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{'item': 'W183 2248878-1'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 1§ 6c§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW183 2248878-1 SpruchW183 2248878-1/2E, W183 2248878-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm Anm. 2 zu TP 1 GGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 1 GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 04.12.2020 beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 4.224,29 s.A. ein. Eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 314,00 wurde eingezogen.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 gab die klagende Partei ewiges Ruhen des Verfahrens bekannt.
  2. Mit Rückzahlungsanträgen vom 27.07.2021 und 10.09.2021 beantragte die klagende Partei die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr in Höhe von EUR 157,
  3. Das gerichtliche Verfahren sei noch vor Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung außergerichtlich verglichen und durch gemeinsame Anzeige des ewigen Ruhens beendet worden.

der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ermäßige sich die Pauschalgebühr auf die Hälfte, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird. Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, die Pauschalgebühr für Fälle, in denen der Aufwand des Gerichts als eher gering anzusehen ist, zu reduzieren. Die Bestimmung sei daher auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen das gerichtliche Verfahren bereits vor Durchführung der ersten Verhandlung beendet wird, da diesfalls der Gerichtsaufwand noch geringer sei. Die Bestimmung müsse derart ausgelegt werden, dass eine Refundierung dann erfolgt, wenn spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung ein derartiger Vergleich zustande kommt.

  1. Die belangte Behörde wies dieses Begehren mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die nachträgliche Ermäßigung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nur dann zur Anwendung gelange, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird. Die Intention des Gesetzgebers sei es nicht, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung zu privilegieren. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch im Fall des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Ermäßigung eintreten soll, so hätte er diese Rechtsfolge in Anmerkung 3 zu TP 1 vorgesehen, was aber nicht erfolgt sei. Eine ungewollte Gesetzeslücke sei nicht feststellbar.
  2. Dagegen richtet sich die gegenständliche fristgerecht erhobene Beschwerde.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2021 (eingelangt am 02.12.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte als klagende Partei am 04.12.2020 beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 4.224,29 s.A. ein. Eine Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von EUR 314,00 wurde eingezogen. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 gab die klagende Partei ewiges Ruhen des Verfahrens bekannt. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückerstattung der halben Pauschalgebühr in Höhe von EUR 157,
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in der am 04.12.2020 geltenden Fassung ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 3.500,00 Euro bis 7.000,00 Euro eine Pauschalgebühr von 314,00 Euro zu entrichten.3.2.2.

TP 1 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), in der am 04.12.2020 geltenden Fassung ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 3.500,00 Euro bis 7.000,00 Euro eine Pauschalgebühr von 314,00 Euro zu entrichten.

Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 auf die Hälfte.

Anmerkung 2 zu TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 1 auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 auf die Hälfte.

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.2.3. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.3.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 04.12.2020 eine Klage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 4.224,29 s.A. ein, wofür

§ 1Abs. 1 und § 2 Z 1 lit. a i

Vm TP 1 GGG eine Pauschalgebühr von EUR 314,00 zu entrichten war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig.3.2.3.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 04.12.2020 eine Klage mit einem Streitwert in Höhe von EUR 4.224,29 s.A. ein, wofür

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit TP 1 GGG eine Pauschalgebühr von EUR 314,00 zu entrichten war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sind im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass die Anmerkung 2 zur TP 1 GGG richtigerweise so zu interpretieren sei, dass eine Rückerstattung der halben Pauschalgebühr auch zu erfolgen hat, wenn zwar nicht in der ersten Verhandlung ein Vergleich zwischen den Streitteilen geschlossen wird, das Verfahren jedoch schon vor der ersten Verhandlung durch ewiges Ruhen beendet wird. 3.2.3.

  1. Mit dieser Ansicht übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass ein Ruhen des Verfahrens keine enderledigende Wirkung für das Gericht hat: Die Wirksamkeit der Ruhensvereinbarung tritt mit ihrer Anzeige durch beide Parteien an das Gericht ein (§ 168 ZPO). Das Gericht hat über das Ruhen des Verfahrens keinen Beschluss zu fassen, sondern dies nur durch Aktenvermerk festzustellen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 486). Das von den Parteien vereinbarte Ruhen des Verfahrens lässt die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt (OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RIS-Justiz RS0081556; Gitschthaler in Rechberger4 §§ 168 - 170 ZPO Rz 1). Dies gilt auch für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036976; vgl. ua OGH 19.04.2018, 4 Ob 60/18d). Ein Ruhen des Verfahrens hat sohin keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es kann jedoch nur bei einer tatsächlichen Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit gesagt werden, dass der Aufwand des Gerichts mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem lediglich ruhenden Verfahren in keinem Fall mehr Bearbeitungsschritte durch das Gericht gesetzt werden müssen. Dass von den Streitteilen ein (wenn möglicherweise auch materiell-rechtlich unberechtigter) Fortsetzungsantrag gestellt werden kann, wodurch ein abermaliges Tätigwerden des Gerichts erforderlich wäre und allenfalls weitere Gerichtskosten auflaufen könnten, wird auch durch die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0036976). Die Wirksamkeit der Ruhensvereinbarung tritt mit ihrer Anzeige durch beide Parteien an das Gericht ein (Paragraph 168, ZPO). Das Gericht hat über das Ruhen des Verfahrens keinen Beschluss zu fassen, sondern dies nur durch Aktenvermerk festzustellen (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Rz 486). Das von den Parteien vereinbarte Ruhen des Verfahrens lässt die Gerichts- und Streitanhängigkeit unberührt (OGH 13.12.2018, 5 Ob 195/18i; RIS-Justiz RS0081556; Gitschthaler in Rechberger4 Paragraphen 168, - 170 ZPO Rz 1). Dies gilt auch für ein jahrzehntelanges oder „ewiges“ („immerwährendes“ oder „dauerndes“) Ruhen des Verfahrens (RIS-Justiz RS0036976; vergleiche ua OGH 19.04.2018, 4 Ob 60/18d). Ein Ruhen des Verfahrens hat sohin keine „enderledigende“ Wirkung für das Gericht. Es kann jedoch nur bei einer tatsächlichen Beendigung des Verfahrens mit Sicherheit gesagt werden, dass der Aufwand des Gerichts mit der halben Pauschalgebühr abgedeckt ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem lediglich ruhenden Verfahren in keinem Fall mehr Bearbeitungsschritte durch das Gericht gesetzt werden müssen. Dass von den Streitteilen ein (wenn möglicherweise auch materiell-rechtlich unberechtigter) Fortsetzungsantrag gestellt werden kann, wodurch ein abermaliges Tätigwerden des Gerichts erforderlich wäre und allenfalls weitere Gerichtskosten auflaufen könnten, wird auch durch die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ nicht ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0036976). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt eine Anwendung der Anmerkung 2 zu TP 1 GGG daher in der gegenständlich vorliegenden Konstellation bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. 3.2.3.
  2. Ausgehend von einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Anm. 2 zu TP 1 GGG erweist sich das gegenständliche Rückzahlungsbegehren ebenfalls als nicht berechtigt:3.2.3.
  3. Ausgehend von einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Anmerkung 2 zu TP 1 GGG erweist sich das gegenständliche Rückzahlungsbegehren ebenfalls als nicht berechtigt: Es ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Bereich des öffentlichen Rechts ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig ist, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Dies ist etwa dann gegeben, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0089). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0061 mwN). Im Bereich des GGG tritt hinzu, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN).Im Bereich des GGG tritt hinzu, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Ausgehend davon ist zunächst der Zweck der erst mit BGBl. I Nr. 81/2019 in Anm. 2 zu TP 1 GGG eingefügten Wortfolge „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ zu untersuchen. Ausgehend davon ist zunächst der Zweck der erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, in Anmerkung 2 zu TP 1 GGG eingefügten Wortfolge „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ zu untersuchen. Der bezughabende Beschluss des Nationalrats geht auf den Antrag 80/A XXVI. GP vom 31.01.2018 zurück. Zur Begründung wird dargelegt: „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.“ Weitergehende Materialen des Nationalrates liegen nicht vor.Der bezughabende Beschluss des Nationalrats geht auf den Antrag 80/A römisch 26 . Gesetzgebungsperiode vom 31.01.2018 zurück. Zur Begründung wird dargelegt: „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.“ Weitergehende Materialen des Nationalrates liegen nicht vor. Ausgehend von dieser Antragsbegründung erfolgte die Erweiterung der Anm. 2 zu TP 1 auf Vergleichsabschlüsse „in der ersten Verhandlung“, weil der Aufwand dafür einem „einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten“ sei. BGBl. I Nr. 81/2019 liegt somit nicht die Intention zugrunde, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung mit einer Gebührenermäßigung zu privilegieren, sondern lediglich die Absicht, einen mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbaren Fall ebenfalls einer Privilegierung zu unterziehen. Bei diesem Ergebnis kann – im Kontext der einleitend zitierten Rechtsprechung – nicht davon gesprochen werden, dass eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eindeutig nur den Fall eines Vergleichsabschlusses „in der ersten Verhandlung“ privilegieren, weil dies mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Überlegungen angestellt, bis zu welchem Verfahrensstadium das Gericht mit mehr oder weniger Arbeitsschritten belastet ist.Ausgehend von dieser Antragsbegründung erfolgte die Erweiterung der Anmerkung 2 zu TP 1 auf Vergleichsabschlüsse „in der ersten Verhandlung“, weil der Aufwand dafür einem „einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten“ sei. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019, liegt somit nicht die Intention zugrunde, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung mit einer Gebührenermäßigung zu privilegieren, sondern lediglich die Absicht, einen mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbaren Fall ebenfalls einer Privilegierung zu unterziehen. Bei diesem Ergebnis kann – im Kontext der einleitend zitierten Rechtsprechung – nicht davon gesprochen werden, dass eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eindeutig nur den Fall eines Vergleichsabschlusses „in der ersten Verhandlung“ privilegieren, weil dies mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Überlegungen angestellt, bis zu welchem Verfahrensstadium das Gericht mit mehr oder weniger Arbeitsschritten belastet ist. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013) zu dieser Fragestellung wurde klar festgehalten, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG nicht in Betracht komme, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 4.11.1994, 94/16/0231; 19.5.1988, 87/16/0163; 10.3.1988, 87/16/0106). Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich komme somit nicht Betracht.In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2021, Ro 2021/16/0013) zu dieser Fragestellung wurde klar festgehalten, dass eine analoge Anwendung der Ermäßigungstatbestände der Anmerkungen 2 und 3 zu TP 1 GGG nicht in Betracht komme, wenn erst nach der Klagszustellung Ruhen des Verfahrens eintritt vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 4.11.1994, 94/16/0231; 19.5.1988, 87/16/0163; 10.3.1988, 87/16/0106). Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber außergerichtliche Vergleiche Prozessvergleichen gebührenrechtlich gleichstellen wollte. Eine analoge Anwendung des Ermäßigungstatbestandes "wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird" auf einen vor der mündlichen Verhandlung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich komme somit nicht Betracht. Dass mit Anm. 2 zu TP 1 GGG eine Gebührenermäßigung für den Fall jedweder Verfahrensbeendigung vor (oder während) der ersten Tagsatzung geschaffen wurde, kann dem Gesetzgeber somit nicht zugesonnen werden und hätte einer ausdrücklichen dahingehenden Regelung bedurft. Dass mit Anmerkung 2 zu TP 1 GGG eine Gebührenermäßigung für den Fall jedweder Verfahrensbeendigung vor (oder während) der ersten Tagsatzung geschaffen wurde, kann dem Gesetzgeber somit nicht zugesonnen werden und hätte einer ausdrücklichen dahingehenden Regelung bedurft. 3.2.3.
  4. Da gegenständlich auch die anderen Fälle der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG nicht vorliegen, insbesondere kein prätorischer Vergleich (§ 433 ZPO) geschlossen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nicht auf die Hälfte. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor und war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.
  5. Da gegenständlich auch die anderen Fälle der Anmerkung 2 zur TP 1 GGG nicht vorliegen, insbesondere kein prätorischer Vergleich (Paragraph 433, ZPO) geschlossen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG nicht auf die Hälfte. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor und war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2248878.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.