GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 399,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AGZu der geltend gemachten Gebühr für Aktenstudium
Paragraph 36, GebAG
AG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.
Paragraph 36, GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr. Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach Paragraph 36, GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet vergleiche LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu Paragraph 36, GebAG). Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen vergleiche LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu Paragraph 36, GebAG). Die Antragstellerin verzeichnete sich in ihrer Honorarnote für das Aktenstudium einerseits eine Gebühr in Höhe von € 59,60. Im Bestellungsbeschluss vom 01.06.2021 ist ersichtlich, dass der Antragstellerin jeweils eine vollständige Kopie des Behörden- sowie Gerichtsaktes übermittelt wurde, weshalb die verzeichneten Kosten in Höhe von € 59,60 (jeweils € 29,80) für das Aktenstudium der beiden Akten
AG zuzuerkennen sind.Die Antragstellerin verzeichnete sich in ihrer Honorarnote für das Aktenstudium einerseits eine Gebühr in Höhe von € 59,60. Im Bestellungsbeschluss vom 01.06.2021 ist ersichtlich, dass der Antragstellerin jeweils eine vollständige Kopie des Behörden- sowie Gerichtsaktes übermittelt wurde, weshalb die verzeichneten Kosten in Höhe von € 59,60 (jeweils € 29,80) für das Aktenstudium der beiden Akten
Paragraph 36, GebAG zuzuerkennen sind. Gleichzeitig macht die Antragstellerin auch einen Betrag in Höhe von € 44,90 für ein erweitertes Aktenstudium geltend, wobei davon ausgegangen wird, dass dieses im Zusammenhang mit den von ihr – laut Honorarnote – selbst beigeschafften Krankenunterlagen steht. Krankengeschichten stellen keinen eigenen Akt im Sinne des § 36 GebAG, sondern nur einen Aktenbestandteil dar. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Krankengeschichte nicht im Gerichtsakt erliegt, sondern dem Sachverständigen direkt und unmittelbar zu Kenntnis gebracht wird, weil ein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Varianten – jedenfalls für den Gebührenanspruch – nicht erkennbar ist (vgl. LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.603; LGZ Wien 44R 583/03s EFSlg 106.413; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 51 zu § 36 GebAG).Krankengeschichten stellen keinen eigenen Akt im Sinne des Paragraph 36, GebAG, sondern nur einen Aktenbestandteil dar. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Krankengeschichte nicht im Gerichtsakt erliegt, sondern dem Sachverständigen direkt und unmittelbar zu Kenntnis gebracht wird, weil ein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Varianten – jedenfalls für den Gebührenanspruch – nicht erkennbar ist vergleiche LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.603; LGZ Wien 44R 583/03s EFSlg 106.413; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 51 zu Paragraph 36, GebAG). Die geltend gemachten € 44,90 für ein erweitertes Aktenstudium der selbst beigeschafften Krankenunterlagen, welche somit als Aktenbestandteil und nicht als eigener Akt zu qualifizieren sind, können daher nicht zuerkannt werden. Zu den sonstigen Kosten
AGZu den sonstigen Kosten
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG
AG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen,) Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissen und für Übersetzungen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich die mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen,) Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissen und für Übersetzungen. Aktrückstellung
5a Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00 (vgl. § 31 Abs. 1a GebAG).
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, grundsätzlich zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00 vergleiche Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG). Für die Antragstellerin entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Vm § 21 Abs. 9 BVwGG aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen und dem damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand.Für die Antragstellerin entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 9, BVwGG aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen und dem damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand. In ihrer Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin € 12,00 für die Aktrückstellung. Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (vgl. OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu § 39 GebAG).Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt vergleiche OLG Graz 4 R 264/02d SV 2004/4, 212; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E9 zu Paragraph 39, GebAG). Für die Übermittlung des am 28.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Gutachtens sowie der Honorarnote ist daher grundsätzlich eine Zuerkennung der Portokosten der Rückstellung der Akten im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG möglich. Allerdings wurden in der gegenständlichen Honorarnote bereits Porto und Telefongebühren in der Höhe von € 25,00 verzeichnet.Für die Übermittlung des am 28.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Gutachtens sowie der Honorarnote ist daher grundsätzlich eine Zuerkennung der Portokosten der Rückstellung der Akten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG möglich. Allerdings wurden in der gegenständlichen Honorarnote bereits Porto und Telefongebühren in der Höhe von € 25,00 verzeichnet. Da die Antragstellerin der Aufforderung einen Nachweis der Portokosten der Rückstellung der Akten vorzulegen sowie aufzuschlüsseln, welche konkreten (weiteren) Porto- bzw. Telefonkosten mit den verzeichneten Gebühren in Höhe von € 25,00 geltend gemacht wurden, nicht nachgekommen ist, kann die geltend gemachte Gebühr für die Aktrückstellung nicht zuerkannt werden. Aufwand für Einberufung In ihrer Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin weitere Gebühren für einen „Aufwand für Einberufung“ unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG. Das erstattete Gutachten lässt jedoch auf keine Kosten schließen, die im Zusammenhang mit Leistungen und Diensten stehen, die für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung notwendig gewesen wären. In ihrer Honorarnote verzeichnete sich die Antragstellerin weitere Gebühren für einen „Aufwand für Einberufung“ unter Bezugnahme auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG. Das erstattete Gutachten lässt jedoch auf keine Kosten schließen, die im Zusammenhang mit Leistungen und Diensten stehen, die für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung notwendig gewesen wären. Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 39 zu § 39).Unterbleibt eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten trotz Aufforderung, sind in der Gebührenberechnung keine sonstigen – beantragten – Kosten zu berücksichtigen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 39 zu Paragraph 39,). Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist, darzulegen bzw. nachzuweisen, welche notwendigen Kosten einen „Aufwand für Einberufung“ in Höhe von insgesamt € 49,80 (jeweils 24,90) begründen, können die diesbezüglich verzeichneten Kosten nicht zuerkannt werden. Zu den geltend gemachten Gebühren für Hilfskraftkosten
AGZu den geltend gemachten Gebühren für Hilfskraftkosten
Paragraph 30, GebAG
AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Hilfskräfte arbeiten unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen, der auch die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu verantworten hat. Ihre Beiziehung steht dem Sachverständigen auch ohne ausdrücklichen Gerichtsauftrag frei, sofern eine entsprechende Nachprüfung und Überwachung gewährleistet ist (vgl. auch Punkt 2.
AGZu den geltend gemachten Gebühren für Kopien
Paragraph 31, GebAG
AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen. Die Antragstellerin machte im Rahmen der Honorarnote eine Vergütung von 15 Ablichtungen geltend. Kosten für die Anfertigung von Kopien können, soweit es sich um Sachaufwand handelt,
AG4, E24 zu § 31 GebAG). Kosten für die Anfertigung von Kopien können, soweit es sich um Sachaufwand handelt,
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, verzeichnet werden vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E24 zu Paragraph 31, GebAG).
AG hat der Sachverständige die Umstände, die für die Bestimmung seiner Kosten bedeutsam sind, zu bescheinigen.
Paragraph 38, Absatz 2, GebAG hat der Sachverständige die Umstände, die für die Bestimmung seiner Kosten bedeutsam sind, zu bescheinigen. Da die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist, die Notwendigkeit der Anfertigung von 15 Kopien darzulegen, kann mangels Bescheinigung bzw. Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf das übermittelte Gutachten, insbesondere da der Antragstellerin die Kopien der Akten mittels Postzustellung übermittelt wurden, die hierfür beantragte Gebühr
AG nicht zuerkannt werden.Da die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachgekommen ist, die Notwendigkeit der Anfertigung von 15 Kopien darzulegen, kann mangels Bescheinigung bzw. Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf das übermittelte Gutachten, insbesondere da der Antragstellerin die Kopien der Akten mittels Postzustellung übermittelt wurden, die hierfür beantragte Gebühr
Paragraph 31, GebAG nicht zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Aktenstudium (§ 36)Aktenstudium (Paragraph 36,) 2 29,80 59,60 Schreibgebühren (§ 31/3) - SeitenSchreibgebühren (Paragraph 31 /, 3,) - Seiten 5 2,00 10,00 Umfangreiche psychische Untersuchung samt Befund und Gutachten (§ 43/1e)Umfangreiche psychische Untersuchung samt Befund und Gutachten (Paragraph 43 /, eins e,) 195,40 Gutachtliche Fragestellungen (§ 43/1) á 30,30Gutachtliche Fragestellungen (Paragraph 43 /, eins,) á 30,30 30,30 Zeitaufwand für Beschaffung von Krankenunterlagen und Studium (§ 30/1)Zeitaufwand für Beschaffung von Krankenunterlagen und Studium (Paragraph 30 /, eins,) 12,80 Porto und Telefongebühren 25,00 Netto 333,10 MWST 20% 66,62 Gesamtsumme 399,72 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent € 399,80 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 399,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2248854.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.