AG den zu viel an ihn bezahlten Betrag von € 40, auf das Konto der OÖ Rechtsanwaltskammer, AT12 2032 0000 0004 1195, binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.Der Zeuge hat
Paragraph 23, Absatz 3, GebAG den zu viel an ihn bezahlten Betrag von € 40, auf das Konto der OÖ Rechtsanwaltskammer, AT12 2032 0000 0004 1195, binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde in einer Disziplinarangelegenheit der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 23.02.2021 in der Kanzlei eines Mitglieds des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer als Zeuge einvernommen. Am 25.03.2021 machte der Beschwerdeführer dafür Zeugengebühren geltend. Der Beschwerdeführer beantragte Fahrtkosten für einen PKW in Höhe von € 187,32 (446 km à € 0,42), da er wegen der Covid-Lage und seiner Grunderkrankung Asthma keine öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Außerdem beantragte er eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von € 99,40 (7 Stunden à € 14,20), da er bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt sei. Mit Bescheid des Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 05.05.2021, Zl. D 62/20, wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit € 102,20 bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fahrtkosten für einen PKW nicht zugesprochen worden seien, da die behauptete Asthmaerkrankung nicht bescheinigt worden sei und diese Erkrankung zudem nicht geeignet sei, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Ort der Einvernahme verkehrten regelmäßig öffentliche Verkehrsmittel, weshalb nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in Höhe von € 102,20 zu ersetzen seien. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis sei nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer Angestellter sei und als solcher Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass die Zeugengebühren durch einen Bescheid oder einen Beschluss zu bestimmen seien, nicht jedoch durch einen „Spruch“. Die richtige Bezeichnung einer Entscheidung sei nämlich für die Art des Rechtsmittels von Relevanz. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Kostenbeamtin des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer nicht
AG „bestimmt“ sein kann, sondern vielmehr
2 der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer „bestellt“ sei. Die Beschwerde richte sich gegen die Höhe der Reisekosten. Es sei nur ein Betrag von € 102,20 anstatt der beantragten € 187,32 bestimmt worden, weshalb sich der Anfechtungsumfang auf den fehlenden Betrag von € 85,12 beziehe. Der Beschwerdeführer habe körperliche Einschränkungen in Form einer Asthmaerkrankung, weshalb die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels für eine Fahrzeit von mehreren Stunden und das Tragen einer FFP2-Maske unzumutbar sei. Im Bescheid werde angenommen, dass eine Bescheinigung nicht vorliege. Dies sei nicht richtig, da sich aus dem Protokoll der Einvernahme ergebe, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit dem PKW zur Einvernahme gefahren zu sein, weil er Risikopatient (Asthma) sei. Asthmatiker würden in amtsbekannter Weise zu einer besonders gefährdeten Covid-19-Risikogruppe gehören. Eine ärztliche Bescheinigung, dass das Tragen einer FFP2-Maseke während einer mehrstündigen Fahrt mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar sei, könne vom Beschwerdeführer nicht abverlangt werden, da der zeitliche und finanzielle Aufwand dafür unzumutbar wäre. Auch die Vorlage einer Krankengeschichte dürfe nicht verlang werden, da es sich hierbei um einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers handeln würde. Sofern im Bescheid davon ausgegangen werde, dass die vorliegenden Unterlagen nicht als Bescheinigung dienen würden, hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung seines Antrags durch Vorlage einer Bescheinigung eingeräumt werden müssen. Außerdem hätte dem Beschwerdeführer eine Äußerungsmöglichkeit
AG eingeräumt werden müssen. Das Recht auf Parteiengehör sei daher verletzt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde und bringt im Wesentlichen vor, dass die Zeugengebühren durch einen Bescheid oder einen Beschluss zu bestimmen seien, nicht jedoch durch einen „Spruch“. Die richtige Bezeichnung einer Entscheidung sei nämlich für die Art des Rechtsmittels von Relevanz. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Kostenbeamtin des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer nicht
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG „bestimmt“ sein kann, sondern vielmehr
Paragraph 7, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer „bestellt“ sei. Die Beschwerde richte sich gegen die Höhe der Reisekosten. Es sei nur ein Betrag von € 102,20 anstatt der beantragten € 187,32 bestimmt worden, weshalb sich der Anfechtungsumfang auf den fehlenden Betrag von € 85,12 beziehe. Der Beschwerdeführer habe körperliche Einschränkungen in Form einer Asthmaerkrankung, weshalb die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels für eine Fahrzeit von mehreren Stunden und das Tragen einer FFP2-Maske unzumutbar sei. Im Bescheid werde angenommen, dass eine Bescheinigung nicht vorliege. Dies sei nicht richtig, da sich aus dem Protokoll der Einvernahme ergebe, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit dem PKW zur Einvernahme gefahren zu sein, weil er Risikopatient (Asthma) sei. Asthmatiker würden in amtsbekannter Weise zu einer besonders gefährdeten Covid-19-Risikogruppe gehören. Eine ärztliche Bescheinigung, dass das Tragen einer FFP2-Maseke während einer mehrstündigen Fahrt mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar sei, könne vom Beschwerdeführer nicht abverlangt werden, da der zeitliche und finanzielle Aufwand dafür unzumutbar wäre. Auch die Vorlage einer Krankengeschichte dürfe nicht verlang werden, da es sich hierbei um einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers handeln würde. Sofern im Bescheid davon ausgegangen werde, dass die vorliegenden Unterlagen nicht als Bescheinigung dienen würden, hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Verbesserung seines Antrags durch Vorlage einer Bescheinigung eingeräumt werden müssen. Außerdem hätte dem Beschwerdeführer eine Äußerungsmöglichkeit
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG eingeräumt werden müssen. Das Recht auf Parteiengehör sei daher verletzt worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer erhob der Beschwerdeführer auch Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Dieser wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22.06.2021, 20 Ds 8/21p-5, mangels Zuständigkeit als unzulässig zurück. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der 1954 geborene Beschwerdeführer wurde im Disziplinarverfahren D 62/20 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am Dienstag, den 23.02.2021 in der Kanzlei des Untersuchungskommissärs in 4560 Kirchdorf/Krems, XXXX , als Zeuge einvernommen. Der 1954 geborene Beschwerdeführer wurde im Disziplinarverfahren D 62/20 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am Dienstag, den 23.02.2021 in der Kanzlei des Untersuchungskommissärs in 4560 Kirchdorf/Krems, römisch 40 , als Zeuge einvernommen. Zur Einvernahme in Kirchdorf/Krems reiste der Beschwerdeführer mit seinem PKW von seinem Wohnort in Wien an. Die Fahrzeit mit einem Massenbeförderungsmittel beträgt von Wien nach Linz zwischen einer Stunde und 18 Minuten und einer Stunde und 34 Minuten. In Linz muss in ein anderes Massenbeförderungsmittel umgestiegen werden. Die Fahrzeit von Linz nach Kirchdorf/Krems beträgt zwischen 40 Minuten und 57 Minuten. Die Wegstrecke vom Bahnhof in Kirchdorf/Krems zum Ort der Einvernahme in Kirchdorf/Krems, XXXX , beträgt 950 Meter.Die Wegstrecke vom Bahnhof in Kirchdorf/Krems zum Ort der Einvernahme in Kirchdorf/Krems, römisch 40 , beträgt 950 Meter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Asthma erkrankt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer FFP2-Maske nicht zugemutet werden kann. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einvernahme als Zeuge am 23.02.2021 im Disziplinarverfahren D 62/20 der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ergibt sich aus der diesbezüglichen Ladung und dem Einvernahmeprotokoll. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit dem PKW zur Einvernahme angereist ist, stützt sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Zuerkennung von Zeugengebühren und das Protokoll der Einvernahme, in dem der Untersuchungskommissär festhielt, dass der Beschwerdeführer mit seinem PKW angereist ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er an Asthma erkrankt sei, legte hierfür aber keine Dokumente vor, die dies belegen würden. Er vertritt die Ansicht, es genüge, dass er in seinem Zeugengebührenantrag und in der Einvernahme vor dem Untersuchungskommissär vorgebracht habe, an Asthma zu leiden. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, die Kostenbeamtin habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie ihn nicht über das Ergebnis des Beweisverfahrens informiert habe und er keine Gelegenheit gehabt habe, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam seien, zu äußern. Wäre er gehört worden, hätte er in einer Äußerung darauf hinweisen können, dass ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen seiner Erkrankung unzumutbar gewesen sei sowie ein von der Kostenbeamtin zu beschreibendes Bescheinigungsmittel vorlegen können. Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046 unter Hinweis auf VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Er hatte auch die Möglichkeit, ein Bescheinigungsmittel mit der Beschwerde vorzulegen. Das allenfalls durch die erste Instanz verletzte Recht auf Parteiengehör ist damit saniert. Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046 unter Hinweis auf VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Er hatte auch die Möglichkeit, ein Bescheinigungsmittel mit der Beschwerde vorzulegen. Das allenfalls durch die erste Instanz verletzte Recht auf Parteiengehör ist damit saniert. Der Beschwerdeführer moniert einerseits in der Beschwerde, dass das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und er bei der Wahrung seines Rechts auf Parteiengehör eine Äußerung und ein (von der Kostenbeamtin zu beschreibendes) Bescheinigungsmittel vorgelegt hätte. Andererseits nutzt er die Beschwerde aber dann nicht, um eine Äußerung (dass er ein Massenbeförderungsmittel nicht benutzen könne) oder ein Bescheinigungsmittel vorzulegen. Davon abgesehen, dass die bloße Äußerung, ein Massenbeförderungsmittel nicht benutzen können, gar nicht ausreicht, um eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels darzutun, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Ausführungen in der Beschwerde deutlich auf, dass er nicht gewillt ist, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer bringt nämlich vor, dass die Vorlage einer Krankengeschichte einem Zeugen nicht abverlangt werden dürfe, weil die Offenlegung seiner Krankheiten und Leiden einen unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstellen würde. Außerdem dürfte einem Zeugen wegen des zeitlichen und finanziellen Aufwandes auch keine ärztliche Bestätigung als Bescheinigungsmittel für die Unzumutbarkeit des Tragens einer FFP2-Maske während einer mehrstündigen Fahrt mit einem Massenbeförderungsmittel abverlangt werden. Diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen: Am 23.02.2021 stand die
AG ist auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden. Die Zeugengebühren sind daher mittels Bescheid zu bestimmen. Die Bestimmung von Zeugengebühren in Disziplinarverfahren richtet sich nach den materiellen und formellen Bestimmungen des GebAG.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG ist auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i GOG anzuwenden. Die Zeugengebühren sind daher mittels Bescheid zu bestimmen.
AG kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Für das Disziplinarverfahren sieht § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ. Rechtsanwaltskammer für Disziplinarratsmitglieder, Kammeranwälte und Anwaltsrichter vor, dass der Präsident des Disziplinarrats einen Mitarbeiter der Kammerkanzlei als Kostenbeamten zu bestellen hat, dem insbesondere die Bestimmung von Zeugengebühren obliegt. Die Bezug habenden Entscheidungen sind vom Kostenbeamten im eigenen Namen zu fertigen.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Für das Disziplinarverfahren sieht Paragraph 7, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ. Rechtsanwaltskammer für Disziplinarratsmitglieder, Kammeranwälte und Anwaltsrichter vor, dass der Präsident des Disziplinarrats einen Mitarbeiter der Kammerkanzlei als Kostenbeamten zu bestellen hat, dem insbesondere die Bestimmung von Zeugengebühren obliegt. Die Bezug habenden Entscheidungen sind vom Kostenbeamten im eigenen Namen zu fertigen. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass in der Erledigung vom 05.05.2021 die Wortfolge „
AG (§ 77 DSt) bestimmte Kostenbeamtin“ verwendet wird, obwohl die Kostenbeamtin
Rechtsanwaltskammer für Disziplinarratsmitglieder, Kammeranwälte und Anwaltsrichter bestellt und nicht
AG bestimmt wird, wird damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Im vorliegenden Fall wurde nämlich vom Präsidenten des Disziplinarrats eine Mitarbeiterin der Kammerkanzlei mit Beschluss vom 01.02.2016 zur Kostenbeamtin bestellt und von ihr die Erledigung vom 05.05.2021 im eigenen Namen gefertigt. Die in der Erledigung gewählte Formulierung „bestimmt“ ändert nichts an der Tatsache, dass die Kostenbeamtin in Entsprechung von § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ. Rechtsanwaltskammer für Disziplinarratsmitglieder, Kammeranwälte und Anwaltsrichter vom Präsidenten des Disziplinarrats zur Kostenbeamtin bestellt wurde.Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass in der Erledigung vom 05.05.2021 die Wortfolge „
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG (Paragraph 77, DSt) bestimmte Kostenbeamtin“ verwendet wird, obwohl die Kostenbeamtin
Paragraph 7, der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ. Rechtsanwaltskammer für Disziplinarratsmitglieder, Kammeranwälte und Anwaltsrichter bestellt und nicht
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG bestimmt wird, wird damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Im vorliegenden Fall wurde nämlich vom Präsidenten des Disziplinarrats eine Mitarbeiterin der Kammerkanzlei mit Beschluss vom 01.02.2016 zur Kostenbeamtin bestellt und von ihr die Erledigung vom 05.05.2021 im eigenen Namen gefertigt. Die in der Erledigung gewählte Formulierung „bestimmt“ ändert nichts an der Tatsache, dass die Kostenbeamtin in Entsprechung von Paragraph 7, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der OÖ. Rechtsanwaltskammer für Disziplinarratsmitglieder, Kammeranwälte und Anwaltsrichter vom Präsidenten des Disziplinarrats zur Kostenbeamtin bestellt wurde. Zum Vorliegen eines Bescheides: Die Beschwerde bringt vor, dass die als Spruch titulierte Kostenentscheidung ein Nichtakt sei, weil Kostenentscheidungen entweder in der Form eines Beschlusses oder in der Form eines Bescheides, aber keinesfalls in der Form eines Spruches zu fällen seien. In diesem Zusammenhang wurde die Zustellung einer richtig bezeichneten Ausfertigung der Kostenentscheidung beantragt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat); etwa 24.04.1996, 95/12/0248; 29.03.1996, 96/02/0113), kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat); etwa 24.04.1996, 95/12/0248; 29.03.1996, 96/02/0113), kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge im Verfahren, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung und damit als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0033). Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (vgl. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0473, in diesem Sinne auch VwGH 23.11.2011, 2011/12/0185). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/17/0180).Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell vergleiche VwGH 21.12.2012, 2012/17/0473, in diesem Sinne auch VwGH 23.11.2011, 2011/12/0185). An eine nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung ist hinsichtlich der Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/17/0180). Die Erledigung des Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer enthält keine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Der Aufbau der Erledigung gliedert sich in einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Im Spruch wurde die Höhe der Zeugengebühren des Beschwerdeführers für die Einvernahme am 23.02.2021 festgelegt. Damit liegt eine rechtsgestaltende Entscheidung vor, weshalb die fehlende Bezeichnung als Bescheid nicht schadet. Bei der Erledigung des Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer handelt es sich somit um einen Bescheid. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zustellung einer „richtig bezeichneten Ausfertigung der Kostenentscheidung“ erweist sich daher als unzulässig und ist daher zurückzuweisen. Zu den Zeugengebühren: Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten auszugsweise: „Umfang der Gebühr § 3.
AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch verlorengeht. Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf Zeugengebühren erst nach Ablauf von 14 Tagen geltend. Allerdings wurde der Beschwerdeführer weder in der Ladung noch anlässlich der Einvernahme am 23.02.2021 auf die 14-tägige Frist aufmerksam gemacht, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf seine Zeugengebühren nicht verlorenging. Der Beschwerdeführer wurde am 23.02.2021 als Zeuge in einem Disziplinarverfahren einvernommen. Am 25.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer hierfür Zeugengebühren.
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch verlorengeht. Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf Zeugengebühren erst nach Ablauf von 14 Tagen geltend. Allerdings wurde der Beschwerdeführer weder in der Ladung noch anlässlich der Einvernahme am 23.02.2021 auf die 14-tägige Frist aufmerksam gemacht, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf seine Zeugengebühren nicht verlorenging. Der Beschwerdeführer begründet die Geltendmachung von Kosten für die Benützung eines PKW mit einer Asthmaerkrankung und der damit einhergehenden Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels infolge der Covid-19-Lage, welche mit dem unzumutbaren Tragen einer FFP2-Maske während einer mehrstündigen Fahrzeit verbunden wäre. Mit diesem Vorbringen zielt der Beschwerdeführer auf eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen eines körperlichen Gebrechens
AG ab, weshalb ihm die Kosten für einen PKW zu ersetzen wären.Mit diesem Vorbringen zielt der Beschwerdeführer auf eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen eines körperlichen Gebrechens
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG ab, weshalb ihm die Kosten für einen PKW zu ersetzen wären. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in einer e-mail vom 22.02.2021 an den Untersuchungskommissär festgehalten habe, von der Kanzlei des Untersuchungskommissär sei dem Beschwerdeführer fernmündlich bestätigt worden, ihm werde der Aufwand seiner Anreise mit dem PKW in Höhe des amtlichen Kilometergeldes entschädigt, ist dazu festzuhalten, dass die Bestimmung der Zeugengebühren alleine dem Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer (bzw. einem von ihm bestellten Mitarbeiter der Kammerkanzlei) obliegt. Eine Bewilligung der Benützung eines PKW durch den Richter [in gerichtlichen Verfahren] ist unzulässig und unbeachtlich (Verletzung des Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung; kein über die Punkte 1. – 4. des § 9 Abs. 1 hinausgehender Ermessensspielraum) (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4
AG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Eine Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wegen eines körperliches Gebrechens liegt daher nicht vor. Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm
Paragraph 9, Absatz 3, GebAG der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Vom Präsidenten des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer wurden daher zu Recht (nur) die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zugesprochen. Zur konkreten Höhe der Reisekosten: Im Bescheid wurden Reisekosten in Höhe von € 102,20 zugesprochen. Aus dem Bescheid geht jedoch nicht hervor, wie der Präsident des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer zu diesem Betrag gelangt. Über Aufforderung wurde bekanntgegeben, dass die Reisekosten mittels Eingabe in ÖBB Scotty (Ticket und Preise) ermittelt wurden. Diesbezügliche Nachweise, die die konkrete Höhe belegen, konnten jedoch nicht vorgelegt werden, da solche nicht ausgedruckt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten: „Massenbeförderungsmittel § 7.
AG gebührt für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken erst ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld. Es können daher für den Weg vom Bahnhof zum Ort der Zeugeneinvernahme keine Gebühren zugesprochen werden. Die Strecke vom Bahnhof in Kirchdorf/Krems zum Ort der Zeugeneinvernahme in der römisch 40 in Kirchdorf/Krems beträgt (hin und retour) 1,9 Kilometer.
Paragraph 12, Absatz eins, GebAG gebührt für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken erst ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld. Es können daher für den Weg vom Bahnhof zum Ort der Zeugeneinvernahme keine Gebühren zugesprochen werden. Die vom Präsident des Disziplinarrates der OÖ Rechtsanwaltskammer in Höhe von € 102,20 konnten nicht belegt werden. Auf Grund des Vorbringens, dass die Reisekosten mittels Eingabe in ÖBB Scotty (Ticket und Preise) ermittelt wurden, ist davon auszugehen, dass Ermäßigungen infolge des Alters des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden und ebenso die günstigeren Fahrpreise der Westbahn außer Acht gelassen wurden. Dem Beschwerdeführer sind daher Reisekosten in Höhe von € 62,20 zuzusprechen. Die Beschwerde war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlten Betrag von € 102,20 ergibt sich ein von ihm an die OÖ Rechtsanwaltskammer zurückzuzahlender Betrag von € 40,.
AG war der Beschwerdeführer aufzufordern, diesen Betrag binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlten Betrag von € 102,20 ergibt sich ein von ihm an die OÖ Rechtsanwaltskammer zurückzuzahlender Betrag von € 40,.
Paragraph 23, Absatz 3, GebAG war der Beschwerdeführer aufzufordern, diesen Betrag binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht jedoch seine Einvernahme als Partei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht jedoch seine Einvernahme als Partei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2243013.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.