, C-371-08, ergibt, im Falle eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-RL – umgesetzt in Paragraph 52, Absatz 5, FPG – entspricht vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, Rz 29). In der – in der Beschwerde nicht beanstandeten – rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hielt diese richtigerweise unter Bezugnahme auf die Judikatur fest, dass bereits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen eine Gefährdungsprognose voraussetze und kam zum Ergebnis, dass vom BF aufgrund der zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung vom 10.07.2020 und seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe. Dabei zog sie erkennbar auch den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG heran (AS 599 ff). Sie stützte die Rückkehrentscheidung – wie letztlich aus Spruchpunkt I. ersichtlich war – auf § 52 Abs. 5 FPG. Spruchpunkt I. erwuchs mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.In der – in der Beschwerde nicht beanstandeten – rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hielt diese richtigerweise unter Bezugnahme auf die Judikatur fest, dass bereits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen eine Gefährdungsprognose voraussetze und kam zum Ergebnis, dass vom BF aufgrund der zuletzt erfolgten rechtskräftigen Verurteilung vom 10.07.2020 und seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe. Dabei zog sie erkennbar auch den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, FPG heran (AS 599 ff). Sie stützte die Rückkehrentscheidung – wie letztlich aus Spruchpunkt römisch eins. ersichtlich war – auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG. Spruchpunkt römisch eins. erwuchs mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft. Die Erlassung eines Einreiseverbots setzt

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG idgF insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. § 53 Abs. 3 Z 5 FPG idgF sieht als bestimmte Tatsache insbesondere auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vor.Die Erlassung eines Einreiseverbots setzt

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte Tatsache hat nach der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG idgF sieht als bestimmte Tatsache insbesondere auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren vor. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich (unter anderem) aus der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ergeben, welche die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen ausschließt, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs vorgesehen hat (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0089; 14.12.2006, 2005/18/0168). Die Stillhalteklausel kommt nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage eine Verschärfung - im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers - eingetreten ist, andernfalls ist auf die nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgebliche Rechtslage abzustellen (vgl. VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209; 23.11.2017, Ra 2016/22/0099; 18.01.2017, Ra 2016/22/0021).Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2016/22/0066). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich (unter anderem) aus der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 ergeben, welche die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen ausschließt, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs vorgesehen hat vergleiche VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0089; 14.12.2006, 2005/18/0168). Die Stillhalteklausel kommt nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage eine Verschärfung - im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers - eingetreten ist, andernfalls ist auf die nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgebliche Rechtslage abzustellen vergleiche VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209; 23.11.2017, Ra 2016/22/0099; 18.01.2017, Ra 2016/22/0021). Im Hinblick auf die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 sei grundsätzlich erwähnt, dass durch das FRÄG 2017, kundgemacht im BGBl. I Nr. 84/2017, die Wendung „mehr als“ jeweils durch das Wort „mindestens“ in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ersetzt wurde. Durch diese Änderung werden von der Regelung nunmehr auch jene straffälligen Drittstaatsangehörigen erfasst, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden (Erläuterungen zum FRÄG 2017). Mit der infolge des FRÄG 2018 seit 01.01.2018 in Kraft getretenen (§ 126 Abs. 22 FPG) neuen Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG können nunmehr unbefristete Einreiseverbote auch gegenüber jenen straffälligen Drittstaatsangehörigen erlassen werden, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurden. Die zuvor geltende Bestimmung der Z 5 des § 53 Abs. 3 FPG sah ein unbefristetes Einreiseverbot erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vor.Im Hinblick auf die Stillhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 sei grundsätzlich erwähnt, dass durch das FRÄG 2017, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, die Wendung „mehr als“ jeweils durch das Wort „mindestens“ in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ersetzt wurde. Durch diese Änderung werden von der Regelung nunmehr auch jene straffälligen Drittstaatsangehörigen erfasst, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurden (Erläuterungen zum FRÄG 2017). Mit der infolge des FRÄG 2018 seit 01.01.2018 in Kraft getretenen (Paragraph 126, Absatz 22, FPG) neuen Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG können nunmehr unbefristete Einreiseverbote auch gegenüber jenen straffälligen Drittstaatsangehörigen erlassen werden, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurden. Die zuvor geltende Bestimmung der Ziffer 5, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG sah ein unbefristetes Einreiseverbot erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vor. Es ist jedoch anzumerken, dass die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“) jener Umstände darstellen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244 mwN). Es ist jedoch anzumerken, dass die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 3, FPG angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: „insbesondere“) jener Umstände darstellen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244 mwN). Dies ist gegenständlich jedenfalls der Fall. Es liegen – losgelöst von der Frage, unter welche konkrete Ziffer das Verhalten des BF zu subsumieren ist – bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt: Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.06.2017 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 1 und Abs. 4 erster Fall, teilweise auch nach Abs. 3 Z 2, FPG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.06.2017 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 1 und Absatz 4, erster Fall, teilweise auch nach Absatz 3, Ziffer 2,, FPG und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.07.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den § 15 Abs. 1 StGB, § 28a Abs.1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.07.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die belangte Behörde konnte angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen zurecht vom Vorliegen bestimmter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ausgehen. 1.

  1. Das bloße Vorliegen eines Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes an (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). 1.
  2. Das bloße Vorliegen eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers zu treffen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist aber nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes an (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der Beschwerdeführer beschloss zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt zur Verbesserung seiner finanziellen Situation, Fremde entgeltlich von Serbien und Ungarn nach bzw. durch Österreich weiter in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder den Schengenraum zu bringen und schloss sich zu diesem Zweck einem Zusammenschluss von mehr als zwei Personen an, der darauf ausgerichtet war, den Lebensunterhalt seiner Mitglieder mit der Durchführung von Schleppungen von Fremden nach oder durch Länder des Schengenraumes zu verdienen. Der Zusammenschluss bestand aus dem BF sowie mehreren bekannten und unbekannten Mitgliedern. Der BF fungierte ab Anfang 2015 bei den im Strafurteil vom 20.06.2017 genannten Schlepperreisen in unterschiedlichen Rollen, indem er bei den Schleppungen teils als Lenker des Schlepperfahrzeugs und teils als Lenker des Vorausfahrzeugs tätig wurde. Darüber hinaus stellte er teilweise seinen PKW zur Verfügung oder mietete Fahrzeuge an bzw. stellte seine Daten für die Anmietung von Fahrzeugen zur Verfügung, die in der Folge für Schleppungen verwendet wurden. Er erhielt für die Schlepppungen ein nicht mehr feststellbares Entgelt von zumindest EUR 1.500,
  3. Zudem hat der Beschwerdeführer im Februar 2017 seine Ehegattin vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit der flachen Hand auf die rechte Wange schlug, sie auf das Bett warf und mehrmals mit der Faust in den Hals-, Schulter- und Kopfbereich schlug, wodurch sie eine Abschürfung im Bereich des Halses, eine Rötung an der rechten Schulter und Prellungen von Schulter und Halswirbelsäule erlitt. Insgesamt berücksichtigte das Gericht bei der Strafbemessung (der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers) seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das volle und reumütige Geständnis, die lange Verfahrensdauer, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Konfiskation als mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Erfüllung mehrfacher Qualifikationen gewertet. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge - aus Tschechien, Slowenien sowie Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt bzw. einzuführen versucht, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020 unter A./I./
  4. und A./I./
  5. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte. Ferner hat der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020 unter A./II. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020 unter A./III. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und bis zur polizeilichen Sicherstellung bzw. zur „Entsorgung“ unmittelbar vor der Polizeikontrolle besessen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.07.2020 unter A./IV. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar zwischen August 2019 und 07.02.2020 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und Methamphetamin. Zudem besaß der Beschwerdeführer am 07.02.2020 in XXXX , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine CO2-Waffe der Marke HK, obwohl ihm dies

§ 12(Waffenverbot der BH XXXX -Land vom 09.03.2017 zu XXXX ) verboten ist.

Bei der Strafzumessung wurde von Seiten des Gerichts mildernd gewertet, dass Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden hingegen die Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge - aus Tschechien, Slowenien sowie Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt bzw. einzuführen versucht, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020 unter A./I./

  1. und A./I./
  2. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte. Ferner hat der Beschwerdeführer in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020 unter A./II. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020 unter A./III. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und bis zur polizeilichen Sicherstellung bzw. zur „Entsorgung“ unmittelbar vor der Polizeikontrolle besessen, und zwar indem er die im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.07.2020 unter A./IV. präzise beschriebenen Tathandlungen setzte und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar zwischen August 2019 und 07.02.2020 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und Methamphetamin. Zudem besaß der Beschwerdeführer am 07.02.2020 in römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine CO2-Waffe der Marke HK, obwohl ihm dies

Paragraph 12, (Waffenverbot der BH römisch 40 -Land vom 09.03.2017 zu römisch 40 ) verboten ist. Bei der Strafzumessung wurde von Seiten des Gerichts mildernd gewertet, dass Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden hingegen die Vorstrafe und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die massive Delinquenz aufgrund vom Beschwerdeführer verwirklichter Delikte im Bereich der Schlepperei und des Suchtgifthandels. Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht – insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten – Wiederholungsgefahr (vgl. VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343).Bei der Schlepperei handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht – insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten – Wiederholungsgefahr vergleiche VwGH 07.02.2008, 2006/21/0343). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem auch in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits in zahlreichen Entscheidungen festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die über mehrere Jahre währende Delinquenz des Beschwerdeführers die mit Suchtgiftdelinquenz verbundene Wiederholungsgefahr eindrucksvoll demonstriert. Durch die begangenen Straftaten schädigte der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht nur sich selbst durch Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufgrund Kokain- Methamphetaminkonsums, sondern trug er durch wiederholten Suchtgifthandel (teilweise im Zusammenwirken mit Mittätern) dazu bei, Abnehmer in XXXX und an anderen Orten mit Methamphetamin, Kokain oder Cannabiskraut zu versorgen. Der Beschwerdeführer leistete somit mit seinem Verhalten dem (verbotenen) Konsum von Suchtmitteln im Bundesgebiet Vorschub und trug durch grenzüberschreitenden Suchtgifthandel auch zu einer Vermehrung des im Bundesgebiet verfügbaren Suchtgifts bei. Die vom Beschwerdeführer verübten Übertretungen des § 28a SMG führten auch zu gravierenden Nachteilen für Dritte, zumal diesen im Wege des Beschwerdeführers Zugang zu verbotenen Suchtmitteln eröffnet wurde.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die über mehrere Jahre währende Delinquenz des Beschwerdeführers die mit Suchtgiftdelinquenz verbundene Wiederholungsgefahr eindrucksvoll demonstriert. Durch die begangenen Straftaten schädigte der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht nur sich selbst durch Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufgrund Kokain- Methamphetaminkonsums, sondern trug er durch wiederholten Suchtgifthandel (teilweise im Zusammenwirken mit Mittätern) dazu bei, Abnehmer in römisch 40 und an anderen Orten mit Methamphetamin, Kokain oder Cannabiskraut zu versorgen. Der Beschwerdeführer leistete somit mit seinem Verhalten dem (verbotenen) Konsum von Suchtmitteln im Bundesgebiet Vorschub und trug durch grenzüberschreitenden Suchtgifthandel auch zu einer Vermehrung des im Bundesgebiet verfügbaren Suchtgifts bei. Die vom Beschwerdeführer verübten Übertretungen des Paragraph 28 a, SMG führten auch zu gravierenden Nachteilen für Dritte, zumal diesen im Wege des Beschwerdeführers Zugang zu verbotenen Suchtmitteln eröffnet wurde. Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt verdient das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 20.06.2017 besondere Bedeutung. So gewährte man dem BF einen elektronisch überwachten Hausarrest, der BF wurde zudem bereits am 21.06.2019 bedingt – unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen – und eine Bewährungshilfe angeordnet, was den Beschwerdeführer aber nicht davon abhielt, neuerlich und in gravierender Form straffällig zu werden. Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt verdient das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 20.06.2017 besondere Bedeutung. So gewährte man dem BF einen elektronisch überwachten Hausarrest, der BF wurde zudem bereits am 21.06.2019 bedingt – unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren entlassen – und eine Bewährungshilfe angeordnet, was den Beschwerdeführer aber nicht davon abhielt, neuerlich und in gravierender Form straffällig zu werden. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts tritt ob dieses Bildes der Anschauung des belangten Bundesamtes bei, dass die dem Beschwerdeführer gewährten Rechtswohltaten an ihm wirkungslos vorübergingen und ihn auch das verspürte Haftübel sowie die Trennung von seiner Gattin und den beiden minderjährigen Kindern unbeeindruckt ließen. Nicht völlig außer Acht gelassen werden darf zudem, dass zusätzlich zu den Verurteilungen wegen Schlepperei und Suchtgiftdelikten eine Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts gegen eine Person weiblichen Geschlechts erfolgte. Der Beschwerdeführer neigt daher auch zu Gewalttätigkeiten gegenüber Personen weiblichen Geschlechts sowie zu einem leichtfertigen Umgang mit verbotenen Waffen. In Bezug auf Letzteres ist nämlich wesentlich, dass bereits im Jahr 2017 ein Waffenverbot wider den Beschwerdeführer erlassen wurde. Weshalb er dennoch eine CO2-Waffe mit sich führte, erschließt sich der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die besondere Gefährlichkeit des Mitführens verbotener Waffen und das damit einhergehende stark erhöhte Verletzungsrisiko bei deren Einsatz bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erörterung. Zur Schlepper- und Suchtgiftdelinquenz des Beschwerdeführers treten somit eine Übertretung des Waffengesetzes und eine Gewaltausübung gegen eine Person weiblichen Geschlechts. Mit seinem Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer zusammenfassend eindrucksvoll die von ihm ausgehende – und in Anbetracht der Begehung eines Gewaltdelikts, einer Übertretung des Waffengesetzes sowie von Schlepperei und Suchtgifthandel – schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es mag im gegebenen Zusammenhang zutreffen, dass der Beschwerdeführer sich zunächst mehrere Jahre wohlverhalten hat. Dennoch zeugt sein Verhalten von einer niedrigen Hemmschwelle in Bezug auf Suchtmittel und der Bereitschaft, durch Schlepperei und Suchtgifthandel den Lebensunterhalt zu verbessern bzw. zu finanzieren, was das vorangehende jahrelange Wohlverhalten relativiert. Darüber hinaus trat der Beschwerdeführer auch mit Mittätern in Erscheinung, was auf ein hohes Maß an krimineller Energie hinweist, zumal der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckte, ein Vertrauensverhältnis zu weiteren kriminellen Personen aufzubauen. Eine besondere Gefährlichkeit besteht in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechten Waffenverbots den bestehenden Vorschriften zu wider eine Waffe mit sich führte und schließlich in dem Umstand, dass er nicht davor zurückschreckte, einer wehrlosen Dritten weiblichen Geschlechts Gewalt zuzufügen. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder verweist, so hat den Beschwerdeführer die physische Präsenz seiner Ehegattin und der Kinder nicht davon abgehalten, schwere Straftaten zu begehen. Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, weshalb ihn sein Familienleben in Hinkunft am neuerlichen Konsum von Suchtmitteln bzw. an der Begehung strafbarer Handlungen hindern sollte. Dass der Beschwerdeführer über eine Unterkunft nach der Entlassung aus der Strafhaft verfügt, ist schließlich bei der Prognose zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nämlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es der Rechtsprechung zufolge eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens zusätzlich zum Abschluss einer Therapie, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 22.05.2014, Ro 2014/21/0007 mwN). Während einer Anhaltung in Strafhaft besteht in der Regel keine Gelegenheit für ein Fehlverhalten, sodass die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (VwGH 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für die gegenständliche Entscheidung alleine die Frage relevant ist, inwieweit vom Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Ob der Beschwerdeführer Reue im Hinblick auf sein vergangenes Fehlverhalten zeigt, ist nicht maßgeblich. Der Beschwerdeführer wurde noch nicht aus der Strafhaft entlassen. Ein Wohlverhalten in Freiheit liegt somit gar nicht vor. Auch aus den dem Beschwerdeführer in der Strafhaft gewährten Vergünstigungen und den ihm zuletzt gewährten Freigang zur Einsetzung als (externer) Hausarbeiter in der Justizanstalt XXXX lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. zum Status eines Strafhäftlings als Freigänger VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). In Anbetracht dessen ist nicht von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde noch nicht aus der Strafhaft entlassen. Ein Wohlverhalten in Freiheit liegt somit gar nicht vor. Auch aus den dem Beschwerdeführer in der Strafhaft gewährten Vergünstigungen und den ihm zuletzt gewährten Freigang zur Einsetzung als (externer) Hausarbeiter in der Justizanstalt römisch 40 lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche zum Status eines Strafhäftlings als Freigänger VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). In Anbetracht dessen ist nicht von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals erwähnt, dass den Beschwerdeführer - insbesondere im Hinblick auf den raschen Rückfall - weder der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, noch die bedingte Entlassung aus der Strafhaft am 21.06.2019 von der Begehung weiterer Straftaten abhielt. Schon aus dem raschen Rückfall und des noch unzureichenden Zeitraums des Wohlverhaltens des BF seit der Tatbegehung - er befindet sich aktuell noch in Strafhaft - war eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten. Ein Vorbringen, dass er beispielsweise während seiner Haftverbüßung aus seinem Fehlverhalten nachhaltig gelernt hätte, war dem Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert zu entnehmen. In einer Zusammenschau dieser Erwägungen war der belangten Behörde daher dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. 1.

  1. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte. Seit seiner Einreise im Jahr 2005 hält er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er begründete in der Folge einen Wohnsitz im Bundesgebiet und ging mehrere Jahre bis Ende 2017 - wenn auch mit mehreren Unterbrechungen – einer Erwerbstätigkeit nach. Seit Ende 2017 ging der BF allerdings nur an vier Tagen einer geringfügigen Beschäftigung nach. Während dieser Zeit setzte der Beschwerdeführer jene nach dem SMG strafbaren Handlungen, derentwegen er in der Folge strafgerichtlich verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat für den Alltagsgebrauch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet erworben, er verfügt über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Konversation in alltäglichen Situationen ausreichen. Von seiner Ehegattin und seinen Kindern abgesehen verfügt der Beschwerdeführer auch noch über seine Eltern und zwei Geschwister im Bundesgebiet. Zu den Eltern und Geschwistern besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Im Übrigen pflegte er vor seiner Inhaftierung normale soziale Kontakte und hat Freunde hierorts. Demgegenüber verbrachte der Beschwerdeführer einen beträchtlichen Teil seines Lebens, nämlich etwa 20 Lebensjahre, im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht Türkisch. Aktuell befindet er sich in Österreich in Strafhaft. Der grundsätzlich starken Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich aufgrund seiner familiärer Bindungen und des etwa sechszehnjährigen Aufenthalts sind nun die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der rezenten und gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, wobei festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch zur Anschauung gelangte, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der rezenten Vorfälle auch gegenwärtig eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Dazu tritt, dass die zunächst erfolge Verankerung im Berufsleben maßgeblich durch die zuletzt lange Phase der Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Sozialleistungen relativiert ist. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel daran, dass eine umgehende Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt nach einer langen Phase der Anhaltung in Haft ohne gravierende Herausforderungen möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten – dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) beizumessen ist (VfSlg. 19.630/2012; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 23.03.2017, Ra 2016/21/019). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen, etwa im Zusammenhang mit Suchtmitteln, weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050; 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten – dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) beizumessen ist (VfSlg. 19.630 aus 2012,; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 23.03.2017, Ra 2016/21/019). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen, etwa im Zusammenhang mit Suchtmitteln, weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050; 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorangehend mit näherer Begründung ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Diese schwere Gefahr ist aufgrund der geringen zeitlichen Distanz zu den verübten Straftaten, die langjährige Delinquenz, die Beeinträchtigung verschiedener Rechtsgüter durch die Begehung von Gewalt-, Schlepper- und Suchtgiftdelikten sowie die jeweils hohen Freiheitsstrafen von einerseits drei Jahren und andererseits vier Jahren als gegenwärtig und aktuell zu beurteilen. Aufgrund dessen überwiegt das öffentlichen Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in jedem Fall das – grundsätzlich berechtigte – Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet bei seiner Ehegattin sowie in der physischen Nähe seiner Kinder sowie das aus dem langjährigen Aufenthalt abzuleitende berechtigte Interesse an einer Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbots und einem entsprechenden Wohlverhalten in der Türkei wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbots bei geänderten Verhältnissen zu beantragen. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zum Ausdruck gebracht. Im gegebenen Zusammenhang ist wesentlich, dass den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers die Mutter als wesentliche Bezugsperson verbleibt. Ihr Auskommen ist schon durch den möglichen Bezug von Sozialleistungen und das Erwerbseinkommen der Mutter gesichert. Eine materielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer ist auch von der Türkei aus möglich. Das Kindeswohl steht somit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unter dem Gesichtspunkt der Absicherung der Grundbedürfnisse der Kinder nicht entgegen. Die Kinder des Beschwerdeführers wären in Anbetracht der Sachlage und der daraus abzuleitenden gesicherten Existenzgrundlage in Österreich auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht dazu gezwungen, das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (siehe dazu etwa VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/0062). Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Zwar verkennt die erkennende Richterin nicht, dass auch einem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt (vgl. § 138 Z 9 ABGB) (vgl. dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, RA 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei Kleinkindern nicht leicht möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U 2241/12). Die beiden Kinder des BF sind allerdings bereits zehn Jahre alt und es ist durchaus möglich den Kontakt auch durch beispielsweise einseitige Besuche zu halten. Zudem sind die Kontakte zwischen den Kindern und dem BF bereits seit der Inhaftierung als eingeschränkt zu betrachten. Es liegen gerade aktuell keine normalen Bindungen iS eines gemeinsamen Familienlebens zu den Kindern vor, sondern lediglich eingeschränkte. In den vergangenen Jahren der zu verbüßenden Haftstrafen verkehrte der BF wohl gezwungenermaßen mit den beiden minderjährigen Kindern vor allem telefonisch oder per Internet. Insgesamt ist das Familienleben mit Ehegattin und Kindern derzeit als nur wenig ausgeprägt anzusehen und eben auf Telefonate und Besuche durch die Ehegattin in der Haftanstalt beschränkt. Die Kinder des BF waren im Zeitpunkt der ersten längeren Inhaftierung gerade etwa sechseinhalb Jahre alt. Gerade der Umstand der Straffälligkeit in einem Zeitpunkt, indem kleine Kinder mit dem BF ein Familienleben führten, wiegt besonders schwer, denn konnten nicht einmal diese Bindungen den BF von seinen Straftaten abhalten und hat er durch die Straffälligkeit das Familienleben selbst aufs Spiel gesetzt. Es wird dem Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seinen Kindern) jedenfalls weiterhin möglich sein, den persönlichen Kontakt wie bisher mit Fernkommunikationsmitteln zu bewerkstelligen. Im Fall des einvernehmlichen Wunschs nach einem persönlichen Zusammentreffen kann ein solches zumindest im Wege von Urlaubsreisen in die Türkei erfolgen. Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Zwar verkennt die erkennende Richterin nicht, dass auch einem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) vergleiche dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, RA 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei Kleinkindern nicht leicht möglich ist vergleiche VfGH 25.02.2013, U 2241/12). Die beiden Kinder des BF sind allerdings bereits zehn Jahre alt und es ist durchaus möglich den Kontakt auch durch beispielsweise einseitige Besuche zu halten. Zudem sind die Kontakte zwischen den Kindern und dem BF bereits seit der Inhaftierung als eingeschränkt zu betrachten. Es liegen gerade aktuell keine normalen Bindungen iS eines gemeinsamen Familienlebens zu den Kindern vor, sondern lediglich eingeschränkte. In den vergangenen Jahren der zu verbüßenden Haftstrafen verkehrte der BF wohl gezwungenermaßen mit den beiden minderjährigen Kindern vor allem telefonisch oder per Internet. Insgesamt ist das Familienleben mit Ehegattin und Kindern derzeit als nur wenig ausgeprägt anzusehen und eben auf Telefonate und Besuche durch die Ehegattin in der Haftanstalt beschränkt. Die Kinder des BF waren im Zeitpunkt der ersten längeren Inhaftierung gerade etwa sechseinhalb Jahre alt. Gerade der Umstand der Straffälligkeit in einem Zeitpunkt, indem kleine Kinder mit dem BF ein Familienleben führten, wiegt besonders schwer, denn konnten nicht einmal diese Bindungen den BF von seinen Straftaten abhalten und hat er durch die Straffälligkeit das Familienleben selbst aufs Spiel gesetzt. Es wird dem Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seinen Kindern) jedenfalls weiterhin möglich sein, den persönlichen Kontakt wie bisher mit Fernkommunikationsmitteln zu bewerkstelligen. Im Fall des einvernehmlichen Wunschs nach einem persönlichen Zusammentreffen kann ein solches zumindest im Wege von Urlaubsreisen in die Türkei erfolgen. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehegattin und seinen Kindern zusammenfassend als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, stets auch beachtet werden muss, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets möglich ist (VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166; 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245; 21.01.2010, Zl. 2007/01/0703). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers türkische Staatsangehörige ist. Eine Fortsetzung des Familienlebens wäre demnach auch im Herkunftsstaat für die Zeit des Einreiseverbots grundsätzlich möglich. Insoweit besteht die grundsätzliche Möglichkeit, einen Eingriff in das Familienleben und insbesondere eine Beeinträchtigung der Beziehung zu den gemeinsamen Kindern auf diesem Wege für die Zeit des Einreiseverbots hintanzuhalten. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, stets auch beachtet werden muss, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets möglich ist (VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166; 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245; 21.01.2010, Zl. 2007/01/0703). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers türkische Staatsangehörige ist. Eine Fortsetzung des Familienlebens wäre demnach auch im Herkunftsstaat für die Zeit des Einreiseverbots grundsätzlich möglich. Insoweit besteht die grundsätzliche Möglichkeit, einen Eingriff in das Familienleben und insbesondere eine Beeinträchtigung der Beziehung zu den gemeinsamen Kindern auf diesem Wege für die Zeit des Einreiseverbots hintanzuhalten. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). In diesem Zusammenhang war das berechtigte Interesse an einem persönlichen Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen und stellte einen Aspekt dafür dar, die Dauer des Einreiseverbotes um zwei Jahre zu reduzieren, wobei insoweit auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird. 1.
  2. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbots betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbots betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012). Zur Herabsetzung des Einreiseverbots führt ausschließlich der Umstand, dass die Strafgerichte (insbesondere das Landesgericht XXXX in seinem Urteil vom 10.07.2020) bei der Strafzumessung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte der möglichen Strafe das Auslangen gefunden haben. Ein Einreiseverbot von acht Jahren (bei einer Höchstdauer von zehn Jahren) stellt sich deshalb in Anbetracht des aus der Strafzumessung abzuleitenden Gefährdungspotentials als überhöht dar und bedarf einer entsprechenden Korrektur. Ferner ist – wie vorab erörtert – zu berücksichtigen, dass die Beziehung mit der Ehegattin und den minderjährigen Kindern im Hinblick auf den vor der Inhaftierung bestehenden gemeinsamen Wohnsitz als Familienleben zu qualifizieren ist und ihm demnach ein geringfügig höheres Gewicht einzuräumen ist.Zur Herabsetzung des Einreiseverbots führt ausschließlich der Umstand, dass die Strafgerichte (insbesondere das Landesgericht römisch 40 in seinem Urteil vom 10.07.2020) bei der Strafzumessung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte der möglichen Strafe das Auslangen gefunden haben. Ein Einreiseverbot von acht Jahren (bei einer Höchstdauer von zehn Jahren) stellt sich deshalb in Anbetracht des aus der Strafzumessung abzuleitenden Gefährdungspotentials als überhöht dar und bedarf einer entsprechenden Korrektur. Ferner ist – wie vorab erörtert – zu berücksichtigen, dass die Beziehung mit der Ehegattin und den minderjährigen Kindern im Hinblick auf den vor der Inhaftierung bestehenden gemeinsamen Wohnsitz als Familienleben zu qualifizieren ist und ihm demnach ein geringfügig höheres Gewicht einzuräumen ist. Einer weiteren Herabsetzung des Einreiseverbots steht entgegen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der in den Feststellungen ersichtlichen Strafzumessungsgründe trotz Vorstrafe delinquent wurde, ferner die mehrfache und gewerbsmäßige Tatbegehung sowie das wiederholte Zusammentreffen von Vergehen bzw. Verbrechen. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen und den dargelegten Kriterien der Strafzumessung bedarf es eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens, um von einem Wegfall der Gefährdung ausgehen zu können. Ein Einreiseverbot von sechs Jahren, währenddessen der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen hat, erweist sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einer Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts in diesem Zusammenhang als ausreichend, aber insgesamt notwendig.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mü

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