RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW240 2249984-1 SpruchW240 2249984-1/4E , W240 2249984-1/4E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2021, Zl: 1281534802/211091365, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2021, Zl: 1281534802/211091365, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Beschwerdeführerin (auch BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste im Luftweg von Griechenland nach Österreich ein und stellte am 06.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer suchte die BF am 10.02.2020 in Griechenland um Asyl an. Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 06.08.2021 gab die BF an, afghanische Staatsangehörige und im Iran geboren worden zu sein. Sie sei verheiratet und habe eine Schwester in Österreich. Ihr Ehemann befinde sich in Griechenland, ihre übrigen Familienangehörigen würden im Iran leben. Der Einvernahme könne sie ohne Probleme folgen. Sie habe den Iran vor ca. zwei Jahren verlassen, wobei Österreich ihr Zielland gewesen sei. Sie verfüge über ein Konventionsreisedokument. Die BF sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich bis vor einer Woche aufgehalten habe. Über den Luftweg sei sie von Athen am 28.07.2021 nach Österreich gelangt. Sie habe in Griechenland den Asylstatus erhalten, nun wolle sie in Österreich bleiben. Ihr Mann habe zwei negative Bescheide in Griechenland erhalten. In Griechenland würden Flüchtlinge keine Unterstützung erhalten und nicht arbeiten dürfen. Am 20.08.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen sowie einen Reminder 13.10.2021 an Griechenland.Am 20.08.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen sowie einen Reminder 13.10.2021 an Griechenland. Mit Schreiben vom 03.11.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die BF am 11.09.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Sie verfüge über eine von 21.01.2021 bis 20.01.2024 gültige Aufenthaltsberechtigung sowie ein von 17.05.2021 bis 16.05.2026 gültiges Reisedokument. Angemerkt wurde auch, dass ihr Lebensgefährte, der nicht ihr Ehemann sei, ebenfalls um Asyl in Griechenland angesucht habe. Am 28.08.2021 sowie am 31.08.2021 wurde die BF aufgrund einer Panikattacke bzw. aufgrund von Selbstverletzungshandlungen zur Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2021 gab die BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, sie sei psychisch krank und leide an Schlafstörungen. Sie nehme Schlaftabletten. Sie habe griechische und österreichische Befunde. Über heimatstaatliche Dokumente verfüge sie nicht, allerdings habe sie einen griechischen Personalausweis und Reisepass. Sie sei traditionell verheiratet, kinderlos, habe zwölf Jahre Grundschule absolviert und als Friseurin und Näherin gearbeitet. Ihre Schwester, mit der sie sich in Griechenland aufgehalten habe, lebe nun mit ihren drei Kindern im Bundesgebiet. In Österreich habe die BF ihre Schwester nur einmal gesehen, habe aber gelegentlich telefonischen Kontakt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe nicht. In Griechenland habe man sie gezwungen ihre Fingerabdrücke abzugeben. Über Vorhalt, dass beabsichtigt werde ihren Antrag zurückzuweisen und sie nach Griechenland auszuweisen, gab sie an, sie könne und wolle nicht nach Griechenland zurück, da man dort keine Zukunft habe. Griechenland sei kein Staat, in dem man leben könne. Es gäbe keine Gesetze und es herrsche dort sehr viel Unsicherheit. Sie habe sich ein Jahr und acht Monate in Griechenland aufgehalten, konkret sie betreffende Vorfälle habe es nicht gegeben. Es gäbe allerdings Rassismus und man habe abends Angst. Sie habe trotz ihres Status in Griechenland keinerlei Unterstützung wie Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten erhalten. Sie habe einen Arzt bezüglich gesundheitlicher Probleme aufgesucht, Medikamente habe sie aber nicht erhalten. Die BF legte medizinische Unterlagen und eine Liste verschriebener Medikamente aus Griechenland sowie einen ambulanten Arztbrief, einen Entlassungsbrief und eine Aufenthaltsbestätigung eines österreichischen Krankenhauses vor.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2021 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der BF nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2021 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2021 gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde festgehalten, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung gemäß angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der BF nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)., Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid, wie folgt, wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 28.05.2021 Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (AA 29.4.2021). Weitere Informationen bezüglich aktueller Covid-19-Maßnahmen in Griechenland können unter folgendem Link abgerufen werden: https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/. Ab Mai 2021 erfolgt eine sukzessive Öffnung des Landes, wobei auch die überregionale Bewegungsfreiheit wieder hergestellt werden soll (WKO 27.4.2021). Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen haben die griechische Wirtschaft hart getroffen. Diese wird 2020 um 10% schrumpfen und sich 2021 allmählich und 2022 in stärkerem Ausmaß erholen (OECD o.D.). Zudem hat Griechenland mit 15,8% (Stand: Dezember 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der EU. Der Durchschnitt der EU-27 liegt bei 7,3% (Destatis o.D.). Die COVID-19-Krise hat Griechenland dazu veranlasst, die Kapazitäten in allen Bereichen des - in den letzten Jahren vernachlässigten - Gesundheitssystems zu stärken (OECD 2021). Griechenland hat angekündigt, dass Asylsuchende und Flüchtlinge im griechischen Impfplan Berücksichtigung finden werden, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (EASO 31.3.2021). Die Regierung wird beim Impfprogramm von UNHCR unterstützt, das Asylsuchende über Beratungsstellen und Dolmetscher mit Informationen über präventive und staatliche Maßnahmen versorgt und darüber hinaus bei der Einrichtung medizinischer Einheiten für Screening, Isolation und Quarantäne in der Nähe der Aufnahmezentren hilft. Die Hilfe wird allerdings durch den Mangel an medizinischem Personal erschwert (UNHCR 1.4.2021). Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vgl. Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020).Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vergleiche Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020). Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vgl. EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser Quarantäne-Maßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06/2020). Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vergleiche EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser Quarantäne-Maßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06 aus 2020,). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Hinsichtlich der Anzahl von Dublin-Verfahren ist pandemiebedingt ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen (ECRE 7.12.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (29.4.2021): Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/griechenlandsicherheit/211534, Zugriff 2.5.2021 AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 Destatis – Statistisches Bundesamt (o.D.): March
- EU unemployment rate at 7,3%, https://www.destatis.de/Europa/EN/Topic/Population-Labour-Social-Issues/Labour-market/EULabourMarketCrisis.html, Zugriff 8.5.2021 EASO – European Asylum Support Office (31.3.2021): COVID-19 vaccination for applicantsand beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO_Situational_Update_Vaccination31March..pdf, Zugriff 6.5.2021 EASO – European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception-systems, file:///tmp/mozilla_wh72750/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 5.5.2021 ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Covid-19 measures and updates related to asylum and migration across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 5.5.2021 Fisher Ariadne, Oxford University (29.1.2021): Impact of Covid-19 on Refugee Camps in Greece, https://www.law.ox.ac.uk/centres-institutes/centre-criminology/blog/2021/01/impact-covid-19-refugee-camps-greece, Zugriff 30.4.2021 OECD (o.D.): Greece, Economic Snapshot, https://www.oecd.org/economy/greece-economic-snapshot/, Zugriff 10.5.2021 OECD
(2021): Greece, https://www.oecd.org/economy/growth/Greece-country-note-going-for-growth-2021.pdf, Zugriff 10.5.2021 Pro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 5.5.2021 RTI - Refugee Trauma Initiative (06/2020): The Impact of Covid-19 on Refugees in Greece, https://static1.squarespace.com/static/577646af893fc0b5001fbf21/t/5ef0bb675598594c56fcad77/1592835023114/2020-06_RTI_COVID19_REFUGEESGR.pdf, Zugriff 30.4.2021 RTI - Refugee Trauma Initiative (06 aus 2020,): The Impact of Covid-19 on Refugees in Greece, https://static1.squarespace.com/static/577646af893fc0b5001fbf21/t/5ef0bb675598594c56fcad77/1592835023114/2020-06_RTI_COVID19_REFUGEESGR.pdf, Zugriff 30.4.2021 UNHCR (1.4.2021): Greece Fact-Sheet, February 2021, file:///tmp/mozilla_wh72750/Greece%20bi-annual%20Factsheet%20Feb%202021-1.pdf, Zugriff 5.5.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/en/document/2048407.html, Zugriff 2.5.2021 WKO - Wirtschaftskammer Österreichs (27.4.2021): Corona-Virus. Situation in Griechenland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situation-in-griechenland.html, Zugriff 2.5.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 28.05.2021 In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. In diesen Fast-Track-Verfahren können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. In diesen Fast-Track-Verfahren können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der auf dem Land- und Seeweg ankommenden Flüchtlinge ging in letzter Zeit stark zurück. So wurden 2020 insgesamt 15.696 Ankünfte verzeichnet (2018: 50.508; 2019: 74.613). 2021 wurden bis
- Mai insgesamt 2.320 Land- und Seeankünfte verzeichnet (ODP 25.4.2021, vgl. AI 7.4.2021). Derzeit gibt es noch einen Backlog von ca. 35.000 offenen Fällen, der sukzessive aufgearbeitet wird (VB 24.2.2021).Die Anzahl der auf dem Land- und Seeweg ankommenden Flüchtlinge ging in letzter Zeit stark zurück. So wurden 2020 insgesamt 15.696 Ankünfte verzeichnet (2018: 50.508; 2019: 74.613). 2021 wurden bis
- Mai insgesamt 2.320 Land- und Seeankünfte verzeichnet (ODP 25.4.2021, vergleiche AI 7.4.2021). Derzeit gibt es noch einen Backlog von ca. 35.000 offenen Fällen, der sukzessive aufgearbeitet wird (VB 24.2.2021). 2020 traten Änderungen der Asylgesetze in Kraft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiteten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).2020 traten Änderungen der Asylgesetze in Kraft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiteten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 10.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 9.3.2021 ODP - Operational Data Portal; UNHCR (25.4.2021): Meditteranean Situation. Greece, https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 10.5.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.3.2021 VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 28.05.2021 Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet (AIDA 30.11.2020). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 6.2020). Während das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand wurden Rückführungen auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung im März 2017 auf Empfehlung der Europäischen Kommission wieder aufgenommen, was zu erheblicher Kritik von NGOs führte (MIT 2.2021). Jedoch wurde in der Empfehlung festgelegt, dass Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, vorerst von Dublin-Überstellungen ausgeschlossen werden sollten (AIDA 30.11.2020). Weniger als 1% ausgeführter Rücknahmeersuchen anderen Mitgliedstaaten zeigen, dass Griechenland keine ausreichenden Garantien geben kann, dass eine angemessene Unterkunft für Rückkehrer vorhanden ist bzw. dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wiederaufnahme des Asylverfahrens bestehen (MIT 2.2021). In den vergangenen Jahren haben einige Gerichte von EU-Mitgliedsstaaten gegen den Transfer von Asylwerbern nach Griechenland gemäß Dublin-III-Verordnung entschieden (AIDA 30.11.2020, vgl. EDAL 23.10.2019). Griechenland erhielt 2019 12.718 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2019 33 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 30.11.2020).In den vergangenen Jahren haben einige Gerichte von EU-Mitgliedsstaaten gegen den Transfer von Asylwerbern nach Griechenland gemäß Dublin-III-Verordnung entschieden (AIDA 30.11.2020, vergleiche EDAL 23.10.2019). Griechenland erhielt 2019 12.718 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2019 33 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 30.11.2020). Deutschland hat sich im August 2018 mit Griechenland auf eine Fast-Track-Vereinbarung zur Rücknahme bereits registrierter Asylwerber geeinigt. Demnach gilt die Zurückweisung binnen 48 Stunden bei an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffenen Asylwerbern, die nach dem Juli 2017 Asyl in Griechenland beantragt haben (AIDA 6.2020). Deutschland akzeptiert dafür seinerseits Familienzusammenführungen (SN 17.8.2018; TS 13.9.2018). Problematisch ist, dass der Asylantrag von den deutschen Behörden nicht registriert wird und dass der Zugang zu Asyl für jene, die nach Griechenland zurückkehren, nicht garantiert ist (AIDA 6.2020). Ab dem zweiten Quartal 2020 sind die Übernahmeersuchen Deutschlands an Griechenland massiv zurückgegangen (TS 22.9.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece - 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021 AIDA - Asylum Information Database (30.11.2020): Country Report. Dublin. Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/asylum-procedure/procedures/dublin/, Zugriff 2.5.2021 EDAL – European Database on Asylum Law (23.10.2019): The Netherlands: Assurances of access to legal aid required in transfers to Greece, https://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/netherlands-assurances-access-legal-aid-required-transfers-greece, Zugriff 6.5.2021 MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wp-content/uploads/library/selected-publications-on-migration-and-asylum/greece/en/Accommodation_report_MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021 SN - Salzburger Nachrichten (17.8.2019): Berlin und Athen bei Flüchtlingsabkommen einig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/berlin-und-athen-bei-fluechtlingsabkommen-einig-38903398, Zugriff 3.5.2021 TS - Tagesschau (13.9.2018): Es ist vor allem Symbolpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/ruecknahmeabkommen-103.html, Zugriff 4.5.2021 TS - Tagesschau (22.9.2020): Wenig Solidarität mit Griechenland, https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/dublin-verfahren-eu-fluechtlinge-101.html, Zugriff 4.5.2021 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 28.05.2021 Vulnerable Seit Inkrafttreten des IPA (International Protection Act) im Jänner 2020 sind die folgenden Gruppen als vulnerabel definiert: unbegleitete Minderjährige, Behinderte, unheilbar Kranke, Alte, Schwangere und Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, Opfer von Menschenhandel, geistig Behinderte sowie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung. Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) hingegen werden nicht mehr ausdrücklich genannt (AIDA 6.2020). Die Asylbehörde muss binnen einer absehbaren Zeit nach dem Antrag auf internationalen Schutz feststellen, ob Asylwerber den Schutz bestimmter Verfahrensgarantien benötigen, was vor allem in Fällen von Opfern von Folter, Vergewaltigung oder anderer ernsthafter psychischer, physischer und sexueller Gewalt der Fall ist (AIDA 6.2020). In der Region Attica werden Vulnerable entweder an das Center for Reception and Solidarity (RAO) der Gemeinde Athen in Frourarchion oder die RAOs in Alimos oder Piraeus verwiesen. Die Weiterleitung von schutzbedürftigen Personen nach Frourarchion zwecks Registrierung erfolgt über NGOs oder andere Stellen. Bei der Registrierung kann es jedoch aus Kapazitätsgründen zu Verzögerungen kommen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen diese Aufgaben von NGOs übernommen werden, was aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch ist. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO Metadrasi verwiesen werden. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren und dass gemäß dem Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden sollte, um Folteropfer zu identifizieren (AIDA 6.2020). Die Unterbringungskapazitäten sind begrenzt, weiters fehlt eine klare Zuordnung der betreffenden Schutzbedürftigen zu den zahlreichen temporären Lagern. Auch wird immer wieder über schlechte Aufnahmebedingungen in vielen dieser Lager berichtet. Die hohe Belegungsrate von Aufnahmeplätzen im Rahmen des UNHCR-Programms verwehrt neu ankommenden schutzbedürftigen Familien und Einzelpersonen oftmals den Zugang zu diesen Unterkünften. Auch auf den Inseln kommt es bei der Identifizierung von Schutzbedürftigkeit aufgrund des erheblichen Mangels an qualifiziertem Personal in Verbindung mit einer zu geringen Zahl an adäquaten Aufnahmeplätzen oft zu erheblichen Verzögerungen, die sich in weiterer Folge auch auf die Dauer des Asylverfahrens auswirken. Zudem besteht die Gefahr, dass besondere Schutzbedürftigkeit nicht ausreichend Berücksichtigung findet (AIDA 6.2020). Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Im Oktober 2020 befanden sich etwa 4.190 unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Flüchtlings- und Migrantenkinder im Land. Nur 2.659 dieser Minderjährigen waren in altersgerechten Einrichtungen untergebracht. Lokale und internationale NGOs bestätigten, dass unbegleitete Minderjährige nicht immer ordnungsgemäß registriert waren, manchmal keine sichere Unterkunft und auch keinen gesetzlichen Vormund hatten und anfällig für Kinderarbeit und sexuelle Ausbeutung waren. Bereits im Jahr 2019 hatte der Ombudsmann einen Bericht über Minderjährige auf der Flucht im Land veröffentlicht, in dem er Diskrepanzen in der administrativen Behandlung von unbegleiteten Minderjährigen feststellte, je nachdem, wo sie das Land betreten haben, welche Behörde sie identifiziert hat und welcher Nationalität sie angehören (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurde von der Regierung ein dem Ministerium für Migration und Asyl unterstelltes Sondersekretariat eingerichtet, das nun für den Schutz der UMA zuständig ist, einschließlich der Priorisierung von Fällen mit gefährdeten oder behinderten Minderjährigen. Weiters obliegt diesem u.a. auch die Verantwortung für die Koordination der kurz- und langfristigen Unterbringung der UMA. Die Regierung hat mit der Einrichtung dieses Sondersekretariats die Zahl der Plätze für die Unterbringung von UMA erhöht (USDOS 30.3.2021) und das Verfahren für die Umsiedlung von UMA aus überfüllten Lagern auf den griechischen Inseln in andere europäische Länder im Rahmen eines freiwilligen Umsiedlungsprogramms beschleunigt (USDOS 30.3.2021, vgl. HRW 13.1.2021).Im Jahr 2020 wurde von der Regierung ein dem Ministerium für Migration und Asyl unterstelltes Sondersekretariat eingerichtet, das nun für den Schutz der UMA zuständig ist, einschließlich der Priorisierung von Fällen mit gefährdeten oder behinderten Minderjährigen. Weiters obliegt diesem u.a. auch die Verantwortung für die Koordination der kurz- und langfristigen Unterbringung der UMA. Die Regierung hat mit der Einrichtung dieses Sondersekretariats die Zahl der Plätze für die Unterbringung von UMA erhöht (USDOS 30.3.2021) und das Verfahren für die Umsiedlung von UMA aus überfüllten Lagern auf den griechischen Inseln in andere europäische Länder im Rahmen eines freiwilligen Umsiedlungsprogramms beschleunigt (USDOS 30.3.2021, vergleiche HRW 13.1.2021). Die Altersfeststellung erfolgt unmittelbar nach der Ankunft in einer Erstaufnahmeeinrichtung. Das Ergebnis dieser Altersfeststellung bestimmt, wie bezüglich Rechtsvertretung, internationalem Schutz und Ingewahrsamnahme verfahren wird. UMA sind von den Grenzverfahren ausgenommen, die eine sofortige Rückführung in die Türkei zur Folge haben können. Wird ein Asylantrag auf dem griechischen Festland gestellt, ohne dass zuvor eine Alters- und Identitätsbestimmung in einem Aufnahme- und Registrierungszentrum stattgefunden hat, registriert die griechische Asylbehörde Alter und Identität der Minderjährigen so, wie diese von ihnen angegeben und vom Aufnahme- und Registrierungsdienst kommuniziert wurden. Falls bei der erst- oder zweitinstanzlichen Prüfung des Antrags Zweifel am Alter der Asylsuchenden aufkommen, kann eine Altersbestimmung durchgeführt werden. Hierbei gelten Verfahrensgarantien sowie das Recht auf Einspruch und auf Rechtsbeistand während des Verfahrens. Ebenso ist es möglich, die zuvor von der Asylbehörde gespeicherten Identifikationsdaten korrigieren zu lassen, falls die Registrierung fehlerhaft war und vom Herkunftsland ausgestellte Originaldokumente (z. B. offizielle Identifikationsnachweise oder Ausweise) vorgelegt werden können (RLS 2.2020). 2018 wurde mit Gesetz 4554/2018 der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt als temporärer Vormund für UMA vorgesehen, welcher aus einem speziellen Register (EKKA) einen permanenten Vormund zu ernennen hat. In der Praxis funktioniert das Vormundschaftssystem noch nicht, da das Gesetz aufgrund fehlender Sekundärgesetzgebung bis Mai 2020 noch nicht in Kraft getreten war (AIDA 6.2020).2018 wurde mit Gesetz 4554 aus 2018, der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt als temporärer Vormund für UMA vorgesehen, welcher aus einem speziellen Register (EKKA) einen permanenten Vormund zu ernennen hat. In der Praxis funktioniert das Vormundschaftssystem noch nicht, da das Gesetz aufgrund fehlender Sekundärgesetzgebung bis Mai 2020 noch nicht in Kraft getreten war (AIDA 6.2020). Für UMA stehen mit Stichtag 30.4.2021 insgesamt 2.060 dauerhafte und 1.422 temporäre Unterkunftsplätze zur Verfügung. Eine dauerhafte Unterbringung erfolgt in 64 speziellen UMA-Unterkünften (1.672 Plätze) und 97 für über 16-jährige UMA bereitgestellten Apartments (388 Plätze). Temporäre Unterbringungsplätze bestehen in 14 Hotels (981 Plätze) und 15 Safe Zones (450 Plätze). Safe Zones bieten als ausgewiesene, überwachte Räume innerhalb von Unterkünften den UMA rund um die Uhr Notfallschutz und Betreuung und dienen als Überbrückung bis zur Verfügbarkeit langfristiger Schutzplätze (EKKA 30.4.2021; vgl. AIDA 6.2020). Die Hotels wiederum sind Notunterkünfte, die als Maßnahme zur Versorgung von UMA angesichts der unzureichenden Anzahl an verfügbaren Schutzplätzen genutzt werden. Diese werden vorrangig UMA aus den fünf Hotspots (RICs - Reception and Identification Center) auf den Inseln zugewiesen (AIDA 6.2021). Die genannten Unterkünfte werden mit Ausnahme der Apartments von zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Unterstützung von IOM betrieben (AIDA 6.2020).Für UMA stehen mit Stichtag 30.4.2021 insgesamt 2.060 dauerhafte und 1.422 temporäre Unterkunftsplätze zur Verfügung. Eine dauerhafte Unterbringung erfolgt in 64 speziellen UMA-Unterkünften (1.672 Plätze) und 97 für über 16-jährige UMA bereitgestellten Apartments (388 Plätze). Temporäre Unterbringungsplätze bestehen in 14 Hotels (981 Plätze) und 15 Safe Zones (450 Plätze). Safe Zones bieten als ausgewiesene, überwachte Räume innerhalb von Unterkünften den UMA rund um die Uhr Notfallschutz und Betreuung und dienen als Überbrückung bis zur Verfügbarkeit langfristiger Schutzplätze (EKKA 30.4.2021; vergleiche AIDA 6.2020). Die Hotels wiederum sind Notunterkünfte, die als Maßnahme zur Versorgung von UMA angesichts der unzureichenden Anzahl an verfügbaren Schutzplätzen genutzt werden. Diese werden vorrangig UMA aus den fünf Hotspots (RICs - Reception and Identification Center) auf den Inseln zugewiesen (AIDA 6.2021). Die genannten Unterkünfte werden mit Ausnahme der Apartments von zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Unterstützung von IOM betrieben (AIDA 6.2020). Bis Ende April 2021 hat sich die Anzahl der UMA in Griechenland auf etwa 3.623 reduziert. Von diesen leben etwa 800 in unsicheren Unterkunftsverhältnissen (EKKA 30.4.2021). Am
- Dezember 2020 wurde die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach verurteilte Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in Schutzhaft zu nehmen, schließlich vom griechischen Parlament abgeschafft (EC 17.12.2020; vgl. UNHCR 28.2.2021). Das National Center for Social Solidarity (EKKA) wies aus, dass sich per Ende April 2021 noch 32 UMA in Schutzhaft befanden (EKKA 30.4.2021).Am
- Dezember 2020 wurde die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach verurteilte Möglichkeit, unbegleitete Minderjährige in Schutzhaft zu nehmen, schließlich vom griechischen Parlament abgeschafft (EC 17.12.2020; vergleiche UNHCR 28.2.2021). Das National Center for Social Solidarity (EKKA) wies aus, dass sich per Ende April 2021 noch 32 UMA in Schutzhaft befanden (EKKA 30.4.2021). Laut Erklärungen der zuständigen Regierungsstellen befanden sich im letzten Quartal des Jahres 2020 keine UMA mehr in den Hotspots (RICs) auf den ägäischen Inseln oder in Evros. Alle unbegleiteten Minderjährigen seien in andere Heime oder in andere EU-Mitgliedsstaaten verlegt worden. Zudem wären alle UMA aus der Schutzhaft in geeignete Unterbringungseinrichtungen verlegt worden (USDOS 30.3.2021). UNHCR unterstütze die Verlegung von 800 UMA aus Hafteinrichtungen und bot zudem psychosoziale Unterstützung, Rechtshilfe und kulturelle Mediation an (UNHCR 27.1.2021). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece - 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 13.5.2021 EC - Europäische Kommission (17.12.2020): 2000 vulnerable asylum seekers and recognised refugees relocated this year from Greece, https://ec.europa.eu/home-affairs/news/2000-vulnerable-asylum-seekers-and-recognised-refugees-relocated-year-greece_en, Zugriff 10.5.2021 EKKA – National Center for Social Solidarity (30.4.2021): EKKA Dashboard for UACs in Greece, https://www.ekka.org.gr/images/STATISTIKA/GR_EKKA_Dashboard_20210430.pdf, Zugriff 13.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 12.5.2021 RLS - Rosa Luxemburg Stiftung (2.2020): Gestrandete Kinder - Exklusion und Ausbeutung unbegleiteter Minderjähriger (UBM) in Griechenland, Spanien und Italien - eine vergleichende Studie, https://www.rosalux.de/fileadmin/images/Dossiers/Migration/gestrandete-kinder_ger_050220.pdf, Zugriff 10.5.2021 UNHCR – The UN Refugee Agency (28.2.2021): Greece Factsheet February 2021, https://reliefweb.int/report/greece/unhcr-greece-factsheet-february-2021, Zugriff 10.5.2021 UNHCR – The UN Refugee Agency (27.1.2021): Greece Factsheet December 2020, https://reliefweb.int/report/greece/unhcr-greece-factsheet-december-2020, Zugriff 9.5.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.3.2021 Non-Refoulement Letzte Änderung: 28.05.2021 Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021; vgl. CoE-PACE 8.6.2019). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Pushbacks an See- und Landgrenzen, wobei es auch immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (CoE-PACE 8.6.2019; vgl. AIDA 6.2020, USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, BVMN 4.2021, HRW 16.7.2020).Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021; vergleiche CoE-PACE 8.6.2019). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Pushbacks an See- und Landgrenzen, wobei es auch immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (CoE-PACE 8.6.2019; vergleiche AIDA 6.2020, USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, BVMN 4.2021, HRW 16.7.2020). UNHCR zeigt sich über die zunehmenden Berichte über informelle Rückführungen und das Zurückdrängen von Neuankömmlingen auf dem Land- und Seeweg beunruhigt und forderte die Behörden auf, den Berichten nachzugehen und den Zugang zu Asyl zu gewährleisten (UNHCR 1.4.2021). Die Regierung bestreitet jegliches Fehlverhalten und macht türkische Desinformationskampagnen für die Berichte verantwortlich. Laut dem griechischen Ministerpräsidenten Mitsotakis und mehreren Regierungsvertretern wolle die Türkei Griechenland und die EU unter Druck setzen. Zudem sei die Türkei ein "sicheres Land", wonach die Rückführung von Asylbewerbern in die Türkei kein Refoulement darstellen würde (USDOS 30.3.2021). Hintergrund ist die EU-Türkei-Erklärung vom
- März 2016, nach der das "sichere Drittland"-Konzept zum ersten Mal von Griechenland gegenüber der Türkei angewendet wurde (AIDA 6.2020). Quellen: AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 4.5.2021 BVMN – Border Violence Monitoring Network (4.2021): Illegal push-backs and border violence reports. https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/BVMN-Monthly-Report-March-21.pdf, Zugriff 9.5.2021 CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909], https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 3.5.2021 HRW – Human Rights Watch (16.7.2020): Greece: Investigate Pushbacks, Collective Expulsions, https://www.hrw.org/news/2020/07/16/greece-investigate-pushbacks-collective-expulsions, Zugriff 7.5.2021 UNHCR (1.4.2021): Greece Fact Sheet, file:///tmp/mozilla_wh72750/Greece%20bi-annual%20Factsheet%20Feb%202021-2.pdf, Zugriff 5.5.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 3.5.2021 Versorgung Letzte Änderung: 28.05.2021 Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die materiellen Aufnahmebedingungen den Asylbewerbern einen angemessenen Lebensstandard bieten müssen, der ihren Lebensunterhalt gewährleistet und ihre körperliche und geistige Gesundheit fördert, basierend auf der Achtung der Menschenwürde. Allerdings gibt es keine Stelle, welche die Aufnahmebedingungen überwacht (AIDA 30.11.2020). Laut Gesetz hängt die Bereitstellung der gesamten oder eines Teils der materiellen Aufnahmebedingungen davon ab, dass die Asylwerber keine Beschäftigung haben oder nicht über ausreichende Mittel zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards verfügen. Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringungszentren in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Privathäuser, Wohnungen und Hotels, die für die Zwecke von Unterbringungsprogrammen gemietet werden (AIDA 6.2020) UNHCR leistet in Griechenland Bargeldhilfe im Rahmen des ESTIA-Programms. Das Hilfsprogramm mit Geldkarten wird in ganz Griechenland umgesetzt. Im Dezember 2019 arbeitete UNHCR mit der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) und den Katholischen Hilfsdiensten (CRS) zusammen, um das Bargeldhilfeprogramm umzusetzen. Die Berechtigung für das Bargeldhilfeprogramm wird auf der Grundlage des Ankunftsdatums, des rechtlichen Status und des aktuellen Aufenthaltsorts einer Person beurteilt (AIDA 6.2020). Im März 2021 erhielten 64.553 berechtigte Flüchtlinge und Asylsuchende (37.616 Familien) in Griechenland an 113 Standorten Bargeldunterstützung. Der Betrag, der an jeden Haushalt ausgeschüttet wird, richtet sich nach der Größe der Familie und liegt zwischen 75€ für einen einzelnen Erwachsenen in einer Unterkunft mit Verpflegung und 490€ für eine Familie mit sechs oder mehr Mitgliedern in einer Unterkunft mit Selbstverpflegung. 51% der Empfänger von Bargeldunterstützung befinden sich in Attika, 16% derzeit auf den Inseln und weitere 16% in Zentralmakedonien (UNHCR 4.5.2021). Die Aufnahmebedingungen können jedoch unter bestimmten Bedingungen (Versäumnis eines Asylantrags, Fristversäumnis im Asylverfahren, Unterschlagung finanzieller Mittel etc.) eingeschränkt oder entzogen werden (AIDA 6.2020). Rechtlich gesehen werden Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt. Allerdings hatten Asylsuchende aufgrund von Überbelegung in Aufnahmestellen, überlasteten Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, Bewegungseinschränkungen und personellen Lücken aufgrund der Pandemie nur begrenzten Zugang zu diesen Leistungen (USDOS 30.3.2021). Die Zahl der Aufnahmeplätze wurde in den vergangenen Jahren vor allem durch temporäre Lager und das UNHCR-Unterkunftsprogramm erweitert. Trotzdem bleiben Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit ein Risiko, von dem immer mehr Asylsuchende und Flüchtlinge betroffen sind. Die Situation auf den Inseln bleibt aufgrund der kritischen Überbelegung der RICs, die in Verbindung mit dem Mangel an notwendigen Vorkehrungen und häufig wechselnden Praktiken die Entstehung von häufigen Spannungen begünstigen, weiterhin katastrophal (AIDA 6.2020). Weitere Informationen zur spezifischen Situation auf den Inseln bzw. dem Festland finden sich in den entsprechenden Unterkapiteln. Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/, Zugriff 25.3.2021 UNHCR – The UN-Refugee Agency (4.5.2021), GREECE Cash Assistance (March 2021), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/86565, Zugriff 13.5.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 13.5.2021 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung: 28.05.2021 Temporäre Unterbringungszentren Insgesamt sind auf dem Festland ca. 30 Lager bzw. Standorte, von denen die meisten in den Jahren 2015-2016 als temporäre Unterbringungseinrichtungen geschaffen wurden, in Betrieb. Die Bedingungen in einigen Lagern haben sich seit 2015 laut UNHCR
(2019)zwar verbessert, sind jedoch vielfach weiterhin schlecht. Immer wieder wird von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt, der Abgeschiedenheit einiger Standorte und mangelnder Sicherheit berichtet. Noch 2019 wurden die meisten temporären Unterbringungszentren (d. h. Lager auf dem Festland) und Notfalleinrichtungen ohne vorherigen Ministerialbeschluss und die erforderliche Rechtsgrundlage betrieben. Die einzigen drei Einrichtungen, die offiziell auf dem Festland eingerichtet waren, sind Elaionas, Schisto und Diavata, während die übrigen ohne einen offiziellen Verwalter betrieben wurden. Die erforderlichen Ministerialbeschlüsse für die Einrichtung von Notunterkünften wurden im März 2020 erlassen. Dieser Beschluss sieht die Einrichtung von 28 Notunterkünften im ganzen Land vor. Laut Angaben von IOM waren mit Dezember 2019 insgesamt ca. 24.000 Personen in diesen Zentren untergebracht (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020).Insgesamt sind auf dem Festland ca. 30 Lager bzw. Standorte, von denen die meisten in den Jahren 2015-2016 als temporäre Unterbringungseinrichtungen geschaffen wurden, in Betrieb. Die Bedingungen in einigen Lagern haben sich seit 2015 laut UNHCR
(2019)zwar verbessert, sind jedoch vielfach weiterhin schlecht. Immer wieder wird von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt, der Abgeschiedenheit einiger Standorte und mangelnder Sicherheit berichtet. Noch 2019 wurden die meisten temporären Unterbringungszentren (d. h. Lager auf dem Festland) und Notfalleinrichtungen ohne vorherigen Ministerialbeschluss und die erforderliche Rechtsgrundlage betrieben. Die einzigen drei Einrichtungen, die offiziell auf dem Festland eingerichtet waren, sind Elaionas, Schisto und Diavata, während die übrigen ohne einen offiziellen Verwalter betrieben wurden. Die erforderlichen Ministerialbeschlüsse für die Einrichtung von Notunterkünften wurden im März 2020 erlassen. Dieser Beschluss sieht die Einrichtung von 28 Notunterkünften im ganzen Land vor. Laut Angaben von IOM waren mit Dezember 2019 insgesamt ca. 24.000 Personen in diesen Zentren untergebracht (AIDA 30.11.2020; vergleiche AIDA 6.2020). Antragsteller, die als obdachlos identifiziert werden und/oder in prekären Verhältnissen auf dem Festland leben, werden zunächst an die „Direktion für den Schutz von Asylbewerbern“ (DPAS) verwiesen, die sie nach der Bewertung ihrer Schutzbedürftigkeit dann bei hoher Schutzbedürftigkeit an den UNHCR zur Unterbringung im ESTIA-Unterkunftsprogramm oder – bei geringerer Schutzbedürftigkeit - an den Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) weiterleitet, welcher dann die Möglichkeit ihrer Unterbringung in einem Lager prüft (AIDA 6.2020). Die Bedingungen in den Lagern auf dem Festland variieren, da an jedem Standort unterschiedliche Arten von Unterkünften und Dienstleistungen angeboten werden. Insgesamt haben sich die Bedingungen in einigen Lagern auf dem Festland zwar seit ihrer Einrichtung in den Jahren 2015-2016 verbessert, aber einige liegen weiterhin unter den Standards, die nach EU- und nationalem Recht vorgesehen sind, insbesondere für das langfristige Wohnen. Die Hauptlücken beziehen sich auf die abgelegene und isolierte Lage, die Art der Unterbringung (die meisten Wohneinheiten sind in ISO-Boxen), die mangelnde Sicherheit und den eingeschränkten Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere für Personen mit besonderen Bedürfnissen und Kinder. In einigen Lagern auf dem Festland wurden Zelte und Müllcontainer aufgestellt, um dem erhöhten Bedarf an Unterkünften gerecht zu werden. Darüber hinaus sind die Bedingungen in einer Reihe von Einrichtungen auf dem Festland nach wie vor schlecht, da immer wieder von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt und mangelnder Sicherheit berichtet wird. Auch die vielfach gegebene räumliche Abgeschiedenheit wird von vielen als belastend und als Hindernis für Selbstständigkeit, Integration und Koexistenz empfunden und erschwert darüber hinaus den Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 6.2020). Estia – Unterkünfte UNHCR begann im November 2015 aus eigenen Mitteln mit der Umsetzung eines Unterkunftsprogramms für Relocation-Kandidaten. Dieses Unterkunftsprogramm wurde 2017 in das neue Programm "Emergency Support to Integration and Accommodation" (ESTIA) aufgenommen, das auf die Bereitstellung von städtischen Unterkünften und Bargeldunterstützung abzielt. Bis Ende Dezember 2019 wurden im Rahmen des ESTIA-Programms 25.766 Plätze in Unterkünften zur Verfügung gestellt, was einem Rückgang von 1.322 Plätzen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 (insgesamt 27.088 Plätze) entspricht. Diese befanden sich in 4.523 Wohnungen und 14 Gebäuden, in 14 Städten und 7 Inseln in ganz Griechenland. Insgesamt haben seit November 2015 63.940 Personen von dem Unterbringungsprogramm profitiert. Bis Ende Dezember 2019 waren 21.620 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 6.822 anerkannte Flüchtlinge und 14.798 Asylwerber (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020). UNHCR begann im November 2015 aus eigenen Mitteln mit der Umsetzung eines Unterkunftsprogramms für Relocation-Kandidaten. Dieses Unterkunftsprogramm wurde 2017 in das neue Programm "Emergency Support to Integration and Accommodation" (ESTIA) aufgenommen, das auf die Bereitstellung von städtischen Unterkünften und Bargeldunterstützung abzielt. Bis Ende Dezember 2019 wurden im Rahmen des ESTIA-Programms 25.766 Plätze in Unterkünften zur Verfügung gestellt, was einem Rückgang von 1.322 Plätzen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 (insgesamt 27.088 Plätze) entspricht. Diese befanden sich in 4.523 Wohnungen und 14 Gebäuden, in 14 Städten und 7 Inseln in ganz Griechenland. Insgesamt haben seit November 2015 63.940 Personen von dem Unterbringungsprogramm profitiert. Bis Ende Dezember 2019 waren 21.620 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 6.822 anerkannte Flüchtlinge und 14.798 Asylwerber (AIDA 30.11.2020; vergleiche AIDA 6.2020). Der weitaus größte Teil der Estia-Plätze befindet sich auf dem Festland. Die deutliche Mehrheit der untergebrachten Personen sind weiterhin Familien mit Kindern, mit einer durchschnittlichen Familiengröße von 4 Personen. Knapp 51% der Bewohner sind Kinder (AIDA 6.2020). Mittlerweile wurde ESTIA durch ESTIA II abgelöst. Das Budget für ESTIA II beläuft sich auf 20.852.887 Euro und fällt somit um 30 % geringer aus als das ursprüngliche Programm. Das Programm, wie es bis zu diesen Tagen in Kraft war, betrifft nicht nur die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber, sondern auch Unterstützungsleistungen wie Rechtshilfe, Sozialarbeiter, Dolmetscher und Verwaltungspersonal (IM 22.6.2020).Mittlerweile wurde ESTIA durch ESTIA römisch zwei abgelöst. Das Budget für ESTIA römisch zwei beläuft sich auf 20.852.887 Euro und fällt somit um 30 % geringer aus als das ursprüngliche Programm. Das Programm, wie es bis zu diesen Tagen in Kraft war, betrifft nicht nur die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber, sondern auch Unterstützungsleistungen wie Rechtshilfe, Sozialarbeiter, Dolmetscher und Verwaltungspersonal (IM 22.6.2020). Schutzbedürftige Asylsuchende konnten durch das von UNHCR in Zusammenarbeit mit einigen NGOs und lokalen Gemeinden umgesetztes Unterbringungskonzept (ESTIA) in Wohnungen untergebracht zu werden. Die Bedingungen in den Wohnungen waren deutlich besser als in den Aufnahmeeinrichtungen (USDOS 30.3.2021). Obdachlosigkeit Ein weiteres Problem stellen die Mittel- und Obdachlosigkeit dar. Die Zahl der obdachlosen Antragssteller ist unbekannt. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland greifen Neuankömmlinge, einschließlich Vulnerabler, auf Notunterkünfte zurück oder bleiben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki und Petra obdachlos. Andere leben unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser (AIDA 6.2020; MSF 18.3.2019). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/overview-main-changes-previous-report-update/, Zugriff 17.5.2021 IM - Info Migrants (22.6.2020): Greece reduces funding for migrant housing program, https://www.infomigrants.net/en/post/25509/greece-reduces-funding-for-migrant-housing-program, Zugriff, 14.5.2021 MSF - Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair,https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html, Zugriff 25.3.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 17.5.2021 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung: 28.05.2021 Seit Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung vom 18.3.2016 hat sich die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie zu Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlagern umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfung und Asylverfahren durchgeführt werden. Die Hotspots waren in den vergangenen Jahren weit über ihre eigentlichen Kapazitätsgrenzen hinaus belegt; die Unterbringungsbedingungen sind Gegenstand erheblicher Kritik (AIDA 6.2020). Neben den Hotspots gibt es auf jeder Insel eine zusätzliche, wenn auch begrenzte Anzahl von Einrichtungen, die unter anderem im Rahmen des UNHCR-Unterbringungsprogramms oder von NGOs für die vorübergehende Unterbringung von schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, betrieben werden (AIDA 6.2020). Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge auf den griechischen Ägäis-Inseln ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken, von fast 40.000 im März 2020 auf 15.300 im März
- Trotz der Evakuierung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) von den Inseln bleiben zahlreiche Menschen in den Aufnahmezentren auf Samos und Chios außerhalb angemessener Unterkünfte und in behelfsmäßigen Behausungen, was sie dem Wetter und Sicherheitsbedrohungen schutzlos aussetzt (UNHCR 21.4.2021, vgl. AIDA 6.2020).Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge auf den griechischen Ägäis-Inseln ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken, von fast 40.000 im März 2020 auf 15.300 im März
- Trotz der Evakuierung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) von den Inseln bleiben zahlreiche Menschen in den Aufnahmezentren auf Samos und Chios außerhalb angemessener Unterkünfte und in behelfsmäßigen Behausungen, was sie dem Wetter und Sicherheitsbedrohungen schutzlos aussetzt (UNHCR 21.4.2021, vergleiche AIDA 6.2020). Der überwiegende Teil der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf den griechischen Inseln lebt in den permanenten und temporären Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots; RICs) (UNHCR 4.5.2021). Trotz intensiver Bemühungen zur Entlastung waren diese Hotspots weiterhin überfüllt. Unterkünfte, medizinische Versorgung, Waschgelegenheiten und Abwasseranschlüsse waren unzureichend, was immer wieder zu Sicherheits- und Gesundheitsbedenken führte (USDOS 30.3.2021, vgl. AIDA 6.2020). Gewalt und mangelnde Sicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber auf den Inseln (AIDA 6.2020).Der überwiegende Teil der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf den griechischen Inseln lebt in den permanenten und temporären Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots; RICs) (UNHCR 4.5.2021). Trotz intensiver Bemühungen zur Entlastung waren diese Hotspots weiterhin überfüllt. Unterkünfte, medizinische Versorgung, Waschgelegenheiten und Abwasseranschlüsse waren unzureichend, was immer wieder zu Sicherheits- und Gesundheitsbedenken führte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AIDA 6.2020). Gewalt und mangelnde Sicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber auf den Inseln (AIDA 6.2020). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 8.5.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.5.2021): Greece. Aegean Islands. Weekly snapshot, file:///tmp/mozilla_wh72750/GRC_AegeanIslands_WeeklySnapshot_20210502.pdf, Zugriff 10.5.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.4.2021): Greece. Highlights March 2021, file:///tmp/mozilla_wh72750/2021.03%20Greece%20Highlights%20-%20FINAL.pdf, Zugriff 10.5.2021 USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 10.5.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.05.2021 Nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser ist die Lage im öffentlichen Gesundheitssektor grundsätzlich angespannt. Immer wieder protestieren die Beschäftigten im Gesundheitswesen gegen die Arbeitsbedingungen und den Mangel an Personal, Medikamenten und Ausrüstung in den öffentlichen Krankenhäusern. Eine im April 2020 veröffentlichte Studie kam zu dem Schluss, dass die in den vorherigen zehn Jahren beschlossenen Sparmaßnahmen den Zugang zu einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung in Griechenland noch weiter erschwert haben. Infolgedessen wurde es für viele Menschen schwieriger, die Kosten für medizinische Versorgung aufzubringen und Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten (AI 7.4.2021). Gesetzliche Bestimmungen sehen einen kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und pharmazeutischer Behandlung für Personen ohne Sozialversicherung und Schutzbedürftige vor, welche auch für Asylbewerber und deren Familienangehörige gelten. Trotz der günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung durchweg behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 30.11.2020). Jeder im Land hat Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. Medizinische Freiwillige, von NGOs unter Vertrag genommene Ärzte, die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit und Ärzte der Armee leisten eine medizinische Grundversorgung in den Aufnahmezentren und überweisen Notfälle und komplexe Fälle an lokale Krankenhäuser, die oft überlastet und unterbesetzt sind. Die NGO "Ärzte ohne Grenzen" (MSF) war gezwungen, eine medizinische Klinik auf Lesbos zu schließen, nachdem Demonstranten Steine auf Freiwillige geworfen hatten. MSF beklagt, dass aggressives Verhalten gegenüber Asylwerbern und Flüchtlingen sowie humanitären Organisationen und Freiwilligen zugenommen habe. Einige Personen, die an chronischen Krankheiten leiden, haben Probleme, angemessene Medikamente zu erhalten. Asylsuchende ohne dauerhafte oder vorläufige Sozialversicherungsnummer haben Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer, psychologischer und pharmazeutischer Versorgung (USDOS 30.3.2021). Nach im Juli 2019 durchgeführten Änderungen im Sozialversicherungssystem erhalten neu angekommene Asylsuchende(AI 16.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber mit seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung, darunter auch psychiatrischer Versorgung wo nötig (AIDA 6.2020, vgl. REF 25.3.2021). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 25.3.2021). Das System und seine Umsetzung sind Gegenstand der Kritik (AIDA 6.2020). In Notfällen sind alle öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer PAAYPA medizinische Erste-Hilfe-Unterstützung zu leisten (REF 25.3.2021).Nach im Juli 2019 durchgeführten Änderungen im Sozialversicherungssystem erhalten neu angekommene Asylsuchende(AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber mit seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung, darunter auch psychiatrischer Versorgung wo nötig (AIDA 6.2020, vergleiche REF 25.3.2021). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (REF 25.3.2021). Das System und seine Umsetzung sind Gegenstand der Kritik (AIDA 6.2020). In Notfällen sind alle öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer PAAYPA medizinische Erste-Hilfe-Unterstützung zu leisten (REF 25.3.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Auch auf den Inseln der östlichen Ägäis ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund des chronischen Personalmangels und der anhaltenden Überbelegung weiterhin besonders eingeschränkt (AIDA 30.11.2020; vgl. ACCORD 30.12.2020).Auch auf den Inseln der östlichen Ägäis ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund des chronischen Personalmangels und der anhaltenden Überbelegung weiterhin besonders eingeschränkt (AIDA 30.11.2020; vergleiche ACCORD 30.12.2020). Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (30.12.2020): Anfragebeantwortung zu Griechenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043990.html, Zugriff 25.3.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048689.html, Zugriff 12.5.2021 AI - Amnesty International (16.4.2020): Griechenland 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2038595.html, Zugriff 25.3.2021 AIDA (6.2020) - Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/, Zugriff 25.3.2021 EASO - European Asylum Support Office (7.12.2020): Covid-19-emergency measures in asylum and reception systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 5.5.2021 Pro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 5.5.2021 REF - Refugee.info (25.3.2021): Health Insurance, https://www.refugee.info/greece/health-services—greece/getting-health-insurance?language=en, Zugriff 13.5.
- USDOS - US Department of State (30.3.2021): https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 13.5.2021 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 28.05.2021 Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020). Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020). Residence Permit Card Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021). Reisedokument Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“) Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem
- Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.).Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.)., Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
- Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (ProAsyl 4.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: ● Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) . Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
- Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
- Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Helios bietet folgende Leistungen an: ● Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). ● Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern.d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern., d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). ● Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.). ● Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.). ● Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.). Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet. Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegen genommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Arbeitsmarkt Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021 AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048689.html, Zugriff 12.5.2021 AI – Amnesty International (3.3.2021): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR2521762020ENGLISH.PDF, Zugriff 13.5.2021 OM – International Organisation for Migration (o.D.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, Zugriff 1.5.2021 MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wp-content/uploads/library/selected-publications-on-migration-and-asylum/greece/en/Accommodation_report_MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021 OECD - European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): State of Health in the EU,
- Greece: Country Health Profile, https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/state/docs/2019_chp_gr_english.pdf, 13.5.
- Pro Asyl/RSA (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 1.5.2021 UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 10.5.2021 VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I Griechenland (1.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I Griechenland (19.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I Griechenland (12.4.2021): Bericht des VB, per E-Mail WHO – World Health Organization (20.6.2018): WHO eröffnet neues Länderbüro in Griechenland, https://www.euro.who.int/de/media-centre/sections/press-releases/2018/who-opens-new-country-office-in-greece, Zugriff 13.5.2021 WHO – World Health Organization
(2018): Medicines Reimboursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 10.5.2021 WHO – World Health Organization
(2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 14.5.2021 Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund des vorgelegten identitätsbezeugenden Dokuments feststehe. Schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. Die BF sei anerkannter Flüchtling in Griechenland. Dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte, könne nicht festgestellt werden. In Österreich verfüge sie durch ihre Schwester über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ein gemeinsamer Haushalt sowie ein finanzielles bzw. sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Ihr Ehemann sei laut ihren Angaben in Griechenland aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung hätte nicht festgestellt werden können. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Nach Aktenstudium hätten sich keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ergeben. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Es hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand der BF wurde angemerkt, dass die Überstellung der BF nach Griechenland keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Personen, mit welchen ein iSd Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde, hätten nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Es seien weder schützenswerte familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben noch vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundegebiet ein iSd Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen, weshalb die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihr in Griechenland aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund des vorgelegten identitätsbezeugenden Dokuments feststehe. Schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten hätten nicht festgestellt werden können. Die BF sei anerkannter Flüchtling in Griechenland. Dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte, könne nicht festgestellt werden. In Österreich verfüge sie durch ihre Schwester über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, ein gemeinsamer Haushalt sowie ein finanzielles bzw. sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe jedoch nicht. Ihr Ehemann sei laut ihren Angaben in Griechenland aufhältig. Eine besondere Integrationsverfestigung hätte nicht festgestellt werden können. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Nach Aktenstudium hätten sich keine Gründe für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ergeben. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden, mit welchen die BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Es hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand der BF wurde angemerkt, dass die Überstellung der BF nach Griechenland keine Verletzung des , Artikel 3, EMRK darstelle. Ein von ihr im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. des Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Personen, mit welchen ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde, hätten nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistet Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Es seien weder schützenswerte familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben noch vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundegebiet ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen, weshalb die Außerlandesbringung keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe ihr in Griechenland aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.
- Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend die BF vom 02.12.2021 richtet sich die fristgerecht am 22.12.2021 eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die BF an psychischen Problemen leide und wegen Suizidgefahr in Behandlung sei. Besonders für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, bestehe die Gefahr ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in Obdachlosigkeit und extremer Not zu landen. Die BF sei nur gefragt worden, ob sie zur Lage in Griechenland eine Stellungnahme abgeben wolle. Trotz Vorlage von Befunden seien keine näheren Fragen zu ihrer psychischen Situation gestellt worden. Die mangelhafte medizinische Versorgung in Griechenland sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Die Bedingungen in jenen Lagern, in denen die BF untergebracht gewesen sei, seien notorisch menschenrechtswidrig. Die belangte Behörde habe zur de facto nicht existierenden Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die BF in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen habe. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die BF unter schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leide, stehe im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln betreffend ihre psychische Gesundheit. Die BF sei aufgrund von Suizidgefahr stationär untergebracht gewesen und befinde sich derzeit in therapeutischer Behandlung. Die Behörde hätte bei einwandfreier Verfahrensführung feststellen müssen, dass die BF unabhängig von ihrem Willen und aufgeprägter Eigeninitiative aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten werde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es müsse von einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen vorzitierten Bescheid des BFA betreffend die BF vom 02.12.2021 richtet sich die fristgerecht am 22.12.2021 eingebrachte Beschwerde, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die BF an psychischen Problemen leide und wegen Suizidgefahr in Behandlung sei. Besonders für international Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, bestehe die Gefahr ohne Zugang zum Arbeitsmarkt oder Sozialleistungen sowie ohne Zugang zu medizinischer Versorgung in Obdachlosigkeit und extremer Not zu landen. Die BF sei nur gefragt worden, ob sie zur Lage in Griechenland eine Stellungnahme abgeben wolle. Trotz Vorlage von Befunden seien keine näheren Fragen zu ihrer psychischen Situation gestellt worden. Die mangelhafte medizinische Versorgung in Griechenland sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Die Bedingungen in jenen Lagern, in denen die BF untergebracht gewesen sei, seien notorisch menschenrechtswidrig. Die belangte Behörde habe zur de facto nicht existierenden Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die BF in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen habe. Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die BF unter schweren psychischen Störungen oder schweren Krankheiten leide, stehe im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln betreffend ihre psychische Gesundheit. Die BF sei aufgrund von Suizidgefahr stationär untergebracht gewesen und befinde sich derzeit in therapeutischer Behandlung. Die Behörde hätte bei einwandfreier Verfahrensführung feststellen müssen, dass die BF unabhängig von ihrem Willen und aufgeprägter Eigeninitiative aufgrund der sie erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten werde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es müsse von einer Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Bestätigung eines Termins der BF für Psychotherapie vom 16.12.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 29.12.2021 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (auch BVwG) vom 29.12.2021 wurde der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung gemäß , Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: ,
- Feststellungen: , Die BF, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 06.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Hinsichtlich der BF liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vom 10.02.2020 mit Griechenland vor. Die BF machte im Zuge des Verfahrens geltend, dass sie in Griechenland Asyl erhalten habe. Sie habe nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten keine Unterstützung bekommen. Im Bundesgebiet lebe ihre Schwester, die Asylwerberin in Österreich sei. Die BF leide unter psychischen Problemen und sei sowohl in Griechenland als auch in Österreich medizinisch behandelt worden. Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen der BF nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland liegen nicht vor und das BFA hat im angefochtenen Bescheid keine hinreichenden Feststellungen betreffend die BF getroffen. Im angefochtenen Bescheid unterzieht das BFA die geltend gemachte Unterbringungslage und die Versorgung in der Zeit nach Erteilung des Schutzstatus in Griechenland keiner Würdigung, sondern führt im Allgemeinen lediglich aus, dass sich aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass diese in Griechenland konkret Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigende Behandlung unterworfen zu werden. Es wurde der gegenständliche Sachverhalt in Summe nicht abschließend ermittelt, um eine Grundlage für ihre Entscheidung zu schaffen. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter , Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Insbesondere liegen nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände der BF nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass die BF aufgrund der Lage für Asylberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten werde. Die erstinstanzliche Behörde hat eine abschließende Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes der BF in Summe nicht hinreichend durchgeführt.
- Rechtliche Beurteilung:Zu A) Stattgebung der Beschwerde: ,
- Rechtliche Beurteilung:, Zu A) Stattgebung der Beschwerde: , 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:„§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzber