Obsah (10)
Art. 133§ 14§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW246 2243742-1 Spruch, W246 2243742-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der österreichischen Post AG, im Wege seines Rechtsvertreters, ihm die Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach § 13c GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum ab August 2017 „zur Nachauszahlung zu bringen“. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in eventu, „einen (bekämpfbaren) Leistungsbescheid über die hiermit geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen zu erlassen“.
- Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der österreichischen Post AG, im Wege seines Rechtsvertreters, ihm die Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach Paragraph 13 c, GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum ab August 2017 „zur Nachauszahlung zu bringen“. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in eventu, „einen (bekämpfbaren) Leistungsbescheid über die hiermit geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen zu erlassen“.
- Das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2021 unter Darlegung einer näheren Begründung mit, dass beabsichtigt sei, den Hauptantrag des Beschwerdeführers ab- und seinen Eventualantrag zurückzuweisen.
- Das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2021 unter Darlegung einer näheren Begründung mit, dass beabsichtigt sei, den Hauptantrag des Beschwerdeführers ab- und seinen Eventualantrag zurückzuweisen.
- Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 01.04.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „Nachauszahlung“ der Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach § 13c GehG gekürzten Monatsbezügen ab (Spruchpunkt 1.) und seinen Eventualantrag auf Erlassung eines bekämpfbaren Leistungsbescheides über die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages zurück (Spruchpunkt 2.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „Nachauszahlung“ der Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach Paragraph 13 c, GehG gekürzten Monatsbezügen ab (Spruchpunkt 1.) und seinen Eventualantrag auf Erlassung eines bekämpfbaren Leistungsbescheides über die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages zurück (Spruchpunkt 2.). Dabei führte die Behörde zur Abweisung des (Haupt)Antrages nach Darlegung der für die Bezugskürzung nach § 13c GehG relevanten Krankenstandstage des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass nach § 13c Abs. 9 leg.cit. ein Beamter, der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung
§ 14Abs.
7 BDG 1979 als beurlaubt gelte, in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert gelte, wenn seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen (Ruhestandsversetzungs)Bescheides bereits iSd § 13c Abs. 1 GehG gekürzt gewesen seien. Die Bezüge des Beschwerdeführers seien am Tag der Erlassung des in seinem Ruhestandsversetzungsverfahren ergangenen Bescheides vom 06.09.2018 bereits gekürzt gewesen, weshalb sein dahingehender (Haupt)Antrag abzuweisen sei.Dabei führte die Behörde zur Abweisung des (Haupt)Antrages nach Darlegung der für die Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehG relevanten Krankenstandstage des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass nach Paragraph 13 c, Absatz 9, leg.cit. ein Beamter, der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung
Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979 als beurlaubt gelte, in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert gelte, wenn seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen (Ruhestandsversetzungs)Bescheides bereits iSd Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG gekürzt gewesen seien. Die Bezüge des Beschwerdeführers seien am Tag der Erlassung des in seinem Ruhestandsversetzungsverfahren ergangenen Bescheides vom 06.09.2018 bereits gekürzt gewesen, weshalb sein dahingehender (Haupt)Antrag abzuweisen sei. Zum vom Beschwerdeführer erhobenen (Eventual)Antrag führte die Behörde nach Wiedergabe der höchstgerichtlichen Judikatur zu den drei Phasen der Verwirklichung besoldungsrechtlicher Ansprüche (Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung/Auszahlung) aus, dass die letzte Phase der Liquidierung/Auszahlung lediglich ein technischer Vorgang und nicht mittels Bescheid zu erledigen sei, weshalb es diesem vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag an der Zulässigkeit mangle und dieser zurückzuweisen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 22.06.2021 vorgelegt und sind am 24.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Schreiben vom 30.12.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
- Mit Schreiben vom 30.12.2021 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 7, B-VG, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022 samt dem gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Gerichtsakt vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Er befand sich am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (94 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage) und ab 16.03.2015 durchgehend bis 26.02.2019 im Krankenstand. Dem Beschwerdeführer wurden von der Behörde aufgrund des Erreichens von 182 Kalendertagen einer Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 die Monatsbezüge nach § 13c Abs. 1 GehG bis Ende Februar 2019 gekürzt.1.
- Er befand sich am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (94 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage) und ab 16.03.2015 durchgehend bis 26.02.2019 im Krankenstand. Dem Beschwerdeführer wurden von der Behörde aufgrund des Erreichens von 182 Kalendertagen einer Dienstverhinderung aufgrund von Krankheit mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 die Monatsbezüge nach Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG bis Ende Februar 2019 gekürzt. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters, ihm die Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach § 13c GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum ab August 2017 „zur Nachauszahlung zu bringen“. Zudem beantragte der Beschwerdeführer in eventu, „einen (bekämpfbaren) Leistungsbescheid über die hiermit geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen zu erlassen“.1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters, ihm die Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach Paragraph 13 c, GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum ab August 2017 „zur Nachauszahlung zu bringen“. Zudem beantragte der Beschwerdeführer in eventu, „einen (bekämpfbaren) Leistungsbescheid über die hiermit geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen zu erlassen“. Die Behörde sprach mit dem im Spruch genannten Bescheid über diese Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab: „
- Ihr Antrag vom 30.09.2020, Ihnen die Bezugsdifferenz zwischen den ungekürzten Bezügen und den nach § 13c Gehaltsgesetz 1956 gekürzten Bezügen für den Zeitraum ab September 2017 bis einschließlich Februar 2019 nachzuzahlen, wird abgewiesen.„
- Ihr Antrag vom 30.09.2020, Ihnen die Bezugsdifferenz zwischen den ungekürzten Bezügen und den nach Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz 1956 gekürzten Bezügen für den Zeitraum ab September 2017 bis einschließlich Februar 2019 nachzuzahlen, wird abgewiesen.
- Ihr Eventualantrag vom 30.09.2020 auf Erlassung eines Leistungsbescheides über die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen wird zurückgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus den im beigeschafften erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2207761-1 protokollierten Verfahrens der Ruhestandsversetzung einliegenden Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus den im beigeschafften erstinstanzlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2207761-1 protokollierten Verfahrens der Ruhestandsversetzung einliegenden Aktenteilen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I. und II.:Zu A) römisch eins. und römisch zwei.: 3.
- Soweit eine Behörde nach dem Inhalt der Begründung ihrer Entscheidung zwar davon ausgeht, dass ein gestellter Antrag abzuweisen ist, sie diesen aber zurückweist, hat sie sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Ausdruck „vergriffen“. Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser Antrag unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann (vgl. dazu z.B. VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227). Gerade wenn aus der gesamten Begründung eines angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde eine materielle Prüfung vorgenommen sowie eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und dass keine Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Zurückweisung vorliegen (v.a., wenn nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung die Rede ist), hat sich die Behörde lediglich im Ausdruck „vergriffen“ (s. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem Vergreifen der Behörde im Ausdruck und vom Vorliegen einer formalrechtlichen Entscheidung auch dann auszugehen, wenn die Behörde die von einem Beschwerdeführer gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde zwar richtigerweise zurückweisen – statt abweisen – hätte müssen, jedoch aus der rein formalrechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides der Zurückweisungswille der Behörde eindeutig hervorgeht (vgl. hierzu etwa VwGH 18.12.2012, 2012/07/0210; 26.04.1996, 94/17/0378).3.
- Soweit eine Behörde nach dem Inhalt der Begründung ihrer Entscheidung zwar davon ausgeht, dass ein gestellter Antrag abzuweisen ist, sie diesen aber zurückweist, hat sie sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich im Ausdruck „vergriffen“. Ein Antrag ist lediglich dann zurückzuweisen, wenn dieser Antrag unzulässig ist, nicht aber, wenn das Gesetz den Anspruch nicht gewährt und die Behörde aus diesem Grund nicht zu einem Zuspruch gelangen kann vergleiche dazu z.B. VwGH 23.01.2008, 2006/12/0227). Gerade wenn aus der gesamten Begründung eines angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde eine materielle Prüfung vorgenommen sowie eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat und dass keine Anhaltspunkte für den Ausspruch einer Zurückweisung vorliegen (v.a., wenn nirgends von einer Unzulässigkeit oder einer verspäteten Einbringung die Rede ist), hat sich die Behörde lediglich im Ausdruck „vergriffen“ (s. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem Vergreifen der Behörde im Ausdruck und vom Vorliegen einer formalrechtlichen Entscheidung auch dann auszugehen, wenn die Behörde die von einem Beschwerdeführer gegen einen Bescheid erhobene Beschwerde zwar richtigerweise zurückweisen – statt abweisen – hätte müssen, jedoch aus der rein formalrechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides der Zurückweisungswille der Behörde eindeutig hervorgeht vergleiche hierzu etwa VwGH 18.12.2012, 2012/07/0210; 26.04.1996, 94/17/0378). Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung
§ 28Abs. 3 Vw
GVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen somit verwehrt, wobei auch eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht in Betracht kommt (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395/1987, 13.221/1992, jeweils mwH; vgl. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Der Verfassungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen, konkret der Schaffung eines Rechtstitels, der Bemessung und der Liquidierung, verwirklicht werden; die letzte Phase der Liquidierung (Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (s. VfSlg. 11.395 aus 1987,, 13.221 aus 1992,, jeweils mwH; vergleiche hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). 3.2.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem im Schreiben vom 30.09.2020 erhobenen (Haupt)Antrag, ihm die Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach § 13c GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum ab August 2017 „zur Nachauszahlung zu bringen“. Die Behörde sprach im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides über konkret diesen (Haupt)Antrag inhaltlich ab, indem sie diesen abwies (zum genauen Wortlaut dieses Antrages und des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides vgl. oben unter Pkt. II.1.3.). Diesem (Haupt)Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein – nach der o.a. Judikatur unzulässiges – Liquidierungsbegehren / Auszahlungsbegehren zugrunde, weshalb die Behörde diesen unzulässigen (Haupt)Antrag hätte zurückweisen müssen (s. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 2 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem im Schreiben vom 30.09.2020 erhobenen (Haupt)Antrag, ihm die Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach Paragraph 13 c, GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum ab August 2017 „zur Nachauszahlung zu bringen“. Die Behörde sprach im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides über konkret diesen (Haupt)Antrag inhaltlich ab, indem sie diesen abwies (zum genauen Wortlaut dieses Antrages und des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides vergleiche oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.). Diesem (Haupt)Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein – nach der o.a. Judikatur unzulässiges – Liquidierungsbegehren / Auszahlungsbegehren zugrunde, weshalb die Behörde diesen unzulässigen (Haupt)Antrag hätte zurückweisen müssen (s. hierzu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 2 der Beschwerde). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die o.a. Judikatur zu den drei Phasen der Verwirklichung besoldungsrechtlicher Ansprüche (Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung/Auszahlung) wiedergibt und diesbezüglich auch Ausführungen trifft. Diese beziehen sich jedoch eindeutig auf den in Spruchpunkt
- abgehandelten (Eventual)Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Leistungsbescheides (s. S. 3 f. des angefochtenen Bescheides), weshalb von einem „Vergreifen“ der Behörde iSd oben unter Pkt. II.3.
- angeführten Judikatur nicht auszugehen ist. Die Behörde wollte über konkret diesen (Haupt)Antrag des Beschwerdeführers einen inhaltlichen Abspruch treffen, was sie auch tat (vgl. hierzu den genauen Wortlaut des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides unter Pkt. II.1.
- und die dazu getroffenen Ausführungen der Behörde auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid die o.a. Judikatur zu den drei Phasen der Verwirklichung besoldungsrechtlicher Ansprüche (Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung/Auszahlung) wiedergibt und diesbezüglich auch Ausführungen trifft. Diese beziehen sich jedoch eindeutig auf den in Spruchpunkt
- abgehandelten (Eventual)Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Leistungsbescheides (s. S. 3 f. des angefochtenen Bescheides), weshalb von einem „Vergreifen“ der Behörde iSd oben unter Pkt. römisch zwei.3.
- angeführten Judikatur nicht auszugehen ist. Die Behörde wollte über konkret diesen (Haupt)Antrag des Beschwerdeführers einen inhaltlichen Abspruch treffen, was sie auch tat vergleiche hierzu den genauen Wortlaut des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides unter Pkt. römisch zwei.1.
- und die dazu getroffenen Ausführungen der Behörde auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Haupt(Antrag) des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist. 3.2.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: Mit seinem im Schreiben vom 30.09.2020 erhobenen (Eventual)Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines bekämpfbaren Leistungsbescheides hinsichtlich der erfolgten Kürzung seiner Monatsbezüge. Im – konkret zu diesem (Eventual)Antrag erfolgten – Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wies die Behörde diesen (Eventual)Antrag als unzulässig zurück (vgl. Pkt. II.1.3.). Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein iSd o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zulässiges Begehren (auf Schaffung eines Rechtstitels und auf Bemessung) zugrunde, über welches die Behörde einen inhaltlichen Abspruch hätte tätigen müssen. Mit seinem im Schreiben vom 30.09.2020 erhobenen (Eventual)Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines bekämpfbaren Leistungsbescheides hinsichtlich der erfolgten Kürzung seiner Monatsbezüge. Im – konkret zu diesem (Eventual)Antrag erfolgten – Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wies die Behörde diesen (Eventual)Antrag als unzulässig zurück vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.). Diesem Antrag liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig ein iSd o.a. höchstgerichtlichen Judikatur zulässiges Begehren (auf Schaffung eines Rechtstitels und auf Bemessung) zugrunde, über welches die Behörde einen inhaltlichen Abspruch hätte tätigen müssen. Es wird auch hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass konkret diese inhaltliche Prüfung durch die Behörde auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides zwar vorgenommen wurde, jedoch beziehen sich diese Ausführungen der Behörde ohne Zweifel auf die – im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfolgte – Abweisung des (Haupt)Antrages des Beschwerdeführers (s. zum genauen Wortlaut der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides oben unter Pkt. II.1.3.). Es ist somit ein eindeutiger Wille der Behörde erkennbar, diesen (Eventual)Antrag zurückzuweisen, womit ein „Vergreifen“ der Behörde im Ausdruck nach der o.a. Judikatur auch hierzu nicht ersichtlich ist.Es wird auch hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass konkret diese inhaltliche Prüfung durch die Behörde auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides zwar vorgenommen wurde, jedoch beziehen sich diese Ausführungen der Behörde ohne Zweifel auf die – im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides erfolgte – Abweisung des (Haupt)Antrages des Beschwerdeführers (s. zum genauen Wortlaut der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.). Es ist somit ein eindeutiger Wille der Behörde erkennbar, diesen (Eventual)Antrag zurückzuweisen, womit ein „Vergreifen“ der Behörde im Ausdruck nach der o.a. Judikatur auch hierzu nicht ersichtlich ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über diesen, nunmehr wieder offenen (Eventual)Antrag eine – inhaltliche – Entscheidung zu treffen haben. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2243742.1.00