RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW117 2250198-2 Spruch, W117 2250198-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: 331668806/211240514 wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: 331668806/211240514 wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Mit 22.10.2021 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Schubhaftbeschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2021 unter GZ: G313 2247604-1/7Z wurde folgendes entschieden: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2022 unter GZ: W171 2250198-1/9E wurde folgendes entschieden: „Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“„Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Am 02.02.2022 legte die Verwaltungsbehörde den Schubhaftakt zum Zwecke der Überprüfung vor, gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie die bisherige Anhaltung verteidigte und die Fortsetzung der Haft beantragte. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt bis zum 07.02.2022 eine Stellungnahme abzugeben; der Beschwerdeführer gab fristgerecht folgende Stellungnahme ab: „Festzuhalten ist, dass der Betroffene über keinen gültigen Impfnachweis verfügt. Zudem hat er sich geweigert, sich einem PCR-Test zu unterziehen. In Anbetracht dessen, dass für die Einreise nach Algerien seit 30.01.2022 ein gültiger PCR-Test, sowie ein Impfnachweis gefordert werden und – wie bereits dargelegt – der Betroffene über keinen Impfnachweis verfügt, ist eine Abschiebung des Betroffenen nach Algerien nicht möglich. Da derzeit auch nicht absehbar ist, wann eine Änderung der Einreisebestimmungen nach Algerien von Seiten des Algerischen Staates erfolgen wird, stellt sich jedenfalls die über den Betroffenen aufrechterhaltene Schubhaft als unzulässig und sohin als rechtswidrig dar. Auch die weitere Aufrechterhaltung der über den Betroffenen verhängten Schubhaft ist unverhältnismäßig. Der Betroffene kann und wird bei Aufhebung der über ihn verhängten Schubhaft seinen Wohnsitz bei seiner Lebenspartnerin, XXXX , unter der Adresse XXXX nehmen. Zudem kann dem Betroffenen die Weisung erteilt werden, sich beispielsweise alle zwei Tage bei der zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, sohin eine Meldeverpflichtung dem Betroffenen aufzuerlegen. Im gegenständlichen Fall können sohin zweifelsohne gelindere Mittel angewendet werden und sind die gelinderen Mittel auch aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage initiiert.„Festzuhalten ist, dass der Betroffene über keinen gültigen Impfnachweis verfügt. Zudem hat er sich geweigert, sich einem PCR-Test zu unterziehen. In Anbetracht dessen, dass für die Einreise nach Algerien seit 30.01.2022 ein gültiger PCR-Test, sowie ein Impfnachweis gefordert werden und – wie bereits dargelegt – der Betroffene über keinen Impfnachweis verfügt, ist eine Abschiebung des Betroffenen nach Algerien nicht möglich. Da derzeit auch nicht absehbar ist, wann eine Änderung der Einreisebestimmungen nach Algerien von Seiten des Algerischen Staates erfolgen wird, stellt sich jedenfalls die über den Betroffenen aufrechterhaltene Schubhaft als unzulässig und sohin als rechtswidrig dar. Auch die weitere Aufrechterhaltung der über den Betroffenen verhängten Schubhaft ist unverhältnismäßig. Der Betroffene kann und wird bei Aufhebung der über ihn verhängten Schubhaft seinen Wohnsitz bei seiner Lebenspartnerin, römisch 40 , unter der Adresse römisch 40 nehmen. Zudem kann dem Betroffenen die Weisung erteilt werden, sich beispielsweise alle zwei Tage bei der zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, sohin eine Meldeverpflichtung dem Betroffenen aufzuerlegen. Im gegenständlichen Fall können sohin zweifelsohne gelindere Mittel angewendet werden und sind die gelinderen Mittel auch aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage initiiert. Es wird sohin der Antrag gestellt, die über den Betroffenen verhängte Schubhaft aufzuheben, die Enthaftung des Betroffenen zu veranlassen, dies allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel, sowie unter den gesetzlichen Kostenfolgen. Gleichzeitig wird nachstehende Urkunde zur Vorlage gebracht: Schreiben von Frau XXXX vom 04.02.2022 in Kopie.“Gleichzeitig wird nachstehende Urkunde zur Vorlage gebracht: Schreiben von Frau römisch 40 vom 04.02.2022 in Kopie.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2005 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 wurde der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 28.07.2006, Zl.: 301.601- C1/E1-XV/53/06, mit Datum 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen die UBAS-Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2006 abgelehnt. Am 15.01.2008 brachten der BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.Die Beschwerdeführer (BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2005 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 wurde der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 28.07.2006, Zl.: 301.601- C1/E1-XV/53/06, mit Datum 03.08.2006 rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen die UBAS-Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2006 abgelehnt. Am 15.01.2008 brachten der BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: 08 00.583 – EAST Ost, wurde dieser neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2008, Zl.: 301.601-2/4EXVII/55/08 stattgeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: 08 00.583 - BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: A4 301.601-3/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs 1 Z1 Asyl abgewiesen. Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den im Spruch angeführten Namen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: 08 00.583 – EAST Ost, wurde dieser neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2008, Zl.: 301.601-2/4EXVII/55/08 stattgeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: 08 00.583 - BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: A4 301.601-3/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Z1 Asyl abgewiesen. Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den im Spruch angeführten Namen. Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am 11.11.2015 gaben der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Personaldaten: „ XXXX in Damaskus, syrischer Staatsbürger.“ Fluchtgrund: „Wegen des Krieges bin ich von Syrien geflüchtet.“Personaldaten: „ römisch 40 in Damaskus, syrischer Staatsbürger.“ Fluchtgrund: „Wegen des Krieges bin ich von Syrien geflüchtet.“ Im Zuge dieser Erstbefragung gaben der BF schließlich zu, dass sein Name auf jenen im Spruch angeführten laute und dass er gelogen hätte. Der BF wurde insgesamt 3. Mal im Bundesgebiet straffällig (SMG) und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG Graz vom 29.07.2016 wegen §§ 28a
(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2016 unter GZ: 331668806 – 151754901 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.08.2017 unter GZ: I411 2130712-1/10E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der BF wurde insgesamt 3. Mal im Bundesgebiet straffällig (SMG) und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG Graz vom 29.07.2016 wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2016 unter GZ: 331668806 – 151754901 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.08.2017 unter GZ: I411 2130712-1/10E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 24.08.2017 aus der Justizanstalt Graz Karlau abgemeldet, weil er im Zuge seines Freigangs geflüchtet und nicht mehr zurückgekehrt ist. Der BF war von 24.08.2017 bis 14.08.2020 untergetaucht und wurden erst am 14.08.2020 erneut festgenommen und in die JA Wien-Josefstadt überstellt. Laut Schengen Informationssystem (SIS), besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der ID: FR/PR00001249538/0000/
- Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: 331668806/211240514 wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.Der BF wurde am 24.08.2017 aus der Justizanstalt Graz Karlau abgemeldet, weil er im Zuge seines Freigangs geflüchtet und nicht mehr zurückgekehrt ist. Der BF war von 24.08.2017 bis 14.08.2020 untergetaucht und wurden erst am 14.08.2020 erneut festgenommen und in die JA Wien-Josefstadt überstellt. Laut Schengen Informationssystem (SIS), besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der ID: FR/PR00001249538/0000/
- Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: 331668806/211240514 wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Dem BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) gültig bis 15.12.2021 ausgestellt. Die fixierte Abschiebung inklusive Begleitpersonals für den 17.11.2021 musste abgebrochen werden, da sich der BF mehrfach weigerte einen PCR- Test abzugeben. Der BF verweigert auch die routinemäßigen Antigentest (jeden Montag) im PAZ HG seit 13.12.
- Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Dem BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) gültig bis 15.12.2021 ausgestellt. Das HRZ ist aufgrund der PCR Testverweigerung und der damit einhergehenden Flugstornierung abgelaufen. Eine erneute HRZ Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Derzeit wird gerade aufgrund des geforderten Impfstatus an einer Abschiebung gearbeitet. Aktuell ist der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen nur mittels PCR Test sowie gültigem Impfnachweis möglich. Freiwillige Ausreisen sind ebenfalls möglich. Einzig und allein die PCR Testverweigerung des Beschwerdeführers führte zur Stornierung der Abschiebung am 17.11.
- Das Bundesministerium für Inneres arbeitet an einer Lösung und den Aufbau von Charterrückführungen für die Sommermonate. Aufgrund der Erkenntnisse der letzten zwei Pandemiejahre ist davon auszugehen, dass es hierfür Lockerungen in den wärmeren Monaten (Mai-September), in denen die Pandemie abflacht, geben wird. Es ist auch zu erwarten, dass Algerien diese strengen Einreisebestimmungen über den Sommer nicht fortführen wird. Auch in der Vergangenheit waren Abschiebungen nach Algerien möglich waren, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „OmikronWelle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne pos. Impfstatus möglich sein werden. Entscheidungsgrundlagen: ● gegenständliche Aktenlage. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt. Mit den Ausführungen in der Stellungnahme vermochte der Beschwerdeführer nicht Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung aufzuzeigen: Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme überhaupt kein Hehl daraus macht, einzig und allein durch die Testverweigerung selbst für die Vereitelung der Rückführung in den Herkunftsstaat verantwortlich zu sein – damit allein könnte schon das Bestehen der erheblichen Fluchtgefahr begründet werden und scheidet insofern schon die Anwendung eines gelinderen Mittels aus. Aber unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer schon im zur aktuellen Anhaltung in Schubhaft von ihm initiierten Beschwerdeverfahren zur Zahl GZ: G313 2247604-1/7Z – negative Entscheidung vom 28.10.2021, siehe oben im Verfahrensgang – das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugen, bei der Freundin alternativ zur Schubhaft tatsächlich wohnen zu wollen, wie der unzweifelhaften Begründung dieser Entscheidung zu entnehmen ist: „Die Angabe bei seiner Freundin wohnen zu können wird insofern nicht geglaubt als der BF lt. ZMR-Auszug vor dem BVwG und auch vor dem BFA nie über eine aufrechte Meldeadresse mit Ausnahme der Meldungen in Haftanstalten im Bundesgebiet verfügte und niemals an der Adresse der Freundin gemeldet war, (…). Auch bei einer Wahrunterstellung wurde eine Lebensgemeinschaft durch Aufenthalte in Haftanstalten und Aufenthalte in Frankreich über 3 Jahre nach Angaben des BF, unterbrochen. Auch ist es der Lebensgefährtin nicht möglich gewesen, den BF von einer Flucht aus der Haftanstalt abzuhalten, sondern wurde ihr das erst später telefonisch seitens des BF mitgeteilt. Inwiefern aber nun eine geänderte Situation eingetreten ist und der Umstand des Bestehens einer Freundschaft/Lebensgemeinschaft zu einer entsprechenden Verhaltensänderung beigetragen hat, der den Beschwerdeführer nun zu einem verlässlichen Ansprechpartner der Behörde werden ließ. wurde nicht einmal ansatzweise in der Stellungnahme angedeutet. Insofern erscheint dieses Vorbringen lediglich als Scheinargument. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind aber auch nicht einmal ansatzweise den Stellungnahmeausführungen der Behörde entgegengetreten, wonach, so wie in den Vorjahren der Pandemie mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Lockerung der Einreisemöglichkeiten in den Herkunftsstaat zu rechnen ist – der Beschwerdeführer stellt lediglich punktuell auf den aktuellen Zeitpunkt der Rückführbarkeit ab, ohne, wie es aber im Falle des Fortsetzungsausspruches unabdingbar ist, den Blick (zumindest) in die nahe Zukunft zu richten. Im Falle des Beschwerdeführers sind vor dem Hintergrund der von der Verwaltungsbehörde zutreffend ausgeführten 18monatigen Anhaltemöglichkeit – auch diesem Umstand ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten – die kommenden Sommermonate jedenfalls als zeitnah anzusehen – siehe auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Auch kann in diesem Zusammenhang der Behörde nicht der Vorwurf der Untätigkeit gemacht werde, ist das BMI offensichtlich sehr bemüht, eine Lösung für Fälle wie den gegenständlichen zu finden; dieses Bemühen der Verwaltungsbehörde/BMI wurde gleichfalls vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund des eindeutig feststehenden Sachverhaltes bedurfte es daher auch keiner Durchführung einer Verhandlung – nochmals ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft niederschriftlich befragt wurde. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A.: Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr aus, die im Rahmen des festgestellten Sachverhalts dargestellten Parameter, die eigentlich selbsterklärend sind, zusammengefasst: ● mehrfach untergetaucht, ● Flucht aus Justizhaft, ● Identitätstäuschung, ● Verhinderung der Abschiebung am 17.11.
- Durch die PCR Testverweigerung am 16.11.2021, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 17.11.2021 scheiterte, hat der BF bereits einmal ein Abschiebungshindernis geschaffen, weshalb aufgrund seines unkooperativen Verhaltens auch künftige Maßnahmen zur Außerlandesbringung gefährdet erscheinen. Sohin konnte über den Beschwerdeführer auch kein gelinderes Mittel verhängt werden, da sich dieser eben einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren unverzüglich entziehen würde – siehe bereits Ausführungen im Rahmen der beweiswürdigung. Die diesbezüglich maßgebliche Norm des § 80 FPG lautet:Die diesbezüglich maßgebliche Norm des Paragraph 80, FPG lautet:
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil(…)4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, (…), 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Da der Beschwerdeführer, für den bereits ein HRZ ausgestellt wurde, und der am 17.11.2021 wegen der Verweigerung des Covid-19-Testes nicht abgeschoben werden konnte und überhaupt seit 13.12.2021 jede entsprechende Covid-19-Testung verweigert, er als permanent Abschiebehindernisse setzte und setzt, ist emäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG iVm Art 15 Abs 6 lit a) Rückführungs-RL gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen.Da der Beschwerdeführer, für den bereits ein HRZ ausgestellt wurde, und der am 17.11.2021 wegen der Verweigerung des Covid-19-Testes nicht abgeschoben werden konnte und überhaupt seit 13.12.2021 jede entsprechende Covid-19-Testung verweigert, er als permanent Abschiebehindernisse setzte und setzt, ist emäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) Rückführungs-RL gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Aufgrund der wiederholten Begehung von Delikten – nochmals sei auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SMG hingewiesen – gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in massivem Ausmaß. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine Situation im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten familiäre Kontakte – siehe auch obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung – und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die allesamt negativ entschieden wurden. Er hat in keinster Weise an der Rückführung in den Herkunftsstaat mitgewirkt. Sohin besteht jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Bezugspunkte in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Sonstige, die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände sind in der Zwischenzeit nicht hervorgekommen. Gerade im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers begegnet eine weitere und (wegen der bereits erfolgten Identifizierung als marokkanischer Staatsangehöriger) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht allzu lange währende Anhaltung – auch die aktuelle Covid-19-Situation stellt aktuell kein Hindernis von Rückführungen dar – keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Lichte des §76 Abs. 2a FPG.Sonstige, die Verhältnismäßigkeit relativierende Umstände sind in der Zwischenzeit nicht hervorgekommen. Gerade im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers begegnet eine weitere und (wegen der bereits erfolgten Identifizierung als marokkanischer Staatsangehöriger) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht allzu lange währende Anhaltung – auch die aktuelle Covid-19-Situation stellt aktuell kein Hindernis von Rückführungen dar – keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Lichte des §76 Absatz 2 a, FPG. Zur Möglichkeit der Abschiebung wird angemerkt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen in den Herkunftssaat möglich waren, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „OmikronWelle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne pos. Impfstatus möglich sein werden. Der Fremde befindet sich aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seit 13.09.2021 durchgehend in Schubhaft. Weitere Vorschubhaftzeiten liegen nicht vor. Es ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2250198.2.00