← Österreich

{'item': 'L517 2247267-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlL517 2247267-2 SpruchL517 2247267-2/21E, L517 2247267-2/21E Gekürzte Ausfertigung des am 21.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde vom 21.10.2021, GZ L 517 2247267-2 von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Niederwimmer als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde vom 21.10.2021, GZ L 517 2247267-2 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2021, zu Recht: A) I. Der Beschwerde vom 21.11.2021 wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 22a BFA-VG, idgF stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 21.11.2021 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG, idgF stattgegeben. II. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Z 1 und Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 217/2013 idgF, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2013, idgF, dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 23.11.2015 – erstmaliger Antrag von XXXX (in der Folge „BF“) auf internationalen Schutz in Österreich23.11.2015 – erstmaliger Antrag von römisch 40 (in der Folge „BF“) auf internationalen Schutz in Österreich 13.01.2017 – Abweisung des Antrags mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) und Erlassung einer Rückkehrentscheidung 06.05.2019 – Abweisung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht (GZ: W250 2148012-1/22E) 26.06.2019 - Behandlung der Beschwerde durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt (ZI. E 2130/2019-5) 12.08.2020- Konsultation samt Wiederaufnahmeersuchen der deutschen Behörden beim BFA, da der BF am 06.07.2020 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte 14.08.2020 – Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen Überstellungsfrist bis 14.02.2022 27.10.2020 – Avisierung einer Flugüberstellung aus Deutschland für 06.11.2020 06.11.2020 – Mitteilung seitens der deutschen Behörden mitgeteilt, dass der BF nicht überstellt werden konnte (Grund: Antragsteller ist flüchtig) 01.09.2021 – weiterer Antrag auf internationalen Schutz durch den BF in Österreich 01.09.2021 – Festnahme des BF gem. § 40 Abs.2 Z 1 BFA-VG01.09.2021 – Festnahme des BF gem. Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 02.09.2021 – Erstbefragung des BF beim „PAZ Wels Support" (Polizeiinspektion Wels Fremdenpolizei) zu seinem Folgeantrag (14:44 Uhr bis 15:45 Uhr) 02.09.2021 – 15:58 Uhr: Anordnung Quartierszuweisung (selbständige Anreise) „Verteilerquartier 1, Niederösterreich (Traiskirchen), Otto Glöckel-Straße 24-26, 2514 Traiskirchen" durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 02.09.2021- 15:59 Uhr: Zulassung des Folgeantrags zum Verfahren, Anmerkung, dass die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte durch das zuständige Verteilerquartier durchzuführen sei 02.09.2021 – 16:20 Uhr: Entlassung des BF aus dem PAZ Wels 06.09.2021 – BF begibt sich in das EAZ-Ost in Traiskirchen 10.09.2021 – E-Mail von XXXX an EAZ-Ost, in der Folge Übermittlung der Aufenthaltsberechtigungskarte an XXXX durch das EAZ-Ost 10.09.2021 – E-Mail von römisch 40 an EAZ-Ost, in der Folge Übermittlung der Aufenthaltsberechtigungskarte an römisch 40 durch das EAZ-Ost 23.09.2021 – Einstellung des Asylverfahrens und Erlassung eines Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG durch das BFA 23.09.2021 – Einstellung des Asylverfahrens und Erlassung eines Festnahmeauftrags gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG durch das BFA 30.09.2021 – Information der PI Tabor durch Meldeamt über Eintrag im IZR hinsichtlich des BF 30.09.2021 - 10:10 Uhr Festnahme des BF durch Organ der PI Tabor am Meldeamt XXXX , Stadtplatz 27 30.09.2021 - 10:10 Uhr Festnahme des BF durch Organ der PI Tabor am Meldeamt römisch 40 , Stadtplatz 27 30.09.2021 – Verbringung des BF auf die PI Tabor, der BF wurde dabei mit Handfesseln gesichert und Weiterführung der Amtshandlung um 10:30 Uhr, Kontaktaufnahme mit dem BFA JD 30.09.2021 – 11:00 Uhr: Mitteilung des BFA, dass der behördliche Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen werde und die vorläufige Festnahme aufzuheben sei 30.09.2021 – 11:00 Uhr: Mitteilung des BFA, dass der behördliche Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen werde und die vorläufige Festnahme aufzuheben sei 30.09.2021 – 11.10 Uhr: Entlassung des BF und Abnahme der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 46 BFA-VG über Anordnung des JD des BFA und Ausstellung und Ausfolgung einer Bestätigung über die Abnahme 30.09.2021 – 11.10 Uhr: Entlassung des BF und Abnahme der Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 46, BFA-VG über Anordnung des JD des BFA und Ausstellung und Ausfolgung einer Bestätigung über die Abnahme 11.10.2021 – Beschwerde gegen Festnahmeanordnung, Festnahme und Anhaltung (Verfahren L 517 2247267-1) 13.10.2021 – Mängelbehebungsauftrag (Verfahren L 517 2247267-1) 15.10.2021 – Stellungnahme BFA 18.10.2021 – Beschwerdeergänzung durch RV der bP18.10.2021 – Beschwerdeergänzung durch Regierungsvorlage der bP 21.10.2021 – Maßnahmenbeschwerde der bP gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 23.09.2021, die Festnahme vom 30.09.2021 und die Einziehung der Aufenthaltskarte vom 30.09.2021 (Verfahren L 517 2247267-2) 22.10.2021 – Stellungnahme BFA 02.12.2021 – Stellungnahme Stadtpolizeikommando XXXX 02.12.2021 – Stellungnahme Stadtpolizeikommando römisch 40 21.12.2021 – Verhandlung sowie mündliche Verkündung des Erkenntnisses II. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: römisch zwei. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung: Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde bereits in den Unterlagen bei der Festnahme vom 01.09.2021 bzw. Anhaltung vom

  1. und 02.09.2021 die Adresse der Lebensgefährtin des BF angeführt. Weiters teilte der BF, wie aus dem Mail von Frau XXXX vom 20.09.2021 hervorgeht, der BFA-EASt-West anlässlich seiner Vorsprache am 06.09.2021 seine Wohnsitzadresse in XXXX mit. Die Adresse an der der BF wohnhaft ist, wurde von der EAST Ost am 06.09.2021 um 12:12 Uhr in das Betreuungsinformationssystem eingetragen. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde bereits in den Unterlagen bei der Festnahme vom 01.09.2021 bzw. Anhaltung vom
  2. und 02.09.2021 die Adresse der Lebensgefährtin des BF angeführt. Weiters teilte der BF, wie aus dem Mail von Frau römisch 40 vom 20.09.2021 hervorgeht, der BFA-EASt-West anlässlich seiner Vorsprache am 06.09.2021 seine Wohnsitzadresse in römisch 40 mit. Die Adresse an der der BF wohnhaft ist, wurde von der EAST Ost am 06.09.2021 um 12:12 Uhr in das Betreuungsinformationssystem eingetragen. In der Folge übermittelte die bB auch an die angeführte Adresse die Aufenthaltsberechtigungskarte. Laut Stellungnahme der bB wurde das Asylverfahren des BF am 23.09.2021 mit der Begründung eingestellt, dass keinerlei Anmeldung im Zentralen Melderegister erfolgt wäre. Aus den Unterlagen der bB war somit mit Leichtigkeit ersichtlich, wo sich der BF aufhielt. Bekräftigt wird dies auch durch den Umstand, dass die bB die Aufenthaltsberechtigungskarte an die besagte Adresse übermittelte. Die bB unterließ es jedoch, Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen zu nehmen, denn bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre es für bB leicht zu ermitteln gewesen, wo sich der BF aufhält. Dies wurde von der bB grob fahrlässig unterlassen und dadurch das Asylverfahren eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Aufgrund der Argumentation der bB, dass keine behördliche Anmeldung des BF vorlag, fehlt hier anscheinend das Wissen, dass eine Anmeldung nach dem Meldegesetz nur mit den notwendigen Unterlagen, insbesondere einem amtlichen Lichtbildausweis möglich ist. Unter Heranziehung des Wortlautes des § 24 AsylG wird nicht, so wie die bB vermeint, auf die amtliche Anmeldung, sondern auf den „Aufenthaltsort“ abgestellt. Somit legt bereits das Gesetz fest, dass der Aufenthaltsort für die Behörde leicht ermittelbar ist. Von einer Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes spricht § 24 leg. cit. Nicht. Auch können keine Anhaltspunkte aus den parlamentarischen Materialen dafür entnommen werden. Durch den Umstand, dass die bB erst am Freitag, dem 17.09.2021 dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte übermittelte ist davon auszugehen, dass diese erst am
  3. oder 21.09.2021 tatsächlich dem BF zugestellt wurde. Aufgrund der Argumentation der bB, dass keine behördliche Anmeldung des BF vorlag, fehlt hier anscheinend das Wissen, dass eine Anmeldung nach dem Meldegesetz nur mit den notwendigen Unterlagen, insbesondere einem amtlichen Lichtbildausweis möglich ist. Unter Heranziehung des Wortlautes des Paragraph 24, AsylG wird nicht, so wie die bB vermeint, auf die amtliche Anmeldung, sondern auf den „Aufenthaltsort“ abgestellt. Somit legt bereits das Gesetz fest, dass der Aufenthaltsort für die Behörde leicht ermittelbar ist. Von einer Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes spricht Paragraph 24, leg. cit. Nicht. Auch können keine Anhaltspunkte aus den parlamentarischen Materialen dafür entnommen werden. Durch den Umstand, dass die bB erst am Freitag, dem 17.09.2021 dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte übermittelte ist davon auszugehen, dass diese erst am
  4. oder 21.09.2021 tatsächlich dem BF zugestellt wurde. Dem BF ist zwar entgegenzuhalten, dass er die bB nicht über den Umstand informierte, dass die Meldebehörde aufgrund von Ortsabwesenheit der Unterkunftgeberin eine Anmeldung nicht durchführte, aber entbindet dies die bB nicht, in ihre Unterlagen Einsicht zu nehmen, ob nicht ein Aufenthaltsort trotzdem aktenkundig ist. Contra legem stellte die bB das Asylverfahren ein und erließ in der Folge einen Festnahmeauftrag, der aber mangels Rechtsgrundlage mit Rechtswidrigkeit behaftet war.Contra legem stellte die bB das Asylverfahren ein und erließ in der Folge einen Festnahmeauftrag, der aber mangels Rechtsgrundlage mit Rechtswidrigkeit behaftet war., Schlussfolgernd war hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde aber auch betreffend der Revision spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L517.2247267.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.