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{'item': 'W246 2233860-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW246 2233860-1 Spruch, W246 2233860-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 25.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des aktiven Dienststandes (Militärischer Dienst), die Erlassung eines Bescheides über die erfolgte Ablehnung der von ihm begehrten Rückbuchung von Freizeitausgleich aufgrund einer Erkrankung für die Tage 27.
  2. und 31.01.
  3. Dazu führte er aus, dass ihm in der
  4. Kalenderwoche 2020 der Abbau von insgesamt „21:30 Stunden“ Freizeitausgleich im Monat Jänner 2020 angeordnet worden sei. Infolgedessen habe er für die Tage 27.01., 28.
  5. und 31.01.2020 Freizeitausgleich beantragt. Unmittelbar nach dieser Antragstellung habe er einen Termin für eine Besprechung (Dienstreise) am 28.
  6. und 29.01.2020 beim XXXX erhalten. Am 25.01.2020 sei er erkrankt, worüber er seine Dienststelle am 27.01.2020 informiert habe. Dabei habe er auch unmissverständlich ausgeführt, dass er den Freizeitausgleich nicht antreten könne und hiermit seinen Rücktritt von diesem erkläre. Am 04.02.2020 habe er festgestellt, dass ihm zwar das Zeitguthaben für den 28.01.2020, nicht aber jenes für den 27.
  7. und den 31.01.2020 rückgebucht worden sei. Daraufhin habe er gegenüber seinem Vorgesetzten per Mail die Rückbuchung des Zeitguthabens für diese Tage beantragt, was dieser unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.05.2013 zur Zl. 9ObA11/13b abgelehnt habe. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe sich jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit der Frage der Möglichkeit eines Rücktritts von einer Zeitausgleichsvereinbarung wegen Krankheit beschäftigt, weshalb diese auf seinen konkreten Fall nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits ausgeführt – seiner Dienststelle rechtzeitig vor Dienstbeginn am 27.01.2020 seinen Rücktritt vom Freizeitausgleich wegen Erkrankung mitgeteilt, zudem habe er in seine Zeitkarte für Jänner 2020 die Erkrankung im Zeitraum vom 25.
  8. bis 31.01.2020 eingetragen. Diese Zeitkarte sei von seinem Vorgesetzten zwar geprüft und als korrekt anerkannt worden, es sei jedoch keine Rückbuchung des Zeitguthabens für den 27.
  9. und den 31.01.2020 erfolgt. Weiters sei der Beschwerdeführer in der Standesliste des Hauskommandos für die fraglichen Tage als „krank“ und kein Freizeitausgleich eingetragen worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass in der Personalverwaltungs-Software PERSIS im Zeitraum vom 27.
  10. bis 31.01.2020 einerseits die Eintragung „Krankheit“ und für den 27.
  11. sowie den 31.01.2020 zusätzlich die Eintragung „Zeitausgleich“ betreffend den Beschwerdeführer erfolgt sei.Dazu führte er aus, dass ihm in der
  12. Kalenderwoche 2020 der Abbau von insgesamt „21:30 Stunden“ Freizeitausgleich im Monat Jänner 2020 angeordnet worden sei. Infolgedessen habe er für die Tage 27.01., 28.
  13. und 31.01.2020 Freizeitausgleich beantragt. Unmittelbar nach dieser Antragstellung habe er einen Termin für eine Besprechung (Dienstreise) am 28.
  14. und 29.01.2020 beim römisch 40 erhalten. Am 25.01.2020 sei er erkrankt, worüber er seine Dienststelle am 27.01.2020 informiert habe. Dabei habe er auch unmissverständlich ausgeführt, dass er den Freizeitausgleich nicht antreten könne und hiermit seinen Rücktritt von diesem erkläre. Am 04.02.2020 habe er festgestellt, dass ihm zwar das Zeitguthaben für den 28.01.2020, nicht aber jenes für den 27.
  15. und den 31.01.2020 rückgebucht worden sei. Daraufhin habe er gegenüber seinem Vorgesetzten per Mail die Rückbuchung des Zeitguthabens für diese Tage beantragt, was dieser unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.05.2013 zur Zl. 9ObA11/13b abgelehnt habe. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe sich jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit der Frage der Möglichkeit eines Rücktritts von einer Zeitausgleichsvereinbarung wegen Krankheit beschäftigt, weshalb diese auf seinen konkreten Fall nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits ausgeführt – seiner Dienststelle rechtzeitig vor Dienstbeginn am 27.01.2020 seinen Rücktritt vom Freizeitausgleich wegen Erkrankung mitgeteilt, zudem habe er in seine Zeitkarte für Jänner 2020 die Erkrankung im Zeitraum vom 25.
  16. bis 31.01.2020 eingetragen. Diese Zeitkarte sei von seinem Vorgesetzten zwar geprüft und als korrekt anerkannt worden, es sei jedoch keine Rückbuchung des Zeitguthabens für den 27.
  17. und den 31.01.2020 erfolgt. Weiters sei der Beschwerdeführer in der Standesliste des Hauskommandos für die fraglichen Tage als „krank“ und kein Freizeitausgleich eingetragen worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass in der Personalverwaltungs-Software PERSIS im Zeitraum vom 27.
  18. bis 31.01.2020 einerseits die Eintragung „Krankheit“ und für den 27.
  19. sowie den 31.01.2020 zusätzlich die Eintragung „Zeitausgleich“ betreffend den Beschwerdeführer erfolgt sei.
  20. Das Kommando Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid ab. Dabei hielt die Behörde zunächst fest, dass es sich bei der Anordnung von Freizeitausgleich um einen Befehl handle, welcher im vorliegenden Fall gesetzeskonform ergangen und somit zu befolgen gewesen sei. Dieser Befehl könne nicht einseitig durch den Befehlsempfänger abgeändert werden; ein solcher, einseitiger Rücktritt vom Freizeitausgleich sei aus rechtlicher Sicht unwirksam. Weiters sei eine analoge Anwendung des § 71 BDG 1979 („Erkrankung während des Erholungsurlaubes“) im Fall des Beschwerdeführers nicht vorzunehmen, weil diese Bestimmung ausschließlich auf den Fall der Erkrankung eines Beamten während seines Erholungsurlaubes anzuwenden ist. In der für den Freizeitausgleich relevanten Bestimmung des § 49 leg.cit. sei eine dem § 71 leg.cit. entsprechende Regelung nicht enthalten. Weiters sei eine analoge Anwendung des Paragraph 71, BDG 1979 („Erkrankung während des Erholungsurlaubes“) im Fall des Beschwerdeführers nicht vorzunehmen, weil diese Bestimmung ausschließlich auf den Fall der Erkrankung eines Beamten während seines Erholungsurlaubes anzuwenden ist. In der für den Freizeitausgleich relevanten Bestimmung des Paragraph 49, leg.cit. sei eine dem Paragraph 71, leg.cit. entsprechende Regelung nicht enthalten. Schließlich wies die Behörde darauf hin, der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 29.05.2013 zur Zl. 9ObA11/13b festgehalten, dass eine Erkrankung während des Verbrauchs von Zeitausgleich keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis habe. In seiner Entscheidung vom 27.02.2018, Zl. 9ObA10/18p, habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen Unterschied mache, ob der Bedienstete während eines vereinbarten oder eines einseitig vom Dienstgeber angeordneten Zeitausgleiches erkranke oder verunfalle; in beiden Fällen bestehe für den Bediensteten während des Zeitausgleiches keine Arbeitspflicht, zumal nicht die Erkrankung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung den Entfall der Arbeitsleistung bewirke. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Erkenntnis vom 10.06.2020, Zl. W245 2224326-1, diesen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes angeschlossen.
  21. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er zunächst fest, dass für den Verbrauch von Freizeitausgleich dasselbe wie für den Verbrauch von Erholungsurlaub gelte. Der Dienstgeber könne den Zeitpunkt, an dem die freie Zeit in Anspruch genommen werde, nicht einseitig bestimmen, sondern werde dieser zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbart. Die einseitige Anordnung des Verbrauchs von Zeitguthaben durch den Dienstgeber sei nur in ganz besonderen Fällen vorgesehen, welche gegenständlich nicht vorliegen würden. Zwar gebe es keine relevante Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Freizeitausgleich iSd § 49 Abs. 8 BDG 1979, der Oberste Gerichtshof habe sich jedoch bereits mehrfach mit der Überstundenvergütung iSd § 10 AZG befasst und dazu ausgesprochen, dass ein Zeitausgleich nicht einseitig angeordnet werden dürfe und einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer bedürfe.Darin hielt er zunächst fest, dass für den Verbrauch von Freizeitausgleich dasselbe wie für den Verbrauch von Erholungsurlaub gelte. Der Dienstgeber könne den Zeitpunkt, an dem die freie Zeit in Anspruch genommen werde, nicht einseitig bestimmen, sondern werde dieser zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbart. Die einseitige Anordnung des Verbrauchs von Zeitguthaben durch den Dienstgeber sei nur in ganz besonderen Fällen vorgesehen, welche gegenständlich nicht vorliegen würden. Zwar gebe es keine relevante Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Freizeitausgleich iSd Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979, der Oberste Gerichtshof habe sich jedoch bereits mehrfach mit der Überstundenvergütung iSd Paragraph 10, AZG befasst und dazu ausgesprochen, dass ein Zeitausgleich nicht einseitig angeordnet werden dürfe und einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer bedürfe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Telefonat mit der Dienstbehörde am 27.01.2020 neben seiner Krankmeldung auch ausdrücklich seinen Rücktritt vom Freizeitausgleichsantrag bzw. der Freizeitausgleichsvereinbarung erklärt, weshalb eine Rückbuchung hinsichtlich der Tage 27.
  22. und 31.01.2020 auf sein Zeitguthabenkonto vorzunehmen gewesen wäre. Seitens der Behörde werde auch nicht behauptet, dass ein späterer Verbrauch des Zeitguthabens unmöglich gewesen wäre. Aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung sei eine Konsumation des vorhandenen Zeitguthabens nun jedoch nicht mehr möglich, weshalb eine Bemessung und Auszahlung des Zeitguthabens zu erfolgen habe.
  23. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 07.08.2020 vorgelegt. Dabei wies die Behörde erneut auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020 zur Zl. W245 2224326-1 hin.
  24. Mit Schreiben vom 02.02.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde innerhalb gesetzter Frist unter Vorlage entsprechender Unterlagen (SAP-Auszüge, o.Ä.) bekannt zu geben, ob (und wenn ja, warum) es sich bei dem vom Beschwerdeführer angesparten Zeitguthaben aus Sicht der Behörde um ein solches aus angeordneten Mehrdienstleistungen iSd § 49 BDG 1979 handle.
  25. Mit Schreiben vom 02.02.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde innerhalb gesetzter Frist unter Vorlage entsprechender Unterlagen (SAP-Auszüge, o.Ä.) bekannt zu geben, ob (und wenn ja, warum) es sich bei dem vom Beschwerdeführer angesparten Zeitguthaben aus Sicht der Behörde um ein solches aus angeordneten Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 49, BDG 1979 handle.
  26. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 15.02.2021 Stellung und legte dabei mehrere Unterlagen vor (v.a. Meldung über im Dezember 2019 geleistete Mehrdienstleistungen vom 07.01.2020, Mails des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 sowie 07.01.2020, Zeitkarte von Jänner 2020, Auszüge zu Anträgen/Genehmigungen/Stornierungen betreffend Freizeitausgleich am 27.01., 28.
  27. und 31.01.2020; Auszug aus der Standesliste von Jänner 2020). Dazu führte die Behörde aus, dass die den Freizeitausgleich betreffenden, angeordneten Stunden („21:30 Stunden“) vom Beschwerdeführer im Monat Dezember 2019 unter Missachtung der aktuellen Befehlslage geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer sei

der geltenden Geschäftsordnung zwar grundsätzlich dazu berechtigt gewesen, max. zehn Stunden an Mehrdienstleistungen im Monat zu erbringen, ohne dafür die vorherige Genehmigung einholen zu müssen. Aufgrund der im Jahr 2019 vorherrschenden angespannten Budgetlage sei im Zuge einer Teamarbeitsbesprechung am 12.09.2019 jedoch der Befehl ergangen, dass ab 01.10.2019 dieser Teil der Geschäftsordnung nicht mehr anzuwenden sei und Mehrdienstleistungen vorab zu beantragen seien. In der Folge sei dieser Befehl in einer weiteren Besprechung am 03.10.2019 wiederholt worden. Dieser Befehl sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer im Dezember 2019 Mehrdienstleistungen unter Missachtung der gültigen Befehlslage geleistet habe, seien diese im Nachhinein unter der Auflage ihres Abbaus bis spätestens 31.01.2020 genehmigt worden. Die Wahl der konkreten Tage dieses Abbaus bis 31.01.2020 sei dem Beschwerdeführer freigestanden.

  1. Mit Schreiben vom 15.03.2021 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung und brachte das Protokoll der Teamarbeitsbesprechung vom 12.09.2019 sowie Auszüge der Geschäftsordnung vom 01.02.2017 in Vorlage. Dazu hielt er fest, dass er die gegenständlichen Mehrdienstleistungen entgegen den Ausführungen der Behörde nicht unter Missachtung der geltenden Befehlslage erbracht habe; diese sei nicht in die geltende Geschäftsordnung eingearbeitet worden. Ein Teil der geleisteten Mehrdienstleistungen sei von ihm mittels Mails und ein Teil fernmündlich bei seinem Vorgesetzten beantragt worden. Darüber hinaus seien von ihm auch Mehrdienstleistungen ohne vorherigen Antrag geleistet worden, weil sein Vorgesetzter nicht erreichbar gewesen sei; diese Mehrdienstleistungen, welche nur im absolut notwendigen Ausmaß geleistet worden und aufgrund verschiedener Faktoren notwendig gewesen seien, seien jedoch jeweils am kommenden Tag sofort gemeldet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, der sich seit Ablauf des 31.05.2020 im Ruhestand befindet. 1.
  4. Er erbrachte im Dezember 2019 Mehrdienstleistungen an Werktagen im Ausmaß von insgesamt 14,25 Stunden, welche von seinem Vorgesetzten nachträglich als angeordnete Mehrdienstleistungen genehmigt wurden. Dem Beschwerdeführer wurde von seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass der Abbau der – aus den angeordneten Mehrdienstleistungen entstandenen – Überstunden (21,5 Stunden) in Form von Freizeitausgleich und bis spätestens 31.01.2020 zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer beantragte infolgedessen am 15.
  5. und 16.01.2020 Freizeitausgleich für den 27.01., 28.
  6. und 31.01.2020, welcher ihm von seinem Vorgesetzten am 16.
  7. und 17.01.2020 genehmigt wurde. Aufgrund einer in der Folge geplanten Dienstreise des Beschwerdeführers am 28.
  8. und 29.01.2020 wurde der zuvor für 28.01.2020 genehmigte Freizeitausgleich storniert. Der Beschwerdeführer befand sich vom 27.
  9. bis 31.01.2020 im Krankenstand, wobei er sich am 27.01.2020 bei seiner Dienststelle krank meldete und erklärte, seinen Antrag auf Verbrauch von Freizeitausgleich am 27.
  10. und 31.01.2020 aufgrund seiner Erkrankung zurückzuziehen.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die unter Pkt. II.1.
  13. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken.2.
  14. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  15. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken. 2.
  16. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen im Dezember 2019 und der Mitteilung seines Vorgesetzten hinsichtlich ihres Abbaus folgen aus den von der Behörde im Schreiben vom 15.02.2021 getroffenen Ausführungen und den damit vorgelegten Unterlagen (s. die Meldung über im Dezember 2019 geleistete Mehrdienstleistungen vom 07.01.2020, die Auszüge zu Anträgen/Genehmigungen/Stornierungen betreffend Freizeitausgleich am 27.01., 28.
  17. und 31.01.2020 und die Mail seines Vorgesetzten vom 07.01.2020 – Pkt. I.6.), denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist.2.
  18. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen im Dezember 2019 und der Mitteilung seines Vorgesetzten hinsichtlich ihres Abbaus folgen aus den von der Behörde im Schreiben vom 15.02.2021 getroffenen Ausführungen und den damit vorgelegten Unterlagen (s. die Meldung über im Dezember 2019 geleistete Mehrdienstleistungen vom 07.01.2020, die Auszüge zu Anträgen/Genehmigungen/Stornierungen betreffend Freizeitausgleich am 27.01., 28.
  19. und 31.01.2020 und die Mail seines Vorgesetzten vom 07.01.2020 – Pkt. römisch eins.6.), denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Dass der Beschwerdeführer am 15.
  20. und 16.01.2020 Freizeitausgleich für die angeführten Tage beantragt hat, der genehmigt und aufgrund einer Dienstreise in der Folge teilweise storniert wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 25.04.2020 (s. oben unter Pkt. I.1.) und den von der Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 vorgelegten Unterlagen (vgl. die Auszüge zu Anträgen/Genehmigungen/Stornierungen betreffend Freizeitausgleich am 27.01., 28.
  21. und 31.01.2020 – Pkt. I.6.).Dass der Beschwerdeführer am 15.
  22. und 16.01.2020 Freizeitausgleich für die angeführten Tage beantragt hat, der genehmigt und aufgrund einer Dienstreise in der Folge teilweise storniert wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 25.04.2020 (s. oben unter Pkt. römisch eins.1.) und den von der Behörde mit Schreiben vom 15.02.2021 vorgelegten Unterlagen vergleiche die Auszüge zu Anträgen/Genehmigungen/Stornierungen betreffend Freizeitausgleich am 27.01., 28.
  23. und 31.01.2020 – Pkt. römisch eins.6.). Die Feststellungen zu dem Krankenstand des Beschwerdeführers vom 27.
  24. bis 31.01.2020 und der Zurückziehung seines Antrages auf Konsumierung von Freizeitausgleich für 27.
  25. und 31.01.2020 folgen v.a. aus den diesbezüglich getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 25.04.2020 (Pkt. I.1.), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist.Die Feststellungen zu dem Krankenstand des Beschwerdeführers vom 27.
  26. bis 31.01.2020 und der Zurückziehung seines Antrages auf Konsumierung von Freizeitausgleich für 27.
  27. und 31.01.2020 folgen v.a. aus den diesbezüglich getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 25.04.2020 (Pkt. römisch eins.1.), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist.
  28. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge BDG 1979, sofern nicht ausdrücklich ein anderes BGBl. angeführt ist) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge BDG 1979, sofern nicht ausdrücklich ein anderes Bundesgesetzblatt angeführt ist) lauten auszugsweise wie folgt: „Mehrdienstleistung § 49.

(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wennParagraph 49,
(1)Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  1. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
  1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5)[…]
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
(7)[…]
(8)Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
(9)[…] […] Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 71.
(1)Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.Paragraph 71,
(1)Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2)Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(2)Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
(3)
(6)[…]“ 3.1.
  1. Die Materialien zu § 49 Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 873/1992 (welcher dem nunmehrigen § 49 Abs. 6 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 224/2021 entspricht) und zu § 49 Abs. 7 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 873/1992 (der § 49 Abs. 8 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 224/2021 entspricht) führen auszugsweise Folgendes aus (RV 814 XVIII. GP, 28 f.):3.1.
  2. Die Materialien zu Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 873 aus 1992, (welcher dem nunmehrigen Paragraph 49, Absatz 6, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, entspricht) und zu Paragraph 49, Absatz 7, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 873 aus 1992, (der Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021, entspricht) führen auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 814 römisch achtzehn. GP, 28 f.): „Zu § 49 Abs. 4 BDG 1979: „Zu Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979: Welche Abgeltungsart für geleistete Überstunden zum Tragen kommt, hat der Dienstgeber zu entscheiden. Er hat dabei in erster Linie dienstliche Interessen zu beachten (zB Arbeitsanfall, zur Verfügung stehendes Personal). Soweit es mit diesen dienstlichen Interessen vereinbar ist, kann auch auf die Wünsche der Beamten (zB bei der datumsmäßigen Festlegung des Freizeitausgleiches) eingegangen werden. Eine Abgeltung durch Freizeitausgleich ist

Abs. 7 bis zum Ende des sechsten Monats zulässig, der dem Monat folgt, in dem die betreffende Überstunde geleistet wurde. Eine Abgeltung durch Freizeitausgleich ist

Absatz 7 bis zum Ende des sechsten Monats zulässig, der dem Monat folgt, in dem die betreffende Überstunde geleistet wurde. Um jedoch rechtzeitig Klarheit darüber zu schaffen, auf welche Art die Überstunde abgegolten wird, hat der Dienstgeber die von ihm gewählte Abgeltungsart dem Beamten spätestens bis zum Ende des Kalendermonats mitzuteilen, der auf die Leistung der Überstunden folgt. Dies verhindert, daß eine allfällige finanzielle Abgeltung bis zu einem halben Jahr hinausgezögert wird. Wenn es zweckmäßig erscheint, können für mehrere, in einem Kalendermonat geleistete Überstunden verschiedene Abgeltungsarten gewählt werden. Mit der Entscheidung über die Art der Abgeltung muss noch nicht die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung der tatsächlichen Konsumierung des Freizeitausgleichs erfolgen. Der Dienstgeber hat jedoch – wie bereits oben angeführt – sicherzustellen, daß der Freizeitausgleich jedenfalls vor dem Ablauf des sechsten Monats durchgeführt wird, der auf den Monat folgt, in dem die Überstunde geleistet wurde. […] Zu § 49 Abs. 7 BDG 1979: Zu Paragraph 49, Absatz 7, BDG 1979: Bisher mussten alle Überstunden, die nicht bis zum Ablauf des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats in Freizeit ausgeglichen wurden, nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abgegolten werden. Die nunmehr verbesserte Regelung des Freizeitausgleiches macht eine Verlängerung dieser Frist bis zum Ablauf des sechsten Monats notwendig, der auf den Monat der Leistung der Überstunden folgt. Damit werden die Dispositionsmöglichkeiten des Dienstgebers ausgebaut und er kann viel besser als bisher einem periodisch unterschiedlichen Arbeitsanfall Rechnung tragen. Andererseits muss der Dienstgeber

Abs. 4 vor Ablauf des ersten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats dem Beamten verbindlich mitteilen, welche Abgeltungsart er wählt. Der Beamte erfährt daher im gleichen Zeitraum wie bisher, auf welche Art seine Überstunden abgegolten werden. Andererseits muss der Dienstgeber

Absatz 4, vor Ablauf des ersten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats dem Beamten verbindlich mitteilen, welche Abgeltungsart er wählt. Der Beamte erfährt daher im gleichen Zeitraum wie bisher, auf welche Art seine Überstunden abgegolten werden. Ist zB aus dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht möglich, so hat dies der Dienstgeber dem Beamten bis zum Ende des Folgemonats mitzuteilen und die Abgeltung nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften unverzüglich zu veranlassen. Teilt der Dienstgeber mit, daß er sich für die kombinierte Abgeltung entschieden hat, ist die Auszahlung des Überstundenzuschlages unverzüglich zu veranlassen, während der Freizeitausgleich bis zum Ende des sechsten, auf die Leistung der Überstunde folgenden Monats möglich ist. Ein Freizeitausgleich (auch als Teil einer kombinierten Abgeltung) nach dem Ende des sechsten Folgemonats ist nur dann zulässig, wenn der Beamte ausdrücklich damit einverstanden ist.“ 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer leistete im Dezember 2019 angeordnete Mehrdienstleistungen (an Werktagen) iSd § 49 Abs. 1 BDG 1979 im Ausmaß von insgesamt 14,25 Stunden (s. oben unter Pkt. II.1.2.), welche er nicht in Form von Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 im betreffenden Kalendervierteljahr (Oktober bis Dezember 2019) verbrauchen konnte, womit diese als Überstunden zu werten waren (§ 49 Abs. 3 leg.cit.). Solche (Werktags)Überstunden können nach § 49 Abs. 4 leg.cit. u.a. im Verhältnis 1:1,5 mittels Freizeitausgleichs verbraucht werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Mail seines Vorgesetzten vom 07.01.2020, somit bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats (§ 49 Abs. 6 leg.cit.), mitgeteilt, diese entstandenen (Werktags)Überstunden (im Ausmaß von insgesamt 21,5 Stunden) bis spätestens 31.01.2020 mittels Freizeitausgleichs abzubauen (vgl. Pkt. II.1.2.). Hierbei überließ die Behörde dem Beschwerdeführer die Wahl der konkreten Tage, an welchen er (bis zum 31.01.2020) den Freizeitausgleich in Anspruch nehmen wollte (vom Beschwerdeführer ausgewählt und beantragt: 27.
  2. und 31.01.2020), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den o.a. Erläuterungen zu § 49 Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 873/1992 (nunmehr: § 49 Abs. 6 BDG 1979) Rechnung getragen wurde, „auf die Wünsche der Beamten (zB bei der datumsmäßigen Festlegung des Freizeitausgleiches)“ einzugehen, soweit dies mit den dienstlichen Interessen vereinbar ist (vgl. Pkt. II.3.1.2.). Dem Beschwerdeführer wurde damit von der Behörde ein „Angebot“ iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemacht, dass hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich „konkret auf einen bestimmten Zeitraum […] zugeschnitten“ war und von ihm durch seine Antragstellung bezüglich des Verbrauchs von Freizeitausgleich am 27.
  3. und 31.01.2020 angenommen wurde (s. hierzu VwGH 29.04.2011, 2010/12/0053). 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer leistete im Dezember 2019 angeordnete Mehrdienstleistungen (an Werktagen) iSd Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 im Ausmaß von insgesamt 14,25 Stunden (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.), welche er nicht in Form von Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 im betreffenden Kalendervierteljahr (Oktober bis Dezember 2019) verbrauchen konnte, womit diese als Überstunden zu werten waren (Paragraph 49, Absatz 3, leg.cit.). Solche (Werktags)Überstunden können nach Paragraph 49, Absatz 4, leg.cit. u.a. im Verhältnis 1:1,5 mittels Freizeitausgleichs verbraucht werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Mail seines Vorgesetzten vom 07.01.2020, somit bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats (Paragraph 49, Absatz 6, leg.cit.), mitgeteilt, diese entstandenen (Werktags)Überstunden (im Ausmaß von insgesamt 21,5 Stunden) bis spätestens 31.01.2020 mittels Freizeitausgleichs abzubauen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.). Hierbei überließ die Behörde dem Beschwerdeführer die Wahl der konkreten Tage, an welchen er (bis zum 31.01.2020) den Freizeitausgleich in Anspruch nehmen wollte (vom Beschwerdeführer ausgewählt und beantragt: 27.
  5. und 31.01.2020), womit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes den o.a. Erläuterungen zu Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 873 aus 1992, (nunmehr: Paragraph 49, Absatz 6, BDG 1979) Rechnung getragen wurde, „auf die Wünsche der Beamten (zB bei der datumsmäßigen Festlegung des Freizeitausgleiches)“ einzugehen, soweit dies mit den dienstlichen Interessen vereinbar ist vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.2.). Dem Beschwerdeführer wurde damit von der Behörde ein „Angebot“ iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemacht, dass hinsichtlich der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich „konkret auf einen bestimmten Zeitraum […] zugeschnitten“ war und von ihm durch seine Antragstellung bezüglich des Verbrauchs von Freizeitausgleich am 27.
  6. und 31.01.2020 angenommen wurde (s. hierzu VwGH 29.04.2011, 2010/12/0053). Soweit in der Beschwerde auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 10 AZG und die demnach nicht mögliche einseitige Anordnung von Freizeitausgleich durch den Dienstgeber verwiesen wird (vgl. oben unter Pkt. I.3.), ist festzuhalten, dass nach den oben wiedergegebenen Materialien zu § 49 Abs. 4 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 873/1992 (nunmehr: § 49 Abs. 6 BDG 1979) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur die Wahl der Abgeltungsart von geleisteten Überstunden (im vorliegenden Fall in Form von Freizeitausgleich), sondern auch der Zeitpunkt (oder zumindest der zeitliche Rahmen) ihres Abbaus der Entscheidung durch den Dienstgeber obliegt. Dies folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den angeführten Materialien, wonach auf die Wünsche des Beamten bei der datumsmäßigen Festlegung des Freizeitausgleichs eingegangen werden „kann“ und wonach mit der (Anm.: durch den Dienstgeber) getroffenen Entscheidung über die Abgeltungsart noch nicht die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung der tatsächlichen Konsumierung des Freizeitausgleichs erfolgen muss (s. Pkt. II.3.1.2.). Soweit in der Beschwerde auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 10, AZG und die demnach nicht mögliche einseitige Anordnung von Freizeitausgleich durch den Dienstgeber verwiesen wird vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.3.), ist festzuhalten, dass nach den oben wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 873 aus 1992, (nunmehr: Paragraph 49, Absatz 6, BDG 1979) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur die Wahl der Abgeltungsart von geleisteten Überstunden (im vorliegenden Fall in Form von Freizeitausgleich), sondern auch der Zeitpunkt (oder zumindest der zeitliche Rahmen) ihres Abbaus der Entscheidung durch den Dienstgeber obliegt. Dies folgt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den angeführten Materialien, wonach auf die Wünsche des Beamten bei der datumsmäßigen Festlegung des Freizeitausgleichs eingegangen werden „kann“ und wonach mit der Anmerkung, durch den Dienstgeber) getroffenen Entscheidung über die Abgeltungsart noch nicht die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung der tatsächlichen Konsumierung des Freizeitausgleichs erfolgen muss (s. Pkt. römisch zwei.3.1.2.). Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis eine einseitig durch den Beschwerdeführer erfolgende Zurückziehung seines Antrages (ein einseitig erfolgender Rücktritt von der Vereinbarung) hinsichtlich des bereits festgelegten Freizeitausgleichs (hier: für den 27.
  7. und den 31.01.2020) aufgrund der in der Sphäre des Dienstgebers gelegenen Entscheidungsgewalt u.a. zur zeitlichen Festlegung des Verbrauchs des Freizeitausgleichs nicht möglich. Die von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.02.2021 aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer seine Rückbuchung/Zurückziehung des Antrages hinsichtlich des bereits für den 27.
  8. und den 31.01.2020 festgelegten Freizeitausgleichs gegenüber dem

der anzuwendenden Geschäftsordnung zuständigen Organ erklärt hat, oder nicht, kann vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses dahingestellt bleiben. 3.2.

  1. Weiters ist der Behörde dahingehend zuzustimmen, dass § 71 BDG 1979 keine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Rückbuchung von Freizeitausgleichs-Tagen aufgrund einer in diesen Zeitraum fallenden Erkrankung bietet. Diese Bestimmung regelt lediglich die Vorgehensweise bei Vorliegen einer Erkrankung eines Beamten während eines Erholungsurlaubes (Nichtanrechnung auf das Urlaubsausmaß bei Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Erkrankung durch den Beamten erfolgt ist) und nicht jene der im vorliegenden Verfahren relevanten Erkrankung eines Beamten während eines Freizeitausgleichs. Dass hierbei eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (s. etwa VwGH 03.07.2002, 2002/08/0127), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. § 71 leg.cit. bezieht sich vielmehr klar und eindeutig auf den hier nicht vorliegenden Fall der Erkrankung eines Beamten während eines Erholungsurlaubes, wohingegen § 49 leg.cit. die Abgeltung/den Freizeitausgleich bei angeordneten Mehrdienstleistungen/Überstunden regelt und dabei keine Nichtanrechnung/Rückbuchung eines bereits festgelegten Freizeitausgleiches bei Erkrankung eines Beamten vorsieht. Eine solche Nichtanrechnung/Rückbuchung eines festgelegten Freizeitausgleiches bei Erkrankung eines Beamten ergibt sich auch aus keiner sonstigen rechtlichen Bestimmung (s. hierzu auch die von der Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung des OGH vom 29.05.2013, 9 Ob A 11/13b, wonach eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit nur in Zeiten bestehen kann, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist, und wonach nicht die Erkrankung eines Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum den Entfall der Arbeitsleistung bewirkt, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge Vorleistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer; vgl. weiters auch OGH 27.02.2018, 9ObA10/18p, und Felten in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4, § 10, RZ 42).3.2.
  2. Weiters ist der Behörde dahingehend zuzustimmen, dass Paragraph 71, BDG 1979 keine gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche Rückbuchung von Freizeitausgleichs-Tagen aufgrund einer in diesen Zeitraum fallenden Erkrankung bietet. Diese Bestimmung regelt lediglich die Vorgehensweise bei Vorliegen einer Erkrankung eines Beamten während eines Erholungsurlaubes (Nichtanrechnung auf das Urlaubsausmaß bei Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen, sofern keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Erkrankung durch den Beamten erfolgt ist) und nicht jene der im vorliegenden Verfahren relevanten Erkrankung eines Beamten während eines Freizeitausgleichs. Dass hierbei eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (s. etwa VwGH 03.07.2002, 2002/08/0127), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Paragraph 71, leg.cit. bezieht sich vielmehr klar und eindeutig auf den hier nicht vorliegenden Fall der Erkrankung eines Beamten während eines Erholungsurlaubes, wohingegen Paragraph 49, leg.cit. die Abgeltung/den Freizeitausgleich bei angeordneten Mehrdienstleistungen/Überstunden regelt und dabei keine Nichtanrechnung/Rückbuchung eines bereits festgelegten Freizeitausgleiches bei Erkrankung eines Beamten vorsieht. Eine solche Nichtanrechnung/Rückbuchung eines festgelegten Freizeitausgleiches bei Erkrankung eines Beamten ergibt sich auch aus keiner sonstigen rechtlichen Bestimmung (s. hierzu auch die von der Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Entscheidung des OGH vom 29.05.2013, 9 Ob A 11/13b, wonach eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit nur in Zeiten bestehen kann, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist, und wonach nicht die Erkrankung eines Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum den Entfall der Arbeitsleistung bewirkt, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge Vorleistung von Arbeit durch den Arbeitnehmer; vergleiche weiters auch OGH 27.02.2018, 9ObA10/18p, und Felten in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4, Paragraph 10,, RZ 42). 3.
  3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit in der Beschwerde ein Zeuge zum Nachweis des durch den Beschwerdeführer rechtzeitig erfolgten Rücktritts vom Freizeitausgleichsantrag namhaft gemacht wird (s. S. 4 der Beschwerde), genügt es auf die oben unter Pkt. II.3.2.

  1. getroffenen Ausführungen zum nicht einseitig möglichen Abgehen des Dienstnehmers von einem vereinbarten Freizeitausgleich hinzuweisen.Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Soweit in der Beschwerde ein Zeuge zum Nachweis des durch den Beschwerdeführer rechtzeitig erfolgten Rücktritts vom Freizeitausgleichsantrag namhaft gemacht wird (s. S. 4 der Beschwerde), genügt es auf die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  2. getroffenen Ausführungen zum nicht einseitig möglichen Abgehen des Dienstnehmers von einem vereinbarten Freizeitausgleich hinzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2233860.1.00

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