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{'item': 'W168 2230324-1'}

Obsah (19)§ 8Art. 133§ 3§ 27§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 7§ 6Art. 130§ 58§ 17§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW168 2230324-1 SpruchW168 2230324 - 1/6E, W168 2230324 - 1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 4 Asyl

G stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 um zwei Jahre verlängert wird. römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 06.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im November 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien am selben Tag gab der BF an, er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe im Iran von 2007 bis 2014 die Grundschule besucht und sei vor Ausreise als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass seine Arbeit im Iran schwer gewesen sei, weshalb er ausgereist sei. Er habe nicht mehr die Schule besuchen können, weshalb er ausgereist sei.
  3. Am 23.03.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen. Der BF gab an, dass er noch nie in Afghanistan gewesen sei und durchgehend im Iran gelebt habe. Seine Eltern seien in Mazar e-Sharif aufhältig gewesen. Im Herkunftsstaat habe der BF keine familiären Anknüpfungspunkte, im Iran seien nach wie vor seine Eltern und seine beiden Brüder wohnhaft. Zu seinen Lebensumständen im Iran befragt, erklärte der BF, im Iran acht Schulklassen besucht und anschließend in einer Fabrik gearbeitet zu haben. Zur Frage, wann und weshalb seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, entgegnete der BF, dass diese aus dem Heimatland bereits vor 18 Jahren geflohen seien, da sie im Iran ein besseres Leben erwartet hätten. Die Frage, ob er im Iran eine Aufenthaltsberechtigung gehabt habe, wurde vom BF verneint. Da sich seine Familie im Iran bereits ein neues Leben aufgebaut habe, habe sie sich nicht mehr zurück nach Afghanistan begeben. Aufgrund des Umstandes, dass er selbst keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat mehr habe, wolle er nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren. Die Frage, ob seine Familie in Mazar e-Sharif noch Grundstücke besitze, wurde vom BF ebenfalls verneint. Auf Nachfrage, wieso er die iranische Staatsbürgerschaft nicht erhalten habe, erwiderte der BF, dass sich seine Eltern zwar um die Ausstellung von Dokumenten bemüht hätten, diese nach einiger Zeit jedoch nicht mehr verlängert worden seien. Bei einer Rückkehr in das Heimatland wäre der BF gänzlich auf sich alleine gestellt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der BF an, dass er im Bundesgebiet beim Stehlen erwischt, jedoch nicht verurteilt worden sei. Da man sich in seiner Unterkunft nicht um ihn kümmere, habe er ein Haarshampoo gestohlen. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und habe in Österreich weder familiäre Bindungen noch sei er Mitglied in einem Verein. Zudem besuche er zwar einen Deutschkurs, könne jedoch keine diesbezügliche Bestätigung vorlegen.
  4. Mit Bescheid vom 23.03.2017, Zl. 1096112505/151839796-RD NÖ, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 24.03.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 23.03.2017, Zl. 1096112505/151839796-RD NÖ, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.03.2018 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegeben seien. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung und Wohnraum nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Auf Basis dessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei. (AS. 121)In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegeben seien. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sei auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung und Wohnraum nur sehr eingeschränkt möglich sei. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheine daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Auf Basis dessen sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht zulässig sei. (AS. 121) 5. Am 24.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G. 5. Am 24.01.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. 6. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 24.03.2020 verlängert. 6. Mit Bescheid vom 13.03.2018 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.03.2020 verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, gem. §58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen könne. (AS. 150)Begründend wurde ausgeführt, dass, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden wäre, gem. §58 Absatz 2, AVG eine nähere Begründung entfallen könne. (AS. 150) Aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.07.2018 geht hervor, dass der BF bei einem Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz

§ 27Abs.

1 SMG auf frischer Tat betreten worden sei. Aus einer Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.07.2018 geht hervor, dass der BF bei einem Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz

Paragraph 27, Absatz eins, SMG auf frischer Tat betreten worden sei.

  1. Am 06.02.2020 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs. 4 AsylG 2005 gestellt. In dem Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 06.02.2020 wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und noch immer die reale Gefahr bestehe, dass das Leben des BF in Afghanistan bedroht sei. Es habe sich für den BF daher die Lage nicht verändert. Seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei keine Veränderung der allgemeinen Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan im Sinne einer Verbesserung dieser Lage eingetreten. Es sei somit zu keiner Änderung in den Umständen, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten geführt hätten, gekommen. Dem Schreiben wurden eine aktuelle Meldebestätigung, ein Zertifikat vom 13.04.2018 über die Teilnahme am Seminar „Deutsch und Alphabetisierung für Personen mit maximal Pflichtabschluss Süd“ in der Zeit vom 08.01.2018 bis zum 13.04.2018 auf dem Niveau A2, ein Zertifikat vom 17.07.2018 über die Teilnahme am Seminar „Deutsch und Alphabetisierung für Personen mit maximal Pflichtabschluss Süd“ in der Zeit vom 16.04.2018 bis 20.07.2018 auf dem Niveau B1, ein bestandenes ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 02.05.2018, ein Prüfungszeugnis des ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) A1 vom 27.10.2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte-und Orientierungskurs vom 21.09.2016, eine Integrationserklärung des Österreichischen Integrationsfonds vom 07.05.2018, ein Zertifikat vom 05.07.2019 über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung, ein Dienstvertrag vom 11.04.2019 über manuelle Tätigkeiten im Bereich des Projektes Craft Jobs –Back tot he Future (Lohn 942, 19,- Euro brutto), eine Lohnabrechnung und ein Lohnzettel abgeschlossen.
  2. Am 06.02.2020 wurde ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Absatz 4, AsylG 2005 gestellt. In dem Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 06.02.2020 wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und noch immer die reale Gefahr bestehe, dass das Leben des BF in Afghanistan bedroht sei. Es habe sich für den BF daher die Lage nicht verändert. Seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei keine Veränderung der allgemeinen Sicherheits-und Versorgungslage in Afghanistan im Sinne einer Verbesserung dieser Lage eingetreten. Es sei somit zu keiner Änderung in den Umständen, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzberechtigten geführt hätten, gekommen. Dem Schreiben wurden eine aktuelle Meldebestätigung, ein Zertifikat vom 13.04.2018 über die Teilnahme am Seminar „Deutsch und Alphabetisierung für Personen mit maximal Pflichtabschluss Süd“ in der Zeit vom 08.01.2018 bis zum 13.04.2018 auf dem Niveau A2, ein Zertifikat vom 17.07.2018 über die Teilnahme am Seminar „Deutsch und Alphabetisierung für Personen mit maximal Pflichtabschluss Süd“ in der Zeit vom 16.04.2018 bis 20.07.2018 auf dem Niveau B1, ein bestandenes ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom 02.05.2018, ein Prüfungszeugnis des ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) A1 vom 27.10.2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte-und Orientierungskurs vom 21.09.2016, eine Integrationserklärung des Österreichischen Integrationsfonds vom 07.05.2018, ein Zertifikat vom 05.07.2019 über die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung, ein Dienstvertrag vom 11.04.2019 über manuelle Tätigkeiten im Bereich des Projektes Craft Jobs –Back tot he Future (Lohn 942, 19,- Euro brutto), eine Lohnabrechnung und ein Lohnzettel abgeschlossen.
  3. In einer der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 03.03.2020 führte der BF aus, dass er Hazara und Schiite sei. Er habe mehrere Tattoos, denen jedoch keine spezielle Bedeutung zukomme. Befragt, welche Ausbildungen oder Kurse er bisher in Österreich absolviert habe, entgegnete der BF, dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 versucht, aber nur das Level A1 bestanden habe. Auf Nachfrage, welcher Erwerbstätigkeit er bisher nachgegangen sei, replizierte der BF, dass er auf Baustellen und in einer Verpackungsfabrik für Kekse gearbeitet habe. Er beherrsche bereits die deutsche Sprache. Im Bundesgebiet habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Cousins und sowohl afghanische als auch deutsche Freunde. Derzeit sei er in einer Privatunterkunft mit einem Freund untergebracht, mit dem er sich auch die Miete teile. Zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der BF an, dass er vom AMS sowie von der Sozialhilfe Geld erhalte. Die Frage, ob er bereits Probleme mit der Polizei gehabt habe, wurde vom BF verneint, auf Nachfrage führte er jedoch an, dass ihm Polizisten ein Gramm Marihuana abgenommen hätten. Zum Vorhalt, dass er einen Diebstahl begangen habe und drei Mal wegen Drogendelikten auffällig geworden sei, erklärte der BF, dass er nunmehr damit aufgehört habe. Er wolle in Österreich eine Lehrstelle finden und ein normales Leben führen. Nach Afghanistan wolle er aufgrund des Krieges nicht abgeschoben werden. Befragt, welche Ausbildung er im Iran absolviert habe, brachte der BF vor, dass er acht Jahre eine illegale afghanische Schule besucht habe und nebenbei als Hilfskraft bei einem Schneider tätig gewesen sei. Seine Eltern würden ihn bei seinem Vorhaben unterstützen, dass er in Österreich eine gute Berufsausbildung erhalte. Nachgefragt, ob er seiner Familie Geld schicke oder von ihr Geld bekommen habe, gab der BF an, dass er ihnen einmal eine geringe Summe zukommen habe lassen. Der BF stehe in regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinen Eltern und seinem Bruder, die allesamt im Iran aufhältig seien. Er habe auch keine weitschichtigen Verwandten in Afghanistan, seine gesamte Familie sei im Iran wohnhaft. Auf weiteren Vorhalt, was gegen eine Rückkehr nach Herat oder Mazar e-Sharif spreche, obwohl er jung und arbeitsfähig sei, entgegnete der BF, dass die Sicherheitslage in jeder Provinz unsicher sei und er überdies in Afghanistan keine Arbeit finden würde, da er dort nie gelebt habe und niemanden kenne. Zudem sei er nicht strenggläubig und werde als Hazara diskriminiert. Da er tätowiert sei und Alkohol trinke, könne er in seinem Herkunftsland nicht ohne Einschränkungen leben. In einem Aktenvermerk wurde ausgeführt, dass sich im Zuge der Prüfung der Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G Anhaltspunkte ergeben hätten, dass infolge geänderter persönlicher Umstände des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden. In einem Aktenvermerk wurde ausgeführt, dass sich im Zuge der Prüfung der Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Anhaltspunkte ergeben hätten, dass infolge geänderter persönlicher Umstände des BF die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht mehr vorliegen würden. 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2020, Zl. 1096112505/200239561, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl

G), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag des BF vom 06.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). 9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2020, Zl. 1096112505/200239561, wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des BF vom 06.02.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der gewährte Schutz nie zugestanden sei, weshalb die Behörde im Einklang mit den Materialien zum Fremdenrechtspaket diesen Schutz aberkennen müsse. Die Voraussetzungen seien überdies nicht mehr vorliegend, da der BF afghanisch sozialisiert worden sei und die schon damals vorhandene, aber nicht erkannte Anpassungsfähigkeit und Flexibilität eindeutig belegen würden, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würde. Den UNHCR-Richtlinien entsprechend brauche es keiner externen Unterstützung, um für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten vorliegen würden, eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar e-Sharif und Herat erkennen lassen würden. Auch entspreche es der Rechtsprechung des VwGH, dass es bei einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Teilen Afghanistans zugemutet werden könne und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, sondern im Iran aufgewachsen sei und dort die Schule besucht habe. Der BF sei ein grundsätzlich gesunder Mann und befinde sich im erwerbsfähigen Alter. Er verfüge über viele Sprachkenntnisse und habe darüber hinaus zusätzlich an Bildung und Lebenserfahrung dazugewonnen. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass der BF im Falle der Rückkehr für seine Existenzsicherung aufkommen könne, zumal er bereits im Iran als Schneider und hierorts auf Baustellen sowie als Verpacker gearbeitet habe. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in den Städten Mazar e-Sharif oder Herat führe freilich nicht zu einer Unzumutbarkeit einer Neuansiedelung in diesen Städten, umso mehr der BF als erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann seinen Lebensunterhalt in eigener Regie organisiere sowie bewerkstellige. Dabei könne er im Bedarfsfall auch auf diverse Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen könnte. Die Behörde erkenne auch eine Änderung der subjektiven Lage zum damaligen Entscheidungszeitpunkt anhand folgender Fakten: Da es dem BF gelungen sei, in Österreich Fuß zu fassen, sei es ihm auch freilich zuzumuten, in Afghanistan, speziell in Mazar e-Sharif oder Herat, zumutbar leben zu können. Dies alles spreche schließlich dafür, dass der BF nun in der Lage sein werde, sich auch aus eigenen Kräften ein Überleben in Afghanistan zu sichern und somit sei davon auszugehen, dass er nun aufgrund seiner bisherigen Erfahrung über die hierfür erforderlichen Fertigkeiten verfüge. Deshalb ergebe sich in Zusammenschau der Fakten eine eindeutige Änderung der subjektiven Lage. Somit sei eindeutig festzustellen, dass die Gründe für die damalige Schutzgewährung nicht bzw. nicht mehr vorliegen würden.

  1. Der BF erhob mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass nicht nahvollziehbar sei, weshalb sich die Behörde teilweise auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stütze und damit begründe, dass sich aus den zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergebe, dass in Mazar e-Sharif und Herat keine Gefährdungsgrundlage erkennbar sei. Die Behörde verkenne dabei, dass sich der Tatbestand des ersten Falles, ausschließlich auf Fälle stütze, in denen der Status zuerkannt worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien. Sofern sich die Behörde auf diesen Fall stütze und ausführe, dass dem BF aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne familiären Background sehr wohl eine Rückkehr nach Mazar e-Sharif oder Herat zuzumuten sei, sei festzuhalten, dass eine andere rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes nicht die Aberkennung eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes rechtfertige. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des subsidiären Schutzberechtigten damit begründe, der Sachverhalt für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liege schon alleine deshalb nicht mehr vor, weil sich die Sicherheitslage in Herat und Mazar e-Sharif deutlich gebessert habe, sei festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan keine grundlegenden Veränderungen seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen seien. Im vorliegenden Fall würden die Länderberichte ergeben, dass im Vergleich zu den Feststellungen des Bescheides im Jahr 2017 keine nachhaltigen, wesentlichen und dauerhaften Verbesserungen im Herkunftsstaat des BF eingetreten seien. Beim BF handle es sich zwar um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er nur über eine geringe Schulbildung und über keine Berufsausbildung verfüge. Außerdem habe er seine gesamte Sozialisierung im Iran erfahren und keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der BF wäre bei einer Ansiedelung in Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, in einer der vermeintlich sicheren Provinzen nach Wohnraum und Arbeit zu suchen, ohne jedoch über irgendwelche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Im Hinblick auf die glaubhaften Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen sei auch nicht von einer finanziellen oder sonstigen Unterstützung des BF durch diese auszugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass in Afghanistan keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiere. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden somit nicht vorliegen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der unbescholtene BF seit fast viereinhalb Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebe und sich von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht habe. Er habe Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und Prüfungen bis zum Niveau A2 erfolgreich absolviert. Außerdem habe er seinen Arbeitswillen unter Beweis gestellt und sei nach wie vor bemüht, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würden die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen.
  2. Der BF erhob mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass nicht nahvollziehbar sei, weshalb sich die Behörde teilweise auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stütze und damit begründe, dass sich aus den zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergebe, dass in Mazar e-Sharif und Herat keine Gefährdungsgrundlage erkennbar sei. Die Behörde verkenne dabei, dass sich der Tatbestand des ersten Falles, ausschließlich auf Fälle stütze, in denen der Status zuerkannt worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien. Sofern sich die Behörde auf diesen Fall stütze und ausführe, dass dem BF aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne familiären Background sehr wohl eine Rückkehr nach Mazar e-Sharif oder Herat zuzumuten sei, sei festzuhalten, dass eine andere rechtliche Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes nicht die Aberkennung eines durch das Bundesamt für Fremdenwesen rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes rechtfertige. Soweit die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid die Aberkennung des subsidiären Schutzberechtigten damit begründe, der Sachverhalt für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes liege schon alleine deshalb nicht mehr vor, weil sich die Sicherheitslage in Herat und Mazar e-Sharif deutlich gebessert habe, sei festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan keine grundlegenden Veränderungen seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen seien. Im vorliegenden Fall würden die Länderberichte ergeben, dass im Vergleich zu den Feststellungen des Bescheides im Jahr 2017 keine nachhaltigen, wesentlichen und dauerhaften Verbesserungen im Herkunftsstaat des BF eingetreten seien. Beim BF handle es sich zwar um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er nur über eine geringe Schulbildung und über keine Berufsausbildung verfüge. Außerdem habe er seine gesamte Sozialisierung im Iran erfahren und keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der BF wäre bei einer Ansiedelung in Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, in einer der vermeintlich sicheren Provinzen nach Wohnraum und Arbeit zu suchen, ohne jedoch über irgendwelche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Im Hinblick auf die glaubhaften Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen sei auch nicht von einer finanziellen oder sonstigen Unterstützung des BF durch diese auszugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass in Afghanistan keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiere. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden somit nicht vorliegen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der unbescholtene BF seit fast viereinhalb Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebe und sich von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht habe. Er habe Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und Prüfungen bis zum Niveau A2 erfolgreich absolviert. Außerdem habe er seinen Arbeitswillen unter Beweis gestellt und sei nach wie vor bemüht, eine Erwerbstätigkeit zu finden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würden die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen.
  3. In einer Stellungnahme vom 03.04.2020 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G Aberkennungsgründe in beiden Fällen vorliegen würden. Zudem verlange die EASO-Guidance eine spezielle Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Betroffenen und schließe sogenannte „long term absent“ nicht explizit von einer Beurteilung einer IFA-Rückkehr aus. Es sei das gesamte Vorbringen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit und Plausibilität gewürdigt worden und demnach seien auch die korrekten Entscheidungen sowie Feststellungen vor dem Hintergrund der vorliegenden, aktuellen Länderfeststellungen sowie der ständigen Judikatur getroffen worden. 11. In einer Stellungnahme vom 03.04.2020 wurde seitens des BFA ausgeführt, dass

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG Aberkennungsgründe in beiden Fällen vorliegen würden. Zudem verlange die EASO-Guidance eine spezielle Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Betroffenen und schließe sogenannte „long term absent“ nicht explizit von einer Beurteilung einer IFA-Rückkehr aus. Es sei das gesamte Vorbringen hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit und Plausibilität gewürdigt worden und demnach seien auch die korrekten Entscheidungen sowie Feststellungen vor dem Hintergrund der vorliegenden, aktuellen Länderfeststellungen sowie der ständigen Judikatur getroffen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und in die vom BF vorgelegten Unterlagen; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat; - Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem. 1.
  2. Zur Person des BF und den Beschwerdepunkten: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er ist im Iran geboren worden und hielt sich vor seiner Ausreise nach Europa durchgehend dort auf. Der BF reiste im November 2015 unberechtigt ins Bundesgebiet ein, wo er am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern und der Bruder des BF leben im Iran, ein Cousin befindet sich in Österreich. Der BF hat Kontakt zu seinen Angehörigen im Iran. Der BF war noch nie in Afghanistan aufhältig. Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Allein die Tatsache, dass der BF im Iran mehrere Jahre aufhältig gewesen ist bzw. aus Europa zurückkehrt, begründet auch unter Berücksichtigung der EASO- Guidance vom Juni 2019, wonach auch in diesen Fällen eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen ist, keine Bedrohung bzw. Verfolgung des BF. In diesem Zusammenhang wurde auch vom BF im Verfahren keine individuelle konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung des BF aufgezeigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017, Zl. 1096112505/151839796 RD NÖ, wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.03.2018 erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2018 wurde dem BF nach einem rechtzeitig gestellen Verlängerungsantrag die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.03.2020 verlängert. Am 06.02.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Das Länderberichtsmaterial betreffend die aktuelle Situation im Herkunftsstaat beruht auf den in den im nunmehr angefochtenen Bescheid enthaltenen aktuellen Länderberichten zur maßgeblichen Situation in Afghanistan, die auch die Situation in Bezug auf die weltweite Corona Pandemie darlegen, sowie auf dem normativen Wissen des erkennenden Gerichter über die verahrensrelevant aktuelle Sicherheits – als auch Versorgungslage in Afghanistan. Zur Lage im Herkunftsstaat wird insbesondere bereits auf die dem im gegenständlichen Bescheid des BFA zu Grunde gelegten Länderfeststellungen verwiesen. Ausreichend begründet konnte verfahrensgegenständlich nicht aufgezeigt werden, dass sich die relevanten persönlichen, als auch objektiven Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch insbesondere jene Tatbestandsmerkmale, die zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes in casu geführt haben, nunmehr verfahrenswesentlich und nachhaltig zum Positiven verändert haben. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes konnte fallbezogen ausreichend belegt nicht aufgezeigt werden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und das Gericht konnte sich hinsichtlich sämtlicher Würdigungen vollständig auf die Ausführungen des BFA stützen und hat die wesentlichen Feststellungen und Begründungen der Behörde übernommen. Auch der Beschwerde selbst sind keine substanziellen ergänzenden weiteren Ausführungen zu entnehmen, die weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen, bzw. ein anderes Ergebnis begründet darlegen könnten. In der Beschwerdeschrift wurde insgesamt begründet ferner nicht aufgezeigt, warum eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre, bzw. welches allfällig weiteres relevantes Vorbringen nicht bereits in der Beschwerdeschrift substanziell begründet dargelegt worden ist, oder ein solches nur in einer mündlichen Verhandlung erörtern werden könnte. Die gegenständliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren konnte somit ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und den Beschwerdepunkten Die Feststellungen zur Person des BF und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Iran sowie in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinem Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des BF zu zweifeln. Mangels Erstattung eines dahingehenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell an Erkrankungen leidet. Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am bzw. zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, bzw. der gegenständlichen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Betreffend die Feststellung, dass sich sowohl die persönliche Lage des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt insbesondere auch der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit 13.03.2018 als auch die allgemeine Lage nicht wesentlich verändert haben, ist insbesondere auszuführen: Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, da dem zu diesen Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nach Afghanistan nicht möglich wäre und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK entgegenstand.Dem BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, da dem zu diesen Zeitpunkt bereits volljährigen Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage nach Afghanistan nicht möglich wäre und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Artikel 3, EMRK entgegenstand. Dem Bescheid des BFA vom 23.03.2017 womit dem BF nach Antrag auf Verlängerung eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt wurde, ist inhaltlich keine gesonderte Begründung für die Verlängerung zu entnehmen und auch dieser Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, der eine weitere durch den BF beantragte Verlängerung des Aufenthaltsrechtes behandelt, wird als Begründung für die nunmehrig erfolgte Aberkennung, dass der subsidiären Schutz insbesondere gem. §9 Abs. 1 Z1 1. Fall und 2. Fall AsylG abzuerkennen wäre insbesondere wie folgt ausgeführt: (AS 185 ff., bzw. 190.

  1. ff)Dem BF wäre ein subsidiärer Schutz nie zugestanden und wäre dem BF rechtswidrig zuerkannt worden. Es könne somit nicht durch einen weiteren rechtswidrigen Akt der subsidiäre Schutz verlängert werden. Zudem hätte nunmehr das Ermittlungsverfahren spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu Tage gebracht, die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus keine Berücksichtigung gefunden hätten. Hierzu wäre etwa auf die Feststellungen bzw. auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Die Voraussetzungen würden nicht, bzw. nicht mehr vorliegen, zumal der BF bereits im Iran als Schneider und hierorts auf Baustellen und als Verpacker tätig gewesen wäre. Ein fehlender sozialer Bezug zu Afghanistan würde einer Rückkehr und einer Neuansiedelung nicht entgegenstehen. Es handle sich bei dem BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der seinen Lebensunterhalt selbständig organisieren kann und im Bedarfsfall auch auf Unterstützungsnetzwerke (nationale oder internationale NGOs) zurückgreifen könne. Der BF hätte bewiesen, dass er selbst in einem fremden Land, in welchem sich insbesondere die Kultur, die Sprache, sowie auch die Religion von seinem Heimatland unterscheidet, hätte anpassen können und sich zurechtfinden könne. Auch ohne fehlenden familiären Background wäre eine Rückkehr nach Masar – e Sharif oder Herat aufgrund der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit den persönlichen Eigenschaften des BF möglich und zumutbar. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, der eine weitere durch den BF beantragte Verlängerung des Aufenthaltsrechtes behandelt, wird als Begründung für die nunmehrig erfolgte Aberkennung, dass der subsidiären Schutz insbesondere gem. §9 Absatz eins, Z1 1. Fall und 2. Fall AsylG abzuerkennen wäre insbesondere wie folgt ausgeführt: (AS 185 ff., bzw. 190.
  2. ff)Dem BF wäre ein subsidiärer Schutz nie zugestanden und wäre dem BF rechtswidrig zuerkannt worden. Es könne somit nicht durch einen weiteren rechtswidrigen Akt der subsidiäre Schutz verlängert werden. Zudem hätte nunmehr das Ermittlungsverfahren spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu Tage gebracht, die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus keine Berücksichtigung gefunden hätten. Hierzu wäre etwa auf die Feststellungen bzw. auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Die Voraussetzungen würden nicht, bzw. nicht mehr vorliegen, zumal der BF bereits im Iran als Schneider und hierorts auf Baustellen und als Verpacker tätig gewesen wäre. Ein fehlender sozialer Bezug zu Afghanistan würde einer Rückkehr und einer Neuansiedelung nicht entgegenstehen. Es handle sich bei dem BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann der seinen Lebensunterhalt selbständig organisieren kann und im Bedarfsfall auch auf Unterstützungsnetzwerke (nationale oder internationale NGOs) zurückgreifen könne. Der BF hätte bewiesen, dass er selbst in einem fremden Land, in welchem sich insbesondere die Kultur, die Sprache, sowie auch die Religion von seinem Heimatland unterscheidet, hätte anpassen können und sich zurechtfinden könne. Auch ohne fehlenden familiären Background wäre eine Rückkehr nach Masar – e Sharif oder Herat aufgrund der dortigen Sicherheits- und Versorgungslage in Zusammenschau mit den persönlichen Eigenschaften des BF möglich und zumutbar. Die Behörde würde zudem erkennen, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe. Dem BF wäre es möglich gewesen in Österreich Fuß zu fassen. Die Behörde sehe es als erwiesen, dass der BF auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zurückgreifen könne, bzw. hätten sich die Rückkehrprogramme in einer Weise manifestiert, dass der BF auf diese zurückgreifen könne. (Restart III)Die Behörde würde zudem erkennen, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe. Dem BF wäre es möglich gewesen in Österreich Fuß zu fassen. Die Behörde sehe es als erwiesen, dass der BF auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zurückgreifen könne, bzw. hätten sich die Rückkehrprogramme in einer Weise manifestiert, dass der BF auf diese zurückgreifen könne. (Restart römisch drei) Im Bescheid der belangten Behörde wurde somit insbesondere die Anpassungsfährigkeit, sowie die Arbeitsfähigkeit des BF hervorgehoben und betont, dass dieser bereits Arbeitserfahrung im Iran vorweisen könne. Betreffend der diesbezüglich durch das BFA angeführten verfahrensrelevanten Veränderungen der persönlichen, bzw. subjektiven Voraussetzungen ist folgendes auszuführen: In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf mehrere aktuelle Entscheidungen des VwGH betreffend des Prüfungsmaßstabes bei Aberkennungen zu verweisen. (etwa Ra 2019/18/0262-14, Ra 2019/18/0367-11, Ra 2019/14/0153, Ra 2019/18/0353). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Der Verwaltungsgerichtshof hat hierin etwa insbesondere ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50).Eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat berechtigt für sich genommen nicht zu einer Aberkennung, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 50). Das BFA im gegenständlichen Verfahren diesen durch die höchstgerichtliche Judikatur aufgezeigten Prüfungsmaßstab betreffend die Voraussetzungen für eine Aberkennung begründet nicht darzulegen vermocht, bzw. wurde ausreichend konkret und individualisiert nicht aufgezeigt, dass eine wesentliche und nachhaltige Sachverhaltsänderung, weder betreffend die persönliche Situation des BF, oder auch der allgemein verfahrensrelevanten Lage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten, bzw. auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes eingetreten ist. Welche wesentlichen und nachhaltigen Änderungen der persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes für den BF nunmehr im Unterschied zu den beiden Verfahrensrelevanten Zeitpunkten der Zuerkennung, bzw. der Verlängerung aktuelle vorliegen, wurde insgesamt auschreichend, bzw. nachvollziehbar genau, hinreichend substantiiert und konkretisiert nicht dargelegt. Es ist fallbezogen anzumerken, dass es das BFA gänzlich verabsäumt hat, darzulegen, aus welchen konkreten Erwägungen sich die nunmehrige Einschätzung einer nunmehr ausreichenden Arbeitsfähigkeit des BF, des Vorliegens eines tragfähigen familiären Netzwerkes, bzw. die nunmehrige Unterstützungsmöglichkeit durch aktuelle Rückkehrprogramme nunmehr im Unterschied zu den relevanten beiden anderen Verfahrenszeitpunkten, nunmehr ergibt. So hat der BF bereits in der EV am 23.03.2017 entsprechende Ausführungen betreffend seiner familiärern Verhältnisse, bzw. seiner im Iran erhaltenen beruflichen bzw. schulischen Ausbidlungen und Arbeitserfahrungen ertattet. Dass sich diesbezüglich, die auch unter Berücksichtigung der einzelnen relativ kurzfristigen Anstellungen in Österreich, bzw. einzelner in Österreich erworbener Ausbildungen eine wesentlich relevante bzw. nachhaltige Veränderung der persönlichen Situation ergeben hat, wurde begründet nicht aufgezeigt, bzw. wurde begründet nicht aufgezeigt. Fallgegenständlich wurde jedenfalls durch die belangte Behörde nicht ausreichend begründet dargelegt, welche persönlichen oder auch objektiven Voraussetzungen des BF sich derart wesentlich und nachhaltig verändert haben, sodass der BF nunmehr verglichen zu den verfahrensrelevanten Vergleichszeitpunkten keines Schutzes mehr bedarf bzw. hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, worin konkret die wesentlichen Veränderungen, insbesondere auch im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, nunmehr zu erkennen sind. Wird seitens des BFA zur Begründung der Aberkennung auch ausgeführt, dass dem BF der Status eines subsidär Schutzberechtigten niemals zugestanden wäre so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen.Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen. Fallbezogen ist festzuhalten, dass die Behörde offensichtlich nicht in Unkenntnis der konkreten Eigenschaften des BF diesen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, sondern diese insbesondere in gänzlicher Kenntnis sämtlicher persönlichen Eigenschaften und Voraussetzungen bewusst den BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Auch ist fallbezogen festzuhalten, dass die Behörde im Kenntnis der persönlichen Eigenschaften des BF und verglichen zum gegenständlichen Zeitpunkt insgesamt nicht wesentlich aufgezeigt veränderten Sicherheits – und Versorgungslage in Afghanistan das Aufenthaltsrecht des BF verlängert hat und auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Wenn die Behörde nunmehr ausführt, dass dem BF aufgrund einer Fehlinterpretation der Sach – und der Rechtslage der subsidäre Schutz zuerkannt worden wäre (As. 183), bzw. verlängert worden ist und diesen ein solcher nie zugstanden wäre, so ist hierauf bezogen grundsätzlich festzuhalten, dass in durchgehender höchstgerichtlicher Judikatur festgehalten wird, dass ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden darf. Dieserart neuerliche Untersuchung mit anderem Ergebnis wird im gegenständlichen Verfahren jedoch durch das nunmehrige Verfahren vorgenommen. Die Behörde bewertet nunmehr die Zumutbarkeit einer Rückkehr des BF offenichtlich anders als zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiärern Schutzes, bzw. Verlängerung. Dies, jedoch ohne, dass sich der der damaligen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt aufgrund wesentlicher und nachhaltiger Veränderungen der persönlichen Voraussetzungen des BF oder auch aufgrund der relevanten Lage im Herkunfststaat des BF diesbezüglich relevant verändert hätte. Eine solcherart neuerliche Beurteilung eines bereits beurteilten Sachverhaltes ist somit in casu insgesamt unzulässig. Im Fall einer Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem Zeitraum eines bereits zuvor ex lege ausschließlich befristet zuerkannten Aufenthaltsrechtes, einem Antrag auf Verlängerung folgend, ist wesentlich zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zum Zeitpunkt der Verlängerung noch immer vorliegen, bzw. ob der BF zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch eines subsidiären Schutzes bedarf. Auch in diesen Fall wird nur bei diesbezüglich wesentlichen, grundlegenden, sowie nachhaltig sich zum positiven veränderten persönlichen wie auch objektiven Voraussetzungen eine abschlägige Entscheidung in Frage kommen. Wenn keine Gründe mehr für die Notwendigkeit der Gewährung eines asylrechtlichen Schutzes zu diesem Zeitpunkt mehr bestehen, wird in diesem Fall der subsidiäre Schutz abzuerkennen und folglich auch kein hieraus sich ableitendes Aufenthaltsrecht mehr zuzusprechen sein, da zu diesem Zeitpunkt auch keine Notwendigkeit eines Schutzes und eines sich hieraus ableitenden Aufenthaltsrechtes mehr besteht. Eine entschiedene Sache liegt bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen nicht mehr vor, bzw. handelt es sich, falls sich die Voraussetzungen wesentlich und nachhaltig geändert haben, dann nicht mehr um eine Person, welche den subsidiären Schutz auch weiterhin benötigt. Fallgegenständlich ist zudem auch festzuhalten, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keine hierauf bezogen ausreichenden Anhaltspunkte ableiten lassen, bzw. wurde dies nicht ausreichend dargelegt, dass sich etwa auch die Lage in Afghanistan, die insbesondere auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes geführt hat, sich hinsichtlich der relevanten persönlichen oder allgemeinen Tatsachenumstände nunmehr maßgeblich geändert hätte. Die Feststellung zur verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. der Verlängerung (unveränderten) Lage in Afghanistan beruhen auf den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsberater bzw. bevollmächtigter Vertreter haben die Länderberichte konkret bestritten. Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 werden als notorisch angesehen und bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls beachtet. Die Feststellungen, dass das Vorliegen einer nachhaltigen und wesentlichen Veränderung der verfahrensrelevanten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan zum Positiven im Vergleich zu den verfahrenswesentlichen Vergleichszeitunkten nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit den nunmehr aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ausreichend belegt und begründet im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht aufgezeigt worden ist, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Tailiban im Sommer 2021, sowie der Lage in Afghanistan aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 – Pandemie, die auch in Bezug auf die allgemeine Versorgungslage zum aktuellen Zeitpunkt keine verfahrensrelevanten Verbesserungen ermöglicht hat, dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits – als auch Versrogungslage in Afghanistan verglichen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch verglichen mit dem Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Situation, insbesondere in Bezug auf die Gründe die im gegenständlichen Verfahren konkret zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den BF geführt haben, ausreichend begründet nicht aufgezeigt werden konnten. . Das BFA hat somit entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen somit weder hinsichtlich der persönlichen Situation des BF selbst, als auch insbesondere aufgrund einer nachhaltigen belegbaren verfahrensrelevanten Verbesserung der Sicherheits – als auch der Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, oder auch seit der letzten Verlängerung des Status des Aufenthaltsrechtes, somit insgesamt nicht ausreichend konkret aufzuzeigen vermocht, bzw. hat einen bereits entschiedenen Sachverhalt unzulässig einer neuerlichen Beurteilung unterzogen und anders beurteilt. Betreffend die Feststellung, dass

§ 21Abs.

7 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, wird auf die weiteren Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3 verwiesen. Betreffend die Feststellung, dass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, wird auf die weiteren Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3 verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 3BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. II.3.2. Zu Spruchpunkt I. römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - 75 - - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - 75 - - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt: § 8

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […] – Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […] – § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Paragraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)[§28 VwGVG, Anm 17]).Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)[§28 VwGVG, Anmerkung 17]). 3.2.
  1. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 (Z 1) AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes zu beantworten, wonach die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. 3.2.
  2. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, (Ziffer eins,) AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes zu beantworten, wonach die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304), nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte. 3.2.
  3. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216). 3.2.
  4. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl

G objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Artikel 16, Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu § 9 AsylG 2005, Anm. 11). Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt vergleiche „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). 3.2.

  1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid wie bereits oben ausgeführt entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine Neubewertung einer bereits entscheidenden Sache vorgenommen, bzw. eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht wie bereits oben ausgeführt nicht dargetan. 3.2.
  2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid wie bereits oben ausgeführt entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall AsylG vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine Neubewertung einer bereits entscheidenden Sache vorgenommen, bzw. eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht wie bereits oben ausgeführt nicht dargetan. Auch hat das BFA durch die Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99). Diesen Bescheid ist keine nähere Begründung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen. Auch hat das BFA durch die Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien vergleiche dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99). Diesen Bescheid ist keine nähere Begründung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen. Angesichts der im Zuerkennungsbescheid dargelegten Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus und der hierauf aufbauenden Verlängerung des Aufenthaltsrechtes für den zu beiden Zeitpunkten jedenfalls bereits volljährigen BF ist davon auszugehen, dass die unveränderte allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie das (weitere) Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat als entscheidungswesentlich, dies auch unter Berücksichtigung der damals bereits vorliegenden einzelnen Erwerbstätgikeiten, für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erachtet worden sind.. Der BF hat die Behörde nicht betreffend seiner persönlichen Verhälntnisse getäuscht. Zudem haben sich die demnach entscheidungswesentlichen Umstände seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine wesentliche Veränderung erfahren, insbesondere hat sich der psychische Gesundheitszustand des BF nicht verändert, sodass insbesondere eine ausschließlich auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitserfahrung des BF gestützte Neubewertung bzw. wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF nicht hinreichend dargelegt werden konnte. Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von Rückkehrenden im Zeitpunkt der Erlassung der Zuerkennung bzw. der Verlängerung mit der aktuellen Lage die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung bzw. Verbesserung nicht zu. Ein - entsprechende Feststellungen zur Entwicklung der Situation im Herkunftsstaat tragender - Vergleich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage einerseits im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und andererseits zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht. Soweit die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Soweit die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind. Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche wesentliche und nachhaltige Veränderung aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan keineswegs hervor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ebenso wenig eine nachhaltige Verbesserung erfahren hat. Aus den aktuellen dem Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten geht ebenso die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, wenn ausgeführt wird, dass neben Binnenvertriebenen und Flüchtlingen auch Rückkehrende wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen in Afghanistan besonders gefährdet sind. Trotz der Möglichkeit, Unterstützungsleistungen von internationalen Organisationen oder unter Umständen auch vom afghanischen Staat zu beziehen, scheint demnach das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrenden zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (vgl. Punkte II.1.2.

  1. und II.1.2.
  2. im vorliegenden Erkenntnis).Trotz der Möglichkeit, Unterstützungsleistungen von internationalen Organisationen oder unter Umständen auch vom afghanischen Staat zu beziehen, scheint demnach das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrenden zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden vergleiche Punkte römisch zwei.1.2.
  3. und römisch zwei.1.2.
  4. im vorliegenden Erkenntnis). Zusammengefasst hat sich – entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid - sohin die spezielle Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden nicht entscheidungswesentlich geändert. Der pauschale Verweis des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer auf die Unterstützung einer Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen und überdies finanzielle Rückkehrunterstützungen, beispielsweise von UNHCR oder IOM, in Anspruch nehmen könnte, ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen. So können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken. 3.2.
  5. Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit der Zuerkennung, bzw. auch insbesondere seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist ferner, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Festzuhalten ist ferner, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. 3.2.

  1. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.2.
  2. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes damit der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. 3.2.
  3. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.3.2.7. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird. 3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen weder der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen weder der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen

den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos zu beheben sind.3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos zu beheben sind., 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - 84 - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für den Beschwerdeführer vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, da der Beschwerde ohnehin stattgegeben wurde. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des - 85 - Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob sich die allgemeine Situation in Afghanistan und/oder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus geändert haben, zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Rechtsfrage zu lösen war, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegenen Sachverhalts den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung wurden im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Bundesamtes zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als Sachverhalt zugrunde gelegt. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - 84 - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für den Beschwerdeführer vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, da der Beschwerde ohnehin stattgegeben wurde. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des - 85 - Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob sich die allgemeine Situation in Afghanistan und/oder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus geändert haben, zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Rechtsfrage zu lösen war, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegenen Sachverhalts den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung wurden im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Bundesamtes zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als Sachverhalt zugrunde gelegt. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W168.2230324.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.