RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW179 2236665-1 SpruchW179 2236665-1/5E, W179 2236665-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch XXXX , unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein, gab an, dass an antragsgegenständlicher Adresse keine weiteren Personen wohnhaft seien und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer behindert“ an.1. Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch römisch 40 , unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein, gab an, dass an antragsgegenständlicher Adresse keine weiteren Personen wohnhaft seien und kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeit „Gehörlos oder schwer behindert“ an. Auf diesem Antragsformular findet sich nachstehender Hinweis: „Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (…) legen Sie die Kopien der Meldebestätigungen ALLER im Haushalt lebenden Personen bei.“ Dem Antrag waren 1.) eine ärztliche Bescheinigung vom XXXX , ausgestellt vom Vertreter der Beschwerdeführerin, wonach diese „in [s]einer regelmäßigen ärztlichen Betreuung“ sowie „schwerst hör-[,] seh- und gehbehindert und auf ständige Hilfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen“ sei, der „GdB“ (Anm: Grad der Behinderung) betrage XXXX %, sowie 2.) der Schwerbehindertenausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom XXXX , unbefristet gültig ab XXXX , der ebenfalls einen „GdB“ von „ XXXX “ % ausweist, beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine ärztliche Bescheinigung vom römisch 40 , ausgestellt vom Vertreter der Beschwerdeführerin, wonach diese „in [s]einer regelmäßigen ärztlichen Betreuung“ sowie „schwerst hör-[,] seh- und gehbehindert und auf ständige Hilfe bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen“ sei, der „GdB“ Anmerkung, Grad der Behinderung) betrage römisch 40 %, sowie 2.) der Schwerbehindertenausweis der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom römisch 40 , unbefristet gültig ab römisch 40 , der ebenfalls einen „GdB“ von „ römisch 40 “ % ausweist, beigeschlossen. 2. Mit Schreiben vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags allgemein die Vorlage einer Kopie ihrer Meldebestätigung, die Vorlage einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie die Vorlage von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Anspruch (z.B Pension) [und] gesamtes Einkommen nachreichen.“2. Mit Schreiben vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrags allgemein die Vorlage einer Kopie ihrer Meldebestätigung, die Vorlage einer Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie die Vorlage von Nachweisen über alle Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, unter exemplarischer Aufzählung auf. Weiters trug sie ihr konkret auf: „Anspruch (z.B Pension) [und] gesamtes Einkommen nachreichen.“ Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: „Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. (…) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. (…)“. 3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte hierauf per E-Mail unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, einen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis vom XXXX (AS 13). Zudem übermittelte er ein mit XXXX datiertes Schreiben (AS 11), in dem er im Wesentlichen bat, sämtlichen Schriftverkehr ausschließlich an ihn zu richten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Post zu lesen und zu bearbeiten. Zudem führte er aus, die Beschwerdeführerin wohne alleine, beziehe keine sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand und habe selbst weder Einkommen noch Vermögen. Sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin werden durch ihren Vertreter erstattet. Gemäß Datenschutzgrundverordnung könne er keine weiteren Dokumente zur Verfügung stellen.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte hierauf per E-Mail unter Verwendung des Deckblatts Nachreichung von Unterlagen, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, einen Nachweis seiner Vertretungsbefugnis vom römisch 40 (AS 13). Zudem übermittelte er ein mit römisch 40 datiertes Schreiben (AS 11), in dem er im Wesentlichen bat, sämtlichen Schriftverkehr ausschließlich an ihn zu richten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Post zu lesen und zu bearbeiten. Zudem führte er aus, die Beschwerdeführerin wohne alleine, beziehe keine sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand und habe selbst weder Einkommen noch Vermögen. Sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin werden durch ihren Vertreter erstattet. Gemäß Datenschutzgrundverordnung könne er keine weiteren Dokumente zur Verfügung stellen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen des Nachweises des Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld, …) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend stützte sie sich auf das Fehlen des Nachweises des Bezuges einer im Gesetz genannten sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand. Wörtlich heißt es darin: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld, …) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ 5.1. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, die vom Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl per Fax (AS 16
- ff)als auch zweimal per E-Mail (AS 21 ff und AS 25
- ff)jeweils am XXXX (im Wesentlichen inhaltsgleich), mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bearbeitung, eingebracht wurde. Der (mit Fax übermittelten sowie einer der beiden per E-Mail übermittelten) Beschwerde war eine Kopie des bekämpften Bescheides beigeschlossen.5.1. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, die vom Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl per Fax (AS 16
- ff)als auch zweimal per E-Mail (AS 21 ff und AS 25
- ff)jeweils am römisch 40 (im Wesentlichen inhaltsgleich), mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bearbeitung, eingebracht wurde. Der (mit Fax übermittelten sowie einer der beiden per E-Mail übermittelten) Beschwerde war eine Kopie des bekämpften Bescheides beigeschlossen. In der Beschwerde führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er erhebe fristgerecht Beschwerde gegen die Rechtsgültigkeit des Bescheides vom XXXX . Die Beschwerdeführerin sei mit Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse gemeldet. Dabei handle es sich um eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Durch Kopie des Behindertenausweises sei nachgewiesen worden, dass XXXX % Behinderung bestehe. Durch ein ärztliches Attest sei nachgewiesen worden, dass massivste Beeinträchtigungen des Hör- und Sehvermögens der Antragstellerin bestehen, die Beschwerdeführerin sei de facto völlig hilflos und sei ohne fremde Hilfe nicht in der Lage, den Wohnbereich selbstständig zu verlassen. Zudem gebe es eine rechtsverbindliche Erklärung des Bevollmächtigten, dass auf soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand verzichtet werde und sämtliche Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin von der Familie getragen werden. Weiter heißt es wörtlich: „Es wird hiermit versichert, dass sämtliche Anspruchsgrundlagen (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld etc.) selbstverständlich bestehen, aber sicher nicht einzig zum Zweck der Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebühr explizit beantragt werden müssen! […].“In der Beschwerde führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, er erhebe fristgerecht Beschwerde gegen die Rechtsgültigkeit des Bescheides vom römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sei mit Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse gemeldet. Dabei handle es sich um eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Durch Kopie des Behindertenausweises sei nachgewiesen worden, dass römisch 40 % Behinderung bestehe. Durch ein ärztliches Attest sei nachgewiesen worden, dass massivste Beeinträchtigungen des Hör- und Sehvermögens der Antragstellerin bestehen, die Beschwerdeführerin sei de facto völlig hilflos und sei ohne fremde Hilfe nicht in der Lage, den Wohnbereich selbstständig zu verlassen. Zudem gebe es eine rechtsverbindliche Erklärung des Bevollmächtigten, dass auf soziale Transferleistungen der öffentlichen Hand verzichtet werde und sämtliche Lebenserhaltungskosten der Beschwerdeführerin von der Familie getragen werden. Weiter heißt es wörtlich: „Es wird hiermit versichert, dass sämtliche Anspruchsgrundlagen (z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld etc.) selbstverständlich bestehen, aber sicher nicht einzig zum Zweck der Befreiung von der Fernseh- und Rundfunkgebühr explizit beantragt werden müssen! […].“ 5.2. Der Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte in weitere Folge, per Fax am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, ein Schreiben (AS 31 f), in dem er 1.) Einspruch gegen den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom XXXX , 2.) Beschwerde wegen Nichtbearbeitung seiner Beschwerde vom XXXX , 3.) Beschwerde gegen die Rechtsgültigkeit des Bescheides vom XXXX sowie 4.) Beschwerde gegen die Sachbearbeitung sowie wegen der Obliegenheitsverletzung durch den Sachbearbeiter aufgrund Nichtweiterleitung seiner Beschwerde auf dem Dienstweg erhob. Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass es zur genannten Gebührenvorschreibung eine nicht bearbeitete Beschwerde und bereits erheblichen Schriftverkehr gebe, der rechtswirksam per Post, Fax und E-Mail am XXXX zugestellt worden sei, sowohl an die „GIS Innsbruck“ als auch an die „GIS Wien“. Daher lege er das Schreiben vom XXXX erneut bei. Gleichzeit verweise er auf die Zahlungen an die belangte Behörde vom XXXX unter Vorbehalt und lege die Zahlungsunterlagen als Nachweis bei. Er ersuche unverzüglich um den schriftlichen Nachweis der Kenntnisnahme seiner Beschwerde vom XXXX und um den Nachweis der sofortigen Bearbeitung. Die „Säumnis der Nichtbearbeitung“ sei auf Seite der belangten Behörde und gehe zu deren Lasten. Den vollstreckbaren Rückstandsausweis weise er daher als rechtswidrig und gegenstandslos aufgrund der genannten Fakten zurück.5.2. Der Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelte in weitere Folge, per Fax am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, ein Schreiben (AS 31 f), in dem er 1.) Einspruch gegen den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom römisch 40 , 2.) Beschwerde wegen Nichtbearbeitung seiner Beschwerde vom römisch 40 , 3.) Beschwerde gegen die Rechtsgültigkeit des Bescheides vom römisch 40 sowie 4.) Beschwerde gegen die Sachbearbeitung sowie wegen der Obliegenheitsverletzung durch den Sachbearbeiter aufgrund Nichtweiterleitung seiner Beschwerde auf dem Dienstweg erhob. Er führt dazu im Wesentlichen aus, dass es zur genannten Gebührenvorschreibung eine nicht bearbeitete Beschwerde und bereits erheblichen Schriftverkehr gebe, der rechtswirksam per Post, Fax und E-Mail am römisch 40 zugestellt worden sei, sowohl an die „GIS Innsbruck“ als auch an die „GIS Wien“. Daher lege er das Schreiben vom römisch 40 erneut bei. Gleichzeit verweise er auf die Zahlungen an die belangte Behörde vom römisch 40 unter Vorbehalt und lege die Zahlungsunterlagen als Nachweis bei. Er ersuche unverzüglich um den schriftlichen Nachweis der Kenntnisnahme seiner Beschwerde vom römisch 40 und um den Nachweis der sofortigen Bearbeitung. Die „Säumnis der Nichtbearbeitung“ sei auf Seite der belangten Behörde und gehe zu deren Lasten. Den vollstreckbaren Rückstandsausweis weise er daher als rechtswidrig und gegenstandslos aufgrund der genannten Fakten zurück. Dem Fax waren 1.) die Beschwerde vom XXXX , 2.) zwei Überweisungsbestätigungen vom XXXX , 3.) ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom XXXX für Rundfunkgebühren im Zeitraum XXXX bis XXXX , 4.) eine „2. (UND LETZTE) MAHNUNG“ vom XXXX betreffend die Gebührenvorschreibung XXXX bis XXXX (zweifach), 5.) die erste Seite des bekämpften Bescheides sowie 6.) eine automatisch genierte E-Mail-Eingangsbestätigung der belangten Behörde vom XXXX (zweifach) beigeschlossen.Dem Fax waren 1.) die Beschwerde vom römisch 40 , 2.) zwei Überweisungsbestätigungen vom römisch 40 , 3.) ein vollstreckbarer Rückstandsausweis vom römisch 40 für Rundfunkgebühren im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , 4.) eine „2. (UND LETZTE) MAHNUNG“ vom römisch 40 betreffend die Gebührenvorschreibung römisch 40 bis römisch 40 (zweifach), 5.) die erste Seite des bekämpften Bescheides sowie 6.) eine automatisch genierte E-Mail-Eingangsbestätigung der belangten Behörde vom römisch 40 (zweifach) beigeschlossen. 5.3. Ebenso am XXXX richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin ein E-Mail (AS 44
- ff)an die belangte Behörde. Darin führte er aus, er habe schriftlich per Post, Fax und E-Mail am XXXX „nach Wien und Innsbruck“ Beschwerde gegen den GIS-Bescheid vom XXXX eingelegt und sei erschüttert über die Tatsache, dass man mehr als offensichtlich diese Beschwerde trotz nachweisbarer Zustellung über mehrere Kommunikationswege nicht zur Kenntnis nehmen wolle. Anbei übermittle er den Schriftverkehr mit der Bitte um Bestätigung des Erhalts und mit der Bitte um Bestätigung der Bearbeitung.5.3. Ebenso am römisch 40 richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin ein E-Mail (AS 44
- ff)an die belangte Behörde. Darin führte er aus, er habe schriftlich per Post, Fax und E-Mail am römisch 40 „nach Wien und Innsbruck“ Beschwerde gegen den GIS-Bescheid vom römisch 40 eingelegt und sei erschüttert über die Tatsache, dass man mehr als offensichtlich diese Beschwerde trotz nachweisbarer Zustellung über mehrere Kommunikationswege nicht zur Kenntnis nehmen wolle. Anbei übermittle er den Schriftverkehr mit der Bitte um Bestätigung des Erhalts und mit der Bitte um Bestätigung der Bearbeitung. Dem E-Mail war das am gleichen Tag per Fax übermittelte Schreiben samt allen am gleichen Tag übermittelten Anhängen (s AS 31
- ff)beigeschlossen. 5.4. Ebenso am XXXX richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres E-Mail (AS 55) an die belangte Behörde, dem ein am XXXX übermittelte E-Mail (AS 25
- ff)beigeschlossen war, mit dem Text: „Zur Info und zum Nachweis der Zusendung vom XXXX .“5.4. Ebenso am römisch 40 richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin ein weiteres E-Mail (AS 55) an die belangte Behörde, dem ein am römisch 40 übermittelte E-Mail (AS 25
- ff)beigeschlossen war, mit dem Text: „Zur Info und zum Nachweis der Zusendung vom römisch 40 .“ 5.5. Ebenso am XXXX richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin erneute ein E-Mail (AS 61) an die belangte Behörde, in dem er ausführte, ergänzend zum „Beschwerdeschreiben“ vom XXXX füge er die erhaltenen Zustellnachweise bei. Seine Schreiben seien nachweislich bei der GIS eingegangen, aber nachweislich nicht bearbeitet worden. Sämtliche Säumniszuschläge seien somit nicht rechtswirksam. Ebenfalls können ORF-Entgelte nicht erhoben werden, weil bis zum heutigen Zeitpunkt nachweislich keine gültige ORF-Chipkarte an die Beschwerdeführerin ausgegeben worden sei und somit auch ORF-Programme nicht empfangen werden können. 5.5. Ebenso am römisch 40 richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin erneute ein E-Mail (AS 61) an die belangte Behörde, in dem er ausführte, ergänzend zum „Beschwerdeschreiben“ vom römisch 40 füge er die erhaltenen Zustellnachweise bei. Seine Schreiben seien nachweislich bei der GIS eingegangen, aber nachweislich nicht bearbeitet worden. Sämtliche Säumniszuschläge seien somit nicht rechtswirksam. Ebenfalls können ORF-Entgelte nicht erhoben werden, weil bis zum heutigen Zeitpunkt nachweislich keine gültige ORF-Chipkarte an die Beschwerdeführerin ausgegeben worden sei und somit auch ORF-Programme nicht empfangen werden können. Dem E-Mail waren drei automatisch generierte E-Mail-Eingangsbestätigungen der belangten Behörde (datiert mit XXXX , XXXX und XXXX ) beigeschlossen.Dem E-Mail waren drei automatisch generierte E-Mail-Eingangsbestätigungen der belangten Behörde (datiert mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) beigeschlossen. 6. Die belangte Behörde teile der Beschwerdeführerin mit Schreiben von XXXX (AS 65) mit, dass für die Dauer des Verfahrens bei der zuständigen Oberbehörde ein Mahn- und Fakturierungsstopp gesetzt worden sei. Im Falle einer negativen Entscheidung werden jedoch die ausständigen Gebühren und Entgelte zur Gänze auf einmal fällig.6. Die belangte Behörde teile der Beschwerdeführerin mit Schreiben von römisch 40 (AS 65) mit, dass für die Dauer des Verfahrens bei der zuständigen Oberbehörde ein Mahn- und Fakturierungsstopp gesetzt worden sei. Im Falle einer negativen Entscheidung werden jedoch die ausständigen Gebühren und Entgelte zur Gänze auf einmal fällig. Darüber hinaus teilte die belangte Behörde mit, Rundfunkgebühren seien zu entrichten, wenn an einem Standort Rundfunkempfangsanlagen betrieben werden oder betriebsbereit eingerichtet seien, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Das zusätzliche Betreiben einer ORF-Digitalkarte stehe in keinem Zusammenhang mit der grundsätzlichen Melde- und Gebührenpflicht iSd RGG. Die Rundfunkmeldung bestehe daher zu Recht. Die Rundfunkgebühren und damit verbundene Abgaben und Entgelte seien daher prinzipiell in der vorgeschriebenen Höhe zu entrichten. 7. Am XXXX langte bei der belangten Behörde per Post ein Konvolut an Unterlagen ein (AS 66 ff), die bereits (teilweise mehrfach) an die belangte Behörde übermittelt wurden: 1.) der bereits übermittelte vollstreckbare Rückstandsausweis vom XXXX (s AS 52), 2.) das bereits übermittelte Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX (s AS 31 f), 3.) die Bescheidbeschwerde vom XXXX , 4.) die beiden bereits übermittelten Überweisungsbestätigungen (s AS 36 f), 5.) die bereits übermittelte „2. (UND LETZTE) MAHNUNG“ vom XXXX betreffend die Gebührenvorschreibung XXXX bis XXXX (s AS 39), 6.) die erste Seite des bekämpften Bescheides vom XXXX sowie 7.) die bereits übermittelte automatisch generierte E-Mail-Eingangsbestätigung vom XXXX (s AS 42).7. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde per Post ein Konvolut an Unterlagen ein (AS 66 ff), die bereits (teilweise mehrfach) an die belangte Behörde übermittelt wurden: 1.) der bereits übermittelte vollstreckbare Rückstandsausweis vom römisch 40 (s AS 52), 2.) das bereits übermittelte Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (s AS 31 f), 3.) die Bescheidbeschwerde vom römisch 40 , 4.) die beiden bereits übermittelten Überweisungsbestätigungen (s AS 36 f), 5.) die bereits übermittelte „2. (UND LETZTE) MAHNUNG“ vom römisch 40 betreffend die Gebührenvorschreibung römisch 40 bis römisch 40 (s AS 39), 6.) die erste Seite des bekämpften Bescheides vom römisch 40 sowie 7.) die bereits übermittelte automatisch generierte E-Mail-Eingangsbestätigung vom römisch 40 (s AS 42). 8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. angeführten Ausführungen. Die Beschwerdeführerin ist schwer hörbehindert, der Grad ihrer Behinderung beträgt XXXX %, entsprechende Nachweise waren dem Antrag beigeschossen.Die Beschwerdeführerin ist schwer hörbehindert, der Grad ihrer Behinderung beträgt römisch 40 %, entsprechende Nachweise waren dem Antrag beigeschossen. Die Beschwerdeführerin brachte mit dem Antrag jedoch keine weiteren Unterlagen oder Nachweise in Vorlage. Insbesondere waren dem Antrag weder ein Nachweis über den Bezug einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) noch für die Berechnung des Netto-Haushaltseinkommens notwendigen Unterlagen angeschlossen. Die Beschwerdeführerin übermittelte – trotz dahingehenden Verbesserungsauftrag vom XXXX – bis Bescheiderlassung weder einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand noch ihres Einkommens. Sie legte im Rahmen des Verbesserungsversuches vom XXXX lediglich einen Nachweis der Vertretungsbefugnis zugunsten des XXXX vor.Die Beschwerdeführerin übermittelte – trotz dahingehenden Verbesserungsauftrag vom römisch 40 – bis Bescheiderlassung weder einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand noch ihres Einkommens. Sie legte im Rahmen des Verbesserungsversuches vom römisch 40 lediglich einen Nachweis der Vertretungsbefugnis zugunsten des römisch 40 vor. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wie oben bereits dargestellt: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld, …) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wie oben bereits dargestellt: „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, Pflegegeld, …) von römisch 40 wurde nicht nachgereicht.“ Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ist zu erwägen: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. Die Feststellungen zur Hörbehinderung sowie zum Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegtem ärztlichen Attest vom XXXX sowie aus dem vorgelegten Schwerbehindertenausweis.Die Feststellungen zur Hörbehinderung sowie zum Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegtem ärztlichen Attest vom römisch 40 sowie aus dem vorgelegten Schwerbehindertenausweis. Die Vertretungsbefugnis des XXXX ergibt sich aus der vorgelegten Vollmacht vom XXXX .Die Vertretungsbefugnis des römisch 40 ergibt sich aus der vorgelegten Vollmacht vom römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von – 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 3.1 Rechtsnormen:
- a)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz: § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, lautet wortwörtlich: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
- dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
- für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
- Die belangte Behörde hat nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen.
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002).
- Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag vergleiche zB VwGH
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese insoweit unbeachtlich.) 3.
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.3.
- Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden. Nach § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung sind (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) Bezieher der dort angeführten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand auf Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien.Nach Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung sind (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) Bezieher der dort angeführten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand auf Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien. Demgegenüber sind nach § 47 Abs 2 Z 2 lit a Fernmeldegebührenordnung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen auf Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. Eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ist für die genannte Gruppe nach dieser Vorschrift nicht gesondert vorgesehen (kann aber bei Vorliegen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung nach § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung zuerkannt werden).Demgegenüber sind nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Fernmeldegebührenordnung (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen auf Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. Eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen ist für die genannte Gruppe nach dieser Vorschrift nicht gesondert vorgesehen (kann aber bei Vorliegen einer weiteren Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zuerkannt werden). 3.
- In diesem Zusammenhang sind nach § 51 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. § 50 Abs 1 Z 1 und Z 2 Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen (Z 1) oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach § 47 Abs 2 Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (Z 2). 3.
- In diesem Zusammenhang sind nach Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung dem Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung verlangt ua vom Antragsteller, das Vorliegen des Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen (Ziffer eins,) oder im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung nach Paragraph 47, Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (Ziffer 2,). 3.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag ein ärztliches Attest iSd § 50 Abs 1 Z 2, wonach sie „schwerst hör-[,] seh- und gehbehindert“ sei, es weist, ebenso wie der vorgelegte Schwerbehindertenausweis, einen Grad der Behinderung von XXXX % aus. 3.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte mit ihrem Antrag ein ärztliches Attest iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2,, wonach sie „schwerst hör-[,] seh- und gehbehindert“ sei, es weist, ebenso wie der vorgelegte Schwerbehindertenausweis, einen Grad der Behinderung von römisch 40 % aus. Ein Nachweis des Bezuges einer sozialen Transferleistung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung wurde hingegen weder mit dem Antrag noch nach dem von der belangten Behörde nach § 13 Abs 3 AVG erteilten Verbesserungsauftrag übermittelt.Ein Nachweis des Bezuges einer sozialen Transferleistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung wurde hingegen weder mit dem Antrag noch nach dem von der belangten Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrag übermittelt.
- Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück und stützt sich begründend auf den – aus ihrer Sicht – fehlenden Nachweis einer Anspruchsgrundlage, ohne jedoch hinsichtlich des Umfangs der beantragten Befreiung zu differenzieren. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, bereits mit dem Antrag den – nach § 47 Abs 2 Z 2 lit a iVm § 50 Abs 1 Z 2 Fernmeldegebührenordnung – für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen erforderlichen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage erbrachte.Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, bereits mit dem Antrag den – nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung – für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen erforderlichen Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage erbrachte.
- Die belangte Behörde belastet daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit nach §§ 58 Abs 2 und 60 AVG, dieser ist daher ausweislich § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.
- Die belangte Behörde belastet daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit nach Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG, dieser ist daher ausweislich Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufzuheben.
- Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin a) eine Anspruchsvoraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebühr auch für Radioempfangseinrichtungen iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung vorliegt, b) das Haushalts-Nettoeinkommen den Kriterien iSd § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung entspricht, und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin a) eine Anspruchsvoraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebühr auch für Radioempfangseinrichtungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung vorliegt, b) das Haushalts-Nettoeinkommen den Kriterien iSd Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung entspricht, und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich entscheiden. Dabei wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die belangte Behörde nach § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung berechtigt ist, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen aufzufordern und nach § 50 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung den in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen kann, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen.Dabei wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die belangte Behörde nach Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung berechtigt ist, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen aufzufordern und nach Paragraph 50, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung den in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen kann, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2236665.1.00