Obsah (12)
§ 21Art 133§ 4a§ 57§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 58§§ 4§§ 55§ 46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW240 2249601-1 SpruchW240 2249601-1/4E, W240 2249601-1/4E W240 2249600-1/4E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgerich
§ 21Abs.
3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheiden behoben.A) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheiden behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgendem BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sind Schwestern, beide volljährig und somalische Staatsangehörige. Die BF reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich der Fingerabdruckdaten ergab, dass die BF in Griechenland am 25.11.2019 aufgrund ihrer illegalen Einreise über die Außengrenze (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 2) und am 12.12.2019 aufgrund ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1) erkennungsdienstlich behandelt worden sind. Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 17.05.2021 gab die BF1 an, sie sei in Saudi-Arabien geboren, somalische Staatsangehörige und verheiratet. Sie habe keine Reisedokumente oder sonstigen Identitätsnachweise. Ihr Vater, ihre Brüder und eine ihrer Schwestern würden sich in Kenia aufhalten. Ihre Mutter und eine weitere Schwester würden sich in Serbien befinden. Neben der BF2, mit der die BF1 gemeinsam eingereist sei, habe sie keine weiteren Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Land. Der Einvernahme könne sie ohne Probleme folgen. Sie habe Somalia im Juli 2019 mit dem Flugzeug verlassen und sei über die Türkei, wo sie sich bis November 2019 aufgehalten habe, nach Griechenland gelangt. Griechenland habe sie im Mai 2021 verlassen. Das Leben in Griechenland sei sehr schwer gewesen. Die BF hätten zunächst auf Moria gelebt, nach dem Brand im Flüchtlingslager seien sie nach Athen gegangen, wo sie teilweise auf der Straße gelebt hätten. Nach einiger Zeit habe die BF1 eine Arbeit als Reinigungskraft gefunden, sodass sie etwas Geld verdienen hätte können. Um Asyl habe sie in keinem der durchreisten Länder angesucht. Ein Schlepper habe den BF zunächst empfohlen nach Schweden zu gehen und dann aber gesagt, sie sollten in Österreich bleiben. Die BF2 tätigte im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 17.05.2021 gleichlautende Angaben zu jenen der BF1 und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ledig sei. In Griechenland hätten sie kein leichtes Leben gehabt. In der Asylunterkunft wären die BF mehrmals beinahe Opfer von Vergewaltigung geworden, was jedoch zum Glück nie passiert sei. Die Polizei schütze sie nicht. Nach dem Brand hätten sie auf der Straße leben müssen. Am 09.06.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen und am 23.07.2021 einen Reminder betreffend die BF an Griechenland.Am 09.06.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen und am 23.07.2021 einen Reminder betreffend die BF an Griechenland. Mit Schreiben vom 13.08.2021 betreffend die BF1 und vom 06.09.2021 betreffend die BF2 teilte die griechische Behörde, dass den BF jeweils am 01.06.2020 der Flüchtlingsstatus in Griechenland erteilt worden sei. Die BF1 habe eine von 23.07.2020 bis 22.07.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis. Die BF2 habe eine von 20.07.2020 bis 19.07.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis und ihr sei ein von 12.10.2020 bis 11.10.2025 gültiges Reisedokument ausgestellt worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 gab die BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und arbeitsfähig, benötige keine Medikamente, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Suchtmittel. Ihr Name laute XXXX und sie sei am XXXX geborgen worden. Einen Identitätsnachweis könne sie nicht vorlegen und einen somalischen Reisepass habe sie nicht beantragt, da sie sich nur kurz in Somalia aufgehalten habe. Auch in Saudi-Arabien, wo sie geboren sei und sich illegal aufgehalten habe, habe sie keine Dokumente gehabt. Ein griechischer Reisepass sei ihr nie ausgehändigt worden. 2018 habe sie in Saudi-Arabien einen somalischen Mann geheiratet, über die somalische Botschaft sei eine Heiratsurkunde bei dem Bezirksgericht XXXX ausgestellt worden. Die Urkunde befinde sich bei ihrem Ehemann. Kinder habe sie keine. Bis zur Abschiebung des Mannes – gemeinsam mit dem Vater und den Brüdern der BF – nach Somalia Ende 2018 habe sie mit diesem zusammengewohnt, nun halte er sich in Kenia auf. Sie sei nicht zu ihm nach Kenia gegangen, weil sie keinen Kontakt zu ihm gehabt habe und flüchten hätte müssen, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrer Mutter und ihren Schwestern mitzugehen. Inzwischen habe sie wieder telefonischen Kontakt zu ihrem Mann. Sie habe zwei Jahre durchgehend die Schule besucht, danach immer wieder mit Unterbrechungen. In Saudi-Arabien habe sie in verschiedenen Bereichen gearbeitet. In der Türkei hätten die BF um Asyl ansuchen wollen, die UNO habe ihnen aber gesagt, dass sie jetzt nicht aufgenommen werden könnten und in einem Jahr wiederkommen sollten. Da sie keine Unterkunft mieten hätten können, hätten sie sich entschlossen nach Europa zu gehen. In Griechenland seien sie festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Über Vorhalt des seit 01.06.2020 bestehenden Flüchtlingsstatus der BF1 in Griechenland, gab sie an, nach der Antragstellung in ein Lager gebracht worden zu sein, danach habe sie nichts mehr von den griechischen Behörden gehört. Nach dem Brand in dem Flüchtlingslager hätten sie eine Woche auf der Straße gelebt und seien dann nach Athen gegangen, wo man sie nicht in ein Lager aufgenommen habe, weshalb sie auf der Straße gelebt hätten. Danach seien sie weitergereist. In Österreich habe sie nicht angegeben einen Flüchtlingsstatus in Griechenland zu haben, da sie es nicht gewusst habe. In Griechenland hätten die BF mehrmals versucht Unterstützung von Behörden zu erhalten, seien aber immer weggeschickt worden. Sie hätten keine richtige Grundversorgung bekommen und mit der Hilfe eines Pfarrers in einer Kirche Schutz gefunden. Dann seien sie bei einer somalischen Familie untergekommen und hätten teilweise auch in öffentlichen Parks geschlafen. Ihre Mutter, ihre Geschwister und die BF1 hätten keinen richtigen Schutz gehabt. Die Tätigkeit als Reinigungskraft hätten sie nur bei Bedarf ausführen können. Die Sicherheitslage in Griechenland sei nicht wie in Österreich. Sie sei beinahe vergewaltigt und von einem Flüchtling mit einem Messer bedroht worden. Die Polizei könne sie nicht schützen. In Österreich halte sich nur die BF2 auf, sie sei in keinem EU-Land straffällig geworden und sie besuche aktuell einen Deutschkurs, eine Prüfung habe sie nicht absolviert. Sie kenne in Österreich nicht viele Personen, zu denjenigen die sie kenne, habe sie guten Kontakt. Über Vorhalt des Umstandes, dass beabsichtigt werde, die BF1 nach Griechenland auszuweisen, gab sie an, dort das Gefühl gehabt zu haben, im Stich gelassen worden zu sein.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.10.2021 gab die BF1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und arbeitsfähig, benötige keine Medikamente, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Suchtmittel. Ihr Name laute römisch 40 und sie sei am römisch 40 geborgen worden. Einen Identitätsnachweis könne sie nicht vorlegen und einen somalischen Reisepass habe sie nicht beantragt, da sie sich nur kurz in Somalia aufgehalten habe. Auch in Saudi-Arabien, wo sie geboren sei und sich illegal aufgehalten habe, habe sie keine Dokumente gehabt. Ein griechischer Reisepass sei ihr nie ausgehändigt worden. 2018 habe sie in Saudi-Arabien einen somalischen Mann geheiratet, über die somalische Botschaft sei eine Heiratsurkunde bei dem Bezirksgericht römisch 40 ausgestellt worden. Die Urkunde befinde sich bei ihrem Ehemann. Kinder habe sie keine. Bis zur Abschiebung des Mannes – gemeinsam mit dem Vater und den Brüdern der BF – nach Somalia Ende 2018 habe sie mit diesem zusammengewohnt, nun halte er sich in Kenia auf. Sie sei nicht zu ihm nach Kenia gegangen, weil sie keinen Kontakt zu ihm gehabt habe und flüchten hätte müssen, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrer Mutter und ihren Schwestern mitzugehen. Inzwischen habe sie wieder telefonischen Kontakt zu ihrem Mann. Sie habe zwei Jahre durchgehend die Schule besucht, danach immer wieder mit Unterbrechungen. In Saudi-Arabien habe sie in verschiedenen Bereichen gearbeitet. In der Türkei hätten die BF um Asyl ansuchen wollen, die UNO habe ihnen aber gesagt, dass sie jetzt nicht aufgenommen werden könnten und in einem Jahr wiederkommen sollten. Da sie keine Unterkunft mieten hätten können, hätten sie sich entschlossen nach Europa zu gehen. In Griechenland seien sie festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Über Vorhalt des seit 01.06.2020 bestehenden Flüchtlingsstatus der BF1 in Griechenland, gab sie an, nach der Antragstellung in ein Lager gebracht worden zu sein, danach habe sie nichts mehr von den griechischen Behörden gehört. Nach dem Brand in dem Flüchtlingslager hätten sie eine Woche auf der Straße gelebt und seien dann nach Athen gegangen, wo man sie nicht in ein Lager aufgenommen habe, weshalb sie auf der Straße gelebt hätten. Danach seien sie weitergereist. In Österreich habe sie nicht angegeben einen Flüchtlingsstatus in Griechenland zu haben, da sie es nicht gewusst habe. In Griechenland hätten die BF mehrmals versucht Unterstützung von Behörden zu erhalten, seien aber immer weggeschickt worden. Sie hätten keine richtige Grundversorgung bekommen und mit der Hilfe eines Pfarrers in einer Kirche Schutz gefunden. Dann seien sie bei einer somalischen Familie untergekommen und hätten teilweise auch in öffentlichen Parks geschlafen. Ihre Mutter, ihre Geschwister und die BF1 hätten keinen richtigen Schutz gehabt. Die Tätigkeit als Reinigungskraft hätten sie nur bei Bedarf ausführen können. Die Sicherheitslage in Griechenland sei nicht wie in Österreich. Sie sei beinahe vergewaltigt und von einem Flüchtling mit einem Messer bedroht worden. Die Polizei könne sie nicht schützen. In Österreich halte sich nur die BF2 auf, sie sei in keinem EU-Land straffällig geworden und sie besuche aktuell einen Deutschkurs, eine Prüfung habe sie nicht absolviert. Sie kenne in Österreich nicht viele Personen, zu denjenigen die sie kenne, habe sie guten Kontakt. Über Vorhalt des Umstandes, dass beabsichtigt werde, die BF1 nach Griechenland auszuweisen, gab sie an, dort das Gefühl gehabt zu haben, im Stich gelassen worden zu sein. Vorgelegt wurde eine Bestätigung eines Kursbesuches „Deutsch für Asylwerbende – A1/2“ der Volkshochschule XXXX vom 04.10.2021.Vorgelegt wurde eine Bestätigung eines Kursbesuches „Deutsch für Asylwerbende – A1/2“ der Volkshochschule römisch 40 vom 04.10.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ebenfalls am 07.10.2021 gab die BF2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und arbeitsfähig, benötige keine Medikamente, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Suchtmittel. Ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, nur ihr Geburtsdatum sei nicht korrekt. Sie sei nur nach dem Geburtsjahr gefragt worden, ihr Geburtsdatum sei der XXXX . Sie könne ebenfalls keinen Identitätsnachweis vorlegen. In Griechenland hätten die BF nur eine rote Karte gehabt, mit der sie nach Athen gebracht worden seien. In Athen habe man ihnen gesagt, dass sie auf der Insel hätten bleiben müssen. Die BF2 sei ledig. Darüber hinaus tätigte sie mit jenen der BF1 übereinstimmende Angaben. Sie gab an, keinen Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben und in Somalia hätte sie gar keine Angehörigen. Die BF seien von ihrer Mutter getrennt, da nur genug Geld für die Weiterreise der BF vorhanden gewesen sei. Einen Asylantrag habe sie außerhalb Österreichs nicht gestellt. In Griechenland hätten sie einen Antrag stellen wollen, man habe ihnen nur ihre Fingerabdrücke abgenommen, einen Termin für eine Einvernahme hätten sie nicht bekommen. Die Polizei habe in Griechenland selbst Angst ins Asylquartier zu kommen. Über Vorhalt des Asylstatus in Griechenland, gab sie an, dass ihr dies niemals mitgeteilt worden sei und sie auch keinen griechischen Pass erhalten habe. Griechenland hätten sie verlassen, da sie keine Grundversorgung gehabt hätten und die Gewalt gegen Frauen dort höher sei. Man habe dort Angst. Ihre Schwester sei krank gewesen und es habe keine Möglichkeit der Behandlung gegeben. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde die BF2 nach Griechenland auszuweisen, gab sie an, dass es in Griechenland die Gefahr von Übergriffen oder Vergewaltigung gäbe. In Österreich halte sich nur die BF1 auf, sie sei in keinem EU-Land straffällig geworden und besuche aktuell einen Deutschkurs, eine Prüfung habe sie nicht absolviert. Ihre Deutschlehrerin erkläre ihnen die Sprache und Kultur Österreichs.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ebenfalls am 07.10.2021 gab die BF2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen. Sie sei gesund und arbeitsfähig, benötige keine Medikamente, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Suchtmittel. Ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, nur ihr Geburtsdatum sei nicht korrekt. Sie sei nur nach dem Geburtsjahr gefragt worden, ihr Geburtsdatum sei der römisch 40 . Sie könne ebenfalls keinen Identitätsnachweis vorlegen. In Griechenland hätten die BF nur eine rote Karte gehabt, mit der sie nach Athen gebracht worden seien. In Athen habe man ihnen gesagt, dass sie auf der Insel hätten bleiben müssen. Die BF2 sei ledig. Darüber hinaus tätigte sie mit jenen der BF1 übereinstimmende Angaben. Sie gab an, keinen Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben und in Somalia hätte sie gar keine Angehörigen. Die BF seien von ihrer Mutter getrennt, da nur genug Geld für die Weiterreise der BF vorhanden gewesen sei. Einen Asylantrag habe sie außerhalb Österreichs nicht gestellt. In Griechenland hätten sie einen Antrag stellen wollen, man habe ihnen nur ihre Fingerabdrücke abgenommen, einen Termin für eine Einvernahme hätten sie nicht bekommen. Die Polizei habe in Griechenland selbst Angst ins Asylquartier zu kommen. Über Vorhalt des Asylstatus in Griechenland, gab sie an, dass ihr dies niemals mitgeteilt worden sei und sie auch keinen griechischen Pass erhalten habe. Griechenland hätten sie verlassen, da sie keine Grundversorgung gehabt hätten und die Gewalt gegen Frauen dort höher sei. Man habe dort Angst. Ihre Schwester sei krank gewesen und es habe keine Möglichkeit der Behandlung gegeben. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde die BF2 nach Griechenland auszuweisen, gab sie an, dass es in Griechenland die Gefahr von Übergriffen oder Vergewaltigung gäbe. In Österreich halte sich nur die BF1 auf, sie sei in keinem EU-Land straffällig geworden und besuche aktuell einen Deutschkurs, eine Prüfung habe sie nicht absolviert. Ihre Deutschlehrerin erkläre ihnen die Sprache und Kultur Österreichs.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.11.2021, zugestellt am 18.11.2021, wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2021
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.).
§ 61Abs.
1 Z. 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung
angeordnet und festgestellt, dass
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung der BF nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.11.2021, zugestellt am 18.11.2021, wurde die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2021
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung
angeordnet und festgestellt, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BF nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)., Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid, wie folgt, wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 28.05.2021 Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (AA 29.4.2021). Weitere Informationen bezüglich aktueller Covid-19-Maßnahmen in Griechenland können unter folgendem Link abgerufen werden: https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/. Ab Mai 2021 erfolgt eine sukzessive Öffnung des Landes, wobei auch die überregionale Bewegungsfreiheit wieder hergestellt werden soll (WKO 27.4.2021). Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen haben die griechische Wirtschaft hart getroffen. Diese wird 2020 um 10% schrumpfen und sich 2021 allmählich und 2022 in stärkerem Ausmaß erholen (OECD o.D.). Zudem hat Griechenland mit 15,8% (Stand: Dezember 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der EU. Der Durchschnitt der EU-27 liegt bei 7,3% (Destatis o.D.). Die COVID-19-Krise hat Griechenland dazu veranlasst, die Kapazitäten in allen Bereichen des - in den letzten Jahren vernachlässigten - Gesundheitssystems zu stärken (OECD 2021). Griechenland hat angekündigt, dass Asylsuchende und Flüchtlinge im griechischen Impfplan Berücksichtigung finden werden, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (EASO 31.3.2021). Die Regierung wird beim Impfprogramm von UNHCR unterstützt, das Asylsuchende über Beratungsstellen und Dolmetscher mit Informationen über präventive und staatliche Maßnahmen versorgt und darüber hinaus bei der Einrichtung medizinischer Einheiten für Screening, Isolation und Quarantäne in der Nähe der Aufnahmezentren hilft. Die Hilfe wird allerdings durch den Mangel an medizinischem Personal erschwert (UNHCR 1.4.2021). Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vgl. Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020).Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vergleiche Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020). Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vgl. EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vergleiche EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser QuarantäneMaßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06/2020). 7.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06 aus 2020,). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Hinsichtlich der Anzahl von Dublin-Verfahren ist pandemiebedingt ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen (ECRE 7.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (29.4.2021): Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/griechenlandsicherheit/211534, Zugriff 2.5.2021 AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 Destatis – Statistisches Bundesamt (o.D.): March 2021. EU unemployment rate at 7,3%, https://www.destatis.de/Europa/EN/Topic/Population-Labour-Social-Issues/Labour-market/EULabourMarketCrisis.html, Zugriff 8.5.2021 EASO – European Asylum Support Office (31.3.2021): COVID-19 vaccination for applicantsand beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO_Situat ional_Update_Vaccination31March..pdf, Zugriff 6.5.2021 EASO – European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception-systems, file:///tmp/mozilla_wh72750/COVID19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20syste ms-December-2020_new.pdf, Zugriff 5.5.2021 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Covid-19 measures and updates related to asylum and migration across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVIDinformation-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 5.5.2021 Fisher Ariadne, Oxford University (29.1.2021): Impact of Covid-19 on Refugee Camps in Greece, https://www.law.ox.ac.uk/centres-institutes/centrecriminology/blog/2021/01/impact-covid-19-refugee-camps-greece, Zugriff 30.4.2021 OECD (o.D.): Greece, Economic Snapshot, https://www.oecd.org/economy/greeceeconomic-snapshot/, Zugriff 10.5.2021 OECD
(2021): Greece, https://www.oecd.org/economy/growth/Greece-countrynote-going-for-growth-2021.pdf, Zugriff 10.5.2021ro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 5.5.2021 RTI - Refugee Trauma Initiative (06/2020): The Impact of Covid-19 on Refugees in Greece, https://static1.squarespace.com/static/577646af893fc0b5001fbf21/t/5ef0bb675598594c56fcad77/1592835023114/2020-06_RTI_COVID19_REFUGEESGR.pdf, Zugriff 30.4.2021 RTI - Refugee Trauma Initiative (06 aus 2020,): The Impact of Covid-19 on Refugees in Greece, https://static1.squarespace.com/static/577646af893fc0b5001fbf21/t/5ef0bb675598594c56fcad77/1592835023114/2020-06_RTI_COVID19_REFUGEESGR.pdf, Zugriff 30.4.2021 UNHCR (1.4.2021): Greece Fact-Sheet, February 2021, file:///tmp/mozilla_wh72750/Greece%20bi-annual%20Factsheet%20Feb%202021-1.pdf, Zugriff 5.5.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/en/document/2048407.html, Zugriff 2.5.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreichs (27.4.2021): Corona-Virus. Situation in Griechenland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situationin-griechenland.html, Zugriff 2.5.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 28.05.2021 In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. In diesen Fast-Track-Verfahren können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. In diesen Fast-Track-Verfahren können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der auf dem Land- und Seeweg ankommenden Flüchtlinge ging in letzter Zeit stark zurück. So wurden 2020 insgesamt 15.696 Ankünfte verzeichnet (2018: 50.508; 2019: 74.613). 2021 wurden bis
- Mai insgesamt 2.320 Land- und Seeankünfte verzeichnet (ODP 25.4.2021, vgl. AI 7.4.2021). Derzeit gibt es noch einen Backlog von ca. 35.000 offenen Fällen, der sukzessive aufgearbeitet wird (VB 24.2.2021).Die Anzahl der auf dem Land- und Seeweg ankommenden Flüchtlinge ging in letzter Zeit stark zurück. So wurden 2020 insgesamt 15.696 Ankünfte verzeichnet (2018: 50.508; 2019: 74.613). 2021 wurden bis
- Mai insgesamt 2.320 Land- und Seeankünfte verzeichnet (ODP 25.4.2021, vergleiche AI 7.4.2021). Derzeit gibt es noch einen Backlog von ca. 35.000 offenen Fällen, der sukzessive aufgearbeitet wird (VB 24.2.2021). 2020 traten Änderungen der Asylgesetze in Kraft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiteten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).2020 traten Änderungen der Asylgesetze in Kraft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiteten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 10.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 9.3.2021 ODP - Operational Data Portal; UNHCR (25.4.2021): Meditteranean Situation. Greece, https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 10.5.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.3.2021 VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 28.05.2021 Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet (AIDA 30.11.2020). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 6.2020). Während das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand wurden Rückführungen auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung im März 2017 auf Empfehlung der Europäischen Kommission wieder aufgenommen, was zu erheblicher Kritik von NGOs führte (MIT 2.2021). Jedoch wurde in der Empfehlung festgelegt, dass Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, vorerst von Dublin-Überstellungen ausgeschlossen werden sollten (AIDA 30.11.2020). Weniger als 1% ausgeführter Rücknahmeersuchen anderen Mitgliedstaaten zeigen, dass Griechenland keine ausreichenden Garantien geben kann, dass eine angemessene Unterkunft für Rückkehrer vorhanden ist bzw. dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wiederaufnahme des Asylverfahrens bestehen (MIT 2.2021). In den vergangenen Jahren haben einige Gerichte von EU-Mitgliedsstaaten gegen den Transfer von Asylwerbern nach Griechenland
Dublin-III-Verordnung entschieden (AIDA 30.11.2020, vgl. EDAL 23.10.2019). Griechenland erhielt 2019 12.718 DublinRequests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2019 33 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 30.11.2020).(AIDA 30.11.2020, vergleiche EDAL 23.10.2019). Griechenland erhielt 2019 12.718 DublinRequests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2019 33 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 30.11.2020). Deutschland hat sich im August 2018 mit Griechenland auf eine Fast-Track-Vereinbarung zur Rücknahme bereits registrierter Asylwerber geeinigt. Demnach gilt die Zurückweisung binnen 48 Stunden bei an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffenen Asylwerbern, die nach dem Juli 2017 Asyl in Griechenland beantragt haben (AIDA 6.2020). Deutschland akzeptiert dafür seinerseits Familienzusammenführungen (SN 17.8.2018; TS 13.9.2018). Problematisch ist, dass der Asylantrag von den deutschen Behörden nicht registriert wird und dass der Zugang zu Asyl für jene, die nach Griechenland zurückkehren, nicht garantiert ist (AIDA 6.2020). Ab dem zweiten Quartal 2020 sind die Übernahmeersuchen Deutschlands an Griechenland massiv zurückgegangen (TS 22.9.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece - 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021 AIDA - Asylum Information Database (30.11.2020): Country Report. Dublin. Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/asylumprocedure/procedures/dublin/, Zugriff 2.5.2021 EDAL – European Database on Asylum Law (23.10.2019): The Netherlands: Assurances of access to legal aid required in transfers to Greece, https://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/netherlands-assurancesaccess-legal-aid-required-transfers-greece, Zugriff 6.5.2021 MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wpcontent/uploads/library/selected-publications-on-migration-and-asylum/greece/en/Accommodation_report_MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021 SN - Salzburger Nachrichten (17.8.2019): Berlin und Athen bei Flüchtlingsabkommen einig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/berlin-und-athenbei-fluechtlingsabkommen-einig-38903398, Zugriff 3.5.2021 TS - Tagesschau (13.9.2018): Es ist vor allem Symbolpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/ruecknahmeabkommen103.html, Zugriff 4.5.2021 TS - Tagesschau (22.9.2020): Wenig Solidarität mit Griechenland, https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/dublin-verfahren-eufluechtlinge-101.html, Zugriff 4.5.2021 Non-Refoulement Letzte Änderung: 28.05.2021 Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021; vgl. CoE-PACE 8.6.2019). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Pushbacks an See- und Landgrenzen, wobei es auch immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (CoE-PACE 8.6.2019; vgl. AIDA 6.2020, USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, BVMN 4.2021, HRW Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021; vergleiche CoE-PACE 8.6.2019). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Pushbacks an See- und Landgrenzen, wobei es auch immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (CoE-PACE 8.6.2019; vergleiche AIDA 6.2020, USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, BVMN 4.2021, HRW 16.7.2020). UNHCR zeigt sich über die zunehmenden Berichte über informelle Rückführungen und das Zurückdrängen von Neuankömmlingen auf dem Land- und Seeweg beunruhigt und forderte die Behörden auf, den Berichten nachzugehen und den Zugang zu Asyl zu gewährleisten (UNHCR 1.4.2021). Die Regierung bestreitet jegliches Fehlverhalten und macht türkische Desinformationskampagnen für die Berichte verantwortlich. Laut dem griechischen Ministerpräsidenten Mitsotakis und mehreren Regierungsvertretern wolle die Türkei Griechenland und die EU unter Druck setzen. Zudem sei die Türkei ein "sicheres Land", wonach die Rückführung von Asylbewerbern in die Türkei kein Refoulement darstellen würde (USDOS 30.3.2021). Hintergrund ist die EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016, nach der das "sichere Drittland"-Konzept zum ersten Mal von Griechenland gegenüber der Türkei angewendet wurde (AIDA 6.2020). Quellen: AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 4.5.2021 BVMN – Border Violence Monitoring Network (4.2021): Illegal push-backs and border violence reports. https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/BVMNMonthly-Report-March-21.pdf, Zugriff 9.5.2021 CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909], https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 3.5.2021 HRW – Human Rights Watch (16.7.2020): Greece: Investigate Pushbacks, Collective Expulsions, https://www.hrw.org/news/2020/07/16/greece-investigatepushbacks-collective-expulsions, Zugriff 7.5.2021 UNHCR (1.4.2021): Greece Fact Sheet, file:///tmp/mozilla_wh72750/Greece%20biannual%20Factsheet%20Feb%202021-2.pdf, Zugriff 5.5.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 3.5.2021 Versorgung Letzte Änderung: 28.05.2021 Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die materiellen Aufnahmebedingungen den Asylbewerbern einen angemessenen Lebensstandard bieten müssen, der ihren Lebensunterhalt gewährleistet und ihre körperliche und geistige Gesundheit fördert, basierend auf der Achtung der Menschenwürde. Allerdings gibt es keine Stelle, welche die Aufnahmebedingungen überwacht (AIDA 30.11.2020). Laut Gesetz hängt die Bereitstellung der gesamten oder eines Teils der materiellen Aufnahmebedingungen davon ab, dass die Asylwerber keine Beschäftigung haben oder nicht über ausreichende Mittel zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards verfügen. Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringungszentren in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Privathäuser, Wohnungen und Hotels, die für die Zwecke von Unterbringungsprogrammen gemietet werden (AIDA 6.2020) UNHCR leistet in Griechenland Bargeldhilfe im Rahmen des ESTIA-Programms. Das Hilfsprogramm mit Geldkarten wird in ganz Griechenland umgesetzt. Im Dezember 2019 arbeitete UNHCR mit der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) und den Katholischen Hilfsdiensten (CRS) zusammen, um das Bargeldhilfeprogramm umzusetzen. Die Berechtigung für das Bargeldhilfeprogramm wird auf der Grundlage des Ankunftsdatums, des rechtlichen Status und des aktuellen Aufenthaltsorts einer Person beurteilt (AIDA 6.2020). Im März 2021 erhielten 64.553 berechtigte Flüchtlinge und Asylsuchende (37.616 Familien) in Griechenland an 113 Standorten Bargeldunterstützung. Der Betrag, der an jeden Haushalt ausgeschüttet wird, richtet sich nach der Größe der Familie und liegt zwischen 75€ für einen einzelnen Erwachsenen in einer Unterkunft mit Verpflegung und 490€ für eine Familie mit sechs oder mehr Mitgliedern in einer Unterkunft mit Selbstverpflegung. 51% der Empfänger von Bargeldunterstützung befinden sich in Attika, 16% derzeit auf den Inseln und weitere 16% in Zentralmakedonien (UNHCR 4.5.2021). Die Aufnahmebedingungen können jedoch unter bestimmten Bedingungen (Versäumnis eines Asylantrags, Fristversäumnis im Asylverfahren, Unterschlagung finanzieller Mittel etc.) eingeschränkt oder entzogen werden (AIDA 6.2020). Rechtlich gesehen werden Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt. Allerdings hatten Asylsuchende aufgrund von Überbelegung in Aufnahmestellen, überlasteten Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, Bewegungseinschränkungen und personellen Lücken aufgrund der Pandemie nur begrenzten Zugang zu diesen Leistungen (USDOS 30.3.2021). Die Zahl der Aufnahmeplätze wurde in den vergangenen Jahren vor allem durch temporäre Lager und das UNHCR-Unterkunftsprogramm erweitert. Trotzdem bleiben Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit ein Risiko, von dem immer mehr Asylsuchende und Flüchtlinge betroffen sind. Die Situation auf den Inseln bleibt aufgrund der kritischen Überbelegung der RICs, die in Verbindung mit dem Mangel an notwendigen Vorkehrungen und häufig wechselnden Praktiken die Entstehung von häufigen Spannungen begünstigen, weiterhin katastrophal (AIDA 6.2020). Weitere Informationen zur spezifischen Situation auf den Inseln bzw. dem Festland finden sich in den entsprechenden Unterkapiteln. Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/, Zugriff 25.3.2021 UNHCR – The UN-Refugee Agency (4.5.2021), GREECE Cash Assistance (March 2021), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/86565, Zugriff 13.5.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 13.5.2021 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung: 28.05.2021 Temporäre Unterbringungszentren Insgesamt sind auf dem Festland ca. 30 Lager bzw. Standorte, von denen die meisten in den Jahren 2015-2016 als temporäre Unterbringungseinrichtungen geschaffen wurden, in Betrieb. Die Bedingungen in einigen Lagern haben sich seit 2015 laut UNHCR
(2019)zwar verbessert, sind jedoch vielfach weiterhin schlecht. Immer wieder wird von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt, der Abgeschiedenheit einiger Standorte und mangelnder Sicherheit berichtet. Noch 2019 wurden die meisten temporären Unterbringungszentren (d. h. Lager auf dem Festland) und Notfalleinrichtungen ohne vorherigen Ministerialbeschluss und die erforderliche Rechtsgrundlage betrieben. Die einzigen drei Einrichtungen, die offiziell auf dem Festland eingerichtet waren, sind Elaionas, Schisto und Diavata, während die übrigen ohne einen offiziellen Verwalter betrieben wurden. Die erforderlichen Ministerialbeschlüsse für die Einrichtung von Notunterkünften wurden im März 2020 erlassen. Dieser Beschluss sieht die Einrichtung von 28 Notunterkünften im ganzen Land vor. Laut Angaben von IOM waren mit Dezember 2019 insgesamt ca. 24.000 Personen in diesen Zentren untergebracht (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020).Einrichtung von 28 Notunterkünften im ganzen Land vor. Laut Angaben von IOM waren mit Dezember 2019 insgesamt ca. 24.000 Personen in diesen Zentren untergebracht (AIDA 30.11.2020; vergleiche AIDA 6.2020). Antragsteller, die als obdachlos identifiziert werden und/oder in prekären Verhältnissen auf dem Festland leben, werden zunächst an die „Direktion für den Schutz von Asylbewerbern“ (DPAS) verwiesen, die sie nach der Bewertung ihrer Schutzbedürftigkeit dann bei hoher Schutzbedürftigkeit an den UNHCR zur Unterbringung im ESTIA-Unterkunftsprogramm oder – bei geringerer Schutzbedürftigkeit - an den Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) weiterleitet, welcher dann die Möglichkeit ihrer Unterbringung in einem Lager prüft (AIDA 6.2020). Die Bedingungen in den Lagern auf dem Festland variieren, da an jedem Standort unterschiedliche Arten von Unterkünften und Dienstleistungen angeboten werden. Insgesamt haben sich die Bedingungen in einigen Lagern auf dem Festland zwar seit ihrer Einrichtung in den Jahren 2015-2016 verbessert, aber einige liegen weiterhin unter den Standards, die nach EU- und nationalem Recht vorgesehen sind, insbesondere für das langfristige Wohnen. Die Hauptlücken beziehen sich auf die abgelegene und isolierte Lage, die Art der Unterbringung (die meisten Wohneinheiten sind in ISO-Boxen), die mangelnde Sicherheit und den eingeschränkten Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere für Personen mit besonderen Bedürfnissen und Kinder. In einigen Lagern auf dem Festland wurden Zelte und Müllcontainer aufgestellt, um dem erhöhten Bedarf an Unterkünften gerecht zu werden. Darüber hinaus sind die Bedingungen in einer Reihe von Einrichtungen auf dem Festland nach wie vor schlecht, da immer wieder von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt und mangelnder Sicherheit berichtet wird. Auch die vielfach gegebene räumliche Abgeschiedenheit wird von vielen als belastend und als Hindernis für Selbstständigkeit, Integration und Koexistenz empfunden und erschwert darüber hinaus den Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 6.2020). Estia – Unterkünfte UNHCR begann im November 2015 aus eigenen Mitteln mit der Umsetzung eines Unterkunftsprogramms für Relocation-Kandidaten. Dieses Unterkunftsprogramm wurde 2017 in das neue Programm "Emergency Support to Integration and Accommodation" (ESTIA) aufgenommen, das auf die Bereitstellung von städtischen Unterkünften und Bargeldunterstützung abzielt. Bis Ende Dezember 2019 wurden im Rahmen des ESTIAProgramms 25.766 Plätze in Unterkünften zur Verfügung gestellt, was einem Rückgang von 1.322 Plätzen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 (insgesamt 27.088 Plätze) entspricht. Diese befanden sich in 4.523 Wohnungen und 14 Gebäuden, in 14 Städten und 7 Inseln in ganz Griechenland. Insgesamt haben seit November 2015 63.940 Personen von dem Unterbringungsprogramm profitiert. Bis Ende Dezember 2019 waren 21.620 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 6.822 anerkannte Flüchtlinge und 14.798 Asylwerber (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020). Bargeldunterstützung abzielt. Bis Ende Dezember 2019 wurden im Rahmen des ESTIAProgramms 25.766 Plätze in Unterkünften zur Verfügung gestellt, was einem Rückgang von 1.322 Plätzen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 (insgesamt 27.088 Plätze) entspricht. Diese befanden sich in 4.523 Wohnungen und 14 Gebäuden, in 14 Städten und 7 Inseln in ganz Griechenland. Insgesamt haben seit November 2015 63.940 Personen von dem Unterbringungsprogramm profitiert. Bis Ende Dezember 2019 waren 21.620 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 6.822 anerkannte Flüchtlinge und 14.798 Asylwerber (AIDA 30.11.2020; vergleiche AIDA 6.2020). Der weitaus größte Teil der Estia-Plätze befindet sich auf dem Festland. Die deutliche Mehrheit der untergebrachten Personen sind weiterhin Familien mit Kindern, mit einer durchschnittlichen Familiengröße von 4 Personen. Knapp 51% der Bewohner sind Kinder (AIDA 6.2020). Mittlerweile wurde ESTIA durch ESTIA II abgelöst. Das Budget für ESTIA II beläuft sich auf Mittlerweile wurde ESTIA durch ESTIA römisch zwei abgelöst. Das Budget für ESTIA römisch zwei beläuft sich auf 20.852.887 Euro und fällt somit um 30 % geringer aus als das ursprüngliche Programm. Das Programm, wie es bis zu diesen Tagen in Kraft war, betrifft nicht nur die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber, sondern auch Unterstützungsleistungen wie Rechtshilfe, Sozialarbeiter, Dolmetscher und Verwaltungspersonal (IM 22.6.2020). Schutzbedürftige Asylsuchende konnten durch das von UNHCR in Zusammenarbeit mit einigen NGOs und lokalen Gemeinden umgesetztes Unterbringungskonzept (ESTIA) in Wohnungen untergebracht zu werden. Die Bedingungen in den Wohnungen waren deutlich besser als in den Aufnahmeeinrichtungen (USDOS 30.3.2021). Obdachlosigkeit Ein weiteres Problem stellen die Mittel- und Obdachlosigkeit dar. Die Zahl der obdachlosen Antragssteller ist unbekannt. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland greifen Neuankömmlinge, einschließlich Vulnerabler, auf Notunterkünfte zurück oder bleiben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki und Petra obdachlos. Andere leben unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser (AIDA 6.2020; MSF 18.3.2019). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/overview-mainchanges-previous-report-update/, Zugriff 17.5.2021 IM - Info Migrants (22.6.2020): Greece reduces funding for migrant housing program, https://www.infomigrants.net/en/post/25509/greece-reduces-funding-formigrant-housing-program, Zugriff, 14.5.2021 MSF - Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair,https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html, Zugriff 25.3.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 17.5.2021 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung: 28.05.2021 Seit Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung vom 18.3.2016 hat sich die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie zu Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlagern umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfung und Asylverfahren durchgeführt werden. Die Hotspots waren in den vergangenen Jahren weit über ihre eigentlichen Kapazitätsgrenzen hinaus belegt; die Unterbringungsbedingungen sind Gegenstand erheblicher Kritik (AIDA 6.2020). Neben den Hotspots gibt es auf jeder Insel eine zusätzliche, wenn auch begrenzte Anzahl von Einrichtungen, die unter anderem im Rahmen des UNHCR-Unterbringungsprogramms oder von NGOs für die vorübergehende Unterbringung von schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, betrieben werden (AIDA 6.2020). Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge auf den griechischen Ägäis-Inseln ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken, von fast 40.000 im März 2020 auf 15.300 im März
- Trotz der Evakuierung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) von den Inseln bleiben zahlreiche Menschen in den Aufnahmezentren auf Samos und Chios außerhalb angemessener Unterkünfte und in behelfsmäßigen Behausungen, was sie dem Wetter und Sicherheitsbedrohungen schutzlos aussetzt (UNHCR 21.4.2021, vgl. AIDA 6.2020).Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge auf den griechischen Ägäis-Inseln ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken, von fast 40.000 im März 2020 auf 15.300 im März
- Trotz der Evakuierung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) von den Inseln bleiben zahlreiche Menschen in den Aufnahmezentren auf Samos und Chios außerhalb angemessener Unterkünfte und in behelfsmäßigen Behausungen, was sie dem Wetter und Sicherheitsbedrohungen schutzlos aussetzt (UNHCR 21.4.2021, vergleiche AIDA 6.2020). Der überwiegende Teil der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf den griechischen Inseln lebt in den permanenten und temporären Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots; RICs) (UNHCR 4.5.2021). Trotz intensiver Bemühungen zur Entlastung waren diese Hotspots weiterhin überfüllt. Unterkünfte, medizinische Versorgung, Waschgelegenheiten und Abwasseranschlüsse waren unzureichend, was immer wieder zu Sicherheits- und Gesundheitsbedenken führte (USDOS 30.3.2021, vgl. AIDA 6.2020). Gewalt und mangelnde Sicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber auf den Inseln (AIDA 6.2020).Der überwiegende Teil der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf den griechischen Inseln lebt in den permanenten und temporären Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots; RICs) (UNHCR 4.5.2021). Trotz intensiver Bemühungen zur Entlastung waren diese Hotspots weiterhin überfüllt. Unterkünfte, medizinische Versorgung, Waschgelegenheiten und Abwasseranschlüsse waren unzureichend, was immer wieder zu Sicherheits- und Gesundheitsbedenken führte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AIDA 6.2020). Gewalt und mangelnde Sicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber auf den Inseln (AIDA 6.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 8.5.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.5.2021): Greece. Aegean Islands. Weekly snapshot, file:///tmp/mozilla_wh72750/GRC_AegeanIslands_WeeklySnapshot_202 10502.pdf, Zugriff 10.5.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.4.2021): Greece. Highlights March 2021, file:///tmp/mozilla_wh72750/2021.03%20Greece%20Highlights%20%20FINAL.pdf, Zugriff 10.5.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 10.5.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.05.2021 Nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser ist die Lage im öffentlichen Gesundheitssektor grundsätzlich angespannt. Immer wieder protestieren die Beschäftigten im Gesundheitswesen gegen die Arbeitsbedingungen und den Mangel an Personal, Medikamenten und Ausrüstung in den öffentlichen Krankenhäusern. Eine im April 2020 veröffentlichte Studie kam zu dem Schluss, dass die in den vorherigen zehn Jahren beschlossenen Sparmaßnahmen den Zugang zu einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung in Griechenland noch weiter erschwert haben. Infolgedessen wurde es für viele Menschen schwieriger, die Kosten für medizinische Versorgung aufzubringen und Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten (AI 7.4.2021). Gesetzliche Bestimmungen sehen einen kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und pharmazeutischer Behandlung für Personen ohne Sozialversicherung und Schutzbedürftige vor, welche auch für Asylbewerber und deren Familienangehörige gelten. Trotz der günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung durchweg behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 30.11.2020). Jeder im Land hat Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. Medizinische Freiwillige, von NGOs unter Vertrag genommene Ärzte, die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit und Ärzte der Armee leisten eine medizinische Grundversorgung in den Aufnahmezentren und überweisen Notfälle und komplexe Fälle an lokale Krankenhäuser, die oft überlastet und unterbesetzt sind. Die NGO "Ärzte ohne Grenzen" (MSF) war gezwungen, eine medizinische Klinik auf Lesbos zu schließen, nachdem Demonstranten Steine auf Freiwillige geworfen hatten. MSF beklagt, dass aggressives Verhalten gegenüber Asylwerbern und Flüchtlingen sowie humanitären Organisationen und Freiwilligen zugenommen habe. Einige Personen, die an chronischen Krankheiten leiden, haben Probleme, angemessene Medikamente zu erhalten. Asylsuchende ohne dauerhafte oder vorläufige Sozialversicherungsnummer haben Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer, psychologischer und pharmazeutischer Versorgung (USDOS 30.3.2021). Nach im Juli 2019 durchgeführten Änderungen im Sozialversicherungssystem erhalten neu angekommene Asylsuchende(AI 16.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber mit seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung, darunter auch psychiatrischer Versorgung wo nötig (AIDA 6.2020, vgl. REF 25.3.2021). Bei Erhalt eines internationalen Nach im Juli 2019 durchgeführten Änderungen im Sozialversicherungssystem erhalten neu angekommene Asylsuchende(AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber mit seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung, darunter auch psychiatrischer Versorgung wo nötig (AIDA 6.2020, vergleiche REF 25.3.2021). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 25.3.2021). Das System und seine Umsetzung sind Gegenstand der Kritik (AIDA 6.2020). In Notfällen sind alle öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer PAAYPA medizinische Erste-Hilfe-Unterstützung zu leisten (REF 25.3.2021).Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (REF 25.3.2021). Das System und seine Umsetzung sind Gegenstand der Kritik (AIDA 6.2020). In Notfällen sind alle öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer PAAYPA medizinische Erste-Hilfe-Unterstützung zu leisten (REF 25.3.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Auch auf den Inseln der östlichen Ägäis ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund des chronischen Personalmangels und der anhaltenden Überbelegung weiterhin besonders eingeschränkt (AIDA 30.11.2020; vgl. ACCORD 30.12.2020).Auch auf den Inseln der östlichen Ägäis ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund des chronischen Personalmangels und der anhaltenden Überbelegung weiterhin besonders eingeschränkt (AIDA 30.11.2020; vergleiche ACCORD 30.12.2020). Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (30.12.2020): Anfragebeantwortung zu Griechenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043990.html, Zugriff 25.3.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048689.html, Zugriff 12.5.2021 AI - Amnesty International (16.4.2020): Griechenland 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038595.html, Zugriff 25.3.2021 AIDA (6.2020) - Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/, Zugriff 25.3.2021 EASO - European Asylum Support Office (7.12.2020): Covid-19-emergency measures in asylum and reception systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20syste ms-December-2020_new.pdf, Zugriff 5.5.2021 Pro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 5.5.2021 REF - Refugee.info (25.3.2021): Health Insurance, https://www.refugee.info/greece/health-services—greece/getting-healthinsurance?language=en, Zugriff 13.5.
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 13.5.2021 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 28.05.2021 Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020). Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020). Residence Permit Card Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021). Reisedokument Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: • Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021). • Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“) Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem
- Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: • Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Heliosberechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).• Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Heliosberechtigt sind) (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). • Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOMProgramms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOMProgramms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). • Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).• Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). • Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). • Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). • Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) . Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
- Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
- Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Helios bietet folgende Leistungen an: • Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). • Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern.d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). • Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.). • Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.). • Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.). Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet. Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.).Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.eprescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegen genommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Arbeitsmarkt Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048689.html, Zugriff 12.5.2021 AI – Amnesty International (3.3.2021): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR2521762020ENGLISH.PDF, Zugriff 13.5.2021 OM – International Organisation for Migration (o.D.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiariesinternational-protection-helios, Zugriff 1.5.2021 MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wpcontent/uploads/library/selected-publications-on-migration-and-asylum/greece/en/Accommodation_report_MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021 OECD - European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): State of Health in the EU,
- Greece: Country Health Profile, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/state/docs/2019_chp_gr_englis h.pdf, 13.5.
- Pro Asyl/RSA (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 1.5.2021 UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 10.5.2021 VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I Griechenland (1.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I Griechenland (19.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I Griechenland (12.4.2021): Bericht des VB, per E-Mail WHO – World Health Organization (20.6.2018): WHO eröffnet neues Länderbüro in Griechenland, https://www.euro.who.int/de/media-centre/sections/pressreleases/2018/who-opens-new-country-office-in-greece, Zugriff 13.5.2021 WHO – World Health Organization
(2018): Medicines Reimboursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceuti cal-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 10.5.2021 WHO – World Health Organization
(2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/MonitoringDocumenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 14.5.2021 Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Die in der Einvernahme vom 07.10.2021 vorgebrachten Geburtsdaten würden mangels Beweises nicht herangezogen werden. Sie seien gesund und nicht Opfer von Gewalt iSd § 57 AsylG geworden. Die BF seien seit 01.06.2020 anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die BF1 verfüge über eine von 23.07.2020 bis 22.07.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis. Die BF2 verfüge über eine von 20.07.2020 bis 19.07.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung sowie ein von 12.10.2020 bis 11.10.2025 gültiges Reisedokument. Sie würden an keinen körperlichen oder seelischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF nicht gewusst hätten, dass ihnen in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden wäre. Im Falle einer Überstellung liefen sie nicht Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF würden über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich verfügen und es würden für beide BF gleichlautende Entscheidungen ergehen. Sie seien in Österreich nicht integriert und ein schützenswertes Privatleben sei nicht entstanden. Es könne jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden würden, aufgrund der griechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Aus den Feststellungen zu Griechenland gehe hervor, dass Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge biete. Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich nicht ergeben. Aus einer Gesamtabwägung der Interessen ergäbe sich, dass die Ausweisung der BF zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigte sei. Die Außerlandesbringung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Die in der Einvernahme vom 07.10.2021 vorgebrachten Geburtsdaten würden mangels Beweises nicht herangezogen werden. Sie seien gesund und nicht Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, AsylG geworden. Die BF seien seit 01.06.2020 anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die BF1 verfüge über eine von 23.07.2020 bis 22.07.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis. Die BF2 verfüge über eine von 20.07.2020 bis 19.07.2020 gültige Aufenthaltsberechtigung sowie ein von 12.10.2020 bis 11.10.2025 gültiges Reisedokument. Sie würden an keinen körperlichen oder seelischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF nicht gewusst hätten, dass ihnen in Griechenland der Asylstatus zuerkannt worden wäre. Im Falle einer Überstellung liefen sie nicht Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF würden über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich verfügen und es würden für beide BF gleichlautende Entscheidungen ergehen. Sie seien in Österreich nicht integriert und ein schützenswertes Privatleben sei nicht entstanden. Es könne jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden würden, aufgrund der griechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Aus den Feststellungen zu Griechenland gehe hervor, dass Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge biete. Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ hätten sich nicht ergeben. Aus einer Gesamtabwägung der Interessen ergäbe sich, dass die Ausweisung der BF zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigte sei. Die Außerlandesbringung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. 3. Gegen die vorzitierten Bescheide des BFA betreffend die BF vom 11.11.2021 richtet sich die fristgerecht am 10.12.2021 eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die BF in Griechenland im Camp Belästigungen ausgesetzt gewesen seien. Die BF1 sei verletzt worden und habe eine versuchte Vergewaltigung und einen Messerangriff erlebt. Die BF hätten in ständiger Furcht gelebt und im Verfahren wiederholt angegeben, dass die Polizei sie nicht hätte schützen können. Den griechischen Bescheid hätten sie nicht erhalten und die BF1 habe keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe die in den Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Die BF würden bei ihrer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Sie hätten bei der Rückkehr nach Griechenland weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Es hätte eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müssen. Bei Rückkehr der BF nach Griechenland würden sie – trotz ihres Schutzstatus – in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17Abs.
1 BFA-VG wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.3. Gegen die vorzitierten Bescheide des BFA betreffend die BF vom 11.11.2021 richtet sich die fristgerecht am 10.12.2021 eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die BF in Griechenland im Camp Belästigungen ausgesetzt gewesen seien. Die BF1 sei verletzt worden und habe eine versuchte Vergewaltigung und einen Messerangriff erlebt. Die BF hätten in ständiger Furcht gelebt und im Verfahren wiederholt angegeben, dass die Polizei sie nicht hätte schützen können. Den griechischen Bescheid hätten sie nicht erhalten und die BF1 habe keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe die in den Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt. Die BF würden bei ihrer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Sie hätten bei der Rückkehr nach Griechenland weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung der BF nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde. Es hätte eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden müssen. Bei Rückkehr der BF nach Griechenland würden sie – trotz ihres Schutzstatus – in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer Verletzung ihres nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
, Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 21.12.2021 wurde der Beschwerde gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zuerkannt.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVw
G) vom 21.12.2021 wurde der Beschwerde gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide aufschiebende Wirkung
, Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
- Feststellungen: , Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen, beide volljährige somalische Staatsangehörige, stellten am 17.05.2021 Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Hinsichtlich der BF liegen jeweils ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 25.11.2019 sowie ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 12.12.2019 mit Griechenland vor. Die BF haben am 01.06.2020 den Status von Asylberechtigen in Griechenland zuerkannt bekommen. Sie machten im Zuge des Verfahrens geltend, dass es in Griechenland schwer gewesen sei, sie hätten teilweise auf der Straße gelebt und keine (ausreichende) Grundversorgung erhalten. Es habe die Gefahr Opfer sexueller Übergriffe zu werden bestanden und sie hätten keine Unterstützung der Behörden erhalten. Die BF seien in Griechenland einer Gelegenheitsarbeit als Reinigungskräfte nachgegangen. Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen der BF nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland liegen nicht vor und das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden keine hinreichenden Feststellungen betreffend die BF getroffen. In den angefochtenen Bescheiden unterzieht das BFA die geltend gemachte Unterbringungslage und die Versorgung in der Zeit nach Erteilung des Schutzstatus in Griechenland keiner Würdigung, sondern führt im Allgemeinen lediglich aus, dass sich aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass diese in Griechenland konkret Gefahr liefen, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung unterworfen zu werden. Es wurde der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt, um eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die Feststellung des Bestehens des Flüchtlingsstatus seit 01.06.2020 in Griechenland stützt sich auf die beiden Schreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 13.08.2021 und vom 06.09.
- Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände der BF nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass die BF aufgrund der Lage für Asylberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes der BF in Summe nicht hinreichend durchgeführt.
- Rechtliche Beurteilung:,
- Rechtliche Beurteilung:,
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: , Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gleichgelagerten Fälle eine Entscheidung gemeinsam betreffend die volljährige Erstbeschwerdeführerin zu W240 2249601-1 und betreffend ihre volljährige Schwester - die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2249600-1 – ergeht. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:, „§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ---------- -
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,-1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. …§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:…, Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der R