← Österreich

{'item': 'I423 2112554-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlI423 2112554-4 Spruch, I423 2112554-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B),

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte einlangend mit 15.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 3 FPG. Eine Reise in ihren Herkunftsstaat Côte d’Ivoire würde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Art 2 und 3 der EMRK verletzen. Daneben liege eine Sperre des Flugverkehrs vor, was eine Abschiebung in die Elfenbeinküste aus tatsächlichen, nicht von der Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich mache.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte einlangend mit 15.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG. Eine Reise in ihren Herkunftsstaat Côte d’Ivoire würde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten gemäß Artikel 2 und 3 der EMRK verletzen. Daneben liege eine Sperre des Flugverkehrs vor, was eine Abschiebung in die Elfenbeinküste aus tatsächlichen, nicht von der Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich mache.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft der Elfenbeinküste) ein Reisedokument einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen, wobei ihr dafür eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde.
  4. An die belangte Behörde erfolgt mit E-Mail vom 12.06.2020 die Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin nach Wien gereist sei, um ein Reisedokument bei der Botschaft der Elfenbeinküste zu beantragen, eine Bestätigung habe jedoch seitens der Botschaft nicht ausgestellt werden können. Daneben wurden Urkunden in Vorlage gebracht.
  5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.06.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldet vom „12.06.2019“ gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und Z 3 FPG abgewiesen.
  6. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.06.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldet vom „12.06.2019“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG abgewiesen.
  7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung Beschwerde, welche am 20.07.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht immer zuverlässig nachgekommen. Sie sei zu jeder Ladung pünktlich erschienen und habe stets wahrheitsgetreu ausgesagt. Auch habe sie am 12.06.2020 eine Vorsprache bei der Botschaft durchgeführt und am selben Tag alle Dokumente mit Erklärung vorgelegt. Wenn die Botschaft trotz Urgenzen kein Heimreisezertifikat ausstelle, sei nachvollziehbar, dass auch kein Reisepass ausgestellt worden sei, was nicht in die Sphäre der Beschwerdeführerin gerechnet werden könne, nicht in ihrer Macht liege und deshalb kein Verschulden ihrerseits vorliege. Die belangte Behörde könne keine tauglichen Gründe nennen, die für eine Verweigerung einer Duldungskarte sprechen. Zudem dürfe die Beschwerdeführerin nicht zur Entrichtung der Eingabegebühr aufgefordert werden, da der Antrag nur wegen der Untätigkeit der Behörde notwendig gewesen sei.
  8. Mit Schriftsatz vom 21.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2020, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  9. Mit E-Mail vom 04.11.2021 teilte der Verein LegalFocus mit, die Vollmacht für die Beschwerdeführerin übernommen zu haben und wurde diese Vollmacht auch dem E-Mail beigelegt. Daneben wurde um Mitteilung des Verfahrensstandes ersucht.
  10. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde einlangend mit 12.11.2021 eine Mitteilung über die Ehefähigkeit in Vorlage gebracht, mit 22.11.2021 eine Mitteilung über die Eheschließung der Beschwerdeführerin.
  11. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Rechtsache am 03.01.2022 der Gerichtsabteilung I423 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste). Ihre Identität steht nicht fest. Am 26.08.2014 stellte sie einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid vom 31.07.2015 abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, GZ XXXX , wurde dieser Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückgewiesen. Am 26.08.2014 stellte sie einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid vom 31.07.2015 abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, GZ römisch 40 , wurde dieser Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 26.08.2017 erfolgte abermals eine Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin, es wurde (unter anderem) gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Côte d’Ivoire zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 17.01.2019, GZ XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof am 13.03.2019 zu Zl. XXXX ab.Mit Bescheid vom 26.08.2017 erfolgte abermals eine Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin, es wurde (unter anderem) gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Côte d’Ivoire zulässig ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 17.01.2019, GZ römisch 40 , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof am 13.03.2019 zu Zl. römisch 40 ab. Ihrer daraus erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach, sie verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Ein am 30.09.2019 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 AsylG 2005 wurde mit Bescheid vom 10.01.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 28.02.2020, GZ XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das gegen sie verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt wurde. Ein am 30.09.2019 gestellter Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde mit Bescheid vom 10.01.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Elfenbeinküste zulässig ist und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 28.02.2020, GZ römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das gegen sie verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren herabgesetzt wurde. Dessen ungeachtet verblieb sie weiterhin unrechtmäßig in Österreich. Mit Mandatsbescheid vom 26.05.2020, ihrer Rechtsvertretung zugestellt am 28.05.2020, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates (Botschaft der Elfenbeinküste) ein Reisedokument einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen, wobei ihr dafür eine Frist von zwei Wochen gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates vorgelegt und sich nicht aus Eigenem bei der Botschaft der Elfenbeinküste um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Sie legte keinerlei Bestätigungen vor, wonach sie sich tatsächlich mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Verbindung gesetzt hätte, um die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu veranlassen. Durch ihr Verhalten verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht. Es konnten in Zusammenschau keine außerhalb der Sphäre der Beschwerdeführerin liegenden Gründe festgestellt werden, die ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.
  13. Beweiswürdigung: Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  14. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  15. Zum Sachverhalt: Zumal die Beschwerdeführerin bis dato zu keinem Zeitpunkt identitätsbekundenden Dokumente in Vorlage gebracht hat, steht ihre Identität nicht fest. Der Umstand, dass sie eine Staatsangehörige der Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) ist, stellt sich als nicht strittig dar. Die Feststellungen zu den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren XXXX und XXXX , auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug nahm. Darüber hinaus weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person der Beschwerdeführerin entsprechende Eintragungen auf. Die Feststellungen zu den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren römisch 40 und römisch 40 , auf welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Bezug nahm. Darüber hinaus weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person der Beschwerdeführerin entsprechende Eintragungen auf. Bereits aufgrund des (ersten) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestaltet sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als unrechtmäßig, zudem besteht auch nach wie vor – in Ermangelung ihrer Ausreise – ein aufrechtes Einreiseverbot gegen sie. Aus einer Gesamtschau ihrer Verfahren und Anträge unter Berücksichtigung des Melderegisterauszuges lässt sich erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Sie selbst behauptete nicht Gegenteiliges. Der Mandatsbescheid liegt ebenso wie die diesbezügliche Übernahmebestätigung im Verwaltungsakt ein (AS 55 ff). Dass die Beschwerdeführerin kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates vorgelegt hat, ist unstrittig. Daneben finden sich im Verwaltungs- und Gerichtsakt auch keinerlei Bestätigungen, wonach sie sich tatsächlich mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Verbindung gesetzt hätte. Eigene Bemühungen, bei der Botschaft der Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken, haben sich ebenfalls nicht ergeben. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erlassung eines Mandatsbescheids nunmehr Fotos in Vorlage gebracht hat, welche das Datum 12.06.2020 aufweisen und welche die Eingangstüre der zuständigen Botschaft in Wien darstellen sollen, gereicht nicht um zu belegen, dass sie sich tatsächlich um die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde bemüht hätte. Die Fotos vermögen nicht auszudrücken, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in der Botschaft war und dort vorgesprochen hat, um ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen. Auch lässt sich auf dem Foto, auf dem der obere Teil eines Kopfes beginnend knapp unterhalb der Augenbrauen abgebildet ist, nicht erkennen, ob es sich – wie im Zuge des E-Mails vom 12.06.2020 behauptet – tatsächlich bei der darauf abgebildeten Person um die Beschwerdeführerin selbst handelt. Der nicht entwertete Fahrschein der ÖBB (AS 79) weist zudem ein gänzlich anderes Datum auf als die vorgelegten Fotos, nämlich den 08.06.2020, sodass dieser keinen tauglichen Beweis für eine Anreise zum Zweck der Vorsprache bei der Vertretungsbehörde darstellt. Ein Bemühen um die Ausstellung eines Reisepasses ihres Herkunftsstaates konnte die Beschwerdeführerin mit ihren vorgelegten Fotos und Urkunden damit nicht belegen. Ansonsten erschöpfen sich ihre Angaben darin, dass eine Bestätigung seitens der Botschaft nicht habe ausgestellt werden können, ohne jedoch die entsprechenden Gründe dafür substantiiert offenzulegen. Aus den oben dargelegten Erwägungen war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat.
  16. Rechtliche Beurteilung: A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Rechtslage Der mit „Duldung“ betitelte § 46a FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Duldung“ betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen: „46a

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  3. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;,
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. seine Identität verschleiert,,
  4. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  5. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. […]“ Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Gemäß § 46 Abs. 2b FPG kann die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. 3.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall 3.2.
  7. Zum Vorbringen der Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 46a Abs. 1 Z 1 FPG3.2.
  8. Zum Vorbringen der Unzulässigkeit der Abschiebung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag im gegenständlichen Fall einerseits auf § 46a Abs. 1 Z 1 FPG und somit darauf, dass die Abschiebung in die Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei.Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag im gegenständlichen Fall einerseits auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und somit darauf, dass die Abschiebung in die Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin stützt ihr entsprechendes Vorbringen auf den Umstand, dass die Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) von der Covid-19-Pandemie betroffen sei und das Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen habe. Nachdem aktuell für die meisten Staaten Reisewarnungen in Kraft sind, reicht dies nicht aus, um eine konkrete Verletzung von Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufzuzeigen, zumal die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, einer besonderen Risikogruppe im Falle einer Erkrankung anzugehören. Sie legte auch nicht dar, weshalb sie in ihrem Herkunftsstaat schwerer von der weltweiten Pandemie betroffen sein sollte, als in Österreich.Die Beschwerdeführerin stützt ihr entsprechendes Vorbringen auf den Umstand, dass die Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) von der Covid-19-Pandemie betroffen sei und das Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen habe. Nachdem aktuell für die meisten Staaten Reisewarnungen in Kraft sind, reicht dies nicht aus, um eine konkrete Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufzuzeigen, zumal die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, einer besonderen Risikogruppe im Falle einer Erkrankung anzugehören. Sie legte auch nicht dar, weshalb sie in ihrem Herkunftsstaat schwerer von der weltweiten Pandemie betroffen sein sollte, als in Österreich. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits durch die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutzes verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG liegt nicht vor.Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits durch die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutzes verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG liegt nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist daher nicht nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG zu dulden.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ist daher nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu dulden. 3.2.
  9. Zum Vorbringen der Unmöglichkeit der Abschiebung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG3.2.
  10. Zum Vorbringen der Unmöglichkeit der Abschiebung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Zudem wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG und somit darauf gestützt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß § 46a Abs. 3 FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Zudem wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG und somit darauf gestützt, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Während im Zuge der vorangegangenen Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit dem FrÄG 2015 (BGBl I Nr. 70/2015) in § 46 FPG lediglich festgelegt wurde, dass ein Fremder an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat, so ist dieser nach der aktuellen Rechtslage nunmehr verpflichtet, sich aus Eigenem und proaktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen. Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153 mit Hinweis auf VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019).Während im Zuge der vorangegangenen Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit dem FrÄG 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) in Paragraph 46, FPG lediglich festgelegt wurde, dass ein Fremder an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat, so ist dieser nach der aktuellen Rechtslage nunmehr verpflichtet, sich aus Eigenem und proaktiv um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu bemühen. Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe (VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153 mit Hinweis auf VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019). Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (
  11. GP) zum FrÄG 2017 (BGBl I Nr. 145/2017) ergibt sich bezüglich § 46 Abs. 2 FPG Folgendes:Aus den Erläuterungen zum Initiativantrag 2285/A vom 20.09.2017 (
  12. Gesetzgebungsperiode zum FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) ergibt sich bezüglich Paragraph 46, Absatz 2, FPG Folgendes: „Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch – gemäß der neuen Bestimmung des § 46 Abs. 2 FPG – Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat)… Unbeschadet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen […]“„Unabhängig davon, ob mit Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde oder nicht, haben ausreisepflichtige Fremde überdies an der Erlangung der für die Ausreise erforderlichen Dokumente mitzuwirken. Dabei soll sowohl die bereits nach geltender Rechtslage vorgesehene Mitwirkung an Maßnahmen des Bundesamts umfasst sein, die zwecks Erlangung von für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen gesetzt werden, als auch – gemäß der neuen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, FPG – Handlungen des Fremden selbst, die zur Vorbereitung für eine eigenständige Ausreise zu treffen sind, wie insbesondere die eigenständige Beantragung eines allenfalls erforderlichen Reisedokumentes und die insoweit notwendige Erstattung von Angaben gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat)… Unbeschadet der Befugnis des Bundesamtes soll nämlich künftig auch der Fremde selbst explizit der Verpflichtung unterliegen, sich ein für die Ausreise erforderliches Reisedokument bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem zu beschaffen und bei dieser Behörde sämtliche für diesen Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen, wobei hier insbesondere die Beantragung des Reisedokuments, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten umfasst sein sollen […]“ Die Pflicht des Fremden nach § 46 Abs. 2 FPG umfasst damit unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG umfasst damit unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Der VwGH erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 mit Hinweis auf VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 und Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  13. GP 56). Der VwGH erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203 mit Hinweis auf VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073 und Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  14. Gesetzgebungsperiode 56). Fallgegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG nicht entsprechend an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt. Ihr ist somit eine schuldhafte Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen. Es wäre dabei im jenem Fall, dass die Beantragung eines Reisepasses von Österreich aus tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, an ihr gelegen, geeignete Beweismittel darzulegen. Dem hat die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den Erwägungen unter Punkt II. 2.
  15. nicht entsprochen. Aus diesem Grunde hat sie die Gründe, weshalb ihre Abschiebung bislang nicht erfolgt ist – entgegen den Darlegungen in der Beschwerde – selbst zu vertreten.Fallgegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht entsprechend an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt. Ihr ist somit eine schuldhafte Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen. Es wäre dabei im jenem Fall, dass die Beantragung eines Reisepasses von Österreich aus tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, an ihr gelegen, geeignete Beweismittel darzulegen. Dem hat die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 2.
  16. nicht entsprochen. Aus diesem Grunde hat sie die Gründe, weshalb ihre Abschiebung bislang nicht erfolgt ist – entgegen den Darlegungen in der Beschwerde – selbst zu vertreten. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nämlich, dass ihre Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für eine Duldung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nämlich, dass ihre Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt. Auch sonst lässt sich der Beschwerde kein Grund entnehmen, warum ihr eine – freiwillige – Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten geht auch das Beschwerdevorbringen, das zur Frage erstattet wurde, ob die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin zum Zweck ihrer Abschiebung ein Heimreisezertifikat erlangen könne, im vorliegenden Zusammenhang an der Sache vorbei. Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass seit 01.07.2020 die Einreise in die Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) unter Einhaltung erhöhter Sicherheitsmaßnahmen wieder möglich ist (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-cote-d-ivoire.html#heading_Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 27.01.2022) und die Luftgrenzen von Côte d´Ivoire für Passagierflüge geöffnet sind (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff am 27.01.2022). Aus der Bescheidbegründung bzw. der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde ergibt sich eindeutig der Bezug zu dem am 15.05.2020 eingelangten Antrag, weshalb das Datum im Spruch wohl lediglich einer Unachtsamkeit geschuldet ist. Aus diesem Grunde war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als dass das Datum im Spruch zu korrigieren war. 3.2.
  17. Zur in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Eingabegebühr In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV eine Gebühr von € 30,‒ an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV eine Gebühr von € 30,‒ an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da der Antrag nur wegen der Untätigkeit der Behörde nötig gewesen sei und in analoger Anwendung des § 70 AsylG 2005 keine Gebühren vorzuschreiben seien. Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wurde in der Beschwerde jedoch nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso wenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr gestellt. In der Beschwerde wurde diesbezüglich vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da der Antrag nur wegen der Untätigkeit der Behörde nötig gewesen sei und in analoger Anwendung des Paragraph 70, AsylG 2005 keine Gebühren vorzuschreiben seien. Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wurde in der Beschwerde jedoch nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebenso wenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabegebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Weder ist eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) im FPG oder im BFA-VG vorgesehen, noch besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr.Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Weder ist eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) im FPG oder im BFA-VG vorgesehen, noch besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr. Der Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach die Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehene Eingabegebühr überhaupt bezahlt hätte.
  18. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht durchzuführen (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht eines Fremden, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht eines Fremden, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I423.2112554.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.