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{'item': 'W179 2234586-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW179 2234586-1 SpruchW179 2234586-1/6E, W179 2234586-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab, wogegen am XXXX von XXXX (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab, wogegen am römisch 40 von römisch 40 (im Folgenden: Einschreiterin) Beschwerde erhoben wurde.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde die Einschreiterin aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, eine von der beschwerdeführenden Partei für die Einschreiterin ausgestellte Vollmacht, die diese berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren zu führen, oder alternativ eine gerichtliche Bestellung der Einschreiterin zur Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin, vorzulegen.
  4. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde die Einschreiterin aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, eine von der beschwerdeführenden Partei für die Einschreiterin ausgestellte Vollmacht, die diese berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das hiergerichtliche Beschwerdeverfahren zu führen, oder alternativ eine gerichtliche Bestellung der Einschreiterin zur Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin, vorzulegen.
  5. Die Einschreiterin übermittelte hierauf, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, einen Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vom XXXX . Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der Einschreiterin am XXXX eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, der Eintritt des Vorsorgefalls wurde am XXXX ins ÖZVV eingetragen.
  6. Die Einschreiterin übermittelte hierauf, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, einen Auszug aus dem Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vom römisch 40 . Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zugunsten der Einschreiterin am römisch 40 eine Vorsorgevollmacht errichtet hat, der Eintritt des Vorsorgefalls wurde am römisch 40 ins ÖZVV eingetragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  7. Feststellungen: Hiermit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerde wurde von der Einschreiterin am XXXX bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde von der Einschreiterin am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebracht. Die Einschreiterin (die keine Haushaltsangehörige der Beschwerdeführerin ist) legte – nach erteiltem hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – einen Auszug aus dem ÖZVV vom XXXX vor.Die Einschreiterin (die keine Haushaltsangehörige der Beschwerdeführerin ist) legte – nach erteiltem hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – einen Auszug aus dem ÖZVV vom römisch 40 vor. Die Beschwerdeführerin errichtete am XXXX zugunsten der Einschreiterin eine Vorsorgevollmacht. Diese wurde aufgrund einer ärztlichen Bestätigung vom XXXX wirksam. Der Eintritt des Vorsorgefalls wurde am XXXX ins ÖZVV eingetragen.Die Beschwerdeführerin errichtete am römisch 40 zugunsten der Einschreiterin eine Vorsorgevollmacht. Diese wurde aufgrund einer ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 wirksam. Der Eintritt des Vorsorgefalls wurde am römisch 40 ins ÖZVV eingetragen.
  8. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaft, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Errichtung der Vorsorgevollmacht durch die Beschwerdeführerin sowie zum Eintritt des Vorsorgefalls beruhen auf dem von der Einschreiterin vorgelegten Auszug aus dem ÖZVV vom XXXX .Die Feststellungen zur Errichtung der Vorsorgevollmacht durch die Beschwerdeführerin sowie zum Eintritt des Vorsorgefalls beruhen auf dem von der Einschreiterin vorgelegten Auszug aus dem ÖZVV vom römisch 40 .
  9. Rechtliche Würdigung:
  10. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  11. Für die Rechtswirksamkeit einer von einem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung genügt es, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes Vollmachtverhältnis erst nachträglich beurkundet wird (VwGH
  12. Februar 2005, 2004/07/0170). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwGH
  13. Oktober 2011, 2010/22/0093). Das bedeutet jedoch, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (Hengstschläger/Leeb, § 10 AVG Rz 9 [Stand
  14. Januar 2014, rdb.at]).
  15. Für die Rechtswirksamkeit einer von einem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung genügt es, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes Vollmachtverhältnis erst nachträglich beurkundet wird (VwGH
  16. Februar 2005, 2004/07/0170). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwGH
  17. Oktober 2011, 2010/22/0093). Das bedeutet jedoch, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 10, AVG Rz 9 [Stand
  18. Januar 2014, rdb.at]).
  19. Gemäß § 245 Abs 1 ABGB ist eine „Vorsorgevollmacht […] wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.“ Die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls ins ÖZVV wirkt konstitutiv. Bis dahin ist die Vorsorgevollmacht unwirksam und der Vorsorgebevollmächtigte – unabhängig vom Eintritt des Vorsorgefalls – nicht vertretungsbefugt (siehe auch § 263 Abs 1 ABGB; Stefula in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], ABGB Kurzkommentar6 [2020] § 245 Rz 1, § 263 Rz 1).
  20. Gemäß Paragraph 245, Absatz eins, ABGB ist eine „Vorsorgevollmacht […] wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.“ Die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls ins ÖZVV wirkt konstitutiv. Bis dahin ist die Vorsorgevollmacht unwirksam und der Vorsorgebevollmächtigte – unabhängig vom Eintritt des Vorsorgefalls – nicht vertretungsbefugt (siehe auch Paragraph 263, Absatz eins, ABGB; Stefula in Koziol/Bydlinski/Bollenberger [Hrsg], ABGB Kurzkommentar6 [2020] Paragraph 245, Rz 1, Paragraph 263, Rz 1).
  21. Im vorliegenden Fall wurde der Eintritt des Vorsorgefalls am XXXX ins ÖZVV eingetragen. Die Vorsorgevollmacht wurde mit diesem Tag wirksam. Die Beschwerde wurde schon davor, nämlich am XXXX , eingebracht. Daraus ergibt sich, dass die Einschreiterin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertretungsbefugt war.
  22. Im vorliegenden Fall wurde der Eintritt des Vorsorgefalls am römisch 40 ins ÖZVV eingetragen. Die Vorsorgevollmacht wurde mit diesem Tag wirksam. Die Beschwerde wurde schon davor, nämlich am römisch 40 , eingebracht. Daraus ergibt sich, dass die Einschreiterin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vertretungsbefugt war.
  23. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einschreiterin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangel (im Ergebnis) ungenutzt verstreichen ließ – indem sie keinen Nachweis ihrer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehenden Vertretungsbefugnis in Vorlage brachte –, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 28 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 10 Abs 1, Abs 2 sowie Abs 4 und § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 245 Abs 1 und § 263 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  24. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einschreiterin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangel (im Ergebnis) ungenutzt verstreichen ließ – indem sie keinen Nachweis ihrer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehenden Vertretungsbefugnis in Vorlage brachte –, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 245, Absatz eins und Paragraph 263, Absatz eins, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  25. Nach § 10 Abs 2 AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach der Vollmacht. Beides kann jedoch bei vorliegendem Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung – wie bereits gezeigt – kein Vertretungsverhältnis bestand hat.
  26. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG richtet sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach der Vollmacht. Beides kann jedoch bei vorliegendem Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung – wie bereits gezeigt – kein Vertretungsverhältnis bestand hat.
  27. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass keine Verpflichtung besteht, einem Einschreiter, der – wie vorliegend – zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrages eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH
  28. Juli 1996, 96/02/0293).
  29. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  30. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  31. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2234586.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.