2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 10.1 der VO EG Nr. 343/2003 des Rates XXXX zuständig ist und wurde der BF nach XXXX ausgewiesen und dessen Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach XXXX für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , aufgehoben. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 10.1 der VO EG Nr. 343 aus 2003, des Rates römisch 40 zuständig ist und wurde der BF nach römisch 40 ausgewiesen und dessen Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung nach römisch 40 für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , aufgehoben. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.06.2014 wurde der BF zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Az.: XXXX , wurde der Antrag des BF erneut ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 10.1 der VO EG Nr. 343/2003 des Rates XXXX zuständig ist. Gegen den BF wurde
Absatz1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und wurde die Abschiebung des BF
Absatz 2 FPG nach XXXX für zulässig erachtet.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Az.: römisch 40 , wurde der Antrag des BF erneut ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 10.1 der VO EG Nr. 343 aus 2003, des Rates römisch 40 zuständig ist. Gegen den BF wurde
Paragraph 61, Absatz1 FPG eine Außerlandesbringung angeordnet und wurde die Abschiebung des BF
Paragraph 61, Absatz 2 FPG nach römisch 40 für zulässig erachtet. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gem. Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Am 29.06.2016 erfolgte eine erneute Einvernahme des BF vor dem BFA und erklärte der BF zu seinen Ausreisegründen, seine Familie und er hätten ein Problem wegen der Religionsbekenntnisse der Sunniten und Schiiten gehabt; in seinem Dorf seien die Schiiten stärker und habe es viele Kämpfe gegeben. Verwandten seien von Schiiten die Beine gebrochen worden und habe die Polizei nichts unternommen, da ihr die Schiiten Geld gegeben hätten. Sein Bruder, ein Cousin und der BF hätten sich zusammengetan, um die Schiiten zu schlagen, wobei der BF am Kopf verletzt worden sei. Aufgrund dessen sei die Polizei hinter ihnen her gewesen und seien sie geflüchtet. Sie hätten bei der Polizei bezahlt und hätten nicht in das Gefängnis gemusst, jedoch seien die Schiiten dann hinter ihnen her gewesen; diese seien bewaffnet gewesen und sei einer bereits wegen Mordes im Gefängnis gewesen. Dies seien seine Ausreisegründe. Das Verfahren sei abgeschlossen und hätten sie einem Anwalt Geld dafür gegeben. Vor dem Vorfall habe er in einer Koranschule gelernt, wo der Lehrer eine Verbindung zu den Taliban gehabt habe. Er sei im Alter von XXXX Jahren für den Zeitraum von 9-10 Monaten auf dieser Schule gewesen. Sie hätten auch mit Gewehren mit gefälschten Patronen trainiert. Dann seien er und ein Bursche aufgefordert worden, einen Anschlag gegen das Militär und die Amerikaner zu verüben. Sie hätten fliehen können und hätten sich nach XXXX begeben. Die Leute von der Koranschule hätten auch bei ihm zu Hause angerufen und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt; er habe während seines Aufenthaltes in Pakistan nicht gewusst, ob sie ihn suchen oder nicht; das größere Problem sei der Streit mit den Schiiten gewesen. Der diesbezügliche Streit habe sich in seinem Dorf XXXX Jahre vor seiner Einreise nach Österreich ereignet. Er sei wegen des Kampfes auch in Haft gewesen, doch sei der Fall abgeschlossen. Das Verfahren sei abgeschlossen und hätten sie einem Anwalt Geld dafür gegeben. Vor dem Vorfall habe er in einer Koranschule gelernt, wo der Lehrer eine Verbindung zu den Taliban gehabt habe. Er sei im Alter von römisch 40 Jahren für den Zeitraum von 9-10 Monaten auf dieser Schule gewesen. Sie hätten auch mit Gewehren mit gefälschten Patronen trainiert. Dann seien er und ein Bursche aufgefordert worden, einen Anschlag gegen das Militär und die Amerikaner zu verüben. Sie hätten fliehen können und hätten sich nach römisch 40 begeben. Die Leute von der Koranschule hätten auch bei ihm zu Hause angerufen und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt; er habe während seines Aufenthaltes in Pakistan nicht gewusst, ob sie ihn suchen oder nicht; das größere Problem sei der Streit mit den Schiiten gewesen. Der diesbezügliche Streit habe sich in seinem Dorf römisch 40 Jahre vor seiner Einreise nach Österreich ereignet. Er sei wegen des Kampfes auch in Haft gewesen, doch sei der Fall abgeschlossen. Am 10.08.2016 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen den BF eine Anklage
GB, § 241e (1,2) 1. Fall StGB erhoben wurde.Am 10.08.2016 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen den BF eine Anklage
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz 1 1 Fall StGB, Paragraph 241 e, (1,2)
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
F die aufschiebende Wirkung aberkannt.
G wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.08.2016 verloren hat.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.08.2016 verloren hat. Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 wurde gegen den behördlichen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 29.11.2016 wurde gegen den behördlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser
GVG iVm § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
GVG zukommt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde
Begründet wurde die betreffende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der Einbringung der Beschwerde und Beschwerdevorlage gut ein Jahr gelegen war. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser
Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ersatzlos behoben und festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zukommt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde
Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die betreffende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der Einbringung der Beschwerde und Beschwerdevorlage gut ein Jahr gelegen war. Am 13.09.2018 langte eine Mitteilung ein, wonach über den BF Untersuchungshaft wegen §§ 15, 75 StGB verhängt wurde.Am 13.09.2018 langte eine Mitteilung ein, wonach über den BF Untersuchungshaft wegen Paragraphen 15, 75, StGB verhängt wurde. Am 19.09.2018 langte eine Meldung der XXXX vom XXXX ein, wonach der BF beim Rauchen von Heroin auf frischer Tat betreten wurde.Am 19.09.2018 langte eine Meldung der römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach der BF beim Rauchen von Heroin auf frischer Tat betreten wurde. Am 05.02.2019 langte eine Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 87 Abs. 1, 87 Abs. 2
G nicht erteilt. Das BFA erließ gegenüber dem Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF eine Rückkehrentscheidung
F und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung des BF nach Pakistan
zulässig sei. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF gegenüber
Vm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Zudem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Schließlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass im Fall des Beschwerdeführers
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass der Bescheid des BFA vom römisch 40 betreffend der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. von Amts wegen aufgehoben wird. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Das BFA erließ gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung des BF nach Pakistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei. Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF gegenüber
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Zudem erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Schließlich hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass im Fall des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX fristgerecht BeschwerdeDer Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde I.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , stattgeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stattgeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Die Revision wurde
Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass mit dem angefochtenen auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid vom XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zunächst erlassenen Bescheid vom XXXX änderte, gegen den derzeit eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht stehe zwar der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG in Form einer Abänderung des zunächst erlassenen Bescheides durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegen, jedoch sei eine Abänderung des zunächst erlassenen Bescheides, die zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung für den Betroffenen führt, nicht zulässig. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass mit dem angefochtenen auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid vom römisch 40 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zunächst erlassenen Bescheid vom römisch 40 änderte, gegen den derzeit eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werde und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Anhängigkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht stehe zwar der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Form einer Abänderung des zunächst erlassenen Bescheides durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegen, jedoch sei eine Abänderung des zunächst erlassenen Bescheides, die zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung für den Betroffenen führt, nicht zulässig. Das Erkenntnis erwuchs am 12.06.2019 in Rechtskraft. I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX ,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. In einem wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Das Erkenntnis erwuchs am 17.06.2019 in Rechtskraft.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. In einem wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt. Die Revision wurde
Das Erkenntnis erwuchs am 17.06.2019 in Rechtskraft. I.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Absatz 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gegen diese Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.8.
G ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot
Absatz 3 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.römisch eins.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. I.
In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.römisch eins.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und dieser
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben. In einem wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. I.
1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.06.2019 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , negativ entscheiden, wobei eine Rückkehrenzscheidung getroffen wurde und die Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 17.06.2019 in Rechtskraft. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. In Österreich leben zwei Brüder des BF und ein Cousin. Zu diesen Verwandten besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Der BF hat seit 2014 eine Freundin, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Der BF und seine Freundin haben sich beim Speisezustellen des BF kennengelernt. Anfänglich haben sie sich 2-3 Mal in der Woche gesehen. An den Wochenenden haben sie ihre Freizeit verbracht, wie gemeinsam gekocht, Freunde zu Spielabenden getroffen, spazieren gegangen. Der BF hat vom XXXX bis XXXX bei seiner Freundin gewohnt. Die Freundin des BF hat die Miete gezahlt. Wenn der BF Geld hatte, hat er seiner Freundin Geld für einen Teil der Miete bzw. für den Lebensunterhalt gegeben. Der BF hat vor seiner Inhaftierung nicht bei seiner Freundin gelebt. Der BF ist mit seiner Freundin seit XXXX verlobt. Die Freundin des BF erkrankte im Jahr 2020 schwer und verbrachte nahezu ein Jahr in Spitälern und in Rehakliniken. Die Freundin des BF kann den BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes in Haft nicht besuchen. Der BF möchte nach seiner Haftentlassung seiner Freundin bei der Bewältigung des Alltags behilflich sein.Der BF hat seit 2014 eine Freundin, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Der BF und seine Freundin haben sich beim Speisezustellen des BF kennengelernt. Anfänglich haben sie sich 2-3 Mal in der Woche gesehen. An den Wochenenden haben sie ihre Freizeit verbracht, wie gemeinsam gekocht, Freunde zu Spielabenden getroffen, spazieren gegangen. Der BF hat vom römisch 40 bis römisch 40 bei seiner Freundin gewohnt. Die Freundin des BF hat die Miete gezahlt. Wenn der BF Geld hatte, hat er seiner Freundin Geld für einen Teil der Miete bzw. für den Lebensunterhalt gegeben. Der BF hat vor seiner Inhaftierung nicht bei seiner Freundin gelebt. Der BF ist mit seiner Freundin seit römisch 40 verlobt. Die Freundin des BF erkrankte im Jahr 2020 schwer und verbrachte nahezu ein Jahr in Spitälern und in Rehakliniken. Die Freundin des BF kann den BF aufgrund ihres Gesundheitszustandes in Haft nicht besuchen. Der BF möchte nach seiner Haftentlassung seiner Freundin bei der Bewältigung des Alltags behilflich sein. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung von der staatlichen Grundversorgung. Der BF hat ein Gewerbe angemeldet, tatsächlich aber zu keinem Zeitpunkt ein solches betrieben. Der BF war in Österreich legal unselbstständig nie erwerbstätig. Der BF nahm an einem Deutschkurs teil, hat keine Prüfung abgelegt und spricht gebrochen Deutsch. Der BF hat vor seiner Inhaftierung über einen Freundeskreis verfügt. Der BF wurde mit Straferkenntnis der XXXX vom XXXX wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu einer Geldstrafe von € 1.000,-- nach § 99 Abs. 1 b StVO verurteilt.Der BF wurde mit Straferkenntnis der römisch 40 vom römisch 40 wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu einer Geldstrafe von € 1.000,-- nach Paragraph 99, Absatz eins, b StVO verurteilt. Lt. einer Meldung der XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer beim Rauchen von Heroin auf frischer Tat betreten. Lt. einer Meldung der römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer beim Rauchen von Heroin auf frischer Tat betreten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ 87 Abs. 1, 87 Abs. 2
seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EUEOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).Pakistan ist
seiner Verfassung eine parlamentarische Demokratie. Seit der Unabhängigkeit wurde die demokratische Entwicklung jedoch mehrfach von längeren Phasen der Militärherrschaft unterbrochen. Zuletzt kehrte Pakistan 2008 zur Demokratie zurück. Bei den Parlamentswahlen am 25.7.2018 gewann die bisherige Oppositionspartei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI). Seit August 2018 führt PTI-Chef Imran Khan als Premierminister eine Koalitionsregierung an (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Wahlbeobachtermission der EU beurteilte den Wahlverlauf am Wahltag als transparent und gut durchgeführt. Allerdings waren Journalisten und Medien von starken Einschränkungen und Beschneidungen der Meinungsfreiheit betroffen, was zu einem außerordentlichen Maß an Selbstzensur geführt hat. Auch wurde im Vorfeld der Wahl systematisch versucht, die frühere Regierungspartei durch Fälle von Korruption, Missachtung des Gerichts und Anschuldigungen gegen ihre Führer und Kandidaten zu untergraben (EUEOM 27.7.2018). Unabhängige Beobachter berichten von technischen Verbesserungen beim Wahlablauf, jedoch war die Vorwahlzeit geprägt von Einflussnahmen durch Militär und Nachrichtendienste (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019). Das pakistanische Parlament besteht
der Verfassung von 1973 aus zwei Kammern. Die Nationalversammlung hat insgesamt 342 Mitglieder, wobei 60 Sitze für Frauen und 10 für Nicht-Muslime reservierte sind. Die Sitze in der Nationalversammlung werden den einzelnen Provinzen auf der Grundlage der Bevölkerungszahl zugewiesen, die in der letzten vorhergehenden Volkszählung offiziell veröffentlicht wurde (NAP o.D). Das pakistanische Militär ist ein wichtiger Akteur in der pakistanischen Politik, insbesondere in den Bereichen innere Sicherheit, Außenpolitik und Wirtschaft. In den ersten Monaten des Jahres 2019 haben die wirtschaftlichen Probleme des Landes (höhere Steuern und steigende Inflation) die Regierung unter Druck gesetzt. Anfang 2018 entstand in Pakistan die Paschtunische Tahafuz-(Schutz-)Bewegung (PTM), eine Bürgerrechtsbewegung, die sich für die Rechte der paschtunischen Minderheit des Landes einsetzt (EASO 10.2019). Die im September gegründete PDM (Demokratische Bewegung Pakistan) plant landesweite Proteste gegen die Regierung unter Premierminister Imran Khan. Elf Parteien unterschiedlicher politischer Strömungen haben sich dem Bündnis angeschlossen. Die Politiker fordern unter anderem eine Neuwahl und Khans Rücktritt (ORF 25.10.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.9.2020): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 EASO – European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf, Zugriff 16.10.2020 EUEOM – European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 15.10.2020 ET – The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https://tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/, Zugriff 15.10.2020 HRW – Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan, Zugriff 15.10.2020 NAP – National Assembly of Pakistan [Pakistan] (o.D): About the National Assembly, http://www.na.gov.pk/en/composition.php, Zugriff 15.10.2020 ORF (25.10.2020): Zehntausende versammeln sich in Pakistan gegen Regierung, https://orf.at/stories/3186671/, Zugriff 27.10.2020 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026342.html, Zugriff 15.10.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.01.2021 Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätig werden (EASO 10.2020). Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020).Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und der mit ihnen verbundenen HQN [Anm.: the Haqqani Network], sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT [Anm.: Lashkar-e Taiba] und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM [Anm.: Jaish-e Muhammad], von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020). Andererseits führen Armee und Polizei auch weiterhin Kampagnen gegen militante und terroristische Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 29.9.2020). Die Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs, die 2017 begonnen wurde, wurde das ganze Jahr 2019 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Antiterrorismuskampagne mit dem Ziel, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-2017) zu konsolidieren, mit der ausländische und einheimische Terroristen in den ehemaligen FATA bekämpft wurden. Die Sicherheitsbehörden schwächen terroristische Gruppen auch, indem sie mutmaßliche Terroristen und Bandenmitglieder festnehmen, welche den Militanten angeblich logistische Unterstützung leisten (USDOS 11.3.2020). Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch (nicht)-staatliche Akteure tragen zu Menschenrechtsproblemen bei. Angriffe von militanten und terroristischen Gruppen, darunter die pakistanischen Taliban (TTP; Tehrik-e-Taliban Pakistan), Lashkar-e-Jhangvi und die Provinz Chorasan im islamischen Staat (ISIS-K), richten sich gegen Zivilisten, Journalisten, Gemeindeführer, Sicherheitskräfte, Vollzugsbeamte und Schulen. Hunderte von Menschen wurden 2019 durch Sprengsätze, Selbstmordattentate und andere Formen der Gewalt getötet oder verletzt. Angriffe der genannten Gruppen richten sich häufig gegen religiöse Minderheiten (USDOS 11.3.2020). Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vgl. USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020).Tatsächlich ist seit 2009 ein allmählicher Rückgang der Terroranschläge und der Zahl der Opfer zu verzeichnen. Kontinuierliche Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen, diesen rückläufigen Trend ab 2013 aufrechtzuerhalten (USDOS 24.6.2020). Auch 2019 war das Maß an Gewalt geringer, als in den vergangenen Jahren. Dies steht mit einem allgemeinen Rückgang der terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang (USDOS 11.3.2020). Die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle ist also weiter rückläufig, bei gleichzeitiger Stagnation in einigen Landesteilen. Laut dem Think Tank Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) gab es im Jahr 2019 insgesamt 229 Terroranschläge in Pakistan (13% weniger verglichen mit 2018), bei denen 357 Personen ums Leben gekommen sind (40% weniger als 2018). Größte Unruheherde bleiben die ehemaligen Stammesgebiete (besonders Nordwaziristan) und Belutschistan. Die aktivsten gegen den pakistanischen Staat gerichteten Terrorgruppen sind die TTP sowie belutschische Separatisten (AA 29.9.2020; vergleiche USDOS 24.6.2020). Beide verübten in den vergangenen Monaten eine Serie von tödlichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte (AA 29.9.2020). Auch ISIS-K ist aktiv. Separatistische militante Gruppen führen Terroranschläge gegen verschiedene Ziele in den Provinzen Belutschistan und Sindh durch (USDOS 24.6.2020). Gewisse Teile von Belutschistan und dem pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet sind weiter nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben dem Terrorismus auch den Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 29.9.2020). Insgesamt dokumentierte PIPS im Jahr 2019 433 Vorfälle von Gewalt. Die Gesamtzahl der Gewaltvorfälle führte zu 588 Todesopfer und 1.030 Verletzte. Mehr als die Hälfte der Gewaltvorfälle (229 Vorfälle) wurden laut PIPS als terroristische Angriffe bezeichnet. Im Vergleich zu 2018 ist die Zahl der gewalttätigen Vorfälle um etwa 15 % zurückgegangen (EASO 10.2020). Es besteht jedoch weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad , Rawalpindi, Lahore, Karachi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Es besteht jedoch weiterhin landesweit – auch in den Großstädten Islamabad , Rawalpindi, Lahore, Karachi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der TTP sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen, insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur sowie gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) (AA 27.10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020).Die Regierung betreibt fünf De-Radikalisierungslager, wo religiöse Erziehung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie angeboten wird. Eine pakistanische NGO verwaltet das auf Jugendliche ausgerichtete Sabaoon Rehabilitation Center im Swat-Tal, das sie in Zusammenarbeit mit dem pakistanischen Militär gegründet hatte (USDOS 24.6.2020)., ris-attachment://image001.png Anzahl der Anschläge von 1.1.2020-31.7.2020 (EASO 10.2020) Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 21.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 21.12.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf, Zugriff 21.12.2020 EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 21.12.2020 USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 21.12.2020 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Pakistan, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 21.12.2020 Relevante Terrorgruppen Letzte Änderung: 29.01.2021 Die pakistanische Regierung setzt die Umsetzung des Antiterrorism Act von 1997, des National Counterterterrorism Authority (NACTA) Act, des Investigation for Fair Trial Act von 2014 und der Änderungen des Antiterrorism Act (ATA) von 2014 fort, die allen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten und Gerichten erweiterte Befugnisse in Terrorismusfällen einräumen. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten in ganz Pakistan CT-Operationen gegen staatsfeindliche Kämpfer durch. Das pakistanische Recht erlaubt präventive Inhaftierung, lässt die Todesstrafe für terroristische Straftaten zu und ermächtigt spezielle Anti-Terrorismus-Gerichte, über Terrorismusfälle zu verhandeln (USDOS 24.6.2020). Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP (auch pakistanische Taliban genannt) wurde 2007 von Baitullah Mehsud gegründet, der 2009 durch einen US-Drohnenangriff getötet wurde. Die ursprünglichen Ziele der Organisation waren die Umsetzung der Scharia und die Vertreibung der Koalitionstruppen aus Afghanistan. Die TTP ist eine Dachorganisation, die aus 13 verschiedenen pakistanischen Taliban-Fraktionen gebildet wird - ungefähr die Hälfte aller pakistanischen Taliban-Fraktionen. Die TTP besteht aus ca. 3.000 bis 5.000 aktiven Kämpfern in Afghanistan. Während die TTP auf der anderen Seite der Grenze im Osten Afghanistans Zufluchtsorte unterhält, hat sie Schläferzellen und Sympathisanten in Pakistan zurückgelassen. Afghanistan ist die Operationsbasis, aber die Gruppe führt im Allgemeinen keine Angriffe in Afghanistan durch. Die TTP konzentriert sich auf den Kampf gegen die pakistanische Regierung (EASO 10.2020). Jamaat-ul Ahrar (JuA): Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Im August 2020 schloss sich JuA wieder der TTP an. Das Pakistan Institute for Peace Studies dokumentierte, dass die JuA im Jahr 2019 an einem Terroranschlag beteiligt war, verglichen mit 15 im Jahr 2018 (EASO 10.2020). Islamic State Khorasan Province (ISKP): Die ersten Berichte über den ISKP (auch ISIS, ISIL, IS oder Daesh genannt) in Pakistan gehen auf Anfang 2015 zurück. Der ISKP sah eine weltweite Expansion des Kalifats vor und bezeichnete die Region Afghanistan, Pakistan, Iran und die zentralasiatischen Republiken als Wilayat Khorasan (ISKP - Islamischer Staat Provinz Khorasan). Im Mai 2019 kündigte der islamische Staat die Gründung des "Wilayat Pakistan" (Islamischer Staat - Provinz Pakistan, ISPP) an, nachdem er mehrere Angriffe in der Provinz Belutschistan für sich beansprucht hatte. Der ISKP hatte es geschafft, seinen Einfluss zu vergrößern, indem er taktische Bündnisse mit ähnlichen lokalen militanten Gruppen eingegangen war. Einem Bericht vom Januar 2020 zufolge ist der ISKP hauptsächlich in der Provinz Belutschistan präsent. Laut dem jährlichen Sicherheitslagebericht von PIPS 2019 haben die Sicherheitsbehörden mehrere Operationen in Belutschistan gegen den ISKP durchgeführt. PIPS dokumentierte im Jahr 2019 einen Terroranschlag des ISKP, im Vergleich zu fünf im Jahr 2018. Der ISKP ist für einige der tödlichsten Anschläge in Pakistan in den vergangenen zwei Jahren verantwortlich, darunter ein Anschlag auf eine Wahlkundgebung in Mastung, bei dem im Juli 2018 mehr als 130 Menschen getötet und 300 verletzt wurden (EASO 10.2020). Lashkar-e Jhangvi (LeJ): Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist eine Deobandi-Terroristengruppe. Die Gewalt von LeJ richtet sich größtenteils gegen Schiiten; die Organisation vertritt auch radikale Standpunkte gegenüber Christen, Ahmadis und sufistischen Muslimen. Laut PIPS war LeJ im Jahr 2019 für acht terroristische Angriffe in Pakistan verantwortlich, verglichen mit sieben solcher Angriffe im Jahr 2018. Fünf dieser Angriffe fanden in Karachi und drei in Belutschistan statt. In seinem jährlichen Sicherheitsbericht für 2019 erwähnte PIPS, dass mehrere Berichte darauf hindeuten, dass sich LeJ wieder auf Karachi konzentriert (EASO 10.2020). Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anm.) aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020).Nationale Bewegungen in Beluchistan: Der PIPS-Jahresbericht 2019 zur Sicherheitslage gab an, dass etwa sieben belutschische nationalistische Bewegungen in Belutschistan aktiv sind. Die operativen Fähigkeiten dieser Gruppen unterscheiden sich. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Wegen ihrer gewalttätigen Methoden, wie z.B. Bombenanschläge, wurde sie im April 2006 in Pakistan verboten. PIPS gab an, dass die BLA im Jahr 2019 27 terroristische Angriffe in Belutschistan durchführte, was eine leichte Steigerung im Vergleich zu 2018 darstellt, als sie 25 Angriffe durchführte. Im Juli 2019 wurde die Gruppe vom US-Außenministerium als terroristische Vereinigung eingestuft. Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im so genannten Makran-Gürtel (Küstenregion von Beluchistan, Anmerkung aktiv. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten. Laut PIPS hat sich die Führung der BLF in die Nachbarländer verlagert, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten auswirkt. Im Jahr 2019 übernahm die BLF die Verantwortung für 11 Terroranschläge im Vergleich zu 22 im Jahr 2018. Weitere belutschische Gruppen sind die Baloch Republican Army (BRA), die United Baloch Army (UBA) und die Baloch Raji Ajoi Sangar (BRAS) (EASO 10.2020). Quellen: EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 16.12.2020 PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019 USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html, Zugriff 19.10.2020 Punjab und Islamabad Letzte Änderung: 29.01.2021 Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vgl. EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d; vergleiche EASO 10.2020). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Beim einzigen 2019 aus Islamabad gemeldeten Terroranschlag wurden zwei Polizisten getötet und ein weiterer bei einem Angriff auf eine Sicherheitsposten verletzt (PIPS 2020). Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vgl. PIPS 2020).Im südlichen Punjab sind militante Netzwerke und Extremisten präsent, Lashkar-e Taiba (LeT) und JeM haben dort ihre Hauptquartiere und unterhalten religiösen Einrichtungen. Die Abteilung für Terrorismusbekämpfung im Punjab (CTD) hat 2019 und im ersten Halbjahr 2020 ihre Operationen gegen Militante fortgesetzt. Es kam dabei zu Festnahmen und zur Tötung von (mutmaßlichen) Kämpfern der TTP, HuA, LeJ und ISKP. Vom 1. Jänner bis 31. Juli 2020 zählte PIPS neun Vorfälle im Punjab, fünf davon wurden als Terroranschläge erfasst (EASO 10.2020; vergleiche PIPS 2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.12.2020): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand (22.12.2020), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.12.2020 EASO – European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 22.12.2020 PBS – Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan]
der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020).Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020). Nach der Verfassung ist die politische Gewalt zwischen Legislative, Exekutive und Judikative aufgeteilt. In der Praxis wird diese Aufteilung in Pakistan jedoch nicht strikt eingehalten (BS 2020). Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich
, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 5.2020). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht und kann sich in Fällen von öffentlichem Interesse auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die
Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert
Verfassung ein Federal Shariat Court, der zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 5.2020). Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings als glaubwürdig eingestuft (USDOS 11.3.2020). Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020).Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden (USDOS 11.3.2020). Das National Accountability Bureau (Antikorruptionsbehörde) kann Verdächtige 15 Tage lang ohne Anklageerhebung festhalten (mit gerichtlicher Zustimmung verlängerbar) und ihnen vor der Anklageerhebung den Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigern. Für Straftaten im Rahmen dieser Behörde kann keine Kaution hinterlegt werden, und nur dessen Vorsitzender ist befugt, über die Freilassung von Gefangenen zu entscheiden (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2020). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). Zudem ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen beeinträchtigt: Korruption, Einschüchterung und Unsicherheit; einem großen Rückstau an Fällen und niedrigen Verurteilungsquoten bei schweren Straftaten; von Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRCP/FIDH 10.2019; HRW 14.3.2020). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben für Korruption und den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren anfällig. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 11.3.2020). Zivile Streitigkeiten, insbesondere wegen Eigentum und Geld, sind ein häufiger Grund für Mordfälle in Pakistan. Die oftmals Jahrzehnte dauernden Verzögerungen bei Urteilen durch Zivilgerichte können zu außergerichtlicher Gewaltanwendung zwischen den Streitparteien führen (JPP 4.10.2018). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen (ÖB 5.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 17.12.2020 BS – Bertelsmann Stiftung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.