Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt III.
3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 vom 04.01.2022, IFA-Zahl römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, in XXXX geboren und volljährig sei und über eine Wohnadresse in XXXX verfüge. Sie sei in Österreich, abgesehen von ihrer Haft, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sie sei lediglich von 26.06.2007 bis 03.09.2007 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet gewesen. Mangels Beantwortung des Parteiengehörs, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte, bzw. soziale oder berufliche Bindungen in Österreich verfügen würde und sei ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in ihrem Heimatland. Weiters sei sie noch nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen.In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland, in römisch 40 geboren und volljährig sei und über eine Wohnadresse in römisch 40 verfüge. Sie sei in Österreich, abgesehen von ihrer Haft, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sie sei lediglich von 26.06.2007 bis 03.09.2007 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet gewesen. Mangels Beantwortung des Parteiengehörs, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte, bzw. soziale oder berufliche Bindungen in Österreich verfügen würde und sei ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in ihrem Heimatland. Weiters sei sie noch nie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Rechtlich wurde zu Spruchunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.Rechtlich wurde zu Spruchunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gezeigt habe, dass sie kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von der Beschwerdeführerin ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zudem würden weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, verfüge die Beschwerdeführerin über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt II.). Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zudem würden weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen, verfüge die Beschwerdeführerin über keine Unterkunft und müsse auch keine persönlichen Verhältnisse regeln. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere die Nichtdurchführung einer persönlichen Einvernahme und die Nichtdurchführung genauerer Ermittlungen über das Privat- und Familienleben. Zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Verlobten XXXX beantragt. Außerdem lasse die Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vermissen und bestehe weitgehend aus allgemeinen Textbausteinen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich habe. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person der Beschwerdeführerin zu machen und wurde nochmals ausdrücklich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährdungsprognose sowie hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gerügt wurde insbesondere die Nichtdurchführung einer persönlichen Einvernahme und die Nichtdurchführung genauerer Ermittlungen über das Privat- und Familienleben. Zum Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfüge, wurde ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Verlobten römisch 40 beantragt. Außerdem lasse die Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vermissen und bestehe weitgehend aus allgemeinen Textbausteinen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich habe. Auch habe die Behörde eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterlassen. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Bemessung des Aufenthaltsverbotes vorgenommen worden und habe die Behörde das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes auch nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei es unumgänglich, sich im Rahmen einer mündlichen Einvernahme ein Bild über die Person der Beschwerdeführerin zu machen und wurde nochmals ausdrücklich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährdungsprognose sowie hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 08.02.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin mittels Videokonferenz einvernommen wurde. Der zur Verhandlung nicht erschienene Zeuge legte am Vortag eine Krankmeldung und eine Stellungnahme vor. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtete die Rechtsvertretung auf die persönliche Einvernahme des Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.Die volljährige Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin bzw. Unionsbürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben schwer zuckerkrank. Die Beschwerdeführerin hat den Beruf einer Friseurin gelernt und zuletzt vor ca. 3 Jahren gearbeitet. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit Ihrem Vater in XXXX und ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. In XXXX leben Verwandte der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Tanten und ein Onkel. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit Ihrem Vater in römisch 40 und ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. In römisch 40 leben Verwandte der Beschwerdeführerin, nämlich ihre Tanten und ein Onkel. Die Beschwerdeführerin hat sich wiederholt zu Besuchszwecken für kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Aufenthalt in der JA, nie mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben zuletzt am 15.11.2021 ins Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin will nach ihrer Haftentlassung auch nicht in Österreich bleiben. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben in einer Beziehung zu M. K. und besucht Sie dieser regelmäßig in XXXX bzw. besucht Sie ihn in XXXX . Die Beschwerdeführerin kann weder persönlichen Details zu ihrem Verlobten nennen, noch gibt es einen Hochzeitstermin. Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben in einer Beziehung zu M. K. und besucht Sie dieser regelmäßig in römisch 40 bzw. besucht Sie ihn in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin kann weder persönlichen Details zu ihrem Verlobten nennen, noch gibt es einen Hochzeitstermin. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK kann nicht festgestellt werden. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland zwischen 2014 und 2017 insgesamt 5x strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei Sie 4x wegen Diebstahls zu Geldstrafen und 1x wegen Unterschlagung in Tatmehrheit mit Betrug in 5 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu 6 Monaten Freiheitsentzug unter Setzung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde. Die Bewährungsfrist endet am 18.08.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit M.K. führt, es ist aber auch unbestritten, dass sich beide bisher nur abwechselnd in ihrem Heimatland besucht haben und die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Haftanstalt nie mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Republik Österreich im gegenständlichen Fall eine Beziehung, oder ein allfälliges gemeinsames zukünftiges Leben unmöglich macht, oder dass eine intensive eheähnliche Gemeinschaft bestehen würde, wurde weder behauptet oder den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, noch finden sich dafür Anhaltspunkte im Akt. Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie auch die Beziehung letztlich nicht davon hat abhalten können, wieder straffällig zu werden. Zudem bleibt es ihrem „Verlobten“ unbenommen, seinen Lebensmittelpunkt nach XXXX zu verlegen, relevante wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich – Arbeitsverhältnisse - sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, welches insbesondere den Kontakt zu ihren Tanten und ihrem Onkel in XXXX betrifft, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie diese auch bisher nur besucht hat, keine wirtschaftliche oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse zu diesen bestehen und diese Besuche auch durch Besuche ihrer Verwandten in XXXX aufrecht erhalten werden können. Insgesamt gesehen ist daher der Eingriff in ihr Privat und Familienleben angesichts ihres wiederholten und gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, wie in der Beweiswürdigung umfassend dargestellt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit M.K. führt, es ist aber auch unbestritten, dass sich beide bisher nur abwechselnd in ihrem Heimatland besucht haben und die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Haftanstalt nie mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Republik Österreich im gegenständlichen Fall eine Beziehung, oder ein allfälliges gemeinsames zukünftiges Leben unmöglich macht, oder dass eine intensive eheähnliche Gemeinschaft bestehen würde, wurde weder behauptet oder den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, noch finden sich dafür Anhaltspunkte im Akt. Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie auch die Beziehung letztlich nicht davon hat abhalten können, wieder straffällig zu werden. Zudem bleibt es ihrem „Verlobten“ unbenommen, seinen Lebensmittelpunkt nach römisch 40 zu verlegen, relevante wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich – Arbeitsverhältnisse - sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, welches insbesondere den Kontakt zu ihren Tanten und ihrem Onkel in römisch 40 betrifft, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie diese auch bisher nur besucht hat, keine wirtschaftliche oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisse zu diesen bestehen und diese Besuche auch durch Besuche ihrer Verwandten in römisch 40 aufrecht erhalten werden können. Insgesamt gesehen ist daher der Eingriff in ihr Privat und Familienleben angesichts ihres wiederholten und gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Nach dieser Judikatur hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj). Die Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie nach ihrer Haftentlassung wieder nach Deutschland/ XXXX zurückkehren will, sodass durch die beabsichtigte Außerlandesbringung keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Nach dieser Judikatur hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj). Die Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie nach ihrer Haftentlassung wieder nach Deutschland/ römisch 40 zurückkehren will, sodass durch die beabsichtigte Außerlandesbringung keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Unbeachtlich dessen kann bei der grundsätzlich arbeitsfähigen Beschwerdeführerin die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Covid-19 Pandemie ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt ihrer Haftentlassung und damit verbundenen Rückkehr, diese durch entsprechende Medikamente (Impfung) bekämpfbar ist und sohin auch ihre laut eigenen Angaben bestehende Diabetes keine Abschiebehindernis mehr darstellt, wobei dahingehend auch nicht vorgebracht wurde. Das von der belangten Behörde
1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sechs Jahren ist im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt. Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ähnlichen kriminellen Verhaltens (5 zum Teil einschlägige Vorstrafen) aufweist, was offensichtlich zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten nichts gelernt hat, ihr die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und sie auch ihr „Verlobter“ offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 269 Abs. 1 StGB ("Widerstand gegen die Staatsgewalt“) einen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich im unterer Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von vier Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar.Keineswegs wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen ähnlichen kriminellen Verhaltens (5 zum Teil einschlägige Vorstrafen) aufweist, was offensichtlich zeigt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Fehlverhalten nichts gelernt hat, ihr die Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und sie auch ihr „Verlobter“ offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 269, Absatz eins, StGB ("Widerstand gegen die Staatsgewalt“) einen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 9 Monate bedingt verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich im unterer Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von vier Jahre zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin nicht denkbar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht substantiiert entgegentritt. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf die Zitierung von höchstgerichtlicher Judikatur bzw. Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und der Behauptung, dass sie ein schützenswertes Familienleben in Österreich habe und deshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig sei, worin der vorgeworfene Begründungsmangel liegen solle, wurde zudem auch nicht ansatzweise aufgezeigt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II.)
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.3.2.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Die belangte Behörde ist bei ihren Erwägungen von der Annahme ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet keinerlei familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen aufweist und daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hat, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würde. Auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sind keine relevanten Umstände hervorgekommen, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen würden. Da sich die Beschwerdeführerin, wie selbst ausgesagt, immer nur zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten hat und nach ihrer Haftentlassung nach Deutschland zurückkehren will, bzw. sie auch nicht ansatzweise ausgeführt hat, welche privaten Dinge sie noch zu erledigen hätte, besteht aus Sicht des erkennenden Richters kein Grund für die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint daher erforderlich. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, Zl. I416 2250953-1/3Z zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2250953.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.