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{'item': 'W203 2238059-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 78§ 63§ 143§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW203 2238059-1 Spruch, W203 2238059-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 78 Abs. 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins und 2 Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 26.07.2020 die Anerkennung mehrerer an der Technischen Universität Wien (im Folgenden; TU Wien) abgelegter Prüfungen für bestimmte, im Rahmen seines an der Montanuniversität Leoben betriebenen Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen vorgesehene Lehrveranstaltungen.
  2. Die Montanuniversität Leoben leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein, im Zuge dessen sie u.a. ein Fachgutachten des Studiendekans der Montanuniversität Leoben vom 29.07.2020, eine Stellungnahme der TU Wien vom 26.08.2020 und ein Fachgutachten eines Professors für Physik an der Montanuniversität Leoben vom 02.09.2020 einholte. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer seinerseits zwei Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme ab.
  3. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 12.08.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Wintersemester 2017/18 an der TU Wien aufgrund eines EDV-Erfassungsfehlers irrtümlich als Studierender des Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen geführt worden sei, tatsächlich sei dieser Fehler aber aufgrund seiner Intervention seitens der TU Wien am 23.01.2021 rückwirkend berichtigt worden, sodass er im Wintersemester 2017/18 an der TU Wien ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums Technische Physik gewesen sei. Er beantrage unverändert die Anerkennung der bestandenen Prüfungen „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ und „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ für die Lehrveranstaltung „460 007 VO Physik IA“ an der Montanuniversität Leoben, die Anerkennung der bestandenen Prüfungen „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ und „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ für die Lehrveranstaltung „460 008 VO Physik IB“ an der Montanuniversität Leoben sowie die Anerkennung der bestandenen Prüfungen „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ und „130.004 Grundlagen der Physik IIb“ für die Lehrveranstaltung „460 010 VO Physik II“.
  4. Mit Bescheid des Studiendekans der Montanuniversität Leoben (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.09.2020, Zl. PA 1/2020-20 wurden die vom Beschwerdeführer an der TU Wien absolvierten Prüfungen „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ und „130.004 Grundlagen der Physik IIb“ als gleichwertig mit der Prüfung „460 010 VO Physik II“ anerkannt.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2020, Zl. PA 1/2020-21 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Anerkennung der an der TU Wien abgelegten Prüfungen „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ und „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ für die im Rahmen des Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben vorgesehene Lehrveranstaltung „460.007 VO Physik IA“ sowie der an der TU Wien abgelegten Prüfungen „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ und „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ für die im Rahmen des Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben vorgesehene Lehrveranstaltung „460.008 VO Physik IB“ abgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich der Lehrveranstaltung „460.007 VO Physik IA“ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 9 Z 2 UG 2002 als Mitbeleger absolviert habe, weswegen eine Anerkennung ausgeschlossen sei. Eine Gegenüberstellung der Lehrinhalte der verbleibenden Prüfung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ einerseits und der beantragten Prüfung „460.007 VO Vorlesung Physik IA“ andererseits habe ergeben, dass allenfalls eine thematische Überschneidung in den Themengebieten deformierbare Körper, Reibung, Kapillarität und Flüssigkeiten festgestellt werden könne, dass die Themengebiete Klassische Mechanik und Gravitation aber zur Gänze fehlten, womit „annähernde inhaltliche Gleichwertigkeit“ nicht vorliege. Begründend wurde hinsichtlich der Lehrveranstaltung „460.007 VO Physik IA“ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG 2002 als Mitbeleger absolviert habe, weswegen eine Anerkennung ausgeschlossen sei. Eine Gegenüberstellung der Lehrinhalte der verbleibenden Prüfung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ einerseits und der beantragten Prüfung „460.007 VO Vorlesung Physik IA“ andererseits habe ergeben, dass allenfalls eine thematische Überschneidung in den Themengebieten deformierbare Körper, Reibung, Kapillarität und Flüssigkeiten festgestellt werden könne, dass die Themengebiete Klassische Mechanik und Gravitation aber zur Gänze fehlten, womit „annähernde inhaltliche Gleichwertigkeit“ nicht vorliege. Hinsichtlich der Lehrveranstaltung „460.008 VO Physik IB“ wurde ausgeführt, dass ein Lehrveranstaltungszeugnis über die positive Absolvierung der Prüfung „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden sei. Es fehle somit an einer zwingenden Voraussetzung für eine Anerkennung, nämlich einem Nachweis über die positive Absolvierung derselben. Eine Gegenüberstellung der Lehrinhalte der verbleibenden Prüfung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ einerseits und der beantragten Prüfung „460.008 VO Vorlesung Physik IB“ andererseits habe ergeben, dass kein einziges Teilgebiet der beantragten Lehrveranstaltung in der an der TU Wien absolvierten Lehrveranstaltung gelehrt werde, womit ebenfalls keine inhaltliche Gleichwertigkeit vorliege.
  6. Am 16.10.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2020 und begründete diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Er habe im maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 2017/18 an der TU Wien das Studium „UE 033 261 – Technische Physik“ als ordentlicher Hörer belegt. Lediglich aufgrund eines EDV-Erfassungsfehlers seitens der TU Wien sei im Zeugnis das Studium als „UG 033 208 – Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen“ ausgewiesen. Dieser Fehler sei auch von der TU Wien überprüft und noch am 23.01.2018 berichtigt worden. Er habe somit die beiden Lehrveranstaltungen „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ und „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ als ordentlicher Hörer das Studiums „UE 033 261 – Technische Physik“ an der TU Wien absolviert. Ein Doppelstudium an der TU Wien im Wintersemester 2017/18 bestehend aus den beiden Studienrichtungen „Technische Physik“ und „Rohstoffingenieurwesen“ könne nicht vorliegen, weil das Zweitgenannte an der TU Wien gar nicht angeboten werde. Ebenso wenig könne im Wintersemester 2017/18 ein Doppelstudium „Technische Physik“ an der TU Wien und „Rohstoffingenieurwesen“ an der Montanuniversität Leoben vorgelegen sein. Die Prüfung zur Lehrveranstaltung „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ sei demnach ebenso anzuerkennen wie die von der Montanuniversität Leoben bereits anerkannte Lehrveranstaltung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“. Die beiden Lehrveranstaltungen zusammen genommen würden für eine Anerkennung für die Prüfung „460.007 VO Vorlesung Physik IA“ ausreichen. Hinsichtlich der Anerkennung für die Prüfung „460.008 VO Vorlesung Physik IB“ – die nur aus einem Vorlesungsteil bestehe – genüge die positive Absolvierung des Vorlesungsteils der Lehrveranstaltung „130.003 Grundlagen der Physik IIa“.

den Bestimmungen des Universitätsgesetzes komme es für eine Anerkennung nur auf die positive Ablegung der Prüfung, nicht aber darauf an, ob darüber auch ein Zeugnis ausgestellt worden sei. Als Nachweis über eine positiv abgelegte Prüfung kämen daher nicht nur ein darüber ausgestelltes Zeugnis, sondern auch jeder andere taugliche Nachweis – wie z.B. eine Bestätigung der Universität oder ein vom Studierenden auf Schallträger aufgenommenes Prüfungsprotokoll - in Betracht. Der Beschwerdeführer habe daher nachgewiesen, dass er die Prüfung zur Lehrveranstaltung „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ an der TU Wien positiv absolviert habe, weswegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung für die Prüfung „460.008 VO Vorlesung Physik IB“ vorlägen.

  1. Am 09.12.2020 beschloss der Senat der Montanuniversität Leoben, dass er auf die Abgabe eines Gutachtens verzichtet.
  2. Hg. einlangend am 23.12.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  3. Am 11.05.2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 16.10.2020 dahingehend, dass sich aus einem Auszug aus dem Datensystem der TU Wien (TISS) ergebe, dass er sich im Wintersemester 2017/18 zu den beiden Lehrveranstaltungen „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ und „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ bzw. zu den abschließenden Prüfungen völlig gleich – allerdings unter der irrtümlich falschen Studienkennzahl „033 208 – Rohstoffingenieurwesen“ - angemeldet habe. Er habe sofort nach Erhalt des Zeugnisses über die am 22.12.2017 abgelegte Prüfung zur Lehrveranstaltung „130.001 Grundlagen der Physik Ia“ den Fehler reklamiert und eine Berichtigung gefordert. Bei dieser Berichtigung sei der TU Wien ein weiteres Missgeschick passiert, indem sich diese nämlich nur auf jene Prüfungen ausgewirkt habe, die nach dem Berichtigungsdatum abgelegt worden seien. Für die bereits am 22.12.2017 abgelegte Prüfung sei daher keine Berichtigung erfolgt und nach wie vor „Rohstoffingenieurwesen“ als Studium ausgewiesen. Für die am 02.02.2018 abgelegte Prüfung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ sei dem gegenüber bereits ein Zeugnis mit der korrekten Studienkennzahl ausgestellt worden. Aus einer nicht richtig vorgenommene Anmeldung bzw. einer nur unvollständig vorgenommenen Berichtigung seiner Studienkennzahl durch die TU Wien dürfe dem Beschwerdeführer aber kein Nachteil für sein Studium erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben. Am 25.07.2020 beantragte er die Anerkennung mehrerer an der TU Wien abgelegter Prüfungen für Prüfungen im Rahmen seines Bachelorstudiums an der Montanuniversität Leoben. Er legte dem Antrag insgesamt vier Zeugnisse der TU Wien bei, von denen zwei am 22.12.2017, eines am 02.02.2018 und eines am 12.04.2019 ausgestellt worden war. Die beiden Zeugnisse vom 22.12.2017 weisen als vom Beschwerdeführer betriebenes Studium jeweils „Rohstoffingenieurwesen“, die beiden späteren Zeugnisse „Technische Physik“ aus. Der Beschwerdeführer war im Wintersemester 2017 an der Montanuniversität Leoben zur Fortsetzung des Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen gemeldet und wurde mit diesem Studium als „Mitbeleger“ an der TU Wien aufgenommen. Am 23.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Technische Physik an der TU Wien. Der Beschwerdeführer legte während des gesamten Verfahrens kein Zeugnis über die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ an der TU Wien vor. Die an der TU Wien abgelegte Prüfung über die Lehrveranstaltung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ ist weder mit der beantragten Prüfung „460.007 VO Vorlesung Physik IA“ an der Montanuniversität Leoben noch mit der beantragten Prüfung „460.008 VO Vorlesung Physik IB“ an der Montanuniversität Leoben gleichwertig.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die studienrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers im Studienjahr 2017/18 ergeben sich vor allem aus der Stellungnahme der Leiterin der Studienabteilung der TU Wien vom 26.08.
  6. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers kein „irrtümlicher Erfassungsfehler“ für das Wintersemester 2017/18 vorliege und dass dieser sich am 28.09.2017 als „Mitbeleger“ an der TU Wien „eingeschrieben“ habe. Es habe auch keine Berichtigung dieser Erfassung stattgefunden, vielmehr habe sich der Beschwerdeführer erst am 23.01.2018 für das Bachelorstudium Technische Physik „einschrieben“ lassen. Diese Stellungnahme erweist sich als plausibel, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, sodass kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Richtigkeit derselben zu zweifeln. Den Ergebnissen der Stellungnahme ist der Beschwerdeführer weder in seinen eigenen Stellungnahmen dazu noch in der Beschwerde oder in der Beschwerdeergänzung substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit der zitierten, an der TU Wien abgelegten Prüfung mit den an der Montanuniversität Leoben zu absolvierenden und zur Anerkennung beantragten Prüfungen ergeben sich insbesondere aus einer inhaltlichen Gegenüberstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen sowie aus dem Fachgutachten eines Professors am Institut für Physik an der Montanuniversität Leoben vom 02.09.
  7. Demnach bestehe in einem Fall eine inhaltliche Überschneidung lediglich im Ausmaß von etwa 12,5 Prozent, im anderen Fall würde gar keine inhaltliche Übereinstimmung bestehen. Diese Ausführungen erweisen sich ebenfalls als plausibel, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, sodass kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Richtigkeit derselben zu zweifeln.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 78Abs.

1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der am 27.05.2021 geltenden Fassung, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie3.2.1.

Paragraph 78, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der am 27.05.2021 geltenden Fassung, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

Abs. 2 leg. cit. ist die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

Absatz 2, leg. cit. ist die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

§ 63Abs.

8 UG 2002 ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

Paragraph 63, Absatz 8, UG 2002 ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

Abs. 9 leg. cit. ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung nur zulässig, wennGemäß Absatz 9, leg. cit. ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Pädagogischen Hochschule als jener oder jene der Zulassung nur zulässig, wenn

  1. das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht oder
  2. das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen nicht möglich ist.

§ 143Abs.

76 UG 2002 in der am 28.05.2021 in Kraft getretenen Fassung sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.

Paragraph 143, Absatz 76, UG 2002 in der am 28.05.2021 in Kraft getretenen Fassung sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. 3.2.

  1. Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und zwar aus folgenden Erwägungen: 3.2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG 2002 gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen § 78 UG 2002 in der bis zum 27.05.2021 geltenden Fassung anzuwenden ist. 3.2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG 2002 gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen Paragraph 78, UG 2002 in der bis zum 27.05.2021 geltenden Fassung anzuwenden ist. Demnach ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten, bereits abgelegten Prüfung mit der im Rahmen eines nunmehr betriebenen Studiums vorgeschriebenen Prüfung, für die die Anerkennung erfolgen soll, besteht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).Demnach ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten, bereits abgelegten Prüfung mit der im Rahmen eines nunmehr betriebenen Studiums vorgeschriebenen Prüfung, für die die Anerkennung erfolgen soll, besteht vergleiche Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Paragraph 78,, römisch drei.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwSlg. 14.238 A/1995). 3.2.2.
  2. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers bezieht sich aufgrund des ursprünglichen Antrags des Beschwerdeführers vom 26.07.2020, dessen Antragspräzisierung vom 12.08.2020 und des Anerkennungsbescheides der Monatnuniversität Leoben vom 24.09.2020 auf insgesamt drei vom Beschwerdeführer im Studienjahr 2017/18 an der TU Wien absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen. Eine davon, nämlich „130001 Grundlagen der Physik Ia“, wurde – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – zu einem Zeitpunkt absolviert, als der Beschwerdeführer als „Mitbeleger“ an der TU Wien studierte. Da es dafür keine Genehmigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs jener Universität, an der der Beschwerdeführer zugelassen war – konkret der Montanuniversität Leoben – gab, war die Ablegung dieser Prüfung

§ 63Abs.

9 Z 2 UG 2002 nicht zulässig und ist eine Anerkennung derselben nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 2 UG 2002 von vorneherein nicht zulässig und zwar unabhängig davon, ob die Gleichwertigkeitskriterien

Abs. 1 leg. cit. erfüllt sind oder nicht.Das verfahrensgegenständliche Begehren des Beschwerdeführers bezieht sich aufgrund des ursprünglichen Antrags des Beschwerdeführers vom 26.07.2020, dessen Antragspräzisierung vom 12.08.2020 und des Anerkennungsbescheides der Monatnuniversität Leoben vom 24.09.2020 auf insgesamt drei vom Beschwerdeführer im Studienjahr 2017/18 an der TU Wien absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen. Eine davon, nämlich „130001 Grundlagen der Physik Ia“, wurde – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – zu einem Zeitpunkt absolviert, als der Beschwerdeführer als „Mitbeleger“ an der TU Wien studierte. Da es dafür keine Genehmigung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs jener Universität, an der der Beschwerdeführer zugelassen war – konkret der Montanuniversität Leoben – gab, war die Ablegung dieser Prüfung

Paragraph 63, Absatz 9, Ziffer 2, UG 2002 nicht zulässig und ist eine Anerkennung derselben nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 78, Absatz 2, UG 2002 von vorneherein nicht zulässig und zwar unabhängig davon, ob die Gleichwertigkeitskriterien

Absatz eins, leg. cit. erfüllt sind oder nicht. Hinsichtlich einer weiteren der zur Anerkennung beantragten Prüfungen – nämlich „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ – ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darüber kein Zeugnis über die positive Absolvierung derselben vorlegen konnte. Es liegt somit diesbezügliche keine „positiv absolvierte Prüfung“ iSd § 78 Abs. 1 UG 2002 vor, sodass ebenfalls bereits eine Grundvoraussetzung für eine etwaige Anerkennbarkeit dieser Prüfung fehlt. Hinsichtlich einer weiteren der zur Anerkennung beantragten Prüfungen – nämlich „130.003 Grundlagen der Physik IIa“ – ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darüber kein Zeugnis über die positive Absolvierung derselben vorlegen konnte. Es liegt somit diesbezügliche keine „positiv absolvierte Prüfung“ iSd Paragraph 78, Absatz eins, UG 2002 vor, sodass ebenfalls bereits eine Grundvoraussetzung für eine etwaige Anerkennbarkeit dieser Prüfung fehlt. Zu prüfen bleibt, ob die verbleibende Lehrveranstaltung „130.002 Grundlagen der Physik Ib“ mit den für die Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen „460.007 VO Physik IA“ und/oder „460.008 VO Physik IB“ inhaltlich gleichwertig ist. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt mangelt es aber an einer für eine Anerkennung erforderlichen Gleichwertigkeit. 3.2.2.3. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine Gleichwertigkeit der für die Anerkennung beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  2. 3.2.
  3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2238059.1.00

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