4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G idF BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst optiert habe und seine besoldungsrechtliche Stellung daher nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.2. Mit Bescheid vom 30.11.2010 wies das – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – Landespolizeikommando römisch 40 diesen Antrag
Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer aus dem Dienstklassensystem in die Besoldungsgruppe Exekutivdienst optiert habe und seine besoldungsrechtliche Stellung daher nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde.
des mit dem o.a. Bescheid neu festgesetzten Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung geltender „oberstgerichtlicher Judikatur“ sowie auf Nachzahlung der daraus resultierenden Bezüge. 5. In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 20.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab. Dazu führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
G mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei. Mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bestünden somit auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei.5. In der Folge wies die Behörde mit Bescheid vom 20.05.2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf „besoldungsrechtliche Einstufung“ als unzulässig zurück und seinen Antrag auf Nachzahlung von Bezügen ab. Dazu führte die Behörde aus, dass das Außerkrafttreten der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden sei, diese Bestimmungen in laufenden sowie künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen sei. Mangels Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung bestünden somit auch keine zusätzlichen Besoldungsansprüche, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen sei.
G von Amts wegen fest.11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen fest. 12. Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. XXXX , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017
1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.12. Mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Pkt. I.12.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.05.2017 (Pkt. römisch eins.6.) wurde von der Behörde mit Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Pkt. römisch eins.12.). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Zl. XXXX , erhobenen und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge und hob diesen wegen Nichtvorliegens entschiedener Sache auf.Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen den Bescheid vom 07.09.2021, Zl. römisch 40 , erhobenen und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W246 2247325-1 protokollierten Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag Folge und hob diesen wegen Nichtvorliegens entschiedener Sache auf.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
169f Abs. 3 leg.cit. diese Neufestsetzung im Rahmen des bereits anhängigen – durch den Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten – Verfahrens vornehmen müssen. 3.
169f Absatz 3, leg.cit. diese Neufestsetzung im Rahmen des bereits anhängigen – durch den Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten – Verfahrens vornehmen müssen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
G im durch Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten Verfahren neu festzusetzen und zudem auch über die im Antrag begehrte Nachzahlung einen Abspruch zu tätigen haben. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren somit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG im durch Antrag vom 04.05.2017 eingeleiteten Verfahren neu festzusetzen und zudem auch über die im Antrag begehrte Nachzahlung einen Abspruch zu tätigen haben. 3.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2247325.2.00
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