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{'item': 'W246 2247325-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 113§ 175§ 169f§ 68§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2022 GeschäftszahlW246 2247325-2 Spruch, W246 2247325-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 06.05.2010, 19.08.2010, 27.09.2010 und 11.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Anrechnung von vor der Vollendung des
  2. Lebensjahres liegenden Zeiten und die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge.
  3. Mit Bescheid vom 30.11.2010 wies das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando XXXX diesen Antrag

§ 113Abs. 10 Geh

G idF BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst optiert habe und seine besoldungsrechtliche Stellung daher nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.2. Mit Bescheid vom 30.11.2010 wies das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando römisch 40 diesen Antrag

Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst optiert habe und seine besoldungsrechtliche Stellung daher nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.

  1. Die – nunmehr zuständige – Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) änderte mit Bescheid vom 10.09.2012 aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2011/12/0026-5, den o.a. Bescheid vom 30.11.2010 ab und setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers fest.
  2. Die – nunmehr zuständige – Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) änderte mit Bescheid vom 10.09.2012 aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2011/12/0026-5, den o.a. Bescheid vom 30.11.2010 ab und setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers fest.
  3. Mit Schreiben vom 18.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen „Antrag auf besoldungsrechtliche Einstufung“

des mit dem o.a. Bescheid neu festgesetzten Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung geltender „oberstgerichtlicher Judikatur“ sowie auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezüge. 5. In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 20.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab. Dazu führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

§ 175Abs. 79 Z 2 und Z 3 Geh

G mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei. Mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bestünden somit auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei.5. In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 20.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab. Dazu führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei. Mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bestünden somit auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei.

  1. Mit Schreiben vom 04.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die einstufungswirksame Anrechnung von vor seinem
  2. Lebensjahr liegenden Zeiten, die zu einer Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung führen müsse, und die Nachzahlung von Bezügen.
  3. Der Beschwerdeführer urgierte mit Schreiben vom 11.03.2019 hinsichtlich dieses Antrages vom 04.05.
  4. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2019 daraufhin mit, dass aufgrund zweier Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union, nach welchen das österreichische Vorrückungs- und Besoldungssystem unionsrechtswidrig sei, mit weiteren Schritten seitens der Behörde wegen möglicher Änderungen der relevanten Rechtsvorschriften noch zugewartet würde.
  5. In der Folge übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2020 das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 1 GehG.
  6. In der Folge übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2020 das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG.
  7. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 15.08.2020 Stellung.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 1 Geh

G von Amts wegen fest.11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen fest. 12. Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. XXXX , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.12. Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.

  1. Gegen die unter Pkt. I.
  2. und I.
  3. angeführten Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei die gegen den unter Pkt. I.
  4. angeführten Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokolliert wurde. In seiner Beschwerde hielt er im Wesentlichen fest, dass auch die nunmehr für die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung angewendete gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige.
  5. Gegen die unter Pkt. römisch eins.
  6. und römisch eins.
  7. angeführten Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei die gegen den unter Pkt. römisch eins.
  8. angeführten Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokolliert wurde. In seiner Beschwerde hielt er im Wesentlichen fest, dass auch die nunmehr für die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung angewendete gesetzliche Neufassung seine Diskriminierung nicht beseitige.
  9. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 08.10.2021 vorgelegt und sind am 14.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes. 1.
  12. Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab (s. oben unter Pkt. I.
  13. und I.5.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
  14. Mit Bescheid vom 20.05.2015 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab (s. oben unter Pkt. römisch eins.
  15. und römisch eins.5.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 (Pkt. I.6.) wurde von der Behörde mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. XXXX ,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Pkt. I.12.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 (Pkt. römisch eins.6.) wurde von der Behörde mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Pkt. römisch eins.12.). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Zl. XXXX , erhobenen und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge und hob diesen wegen Nichtvorliegens entschiedener Sache auf.Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , erhobenen und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge und hob diesen wegen Nichtvorliegens entschiedener Sache auf.

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenstücken und aus der Einsichtnahme in den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerdeakt.Die unter Pkt. römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenstücken und aus der Einsichtnahme in den vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerdeakt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78 § 169f

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  11. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)
(8)[…]“ 3.
  1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Zl. XXXX , erhobenen und im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerde Folge und hob diesen wegen Nichtvorliegens entschiedener Sache auf (Pkt. II.1.2.). Da das mit Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 eingeleitete Verfahren am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019 (08.07.2019) noch anhängig war, hätte die Behörde anstelle der nach § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen vorgenommenen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

169f Abs. 3 leg.cit. diese Neufestsetzung im Rahmen des bereits anhängigen – durch den Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten – Verfahrens vornehmen müssen. 3.

  1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , erhobenen und im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerde Folge und hob diesen wegen Nichtvorliegens entschiedener Sache auf (Pkt. römisch zwei.1.2.). Da das mit Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 eingeleitete Verfahren am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019 (08.07.2019) noch anhängig war, hätte die Behörde anstelle der nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen vorgenommenen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

169f Absatz 3, leg.cit. diese Neufestsetzung im Rahmen des bereits anhängigen – durch den Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten – Verfahrens vornehmen müssen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 3 Geh

G im durch Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten Verfahren neu festzusetzen und zudem auch über die im Antrag begehrte Nachzahlung einen Abspruch zu tätigen haben. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG im durch Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten Verfahren neu festzusetzen und zudem auch über die im Antrag begehrte Nachzahlung einen Abspruch zu tätigen haben. 3.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2247325.2.00

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