W179 2234586-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW179 2234586-1 SpruchW179 2234586-1/6E, W179 2234586-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die für XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , erhobene Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die für römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , erhobene Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
SPRUCH A) Beschwerde Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsvollmacht (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
Hiermit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Beschwerde wurde von der Einschreiterin am XXXX bei der belangten Behörde eingebracht.Die Beschwerde wurde von der Einschreiterin am römisch 40 bei der belangten Behörde eingebracht.
Die Einschreiterin (die keine Haushaltsangehörige der Beschwerdeführerin ist) legte – nach erteiltem hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – einen Auszug aus dem ÖZVV vom XXXX vor.Die Einschreiterin (die keine Haushaltsangehörige der Beschwerdeführerin ist) legte – nach erteiltem hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – einen Auszug aus dem ÖZVV vom römisch 40 vor.
Die Beschwerdeführerin errichtete am XXXX zugunsten der Einschreiterin eine Vorsorgevollmacht. Diese wurde aufgrund einer ärztlichen Bestätigung vom XXXX wirksam. Der Eintritt des Vorsorgefalls wurde am XXXX ins ÖZVV eingetragen.Die Beschwerdeführerin errichtete am römisch 40 zugunsten der Einschreiterin eine Vorsorgevollmacht. Diese wurde aufgrund einer ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 wirksam. Der Eintritt des Vorsorgefalls wurde am römisch 40 ins ÖZVV eingetragen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaft, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Errichtung der Vorsorgevollmacht durch die Beschwerdeführerin sowie zum Eintritt des Vorsorgefalls beruhen auf dem von der Einschreiterin vorgelegten Auszug aus dem ÖZVV vom XXXX .Die Feststellungen zur Errichtung der Vorsorgevollmacht durch die Beschwerdeführerin sowie zum Eintritt des Vorsorgefalls beruhen auf dem von der Einschreiterin vorgelegten Auszug aus dem ÖZVV vom römisch 40 .
Januar 2014, rdb.at]).1. Für die Rechtswirksamkeit einer von einem Vertreter vorgenommenen Verfahrenshandlung genügt es, wenn ein zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestehendes Vollmachtverhältnis erst nachträglich beurkundet wird (VwGH 24. Februar 2005, 2004/07/0170). Entscheidend ist nämlich nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwGH 13. Oktober 2011, 2010/22/0093). Das bedeutet jedoch, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 10, AVG Rz 9 [Stand 1.
Januar 2014, rdb.at]).
Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einschreiterin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangel (im Ergebnis) ungenutzt verstreichen ließ – indem sie keinen Nachweis ihrer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestehenden Vertretungsbefugnis in Vorlage brachte –, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 245, Absatz eins und Paragraph 263, Absatz eins, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages infolge fehlender Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2234586.1.00