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W168 2122896-2

Obsah (12)§ 28Art 133§ 88§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 8§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW168 2122896-2 SpruchW168 2122896-2/11E, W168 2122896-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, der gegenständliche Bescheid wird behoben und dem BF ist gem. § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der gegenständliche Bescheid wird behoben und dem BF ist gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 03.01.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.02.2016, Zl. 1049429806/15000452, wurde des Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen und dem Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dem BF gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in weiterer Folge bis zum 19.02.2021 verlängert wurde.
  3. Am 28.10.2019 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. 3. Am 28.10.2019 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 29.10.2019 wurde der BF darauf hingewiesen, dass die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nur zulässig sei, wenn dies nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Bei der Prüfung des Antrages sei festgestellt worden, dass der BF eine Tazkira besessen habe, diese jedoch den Angaben der niederschriftlichen Einvernahme zufolge durch ein Missgeschick der Schwester des BF zerstört worden sei. Der BF habe im Verfahren angegeben, dass dieser sich eine Neuausstellung nicht leisten könne. Aus der Niederschrift gehe weiters hervor, dass der BF regelmäßig Kontakt zu Mutter und Schwester habe. Der BF wurde daher aufgefordert, sich eine neue Tazkira ausstellen zu lassen, falls notwendig unter Beiziehung der Mutter bzw. Schwester. Wenn er die neue Tazkira besitze, könne er ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde des Herkunftslandes beantragen und dieses auch erhalten.
  2. In einem Zusatzantrag zur Heilung der Verfahrensmängel vom 10.12.2019 führte der BF aus, dass er keinen Reisepass habe und es derzeit für ihn unmöglich sei, die erforderlichen Dokumente und fehlenden Nachweise zu beschaffen. Er habe mehrmals in der afghanischen Botschaft in Wien angerufen und bin am 02.
  3. nach Wien gefahren, um persönlich vorzusprechen, sei jedoch abgewiesen worden.
  4. In einer eingeholten ACCORD Anfragebeantwortung vom 30.01.2020 wurde ausgeführt, dass es möglich sei, ein Duplikat einer verlorenen oder zerstörten Tazkira zu erhalten. Wenn die Tazkira Nummer nicht in Besitz des Antragstellers sei, sei es dennoch möglich, über die Tazkira Nummer entweder des Vaters oder der Geschwister auch die Tazkira Nummer eines Antragstellers zu finden und ein Duplikat der Tazkira auf der Grundlage der Informationen des Vaters und der Geschwister zu erhalten.
  5. Mit Bescheid vom 26.02.2020, Zl. 1049429806/191096091, wies das BFA den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG ab. 7. Mit Bescheid vom 26.02.2020, Zl. 1049429806/191096091, wies das BFA den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF trotz schriftlicher Aufforderung mittels Parteiengehör keine nachgewiesenen Versuche unternommen habe, sich von der Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes eine neue Tazkira ausstellen zu lassen, damit er einen Reisepass des Herkunftslandes erlangen könne. Der BF habe Familienangehörige im Herkunftsstaat, mit denen er in ständigen Kontakt sei. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA habe hervorgebracht, dass es dem BF möglich sei, ein Reisedokument des Herkunftslandes zu erlangen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom 23.03.2020 Beschwerde und führte darin aus, dass der BF als Kind eine Tazkira besessen habe und diese-wie bereits ausgeführt-zerstört worden sei. Dieser Vorfall sei kurze Zeit vor seiner Ausreise passiert, weshalb er keine neue beantragt habe. Er sie bereits mehrere Male beim Konsulat gewesen, das ihm erklärt habe, dass sie ihm nicht helfen könnten. Er habe zwar bereits versucht, an seine Tazkira über die jene von seinen Geschwistern und seinem Vater zu kommen, damit seine Tazkira im System ausfindig gemacht werden könne. Die Tazkira von seinem Vater und seinen Geschwistern liege jedoch nicht vor und sein Vater sei mittlerweile verstorben. Die Mutter sei nach seiner Ausreise mit seinen Geschwistern aus Angst fluchtartig von Afghanistan ausgereist und habe alles zurückgelassen. Die Tazkira des Vaters und der Geschwister existiere daher nicht mehr und es gebe daher keine Möglichkeit, durch die Tazkira des Vaters oder der Geschwister beim afghanischen Konsulat in Wien an eine Tazkira zu komme, da diese nicht mehr vorhanden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Dem BF wurde mit Bescheid vom 19.02.2016, Zl. 1049429806/15000452 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die zunächst bis zum 19.02.2021 verlängert wurde. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2023 erteilt. Der BF ist nicht im Besitz von Personaldokumenten seines Heimatlandes. Der BF ist gegenwärtig nicht in der Lage sich Personaldokumente seines Herkunftsstaates zu besorgen. Der BF ist gegenwärtig nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellungen hinsichtlich des Verlustes der Tazkira des BF und der gegenwärtig fehlenden Wiederbeschaffungsmöglichkeit gründen sich auf die im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des BF in Zusammenschau mit dem normativen Wissen des BVwG über die aktuelle Situation in Afghanistan. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in einem Schreiben vom 10.12.2019, sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Der BF führte insgesamt nachvollziehbar aus, dies wurde auch im gegenständlichen Verfahren insgesamt ausreichend begründet durch das BFA nicht bestritten, dass insbesondere das Fehlen einer eigenen Tazkira, die durch einen Unfall zerstört worden sei, dazu geführt habe, dass ihm von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan die Ausstellung eines Reisepasses nach dessen Angaben verweigert worden sei, da dieser zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt damit über keine validen Personaldokumente verfügen würde. Im vorliegenden Fall ist im Verfahren insbesondere auch nicht hervorgekommen, dass sich der BF Personaldokumente seines Herkunftssattes zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar beschaffen könnte. Das Bestehen einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehend belegbaren Möglichkeit der Beschaffung dieserart erforderlicher Dokumente ist jedoch Voraussetzung, um einen Reisepass des Herkunftsstaates des BF zu erlangen. So hat der BF insbesondere auch nachvollziehbar angegeben, dass dieser über keine familiären Kontakte mehr zu Personen in Afghanistan verfügt, zumal nach den unbestrittenen Angaben des BF sowohl dessen Mutter als auch dessen Geschwister Afghanistan bereits verlassen hätten. Insgesamt kann somit, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Afghanistan, insbesondere durch die Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021, kann somit im gegenständlichen Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass es dem BF gegenwärtig möglich ist sich die notwendigen Personaldokumente seines Herkunftsstaates (Tazkira) gegenwärtig in Österreich oder auch in Afghanistan zumutbar zu beschaffen. Zudem ist aktuell auf folgende Information auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in Wien (http://www.afghanistan-vienna.org/) zu verweisen, wonach unter „Bekanntmachung V.1 wie folgt nach erfolgter Abrufung durch das erkennende Gericht vom 8.2.2022 unter folgenden Link abrufbar; http://www.afghanistan-vienna.org/wp-content/uploads/2021/08/G1_0001.jpg ausgeführt wird:Zudem ist aktuell auf folgende Information auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in Wien (http://www.afghanistan-vienna.org/) zu verweisen, wonach unter „Bekanntmachung römisch fünf.1 wie folgt nach erfolgter Abrufung durch das erkennende Gericht vom 8.2.2022 unter folgenden Link abrufbar; http://www.afghanistan-vienna.org/wp-content/uploads/2021/08/G1_0001.jpg ausgeführt wird: […] Es sei erwähnt, dass Klienten, die einen neuen Reisepass beantragen wollen, dies aufgrund technischer Probleme zurzeit nicht möglich ist und hier auf die nächste Bekanntmachung gewartet werden muss. […]“ Aus diesen Gründen war festzustellen, dass der BF gegenwärtig nicht in der Lage ist sich einen Reisepass seines Herkunftslandes zu besorgen. Aus diesen Gründen war in Folge der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. Das BFA wird dem BF, nach ergänzender aktualisierter Abklärung sämtlicher fallgegenständlich relevanter Sachverhaltselemente, diesen gem. §88 Abs. 2 FPG einen Fremdenpass auszustellen haben. Das BFA wird dem BF, nach ergänzender aktualisierter Abklärung sämtlicher fallgegenständlich relevanter Sachverhaltselemente, diesen gem. §88 Absatz 2, FPG einen Fremdenpass auszustellen haben.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde: 3.1.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.3.1.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8.).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8.). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). 3.3. Konkret wurde dem BF zunächst

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2021 erteilt, bzw. wurde mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2023 erteilt. 3.3. Konkret wurde dem BF zunächst

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2021 erteilt, bzw. wurde mit Bescheid des BFA vom 22.03.2021 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.03.2023 erteilt. Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt wurde, ist den Angaben des BF eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über Personaldokumente seines Herkunftsstaates Afghanistan verfügt. Zudem ist der BF aufgrund der konkreten Gegebenheiten des gegenständlichen Einzelfalles von Österreich aus nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Dies insbesondere deshalb, da dieser nachvollziehbar und auch begründet darlegte, dass es ihm gegenwärtig faktisch nicht möglich ist sich ein Duplikat seiner Tazkira über seine Familienangehörigen zu erlangen, da auch diese Familienangehörigen über keine bereits ausgestellte Taskira des BF verfügen würden, bzw. sich diese insbesondere auch nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden und diese somit solcherart Dokumente dort nicht beschaffen könnten. Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K10). Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Von der belangten Behörde wurden zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes im gegenständlichen Verfahren sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid zu beheben bzw. spruchgemäß zu entscheiden. Im fortgesetzten Verfahren wird dem Beschwerdeführer, vorbehaltlich aktuell eingetretener sonstiger Gründe die gegen die Ausstellung eines solchen sprechen, wie beantragt ein Fremdenpass auszustellen sein. 3.5.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.3.5.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.2122896.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.