sie die Ehegattin, und die mj. 2.- bis 8.-BF die Kinder, des XXXX (=Bezugsperson, „BP“), XXXX geb., StA von Somalia, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden sei.Begründend führte die 1.-BF aus,
sie die Ehegattin, und die mj. 2.- bis 8.-BF die Kinder, des römisch 40 (=Bezugsperson, „BP“), römisch 40 geb., StA von Somalia, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt worden sei. (Im Akt der BP wird bei der Erstbefragung die 1.-BF einmal als „Ehegattin“, an anderer Stelle des Protokolls als „Zweitfrau“ bezeichnet; die
die Zuerkennung des Status der subsidiär-Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht haben erfüllen können, und die Einreise der Antragsteller auch nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten erscheine. In einer detaillierten, beigeschlossenen Stellungnahme, ebenfalls vom 20.10.2020 führte das BFA aus wie folgt:Mit Schreiben vom 20.10.2020 teilte das BFA der ÖB mit,
die Zuerkennung des Status der subsidiär-Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht haben erfüllen können, und die Einreise der Antragsteller auch nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten erscheine. In einer detaillierten, beigeschlossenen Stellungnahme, ebenfalls vom 20.10.2020 führte das BFA aus wie folgt: „Gemäß den Voraussetzungen in § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG hat der Familienangehörige bei der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels der Vertretungsbehörde Nachweise vorzulegen, „Gemäß den Voraussetzungen in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG hat der Familienangehörige bei der Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels der Vertretungsbehörde Nachweise vorzulegen, über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortüblich angesehen wird („adäquate Unterkunft", Z 1); über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortüblich angesehen wird („adäquate Unterkunft", Ziffer eins,);
er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2) und
er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,) und
sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. dazu § 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3).
sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft vergleiche dazu Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,). Der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG kann durch Vorlage von Mietverträgen, in bestimmten Konstellationen auch von Untermietverträgen, bestandrechtlichen Vorverträgen oder Kaufverträgen erbracht werden.Der Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG kann durch Vorlage von Mietverträgen, in bestimmten Konstellationen auch von Untermietverträgen, bestandrechtlichen Vorverträgen oder Kaufverträgen erbracht werden. Der Rechtsanspruch des Familienangehörigen auf eine Unterkunft wird sich im Regelfall von der Bezugsperson in Österreich ableiten und sich aus privatrechtlichen Mitbenützungsrechten aufgrund familienrechtlicher Vorschriften ergeben. Für diesen Fall hat der Familienangehörige den Rechtsanspruch der Bezugsperson auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen. Laut ständiger Judikatur des VwGH obliegt es dem Fremden, initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, seinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Es wurde ein Hauptmietvertrag vom 26.02.2020 vorgelegt. Der Mietvertrag lautet auf die Adresse XXXX , 1100 Wien. Wie darin ersichtlich, verfügt diese Unterkunft über eine Fläche von ca. 66 m 2 bestehend aus zwei Zimmern, einem Kabinett, einer Küche mit Herd und Spüle, einem Vorraum, einem Bad und einem WC.Der Mietvertrag lautet auf die Adresse römisch 40 , 1100 Wien. Wie darin ersichtlich, verfügt diese Unterkunft über eine Fläche von ca. 66 m 2 bestehend aus zwei Zimmern, einem Kabinett, einer Küche mit Herd und Spüle, einem Vorraum, einem Bad und einem WC. Laut Auszug aus dem zentralen Melderegister ist an dieser Adresse lediglich die Bezugsperson wohnhaft. Die Wohnung verfügt über eine Größe von ca. 66 m2. Würden die Antragstellerlnnen gemeinsam mit der Bezugsperson ein Leben in Osterreich bergründen, so müsste davon ausgegangen werden,
jeder Antragsteller lediglich eine Fläche von ca. 7,33 m2 zur Verfügung hätte, wobei in diese Berechung die Santiärräume, die Küche und der Vorraum eingeschlossen wären. Da jedoch nicht davon ausgegangen werden kann,
Sanitärräume, wie auch die Küche und das Vorzimmer dazu geeignet sind, den Antragstellerlnnen als eigene Rückzugsorte zu dienen und die Wohnung des weiteren lediglich über zwei Zimmer und ein Kabinett verfügt, muss davon ausgegangen werden,
die Wohnung zu klein für eine neunköpfige Familie ist und nicht als ortsüblich klassifiziert werden kann. Sohin ist das Kriterium des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG als nicht erfüllt anzusehen.Sohin ist das Kriterium des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als nicht erfüllt anzusehen. Gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG muss der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sein.Gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG muss der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sein. Dieses Erfordernis kann erfüllt werden durch: ● eine gesetzliche Pflichtversicherung ● eine Mitversicherung als Angehöriger ● eine Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) ● eine private Krankenversicherung oder ein (Pflicht) Versicherungsverhältnis im Ausland, sofern die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und ein der gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich entsprechender Schutz besteht. Eine ecard für sich ist alleine noch kein Nachweis für ein bestehendes Versicherungsverhältnis und reicht daher deren Vorlage nicht aus, sondern wäre eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers vorzulegen gewesen. Für die Antragstellerlnnen wurde eine Bestätigung hinsichtlich einer Reiseversicherung, bei der Versicherung XXXX , eine Auslandskrankenversicherung, in Vorlage gebracht. Der vorgelegten Bestätigung ist zu entnehmen,
der Versicherungsschutz für einen Aufenthalt von drei Monaten ab der Einreise in Österreich besteht. Lt. dieser Bestätigung könnte die Einreise kann innerhalb von 12 Monaten ab dem 22.07.2020 erfolgen.Für die Antragstellerlnnen wurde eine Bestätigung hinsichtlich einer Reiseversicherung, bei der Versicherung römisch 40 , eine Auslandskrankenversicherung, in Vorlage gebracht. Der vorgelegten Bestätigung ist zu entnehmen,
der Versicherungsschutz für einen Aufenthalt von drei Monaten ab der Einreise in Österreich besteht. Lt. dieser Bestätigung könnte die Einreise kann innerhalb von 12 Monaten ab dem 22.07.2020 erfolgen. Aufgrund des im Rahmen der Bestätigung aufgelisteten Leistungsanspruches kann jedoch nicht von einer allumfassenden Leisungspflicht, welche im Rahmen einer gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich gegeben wäre, ausgegangen werden. Sohin ist auch das Kriterium des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG als nicht erfüllt anzusehen.Sohin ist auch das Kriterium des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als nicht erfüllt anzusehen. § 11 Abs. 5 NAGParagraph 11, Absatz 5, NAG Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG ist der Nachweis zu erbringen,
der Aufenthalt der Antragstellerlnnen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist der Nachweis zu erbringen,
der Aufenthalt der Antragstellerlnnen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Bezugsperson war bis 05.02.2020 bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt, Im Rahmen der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme am 30.09.2020 gab die Bezugsperson bekannt, im März nicht berufstätig gewesen zu sein und im April die Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH aufgenommen zu haben. Zwecks Nachweis wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Vorlage gebracht. Die Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson spiegeln sich auch in deren Versicherungsdatenauszug wider.Die Bezugsperson war bis 05.02.2020 bei der Firma römisch 40 GmbH beschäftigt, Im Rahmen der niederschriftlichen Zeugeneinvernahme am 30.09.2020 gab die Bezugsperson bekannt, im März nicht berufstätig gewesen zu sein und im April die Tätigkeit bei der Firma römisch 40 GmbH aufgenommen zu haben. Zwecks Nachweis wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Vorlage gebracht. Die Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson spiegeln sich auch in deren Versicherungsdatenauszug wider. Nach Ansicht der Behörde wäre es verfehlt, das erwirtschaftete Einkommen bei der Firma XXXX GmbH heranzuziehen und darauf aufbauend eine Prognose abzustellen, zumal die Bezugsperson seit 05.02.2020 nicht mehr bei diesem Unternehmen beschäftigt ist. Sohin werden lediglich die Daten der Firma XXXX GmbH herangezogen.Nach Ansicht der Behörde wäre es verfehlt, das erwirtschaftete Einkommen bei der Firma römisch 40 GmbH heranzuziehen und darauf aufbauend eine Prognose abzustellen, zumal die Bezugsperson seit 05.02.2020 nicht mehr bei diesem Unternehmen beschäftigt ist. Sohin werden lediglich die Daten der Firma römisch 40 GmbH herangezogen. Das erwirtschaftete Einkommen unterschreitet jedoch nach wie vor die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBI. Nr. 189/
die Behörde nicht verkennt,
die Bezugsperson über Ersparnisse in Höhe von 405,27 € zum Stichtag 18.09.2020 auf dem Konto Nr. XXXX verfügte, doch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
es sich hierbei um keine feste und regelmäßigen Einkünfte handelt und davon ausgegangen werden muss,
diese Ersparnisse innerhalb eines Monats aufgebraucht wären um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen der Ersparnisse, wären die Antragstellerlnnen allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz der Familie sichern zu können, weshalb den ins Treffen geführten Ersparnissen keine vollumfassende Gewichtung beigemessen werden kann. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen,
die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt aber jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen seine Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist.An dieser Stelle wird angemerkt,
die Behörde nicht verkennt,
die Bezugsperson über Ersparnisse in Höhe von 405,27 € zum Stichtag 18.09.2020 auf dem Konto Nr. römisch 40 verfügte, doch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
es sich hierbei um keine feste und regelmäßigen Einkünfte handelt und davon ausgegangen werden muss,
diese Ersparnisse innerhalb eines Monats aufgebraucht wären um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen der Ersparnisse, wären die Antragstellerlnnen allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz der Familie sichern zu können, weshalb den ins Treffen geführten Ersparnissen keine vollumfassende Gewichtung beigemessen werden kann. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen,
die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt aber jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen seine Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist. Gemäß Art 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt — was im vorliegenden Fall zutrifft — und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür fallbezogen insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen (vgl. BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E).Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt — was im vorliegenden Fall zutrifft — und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür fallbezogen insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen vergleiche BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Der EuGH hat im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen,
1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und dazu den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Da die Bezugsperson weder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, wird im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiegt dies zweifelsfrei dem Interesse der Antragstellerlnnen auf Familiennachzug.Der EuGH hat im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen,
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und dazu den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Da die Bezugsperson weder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, wird im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiegt dies zweifelsfrei dem Interesse der Antragstellerlnnen auf Familiennachzug. Nach der Rechtsprechung des EGMR stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.). Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E).Nach der Rechtsprechung des EGMR stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.). Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven ris-attachment://image001.jpgDurchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor. Dies wird wie folgt begründet: Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNr GP XXVWie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNr Gesetzgebungsperiode römisch 25 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/l/I_00996/fname 498908.pdf, Zugriff 06.08.2020) entnehmbar ist, stellt Ziffer 3 des § 35 Absatz 4 Asylgesetz klar,
im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mitteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, zu beachten, ob(https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/l/I_00996/fname 498908.pdf, Zugriff 06.08.2020) entnehmbar ist, stellt Ziffer 3 des Paragraph 35, Absatz 4 Asylgesetz klar,
im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ris-attachment://image002.jpgerfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mitteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Artikel 8, EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur vergleiche z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte. Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2016, Zahl W206 2123323-1/8E, auf Seite 38 zu entnehmen ist, konnte im Fall der Bezugsperson keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden und ist eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgenommen, notorisch oder amtsbekannt und war folglich davon auszugehen,
eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Die Bezugsperson hat die Trennung von seiner Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem er sich illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich begeben hat und hier einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, unter Verwendung eines nicht glaubhaften Vorbringens, einbrachte. Es kann überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens, außerhalb Österreichs, nicht möglich sein sollte. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt,
EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). So leben die AntragstellerInnen gegenwärtig in Kenia. Somit ist den Antragstellerlnnen weiterhin zumutbar, in Kenia zu bleiben und kann die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu seinen Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Der EGMR erachtet eine Übersiedlung des Fremden in seinen Heimatstaat nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, solange der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden kann (Urteil EGMR 11.4.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 7.7.2009, 2009/18/0215). Somit kann im Umkehrschluss auch Im Fall der AntragstellerInnen und der Bezugsperson davon ausgegangen werden,
die Bezugsperson von Österreich aus den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechterhalten kann.“Es kann überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens, außerhalb Österreichs, nicht möglich sein sollte. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt,
, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). So leben die AntragstellerInnen gegenwärtig in Kenia. Somit ist den Antragstellerlnnen weiterhin zumutbar, in Kenia zu bleiben und kann die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu seinen Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Der EGMR erachtet eine Übersiedlung des Fremden in seinen Heimatstaat nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, solange der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden kann (Urteil EGMR 11.4.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 7.7.2009, 2009/18/0215). Somit kann im Umkehrschluss auch Im Fall der AntragstellerInnen und der Bezugsperson davon ausgegangen werden,
die Bezugsperson von Österreich aus den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechterhalten kann.“ Mit Schreiben vom 22.10.2020 wurde diese Mitteilung des BFA den BF zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen Wochenfrist diesbezüglich Stellung zu nehmen. Die BF erstatteten in der Folge mit Schriftsatz vom 03.11.2020 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus,
es sich bei der Unterkunft der BP um eine aktuell zweckmäßige und kostensparende Unterkunft handle. Im Fall der Einreise der BF würde die Familie so rasch wie möglich sich um eine größere Wohnung umsehen. Die Größe der Wohnung sei jedenfalls kein unabänderliches Hindernis für ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt. In Bezug auf den Krankenversicherungsschutz werde ausgeführt,
eine gesetzliche Mitversicherung der BF bei der BP geplant sei. Hinblick auf das Einkommen der BP sei grundsätzlich der Behörde zuzustimmen,
dieses nicht den Erfordernissen entspreche, jedoch sei hier die individuelle Situation zu berücksichtigen. Die BP stehe nachweislich in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis und gehe einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Bei dieser Tätigkeit erziele sie ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1901,75 im Zeitraum von August bis Oktober 2020. Aufgrund des kollektivvertraglich verankerten Lohnniveaus sei es der BP nicht möglich durch Erwerbstätigkeit ein den obgenannten Richtsätzen entsprechendes Einkommen zu erzielen, das ihr eine Familienzusammenführung ermöglichen würde. Dies würde auf eine Diskriminierung von Arbeitnehmern hinauslaufen, die ihre Familie demnach nicht nachholen könnten. Es lägen daher Nachsichtsgründe vor, und sei das Familienleben der BF mit der BP nicht freiwillig, sondern aus Asylgründen bedingt unterbrochen worden. Letztlich sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Beigeschlossenen waren Lohnabrechnungen von Juli bis September 2020 der BP (Auszahlung: € 2.174,64 (Juli), € 1.431,44 (Aug.) und € 2.099,18 (Sept.) Mit Bescheid vom 17.11.2020, zugestellt am 17.11.2020, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung,
die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 AsylG nicht nachweisen haben können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheint.Mit Bescheid vom 17.11.2020, zugestellt am 17.11.2020, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung,
die Antragsteller die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht nachweisen haben können und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheint. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 15.12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwiesen auf die bereits in der Stellungnahme angeführten Argumente. Des Weiteren wurde vorgebracht,
zwischen den BF und der BP ein schützenswertes Familienleben bestehe, da es sich bei den BF um die Ehefrau und die minderjährigen Kinder der BP handle. Die Trennung der Familie sei nicht freiwillig erfolgt, sondern hänge direkt mit der Fluchtgründen der BP zusammen. Die Fortführung des gemeinsamen Familienlebens sei in keinem anderen Staat als Österreich möglich. Die BP gehe hier einer unbefristeten Vollbeschäftigung nach, welche die Existenzgrundlage der Familie bilde und sei die Familienzusammenführung auch im Sinne des Kindeswohls dringend geboten. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.02.2021 wurden am 15.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.) Feststellungen:1.) Feststellungen:, Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die Bezugsperson der BF ist seit Februar 2016 subsidiär schutzberechtigt in Österreich. Die Bezugsperson der BF lebt in einer 66 m2 großen Wohnung (Hauptmietvertrag) bestehend 2 Zimmern, 1 Kabinett, 1 Küche, 1 Vorraum, 1 Bad, 1 WC. Der Mietbeginn wurde mit 01.03.2020 fixiert, befristet auf vier Jahre, monatlicher Bruttogesamtmietzins: € 683,92, Betriebskosten und öffentliche Abgaben netto € 219,48. Weiters wird festgestellt,
die Bezugsperson von November 2019 bis Jänner 2020 durchschnittlich (inkl. Sonderzahlungen) ein Monatseinkommen von € 2.318,- ins Verdienen gebracht hat. Für den Zeitraum Juli 2020 bis September 2020 wurde ein Einkommen von durchschnittlich € 1.902,-. nachgewiesen. Weiters wird festgestellt,
der BP mit Bescheid des BFA vom 25.02.2016 Subsidiärschutz gewährt wurde,
hingegen sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl mit der Begründung abgewiesen wurde,
dem behaupteten Fluchtvorbringen - unter Darlegung näherer Erwägungen – keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme. Im Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016, Zl. W206 2123323-1/8E, mit dem die Beschwerde der Bezugsperson im Hinblick auf § 3 AsylG abgewiesen wurde, wurde ebenfalls erkannt,
die Behauptungen des BF zu der behaupteten Bedrohungssituation aus mehrfachen Gründen nicht glaubwürdig sind; auszugsweise wurde u.a. Folgendes ausgeführt:Im Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016, Zl. W206 2123323-1/8E, mit dem die Beschwerde der Bezugsperson im Hinblick auf Paragraph 3, AsylG abgewiesen wurde, wurde ebenfalls erkannt,
die Behauptungen des BF zu der behaupteten Bedrohungssituation aus mehrfachen Gründen nicht glaubwürdig sind; auszugsweise wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „……Ausbildung als Fahrer gemacht und solange diesen Beruf ausgeübt, bis ihm sein Auto im Zuge eines Überfalls geraubt worden sei. Erst danach habe er das Lokal eröffnet. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ergab sich auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers,
er das Geschäft im Jahr 2002 gegründet hat. Im völligen Widerspruch zu seinen voran-gegangenen zeitlichen Angaben gab er weiters (an anderer Stelle) zu Protokoll,
der Raubüberfall, bei dem er sein Auto verloren habe, im Februar 2015 stattgefunden habe. Damit widersprach er seinen eigenen Ausführungen, denen zufolge er erst nach dem Raub des Wagens das Lokal eröffnet habe. [ … ] Weiters konnte er nicht nachvollziehbar erklären, warum die Angehörigen von Al Shabaab zu einem Zeitpunkt
allfällige Probleme mit Al Shabaab wegen einer Verkaufstätigkeit gegenüber Regierungsangehörigen vor 2012 eingetreten wären, d.h. zu einer Zeit, als diese Gruppierung auch tatsächlich Mogadischu beherrschte.
der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt hat, ergibt sich zudem auch aus Divergenzen in der Detailschilderung. [ … ] Generell wich er der Aufforderung, Details zu diesem einschneidenden Ereignis zu schildern, durch sehr allgemeines Antwortverhalten aus. [ … ]“ 2.) Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und dem Einkommen der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur völligen Unglaubwürdigkeit der von der Bezugsperson behaupteten Fluchtgeschichte im Asylverfahren ergibt sich aus den Entscheidungen des BFA vom 25.02.2016 und dem Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2016. 3.) Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a und 15 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a und 15 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat,
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder 2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet:Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet: § 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 5, NAG lautet wie folgt:
die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem, und auch unter Einrechnung von Sonderzahlungen, nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können,
der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte. Die Bezugsperson müsste somit für sich, für die 1.-BF als seine Ehegattin und für seine 7 Kinder gem. Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2.658,95 [=Ehegattenrichtsatz € 1.578,36 + 7x € 154,37 für die Kinder] aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein durchschnittlicher Verdienst war vormals Nov. 2019 bis Jän 2020 mit € 2.318,-/Monat und zuletzt Juli bis September 2020 mit ca. € 1.902,-/Monat (durchschnittlich somit etwa € 2.100,-) bereits geringer und von diesem Betrag wären in der Folge Aufwendungen für Mietbelastungen (Miete € 683,92 und Betriebskosten € 219,48, somit € 903,40), die über die „freie Station“ des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (für das Jahr 2021: € 304,45) hinausgehen, somit in casu etwa € 600,- abzuziehen, somit ergäbe sich eine relevante Einkommenshöhe der BP von nur mehr etwa € 1.500,-. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest,
die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem, und auch unter Einrechnung von Sonderzahlungen, nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können,
der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Z3 AsylG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG führen könnte. Zudem kommt,
die Bezugsperson mit einer Wohnung von 66 m2 auch über keine ortsübliche Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG für sich und die 8 BF verfügt. Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist doch auszuführen,
beispielsweise laut Statistik Austria, Registerzählung 2011, etwa türkischen Haushalten in Wien pro Kopf 20,5 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen (vgl. kurier vom 04.12.2013 mit Verweis auf Statistik Austria); der Durchschnittswert für Haushalte in Wien beträgt 36,3 m2 pro Person im Jahr 2018 (www.statistik.at). Wenn nun in der Wohnung der Bezugsperson die 9 Personen lediglich nur mehr rund 7,33 m2 pro Kopf zur Verfügung hätten, erscheint die Ortsüblichkeit, selbst von einem geringen Niveau ausgehend, sehr deutlich, nämlich etwa um 2/3 noch unterschritten. In diesem Sinn hat auch bereits das Landesverwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 10.11.2014, Zl. VGW-151/023/27620/2014, – unter Bezugnahme auf statistisches Material – ausgeführt,
eine Wohnungsgröße von 40,3 m2 (1 Zimmer, Küche, 1 Kabinett) für eine 4-köpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen sei. Zudem kommt,
die Bezugsperson mit einer Wohnung von 66 m2 auch über keine ortsübliche Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG für sich und die 8 BF verfügt. Wenngleich die Ortsüblichkeit einer Unterkunft nicht allein an der Quadratmetergröße festgemacht werden kann, so ist doch auszuführen,
beispielsweise laut Statistik Austria, Registerzählung 2011, etwa türkischen Haushalten in Wien pro Kopf 20,5 m2 Wohnfläche zur Verfügung stehen vergleiche kurier vom 04.12.2013 mit Verweis auf Statistik Austria); der Durchschnittswert für Haushalte in Wien beträgt 36,3 m2 pro Person im Jahr 2018 (www.statistik.at). Wenn nun in der Wohnung der Bezugsperson die 9 Personen lediglich nur mehr rund 7,33 m2 pro Kopf zur Verfügung hätten, erscheint die Ortsüblichkeit, selbst von einem geringen Niveau ausgehend, sehr deutlich, nämlich etwa um 2/3 noch unterschritten. In diesem Sinn hat auch bereits das Landesverwaltungsgericht Wien im Erkenntnis vom 10.11.2014, Zl. VGW-151/023/27620/2014, – unter Bezugnahme auf statistisches Material – ausgeführt,
eine Wohnungsgröße von 40,3 m2 (1 Zimmer, Küche, 1 Kabinett) für eine 4-köpfige Familie als nicht ortsüblich zu bezeichnen sei. Der Einwand der BF in ihrer Beschwerde, wonach die BP (lediglich) aktuell in einer 66 m² großen Wohnung lebe, sich die Familie jedoch umgehend um eine größere Wohnung umsehen würde, vermag schon angesichts der Einkommensverhältnisse der Bezugsperson nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, wie eine ausreichend große Wohnung (- für 9 Personen wohl mind. 150 bis 180 m2) seitens der BP aktuell finanziert werden sollte. In casu sind daher die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist:In casu sind daher die Voraussetzungen der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG nicht erfüllt, sodass in der Folge zu prüfen ist, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3,, letzter Halbsatz, AsylG zur Anwendung gelangt, wonach von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abzusehen ist, wenn die Stattgebung des Antrags gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist: Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinne von Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen auf unter Umständen fluchtbezogene Gründe, die zu der Trennung der Familienangehörigen geführt haben, Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinne von Artikel 8, EMRK maßgeblichen Interessen auf unter Umständen fluchtbezogene Gründe, die zu der Trennung der Familienangehörigen geführt haben, Bedacht zu nehmen. § 35 Abs. 4 Z. 3 AsylG verweist zudem auf § 9 Abs. 2 BFA-VG und den dort genannten Kriterien, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK maßgeblich erscheinen. Dies sind im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Familienlebens insbesondere zum einen das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (§ 9 Abs. 2 Z. 2 leg cit) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 leg.cit.).Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG verweist zudem auf Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und den dort genannten Kriterien, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK maßgeblich erscheinen. Dies sind im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Familienlebens insbesondere zum einen das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, leg.cit.). Das zuletzt genannte Kriterium ist Ausdruck der Abwägung,
die Schutzwürdigkeit eines Familienlebens dann geschmälert ist, wenn die handelnden Personen redlicherweise nicht haben darauf vertrauen dürfen,
sie ein erst neu begründetes oder bestehendes Familienleben im Zielstaat fortsetzen dürfen. Für den Anwendungsbereich des §§ 35 AsylG und des diesbezüglichen Familiennachzugs ist daraus ableitbar,
eine Wiederaufnahme/Fortsetzung des Familienlebens im Zielstaat dann umso weniger schutzwürdig sein wird, je weniger die Bezugsperson darauf hat vertrauen dürfen, im Zielstaat asylrechtlichen Schutz zu erhalten. Für den Anwendungsbereich des Paragraphen 35, AsylG und des diesbezüglichen Familiennachzugs ist daraus ableitbar,
eine Wiederaufnahme/Fortsetzung des Familienlebens im Zielstaat dann umso weniger schutzwürdig sein wird, je weniger die Bezugsperson darauf hat vertrauen dürfen, im Zielstaat asylrechtlichen Schutz zu erhalten. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der Aktenlage klar,
die Bezugsperson versucht hat, im Bundesgebiet durch die Behauptung einer unwahren Gefährdungssituation Asyl zu erschleichen. Es liegt auf der Hand,
Antragsteller, die mit der Behauptung einer wahrheitswidrigen Bedrohungssituation ins Bundesgebiet einreisen, um hier Asyl zu erschleichen, redlicherweise nicht mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht und einem Familiennachzug in den Zielstaat haben rechnen dürfen. Aufgrund des Umstandes,
die Behauptung der Bezugsperson zu ihrer Bedrohungslage, die die Flucht indiziert hätte, als wahrheitswidrig erkannt wurde, kann in der Folge auch nicht davon ausgegangen werden,
die Trennung der BF von der Bezugsperson „aus Asylgründen bedingt“ im Sinne der Judikatur des VwGH erfolgt wäre. Vielmehr ist davon auszugehen,
die Bezugsperson nach Europa migrieren wollte, ohne
es zu einer unmittelbaren Bedrohung aus Asylgründen seiner Person gekommen ist und demgemäß eine Trennung von seiner Familie in anderen Motiven gelegen ist. Dabei ist auch mitzuberücksichtigen,
sich die BF nach wie vor in Afrika/Kenia befinden und nicht ersichtlich ist, warum der Ehegatte bzw. Vater der BF nicht auch bei seinen Angehörigen verbleiben und mit diesen im Familienverband weiter leben hätte können. Durch den Umstand,
die BF mit der BP seit deren Verlassen der Familie über Telefon und Internet in Verbindung stehen, ist weiters ersichtlich,
eine Weiterführung des Familienlebens in einer niedrigen Intensität über soziale Medien, zumindest vorübergehend bis sich die BP in Österreich soweit etabliert hat,
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG erfüllt sind, nicht ausgeschlossen erscheint. Durch den Umstand,
die BF mit der BP seit deren Verlassen der Familie über Telefon und Internet in Verbindung stehen, ist weiters ersichtlich,
eine Weiterführung des Familienlebens in einer niedrigen Intensität über soziale Medien, zumindest vorübergehend bis sich die BP in Österreich soweit etabliert hat,
die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG erfüllt sind, nicht ausgeschlossen erscheint. Bei einer abwägenden Gesamtschau im Hinblick auf den Interessensausgleich zwischen den öffentlichen Interessen und dem Interesse der BF und der BP an einem Familienleben im Bundesgebiet spricht zugunsten der Antragsteller,
ein Familienleben mit der BP gegeben ist, da nicht davon ausgegangen werden kann,
jegliches Band zwischen der Bezugsperson und den Antragstellern erloschen ist. Insbesondere im Hinblick auf die minderjährigen Kinder müssten diesfalls schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die jedoch nicht gegeben sind. Hingegen wiegt schwer zu Lasten der BF und der BP,
die Trennung der Familienangehörigen nicht aus Asylgründen (diese waren vollends unglaubwürdig) bedingt erfolgt ist, sondern offensichtlich andere Motive der Grund für die bewusst in Kauf genommene Trennung waren. Zudem wiegt schwer zulasten der Interessen der BF von der BP,
sie niemals darauf haben vertrauen dürfen,
sie im Zielstaat, sohin im Bundesgebiet eine Fortsetzung ihres Familienlebens erreichen würden, da die Bezugsperson mit unwahren Behauptungen versucht hat Asyl zu erschleichen. Somit erscheint ein Familienleben der BF mit der BP Bundesgebiet als nur mäßig schutzwürdig. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes einerseits und einer geordneten Migration unter Einhaltung asyl- und fremdenpolizeilicher Bestimmungen andererseits. Es liegt keinesfalls im Interesse der Öffentlichkeit,
Drittstaatsangehörige mit erfundenen Bedrohungsszenarien ins Bundesgebiet einreisen und in der Folge auf dieser Basis eine Familienzusammenführung erreichen möchten, sodass das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes in casu besonders gewichtig erscheint. Es wird dabei nicht verkannt,
es einer großen Anspannung der BP bedarf, um die genannten Erfordernisse zu erfüllen, doch liegt es letztlich in der Verantwortung der BP selbst, seiner Sorgepflicht für 8 Personen ohne finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nachzukommen. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist auszuführen,
dieses lediglich einen Aspekt einer gesamthaften Abwägung ausmacht. In casu ist auszuführen,
die mj. Kinder der Bezugsperson gemeinsam mit ihrer (jeweiligen) Mutter im Familienverband verbleiben, sowie
die Minderjährigen auch noch andere Geschwister bzw. Halbgeschwister haben, die in Afrika verbleiben und nicht Gegenstand im konkreten Beschwerdeverfahren sind. Das Kindeswohl geht auch nicht soweit,
Minderjährige sich quasi einen Zielstaat aussuchen können, indem sie leben möchten, weil im Zielstaat ihre Entwicklungsmöglichkeiten und Ihr Fortkommen besser gesichert wäre. Nach dem Akteninhalt leben die BF in Kenia, sodass auch Besuche der BP bei seinen Angehörigen und ebenso ihre finanzielle Unterstützung möglich erscheinen. Bei der Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheint somit das Interesse der BF und der BP an einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und ist eine Dispensierung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 Z. 3 AsylG somit nicht im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG „geboten“. Dies bedeutet in casu,
den Anträgen der BF nur stattgegeben werden könnten, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt wären, was jedoch gegenwärtig nicht der Fall (aber pro futuro nicht ausgeschlossen) ist. Bei der Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erscheint somit das Interesse der BF und der BP an einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Bundesgebiet weniger berücksichtigungswürdig als das öffentliche Interesse und ist eine Dispensierung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG somit nicht im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG „geboten“. Dies bedeutet in casu,
den Anträgen der BF nur stattgegeben werden könnten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG erfüllt wären, was jedoch gegenwärtig nicht der Fall (aber pro futuro nicht ausgeschlossen) ist. Im Ergebnis waren die Einreisetitel daher zum Entscheidungszeitpunkt gem. § 35 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 zu versagen.Im Ergebnis waren die Einreisetitel daher zum Entscheidungszeitpunkt gem. Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 zu versagen. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2185133.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.