4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G idF BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst optiert habe und seine besoldungsrechtliche Stellung daher nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.2. Mit Bescheid vom 30.11.2010 wies das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando römisch 40 diesen Antrag
Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst optiert habe und seine besoldungsrechtliche Stellung daher nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.
des mit dem o.a. Bescheid neu festgesetzten Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung geltender „oberstgerichtlicher Judikatur“ sowie auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezüge. 5. In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 20.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab. Dazu führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
G mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei. Mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bestünden somit auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei.5. In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 20.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab. Dazu führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei. Mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bestünden somit auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei.
G von Amts wegen fest.11. Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. 00013724/002-LPDST/2021, setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen fest. 12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.09.2021 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017
1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sich weder der maßgebliche Sachverhalt, welcher der Erlassung des Bescheides vom 20.05.2015 zugrunde gelegen sei, noch die diesen Bescheid tragenden Gesetzesbestimmungen geändert hätte(n).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.09.2021 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass sich weder der maßgebliche Sachverhalt, welcher der Erlassung des Bescheides vom 20.05.2015 zugrunde gelegen sei, noch die diesen Bescheid tragenden Gesetzesbestimmungen geändert hätte(n).
1 AVG zurückgewiesen (Pkt. I.12.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (Pkt. I.13.).Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 (Pkt. römisch eins.6.) wurde von der Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Pkt. römisch eins.12.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde (Pkt. römisch eins.13.).
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an die behördliche Entscheidung (vgl. etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden („ne bis in idem“). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache („res iudicata“) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an die behördliche Entscheidung vergleiche etwa VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (s. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheides wesentliche – also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende – Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (vgl. hierzu etwa VwGH 17.05.2004, 2002/06/0203; 16.12.2002, 2002/06/0169).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (s. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheides wesentliche – also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende – Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss vergleiche hierzu etwa VwGH 17.05.2004, 2002/06/0203; 16.12.2002, 2002/06/0169). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (s. VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226; 15.11.2000, 2000/01/0184). 3.2. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 mit dem im Spruch genannten Bescheid
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Pkt. II.1.2.). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (vgl. z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003).3.2. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 mit dem im Spruch genannten Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Pkt. römisch zwei.1.2.). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt vergleiche z.B. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 deckt sich im Wesentlichen mit jenem vom 18.02.
GVG ersatzlos zu beheben. Da somit aufgrund der dargestellten Änderung der Rechtslage keine „Identität der Sache“ vorliegt, ist die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausgegangen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. 3.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2247325.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.