G stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 um zwei Jahre verlängert wird. römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 06.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ab (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G bis zum 24.03.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 23.03.2017, Zl. 1096112505/151839796-RD NÖ, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.03.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegeben seien. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung und Wohnraum nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Auf Basis dessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei. (AS. 121)In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegeben seien. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung und Wohnraum nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Auf Basis dessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei. (AS. 121) 5. Am 24.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G. 5. Am 24.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. 6. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 24.03.2020 verlängert. 6. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.03.2020 verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, gem. §58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen könne. (AS. 150)Begründend wurde ausgeführt, dass, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, gem. §58 Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen könne. (AS. 150) Aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.07.2018 geht hervor, dass der BF bei einem Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz
1 SMG auf frischer Tat betreten worden sei. Aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.07.2018 geht hervor, dass der BF bei einem Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz
Paragraph 27, Absatz eins, SMG auf frischer Tat betreten worden sei.
G Anhaltspunkte ergeben hätten, dass infolge geänderter persönlicher Umstände des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden. In einem Aktenvermerk wurde ausgeführt, dass sich im Zuge der Prüfung der Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Anhaltspunkte ergeben hätten, dass infolge geänderter persönlicher Umstände des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2020, Zl. 1096112505/200239561, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF vom 06.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
G wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung
Weiters wurde festgestellt, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2020, Zl. 1096112505/200239561, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF vom 06.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der gewährte Schutz nie zugestanden sei, weshalb die Behörde im Einklang mit den Materialien zum Fremdenrechtspaket diesen Schutz aberkennen müsse. Die Voraussetzungen seien überdies nicht mehr vorliegend, da der BF afghanisch sozialisiert worden sei und die schon damals vorhandene, aber nicht erkannte Anpassungsfähigkeit und Flexibilität eindeutig belegen würden, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würde. Den UNHCR-Richtlinien entsprechend brauche es keiner externen Unterstützung, um für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen würden, eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar e-Sharif und Herat erkennen lassen würden. Auch entspreche es der Rechtsprechung des VwGH, dass es bei einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Teilen Afghanistans zugemutet werden könne und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, sondern im Iran aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. Der BF sei ein grundsätzlich gesunder Mann und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über viele Sprachkenntnisse und habe darüber hinaus zusätzlich an Bildung und Lebenserfahrung dazugewonnen. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass der BF im Falle der Rückkehr für seine Existenzsicherung aufkommen könne, zumal er bereits im Iran als Schneider und hierorts auf Baustellen sowie als Verpacker gearbeitet habe. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in den Städten Mazar e-Sharif oder Herat führe freilich nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Neuansiedelung in diesen Städten, umso mehr der BF als erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann seinen Lebensunterhalt in eigener Regie organisiere sowie bewerkstellige. Dabei könne er im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen könnte. Die Behörde erkenne auch eine Änderung der subjektiven Lage zum damaligen Entscheidungszeitpunkt anhand folgender Fakten: Da es dem BF gelungen sei, in Österreich Fuß zu fassen, sei es ihm auch freilich zuzumuten, in Afghanistan, speziell in Mazar e-Sharif oder Herat, zumutbar leben zu können. Dies alles spreche schließlich dafür, dass der BF nun in der Lage sein werde, sich auch aus eigenen Kräften ein Überleben in Afghanistan zu sichern und somit sei davon auszugehen, dass er nun aufgrund seiner bisherigen Erfahrung über die hierfür erforderlichen Fertigkeiten verfüge. Deshalb ergebe sich in Zusammenschau der Fakten eine eindeutige Änderung der subjektiven Lage. Somit sei eindeutig festzustellen, dass die Gründe für die damalige Schutzgewährung nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden.
G Aberkennungsgründe in beiden Fällen vorliegen würden. Zudem verlange die EASO-Guidance eine spezielle Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Betroffenen und schließe sogenannte „long term absent“ nicht explizit von einer Beurteilung einer IFA-Rückkehr aus. Es sei das gesamte Vorbringen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit und Plausibilität gewürdigt worden und demnach seien auch die korrekten Entscheidungen sowie Feststellungen vor dem Hintergrund der vorliegenden, aktuellen Länderfeststellungen sowie der ständigen Judikatur getroffen worden. 11. In einer Stellungnahme vom 03.04.2020 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Aberkennungsgründe in beiden Fällen vorliegen würden. Zudem verlange die EASO-Guidance eine spezielle Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Betroffenen und schließe sogenannte „long term absent“ nicht explizit von einer Beurteilung einer IFA-Rückkehr aus. Es sei das gesamte Vorbringen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit und Plausibilität gewürdigt worden und demnach seien auch die korrekten Entscheidungen sowie Feststellungen vor dem Hintergrund der vorliegenden, aktuellen Länderfeststellungen sowie der ständigen Judikatur getroffen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
7 BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und das Gericht konnte sich hinsichtlich sämtlicher Würdigungen vollständig auf die Ausführungen des BFA stützen und hat die wesentlichen Feststellungen und Begründungen der Behörde übernommen. Auch der Beschwerde selbst sind keine substanziellen ergänzenden weiteren Ausführungen zu entnehmen, die weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen, bzw. ein anderes Ergebnis begründet darlegen könnten. In der Beschwerdeschrift wurde insgesamt begründet ferner nicht aufgezeigt, warum eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre, bzw. welches allfällig weiteres relevantes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift substanziell begründet dargelegt worden ist, oder ein solches nur in einer mündlichen Verhandlung erörtern werden könnte. Die gegenständliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte somit ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und den Beschwerdepunkten Die Feststellungen zur Person des BF und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Iran sowie in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des BF zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an Erkrankungen leidet. Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am bzw. zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, bzw. der gegenständlichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Betreffend die Feststellung, dass sich sowohl die persönliche Lage des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt insbesondere auch der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit 13.03.2018 als auch die allgemeine Lage nicht wesentlich verändert haben, ist insbesondere auszuführen: Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, da dem zu diesen Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nach Afghanistan nicht möglich wäre und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK entgegenstand.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, da dem zu diesen Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nach Afghanistan nicht möglich wäre und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Artikel 3, EMRK entgegenstand. Dem Bescheid des BFA vom 23.03.2017 womit dem BF nach Antrag auf Verlängerung eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt wurde, ist inhaltlich keine gesonderte Begründung für die Verlängerung zu entnehmen und auch dieser Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, der eine weitere durch den BF beantragte Verlängerung des Aufenthaltsrechtes behandelt, wird als Begründung für die nunmehrig erfolgte Aberkennung, dass der subsidiären Schutz insbesondere gem. §9 Abs. 1 Z1 1. Fall und 2. Fall AsylG abzuerkennen wäre insbesondere wie folgt ausgeführt: (AS 185 ff., bzw. 190.
G 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50). Das BFA im gegenständlichen Verfahren diesen durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend die Voraussetzungen für eine Aberkennung begründet nicht darzulegen vermocht, bzw. wurde ausreichend konkret und individualisiert nicht aufgezeigt, dass eine wesentliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung, weder betreffend die persönliche Situation des BF, oder auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes eingetreten ist. Welche wesentlichen und nachhaltigen Änderungen der persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes für den BF nunmehr im Unterschied zu den beiden Verfahrensrelevanten Zeitpunkten der Zuerkennung, bzw. der Verlängerung aktuelle vorliegen, wurde insgesamt auschreichend, bzw. nachvollziehbar genau, hinreichend substantiiert und konkretisiert nicht dargelegt. Es ist fallbezogen anzumerken, dass es das BFA gänzlich verabsäumt hat, darzulegen, aus welchen konkreten Erwägungen sich die nunmehrige Einschätzung einer nunmehr ausreichenden Arbeitsfähigkeit des BF, des Vorliegens eines tragfähigen familiären Netzwerkes, bzw. die nunmehrige Unterstützungsmöglichkeit durch aktuelle Rückkehrprogramme nunmehr im Unterschied zu den relevanten beiden anderen Verfahrenszeitpunkten, nunmehr ergibt. So hat der BF bereits in der EV am 23.03.2017 entsprechende Ausführungen betreffend seiner familiärern Verhältnisse, bzw. seiner im Iran erhaltenen beruflichen bzw. schulischen Ausbidlungen und Arbeitserfahrungen ertattet. Dass sich diesbezüglich, die auch unter Berücksichtigung der einzelnen relativ kurzfristigen Anstellungen in Österreich, bzw. einzelner in Österreich erworbener Ausbildungen eine wesentlich relevante bzw. nachhaltige Veränderung der persönlichen Situation ergeben hat, wurde begründet nicht aufgezeigt, bzw. wurde begründet nicht aufgezeigt. Fallgegenständlich wurde jedenfalls durch die belangte Behörde nicht ausreichend begründet dargelegt, welche persönlichen oder auch objektiven Voraussetzungen des BF sich derart wesentlich und nachhaltig verändert haben, sodass der BF nunmehr verglichen zu den verfahrensrelevanten Vergleichszeitpunkten keines Schutzes mehr bedarf bzw. hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, worin konkret die wesentlichen Veränderungen, insbesondere auch im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, nunmehr zu erkennen sind. Wird seitens des BFA zur Begründung der Aberkennung auch ausgeführt, dass dem BF der Status eines subsidär Schutzberechtigten niemals zugestanden wäre so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen.Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen. Fallbezogen ist festzuhalten, dass die Behörde offensichtlich nicht in Unkenntnis der konkreten Eigenschaften des BF diesen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, sondern diese insbesondere in gänzlicher Kenntnis sämtlicher persönlichen Eigenschaften und Voraussetzungen bewusst den BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Auch ist fallbezogen festzuhalten, dass die Behörde im Kenntnis der persönlichen Eigenschaften des BF und verglichen zum gegenständlichen Zeitpunkt insgesamt nicht wesentlich aufgezeigt veränderten Sicherheits – und Versorgungslage in Afghanistan das Aufenthaltsrecht des BF verlängert hat und auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Behörde nunmehr ausführt, dass dem BF aufgrund einer Fehlinterpretation der Sach – und der Rechtslage der subsidäre Schutz zuerkannt worden wäre (As. 183), bzw. verlängert worden ist und diesen ein solcher nie zugstanden wäre, so ist hierauf bezogen grundsätzlich festzuhalten, dass in durchgehender höchstgerichtlicher Judikatur festgehalten wird, dass ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden darf. Dieserart neuerliche Untersuchung mit anderem Ergebnis wird im gegenständlichen Verfahren jedoch durch das nunmehrige Verfahren vorgenommen. Die Behörde bewertet nunmehr die Zumutbarkeit einer Rückkehr des BF offenichtlich anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiärern Schutzes, bzw. Verlängerung. Dies, jedoch ohne, dass sich der der damaligen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Veränderungen der persönlichen Voraussetzungen des BF oder auch aufgrund der relevanten Lage im Herkunfststaat des BF diesbezüglich relevant verändert hätte. Eine solcherart neuerliche Beurteilung eines bereits beurteilten Sachverhaltes ist somit in casu insgesamt unzulässig. Im Fall einer Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem Zeitraum eines bereits zuvor ex lege ausschließlich befristet zuerkannten Aufenthaltsrechtes, einem Antrag auf Verlängerung folgend, ist wesentlich zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zum Zeitpunkt der Verlängerung noch immer vorliegen, bzw. ob der BF zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch eines subsidiären Schutzes bedarf. Auch in diesen Fall wird nur bei diesbezüglich wesentlichen, grundlegenden, sowie nachhaltig sich zum positiven veränderten persönlichen wie auch objektiven Voraussetzungen eine abschlägige Entscheidung in Frage kommen. Wenn keine Gründe mehr für die Notwendigkeit der Gewährung eines asylrechtlichen Schutzes zu diesem Zeitpunkt mehr bestehen, wird in diesem Fall der subsidiäre Schutz abzuerkennen und folglich auch kein hieraus sich ableitendes Aufenthaltsrecht mehr zuzusprechen sein, da zu diesem Zeitpunkt auch keine Notwendigkeit eines Schutzes und eines sich hieraus ableitenden Aufenthaltsrechtes mehr besteht. Eine entschiedene Sache liegt bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen nicht mehr vor, bzw. handelt es sich, falls sich die Voraussetzungen wesentlich und nachhaltig geändert haben, dann nicht mehr um eine Person, welche den subsidiären Schutz auch weiterhin benötigt. Fallgegenständlich ist zudem auch festzuhalten, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keine hierauf bezogen ausreichenden Anhaltspunkte ableiten lassen, bzw. wurde dies nicht ausreichend dargelegt, dass sich etwa auch die Lage in Afghanistan, die insbesondere auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes geführt hat, sich hinsichtlich der relevanten persönlichen oder allgemeinen Tatsachenumstände nunmehr maßgeblich geändert hätte. Die Feststellung zur verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. der Verlängerung (unveränderten) Lage in Afghanistan beruhen auf den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsberater bzw. bevollmächtigter Vertreter haben die Länderberichte konkret bestritten. Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 werden als notorisch angesehen und bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls beachtet. Die Feststellungen, dass das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der verfahrensrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan zum Positiven im Vergleich zu den verfahrenswesentlichen Vergleichszeitunkten nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit den nunmehr aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ausreichend belegt und begründet im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht aufgezeigt worden ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Tailiban im Sommer 2021, sowie der Lage in Afghanistan aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 – Pandemie, die auch in Bezug auf die allgemeine Versorgungslage zum aktuellen Zeitpunkt keine verfahrensrelevanten Verbesserungen ermöglicht hat, dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits – als auch Versrogungslage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch verglichen mit dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Situation, insbesondere in Bezug auf die Gründe die im gegenständlichen Verfahren konkret zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den BF geführt haben, ausreichend begründet nicht aufgezeigt werden konnten. . Das BFA hat somit entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen somit weder hinsichtlich der persönlichen Situation des BF selbst, als auch insbesondere aufgrund einer nachhaltigen belegbaren verfahrensrelevanten Verbesserung der Sicherheits – als auch der Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, oder auch seit der letzten Verlängerung des Status des Aufenthaltsrechtes, somit insgesamt nicht ausreichend konkret aufzuzeigen vermocht, bzw. hat einen bereits entschiedenen Sachverhalt unzulässig einer neuerlichen Beurteilung unterzogen und anders beurteilt. Betreffend die Feststellung, dass
7 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, wird auf die weiteren Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3 verwiesen. Betreffend die Feststellung, dass
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, wird auf die weiteren Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3 verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:
F BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
F BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. II.3.2. Zu Spruchpunkt I. römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - 75 - - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - 75 - - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt: § 8
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
G objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Artikel 16, Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu § 9 AsylG 2005, Anm. 11). Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt vergleiche „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). 3.2.
G damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Soweit die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche wesentliche und nachhaltige Veränderung aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan keineswegs hervor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ebenso wenig eine nachhaltige Verbesserung erfahren hat. Aus den aktuellen dem Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten geht ebenso die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, wenn ausgeführt wird, dass neben Binnenvertriebenen und Flüchtlingen auch Rückkehrende wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen in Afghanistan besonders gefährdet sind. Trotz der Möglichkeit, Unterstützungsleistungen von internationalen Organisationen oder unter Umständen auch vom afghanischen Staat zu beziehen, scheint demnach das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrenden zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (vgl. Punkte II.1.2.
G lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Festzuhalten ist ferner, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. 3.2.
G stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.3.2.7. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird. 3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen weder der Status des Asylberechtigten
G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen weder der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos zu beheben sind.3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos zu beheben sind., 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - 84 - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für den Beschwerdeführer vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, da der Beschwerde ohnehin stattgegeben wurde. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des - 85 - Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob sich die allgemeine Situation in Afghanistan und/oder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus geändert haben, zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Rechtsfrage zu lösen war, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegenen Sachverhalts den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung wurden im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Bundesamtes zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als Sachverhalt zugrunde gelegt. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - 84 - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für den Beschwerdeführer vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, da der Beschwerde ohnehin stattgegeben wurde. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des - 85 - Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob sich die allgemeine Situation in Afghanistan und/oder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus geändert haben, zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Rechtsfrage zu lösen war, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegenen Sachverhalts den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung wurden im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Bundesamtes zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als Sachverhalt zugrunde gelegt. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.2230324.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.