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{'item': 'W238 2244543-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW238 2244543-1 Spruch, W238 2244543-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 01.10.2019 bis 27.04.2020 Arbeitslosengeld und ab 28.04.2020 Notstandshilfe. Mit Mitteilung vom 23.04.2021 wurde er über das bevorstehende Ende seines Anspruchs auf Notstandshilfe am 13.05.2021 und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung zwecks Weitergewährung der Leistung informiert.
  2. Im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Serviceline des AMS am 27.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bereits einen Antrag über sein eAMS-Konto gestellt habe, aber nicht sagen könne, ob die Antragstellung auch tatsächlich erfolgt sei. Er ersuchte um Zusendung eines Antragsformulars per Post.
  3. In weiterer Folge übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer am 01.06.2021 per Post ein Antragsformular zur Geltendmachung der Notstandshilfe. Im Antragsformular wurde vermerkt, dass der Antrag dem AMS bis spätestens 15.06.2021 per Post zu übermitteln sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten werden könne, die rechtzeitige Vereinbarung einer Terminverlängerung notwendig sei, andernfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werde, an dem der Antrag eingebracht werde.
  4. Am 04.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe per eAMS-Konto, da das per Post übermittelte Antragsformular noch nicht bei ihm eingelangt war. Darüber informierte er das AMS per eAMS-Nachricht und merkte an, dass er diesmal die erfolgreiche Übermittlung nachgeprüft habe.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 14.06.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG Notstandshilfe ab 04.06.2021 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 04.06.2021 erfolgreich geltend gemacht habe.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Wien Hietzinger Kai vom 14.06.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44, 46, AlVG Notstandshilfe ab 04.06.2021 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 04.06.2021 erfolgreich geltend gemacht habe.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits am 12.05.2021 einen Antrag per eAMS-Konto gestellt habe, der offenbar nicht angekommen sei. Nach Kontaktaufnahmen mit der Serviceline des AMS am 27.05.2021 und mit seinem Berater am 01.06.2021 sei ihm die postalische Übermittlung eines Antragsformulars zugesichert worden. Er habe sodann am 04.06.2021 einen „Eigenantrag“ (gemeint: Antragstellung per eAMS-Konto) eingebracht, da er das per Post übermittelte Antragsformular erst später erhalten habe und nicht länger warten habe wollen. Das am 08.06.2021 per Post eingelangte Antragsformular habe er am 14.06.2021 in der Einlaufstelle abgegeben.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.07.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2021 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Erreichen des Höchstausmaßes seines Notstandhilfeanspruchs (mit 13.05.2021) erst am 04.06.2021 per eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Das ihm am 01.06.2021 übermittelte Antragsformular habe er nicht retourniert. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits am 12.05.2021 einen Antrag über sein eAMS-Konto gestellt habe, wurde entgegengehalten, dass kein Antrag beim AMS eingelangt sei. Laut IT-Dienstleister seien in diesem Zeitraum zudem weder eine (allenfalls nur begonnene) Antragstellung noch ein Einloggen des Beschwerdeführers im eAMS-Konto ersichtlich. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer das ihm übermittelte Antragsformular am 14.06.2021 in der Einlaufstelle abgegeben habe, wurde festgehalten, dass weder eine Vorsprache des Beschwerdeführers noch ein Einlangen von Unterlagen an diesem Tag dokumentiert seien. Der Anspruch auf Notstandshilfe gelte sohin am 04.06.2021 als geltend gemacht.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.07.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2021 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Erreichen des Höchstausmaßes seines Notstandhilfeanspruchs (mit 13.05.2021) erst am 04.06.2021 per eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe. Das ihm am 01.06.2021 übermittelte Antragsformular habe er nicht retourniert. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits am 12.05.2021 einen Antrag über sein eAMS-Konto gestellt habe, wurde entgegengehalten, dass kein Antrag beim AMS eingelangt sei. Laut IT-Dienstleister seien in diesem Zeitraum zudem weder eine (allenfalls nur begonnene) Antragstellung noch ein Einloggen des Beschwerdeführers im eAMS-Konto ersichtlich. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer das ihm übermittelte Antragsformular am 14.06.2021 in der Einlaufstelle abgegeben habe, wurde festgehalten, dass weder eine Vorsprache des Beschwerdeführers noch ein Einlangen von Unterlagen an diesem Tag dokumentiert seien. Der Anspruch auf Notstandshilfe gelte sohin am 04.06.2021 als geltend gemacht.
  10. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
  11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.07.2021 vorgelegt.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen einer begründeten Stellungnahme mitzuteilen, falls er bestreitet, dass er erst am 04.06.2021 erfolgreich einen Antrag auf Notstandshilfe elektronisch (über sein eAMS-Konto) gestellt hat. Abschließend wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen.
  13. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 01.10.2019 bis 27.04.2020 Arbeitslosengeld und ab 28.04.2020 Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 23.04.2021 wurde er per eAMS-Konto über das bevorstehende Ende seines Anspruchs auf Notstandshilfe am 13.05.2021 und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung informiert. Die Mitteilung, welche vom Beschwerdeführer am 26.04.2021 um 17:36 Uhr gelesen wurde, lautete auszugsweise wie folgt: „Die Weitergewährung einer Leistung kann – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Antragstellung bis spätestens 14.05.2021 erforderlich. WICHTIG: Stellen Sie Ihren neuen Antrag bitte vorwiegend über Ihr eAMS-Konto. Wenn Sie kein eAMS-Konto haben, können Sie uns auch ein E-Mail schreiben oder uns telefonisch kontaktieren. In diesem Fall schicken wir Ihnen das Antragsformular mit der Post zu. …“ Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 12.05.2021 erfolgreich einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe per eAMS-Konto übermittelte. Im Zuge telefonischer Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mit dem AMS am 27.05.2021 und am 01.06.2021 ersuchte er um Zusendung eines Antragsformulars per Post. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.06.2021 per Post ein Antragsformular zur neuerlichen Geltendmachung der Notstandshilfe übermittelt. Im Antragsformular wurde vermerkt, dass der Antrag dem AMS bis spätestens 15.06.2021 per Post zu übermitteln sei. Am 04.06.2021 stellte der Beschwerdeführer erfolgreich einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto. Das per Post übermittelte Antragsformular erhielt der Beschwerdeführer am 08.06.
  15. Es wird nicht festgestellt, dass dieses Antragsformular am 14.06.2021 beim AMS einlangte.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Gegenstand und Erhalt der Mitteilung vom 23.04.2021 sind dem Verwaltungsakt samt zugehörigem Sendeprotokoll zu entnehmen. Vom Beschwerdeführer wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht bestritten, die Mitteilung über das bevorstehende Ende des Leistungsanspruchs erhalten zu haben. Eine Feststellung des Inhalts, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 12.05.2021 erfolgreich einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe per eAMS-Konto übermittelte, konnte nicht getroffen werden. Diesbezüglich führte die belangte Behörde nachvollziehbar aus, dass nach Rücksprache mit dem IT-Dienstleister in diesem Zeitraum weder eine (allenfalls nur begonnene) Antragstellung noch ein Einloggen des Beschwerdeführers im eAMS-Konto ersichtlich seien. Diesbezüglich findet sich im Akt eine Aufstellung sämtlicher Anmeldungen des Beschwerdeführers im eAMS-Konto im Mai/Juni 2021; es gibt keinen Eintrag am 12.05.
  17. Zudem räumte auch der Beschwerdeführer im Zuge einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem AMS am 27.05.2021 ein, dass er nicht sagen könne, ob die Antragstellung tatsächlich erfolgt sei. Im Anschluss an die (erfolgreiche) Antragstellung am 04.06.2021 teilte er der Behörde in einer eAMS-Nachricht vom selben Tag zudem mit, dass er „diesmal“ die erfolgreiche Übermittlung nachgeprüft habe. Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit, eine begründete Stellungnahme abzugeben, falls er bestreitet, dass er erst am 04.06.2021 erfolgreich einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto stellte, ungenützt verstreichen ließ. Die telefonischen Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Zusendung eines Antragsformulars sind im Akt dokumentiert und stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Dass diesem Ersuchen vom AMS entsprochen wurde, bestätigte der Beschwerdeführer, der ein Einlangen des Antrags am 08.04.2021 vorbrachte. Die erfolgreiche Geltendmachung der Notstandshilfe durch Übermittlung eines Antragsformulars am 04.06.2021 per eAMS ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – auch nach Einräumung von Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Vielmehr begründete er sein Vorgehen in der Beschwerde schlüssig damit, dass er nicht länger auf das Einlangen des postalisch versendeten – am 08.04.2021 bei ihm eingelangten – Antragsformulars warten wollte. Dass dieses Antragsformular am 14.06.2021 beim AMS einlangte, konnte nicht festgestellt werden. Zum einen wurden vom AMS an diesem Tag weder eine Vorsprache des Beschwerdeführers noch eine Unterlagenvorlage dokumentiert, weshalb das postalisch versendete Antragsformular auch nicht Bestandteil des vorgelegten Verwaltungsaktes ist. Zum anderen machte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine gleichbleibenden Angaben. Während er im Beschwerdeschriftsatz vorbrachte, dass er das ausgefüllte Antragsformular bei einer nicht näher bezeichneten „Einlaufstelle“ des AMS abgegeben habe, führte er im Vorlageantrag an, dass er den Antrag mangels Vorsprachemöglichkeit in ein „Kastel“ (gemeint wohl: Postbox) gegeben habe. Im Übrigen erfolgten auch diesbezüglich keine konkretisierenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs. Zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, dass bereits vor dem 04.06.2021 ein Antrag bei der belangten Behörde eingelangt wäre.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  20. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  21. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, …
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …“ „Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
  2. Vorauszuschicken ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  3. Lfg.] § 46 Rz 791).3.
  4. Vorauszuschicken ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
  5. Lfg.] Paragraph 46, Rz 791). Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. 3.
  6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 23.04.2021 über das bevorstehende Ende seines Anspruchs auf Notstandshilfe am 13.05.2021 und das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung (bis spätestens 14.05.2021) zwecks Weitergewährung der Leistung informiert. Dennoch erfolgte erst am 04.06.2021 eine erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs durch Übermittlung eines Antrags auf Weitergewährung der Notstandshilfe per eAMS. Im Übrigen ist den Einwänden des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass die (zeitgerechte) Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in seiner Eigenverantwortung gelegen ist, zumal er aufgrund der Mitteilung des AMS vom 23.04.2021 Kenntnis davon hatte, dass sein Anspruch am 13.05.2021 endet. Dem Beschwerdeführer gebührt die Notstandshilfe sohin erst (wieder) ab 04.06.
  7. Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Antragstellung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN). Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:Daran ändert auch Paragraph 17, Absatz 4, AlVG nichts: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN). Im vorliegenden Fall vermag das Bundesverwaltungsgericht zum einen keinen Fehler der belangten Behörde zu erblicken. Zum anderen wäre der Beschwerdeführer im Hinblick auf dem AMS allfällig unterlaufene Fehler ohnehin auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Leistungsende erst am 04.06.2021 erfolgreich einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto eingebracht hat, wurde von ihm nicht bestritten. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, dass bereits vor dem 04.06.2021 ein Antrag bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach dem Leistungsende erst am 04.06.2021 erfolgreich einen Antrag auf Notstandshilfe über sein eAMS-Konto eingebracht hat, wurde von ihm nicht bestritten. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht, dass bereits vor dem 04.06.2021 ein Antrag bei der belangten Behörde eingelangt wäre. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2244543.1.00

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