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{'item': 'L523 2232554-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 2§ 3§ 7§ 32§ 6a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlL523 2232554-1 Spruch, L523 2232554-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Mann, brachte gegen das Land Salzburg als Spitalerhalter des Landeskrankenhauses XXXX eine Klage beim Bezirksgericht Salzburg, einlangend am 31.12.2019, wegen Schmerzensgeldforderungen ein. Das Urteilsbegehren lautete:
  2. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Mann, brachte gegen das Land Salzburg als Spitalerhalter des Landeskrankenhauses römisch 40 eine Klage beim Bezirksgericht Salzburg, einlangend am 31.12.2019, wegen Schmerzensgeldforderungen ein. Das Urteilsbegehren lautete: „Der beklagten Partei wird zur ungeteilten Hand aufgetragen der klagenden Partei den Betrag von EUR 100.000,-- samt 3 % Zinsen und die aus dem Zahlungsbefehl des Gerichtes ersichtliche Kosten binnen 14 Tagen sei sonstiger Exekution zu bezahlen oder binnen der gleichen Frist Widerspruch zu erhaben. Im Falle des Widerspruchs wird Klage erhoben und das Urteil begehrt, die Beklagte sei (en) (zur ungeteilten Hand) schuldig, den vor angeführten Betrag samt Zinsen und Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.“
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 07.01.2020, 17 C 3/20h-2, wurde die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg zurückgewiesen.
  4. Mit Lastschriftanzeige vom 07.01.2020, 17 C 3/20h -1- VNR 2, wurden der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 GGG, Bemessungsgrundlage EUR 100.000,-- in Höhe von EUR 2.919,-- vorgeschrieben.
  5. Mit Schreiben vom 13.01.2020 erfolgte seitens der Beschwerdeführerin die Klagerücknahme. Zudem wurde gegen die Lastschriftanzeige Einspruch erhoben.
  6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten vom 30.01.2020, 17 C 3/20h---VNR2, aufgetragen, die aufgrund der Zurückweisung der Klage nunmehr auf ein Viertel ermäßigten Pauschalgebühren sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6a Abs.

1 GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 737,75,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.5. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten vom 30.01.2020, 17 C 3/20h---VNR2, aufgetragen, die aufgrund der Zurückweisung der Klage nunmehr auf ein Viertel ermäßigten Pauschalgebühren sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6, a Absatz eins, GEG in Höhe von 8,00 Euro, somit insgesamt 737,75,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu entrichten.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2020 fristgerecht Vorstellung (von der Beschwerdeführerin als Einspruch tituliert). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Kostenrechnung auf keiner Rechtsgrundlage bestehe, da
  2. die Nichtzuständigkeit des Gerichtes vorgelegen sei und
  3. die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nötig gewesen wäre und
  4. die Unwissenheit des Klagsvertreters als Nicht-Rechtsanwalt über die Zuständigkeit des Gerichtes und die Eingabegebühr vorgelegen habe. Auch sei die Beschwerdeführerin seit 5 Jahren Opfer der in der Klage beschriebenen Behandlung und leide nach wie vor unter den Folgen. Zudem seien die Kosten finanziell eine zu hohe Belastung.
  5. In der Folge wurde dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg die Vorstellung zur Entscheidung vorgelegt.
  6. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 04.06.2020, Zl. XXXX , wird die Beschwerdeführerin zur Zahlung von folgenden Gebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet:
  7. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 04.06.2020, Zl. römisch 40 , wird die Beschwerdeführerin zur Zahlung von folgenden Gebühren binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet: Pauschalgebühr TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage EUR 100.000,-- EUR 729,75 Einhebungsgebühr

§ 6Abs.

1 GEG EUR 8,--Einhebungsgebühr

Paragraph 6, Absatz eins, GEG EUR 8,-- Offener Gesamtbetrag EUR 737,75 Begründend wurde unter Darlegung des Verfahrensganges insbesondere ausgeführt, dass der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1

Anmerkung 1 zu TP 1 alle mittels Klage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren unterliegen würden. Auch sei die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt würde. Die Klageerhebung sei ein formaler äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründe. Weise ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandle das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entstehe mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht

TP 1 GGG. Dies gelte auch dann, wenn in der Folge die Klage zurückgewiesen worden sei. Zudem sei das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan bei der Gebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtlichen Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden. Entsprechend Anmerkung 3 zu TP 1 GGG würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen, wenn die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführten Anträgen vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen werden. Das gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen werde. Alledem zufolge sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Mittels am 17.06.2020 beim Landesgericht Salzburg eingelangten und als Beschwerde zu wertenden Schreiben, erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Mann, Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 04.06.
  2. Hierzu wird vorgebracht, dass die schon im Einspruch vom 04.02.2020 angeführten Begründungen aufrecht bleiben und dem nichts mehr hinzuzufügen sei. Die Klageerhebung sei irrtümlich beim BG-Salzburg eingereicht worden, daher könne dies auch keine Rechtsnachfolgen haben. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Mann, eine Klage beim Bezirksgericht Salzburg (eingelangt am 31.12.2019) gegen das Land Salzburg als Spitalerhalter des Landeskrankenhauses Dr. XXXX wegen 100.000,-- Euro Schmerzensgeldforderung eingebracht hat. Ebenso steht fest, dass das Bezirksgericht Salzburg die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (Streitwert über EUR 15.000,--) zurückgewiesen hat und daraufhin seitens der Beschwerdeführerin eine Klagerücknahme erfolgte. So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Mann, eine Klage beim Bezirksgericht Salzburg (eingelangt am 31.12.2019) gegen das Land Salzburg als Spitalerhalter des Landeskrankenhauses Dr. römisch 40 wegen 100.000,-- Euro Schmerzensgeldforderung eingebracht hat. Ebenso steht fest, dass das Bezirksgericht Salzburg die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (Streitwert über EUR 15.000,--) zurückgewiesen hat und daraufhin seitens der Beschwerdeführerin eine Klagerücknahme erfolgte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Zahlungsauftrag, die Vorstellung und die Beschwerde, der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg, die Klagerücknahme und die eingebrachte Klage – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Auch liegt eine nachgereichte Vertretungsvollmacht des Ehegatten der Beschwerdeführerin vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen:

§ 2

Z 1 lit a GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

§ 3Abs.

3 Z. 1 GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden wird. Zahlungspflichtig ist

§ 7

GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entscheiden wird. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Entsprechend TP 1 (Tarifpost 1) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 70 000 Euro bis 140 000 Euro 2919 Euro.

der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 unterliegen der Pauschalgebühr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Nach Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird beziehungsweise die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten

§ 32

GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.Für die Einbringung der Gerichtsgebühren gelten

Paragraph 32, GGG die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz 2, GEGE tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3. Bezogen auf die gegenständliche Beschwerde: Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg 04.06.2020, Zl. XXXX wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten vom 30.01.2020, 17 C 3/20h---VNR2, Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung von Pauschalgebühren nach der Tarifpost 1 des GGG in Höhe von 729,75 Euro sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6a Abs.

1 GEG von 8,00 Euro; somit insgesamt Gebühren in Höhe von 737,75,-- Euro. Ursächlich für diese Pauschalgebührenfestsetzung war die Einbringung einer Klage der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Salzburg, mittels derer 100.000,-- Euro Schmerzensgeld vom Land Salzburg als Spitalerhalter des Landeskrankenhauses gefordert wurden. Da das Bezirksgericht Salzburg die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (Streitwert über EUR 15.000,--) zurückgewiesen hat – daraufhin erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Klagerücknahme – wurde unter Heranziehung der Anmerkung 3 zu TP 1 die Pauschalgebühr beim gegenständlich anzuwendenden Streitwert (100.000 Euro ) in Höhe von 2919,-- auf ein Viertel – somit auf 729,75 Euro – ermäßigt. Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg 04.06.2020, Zl. römisch 40 wurde erlassen, da gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten vom 30.01.2020, 17 C 3/20h---VNR2, Vorstellung erhoben wurde. Inhalt des Zahlungsauftrages war die Einbringung von Pauschalgebühren nach der Tarifpost 1 des GGG in Höhe von 729,75 Euro sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6, a Absatz eins, GEG von 8,00 Euro; somit insgesamt Gebühren in Höhe von 737,75,-- Euro. Ursächlich für diese Pauschalgebührenfestsetzung war die Einbringung einer Klage der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Salzburg, mittels derer 100.000,-- Euro Schmerzensgeld vom Land Salzburg als Spitalerhalter des Landeskrankenhauses gefordert wurden. Da das Bezirksgericht Salzburg die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit (Streitwert über EUR 15.000,--) zurückgewiesen hat – daraufhin erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Klagerücknahme – wurde unter Heranziehung der Anmerkung 3 zu TP 1 die Pauschalgebühr beim gegenständlich anzuwendenden Streitwert (100.000 Euro ) in Höhe von 2919,-- auf ein Viertel – somit auf 729,75 Euro – ermäßigt.

der Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren sowie Unterschrift) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gem. TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge – wegen Fehlens der im Gerichtshofverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift – die Klage zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (VwGH 14.5.1992, 91/16/0029; VwGH 7.9.2006, 2006/16/0040; VwGH 18.3.2013, 2010/16/0082; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 5 zu TP1). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind folglich sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden und in weiterer Folge damit auch das Bundesverwaltungsgericht. Die Entscheidung des Gerichts, dass es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren handelt, bindet das Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung. Der VwGH hält in diesem Zusammenhang in einer Entscheidung explizit fest, dass auch das Vorbringen, dass der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft rechtsunkundig gewesen sei und ihm die formellen Voraussetzungen zur Einbringung einer Klage nicht bekannt gewesen seien (Unterschrift eines Rechtsanwaltes) und er bei Kenntnis all dessen die Klage nicht eingebracht hätte, unbeachtlich sind, weil es auf hierbei auf subjektive Umstände nicht ankommt (VwGH 28.3.1996, 95/16/0090). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sowohl die belangte Behörde als auch das gegenständlich erkennende Bundesverwaltungsgericht an die Entscheidung des Bezirksgerichtes Salzburg gebunden ist, wonach von einem mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren auszugehen ist. Dies kann auch nicht im Wege der Justizverwaltung abgeändert bzw. revidiert werden. Angemerkt werden darf hierbei, dass der gegenständliche am 31.12.2019 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangte Schriftsatz die wesentlichen Merkmale einer Klage aufweist. Gehen daraus doch das Gericht, die Parteien, die Klagserzählung und auch das Urteilsbegehren zweifelsfrei hervor und wird das Schreiben selbst auch als „Klage“ bezeichnet. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass die Klagseinbringung irrtümlich erfolgt sei – aufgrund der Unwissenheit über die Unzuständigkeit des Gerichtes und der Anwaltspflicht sowie generell dem Entstehen von Gerichtsgebühren – ist anzuführen, dass diese unter Heranziehung der Gesetzeslage und der geltenden Rechtsprechung als subjektive Umstände grundsätzlich unbeachtlich sind. Der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg und der damit in Zusammenhang stehenden Klagerücknahme wurde im Übrigen ohnehin mit der Ermäßigung der Pauschalgebühr auf ein Viertel

der Anmerkung 3 zu TP1 GGG Rechnung getragen. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Pauschalgebühr entsprechend des Streitwertes in der eingebrachten Klage der Beschwerdeführerin und des diesbezüglichen Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 07.01.2020, 17 C 3/20h-2, zum Kostenersatz vorgeschrieben. Zudem war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro

§ 6aAbs.

1 GEG der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlich relevante Pauschalgebühr entsprechend des Streitwertes in der eingebrachten Klage der Beschwerdeführerin und des diesbezüglichen Beschlusses des Bezirksgerichtes Salzburg vom 07.01.2020, 17 C 3/20h-2, zum Kostenersatz vorgeschrieben. Zudem war auch eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Mittels der Beschwerde konnten somit keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2022:L523.2232554.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.