RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW186 2239215-2 SpruchW186 2239215-2/4E, W186 2239215-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
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und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden, leidet, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen:Die Feststellung, dass
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und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden, leidet, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen: Der BF gab zwar im Zuge des gegenständlichen Verfahrens mehrfach an, dass er an Diabetes leide, das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass dies nicht den Tatsachen entspricht und eine reine Schutzbehauptung ist, um den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erlangen. So führte er in seiner Einvernahme am 29.01.2021 aus, dass er seit 4-5 Jahren an Diabetes leide, deswegen Medikamente nehme und auch schon in Indien behandelt worden sei (AS 231). Das Bundesamt hob den faktischen Abschiebeschutz des BF am Ende dieser Einvernahme auf (AS 245). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 wurde jedoch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtmäßig beurteilt und der diesbezügliche Bescheid aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass man aufgrund des behaupteten Diabetes des BF im gegenständlichen Fall nicht darüber hinwegkommen werde, sich mit seinem Gesundheitszustand unter Einbeziehung eines fachkundigen Mediziners auseinanderzusetzen. Es bleibe im gegenständlichen Fall einerseits offen, ob der BF tatsächlich an Diabetes leidet bzw. es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt und andererseits im Falle des tatsächlichen Vorliegens dieser Krankheit, welche genaue medizinische Einstufung des Typen an Diabetes vorgenommen wird, um in der Folge aus Sicht der Medizin abschließend zu klären, ob bzw. inwieweit es sich beim BF auf Grund seines Krankheitsbildes im Hinblick auf COVID-19 tatsächlich um einen sogenannten Risikopatienten handelt oder nicht (BVwG 09.02.2021, W124 2239215-1 S 15). Dem BF wurde dieses Entscheidung zugestellt, somit ist davon auszugehen, dass ihm bzw. seiner derzeitigen Rechtsvertretung diese Argumentation bekannt ist. Aus diesem Grund erscheint es mehr als nur verwunderlich, dass der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung während seiner Einvernahme vom 14.06.2021 zur Frage hinsichtlich seines Gesundheitszustandes angab, dass der gesund sei und an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide (AS 403). Auch in der Stellungnahme vom 28.06.2021 wurde ein etwaiger Diabetes des BF mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich auf die medizinischen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie in Indien verwiesen (AS 421). Weiters verwundert der Umstand, dass der BF in den Monaten zwischen der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2021 und der Einvernahme am 14.06.2021 keinerlei Versuche unternommen hat, einen simplen Blutbefund vorzulegen, der eine mögliche Zuckerkrankheit bestätigten könnte. Aus diesem Grund erscheint der in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes vom 06.10.2021 (erneut) behauptete Diabetes des BF jedenfalls als nicht glaubhaft. Vielmehr wird durch dieses Verhalten der Eindruck erweckt, dass der BF sein mittlerweile neuntes Asylverfahren bewusst in die Länge zu ziehen versucht. Bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass die Beschwerde von derselben Rechtsanwaltsanwärterin, die den BF bereits bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2021 vertreten hatte, verfasst wurde. Der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag, eine amtsärztliche Untersuchung des BF vorzunehmen, um zu überprüfen, ob ihn seine Diabetes-Erkrankung angesichts der COVID-19-Pandemie einem realen Risiko einer schweren Erkrankung oder dem Tod aussetzt, ist schließlich als unzulässig einzustufen, weil bei dieser Formulierung auch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch einen Sachverständigen angestrebt wird. Ein Sachverständiger hat sich jedoch nicht zu Fragen der Beweiswürdigung oder zu Rechtsfragen zu äußern (vgl. Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 222). Der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag, eine amtsärztliche Untersuchung des BF vorzunehmen, um zu überprüfen, ob ihn seine Diabetes-Erkrankung angesichts der COVID-19-Pandemie einem realen Risiko einer schweren Erkrankung oder dem Tod aussetzt, ist schließlich als unzulässig einzustufen, weil bei dieser Formulierung auch eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch einen Sachverständigen angestrebt wird. Ein Sachverständiger hat sich jedoch nicht zu Fragen der Beweiswürdigung oder zu Rechtsfragen zu äußern vergleiche Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 222). Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF (vgl. II.2.2.) jedenfalls davon aus, dass sein behaupteter Diabetes als reine Schutzbehauptung einzustufen ist und ihm einzig und allein zur Erlangung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dienen soll.Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF vergleiche römisch zwei.2.2.) jedenfalls davon aus, dass sein behaupteter Diabetes als reine Schutzbehauptung einzustufen ist und ihm einzig und allein zur Erlangung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dienen soll. Daher ist die Feststellung zu treffen, dass
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und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden, leidet.Daher ist die Feststellung zu treffen, dass
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und 3 EMRK erreichenden Krankheiten, die eine Rückkehr nach Indien unzulässig machen würden, leidet. 2.
- Zu den Fluchtgründen Die seitens des BF vorgebrachten Fluchtgründe sind aufgrund seiner vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft einzustufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht dabei folgende Erwägungen in Betracht: Zu Beginn ist explizit festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit einer Person, die, wie der BF, 9 Asylanträge stellt, per se massiv getrübt ist. Allerdings waren die Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2021 auch äußerst vage bzw. oberflächlich und decken sich schließlich in wichtigen Punkten nicht mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Länderberichten: So führte der BF aus, dass die Gefahr noch nicht vorüber sei. Wenn er zurückkehren würde, würde er aufgefordert werden, für Khalistan zu kämpfen. Die Polizei werde von den Hindus geführt und sei gegen die Sikhs. Viele Sikhs seien derzeit laut Internet im Gefängnis. Daraufhin wurde der BF gefragt, ob in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung bestehe. Der BF führte aus, es würden von Rumänien bis Italien Leute, die im Jahr 2022 nach Indien gehen und für Khalistan kämpfen würden, sitzen. Diese Leute würden den BF zur Teilnahme auffordern, er wolle dies jedoch nicht (AS 406). Auf die Bitte, seine Angaben zu diesen Personen zu konkretisieren, führte der BF wortwörtlich aus: „Das ist von uns Sikhs, von uns Singhs die Hindus wollen, dass wir alle zu Hindus werden und das auch über den Hindustan hinaus. Wir verkaufen Gemüse und selbst das wird nun verboten. Wir sind arbeitslos und müssen um unsere Landwirtschaft kämpfen“ (AS 406 f). Auf die Frage, von wem der BF in Indien bedroht oder verfolgt werde, gab der BF an, er seien alles Anhänger von Jakthar Singh Habara. Die Leute seien im Ausland in Pakistan und sogar in Afghanistan aufhältig. Die Meisten würden derzeit in Pakistan trainieren, man könne sehen, dass die Hälfte der Sikh Männer im Ausland sei oder an einem Training für dieses Vorhaben teilnehme. Die Hindus würden die Sikhs vertreiben (AS 407). Auf die erneute Bitte, konkrete Angaben zu den Personen, die ihn in Indien verfolgen würden, zu machen, erklärte der BF, er werde schon seit langer Zeit aufgefordert, für Khalistan zu kämpfen. Man biete dann, dass man eine eigene Landwirtschaft haben und selbstständig arbeiten könne. Diese Bewegung gebe es schon seit dem Jahr
- Damals habe man die Premierministerin beim Sikh Tempel ermordet. Es seien Sikhs gewesen und seitdem sei man hinter den Sikhs her. Der BF wolle jedoch nicht kämpfen, habe jetzt schon ein hohes Alter und wolle nicht sterben (AS 407). Der BF gab auf Nachfrage an, er sei aus Italien bzw. Pakistan über Facebook kontaktiert und gefragt worden, wo er denn sei, man wolle sich mit ihm treffen. Der BF habe anschließend seine Nummer geändert. Diese Leute würden in Rumänien und Europa sitzen und von Amerika finanziert. Diese Khalistan Anhänger würden auch regelmäßig in Pakistan trainieren, indem sie über die Türkei und über Afghanistan nach Pakistan gelangen würden (AS 407). Als der BF in Indien gewesen sei, hätten ihn die Sikh Anhänger getroffen und mitnehmen wollen. Diese hätten gemeint, von jeder Familie werde ein Mann mitgenommen. Der BF habe gesagt, dass er mitkomme, denn wenn er abgelehnt hätte, wäre er erschossen worden. Diese Leute hätten ihn im Punjab zu einem Platz mitgenommen, wo sie ihr Versteck in Feldern gehabt hätten. Dies sei im Jahr 2010 gewesen. Dem BF sei gesagt worden, er solle mitkommen und sich ihnen anschließen, dies wäre eine Hilfe für die Khalistan Bewegung. Auf die Bitte, konkrete Angaben zu diesen Personen zu machen, führte der BF aus, sie hätten ihn nach Pakistan mitnehmen wollen. Die eine Hälfte dieser Leute sei nun im Gefängnis, die andere Hälfte im Ausland (AS 407 f). Allein anhand dieser Angaben besteht für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls der Eindruck, dass der BF jemals persönlich bedroht worden ist, sondern um jeden Preis einen vermeintlich asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht. Sollte der BF tatsächlich persönlich bedroht worden sein, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er konkrete Angaben zur angeblichen Bedrohungssituation machen und entsprechende Namen nennen kann. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Länderberichten gibt es zwar Anzeichen für Versuche militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung im Punjab wiederzubeleben, jedoch gibt es derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Lediglich aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Zudem stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs und auch einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Daher gehen auch die Behauptungen des BF im Zuge seiner Erstbefragung am 10.01.2021, wonach der indische Präsident wolle, dass die Sikhs zum Hinduismus konvertieren und anstatt des Nachnamens „Singh“ einen hinduistischen Namen führen bzw. es derzeit viele Kämpfe gegen die Regierung gebe, ins Leere. Zudem manifestiert sich bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass die, im COI-CMS Indien dokumentierten, Bauernproteste im Jänner 2021 dem BF offensichtlich zur Konstruktion eines vermeintlich asylrelevanten Sachverhalts dienen sollten. So erwähnte er diese im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2021, konnte jedoch in keinster Weise plausibel darlegen, inwiefern er persönlich davon betroffen sein soll (AS 235 ff). In diesem Zusammenhang ist auf drei rezente Erkenntnisse der erkennenden Richterin zu verweisen, bei denen deutliche Parallelen zum Vorbringen des BF erkennbar sind (vgl. BVwG 10.12.2021, W186 2240961-1; BVwG 20.08.2021, W186 2245143-1; BVwG 18.08.2021, W186 2245101-1).Zudem manifestiert sich bei der erkennenden Richterin der Eindruck, dass die, im COI-CMS Indien dokumentierten, Bauernproteste im Jänner 2021 dem BF offensichtlich zur Konstruktion eines vermeintlich asylrelevanten Sachverhalts dienen sollten. So erwähnte er diese im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2021, konnte jedoch in keinster Weise plausibel darlegen, inwiefern er persönlich davon betroffen sein soll (AS 235 ff). In diesem Zusammenhang ist auf drei rezente Erkenntnisse der erkennenden Richterin zu verweisen, bei denen deutliche Parallelen zum Vorbringen des BF erkennbar sind vergleiche BVwG 10.12.2021, W186 2240961-1; BVwG 20.08.2021, W186 2245143-1; BVwG 18.08.2021, W186 2245101-1). Die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF wird schließlich durch seine Angaben in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2021 untermauert. So führte er aus, dass die indische Armee derzeit seine Ortschaft, wo auch seine Familie, insbesondere seine Mutter und sein Vater, weiterhin wohne, besetze. Zuletzt seien auch Soldaten bei seinem Vater gewesen und hätten diesen mehrere Tage festgenommen (AS 531). Dabei verwundert der Umstand, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.06.2021 explizit angab, er habe keine Familienangehörigen in Indien und pflege derzeit auch keinen Kontakt zu ihnen (AS 403). Es zeigt sich somit offensichtlich, dass auch dieses Vorbringen zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und der BF sein Aussageverhalten jeweils den konkreten Gegebenheiten anpasst, um ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen. Zusammengefasst konnte der BF keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen. Bezeichnend dafür ist der Umstand, dass der BF entgegen den Ankündigen in der Stellungnahme vom 28.06.2021 bis dato keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Fluchtgründe untermauern könnten. 2.3 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien Wie bereits unter Punkt II.2.
- ausgeführt, ist das gesamte Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft einzustufen, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr nach Indien definitiv keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.
- ausgeführt, ist das gesamte Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft einzustufen, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr nach Indien definitiv keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK droht. Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien auch keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien auch keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bzw. seine körperliche Unversehrtheit im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jedem Rückkehrer automatisch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK droht bzw. eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der BF verfügt nach seinen eigenen Angaben in Indien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern. Aus diesem Grund kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er dort auch im Falle einer Rückkehr nach Indien leben kann. Daher ist es im Falle des BF nicht relevant, dass es nach den Länderinformationen über Indien weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer noch Sozialhilfe gibt und die Rückkehrer auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen sind. Der BF ist zudem ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, dem durchaus zugemutet werden kann, wie bereits in der Vergangenheit, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Eine gesundheitliche (Minimal-)Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt, in allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit jenem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Zudem sind fast alle gängigen Medikamente in Indien auf dem Markt erhältlich, Apotheken zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. Abschließend ist zu erwähnen, dass im Falle der Rückkehr allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung führt. Diese Ausführungen zeigen deutlich, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass im Herkunftsstaat des BF die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass sich der BF sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung. Abschließend ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der BF aktuell 47 Jahre alt ist und, wie unter Punkt II.2.
- ausführlich dargelegt, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt (siehe Punkt II.1.5.). Abschließend ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus festzuhalten, dass der BF aktuell 47 Jahre alt ist und, wie unter Punkt römisch zwei.2.
- ausführlich dargelegt, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt (siehe Punkt römisch zwei.1.5.). Es wird zwar nicht verkannt, dass die medizinische Versorgung in Indien nicht mit dem Niveau der Gesundheitsversorgung in Österreich zu vergleichen ist und Indien sehr stark von der COVID-19-Pandemie betroffen ist, jedoch ist den unter Punkt II.1.
- eingebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass Personen in Indien der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung generell verwehrt wäre oder dass lebensbedrohlich Erkrankte in Indien einem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben oder schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Indien oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.Es wird zwar nicht verkannt, dass die medizinische Versorgung in Indien nicht mit dem Niveau der Gesundheitsversorgung in Österreich zu vergleichen ist und Indien sehr stark von der COVID-19-Pandemie betroffen ist, jedoch ist den unter Punkt römisch zwei.1.
- eingebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen, dass Personen in Indien der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung generell verwehrt wäre oder dass lebensbedrohlich Erkrankte in Indien einem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben oder schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Indien oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in Indien Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.
- Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus Die unter Punkt II.1.
- getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vgl. etwa:Die unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffenen unstrittigen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen, vergleiche etwa: https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html https://covid19.who.int/region/searo/country/in https://orf.at/corona/daten/oesterreich https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ (Zugriff jeweils am 03.02.2022)
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten soz