Obsah (10)
§ 52§ 46Art. 133§ 53§ 18§ 55§ 10§ 9§ 58§ 57RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW153 2215940-2 SpruchW153 2215940-2/10E, W153 2215940-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Ukraine zulässig ist.“„Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), ist eine Staatsangehörige der Ukraine und brachte nach illegaler Einreise nach Österreich am 20.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein. Sie führte aus, Staatsangehörige Georgiens zu sein. In einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten ergaben sich chronische Spannungskopfschmerzen und der Verdacht auf Somatisierungsstörungen. Lebensgefahr bestünde im Rahmen einer Abschiebung nicht. Mit Bescheid vom 07.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend führte das BFA aus, dass keine qualifizierte Bindung zum volljährigen Sohn der BF im Bundesgebiet bestehe, auch sonst keine qualifizierten Bindungen vorliegen würden, die BF in Georgien über eine Existenzgrundlage verfüge und Zugang zu medizinischer Versorgung finde.Mit Bescheid vom 07.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA aus, dass keine qualifizierte Bindung zum volljährigen Sohn der BF im Bundesgebiet bestehe, auch sonst keine qualifizierten Bindungen vorliegen würden, die BF in Georgien über eine Existenzgrundlage verfüge und Zugang zu medizinischer Versorgung finde. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die georgische Staatsbürgerschaft der BF zweifelhaft sei. Darüber hinaus verfüge sie in Georgien über keine Existenzgrundlage. Die BF sei auf die Unterstützung ihres Sohnes im Alltag angewiesen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2019, XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Spruchpunkt IV. des Bescheides (Einreiseverbot) wurde behoben (Spruchpunkt II.).Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides (Einreiseverbot) wurde behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2020, XXXX , wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die BF Staatsangehörige Georgiens sei, in Georgien über eine Eigentumswohnung, Familienangehörige und Verwandte und eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge und nach Österreich gekommen sei, da hier ihr volljähriger Sohn als Asylwerber lebe. Es stehe ihr in Georgien frei, eine Beschäftigung anzunehmen und das Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Die BF sei überdies im pensionsberechtigten Alter. Soweit die BF behaupte, mit ihrem Sohn zusammenzuleben, wurde festgehalten, dass sie in der Vergangenheit einen erheblichen Zeitraum ohne ihren Sohn gelebt habe, beiden ein getrenntes Wohnen zumutbar sei und der Sohn in Bezug auf die BF keine Unterstützungsleistungen erbringe, welche das georgische Sozialsystem nicht auch in einer abgewandelten Form erbringen könnte. Eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet liege nicht vor.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2020, römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die BF Staatsangehörige Georgiens sei, in Georgien über eine Eigentumswohnung, Familienangehörige und Verwandte und eine gesicherte Existenzgrundlage verfüge und nach Österreich gekommen sei, da hier ihr volljähriger Sohn als Asylwerber lebe. Es stehe ihr in Georgien frei, eine Beschäftigung anzunehmen und das Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Die BF sei überdies im pensionsberechtigten Alter. Soweit die BF behaupte, mit ihrem Sohn zusammenzuleben, wurde festgehalten, dass sie in der Vergangenheit einen erheblichen Zeitraum ohne ihren Sohn gelebt habe, beiden ein getrenntes Wohnen zumutbar sei und der Sohn in Bezug auf die BF keine Unterstützungsleistungen erbringe, welche das georgische Sozialsystem nicht auch in einer abgewandelten Form erbringen könnte. Eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet liege nicht vor. Mit Straferkenntnis vom 21.10.2020 wurde gegen die BF eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,- wegen der Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG verhängt, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.Mit Straferkenntnis vom 21.10.2020 wurde gegen die BF eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,- wegen der Verletzung von Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Am 05.11.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G ein. Als Staatsangehörigkeit der BF wurde Georgien angegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem volljährigen Sohn lebe und zu diesem ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Im beigelegten Schreiben der rechtlichen Vertretung der BF wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht alleine überlebensfähig sei. Ihr sei es nur möglich einfache Tätigkeiten im Haushalt, wie Reinigungsarbeiten, Kochen und Ähnliches selbstständig zu erledigen. Sie habe bisher nie alleine in einem Haushalt gelebt. In Österreich seien der volljährige Sohn, dessen zwei Töchter und die Kindesmutter wohnhaft. Die Enkelkinder seien in Österreich aufenthaltsberechtigt und die BF habe zu diesen über ihren Sohn regelmäßigen Kontakt. Das Asylverfahren des Sohnes der BF sei anhängig. Die BF habe sich in den vergangenen Jahren in Armenien, Frankreich und der Ukraine aufgehalten. Ein Sohn sei in der Ukraine verschwunden. Der Ehemann der BF habe sich das Leben genommen. Es würden keine Angehörigen der Kernfamilie der BF in Georgien mehr leben. Bei der BF sei 2014 ein Hirntumor diagnostiziert worden. Sie leide an einer anamnetischen Epilepsie und habe im November 2018 einen psychogenen Anfall erlitten. Weiters leide sie an Diabetes Typ II, einem Hämangiom sowie arterieller Hypertonie und stehe in medikamentöser Behandlung. Auf die diesbezüglich beigelegten ärztlichen Unterlagen wurde verwiesen. Auch der Sohn der BF habe gesundheitliche Probleme und stehe in ärztlicher Behandlung. Am 05.11.2020 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Als Staatsangehörigkeit der BF wurde Georgien angegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem volljährigen Sohn lebe und zu diesem ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Im beigelegten Schreiben der rechtlichen Vertretung der BF wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer physischen und psychischen Beeinträchtigungen nicht alleine überlebensfähig sei. Ihr sei es nur möglich einfache Tätigkeiten im Haushalt, wie Reinigungsarbeiten, Kochen und Ähnliches selbstständig zu erledigen. Sie habe bisher nie alleine in einem Haushalt gelebt. In Österreich seien der volljährige Sohn, dessen zwei Töchter und die Kindesmutter wohnhaft. Die Enkelkinder seien in Österreich aufenthaltsberechtigt und die BF habe zu diesen über ihren Sohn regelmäßigen Kontakt. Das Asylverfahren des Sohnes der BF sei anhängig. Die BF habe sich in den vergangenen Jahren in Armenien, Frankreich und der Ukraine aufgehalten. Ein Sohn sei in der Ukraine verschwunden. Der Ehemann der BF habe sich das Leben genommen. Es würden keine Angehörigen der Kernfamilie der BF in Georgien mehr leben. Bei der BF sei 2014 ein Hirntumor diagnostiziert worden. Sie leide an einer anamnetischen Epilepsie und habe im November 2018 einen psychogenen Anfall erlitten. Weiters leide sie an Diabetes Typ römisch zwei, einem Hämangiom sowie arterieller Hypertonie und stehe in medikamentöser Behandlung. Auf die diesbezüglich beigelegten ärztlichen Unterlagen wurde verwiesen. Auch der Sohn der BF habe gesundheitliche Probleme und stehe in ärztlicher Behandlung. Am 19.01.2021 wurde die BF durch das BFA einvernommen. Die BF wurde ausführlich zu ihrem Gesundheitszustand und ihrem Leben in Österreich befragt. Sie gab an, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung an ihrem Privat- und Familienleben in Österreich nichts verändert habe. Es gehe ihr gesundheitlich immer schlechter. In einem erneuten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom XXXX wurde festgehalten, dass die Diagnosen der BF (Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion; Zustand nach zystisch gliotischem Tumor links temporal mit Narbenbildung ohne perifokalem Öden, kein expansives Tumorwachstum laut CCT; arterielle Hypertonie, Diabetes Typ II; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Zustand nach nitrit-positiver HWI und Antibiose; degenerative WS-Veränderung, vorwiegend HWS und LWS sowie leichte Intelligenzminderung) kein Abschiebehindernis darstellen würden.In einem erneuten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Diagnosen der BF (Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion; Zustand nach zystisch gliotischem Tumor links temporal mit Narbenbildung ohne perifokalem Öden, kein expansives Tumorwachstum laut CCT; arterielle Hypertonie, Diabetes Typ römisch zwei; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Zustand nach nitrit-positiver HWI und Antibiose; degenerative WS-Veränderung, vorwiegend HWS und LWS sowie leichte Intelligenzminderung) kein Abschiebehindernis darstellen würden. Mit Schreiben vom 25.05.2021 gab die rechtliche Vertretung der BF bekannt, dass ein Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die BF eingeleitet worden sei. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 05.11.2020
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen die BF wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.05.2021 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 05.11.2020
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen die BF wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA aus, dass die BF Staatsangehörige Georgiens sei. Ein Sohn lebe in Österreich. Der Aufenthaltsort des anderen Sohnes sei unbekannt. Der Ehemann sei verstorben. Die BF halte sich unrechtmäßig in Österreich auf und habe eine Anzeige wegen illegalen Aufenthaltes erhalten. Die gesundheitlichen Probleme der BF seien in Georgien behandelbar. Sie verfüge in Georgien über familiäre und verwandtschaftliche Anbindungen sowie eine Eigentumswohnung. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Sie führte zusammengefasst aus, dass das Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach wie vor anhängig sei. Das BFA habe dies nicht berücksichtigt. Die BF lebe in Österreich mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt und sei ohne dessen Hilfe und Unterstützung nicht alleine lebensfähig. Am 16.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der ukrainischen Behörden ein, in welchem die BF als ukrainische Staatsangehörige identifiziert wurde. Mit Schreiben vom 15.09.2021 gab die rechtliche Vertretung der BF bekannt, dass die BF den Termin der anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Beisein der rechtlichen Vertretung wahrnehmen werde. Mit Schreiben vom 21.07.2021 brachte das BFA vor, dass die BF als Staatsangehörige der Ukraine identifiziert worden sei. Es sei jedoch eine Rückkehrentscheidung nach Georgien erlassen worden. Da sich auch der volljährige Sohn der BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befinde und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in die Ukraine erlassen worden sei, wäre es im Sinne der Aufrechterhaltung des Familienlebens sinnvoll die Rückkehrentscheidung der BF in die Ukraine abzuändern. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.09.2021 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF sowie ihr Sohn teilnahmen. Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und ihrer Integration befragt. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. Der Sohn der BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Aufgrund der nunmehr festgestellten ukrainischen Staatsangehörigkeit der BF wurden die Länderfeststellungen zur Ukraine in das Verfahren eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person der BF: Die BF ist ukrainische Staatsangehörige und Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft. Sie spricht Jesidisch und Russisch. Die BF ist eine ältere, nicht invalide Frau. Sie wurde in Georgien geboren und lebte nach ihrer Hochzeit über 20 Jahre lang in der Ukraine. Betreffend ihre Schulbildung und Berufserfahrung machte die BF widersprüchliche Angaben. Die Familie der BF hatte in der Ukraine eine Landwirtschaft. Der Ehemann der BF ist verstorben; sie hat zwei Söhne. Der ältere Sohn ist in Österreich aufhältig. Der Aufenthaltsort des zweiten Sohnes ist unbekannt. Die BF verfügt über Familienangehörige, in Form ihrer Geschwister, in Georgien. Die BF leidet an einer Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion, einem Zustand nach zystisch-gliotischem Tumor links temporal mit Narbenbildung ohne perifokalem Öden, kein expansives Tumorwachstum laut CCT, arterieller Hypertonie, Diabetes Typ II, anhaltendet somatoformer Schmerzstörung, einem Zustand nach nitrit-positiver HWI und Antibiose, einer degenerativer WS-Veränderung, vorwiegend HWS und LWS sowie an leichter Intelligenzminderung. Als Therapieempfehlung sind im Entlassungsbrief des Krankenhauses vom 30.12.2020 die Medikamente XXXX aufgelistet. Die BF leidet an einer Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion, einem Zustand nach zystisch-gliotischem Tumor links temporal mit Narbenbildung ohne perifokalem Öden, kein expansives Tumorwachstum laut CCT, arterieller Hypertonie, Diabetes Typ römisch zwei, anhaltendet somatoformer Schmerzstörung, einem Zustand nach nitrit-positiver HWI und Antibiose, einer degenerativer WS-Veränderung, vorwiegend HWS und LWS sowie an leichter Intelligenzminderung. Als Therapieempfehlung sind im Entlassungsbrief des Krankenhauses vom 30.12.2020 die Medikamente römisch 40 aufgelistet. Bei der BF wurden bereits im Vorverfahren eine akute Belastungsreaktion, Verdacht auf psychogenen Anfall, ein Hirntumor, eine anamnetische Epilepsie, arterielle Hypertonie und Diabetes Typ II diagnostiziert.Bei der BF wurden bereits im Vorverfahren eine akute Belastungsreaktion, Verdacht auf psychogenen Anfall, ein Hirntumor, eine anamnetische Epilepsie, arterielle Hypertonie und Diabetes Typ römisch zwei diagnostiziert. Aus dem erneut eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX geht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF keine Erkrankungen darstellen, die einer Abschiebung der BF entgegenstehen würden.Aus dem erneut eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 geht hervor, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF keine Erkrankungen darstellen, die einer Abschiebung der BF entgegenstehen würden. Die Erkrankungen der BF sind in der Ukraine behandelbar und ist die medizinische Versorgung der Bevölkerung gesichert. Die BF wurde in der Ukraine diesbezüglich auch bereits medizinisch behandelt. Zum (Privat)Leben der BF in Österreich: Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 20.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2020, XXXX , negativ entschieden. Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 20.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2020, römisch 40 , negativ entschieden. Der ältere Sohn der BF ist in Österreich aufhältig. Er stellte 2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit hg. zu XXXX , anhängig. Der Sohn der BF hat in Österreich zwei minderjährige Kinder; diese sind im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor.Der ältere Sohn der BF ist in Österreich aufhältig. Er stellte 2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit hg. zu römisch 40 , anhängig. Der Sohn der BF hat in Österreich zwei minderjährige Kinder; diese sind im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Die BF lebt gemeinsam mit ihrem Sohn in einer Asylunterkunft. Der Sohn ist laut der Betreuerin der BF medikamentenabhängig und in einer Substitutionstherapie. Dieser unterstützt die BF bei Arzt- und Behördengängen. Die BF ist jedoch in der Lage ihre alltäglichen Angelegenheiten zu besorgen. Sie geht einkaufen, kocht, ist in der Lage, sich selbst zu versorgen und ihre Räumlichkeiten zu reinigen. Betreffend die BF wurde im Bundesgebiet ein Verfahren hinsichtlich der Bestellung eines Erwachsenenvertreters, insbesondere für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie in medizinischen Angelegenheiten, eingeleitet. Die BF ist nicht erwerbstätig, lebt von der Grundversorgung bzw. Unterstützung durch das Österreichische Rote Kreuz und spricht nicht Deutsch. Sie ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Mit Straferkenntnis vom 21.10.2020 wurde gegen die BF eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,- wegen der Verletzung von § 120 Abs. 1b FPG verhängt, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.Mit Straferkenntnis vom 21.10.2020 wurde gegen die BF eine Geldstrafe iHv EUR 1.000,- wegen der Verletzung von Paragraph 120, Absatz eins b, FPG verhängt, da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Seit negativem Abschluss des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz im April 2020 kommt die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie ist auch jetzt nicht willens, ihren illegalen Aufenthalt zu beenden und das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die BF muss im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die BF und ihr Sohn aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes in der Ukraine zumindest über soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freunden und Bekannten in ihrem Herkunftsstaat verfügen mit denen sie leicht Kontakt aufnehmen kann. Sie verfügt in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Geschwister und deren Familie. Sie besitzt überdies eine Eigentumswohnung in Georgien. Die BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die BF daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Es sei an dieser Stelle aber auch darauf hingewiesen, dass ihre Existenzgrundlage auch dann gesichert wäre, wenn sie nicht auf familiäre oder verwandtschaftliche Unterstützung zurückgreifen könnte. Eine Rückkehr trotz Alters und Krankheiten ist zumutbar. Die BF gehört der jesidischen Glaubensgemeinschaft an und ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Aufnahme und Unterstützung bei ihrer Glaubensgemeinschaft findet. Darüber hinaus ist es der BF unbenommen, das – wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates, Rückkehrhilfe oder das ukrainische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Bedürftigkeit kann sie sich auch an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation wenden. Im Übrigen befindet sie sich bereits in einem Alter, in dem sie pensionsberechtigt ist. Festgestellt wird, dass in der Ukraine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese der BF auch zugänglich sind bzw. auch bereits waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine für die BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF fällt zwar aufgrund ihrer Diabeteserkrankung unter eine Risikogruppe, eine Impfung verhindert jedoch mit einem hohen Maß einen schweren Krankheitsverlauf. Daher ist folglich bei einer Überstellung der BF in die Ukraine ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK hierzu nicht erkennbar.Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF fällt zwar aufgrund ihrer Diabeteserkrankung unter eine Risikogruppe, eine Impfung verhindert jedoch mit einem hohen Maß einen schweren Krankheitsverlauf. Daher ist folglich bei einer Überstellung der BF in die Ukraine ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK hierzu nicht erkennbar. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsstaat werden auszugsweise die durch das Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Ukraine (Version 4 vom 08.06.2021) zitiert: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 16.10.2020 Durch die Ereignisse der letzten Jahre hat die ukrainische Regierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014 durch ein international nicht anerkanntes Referendum von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Außerdem haben sich Teile der Ostukraine als von der Ukraine unabhängig erklärt. Diese separatistischen Gebiete bezeichnen sich selbst als die Volksrepubliken Donezk und Luhansk. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten vorerst nicht für die Halbinsel Krim und die Gebiete der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig – nähere Informationen sind den Länderinformationen zu entnehmen. … Politische Lage Letzte Änderung: 09.07.2020 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit
- Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
- April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). 2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am
- März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den
- Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vgl. BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020).2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am
- März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den
- Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
- Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vergleiche BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch von Präsident Poroschenko verfolgte europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskyj verstärkt fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Stimulierung des Wirtschaftswachstums. Selenskyj kann sich dabei auf eine absolute Mehrheit im Parlament stützen. Diese Politik, maßgeblich von der internationalen Gemeinschaft unterstützt, hat über eine Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren zu einer Annäherung an europäische Verhältnisse geführt (AA 29.2.2020). Die nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch von Präsident Poroschenko verfolgte europafreundliche Reformpolitik wird durch Präsident Selenskyj verstärkt fortgesetzt. Grundlage bildet ein ambitioniertes Programm für fast alle Lebensbereiche. Schwerpunkte liegen u.a. auf Korruptionsbekämpfung, Digitalisierung, Bildung und Stimulierung des Wirtschaftswachstums. Selenskyj kann sich dabei auf eine absolute Mehrheit im Parlament stützen. Diese Politik, maßgeblich von der internationalen Gemeinschaft unterstützt, hat über eine Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren zu einer Annäherung an europäische Verhältnisse geführt (AA 29.2.2020). Während des ersten Jahres seiner Amtszeit war Präsident Selenskyj mit einigen Herausforderungen konfrontiert (RFE/RL 20.4.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Zwar liegt seine Popularität nicht mehr bei den historischen 70% Unterstützung, die er einst genoss; Umfragen zeigen jedoch, dass seine Zustimmungswerte immer noch höher sind als die aller seiner Vorgänger (RFE/RL 25.4.2020). Im März 2020 gestaltete er die Regierung um, nachdem Ministerpräsident Hončaruk seinen Rücktritt bekanntgegeben hatte (DW 3.3.2020; vgl. Brookings 20.5.2020). Seit
- März 2020 ist Denys Schmyhal neuer Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 6.3.2020). Dem neuen Kabinett fehlt jedoch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Reformen und Mitglieder der alten Eliten sind in Machtpositionen zurückgekehrt. Ob und wie stark das Kabinett Veränderungen durchsetzen wird, muss sich erst zeigen (Brookings 20.5.2020). Während des ersten Jahres seiner Amtszeit war Präsident Selenskyj mit einigen Herausforderungen konfrontiert (RFE/RL 20.4.2020; vergleiche Brookings 20.5.2020). Zwar liegt seine Popularität nicht mehr bei den historischen 70% Unterstützung, die er einst genoss; Umfragen zeigen jedoch, dass seine Zustimmungswerte immer noch höher sind als die aller seiner Vorgänger (RFE/RL 25.4.2020). Im März 2020 gestaltete er die Regierung um, nachdem Ministerpräsident Hončaruk seinen Rücktritt bekanntgegeben hatte (DW 3.3.2020; vergleiche Brookings 20.5.2020). Seit
- März 2020 ist Denys Schmyhal neuer Ministerpräsident und somit Regierungschef (AA 6.3.2020). Dem neuen Kabinett fehlt jedoch die Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Reformen und Mitglieder der alten Eliten sind in Machtpositionen zurückgekehrt. Ob und wie stark das Kabinett Veränderungen durchsetzen wird, muss sich erst zeigen (Brookings 20.5.2020). Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wurde bisher über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt. Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus (FH 4.3.2020). Im Dezember 2019 wurde vom Parlament ein neues Wahlgesetz beschlossen. Es sieht teils ein Verhältniswahlsystem mit offenen Parteilisten sowohl für Parlaments- als auch für Kommunalwahlen vor (FH 4.3.2020). Sicherheitslage Letzte Änderung: 09.07.2020 In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 29.2.2020). Die Sicherheitslage außerhalb der besetzten Gebiete im Osten des Landes ist im Allgemeinen stabil. Allerdings gab es in den letzten Jahren eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Attentaten und Attentatsversuchen, von denen sich einige gegen politische Persönlichkeiten richteten (FH 4.3.2020). In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk wurde nach Wiederherstellung der staatlichen Ordnung der Neuaufbau begonnen. Die humanitäre Versorgung der Bevölkerung ist sichergestellt (AA 29.2.2020). Russland hat im März 2014 die Krim annektiert und unterstützt seit Frühjahr 2014 die selbst erklärten separatistischen „Volksrepubliken“ im Osten der Ukraine. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen im Osten sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer (Russland, Polen, Belarus) geflohen (AA 29.2.2020). Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Schäden ergeben sich auch durch Kampfmittelrückstände (v.a. Antipersonenminen). Mit der Präsidentschaft Selenskyjs hat der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland), insbesondere nach dem Pariser Gipfel im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) am
- Dezember 2019 wieder an Dynamik gewonnen. Fortschritte beschränken sich indes überwiegend auf humanitäre Aspekte (Gefangenenaustausch). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die unter anderem aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Gleichwohl hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2020 verlängert (AA 29.2.2020). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020). Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Die Besatzung der involvierten ukrainischen Schiffe wurde im September 2019 freigelassen, ihre Festnahme bleibt indes Gegenstand eines von der Ukraine angestrengten Verfahrens vor dem Internationalen Seegerichtshof (AA 29.2.2020). Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019). Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt. Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vergleiche SO 24.4.2019). Frieden in der Ostukraine gehörte zu den zentralen Versprechen von Wolodymyr Selenskyj während seiner Wahlkampagne
- In der Tat gelangen ihm einige Durchbrüche innerhalb der ersten zehn Monate seiner Präsidentschaft. Es kam zu einem mehrmaligen Austausch von Gefangenen, zur Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, zu einer relativ erfolgreichen Waffenruhe im August 2019 und zum Normandie-Treffen unter Teilnahme des russischen, französischen und ukrainischen Präsidenten sowie der deutschen Bundeskanzlerin. An der Dynamik des Konfliktes hat sich jedoch wenig verändert. Im Donbas wird weiterhin geschossen und die gegenwärtigen Verluste des ukrainischen Militärs sind mit 6 denen in den Jahren 2018 und 2019 vergleichbar. In den ersten drei Monaten 2020 starben 27 ukrainische Soldaten in den Kampfhandlungen (KAS 4.2020). Halbinsel Krim Letzte Änderung: 09.07.2020 Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 29.2.2020). Im Februar 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen dazu auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert, die von Sergey Aksyonov als ’Premierminister’ des ’Staatsrats der Republik Krim’ geführt wird. Der ’Staatsrat’ ist für die tägliche Verwaltung und andere Regierungsfunktionen zuständig. Die schwerwiegendsten Probleme in Bezug auf die Einschränkung der Menschenrechte beinhalten: Verschwindenlassen; Folter, einschließlich strafweise psychiatrische Einweisung; Misshandlung von Inhaftierten als Strafe oder zur Erpressung von Geständnissen; harte Haftbedingungen und Überführung von Gefangenen nach Russland; willkürliche Festnahme und Inhaftierung, auch aus politischen Gründen; allgegenwärtige Missachtung der Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medien einschließlich Schließungen und Gewalt gegen Journalisten; Beschränkungen des Internets; grobe und weit verbreitete Unterdrückung der Versammlungsfreiheit; Einschränkung der Religionsfreiheit; starke Einschränkung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich Verbot der Selbstverwaltung (Mejlis) der Krimtataren; Einschränkung von Bewegungsfreiheit und Teilnahme am politischen Prozess; systemische Korruption; sowie Gewalt gegen und systematische Diskriminierung von Krimtataren und ethnischen Ukrainern. Die russischen Behörden unternehmen kaum Schritte, um Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wodurch eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Gesetzlosigkeit geschaffen wurde (USDOS 11.3.2020b). Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Die Einwohner der Krim werden von der Russischen Föderation, wenn sie nicht ihr Widerspruchsrecht genutzt und damit u.a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren haben, als eigene Staatsangehörige behandelt. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen wie willkürlichen Hausdurchsuchungen oder wirtschaftlichem Druck ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren (Mejlis) wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Es gibt Berichte über systematische Diskriminierungen ukrainisch-orthodoxer und muslimischer Gemeinden. Unabhängige Medien werden unterdrückt, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine, sowie Sendungen anderer ukrainischer Sender, können auf der Krim nur noch sehr eingeschränkt verfolgt werden. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UNHCR, Amnesty International sowie des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte listen eine Reihe von Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und willkürlichen Tötungen reicht. Versuche der UN, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vor Ort vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 29.2.2020). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Während des Jahres 2019 setzten die russischen Behörden die Schikanen gegen Krimtataren fort und verfolgten Dutzende von ihnen wegen erfundener Terrorismusvorwürfe (HRW 14.1.2020). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Während des Jahres 2019 setzten die russischen Behörden die Schikanen gegen Krimtataren fort und verfolgten Dutzende von ihnen wegen erfundener Terrorismusvorwürfe (HRW 14.1.2020). Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Behörden zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erlangt wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters besteht Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit abweichender politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische Anti-Terror-Gesetzgebung zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Personen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend strafverfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt (ÖB 2.2019). Ostukraine Letzte Änderung: 09.07.2020 In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 13.000 Menschen getötet und rund 30.000 Personen verletzt worden, davon laut OHCHR zwischen 7.000 und 9.000 Zivilisten. 1,5 Mio. IDPs sind innerhalb der Ukraine registriert; nach Schätzungen von UNHCR sind weitere 1,55 Mio. Ukrainer in Nachbarländer geflohen (AA 29.2.2020). An der Dynamik des Konfliktes hat sich wenig verändert, obwohl 2019 einige Durchbrüche gelangen, wie der mehrmalige Austausch von Gefangenen, die Entflechtung der Streitkräfte beider Seiten an drei Abschnitten der Kontaktlinie, und eine relativ erfolgreiche Waffenruhe im August 2019 (KAS 4.2020). Auch im April 2020 kam es wieder zu einem Gefangenenaustausch (RFE/RL 16.4.2020). In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es besonders 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 29.2.2020). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. 2018 wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen, wenn eine Person an Verbrechen gegen die Sicherheit von DPR oder LPR beteiligt gewesen sein soll. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter und wird als hart und teils lebensbedrohlich bezeichnet. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie körperliche Misshandlung, Folter, Hunger, sexuelle Gewalt, öffentliche Demütigung, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. 2018 wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen, wenn eine Person an Verbrechen gegen die Sicherheit von DPR oder LPR beteiligt gewesen sein soll. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich weiter und wird als hart und teils lebensbedrohlich bezeichnet. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie körperliche Misshandlung, Folter, Hunger, sexuelle Gewalt, öffentliche Demütigung, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020). Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 2020, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. In der LPR sollen die Websites von mehr als 50 ukrainischen Nachrichtenagenturen blockiert worden sein. Journalisten werden in der DNR genau überwacht, müssen die „Behörden“ der Separatisten z.B. über ihre Aktivitäten informieren oder werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden; oft mit erzwungener Teilnahme. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 11.3.2020). Im Donbas unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 2020, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. In der LPR sollen die Websites von mehr als 50 ukrainischen Nachrichtenagenturen blockiert worden sein. Journalisten werden in der DNR genau überwacht, müssen die „Behörden“ der Separatisten z.B. über ihre Aktivitäten informieren oder werden von Mitgliedern bewaffneter Gruppen begleitet, wenn sie sich in der Nähe der Kontaktlinie bewegen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden; oft mit erzwungener Teilnahme. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 11.3.2020). Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019). Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung bzw. Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019). 2019 soll sich laut Berichten das soziale Stigma und die Intoleranz aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verschärft haben; v.a. aufgrund der Anwendung von Gesetzen, welche die „Propaganda gleichgeschlechtlicher Beziehungen“ kriminalisieren (USDOS 11.3.2020). Obwohl DNR und LNR in ihren Verfassungen Religionsfreiheit garantieren, sind Anhänger von Glaubensrichtungen, die nicht der russisch-orthodoxen Kirche angehören, Verfolgung ausgesetzt. Am schlimmsten betroffen sind die Zeugen Jehovas, die 2018 als extremistische Organisation vollständig verboten wurden und deren Eigentum beschlagnahmt wurde (FH 2020). Die separatistischen Kräfte im Gebiet Donezk verboten die humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung und schränken die Hilfe internationaler humanitärer Organisationen ein. Infolgedessen sind Berichten zufolge die Preise für Grundnahrungsmittel für viele Personen, die auf dem von Russland kontrollierten Gebiet verblieben, zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen „humanitären Hilfe“ an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 11.3.2020). Die laufende Handelsblockade zwischen den besetzten Gebieten in der Ostukraine und dem Rest der Ukraine dämpfte, kombiniert mit Korruption und anhaltenden Kampfhandlungen, die Bemühungen zur Wiederbelebung der lokalen Wirtschaft. Viele Einwohner sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (FH 2020). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vgl. PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Die Bewegungsfreiheit nach Russland ist weniger eingeschränkt (FH 2020). Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vergleiche PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019). Die Bewegungsfreiheit nach Russland ist weniger eingeschränkt (FH 2020). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon „Ajdar“ wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anm.) zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 29.2.2020). Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon „Ajdar“ wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anmerkung zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 29.2.2020). Es gibt Berichte über Entführungen auf beiden Seiten der Kontaktlinie. Am häufigsten wurden Zivilisten von den von Russland geführten Streitkräften an Ein-/Ausreisekontrollpunkten entlang der Kontaktlinie festgenommen. Beide Konfliktparteien setzen Landminen ohne Umzäunung, Beschilderung oder andere Maßnahmen ein, wodurch Opfer unter der Zivilbevölkerung verhindert werden könnten. Besonders akut sind die Risiken für Personen, die in Städten und Siedlungen in der Nähe der Kontaktlinie leben, sowie für Personen, welche die Kontaktlinie täglich überqueren müssen (USDOS 11.3.2020). Von Jänner bis November 2019 dokumentierte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte 162 konfliktbezogene zivile Unfallopfer; davon kamen 26 zu Tode, 136 wurden verletzt. Dabei wurden 101 der Unfälle durch Handfeuerwaffen und 58 durch Minen und Sprengstoffe verursacht. Insgesamt war im Jahr 2019 gegenüber 2018 ein Rückgang konfliktbedingter Unfälle um fast 40% zu verzeichnen (AA 29.2.2020). Zu den fünf Gruppen, die am stärksten vom Konflikt betroffen sind, gehören ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, IDPs, Kinder und Familien von Alleinerzieherinnen (UN 1.2020). Im Juni 2019 begann die Russische Föderation damit, in einem erleichterten Verfahren russische Pässe für ukrainische Staatsbürger, die in den besetzten Gebieten leben, auszustellen (FH 2020). Acht Monate nach der Vereinfachung des Verfahrens zum Erwerb eines russischen Passes für die Donbas-Bewohner gab Russland bekannt, dass es bereits über 196.000 Ukrainern die Staatsbürgerschaft verliehen hatte (TMT 3.1.2020). … Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 09.07.2020 In Gebieten unter Regierungskontrolle ist die Bewegungsfreiheit im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Das komplizierte ukrainische System, das von Einzelpersonen verlangt, dass sie sich rechtmäßig an einer Adresse registrieren lassen müssen, um wählen und bestimmte Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, stellt jedoch ein Hindernis für die volle Bewegungsfreiheit dar, insbesondere für Vertriebene und Personen ohne offizielle Adresse, wo sie für offizielle Zwecke registriert werden könnten (FH 4.3.2020). Verfassung und Gesetz gewähren den Bürgern Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr. Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein, insbesondere im östlichen Teil des Landes in der Nähe der Konfliktzone. Die Regierung und die von Russland geführten Kräfte kontrollieren die Bewegungen zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten und den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten in der Region Donbas streng. Das Überschreiten der Kontaktlinie ist weiterhin mühsam. Am
- Juli 2019 verabschiedete die Regierung neue Bestimmungen, die den Menschen mehr Flexibilität beim Transport von Gegenständen über die Kontaktlinie bieten sollten. Der öffentliche Personentransport über die Grenze bleibt verboten; private Beförderungsmittel sind zu hohen Preisen verfügbar und für die Mehrheit der Reisenden im Allgemeinen unbezahlbar. Obwohl es fünf Grenzübergänge gibt, waren während eines Großteils des Jahres 2019 nur vier in Betrieb. Nach Angaben des HRMMU überquerten zwischen Mai und August 2019 täglich durchschnittlich 39.000 Personen die Kontaktlinie. Das Pass-System, welches die ukrainische Regierung für den Übertritt vorsieht, bringt erhebliche Härten für Personen mit sich, die in das von der Regierung kontrollierte Gebiet einreisen, besonders für diejenigen, die Renten und staatliche Leistungen erhalten wollen (USDOS 11.3.2020). Rentner mit eingeschränkter Mobilität aufgrund von Krankheit, Behinderung oder fortschreitendem Alter, die in nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten im Osten der Ukraine leben, sehen sich überwältigenden Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Renten gegenüber oder erhalten diese überhaupt nicht (HRW 24.1.2020). Die Regierung versuchte, das Pass-System zu reformieren, und führte ein Online-Antragsverfahren zur Kontrolle der Einreise in das von der Regierung kontrollierte Gebiet ein, wobei die Maßnahme jedoch wenig Verbesserung brachte. Viele Personen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten haben keinen Zugang zum Internet, um solche Pässe zu erhalten (USDOS 11.3.2020). Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung garantiert. Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Reisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ist zudem zuvor ein gebührenpflichtiger Sichtvermerk des Staatlichen Migrationsdienstes einzuholen und dem Zoll eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts vorzulegen, dass sämtliche steuerlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. Weitergehende Verpflichtungen sind seit
- Oktober 2016 entfallen. Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Reisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird (AA 29.2.2020). Die von Russland geführten Kräfte behindern weiterhin die Bewegungsfreiheit im östlichen Teil des Landes. An der Grenze zwischen der russisch besetzten Krim und dem Festland gibt es strenge Passkontrollen. Es gibt keinen Eisenbahn- und kommerziellen Busverkehr über die Verwaltungsgrenze; Menschen müssen die Verwaltungsgrenze entweder zu Fuß oder mit einem Privatfahrzeug überqueren (USDOS 11.3.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 09.07.2020 Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen Umstände wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von 3,3% erzielt, das 2019 auf geschätzte 3,6% angestiegen ist. Die Staatsverschuldung ist in den letzten Jahren stark angestiegen und belief sich 2018 auf ca. 62,7% des BIP (2013 noch ca. ein Drittel). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 29.2.2020). Die EU avancierte zum größten Handelspartner der Ukraine. Der Außenhandel mit Russland nimmt weiterhin ab. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU regelt das Assoziierungsabkommen, das am
- September 2017 vollständig in Kraft getreten ist (GIZ 3.2020b). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 12.2018). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum
- Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 12.2018). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum
- Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
- Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
- Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 EUR) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiterzuarbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vgl. UA 27.4.2018). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
- Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
- Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 EUR) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiterzuarbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vergleiche UA 27.4.2018). Seit dem russisch-ukrainischen Krieg in der Ostukraine verschärfte sich die Lage der Bevölkerung in den Gebieten Donezk und Luhansk beträchtlich. Circa 3,5 Millionen Menschen sind auf die humanitäre Hilfe angewiesen. Die Infrastruktur in der Region ist zerstört, die Wirtschaft ist paralysiert, lediglich kleine und mittlere Unternehmen können überleben (GIZ 3.2020b). In den von Separatisten besetzten Gebieten in Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 29.2.2020). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 09.07.2020 Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen. Auch die laufende Dezentralisierungsreform dürfte in Zukunft Auswirkungen auf die Struktur des ukrainischen Gesundheitssystems haben. Aufgrund der dafür nötigen, jedoch noch nicht angenommenen Verfassungsänderung, bleibt diese Reform jedoch vorerst unvollendet, die Zusammenlegung von Gemeinden erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter MedizinerInnen ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation – mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind einer Studie zufolge in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die jüngst in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der PatientInnen würden demnach aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die PatientInnen entweder Eigentum verkaufen oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird das in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 2.2019). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems auf die Wege gebracht. Eingeführt wird unter anderem das System der „Familienärzte“. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran und wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im März 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst gegründet, der in Zukunft auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll (ÖB 2.2019). Im Rahmen der seit 2018 eingeleiteten Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt. Der neu geschaffene Nationale Gesundheitsdienst (NGD) hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/ hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien (ca. 300 gelistete Arzneien gegen Herz-/Gefäßkrankheiten, Asthma und Diabetes II). Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.464 primärmedizinische Einrichtungen (davon 167 Privatambulanzen und 248 private Ärztepraxen) sowie ca. 29 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile knapp 70% der Einwohner. Ab April 2020 soll die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert werden. Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 29.2.2020). Im Rahmen der seit 2018 eingeleiteten Reform des Gesundheitswesens wird das sowjetische Finanzierungsmodell pauschaler Vorhaltfinanzierung medizinischer Einrichtungen schrittweise abgeschafft und stattdessen ein System der Vergütung konkret erbrachter medizinischer Leistungen eingeführt. Der neu geschaffene Nationale Gesundheitsdienst (NGD) hat dabei die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. 2018 aus 2019, wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/ hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Der NGD übernimmt auch die Kostenerstattung für rezeptpflichtige staatlich garantierte Arzneien (ca. 300 gelistete Arzneien gegen Herz-/Gefäßkrankheiten, Asthma und Diabetes römisch zwei). Die Datenbank des NGD umfasst zurzeit 1.464 primärmedizinische Einrichtungen (davon 167 Privatambulanzen und 248 private Ärztepraxen) sowie ca. 29 Millionen individuelle Patientenverträge mit Hausärzten, d.h. das neue System staatlich garantierter medizinischer Dienstleistungen und Arzneien erreicht mittlerweile knapp 70% der Einwohner. Ab April 2020 soll die Reform auf die fachmedizinische Versorgung (Krankenhäuser) erweitert werden. Soweit die Gesundheitsreform noch nicht vollständig umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des NGD jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 29.2.2020). Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 29.2.2020). Die medizinische Versorgung entspricht jedoch nicht immer westeuropäischem Standard. Außerhalb der großen Städte, insbesondere in den Konfliktregionen im Osten, ist sie häufig unzureichend (AA 25.5.2020). Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung). Die Verfassung der Ukraine sichert zwar jedem Bürger eine kostenlose gesundheitliche Versorgung zu (GIZ 12.2019; vgl. AA 29.2.2020), doch sieht die Realität anders aus. Fast alle Dienstleistungen der medizinischen Versorgung müssen privat bezahlt werden (GIZ 12.2019). Patienten müssen in der Praxis also die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA 21.3.2018); die Kosten für Medikamente müssen also auch in staatlichen Krankenhäusern vom Patienten selbst getragen werden (EDA 25.5.2020). Ein System der Krankenversicherungen existiert nur auf lokaler Ebene als Pilotprojekte. Durch die politische und wirtschaftliche Instabilität ist das Gesundheitswesen in der Ukraine chronisch unterfinanziert. Auch wenn die elementare Versorgung für Patienten gewährleistet werden kann, fehlt es vielen Krankenhäusern und Polikliniken an modernen technischen Geräten und speziellen Medikamenten. Die Löhne im Gesundheitsbereich sind besonders niedrig und die Korruption ist in diesem Sektor daher hoch (GIZ 12.2019). Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal (AA 29.2.2020). Die medizinische Versorgung entspricht jedoch nicht immer westeuropäischem Standard. Außerhalb der großen Städte, insbesondere in den Konfliktregionen im Osten, ist sie häufig unzureichend (AA 25.5.2020). Die medizinische Versorgung ist nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung). Die Verfassung der Ukraine sichert zwar jedem Bürger eine kostenlose gesundheitliche Versorgung zu (GIZ 12.2019; vergleiche AA 29.2.2020), doch sieht die Realität anders aus. Fast alle Dienstleistungen der medizinischen Versorgung müssen privat bezahlt werden (GIZ 12.2019). Patienten müssen in der Praxis also die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA 21.3.2018); die Kosten für Medikamente müssen also auch in staatlichen Krankenhäusern vom Patienten selbst getragen werden (EDA 25.5.2020). Ein System der Krankenversicherungen existiert nur auf lokaler Ebene als Pilotprojekte. Durch die politische und wirtschaftliche Instabilität ist das Gesundheitswesen in der Ukraine chronisch unterfinanziert. Auch wenn die elementare Versorgung für Patienten gewährleistet werden kann, fehlt es vielen Krankenhäusern und Polikliniken an modernen technischen Geräten und speziellen Medikamenten. Die Löhne im Gesundheitsbereich sind besonders niedrig und die Korruption ist in diesem Sektor daher hoch (GIZ 12.2019). Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der UN sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) insbesondere entlang der Kontaktlinie zu den von Separatisten besetzten Teilen der Gebiete Luhansk und Donezk sowie in den besetzten Gebieten substantielle (z.T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Zahlreiche medizinische Versorgungseinrichtungen wurden durch Kampfhandlungen beschädigt oder zerstört. In der „Grauen Zone“ entlang der Kontaktlinie sind knapp 60% der Haushalte (überwiegend alte, chronisch kranke Menschen, darunter überproportional viele mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen) von solchen Zugangsbeschränkungen betroffen. Die mit Konfliktbeginn einsetzende Abwanderung von medizinischem Personal kommt erschwerend hinzu. Mit Fortdauer des Konflikts steigt die Zahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern die zahlreichen Veteranen, Binnenvertriebene, Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht explodierten Kampfmitteln sowie Opfer von häuslicher Gewalt (AA 29.2.2020). Rückkehr Letzte Änderung: 09.07.2020 Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Neue Dokumente können landesweit in den Servicezentren des Staatlichen Migrationsdiensts beantragt werden. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 29.2.2020). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Ukraine wurden mit Stand 31.01.2022, 4.064.495 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 100.203 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme der BF und ihres Sohnes als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die ukrainische Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus dem Schreiben der ukrainischen Behörden (OZ 3). Die Feststellung zur Religionszugehörigkeit, den Sprachkenntnissen, sowie zu ihrem Lebenslauf gründen sich auf den diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung wonach die BF widersprüchliche Angaben betreffend ihre Schulbildung und Erwerbstätigkeiten machte, ergeben sich aus den Ausführungen der BF vor dem BFA im Jahr 2019, wonach sie in Georgien von ihrem sechsten bis zwölften Lebensjahr die Grundschule besucht habe und bis zur ihrer Ausreise als Putzfrau gearbeitet habe (AS 5). Im weiteren Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren führte die BF dazu im Widerspruch aus, aus gesundheitlichen Gründen keine Schule besucht zu haben und vor ihrer Einreise nach Österreich nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sondern sich um den Haushalt gekümmert zu haben (vgl. etwa AS 57).Die Feststellung wonach die BF widersprüchliche Angaben betreffend ihre Schulbildung und Erwerbstätigkeiten machte, ergeben sich aus den Ausführungen der BF vor dem BFA im Jahr 2019, wonach sie in Georgien von ihrem sechsten bis zwölften Lebensjahr die Grundschule besucht habe und bis zur ihrer Ausreise als Putzfrau gearbeitet habe (AS 5). Im weiteren Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren führte die BF dazu im Widerspruch aus, aus gesundheitlichen Gründen keine Schule besucht zu haben und vor ihrer Einreise nach Österreich nicht erwerbstätig gewesen zu sein, sondern sich um den Haushalt gekümmert zu haben vergleiche etwa AS 57). Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familienangehörigen der BF ergeben sich aus ihren Angaben und den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Sohnes der BF im Asylverfahren, vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa VHP Seite 6 und 10). Die Angaben zum Tod ihres Ehemannes waren widersprüchlich. So führte die BF vor dem BFA im Jahr 2021 aus, dass ihr Mann vor etwa einem halben Jahr in Russland verstorben sei (AS 59). In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass ihr Ehemann in Russland im Wohnort seiner Schwester begraben worden sei (VHP Seite 12). In der Beschwerde von Juni 2021 wurde ausgeführt, dass der Ehemann vor rund eineinhalb Jahren in Russland verstorben sei (AS 274). Der zeugenschaftlich einvernommene Sohn der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Vater/Ehemann vor rund einem Jahr in der Ukraine verstorben sei. Dies habe er von der Schwester des Vaters/Ehemannes via soziale Medien erfahren (VHP Seite 9f).Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familienangehörigen der BF ergeben sich aus ihren Angaben und den Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Sohnes der BF im Asylverfahren, vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche etwa VHP Seite 6 und 10). Die Angaben zum Tod ihres Ehemannes waren widersprüchlich. So führte die BF vor dem BFA im Jahr 2021 aus, dass ihr Mann vor etwa einem halben Jahr in Russland verstorben sei (AS 59). In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass ihr Ehemann in Russland im Wohnort seiner Schwester begraben worden sei (VHP Seite 12). In der Beschwerde von Juni 2021 wurde ausgeführt, dass der Ehemann vor rund eineinhalb Jahren in Russland verstorben sei (AS 274). Der zeugenschaftlich einvernommene Sohn der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Vater/Ehemann vor rund einem Jahr in der Ukraine verstorben sei. Dies habe er von der Schwester des Vaters/Ehemannes via soziale Medien erfahren (VHP Seite 9f). Die Feststellungen zu den Erkrankungen der BF gründen auf den Angaben der BF, den Feststellungen im Asylverfahren und den vorgelegten Befunden, sowie den im Akt einliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten. Die Feststellung, dass die BF in der Ukraine bereits medizinisch behandelt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Sohnes der BF, wonach der BF bereits in der Ukraine gesagt worden sei, dass sie Krebs im Kopf habe (VHP Seite 8). Auch gab die BF im Rahmen ihrer neurologisch-psychiatrischen Untersuchung am 30.01.2019 gegenüber dem Gutachter an, bereits in der Ukraine aufgrund ihrer Beschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und Medikamente erhalten zu haben (AS 15). Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich, insbesondere zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und ihrem Asylverfahren stützen sich auf die Aktenlage. Die Feststellungen zum volljährigen Sohn und dessen Familie stützen sich auf die Aktenlage und den Angaben der BF. Die BF gab an, zu ihren Enkelkindern in Österreich Kontakt zu haben. Der Sohn gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe seine Kinder vor rund drei bis vier Jahren das letzte Mal gesehen (VHP Seite 8). Ein intensiver Kontakt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen wurden nicht vorgebracht. Die Feststellung zu den Lebensumständen der BF in Österreich ergibt sich aus ihren und den Angaben ihres Sohnes im Verfahren. In ihrem Schreiben aus Oktober 2020 führte die rechtliche Vertretung der BF aus, dass es dieser möglich sei, einfache Tätigkeiten im Haushalt, wie Reinigungsarbeiten, Kochen und Ähnliches selbstständig zu erledigen. Die BF sei ohne ihren Sohn nicht überlebensfähig (AS 33f). Die Betreuerin des ÖRK führte in ihrem Aktenvermerk aus Mai 2021 aus, dass die BF mit der Besorgung alltäglicher Angelegenheiten gut zurechtkomme. Sie sei imstande selbstständig einkaufen zu gehen, zu kochen und sich selbst zu versorgen sowie ihre Räumlichkeiten zu reinigen. Die BF sei betreffend Behördenwege oder Arzttermine überfordert. Sie benötige für alle Erledigungen außerhalb ihres gewohnten Lebensumfeldes Unterstützung und Begleitung. Ihr Sohn unterstütze sie, sei jedoch aufgrund seiner Medikamentenabhängigkeit nicht immer in der Lage, die Versorgung der BF ausreichend zu erledigen. Eine Beigebung eines Erwachsenenvertreters bei der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie in medizinischen Angelegenheiten erscheine notwendig (AS 69f). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF außer in ihren eigenen vier Wänden durchgehend auf Hilfestellung von außen angewiesen sei. Ihr sei kein selbstständiges Leben möglich. Die BF sei eigenständig nur dazu in der Lage, in ihrer eigenen Wohnung zu leben, diese entsprechend sauber zu halten und für sich und ihren Sohn zu kochen (AS 273f). Der Sohn der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederrum an, er selbst koche und helfe der BF im Haushalt (VHP Seite 8f). Die Feststellungen zur fehlenden Integration der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und ihren Angaben (AS 61, VHP Seite 14). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung betreffend die Verwaltungsstrafe der BF aufgrund ihrer Verletzung der Ausreiseverpflichtung ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 23). Im gegenständlichen Verfahren verneinte die BF die Frage, ob sich seit Abschluss des letzten Verfahrens Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben ergeben hätten, explizit (AS 59f). Es gehe ihr nur immer schlechter und sie falle einfach um (AS 61). Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde berücksichtigt, dass die BF mit ihrem Sohn in einem Haushalt lebe, und aufgrund ihres Gesundheitszustandes von diesem unterstützt werde. In diesem Erkenntnis wurde auch bereits festgestellt, dass die BF in der Vergangenheit einen erheblichen Zeitraum ohne ihren Sohn gelebt habe, beiden ein getrenntes Wohnen zumutbar sei und der Sohn in Bezug auf die BF keine Unterstützungsleistungen erbringe, welche das Sozialsystem des Herkunftsstaates nicht auch in einer abgewandelten Form erbringen könnte (vgl. Seite 29 des Erkenntnisses). Überdies sei die BF keine Invalidin, welche zwingend auf Unterstützungshandlungen durch ihren Sohn angewiesen wäre (vgl. Seite 30 des Erkenntnisses). Weiters habe die BF ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert worden sei. Auch sei der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft gewesen, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt (vgl. Seite 28f des Erkenntnisses).Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde berücksichtigt, dass die BF mit ihrem Sohn in einem Haushalt lebe, und aufgrund ihres Gesundheitszustandes von diesem unterstützt werde. In diesem Erkenntnis wurde auch bereits festgestellt, dass die BF in der Vergangenheit einen erheblichen Zeitraum ohne ihren Sohn gelebt habe, beiden ein getrenntes Wohnen zumutbar sei und der Sohn in Bezug auf die BF keine Unterstützungsleistungen erbringe, welche das Sozialsystem des Herkunftsstaates nicht auch in einer abgewandelten Form erbringen könnte vergleiche Seite 29 des Erkenntnisses). Überdies sei die BF keine Invalidin, welche zwingend auf Unterstützungshandlungen durch ihren Sohn angewiesen wäre vergleiche Seite 30 des Erkenntnisses). Weiters habe die BF ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert worden sei. Auch sei der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft gewesen, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt vergleiche Seite 28f des Erkenntnisses). Dass sich der Gesundheitszustand der BF zwischenzeitlich so verschlechtert habe, dass diese nunmehr dauerhaft auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die BF ist – wie bereits festgestellt – in der Lage, ihren Alltag alleine zu meistern. Sie benötigt lediglich Unterstützung bei Behördengängen sowie in medizinischen Angelegenheiten. Eine solche Unterstützung kann jedoch auch durch das ukrainische Sozialsystem oder Freunde und Bekannte der BF in der Ukraine erbracht werden. Dass sie sich nunmehr beinahe zwei Jahre länger in Österreich aufhält, wird wesentlich dadurch relativiert, dass dieser Aufenthalt unrechtmäßig ist. Die Unwilligkeit auszureisen ergibt aus den Angaben der BF in den bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. So führte die BF aus, dass sie nach der rechtskräftigen Entscheidung betreffend ihren Asylantrag nicht ausgereist, sei, da ihr Sohn im Bundesgebiet lebe und sie nirgends anders hinfahren wolle; es gefalle ihr hier sehr gut (AS 61). Auch gab sie an, dass sie sich bewusst sei, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet illegal ist (AS 57). Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Ukraine ist zudem ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Ukraine ist zudem ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen der BF in Georgien und dem Umstand, dass die BF in Georgien über eine Eigentumswohnung verfügt, ergeben sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 28.04.
- So gab die BF vor dem BFA im Jahr 2019 an, eine Eigentumswohnung mit drei Zimmern und rund 80 m² im ersten Stock eines Hauses in Tiflis zu besitzen (AS 2 und 6). Die nunmehrigen Angaben der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie in Georgien über kein Haus verfüge, da man ihr dies verweigert habe (VHP Seite 6) werden als Schutzbehauptung gewertet. Die Feststellung, wonach die BF in der Ukraine zumindest über soziale Anknüpfungspunkte in Form von Bekannten und Freunden hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF jahrzehntelang dort gelebt hat. Auch gab der Sohn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er Bekannte in Form von ehemaligen Schulkollegen in der Ukraine habe (VHP Seite 10). Auch suchte die BF eigenen Angaben zu Folge die Ehefrau ihres Sohnes, welche ebenfalls eine Jesidin aus der Ukraine ist, aus (VHP Seite 13). Es ist davon auszugehen, dass sich die BF, welche mit ihrer Familie über einen langen Zeitraum in der Ukraine gelebt hat und deren Söhne in der Ukraine die Schule besucht haben, in ihrem Herkunftsstaat einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Die BF ist Angehörige der jesidischen Glaubensgemeinschaft. In den Länderfeststellungen finden sich keine Hinweise, dass es gegenüber den Angehörigen der jesidischen Glaubensgemeinschaft systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen gibt. Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft ist es strikt verboten, über ihre Kastengrenzen hinweg zu heiraten. Mitglied einer Kaste kann man nur durch Geburt werden. Ein Kastenwechsel ist nicht möglich. Jeder ist sich seines sozialen Status’ bewusst und hat keine Möglichkeit diesen zu ändern. Unabhängig von ihrer Kastenzugehörigkeit, haben die Mitglieder sonst die gleichen Rechte und Pflichten. Keiner ist aufgrund ihrer bzw. seiner Kaste besser oder schlechter und jeder kann ihren bzw. seinen Beruf frei wählen. Die Frauen sind in allen Feldern gleichberechtigt. Allerdings ist eine Heirat mit Personen aus anderen Religionsgemeinschaften nach jesidischen Regeln nicht möglich. Jeder Jeside hat damit einen ganz bestimmten Platz in der sozialen Hierarchie und ihre bzw. seine Pflichten und Aufgaben innerhalb der Gruppe sind genau definiert. Jedes Mitglied der Gemeinschaft ist gegenüber den Mitgliedern der eigenen Kaste und gegenüber den religiösen Führern zur Loyalität verpflichtet. Jede Person muss einen geistlichen Leiter (Pir und einen Sheikh) haben (gefunden in https://heimatkunde.boell.de/de/2013/11/18/jesiden-deutschland-%E2%80%93-neue-freiheiten-f%C3%BCr-alte-br%C3%A4uche; Heinrich Böll Stiftung, Heimatkunde, migrationspolitisches Portal, Artikel vom 18.11.2013). Aufgrund dieser engen sozialen Bindungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat, wenn nicht von Verwandten, dann von den Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft unterstützt wird. Immerhin besteht die Pflicht sich gegenseitig zu unterstützen. Die Jesiden im Ausland pflegen zumeist auch engen Kontakt mit Ihren Verwandten in der Heimat (gefunden in Jesiden-Wikipedia: „Die Laien (Murīdūn) bilden die dritte und größte religiöse Klasse. Die Jesiden in dieser Kaste teilen sich in einzelne Stämme auf, bei denen die Heirat untereinander kein Problem darstellt. Auch die Stämme haben die allgemeine Pflicht, zur Erhaltung der Religion beizutragen und sich gegenseitig in der Not zu helfen“). Dass die Erkrankungen der BF in der Ukraine behandelbar sind, ergibt sich aus den Länderberichten zur Ukraine und den Angaben der BF, wonach sie bereits in der Ukraine ärztliche behandelt worden sei (sh. dazu auch die Ausführungen oben). Überdies wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren der BF festgestellt, dass die Erkrankung der BF kein Rückkehrhindernis (dort aufgrund der angenommenen georgischen Staatsangehörigkeit der BF im Hinblick auf Georgien) darstellen. Auch im neuerlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom XXXX wurde ausdrücklich festgehalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF kein Abschiebehindernis darstellen.Dass die Erkrankungen der BF in der Ukraine behandelbar sind, ergibt sich aus den Länderberichten zur Ukraine und den Angaben der BF, wonach sie bereits in der Ukraine ärztliche behandelt worden sei (sh. dazu auch die Ausführungen oben). Überdies wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren der BF festgestellt, dass die Erkrankung der BF kein Rückkehrhindernis (dort aufgrund der angenommenen georgischen Staatsangehörigkeit der BF im Hinblick auf Georgien) darstellen. Auch im neuerlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom römisch 40 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF kein Abschiebehindernis darstellen. Die BF ist 62 Jahre alt. Sie fällt damit im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren. Die BF fällt zwar aufgrund ihrer Diabetes Erkrankung unter einer Risikogruppe, ihr steht es jedoch offen, sich impfen zu lassen und somit jedoch mit einem hohen Maß einen schweren Krankheitsverlauf zu verhindern. Daher ist folglich bei einer Überstellung der BF in die Ukraine ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK hierzu nicht erkennbar.Die BF ist 62 Jahre alt. Sie fällt damit im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren. Die BF fällt zwar aufgrund ihrer Diabetes Erkrankung unter einer Risikogruppe, ihr steht es jedoch offen, sich impfen zu lassen und somit jedoch mit einem hohen Maß einen schweren Krankheitsverlauf zu verhindern. Daher ist folglich bei einer Überstellung der BF in die Ukraine ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK hierzu nicht erkennbar. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Den eingebrachten Länderberichten wurde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums – insbesondere in Bezug auf die COVID-19 Pandemie – für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen (s. jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise u.a.: https://covid19.who.int/region/euro/country/ua (abgefragt am 01.02.2022).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58Abs. 5 Asyl
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
§ 58Abs. 6 Asyl
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 begründen
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge au