VG nicht eingehalten hat. Soweit diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass er mit Blick auf den damals pandemiebedingten „Lockdown“ und eine SMS-Nachricht der Behörde vom 11.05.2021 davon ausgegangen sei, dass der Termin am 12.05.2021 (nur) telefonisch erfolgen werde, ist erneut auf die im Antragsformular deutlich vermerkte persönliche Rückgabe zu verweisen. Bei Unklarheiten bezüglich des Termins hätte der Beschwerdeführer im Übrigen das AMS am 11.05.2021 sowie am 12.05.2021 (bis 12:00 Uhr) telefonisch, persönlich oder via E-Mail kontaktieren können. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er den vom AMS festgesetzten Termin für die Rückgabe des Antragsformulars aus „triftigem Grund“
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG nicht eingehalten hat. Soweit diesbezüglich vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde, dass er mit Blick auf den damals pandemiebedingten „Lockdown“ und eine SMS-Nachricht der Behörde vom 11.05.2021 davon ausgegangen sei, dass der Termin am 12.05.2021 (nur) telefonisch erfolgen werde, ist erneut auf die im Antragsformular deutlich vermerkte persönliche Rückgabe zu verweisen. Bei Unklarheiten bezüglich des Termins hätte der Beschwerdeführer im Übrigen das AMS am 11.05.2021 sowie am 12.05.2021 (bis 12:00 Uhr) telefonisch, persönlich oder via E-Mail kontaktieren können. 3.
GH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 21.05.2021 erfolgreich geltend gemacht hat, zu diesem Zeitpunkt aber wieder in einem Dienstverhältnis stand, wurde von diesem im gesamten Verfahren nicht bestritten. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden vom Beschwerdeführer zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights”
GH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen aber keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2245457.1.00
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