← Österreich

{'item': 'W238 2247359-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW238 2247359-1 Spruch, W238 2247359-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Cla

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 22.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX als Abwäscherin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) vom 22.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die ihr angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Abwäscherin nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde.
  4. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 06.09.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bis längstens 17.09.2021 bekanntzugeben, wann sie den Bescheid vom 22.07.2021 erhalten habe. Die Beschwerdeführerin ließ den Verbesserungsauftrag unbeantwortet.
  5. Gemäß einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.09.2021 gab die Beschwerdeführerin telefonisch an, sie nehme an, den angefochtenen Bescheid am Montag oder Dienstag erhalten zu haben.
  6. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung des AMS Melk vom 22.09.2021 wurde die Beschwerde vom 27.08.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 22.07.2021 gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 22.07.2021 am selben Tag per Post an die Beschwerdeführerin übermittelt worden und gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am 26.07.2021 als zugestellt gelte. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei am 23.08.2021 abgelaufen. Die Beschwerde sei jedoch erst am 27.08.2021 zur Post gegeben worden. Sie sei daher als verspätet zurückzuweisen.
  7. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung des AMS Melk vom 22.09.2021 wurde die Beschwerde vom 27.08.2021 gegen den Bescheid des AMS vom 22.07.2021 gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 22.07.2021 am selben Tag per Post an die Beschwerdeführerin übermittelt worden und gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 26.07.2021 als zugestellt gelte. Die vierwöchige Beschwerdefrist sei am 23.08.2021 abgelaufen. Die Beschwerde sei jedoch erst am 27.08.2021 zur Post gegeben worden. Sie sei daher als verspätet zurückzuweisen.
  8. In ihrem als „Einspruch“ bezeichneten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, sie wisse nicht genau, wann der Bescheid vom 22.07.2021 bei ihr angekommen sei, „anscheinend am 26.07.2021“. Die Beschwerde sei mit Sicherheit pünktlich weggeschickt worden. In einer Ergänzung zum Vorlageantrag gab die Beschwerdeführerin erneut an, sie sei sich sicher, den Bescheid (gemeint wohl: die Beschwerde) in der vorgegebenen Zeit abgegeben zu haben.
  9. Nach einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 14.10.2021 über ein weiteres Telefongespräch teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie glaube, den Bescheid vom 22.07.2021 zwischen Montag und Mittwoch erhalten zu haben.
  10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 14.10.2021 vorgelegt. Am 19.10.2021, 22.10.2021, 03.11.2021 und 04.11.2021 reichte die Behörde Aktenbestandteile nach.
  11. Mit Schreiben vom 05.11.2021 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt.
  12. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Melk vom 22.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 verloren hat. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.Mit Bescheid des AMS Melk vom 22.07.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 12.07.2021 bis 22.08.2021 verloren hat. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid vom 22.07.2021 wurde noch am selben Tag (= Donnerstag) von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgesendet. Es erfolgte eine Zustellung ohne Zustellnachweis. Der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan wäre der 27.07.2021 (= Dienstag). Die Beschwerdeführerin machte zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides folgende Angaben: Am 09.09.2021 gab sie im Zuge eines Telefonats mit dem AMS an, sie nehme an, den Bescheid am Montag oder Dienstag (= 26.07.2021 oder 27.07.2021) erhalten zu haben. Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, sie wisse nicht genau, wann der Bescheid bei ihr angekommen sei, „anscheinend am 26.07.2021“. Anlässlich eines weiteren Telefongesprächs vom 14.10.2021 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS mit, dass sie glaube, den Bescheid vom 22.07.2021 zwischen Montag (= 26.07.2021) und Mittwoch (= 28.07.2021) erhalten zu haben. Den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen, begann mit Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 28.07.2021 zu laufen und endete am 25.08.
  14. Die gegen den Bescheid vom 22.07.2021 erhobene – undatierte – Beschwerde wurde am 27.08.2021 zur Post gegeben und langte am 30.08.2021 bei der belangten Behörde ein.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Gegenstand des angefochtenen Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Die postalische Übersendung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegentrat. Das Datum des dritten Werktages nach der Übergabe an das Zustellorgan ergibt sich aus einer Nachschau im Kalender. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides sind den Aktenvermerken der belangten Behörde vom 09.09.2021 und 14.10.2021 sowie dem Vorlageantrag zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin wurden diese Angaben im Rahmen eines von ihr laut RSa-Rückschein am 11.11.2021 persönlich übernommenen Verspätungsvorhaltes entgegengehalten. Die Beschwerdeführerin nahm die Gelegenheit, sich dazu zu äußern, nicht wahr. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 28.07.2021 gründet sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin, die auch mit dem Datum der Ausfertigung und Übersendung des Bescheides in Einklang gebracht werden können. Im Zweifel ist die Behauptung der Beschwerdeführerin als richtig anzunehmen. Das Datum der Postaufgabe der Beschwerde am 27.08.2021 konnte aufgrund des Poststempels am Originalkuvert festgestellt werden. Durch den leserlichen Poststempel wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerlegt, wonach sie die Beschwerde pünktlich bzw. innerhalb der Beschwerdefrist weggeschickt habe. Die Beschwerdeführerin trat dem Datum der Postaufgabe im Übrigen im Rahmen des Verspätungsvorhaltes nicht entgegen. Die Postaufgabe am 27.08.2021 (= Freitag) korreliert zudem mit dem durch einen Eingangsstempel dokumentierten Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 30.08.2021 (= Montag). Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  18. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  19. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.
  20. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 22.07.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 22.07.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  21. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  22. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, ZustG). Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Absatz 2, letzter Satz leg. cit. nicht ein vergleiche etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032). 3.
  23. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 22.07.2021 von der belangten Behörde postalisch abgefertigt. Die Zustellung wurde iSd § 26 Abs. 1 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG würde die Zustellung am 27.07.2021 als bewirkt gelten. 3.
  24. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 22.07.2021 von der belangten Behörde postalisch abgefertigt. Die Zustellung wurde iSd Paragraph 26, Absatz eins, ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG würde die Zustellung am 27.07.2021 als bewirkt gelten. Die Beschwerdeführerin gab jedoch zusammengefasst an, dass ihr der Bescheid vom 22.07.2021 (= Donnerstag) zwischen 26.07.2021 (= Montag) und 28.07.2021 (= Mittwoch) zugestellt worden sei. Zustellmängel wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet. Die Zustellung des Bescheides am 28.07.2021 liegt außerhalb des von § 26 Abs. 2 ZustG vermuteten Zustellzeitraumes von drei Tagen. Da es nicht gelungen ist, den Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung vor dem von der Beschwerdeführerin angegeben Tag zu erbringen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 28.07.2021 als richtig anzunehmen. Die Zustellung des Bescheides am 28.07.2021 liegt außerhalb des von Paragraph 26, Absatz 2, ZustG vermuteten Zustellzeitraumes von drei Tagen. Da es nicht gelungen ist, den Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung vor dem von der Beschwerdeführerin angegeben Tag zu erbringen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Zustellung des angefochtenen Bescheides spätestens am 28.07.2021 als richtig anzunehmen. Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 25.08.2021, weshalb sich die erst am 27.08.2021 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet erweist. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 25.08.2021, weshalb sich die erst am 27.08.2021 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet erweist. 3.
  25. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.
  26. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde der Beschwerdeführerin bereits vor Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.09.2021 im Rahmen eines Verbesserungsauftrages sowie eines Telefongesprächs vom 09.09.2021 Gelegenheit gegeben, sich zum Zustellvorgang zu äußern. Nach Beschwerdevorlage wurden der Beschwerdeführerin die Angaben zu Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und Einbringung der Beschwerde im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes entgegengehalten, welcher unbeantwortet blieb. 3.
  27. Da die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 27.08.2021 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war sie spruchgemäß zurückzuweisen. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des AMS Melk vom 22.07.
  28. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des AMS Melk vom 22.07.
  29. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde – wie hier – nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
  30. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  31. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Verspätungsvorhaltes auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Verspätungsvorhaltes auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2247359.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.