RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlI423 1402184-3 Spruch, I423 1402184-3/5E BESCHLUSS, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 14.10.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß § 88 Abs. 2 FPG. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Republik Sierra Leone geboren, jedoch seines Wissens nach in Liberia aufgewachsen. Ihm sei unklar, welche Staatsbürgerschaft er nun tatsächlich habe. Der Generalkonsul von Sierra Leone bestätige die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht, da dieser den Großteil seines Lebens in Liberia aufgewachsen sei und zu diesem Staat intensive Beziehungen habe. Das Asylverfahren sei am 14.11.2008 rechtskräftig beendet und mit einer Ausweisung nach Sierra Leone verbunden worden, wobei es letztlich aufgrund der ungeklärten Identität nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer nach Sierra Leone abzuschieben. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeitsdatum 24.07.2029, sei mit einer tschechischen Staatsbürgerin verheiratet und hätte das Paar einen gemeinsamen Sohn.
- Der Beschwerdeführer beantragte am 14.10.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Republik Sierra Leone geboren, jedoch seines Wissens nach in Liberia aufgewachsen. Ihm sei unklar, welche Staatsbürgerschaft er nun tatsächlich habe. Der Generalkonsul von Sierra Leone bestätige die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht, da dieser den Großteil seines Lebens in Liberia aufgewachsen sei und zu diesem Staat intensive Beziehungen habe. Das Asylverfahren sei am 14.11.2008 rechtskräftig beendet und mit einer Ausweisung nach Sierra Leone verbunden worden, wobei es letztlich aufgrund der ungeklärten Identität nicht möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer nach Sierra Leone abzuschieben. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Daueraufenthaltskarte mit Gültigkeitsdatum 24.07.2029, sei mit einer tschechischen Staatsbürgerin verheiratet und hätte das Paar einen gemeinsamen Sohn.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.05.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin Beschwerde, welche per E-Mail am 30.06.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass im bisher geführten Verfahren noch nie die Rede davon gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Nigeria sein sollte, wie auf Seite 6 im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Alleine, weil auf der Karte „Daueraufenthalt – EU“ die Staatsbürgerschaft Liberia angeführt sei, könne nicht per se dazu führen, die Staatsangehörigkeit als eindeutig geklärt anzusehen. Zwar sei es ihm letztlich gelungen, sowohl Geburtsurkunden von Liberia als auch Sierra Leone zu erlangen, was jedoch nicht bedeute, dass er nun Staatsangehöriger von sowohl Liberia als auch Sierra Leone wäre.
- Mit Schriftsatz vom 13.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.07.2020, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Rechtsache am 03.01.2022 der Gerichtsabteilung I423 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Mit rechtskräftig gewordenen Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 02.10.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 13.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Sierra Leone ausgewiesen. Das [damals] Bundesasylamt ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Sierra Leone ist. Nunmehr führte die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid im Gegensatz dazu aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Liberia handle, ohne diesbezüglich ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides nur auf die seitens des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegten Urkunden bzw. Angaben auf der Daueraufenthaltskarte des Beschwerdeführerführers gestützt. Die belangte Behörde ist ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu seinem Asylverfahren basieren auf den in Auszügen im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des [damals] Bundesasylamtes (AS 13 ff), wobei auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers die entsprechenden Eintragungen aufweist. Aus dem rechtskräftig gewordenen Bescheid lässt sich entsprechend dem Spruch entnehmen, dass das [damals] Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Sierra Leone handelt. Obgleich in der Antragsbegründung sowohl auf eine Geburtsurkunde aus Sierra Leone als auch eine Geburtsurkunde von Liberia hingewiesen wurde (AS 21), hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausschließlich Bezug auf die vermeintlich in Liberia notariell beglaubigte und als Kopie in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde von Liberia (AS 7 f) Bezug genommen und sich auf die Angaben auf der Daueraufenthaltskarte des Beschwerdeführerführers gestützt, ohne etwaige Ermittlungsschritte hinsichtlich der Echtheit der in Vorlage gebrachten Dokumente bzw. der tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde nunmehr – obgleich deren Vorgängerbehörde von der Staatsangehörigkeit Sierra Leone des Beschwerdeführers ausgegangen ist – ohne Ermittlungstätigkeiten in Zusammenhang mit einer etwaigen liberianischen Staatsangehörigkeit vom Bestehen einer solchen ausgegangen ist, zumal auch entsprechend dem Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ein seitens der Republik Sierra Leone ausgestelltes Dokument als authentisch (echt) klassifiziert wurde. Insbesondere hat die belangte Behörde auch keine Vorsprache des Beschwerdeführers bei der liberianischen Vertretungsbehörde zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit veranlasst, um tatsächlich von einer (oder eben keiner) liberianischen Staatsangehörigkeit desselben ausgehen zu können. Daran mag der Umstand, dass in der Antragsbegründung auf vermeintliche Angaben des Generalkonsuls von Sierra Leone – wobei eine entsprechende diesbezügliche Urkunde nicht im Akt befindlich ist – Bezug genommen wird, welcher dem Beschwerdeführer die liberianische Staatsbürgerschaft nicht bestätigt habe (AS 23), nichts zu ändern. Die belangte Behörde ist im Ergebnis ihrer gesetzlichen Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Daneben gilt anzumerken, dass im Bescheid zudem auf eine nigerianische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers Bezug genommen wurde (AS 35), wobei eine solche – wie in der Beschwerde richtigerweise moniert wurde – nie verfahrensgegenständlich war.
- Rechtliche Beurteilung: A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Rechtslage Gemäß § 28 Abs. 1 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 28 Abs. 2 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend Paragraph 28, Absatz 2, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 13 und 14 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: „13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).„13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.3.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN). 14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“ Nach vorzitierter Judikatur wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach vorzitierter Judikatur wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unternommen hat, insbesondere auch keine Veranlassungen in Zusammenhang mit einer etwaigen Vorsprache bei der liberianischen Vertretungsbehörde, dies trotz divergierender Geburtsurkunden des Beschwerdeführers. Vielmehr hat sie die auf der Daueraufenthaltskarte des Beschwerdeführerführers angeführte liberianische Staatsangehörigkeit desselben angenommen. Damit geht das BFA entgegen dem rechtskräftigen Bescheid des [damals] Bundesasylamtes auch aufgrund einer vermeintlich in Liberia notariell beglaubigten Geburtsurkunde von dieser Staatsangehörigkeit aus. Diese liberianische Geburtsurkunde liegt nur in Kopie vor und hat es das BFA unterlassen, das Dokument im Original einzuholen und die Echtheit zu überprüfen. Eine im Zentralen Fremdenregister verspeicherte und als authentisch (echt) klassifizierte Geburtsurkunde ausgestellte von Sierra Leone steht dieser Annahme somit entgegen. Zu prüfen wird auch sein, inwieweit Anhaltspunkte für eine nigerianische Staatsangehörigkeit vorliegen, zumal die belangte Behörde im Bescheid anführt (Seite 6), dass sich aus einem Beweismittel die nigerianische Staatsangehörigkeit seiner Mutter ergebe. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (die vom BFA in Kooperation mit ecoi.net betrieben wird) für Nigeria mit Stand 31.01.2022 ergibt sich unter Pkt. „Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen“, dass Kinder ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ableiten (USDOS 30.3.2021). Im Übrigen wird auf die entsprechenden Erwägungen unter Punkt II.
- verwiesen. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde tatsächlich überhaupt keine Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unternommen hat, insbesondere auch keine Veranlassungen in Zusammenhang mit einer etwaigen Vorsprache bei der liberianischen Vertretungsbehörde, dies trotz divergierender Geburtsurkunden des Beschwerdeführers. Vielmehr hat sie die auf der Daueraufenthaltskarte des Beschwerdeführerführers angeführte liberianische Staatsangehörigkeit desselben angenommen. Damit geht das BFA entgegen dem rechtskräftigen Bescheid des [damals] Bundesasylamtes auch aufgrund einer vermeintlich in Liberia notariell beglaubigten Geburtsurkunde von dieser Staatsangehörigkeit aus. Diese liberianische Geburtsurkunde liegt nur in Kopie vor und hat es das BFA unterlassen, das Dokument im Original einzuholen und die Echtheit zu überprüfen. Eine im Zentralen Fremdenregister verspeicherte und als authentisch (echt) klassifizierte Geburtsurkunde ausgestellte von Sierra Leone steht dieser Annahme somit entgegen. Zu prüfen wird auch sein, inwieweit Anhaltspunkte für eine nigerianische Staatsangehörigkeit vorliegen, zumal die belangte Behörde im Bescheid anführt (Seite 6), dass sich aus einem Beweismittel die nigerianische Staatsangehörigkeit seiner Mutter ergebe. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (die vom BFA in Kooperation mit ecoi.net betrieben wird) für Nigeria mit Stand 31.01.2022 ergibt sich unter Pkt. „Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen“, dass Kinder ihre Staatsbürgerschaft von ihren Eltern ableiten (USDOS 30.3.2021). Im Übrigen wird auf die entsprechenden Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
- verwiesen. Erst nach Ermittlungen und Überprüfungen der vorgelegten bzw. von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel kann eine Feststellung zu einer Staatsangehörigkeit getroffen werden bzw. kann erst dann feststehen, dass die Staatangehörigkeit tatsächlich nicht zu klären ist (§ 88 Abs. 2 zweiter Fall FPG).Erst nach Ermittlungen und Überprüfungen der vorgelegten bzw. von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel kann eine Feststellung zu einer Staatsangehörigkeit getroffen werden bzw. kann erst dann feststehen, dass die Staatangehörigkeit tatsächlich nicht zu klären ist (Paragraph 88, Absatz 2, zweiter Fall FPG). Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich.Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist aufgrund des Mehrparteienverfahrens ebenfalls nicht ersichtlich. Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit - unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung in Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer zurückverweisenden Entscheidung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung in Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer zurückverweisenden Entscheidung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.1402184.3.00