← Österreich

{'item': 'L508 2146674-2'}

Obsah (22)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 29§ 6§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 62§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlL508 2146674-2 SpruchL508 2146674-2/6E, L508 2146674-2/6E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer – befragt zu seinen Ausreisegründen – vor, er habe Angst vor den Taliban. Vor etwa sechs Monaten seien zwei Polizisten zu seinem Wohnhaus gekommen und hätten ihn nach dem Aufenthaltsort von zwei Taliban gefragt. Er habe den Polizisten Auskunft gegeben. Das hätten die Taliban dann erfahren und sein Onkel hätte ihn dann gewarnt, dass die Taliban sich entschieden hätten, den Beschwerdeführer zu töten. Außerdem hätte sein Bruder für das UNHCR gearbeitet. Er habe die Menschen gegen Polio geimpft. Die Taliban wären dagegen gewesen und hätten ihn ebenfalls mit dem Tod bedroht. Dies sei ebenfalls ein Grund für die gemeinsame Flucht gewesen. Im Falle der Rückkehr würde er fürchten, dass ihn die Taliban umbringen würden. Der Beschwerdeführer wurde am 17.8.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, ca. dreieinhalb Jahre vor seiner Ausreise, also am 18.4.2012 habe jemand an die Haustür seines Elternhauses geklopft. Er wisse nicht, ob es sich dabei um Taliban oder um Mitglieder der pakistanischen Behörden gehandelt habe. Er sei nach dem Haus von XXXX und XXXX gefragt worden. Er habe auf die Häuser der beiden gezeigt. Seither fürchte er sich vor den Taliban. Bevor er nach Karachi gegangen sei, sei er ca. fünf Monate in Haft gewesen. Es sei eine Haft bei den Taliban gewesen, er sei aus dem zweiten Stock eines Hauses gesprungen und habe seitdem Probleme mit dem Bein. Das Bein sei dreimal gebrochen gewesen. Deswegen habe er sich nach Karachi in Behandlung begeben. Er habe im Falle seiner Rückkehr Angst vor den Taliban. Der Beschwerdeführer wurde am 17.8.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, ca. dreieinhalb Jahre vor seiner Ausreise, also am 18.4.2012 habe jemand an die Haustür seines Elternhauses geklopft. Er wisse nicht, ob es sich dabei um Taliban oder um Mitglieder der pakistanischen Behörden gehandelt habe. Er sei nach dem Haus von römisch 40 und römisch 40 gefragt worden. Er habe auf die Häuser der beiden gezeigt. Seither fürchte er sich vor den Taliban. Bevor er nach Karachi gegangen sei, sei er ca. fünf Monate in Haft gewesen. Es sei eine Haft bei den Taliban gewesen, er sei aus dem zweiten Stock eines Hauses gesprungen und habe seitdem Probleme mit dem Bein. Das Bein sei dreimal gebrochen gewesen. Deswegen habe er sich nach Karachi in Behandlung begeben. Er habe im Falle seiner Rückkehr Angst vor den Taliban.
  2. Mit Bescheid vom 30.9.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG verhängte die Behörde ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit Bescheid vom 30.9.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG verhängte die Behörde ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vorgetragene Fluchtgeschichte sei nicht glaubhaft, Gründe, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen müsste, seien nicht hervorgekommen. Eine Integration, die die Abschiebung unzulässig erscheinen lassen würde, sei nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft, weswegen das Einreiseverbot zu verhängen sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise werde nicht gewährt und stelle der Beschwerdeführer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. 3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 4. Mit Beschluss des BVwG vom 13.2.2017, Zl. L525 XXXX erkannte das erkennende Gericht der Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 4. Mit Beschluss des BVw

G vom 13.2.2017, Zl. L525 römisch 40 erkannte das erkennende Gericht der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 mit Erkenntnis vom 10.02.2021, ZI. L525 XXXX hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 mit Erkenntnis vom 10.02.2021, ZI. L525 römisch 40 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. wurde stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Die Abweisung zu Spruchpunkt I. bis III. erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle und die Gründe umfassend dargetan sowie wurde begründet dargetan, warum die Verhängung eines Einreiseverbotes von insgesamt acht Jahren (Erhöhung von 3 Jahren gegenüber der Entscheidung des BFA) als notwendig erachtet worden sei. Die Abweisung zu Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle und die Gründe umfassend dargetan sowie wurde begründet dargetan, warum die Verhängung eines Einreiseverbotes von insgesamt acht Jahren (Erhöhung von 3 Jahren gegenüber der Entscheidung des BFA) als notwendig erachtet worden sei.

  1. Das Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 erwuchs mit Zustellung am 10.02.2021 in Rechtskraft.
  2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
  3. Der BF stellte am 19.01.2022 aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF an, dass er im ersten Verfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Er sei afghanischer Staatsbürger und befürchte er ihm Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung seitens der Taliban. Sein Vater sei Prediger gewesen und habe mit den Taliban zusammengearbeitet. Er sei mit der Meinung seines Vaters nicht einverstanden gewesen und habe seinen Vater und die übrigen Angehörigen der Moschee angezeigt. Es habe daraufhin eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Polizei gegeben, bei welcher sein Vater und mehrere Leute gestorben seien. Die Taliban hätten erfahren, dass er die Anzeige bei der Polizei erstattet habe und deshalb sei sein Leben in Gefahr. Aus Angst, dass es womöglich für ihn schlecht sein könnte, weil sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe, habe er die wahren Asylgründe im ersten Asylverfahren nicht angegeben. Beweismittel für sein Vorbringen könne er nicht in Vorlage bringen.
  4. Dem BF wurde am 26.01.2022 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs 3 und § 15a Asyl

G ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Dem BF wurde ferner mitgeteilt, dass eine weitere Einvernahme am 01.02.2022 stattfinden werde. Ferner wurden dem BF Länderinformationen zu Pakistan ausgehändigt und wurde er aufgefordert, im Rahmen der Einvernahme hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 9. Dem BF wurde am 26.01.2022 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Dem BF wurde ferner mitgeteilt, dass eine weitere Einvernahme am 01.02.2022 stattfinden werde. Ferner wurden dem BF Länderinformationen zu Pakistan ausgehändigt und wurde er aufgefordert, im Rahmen der Einvernahme hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Am 28.01.2022 fand das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch

§ 29Absatz 3 Ziffer 4-6 Asyl

G statt. Am 28.01.2022 fand das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 29, Absatz 3 Ziffer 4-6 AsylG statt.

  1. Im Rahmen der Einvernahme am 01.02.2022 wiederholte der BF sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Dem BF wurde vorgehalten, dass seine Identität durch die pakistanische Botschaft am 21.04.2021 bestätigt worden sei und dass auch Interpol Islamabad ihn als pakistanischen Staatsangehöriger identifiziert habe, worauf der BF replizierte, dass es sein könnte, dass er einen Namen verwendet habe, welcher auch in Wahrheit existieren würde. Den Antrag zur freiwilligen Rückkehr nach Pakistan habe er gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er werde nicht freiwillig nach Pakistan zurückkehren. Wenn er aber aus der Schubhaft entlassen werde würde, würde er nach Italien reisen oder wolle er nach Deutschland geschickt werden. Befragt zu seiner Integration führte der BF aus, dass er in Österreich Freunde haben würde. Im Jahr 2019 habe er einem in einem Restaurant namens „ XXXX “ für ungefähr 6 Monate gearbeitet. Er habe auch einmal illegal bei der Firma Spar als Lagermitarbeiter gearbeitet. Ausbildungen und Deutschkurse habe er keine absolviert. Er sei auch nicht Mitglied eines Vereines.
  2. Im Rahmen der Einvernahme am 01.02.2022 wiederholte der BF sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Vorbringen. Dem BF wurde vorgehalten, dass seine Identität durch die pakistanische Botschaft am 21.04.2021 bestätigt worden sei und dass auch Interpol Islamabad ihn als pakistanischen Staatsangehöriger identifiziert habe, worauf der BF replizierte, dass es sein könnte, dass er einen Namen verwendet habe, welcher auch in Wahrheit existieren würde. Den Antrag zur freiwilligen Rückkehr nach Pakistan habe er gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Er werde nicht freiwillig nach Pakistan zurückkehren. Wenn er aber aus der Schubhaft entlassen werde würde, würde er nach Italien reisen oder wolle er nach Deutschland geschickt werden. Befragt zu seiner Integration führte der BF aus, dass er in Österreich Freunde haben würde. Im Jahr 2019 habe er einem in einem Restaurant namens „ römisch 40 “ für ungefähr 6 Monate gearbeitet. Er habe auch einmal illegal bei der Firma Spar als Lagermitarbeiter gearbeitet. Ausbildungen und Deutschkurse habe er keine absolviert. Er sei auch nicht Mitglied eines Vereines.
  3. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 01.02.2022 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

§ 12aAsyl

G auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der BF habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.11. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 01.02.2022 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, AsylG auf. Im gegenständlichen Bescheid wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, sowie den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der BF habe nämlich kein neues bzw kein glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.

  1. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 04.02.2022 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Die pakistanische Botschaft in Wien hat mit e-mail vom 21.04.2021 den BF identifiziert bzw. dessen Identifizierung vorgenommen. Auch hat Interpol Islamabad den BF als pakistanischen Staatsangehöriger identifiziert. Er ist Staatsangehöriger aus Pakistan und trägt den Spruch angeführten Namen. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, stellte der BF erstmals am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.9.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 FPG verhängte die Behörde ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 30.9.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG verhängte die Behörde ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021, ZI. L525 XXXX abgewiesen und wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren verhängt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.02.2021 in Rechtskraft. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021, ZI. L525 römisch 40 abgewiesen und wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren verhängt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.02.2021 in Rechtskraft. Der BF kam seine Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 29.04.2021 erklärte der BF, im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr, freiwillig nach Pakistan zurückkehren zu wollen. Der BF hielt sich

seinen Angaben von April 2021 bis Juni 2021 illegal in Bulgarien auf und reiste danach abermals illegal in das Bundesgebiet ein. Am 07.01.2022 erstattete der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillig Rückkehr. Am 19.01.2022 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Neue Gründe, denen Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz beizumessen wäre bzw. welche zu einer anderslautenden Beurteilung respektive Entscheidung führen würden, wurden nicht vorgebracht. Diesen Antrag begründet er damit, dass er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Er sei eigentlich afghanischer Staatsangehöriger und befürchte er im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung seitens der Taliban. Diesem neuen Vorbringen fehlt es allerdings bereits an einem glaubwürdigen Kern. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ist daher kein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF und seiner familiären und privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie seiner individuellen Rückkehrsituation in diesen sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit der letzten Rückkehrentscheidung eingetreten. Der BF ist gesund. Er leidet weder an psychischen noch an einer physischen Erkrankung. Er zählt weder aufgrund seines Alters zu einer Risikogruppe für eine COVID-19-Erkrankung, noch hat er relevante Vorerkrankungen. Die diesbezügliche Lage in Pakistan ist weiters nicht dergestalt, dass eine Rückkehr jedem Pakistani allein aufgrund der COVID-19-Pandemie unzumutbar wäre. Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen. Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine bevorstehende Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Es ist daher zusammenfassend nicht ersichtlich, dass eine bevorstehende Abschiebung des BF nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom

  1. Juli 2016, Zahl 039 HV 90/2016z, wurden Sie wegen §§ 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs 1 Z 1
  3. Fall, 27 Abs 1 Z 1
  4. Fall, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom
  5. Juli 2016, Zahl 039 HV 90/2016z, wurden Sie wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall, 27 Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels vom
  9. Feber 2017, Zahl 011 HV 32/2016v, wurden Sie wegen §§15, 87 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom
  10. September 2020, Zahl 033 HV 30/2020p, wurden Sie wegen §§ 28a Abs 1
  11. Fall, 28 Abs 1
  12. Satz, 27 Abs 1 Z 1
  13. Fall, 27 Abs 1 Z 1
  14. und
  15. Fall und Abs 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom
  16. September 2020, Zahl 033 HV 30/2020p, wurden Sie wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  17. Fall, 28 Absatz eins,
  18. Satz, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  20. und
  21. Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom
  22. März 2021, Zahl 40 Hv 5/21i, wurden Sie wegen §§ 28 Abs 1, 27 Abs 1 Z 1
  23. und
  24. Fall und Abs 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom
  25. März 2021, Zahl 40 Hv 5/21i, wurden Sie wegen Paragraphen 28, Absatz eins, 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  26. und
  27. Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. II.
  28. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  29. Beweiswürdigung: II.2.
  30. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem jeweiligen Vorbringen des BF zu diesem Antrag, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu dem vorangegangenen Antrag. Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. römisch zwei.2.
  31. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz, sowie dem jeweiligen Vorbringen des BF zu diesem Antrag, ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und den ho. Gerichtsakten zu dem vorangegangenen Antrag. Die Feststellungen zum zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. II.2.
  32. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Person des BF stützen sich auf die Auskunft der pakistanischen Botschaft in Wien vom 21.04.2021 sowie dessen Identifizierung durch Interpol Islamabad (siehe das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 08.09.2020, AS 89). römisch zwei.2.
  33. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Person des BF stützen sich auf die Auskunft der pakistanischen Botschaft in Wien vom 21.04.2021 sowie dessen Identifizierung durch Interpol Islamabad (siehe das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 08.09.2020, AS 89). Die Feststellung zu der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr nach Pakistan ergeben sich aus den diesbzgl. Anträgen vom 29.04.2021 (AS 93-95) sowie vom 07.01.2022 (AS 111 bis 113). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
  34. Dass die allgemeine Situation in Pakistan und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan auszugehen ist. römisch zwei.2.
  35. Dass die allgemeine Situation in Pakistan und vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen. Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass von einer entscheidungsrelevanten Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan auszugehen ist. Die aktuelle Situation in Pakistan betreffend die COVID-19 Pandemie ändert sohin nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Pakistan, da der BF weder bezogen auf sein Alter, noch auf seinen Gesundheitszustand zur besonderen Risikogruppe für eine schwere COVID19-Erkrankung zählt. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber dem mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich des in diesem vorigen Asylverfahren vom BVwG beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderberichtsmaterial. Auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren wurden dem BF vom BFA umfassende Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde nicht bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen. Eine gravierende Verschlechterung der Covid-19-Situation in Pakistan oder im Besonderen der Sicherheits- und Versorgungslage kann sohin nicht erkannt werden. Hinweise auf etwaige physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren ebensowenig zu Tage getreten. Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Befragungen (vgl. NS des BFA Seite 2 und 3). Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Befragungen vergleiche NS des BFA Seite 2 und 3). II.2.
  36. Der BF brachte auch keine relevanten glaubwürdigen Änderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe und seine Person vor. römisch zwei.2.
  37. Der BF brachte auch keine relevanten glaubwürdigen Änderungen in Bezug auf seine Fluchtgründe und seine Person vor. Dem BFA ist im Ergebnis beizupflichten, dass der BF kein glaubwürdiges neues Fluchtvorbringen erstattet hat, welches zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde. Zum vorgebrachten Fluchtgrund des gegenständlichen Verfahrens, dass der BF im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe und es sich bei ihm um einen Afghanischen Staatsbürger handeln würde, welcher eine Verfolgung seitens der Taliban befürchte, wird festgehalten, dass dem BFA im Ergebnis beizupflichten, dass sich dieses neue Vorbringen als unglaubwürdig erweist und schließt sich das BVwG der Beweiswürdigung des BFA, vollinhaltlich an. Dem BFA ist beizupflichten, dass die einstigen Angaben des BF zu seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit im Einklang mit seinen im Rahmen der vier Strafgerichtsverfahren zu Protokoll gegebenen Angaben stehen. Überdies wurde der Beschwerdeführer einerseits durch die pakistanische Botschaft wie auch durch Interpol Islamabad unzweifelhaft als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert und stellte der BF auch aus eigenem Anträge auf eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat Pakistan. Das BFA hat folgerichtig die nunmehrige Behauptung, wonach er afghanischer Staatsangehöriger sei als Schutzbe-hauptung und im Lichte der Beweisergebnisses als absolut unglaubwürdig gewürdigt. Dem BFA ist ferner beizupflichten, wenn es würdigt, dass der BF auch keinerlei Beweismittel für dieses neue Vorbringen in Vorlage gebracht hat und sich in einer Gesamtschau dieses Vorbringen daher als unglaubwürdig erweise. Das BFA hat folgerichtig, insbesondere aufgrund der Angaben des BF im ersten Asylverfahren, seiner Identifizierung durch die islamische Botschaft wie auch durch Interpol Islamabad und seinen zwei Anträgen auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat Pakistan, Pakistan als den korrekten Herkunftsstaat festgestellt. Gründe, welche gegen eine Rückkehr nach Pakistan sprechen würden, hat der BF nicht dargetan und war folglich festzustellen, dass der BF keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan vorgebracht hat, über welche nicht bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. II.2.
  38. Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten Beziehungen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat gegenüber den in den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderung eingetreten ist, gründet sich auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der mit dem Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen wurde und eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet - nicht erkennbar ist, zumal diese Entscheidung knapp ein Jahr zurückliegt und der BF auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben vorbrachte. Somit verfügt der BF weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.
  39. Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten Beziehungen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat gegenüber den in den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderung eingetreten ist, gründet sich auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der mit dem Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen wurde und eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes - jedenfalls zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet - nicht erkennbar ist, zumal diese Entscheidung knapp ein Jahr zurückliegt und der BF auch keine relevanten Änderungen in Bezug auf sein Privat- und Familienleben vorbrachte. Somit verfügt der BF weder über ein hinreichend schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK II.
  40. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  41. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.

  1. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch zwei.3.
  2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes II.3.2.
  3. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  4. Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,2.

kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.Paragraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,,

  1. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,,
  2. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und, 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,2.

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und,
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.“ II.3.2.

  1. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“"

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ II.3.2.

  1. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
  2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 87/ 2012, idgF lautet auszugsweise: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ II.3.2.

  1. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahrenrömisch zwei.3.2.
  2. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des BF den faktischen Abschiebeschutz des BF

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG

§ 22

BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Daher war diese Entscheidung vom BVwG

Paragraph 22, BFA-VG dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung inklusive einem auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot vorliegt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.02.2021 in Rechtskraft. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den BF mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung inklusive einem auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot vorliegt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.02.2021 in Rechtskraft. Der BF hat seit seiner illegalen Einreise in Österreich im November 2015 das Bundesgebiet einmal verlassen.

seinen Angaben sei er aber nicht nach Pakistan zurückgekehrt, sondern habe sich zwischen April 2021 und Juni 2021 in Bulgarien aufgehalten. Der BF ist – ausweislich den Feststellungen – seiner Ausreispflicht nicht nachgekommen, sodass die gegen ihn ergangene rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin aufrecht besteht. Aus dem Vorbringen des BF zum gegenständlichen Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, dass kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde. Auch die für den BF maßgebliche Ländersituation in Pakistan ist im wesentlichen gleich geblieben und hat sich auch durch die aktuell vorliegende Pandemie aufgrund des Corona-Virus nicht entscheidungsrelevant verändert, zumal diese auch bereits im Erkenntnis vom 10.02.2021 Berücksichtigung gefunden hat. In Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. In Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Im gegenständlichen Verfahren sind vor dem BFA keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Pakistan sprechen würden. Das BVwG teilt, wie oben dargestellt, auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim BF kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch sein Gesundheitszustand nicht dazu Anlass gibt, eine Rückkehr nach Pakistan unzulässig erscheinen zu lassen. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2022 als rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2022 als rechtmäßig. Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befand, eine Identifizierung des BF durch die pakistanische Botschaft vorliegt sowie der Abschiebetermin nach Pakistan mit 15.02.2022 festgelegt wurde. Schließlich erschien die Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt als bald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befand, eine Identifizierung des BF durch die pakistanische Botschaft vorliegt sowie der Abschiebetermin nach Pakistan mit 15.02.2022 festgelegt wurde. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig. II.3.3.

§ 22Abs.

1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.römisch zwei.3.3.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa , noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des „ne bis in idem“ abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L508.2146674.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.