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{'item': 'L517 2247267-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlL517 2247267-1 Spruch, L517 2247267-1/20E Gekürzte Ausfertigung des am 21.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde vom 11.10.2021, GZ L 517 2247267-1 von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde vom 11.10.2021, GZ L 517 2247267-1 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde vom 11.10.2021 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 22a BFA-VG, idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 11.10.2021 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesenrömisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen auf Grundlage von § 19a RAO wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen auf Grundlage von Paragraph 19 a, RAO wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 23.11.2015 – erstmaliger Antrag von XXXX (in der Folge „BF“) auf internationalen Schutz in Österreich23.11.2015 – erstmaliger Antrag von römisch 40 (in der Folge „BF“) auf internationalen Schutz in Österreich 13.01.2017 – Abweisung des Antrags mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung 06.05.2019 – Abweisung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht (GZ: W250 2148012-1/22E) 26.06.2019 - Behandlung der Beschwerde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt (ZI. E 2130/2019-5) 12.08.2020- Konsultation samt Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden beim BFA, da der BF am 06.07.2020 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte 14.08.2020 – Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen Überstellungsfrist bis 14.02.2022 27.10.2020 – Avisierung einer Flugüberstellung aus Deutschland für 06.11.2020 06.11.2020 – Mitteilung seitens der deutschen Behörden mitgeteilt, dass der BF nicht überstellt werden konnte (Grund: Antragsteller ist flüchtig) 01.09.2021 – weiterer Antrag auf internationalen Schutz durch den BF in Österreich 01.09.2021 – Festnahme des BF gem. § 40 Abs.2 Z 1 BFA-VG01.09.2021 – Festnahme des BF gem. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 02.09.2021 – Erstbefragung des BF beim „PAZ Wels Support" (Polizeiinspektion Wels Fremdenpolizei) zu seinem Folgeantrag (14:44 Uhr bis 15:45 Uhr) 02.09.2021 – 15:58 Uhr: Anordnung Quartierszuweisung (selbständige Anreise) „Verteilerquartier 1, Niederösterreich (Traiskirchen), Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen" durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 02.09.2021- 15:59 Uhr: Zulassung des Folgeantrags zum Verfahren, Anmerkung, dass die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte durch das zuständige Verteilerquartier durchzuführen sei 02.09.2021 – 16:20 Uhr: Entlassung des BF aus dem PAZ Wels 06.09.2021 – BF begibt sich in das EAZ-Ost in Traiskirchen 10.09.2021 – E-Mail von XXXX an EAZ-Ost, in der Folge Übermittlung der Aufenthaltsberechtigungskarte an XXXX durch das EAZ-Ost 10.09.2021 – E-Mail von römisch 40 an EAZ-Ost, in der Folge Übermittlung der Aufenthaltsberechtigungskarte an römisch 40 durch das EAZ-Ost 23.09.2021 – Einstellung des Asylverfahrens und Erlassung eines Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG durch das BFA 23.09.2021 – Einstellung des Asylverfahrens und Erlassung eines Festnahmeauftrags gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG durch das BFA 30.09.2021 – Information der PI Tabor durch Meldeamt über Eintrag im IZR hinsichtlich des BF 30.09.2021 - 10:10 Uhr Festnahme des BF durch Organ der PI Tabor am Meldeamt Steyr, Stadtplatz 27 30.09.2021 – Verbringung des BF auf die PI Tabor, der BF wurde dabei mit Handfesseln gesichert und Weiterführung der Amtshandlung um 10:30 Uhr, Kontaktaufnahme mit dem BFA JD 30.09.2021 – 11:00 Uhr: Mitteilung des BFA, dass der behördliche Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen werde und die vorläufige Festnahme aufzuheben sei 30.09.2021 – 11:00 Uhr: Mitteilung des BFA, dass der behördliche Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen werde und die vorläufige Festnahme aufzuheben sei 30.09.2021 – 11.10 Uhr: Entlassung des BF und Abnahme der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 46 BFA-VG über Anordnung des JD des BFA und Ausstellung und Ausfolgung einer Bestätigung über die Abnahme 30.09.2021 – 11.10 Uhr: Entlassung des BF und Abnahme der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 46, BFA-VG über Anordnung des JD des BFA und Ausstellung und Ausfolgung einer Bestätigung über die Abnahme 11.10.2021 – Beschwerde gegen Festnahmeanordnung, Festnahme und Anhaltung (Verfahren L 517 2247267-1) 13.10.2021 – Mängelbehebungsauftrag (Verfahren L 517 2247267-1) 15.10.2021 – Stellungnahme BFA 18.10.2021 – Beschwerdeergänzung durch RV der bP18.10.2021 – Beschwerdeergänzung durch Regierungsvorlage der bP 21.10.2021 – Maßnahmenbeschwerde der bP gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 23.09.2021, die Festnahme vom 30.09.2021 und die Einziehung der Aufenthaltskarte vom 30.09.2021 (Verfahren L 517 2247267-2) 22.10.2021 – Stellungnahme BFA 02.12.2021 – Stellungnahme Stadtpolizeikommando Steyr 21.12.2021 – Verhandlung sowie mündliche Verkündung des Erkenntnisses II. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: römisch zwei. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Der BF gab während der unterschiedlichen Verfahren verschiedene Nationale zu seiner Person an. Dies ergibt sich durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2019 sowie dem Beschluss des VfGH vom 26.06.2019 wurde das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Als der BF am 01.09.2021 auf der PI Steyr Tabor einen Asyl-Folgeantrag stellte, wurde er im Zuge dessen im Rahmen einer Maßnahme gem. § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme beruhte auf dem illegalen Aufenthalt des BF in Österreich. Für das erkennende Gericht steht auf Grundlage der Unterlagen und der Befragung des BF fest, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.09.2021 illegal in Österreich aufhielt. Als der BF am 01.09.2021 auf der PI Steyr Tabor einen Asyl-Folgeantrag stellte, wurde er im Zuge dessen im Rahmen einer Maßnahme gem. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Die Festnahme beruhte auf dem illegalen Aufenthalt des BF in Österreich. Für das erkennende Gericht steht auf Grundlage der Unterlagen und der Befragung des BF fest, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.09.2021 illegal in Österreich aufhielt. Bedingt durch den Umstand der unterschiedlichen Nationale des BF sowie der Notwendigkeit, weitere Erhebungen bzw. Befragungen durchzuführen, war es geboten, zwecks Durchführung derselben Maßnahmen den BF festzunehmen bzw. anzuhalten. Für das erkennende Gericht steht auch fest, dass sowohl die Festnahme als auch die weitere Anhaltung verhältnismäßig war und auf Grundlage der Bestimmungen des § 40 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 BFA-VG erfolgte. Für das erkennende Gericht steht auch fest, dass sowohl die Festnahme als auch die weitere Anhaltung verhältnismäßig war und auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG erfolgte. Nach Abschluss der notwendigen Erhebungen und der Kontaktaufnahme mit der bB wurde der BF am 02.09.2021 um 16:20 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Somit lag auch keine Überschreitung der in § 40 Abs. 4 BFA-VG normierten maximalen Anhaltezeit von 48 Stunden vor, da der BF im PAZ Wels vom 01.09.2021, 21:30 Uhr bis 02.09.2021, 16:20 Uhr, somit 18 Stunden 50 Minuten angehalten wurde. Nach Abschluss der notwendigen Erhebungen und der Kontaktaufnahme mit der bB wurde der BF am 02.09.2021 um 16:20 Uhr auf freien Fuß gesetzt. Somit lag auch keine Überschreitung der in Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG normierten maximalen Anhaltezeit von 48 Stunden vor, da der BF im PAZ Wels vom 01.09.2021, 21:30 Uhr bis 02.09.2021, 16:20 Uhr, somit 18 Stunden 50 Minuten angehalten wurde. Zusammenfassend waren die seitens der bB gesetzten Maßnahmen als auch die ihr zurechenbaren Handlungen des Wachkörpers Bundespolizei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und verhältnismäßig. Hinsichtlich der Revision lagen keine Gründe vor, von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte abzugehen. Es lag auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Schlussfolgernd war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247267.1.00

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