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{'item': 'W159 2229960-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW159 2229960-1 Spruch, W159 2229960-1/13E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist eine serbische Staatsangehörige und verfügt seit dem 21.05.2015 über eine gültige Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige eines Österreichers. Mit Schreiben vom 28.03.2017 ersuchte das Amt der XXXX die Landespolizeidirektion XXXX um Überprüfungen hinsichtlich des Verdachtes einer Aufenthaltsehe mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX und wurden die Ehepartner am 28.11.2017 seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.Die Beschwerdeführerin ist eine serbische Staatsangehörige und verfügt seit dem 21.05.2015 über eine gültige Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige eines Österreichers. Mit Schreiben vom 28.03.2017 ersuchte das Amt der römisch 40 die Landespolizeidirektion römisch 40 um Überprüfungen hinsichtlich des Verdachtes einer Aufenthaltsehe mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 und wurden die Ehepartner am 28.11.2017 seitens der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid der XXXX vom 13.11.2017, Zahl XXXX wurden die Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel zum Zweck Familienangehöriger abgewiesen, da es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Mit Bescheid der römisch 40 vom 13.11.2017, Zahl römisch 40 wurden die Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel zum Zweck Familienangehöriger abgewiesen, da es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen das Parteiengehör zu zahlreichen Fragen eingeräumt. Mit Bescheid vom 12.02.2020, Zahl IFA XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und festgehalten, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handle. Die Beschwerdeführerin sei seit 18.05.2015 durchgehend in Österreich gemeldet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine massive Gefährdung der Einwanderungsvorschriften dar und habe sie sich durch die Scheinehe einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen.Mit Bescheid vom 12.02.2020, Zahl IFA römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und festgehalten, dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handle. Die Beschwerdeführerin sei seit 18.05.2015 durchgehend in Österreich gemeldet. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine massive Gefährdung der Einwanderungsvorschriften dar und habe sie sich durch die Scheinehe einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt II. wurde zunächst nochmals auf die Aufenthaltsehe hingewiesen und festgestellt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. Sie habe auch einen starken Bezug zum Herkunftsstaat, wo sie aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, wenn sie auch strafgerichtlich unbescholten sei. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vor und sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass die Abschiebung nach Nigeria (?) zulässig sei. Zu den Spruchpunkten V. und IV. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Scheinehe die sofortige Ausreise der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt VI. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG (…eine Ehe geschlossen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels…). Es bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen, um die illegale Migration zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe massiv gegen die das Fremdenwesen regelnden Normen verstoßen und bestünde ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich. Es sei daher die Annahme berechtigt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und bei Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vorlägen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zunächst nochmals auf die Aufenthaltsehe hingewiesen und festgestellt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege. Sie habe auch einen starken Bezug zum Herkunftsstaat, wo sie aufgewachsen sei und die Schule besucht habe, wenn sie auch strafgerichtlich unbescholten sei. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vor und sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass sich weder aus der Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergebe und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass die Abschiebung nach Nigeria (?) zulässig sei. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch vier. wurde dargelegt, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Scheinehe die sofortige Ausreise der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und daher auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG (…eine Ehe geschlossen für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels…). Es bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen, um die illegale Migration zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe massiv gegen die das Fremdenwesen regelnden Normen verstoßen und bestünde ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich. Es sei daher die Annahme berechtigt, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und bei Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Bescheidadressatin, vertreten durch XXXX fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Behörde darauf bezogen habe, dass die NAG-Behörde und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Wien eine Aufenthaltsehe festgestellt habe. Diese Entscheidungen würden jedoch keine Bindungswirkung auf das vorliegende Verfahren haben. Die Ehegatten würden vielmehr betonen, dass es sich tatsächlich um ein Familienleben handle und wurde diesbezüglich der Einzelgesprächsnachweis des Ehemanns der Beschwerde-führerin, aus dem ersichtlich sei, dass das Ehepaar mehrmals täglich in Kontakt stehe bzw. im November 2019 insgesamt 66 Minuten miteinander telefoniert hätte und der Ehemann 120 SMS geschickt habe. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung wohnhaft und könnten auch zahlreiche namentlich genannten Zeugen das tatsächliche Familienleben der Beschwerdeführerin bestätigen. Als weiteres Beweismittel würden auch zahlreiche Fotos, die das Ehepaar bei gemeinsamen Unternehmungen zeige, vorgelegt. Die MA 35 habe im Zuge der von ihr veranlassten Erhebungen lediglich zwei widersprüchliche Aussagen finden können und sei es auch bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nur zu wenigen Widersprüchen gekommen, welche keinen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe darstellen würden, während der Großteil der Aussagen übereinstimmen würde. Es seien die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin deutlich stärker als jene zu Serbien. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles stelle die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin dar und hätte die Behörde bei richtiger Würdigung davon Abstand zu nehmen gehabt. Es wurde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob die Bescheidadressatin, vertreten durch römisch 40 fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich die Behörde darauf bezogen habe, dass die NAG-Behörde und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Wien eine Aufenthaltsehe festgestellt habe. Diese Entscheidungen würden jedoch keine Bindungswirkung auf das vorliegende Verfahren haben. Die Ehegatten würden vielmehr betonen, dass es sich tatsächlich um ein Familienleben handle und wurde diesbezüglich der Einzelgesprächsnachweis des Ehemanns der Beschwerde-führerin, aus dem ersichtlich sei, dass das Ehepaar mehrmals täglich in Kontakt stehe bzw. im November 2019 insgesamt 66 Minuten miteinander telefoniert hätte und der Ehemann 120 SMS geschickt habe. Die Beschwerdeführerin sei auch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung wohnhaft und könnten auch zahlreiche namentlich genannten Zeugen das tatsächliche Familienleben der Beschwerdeführerin bestätigen. Als weiteres Beweismittel würden auch zahlreiche Fotos, die das Ehepaar bei gemeinsamen Unternehmungen zeige, vorgelegt. Die MA 35 habe im Zuge der von ihr veranlassten Erhebungen lediglich zwei widersprüchliche Aussagen finden können und sei es auch bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nur zu wenigen Widersprüchen gekommen, welche keinen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe darstellen würden, während der Großteil der Aussagen übereinstimmen würde. Es seien die sozialen Beziehungen der Beschwerdeführerin deutlich stärker als jene zu Serbien. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles stelle die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin dar und hätte die Behörde bei richtiger Würdigung davon Abstand zu nehmen gehabt. Es wurde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Der Beschwerdeakt wurde nacheinander zwei verschiedenen Einzelrichtern des BVwG zugeteilt, jedoch wurde weder über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden noch über die gesamte Beschwerde. Wegen längerfristiger Erkrankung der zuletzt zuständigen Richterin wurde der Verfahrensakt am 07.02.2022 dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in XXXX gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor in römisch 40 gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde, die aktuelle Meldung ergibt sich aus dem ZMR. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Einer Auslegung, wonach nur mehr die Zuerkennung aufschiebender Wirkung innerhalb einer Woche erfolgen müsste, eine förmliche Bestätigung der Aberkennung hingegen durch formlosen Aktenvermerk ersetzt werden dürfte (und allenfalls erst mit Fristsetzungsantrag herbeigeführt werden müsste) kann hier nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall war es dem nunmehr zuständigen Einzelrichter nicht möglich, innerhalb einer Woche über die Frage der aufschiebenden Wirkung zu erteilen, weil ihm dieser Akt erst wesentlich später zugeteilt wurde, eine Entscheidung mittels Teilerkenntnis ist jedoch auch nach Ablauf dieser Frist vorzunehmen (in diesem Sinne auch VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/190023-0024). Die Beschwerdeführerin macht – zumindest implizit – ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere des Art. 8 EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Die Beschwerdeführerin macht – zumindest implizit – ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere des Artikel 8, EMRK geltend, bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet und die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin und Einvernahme von Zeugen beantragt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  1. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdevorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich, was innerhalb einer Wochenfrist nicht möglich ist. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, wobei die allfällige Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise einer finalen Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vorbehalten wird. Es waren daher die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils V. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch fünf. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2229960.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.