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{'item': 'I416 2250953-1'}

Obsah (6)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 9Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlI416 2250953-1 Spruch, I416 2250953-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, des Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsagewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – rechtskräftig verurteilt.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, des Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsagewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren – rechtskräftig verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2021 das Parteiengehör hinsichtlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen ein. Dazu ist keine Äußerung eingelangt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2021 das Parteiengehör hinsichtlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen ein. Dazu ist keine Äußerung eingelangt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX vom 04.01.2022, IFA-Zahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I.

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II.

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt III.

§ 18Abs.

3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 vom 04.01.2022, IFA-Zahl römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, in XXXX geboren und volljährig sei und über eine Wohnadresse in XXXX verfüge. Sie sei in Österreich, abgesehen von ihrer Haft, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sie sei lediglich von 26.06.2007 bis 03.09.2007 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet gewesen. Mangels Beantwortung des Parteiengehörs, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte, bzw. soziale oder berufliche Bindungen in Österreich verfügen würde und sei ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in ihrem Heimatland. Weiters sei sie noch nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen.In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, in römisch 40 geboren und volljährig sei und über eine Wohnadresse in römisch 40 verfüge. Sie sei in Österreich, abgesehen von ihrer Haft, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sie sei lediglich von 26.06.2007 bis 03.09.2007 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet gewesen. Mangels Beantwortung des Parteiengehörs, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte, bzw. soziale oder berufliche Bindungen in Österreich verfügen würde und sei ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in ihrem Heimatland. Weiters sei sie noch nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Rechtlich wurde zu Spruchunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.Rechtlich wurde zu Spruchunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zudem würden weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, verfüge die Beschwerdeführerin über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt II.). Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zudem würden weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, verfüge die Beschwerdeführerin über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere die Nichtdurchführung einer persönlichen Einvernahme und die Nichtdurchführung genauerer Ermittlungen über das Privat- und Familienleben. Zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Verlobten XXXX beantragt. Außerdem lasse die Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vermissen und bestehe weitgehend aus allgemeinen Textbausteinen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich habe. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person der Beschwerdeführerin zu machen und wurde nochmals ausdrücklich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährdungsprognose sowie hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere die Nichtdurchführung einer persönlichen Einvernahme und die Nichtdurchführung genauerer Ermittlungen über das Privat- und Familienleben. Zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Verlobten römisch 40 beantragt. Außerdem lasse die Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vermissen und bestehe weitgehend aus allgemeinen Textbausteinen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich habe. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person der Beschwerdeführerin zu machen und wurde nochmals ausdrücklich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährdungsprognose sowie hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 08.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin mittels Videokonferenz einvernommen wurde. Der zur Verhandlung nicht erschienene Zeuge legte am Vortag eine Krankmeldung und eine Stellungnahme vor. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtete die Rechtsvertretung auf die persönliche Einvernahme des Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.Die volljährige Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben schwer zuckerkrank. Die Beschwerdeführerin hat den Beruf einer Friseurin gelernt und zuletzt vor ca. 3 Jahren gearbeitet. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit Ihrem Vater in XXXX und ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. In XXXX leben Verwandte der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Tanten und ein Onkel. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit Ihrem Vater in römisch 40 und ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. In römisch 40 leben Verwandte der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Tanten und ein Onkel. Die Beschwerdeführerin hat sich wiederholt zu Besuchszwecken für kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Aufenthalt in der JA, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben zuletzt am 15.11.2021 ins Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin will nach ihrer Haftentlassung auch nicht in Österreich bleiben. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben in einer Beziehung zu M. K. und besucht Sie dieser regelmäßig in XXXX bzw. besucht Sie ihn in XXXX . Die Beschwerdeführerin kann weder persönlichen Details zu ihrem Verlobten nennen, noch gibt es einen Hochzeitstermin. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben in einer Beziehung zu M. K. und besucht Sie dieser regelmäßig in römisch 40 bzw. besucht Sie ihn in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin kann weder persönlichen Details zu ihrem Verlobten nennen, noch gibt es einen Hochzeitstermin. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK kann nicht festgestellt werden. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland zwischen 2014 und 2017 insgesamt 5x strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei Sie 4x wegen Diebstahls zu Geldstrafen und 1x wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Betrug in 5 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu 6 Monaten Freiheitsentzug unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde. Die Bewährungsfrist endet am 18.08.

  1. Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2021, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wegen dem Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. Abs. 1 erster Fall StGB und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 31.08.2021 Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat bzw. wegzunehmen versucht hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich Verfügungsberechtigten der XXXX einen Seitenschneider im Wert von EUR 1,99 sowie Verfügungsberechtigten der Firma XXXX einen Trolley, zwei Paar Schuhe, Bekleidung sowie diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von EUR 253,88, wobei es nur deshalb hinsichtlich der Firma XXXX beim Versuch geblieben ist, weil sie während der Tat vom Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass sie am 31.08.2021 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Personendurchsuchung nach den Bestimmungen der StPO wegen des Verdachts des Diebstahls zu hindern versuchte, indem sie einen Beamten mit der Faust ins Gesicht schlug und mit beiden Beinen gegen den rechten Ellenbogen, das rechte Knie und den rechten Oberschenkel trat und dadurch diese in Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzte. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 18.11.2021 Verfügungsberechtigten der XXXX , Waren im Gesamtwert von Euro 250 wegzunehmen versucht hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diese einsteckte und den Kassenbereich ohne zu bezahlen verlies, wobei es auch hier nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil sie vom Ladendetektiv auf frischer Tat betreten und angehalten werden konnte. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatbegehung in Kenntnis eines laufenden Strafverfahrens, als mildernd war das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung durch Abnahme der Gegenstände zu berücksichtigen.Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2021, Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, wegen dem Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB, dem Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Abs. Absatz eins, erster Fall StGB und dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 31.08.2021 Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat bzw. wegzunehmen versucht hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich Verfügungsberechtigten der römisch 40 einen Seitenschneider im Wert von EUR 1,99 sowie Verfügungsberechtigten der Firma römisch 40 einen Trolley, zwei Paar Schuhe, Bekleidung sowie diverse Schmuckgegenstände im Gesamtwert von EUR 253,88, wobei es nur deshalb hinsichtlich der Firma römisch 40 beim Versuch geblieben ist, weil sie während der Tat vom Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass sie am 31.08.2021 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Personendurchsuchung nach den Bestimmungen der StPO wegen des Verdachts des Diebstahls zu hindern versuchte, indem sie einen Beamten mit der Faust ins Gesicht schlug und mit beiden Beinen gegen den rechten Ellenbogen, das rechte Knie und den rechten Oberschenkel trat und dadurch diese in Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzte. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 18.11.2021 Verfügungsberechtigten der römisch 40 , Waren im Gesamtwert von Euro 250 wegzunehmen versucht hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diese einsteckte und den Kassenbereich ohne zu bezahlen verlies, wobei es auch hier nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil sie vom Ladendetektiv auf frischer Tat betreten und angehalten werden konnte. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung und die Tatbegehung in Kenntnis eines laufenden Strafverfahrens, als mildernd war das reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die objektive Schadensgutmachung durch Abnahme der Gegenstände zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat die besagten Straftaten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit in Strafhaft. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister der Republik Österreich und einem aktuellen Auszug aus dem Europäischen Strafregister-informationssystem (ECRIS). Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), AJ-WEB, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister der Republik Österreich und einem aktuellen Auszug aus dem Europäischen Strafregister-informationssystem (ECRIS). Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sowie der seitens des Zeugen übermittelten Stellungnahme und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu seiner Identität, dem Familienstand, ihrer Berufsausbildung getroffen werden, beruhen diese auf den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei keine entsprechenden Unterlagen beigebracht wurden. Es konnte keine derart schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in Deutschland nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, insbesondere zur Feststellung, dass Sie im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Haftaufenthalt, nie mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst war ergibt sich aus dem aktuellen ZMR und den einen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 14, Seite 3 u.4). Die Feststellungen zu ihrer Familie im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Schreiben des Zeugen (OZ 12). Zu ihrem Familienleben mit ihrem „Verlobten“ ist wie folgt auszuführen. Die Beschwerdeführer kennt M.K. laut ihren Angaben seit 1 Jahr und ist seit 9 Monaten mit ihm verlobt, wobei sie auf Frage und Nachfrage des erkennenden Richters, was Sie über ihren Verlobten erzählen könne, wörtlich angab: „Weiß ich jetzt nicht.“ Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass weder eine finanzielle, noch wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Verlobten“ besteht, da beide seit mehreren Jahren arbeitslos sind. Es erhärtet sich für den erkennenden Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen im Schreiben des Zeugen vom 05.02.2022 der Verdacht, dass es sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Verlobten letztlich nur darum geht, dass sie sich gegenseitig weiterhin besuchen können. Dass die Beschwerdeführerin zudem kein Interesse zeigt, sich in Österreich nach ihrer Haftentlassung dauerhaft aufzuhalten, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo sie gefragt, was sie vorhat, wenn sie in Österreich bleiben dürfe, wörtlich ausführte: „Ich will nicht in Österreich bleiben. Ich gehe zurück nach XXXX , wenn ich kein Aufenthaltsverbot bekommen würde, würde ich nur meine Tanten besuchen.“ Abgesehen davon, dass diese Aussage diametral zum Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, wonach sie sich nach ihrer Haftentlassung bei ihrem Verlobten anmelden will steht, darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie erst auf Nachfrage was denn mit ihrem Verlobten sei, wörtlich zu Protokoll gab: „Den halt auch.“ Insgesamt ergibt sich für den erkennenden Richter aufgrund seines persönlichen Eindrucks, dass abgesehen von den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten im Bundesgebiet, die sich bisher jedoch auch auf Besuche beschränkten, sowie ihrem „Verlobten“ wobei in dieser Beziehung, unabhängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Verlobung, keine entscheidungsrelevante Intensität erkannt werden kann, dass wenn überhaupt ein Privat- und Familienleben geringer Intensität im Bundesgebiet vorliegt. Die verneinende Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage ihrer Rechtsvertretung, ob schon ein Hochzeitstermin geplant sei, rundet dieses Gesamtbild noch ab. Die Beschwerdeführer kennt M.K. laut ihren Angaben seit 1 Jahr und ist seit 9 Monaten mit ihm verlobt, wobei sie auf Frage und Nachfrage des erkennenden Richters, was Sie über ihren Verlobten erzählen könne, wörtlich angab: „Weiß ich jetzt nicht.“ Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass weder eine finanzielle, noch wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Verlobten“ besteht, da beide seit mehreren Jahren arbeitslos sind. Es erhärtet sich für den erkennenden Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen im Schreiben des Zeugen vom 05.02.2022 der Verdacht, dass es sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Verlobten letztlich nur darum geht, dass sie sich gegenseitig weiterhin besuchen können. Dass die Beschwerdeführerin zudem kein Interesse zeigt, sich in Österreich nach ihrer Haftentlassung dauerhaft aufzuhalten, ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo sie gefragt, was sie vorhat, wenn sie in Österreich bleiben dürfe, wörtlich ausführte: „Ich will nicht in Österreich bleiben. Ich gehe zurück nach römisch 40 , wenn ich kein Aufenthaltsverbot bekommen würde, würde ich nur meine Tanten besuchen.“ Abgesehen davon, dass diese Aussage diametral zum Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes, wonach sie sich nach ihrer Haftentlassung bei ihrem Verlobten anmelden will steht, darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie erst auf Nachfrage was denn mit ihrem Verlobten sei, wörtlich zu Protokoll gab: „Den halt auch.“ Insgesamt ergibt sich für den erkennenden Richter aufgrund seines persönlichen Eindrucks, dass abgesehen von den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten im Bundesgebiet, die sich bisher jedoch auch auf Besuche beschränkten, sowie ihrem „Verlobten“ wobei in dieser Beziehung, unabhängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Verlobung, keine entscheidungsrelevante Intensität erkannt werden kann, dass wenn überhaupt ein Privat- und Familienleben geringer Intensität im Bundesgebiet vorliegt. Die verneinende Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage ihrer Rechtsvertretung, ob schon ein Hochzeitstermin geplant sei, rundet dieses Gesamtbild noch ab. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Verlobten“ besteht zweifelsfrei kein Abhängigkeitsverhältnis, welches den Erfordernissen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entspricht, weder in finanzieller noch sonstiger Hinsicht, sodass der erkennende Richter aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Recht davon ausgeht, dass eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Angaben nicht abgeleitet werden kann. Demgegenüber besteht ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater in XXXX , mit dem sie in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Zudem steht es dem „Verlobten“ der Beschwerdeführerin frei, wie bisher, durch regelmäßige Besuche in XXXX die Beziehung aufrechtzuhalten, bzw. sich im Rahmen seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufzuhalten, dort zu arbeiten und mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Leben zu führen. Dahingehend, ist auszuführen, auch der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren in XXXX lebenden Verwandten nämlich ihren Tanten und ihrem Onkel durch Besuche dieser Personen in XXXX aufrechterhalten werden kann und ist dies aufgrund der Entfernung auch zumutbar.Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Verlobten“ besteht zweifelsfrei kein Abhängigkeitsverhältnis, welches den Erfordernissen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entspricht, weder in finanzieller noch sonstiger Hinsicht, sodass der erkennende Richter aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Recht davon ausgeht, dass eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Angaben nicht abgeleitet werden kann. Demgegenüber besteht ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater in römisch 40 , mit dem sie in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Zudem steht es dem „Verlobten“ der Beschwerdeführerin frei, wie bisher, durch regelmäßige Besuche in römisch 40 die Beziehung aufrechtzuhalten, bzw. sich im Rahmen seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Deutschland aufzuhalten, dort zu arbeiten und mit der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Leben zu führen. Dahingehend, ist auszuführen, auch der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren in römisch 40 lebenden Verwandten nämlich ihren Tanten und ihrem Onkel durch Besuche dieser Personen in römisch 40 aufrechterhalten werden kann und ist dies aufgrund der Entfernung auch zumutbar. Auch im Rahmen der Beschwerde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht und zog die Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Antrag auf Einvernahme des Zeugen, wie in der Beschwerde ursprünglich beantragt, zurück, sodass auf die Einvernahme des Zeugen unter Zugrundelegung der Ausführung der Beschwerdeführerin und dem Schreiben des Zeugen verzichtet werden konnte, da sich auch aus seiner Einvernahme kein neuer und entscheidungsrelevanter Sachverhalt erwarten lässt. Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin in Österreich, samt den näheren Ausführungen dazu sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die besagten Straftaten begangen hat, folgen dem Amtswissen des Verwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf die Ausfertigung des oben zitierten – näher ausgeführten – Strafurteiles. Die Feststellungen zu ihren strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland ergeben sich aus dem eingeholten ECRIS-Auszug. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich aus der vorliegenden Haftauskunft.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  5. Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.3.1.
  6. Als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland ist die Beschwerdeführerin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
  3. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern § 67 Abs. 1
  4. Satz FPG heranzuziehen ist.Im gegenständlichen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt, sondern Paragraph 67, Absatz eins,
  6. Satz FPG heranzuziehen ist. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Sohin hat die belangte Behörde zu Recht den einfachen Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter FPG herangezogen, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft vorliegen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die Verhinderung von Vermögens- und Eigentumsdelikten, insbesondere aber auch tätliche Angriffe von Amtsorganen bei Ausübung ihres Dienstes, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Da die Beschwerdeführerin, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, selbst ihre rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland und die Setzung von Bewährungsmaßnahmen nicht davon abhalten konnte, wieder straffällig zu werden zeigt, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Dies zeigt sich insbesondere auch im Tathergang, wonach die Beschwerdeführerin versuchte, sich einer Personenfeststellung zu entziehen und dabei die handelnden Beamten verletzte. Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund ihrer einschlägigen Vorstrafen, ihrem Versuch sich durch Widerstand gegen die Staatsagewalt in Tateinheit mit Körperverletzung an den handelnden Beamten, einer Personenfeststellung zu entziehen, sowie der Tatsache, dass Sie trotz dieses laufenden Verfahrens unmittelbar nach ihrer neuerlichen Einreise - 3 Tage später - wieder wegen versuchten Diebstahls angehalten wurde, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen.Wurden nach der Judikatur des VwGH Aufenthaltsverbote in bestimmten Fallkonstellationen als rechtmäßig erachtet, so schließt dies, zumal bei wiederholter Tatbegehung, schon grundsätzlich nicht aus, dass auch in weniger schwerwiegenden Fällen ein Aufenthaltsverbot - nach Maßgabe des Gefährdungsmaßstabes - gerechtfertigt sein kann (VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017, vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0370). Aufgrund ihrer einschlägigen Vorstrafen, ihrem Versuch sich durch Widerstand gegen die Staatsagewalt in Tateinheit mit Körperverletzung an den handelnden Beamten, einer Personenfeststellung zu entziehen, sowie der Tatsache, dass Sie trotz dieses laufenden Verfahrens unmittelbar nach ihrer neuerlichen Einreise - 3 Tage später - wieder wegen versuchten Diebstahls angehalten wurde, ist auch von der Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr auszugehen. Bei den von der Beschwerdeführerin begangenen Delikten, handelt es sich ohne Zweifel um ein, die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens, besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, dass sich im gegenständlichen Fall insbesondere auch in den im Rahmen der Personenfeststellung gesetzten Vergehen gegen Staatsorgane widerspiegelt. Die Beschwerdeführerin hat damit wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum, sowie sozialen Frieden und Achtung der Exekutive, zuwidergehandelt. Das von der Beschwerdeführerin gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Daran kann letztlich auch ihre Verantwortung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass es ihr leid tue, dass sie sich ändern werde und es ein Schock für sie gewesen sei, dass man sie eingesperrt habe, nichts entscheidungsrelevantes ändern. Dies zeigt lediglich, dass sie nicht mit einer Gefängnisstrafe gerechnet hat. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.11.2021 von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 18.11.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.11.2021 von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt und befindet sich seit 18.11.2021 in Untersuchungshaft und Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da die Beschwerdeführerin derzeit noch in Strafhaft ist, kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihr aktuell derzeit auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden ist. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN). Da die Beschwerdeführerin derzeit noch in Strafhaft ist, kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden und kann ihr aktuell derzeit auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden ist. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass aufgrund der tristen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend – sie sich in Österreich trotz ihrer Vorgeschichte und aufrechter Bewährungsfrist nicht von der Begehung mehrer strafbarer Handlung abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass aufgrund der tristen finanziellen Situation der Beschwerdeführerin - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend – sie sich in Österreich trotz ihrer Vorgeschichte und aufrechter Bewährungsfrist nicht von der Begehung mehrer strafbarer Handlung abhalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa nur den Beschluss vom
  7. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  8. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230; VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche etwa nur den Beschluss vom
  9. Jänner 2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen vergleiche zuletzt etwa das Erkenntnis vom
  10. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Unter Bedachtnahme auf die begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen teilbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihr keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da Sie sich derzeit noch in Strafhaft befindet.Unter Bedachtnahme auf die begangenen Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, sowie das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin, ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Ihre Delinquenz, die sich zuletzt in der Verhängung einer nicht unmaßgeblichen teilbedingten Haftstrafe gezeigt hat, legt nahe, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihr keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, da Sie sich derzeit noch in Strafhaft befindet. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Art und Schwere ihrer Straftat, dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und ihrem Gesamtverhalten – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland - zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Die belangte Behörde ging aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Art und Schwere ihrer Straftat, dem Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt und ihrem Gesamtverhalten – unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland - zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Begehung von Vermögens-/Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Sie wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Beschwerdeführerin eine offene Bewährungsstrafe in Deutschland aufweist und die Bewährungsfrist dort bis August 2022 läuft. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9Abs.

1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit M.K. führt, es ist aber auch unbestritten, dass sich beide bisher nur abwechselnd in ihrem Heimatland besucht haben und die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Haftanstalt nie mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Republik Österreich im gegenständlichen Fall eine Beziehung, oder ein allfälliges gemeinsames zukünftiges Leben unmöglich macht, oder dass eine intensive eheähnliche Gemeinschaft bestehen würde, wurde weder behauptet oder den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, noch finden sich dafür Anhaltspunkte im Akt. Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie auch die Beziehung letztlich nicht davon hat abhalten können, wieder straffällig zu werden. Zudem bleibt es ihrem „Verlobten“ unbenommen, seinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen, relevante wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich – Arbeitsverhältnisse - sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, welches insbesondere den Kontakt zu ihren Tanten und ihrem Onkel in XXXX betrifft, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie diese auch bisher nur besucht hat, keine wirtschaftliche oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse zu diesen bestehen und diese Besuche auch durch Besuche ihrer Verwandten in XXXX aufrecht erhalten werden können. Insgesamt gesehen ist daher der Eingriff in ihr Privat und Familienleben angesichts ihres wiederholten und gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit M.K. führt, es ist aber auch unbestritten, dass sich beide bisher nur abwechselnd in ihrem Heimatland besucht haben und die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Haftanstalt nie mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Republik Österreich im gegenständlichen Fall eine Beziehung, oder ein allfälliges gemeinsames zukünftiges Leben unmöglich macht, oder dass eine intensive eheähnliche Gemeinschaft bestehen würde, wurde weder behauptet oder den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, noch finden sich dafür Anhaltspunkte im Akt. Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie auch die Beziehung letztlich nicht davon hat abhalten können, wieder straffällig zu werden. Zudem bleibt es ihrem „Verlobten“ unbenommen, seinen Lebensmittelpunkt nach römisch 40 zu verlegen, relevante wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich – Arbeitsverhältnisse - sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, welches insbesondere den Kontakt zu ihren Tanten und ihrem Onkel in römisch 40 betrifft, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie diese auch bisher nur besucht hat, keine wirtschaftliche oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse zu diesen bestehen und diese Besuche auch durch Besuche ihrer Verwandten in römisch 40 aufrecht erhalten werden können. Insgesamt gesehen ist daher der Eingriff in ihr Privat und Familienleben angesichts ihres wiederholten und gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Nach dieser Judikatur hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj). Die Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie nach ihrer Haftentlassung wieder nach Deutschland/ XXXX zurückkehren will, sodass durch die beabsichtigte Außerlandesbringung keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Nach dieser Judikatur hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj). Die Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie nach ihrer Haftentlassung wieder nach Deutschland/ römisch 40 zurückkehren will, sodass durch die beabsichtigte Außerlandesbringung keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Unbeachtlich dessen kann bei der grundsätzlich arbeitsfähigen Beschwerdeführerin die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Covid-19 Pandemie ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt ihrer Haftentlassung und damit verbundenen Rückkehr, diese durch entsprechende Medikamente (Impfung) bekämpfbar ist und sohin auch ihre laut eigenen Angaben bestehende Diabetes keine Abschiebehindernis mehr darstellt, wobei dahingehend auch nicht vorgebracht wurde. Das von der belangten Behörde

§ 67Abs.

1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren ist im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt. Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ähnlichen kriminellen Verhaltens (5 zum Teil einschlägige Vorstrafen) aufweist, was offensichtlich zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten nichts gelernt hat, ihr die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und sie auch ihr „Verlobter“ offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 269 Abs. 1 StGB ("Widerstand gegen die Staatsgewalt“) einen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich im unterer Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von vier Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar.Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ähnlichen kriminellen Verhaltens (5 zum Teil einschlägige Vorstrafen) aufweist, was offensichtlich zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten nichts gelernt hat, ihr die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und sie auch ihr „Verlobter“ offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 269, Absatz eins, StGB ("Widerstand gegen die Staatsgewalt“) einen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich im unterer Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von vier Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht substantiiert entgegentritt. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf die Zitierung von höchstgerichtlicher Judikatur bzw. Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und der Behauptung, dass sie ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe und deshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig sei, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II.)

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.3.2.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei.)

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Die belangte Behörde ist bei ihren Erwägungen von der Annahme ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinerlei familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen aufweist und daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hat, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würde. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sind keine relevanten Umstände hervorgekommen, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Da sich die Beschwerdeführerin, wie selbst ausgesagt, immer nur zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten hat und nach ihrer Haftentlassung nach Deutschland zurückkehren will, bzw. sie auch nicht ansatzweise ausgeführt hat, welche privaten Dinge sie noch zu erledigen hätte, besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Grund für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint daher erforderlich. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, Zl. I416 2250953-1/3Z zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250953.1.01

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