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{'item': 'W123 2251121-1'}

Obsah (21)§ 55Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 18§ 207a§ 60§ 31§ 8§ 9§ 11Art. 8§ 1§ 20§ 99§ 37§ 366§ 68§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW123 2251121-1 Spruch, W123 2251121-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 55Abs.

1 – 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Dem Beschwerdeführer wurde infolge seines am 03.01.2017 gestellten Erstantrags eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis 03.01.2019 erteilt. In weiterer Folge wurde der Aufenthaltstitels bis zum 11.04.2022 verlängert.
  2. Mit rk. Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.
  3. Mit rk. Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mitgeteilt und ihm ermöglicht, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme einzubringen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer um Beantwortung angeführter Fragen sowie um Vorlage entsprechender Belege gebeten. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der belangten Behörde nicht ein.
  5. Aus Aktenvermerk vom 15.12.2021 geht hervor, dass die Ex-Gattin des Beschwerdeführers in einem fernmündlichen Gespräch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge und der Ehe keine Kinder entsprungen seien.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit Schriftsatz vom 17.01.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde, zumal es sich um die Erstverurteilung handle und der Beschwerdeführer die Tat zutiefst bereue. Auch stelle der Beschwerdeführer keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und überwiege sein Interesse am Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an der Beendigung seines Aufenthalts. Der Beschwerdeführer habe seine ursprüngliche Erwerbstätigkeit bei einer Leiharbeitsfirma wegen eines Arbeitsunfalls nicht mehr fortsetzen können, arbeite aber mittlerweile wieder und sei selbsterhaltungsfähig. Er spreche Deutsch auf gutem Niveau. Außerdem führe der Beschwerdeführer seit 9 Monaten eine Beziehung mit einer Frau, welche über einen Daueraufenthalt – EU verfüge. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch über einen breiten Freundeskreis. Die belangte Behörde unterlasse es, sich mit der mittels E-Mail eingebrachten Stellungnahme vom 25.06.2021 und mit dem übermittelten Urteil eines Oberlandesgerichts auseinander zu setzen. Zur Situation in Serbien würden jegliche Feststellungen fehlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hält sich seit 02.01.2018 – abgesehen von der Zeit zwischen 13.07.2020 bis 11.11.2020 – im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals mit Gültigkeit ab 03.01.2018 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt und diese in weiterer Folge bis 11.04.2022 verlängert. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Er verfügt über Familienangehörige in Serbien. Der Beschwerdeführer führt seit 9 Monaten eine Beziehung mit einer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten Frau. Es wurde weder ein gemeinsamer Wohnsitz, noch eine gegenseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bzw. Anhaltspunkte für eine besondere – über die bei einer 9-monatigen Beziehung üblicherweise bestehenden Bindung hinausgehende – Beziehungsintensität vorgebracht. Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner erlaubten erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Davor stand er bereits wiederholt für jeweils kürzere Zeiträume von wenigen Tagen bis Wochen in einem Arbeitsverhältnis. Konkret war er in folgenden Zeiträumen als „Arbeiter“ gemeldet: seit 17.11.2021 24.09.2021 – 26.10.2021, 27.01.2020 – 29.01.2020, am 17.01.2020, am 18.12.2019, 02.12.2019 – 09.12.2019, 08.11.2019 – 12.11.2019, am 02.09.2019, 23.04.2019 – 26.04.2019, 20.03.2019 – 05.04.2019, 11.02.2019 – 15.02.2019, 15.10.2019 – 31.10.2019, 22.08.2019 – 28.08.2019, 06.08.2018 – 18.08.2018, 19.07.2019 – 31.07.201 sowie 28.05.2018 – 06.07.
  5. Von 01.03.2020 bis 31.05.2020 bezog der Beschwerdeführer eine Unfallrente von weniger als 50 % (vgl. AS 157 ff.).Der Beschwerdeführer geht derzeit keiner erlaubten erwerbsmäßigen Beschäftigung nach. Davor stand er bereits wiederholt für jeweils kürzere Zeiträume von wenigen Tagen bis Wochen in einem Arbeitsverhältnis. Konkret war er in folgenden Zeiträumen als „Arbeiter“ gemeldet: seit 17.11.2021 24.09.2021 – 26.10.2021, 27.01.2020 – 29.01.2020, am 17.01.2020, am 18.12.2019, 02.12.2019 – 09.12.2019, 08.11.2019 – 12.11.2019, am 02.09.2019, 23.04.2019 – 26.04.2019, 20.03.2019 – 05.04.2019, 11.02.2019 – 15.02.2019, 15.10.2019 – 31.10.2019, 22.08.2019 – 28.08.2019, 06.08.2018 – 18.08.2018, 19.07.2019 – 31.07.201 sowie 28.05.2018 – 06.07.
  6. Von 01.03.2020 bis 31.05.2020 bezog der Beschwerdeführer eine Unfallrente von weniger als 50 % vergleiche AS 157 ff.). 1.
  7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.10.2020, rechtskräftig seit 23.03.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung minderjähriger

§ 207aAbs. 3 erster und zweiter Satz St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.10.2020, rechtskräftig seit 23.03.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung minderjähriger

Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieser Verurteilung lag folgende Straftat zugrunde: Der Beschwerdeführer hat seit einem nicht festzustellenden Zeitpunkt bis 21.01.2020 pornografische Darstellungen von mündigen minderjährigen Personen und pornografische Darstellungen von unmündigen Personen, nämlich zumindest 1.000 Lichtbilder und 10 Videos mit wirklichkeitsnaher Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen mit minderjährigen Personen und von minderjährigen Personen an sich selbst sowie von Geschehen mit minderjährigen Personen, die den Eindruck vermitteln, dass es sich dabei um geschlechtliche Handlungen an und mit minderjährigen Personen handelt, sowie der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich hierbei um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, besessen, indem er diese Bilder und Videos aus dem Internet herunterlud und auf den Festplatten seines Computers der Marke Medion und auf der Festplatten seines Laptops der Marke Asus speicherte. Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Gericht die Vielzahl der Angriffe – im Zweifel mangels ausreichender Feststellungsbasis nicht den längeren Tatzeitraum – als erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel. 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines serbischen Reisepasses fest. Die festgestellten privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergaben sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war die Beziehung des Beschwerdeführers festzustellen. Darin wurde weder das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts noch einer gegenseitigen Abhängigkeit behauptet und ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus der Aktenlage, zumal die genannte Adresse der Partnerin des Beschwerdeführers nicht der Meldeadresse des Beschwerdeführers entspricht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine besondere – über die bei einer 9-monatigen Beziehung üblicherweise bestehenden Bindung hinausgehende – Beziehungsintensität. Zudem war die Einvernahme der als Zeugin beantragten Partnerin des Beschwerdeführers nicht erforderlich, weil das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ohnedies der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Außerdem entstand die vom Beschwerdeführer angeführte Beziehung erst nach rechtskräftiger Verurteilung wegen der von ihm begangenen Straftaten, weshalb ihm zum damaligen Zeitpunkt die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts in Österreich und damit eine mögliche Trennung von seiner Partnerin bewusst gewesen sein musste. Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer eine Trennung von seinem ins Treffen geführten Freundeskreis im Bundesgebiet durch die verübten Taten bewusst in Kauf. Der Beschwerdeführer kann überdies den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet sowie durch Besuche in seinem Herkunftsstaat oder Drittstaaten aufrechterhalten. 2.
  5. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen sei, ist auf die Urteilsbegründung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 20.10.2021 zu verweisen, insbesondere auf die im Zuge der Strafbemessung als Erschwerungsgrund berücksichtigte Vielzahl der Angriffe (zumindest 1.000 Lichtbilder und 10 Videos; siehe dazu ferner unter Punkt 3.). Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Sofern in der Beschwerde ferner auf das Berufungsurteil eines Oberlandesgerichts vom 23.02.2021 hingewiesen wird, kann daraus nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Daraus ergibt sich lediglich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe der Spezialprävention gerecht wird, den gebotenen generalpräventiven Aspekten Rechnung trägt und für die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Straferhöhung kein Raum bestand. Im Übrigen kann auch aus dem mit Urteil vom 20.10.2020 erfolgten Freispruch von der weiteren durch die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat nichts für dessen Standpunkt gewonnen werden. 2.
  6. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
  7. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat. In Anbetracht dessen kann auch kein Feststellungsmangel seitens der belangten Behörde betreffend die Situation in Serbien erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte ferner durch seinen Hinweis auf eine von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Stellungnahme keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigen. Sowohl aus dem Vorbringen in der Beschwerde als auch der gleichzeitig übermittelten Kopie einer an die belangte Behörde gerichteten E-Mail ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer ein Urteil aus dem ihn betreffenden Strafverfahren an die belangte Behörde sendete (vgl. AS 184 und 207). Dass dieser die an ihn gerichteten Fragen beantwortete bzw. ein sonstiges Vorbringen erstattete, wurde nicht einmal behauptet. Im Übrigen wurde das Beschwerdevorbringen ohnedies der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der Beschwerdeführer konnte ferner durch seinen Hinweis auf eine von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Stellungnahme keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigen. Sowohl aus dem Vorbringen in der Beschwerde als auch der gleichzeitig übermittelten Kopie einer an die belangte Behörde gerichteten E-Mail ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer ein Urteil aus dem ihn betreffenden Strafverfahren an die belangte Behörde sendete vergleiche AS 184 und 207). Dass dieser die an ihn gerichteten Fragen beantwortete bzw. ein sonstiges Vorbringen erstattete, wurde nicht einmal behauptet. Im Übrigen wurde das Beschwerdevorbringen ohnedies der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung): 3.1.1.

§ 52Abs.

4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn3.1.1.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.1.

  1. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatbestand des § 52 Abs. 4 FPG die gegenständliche Rückkehrentscheidung gestützt wird. Aus der rechtlichen Beurteilung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Z 1 leg. cit. als erfüllt ansah (vgl. BS 132, arg. „§ 53 Abs. 4 Z 1 liegt in Ihrem Fall vor“).3.1.
  2. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, FPG die gegenständliche Rückkehrentscheidung gestützt wird. Aus der rechtlichen Beurteilung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Ziffer eins, leg. cit. als erfüllt ansah vergleiche BS 132, arg. „§ 53 Absatz 4, Ziffer eins, liegt in Ihrem Fall vor“).

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E

  1. April 2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche E
  2. April 2011, 2008/21/0257). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er

Urteil vom 20.10.2020 wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a StGB für schuldig befunden wurde.Im Falle des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er

Urteil vom 20.10.2020 wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, StGB für schuldig befunden wurde. Die in der Bestimmung des § 207a StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen (vgl. OGH

  1. Februar 1999, 15Os190/98; VwGH 25.06.2013, 2013/09/0059). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Disziplinarangelegenheiten ist das Delikt nach § 207a StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorliegt und die zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig ist. In diesem Sinne wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (Hinweis u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom
  2. Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07). Dabei ist die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/09/0128).Die in der Bestimmung des Paragraph 207 a, StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen vergleiche OGH
  3. Februar 1999, 15Os190/98; VwGH 25.06.2013, 2013/09/0059). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Disziplinarangelegenheiten ist das Delikt nach Paragraph 207 a, StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als ein Vergehen minderen Grades, sondern als derart schwerwiegend anzusehen, dass es geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass daher ein - erheblicher - "disziplinärer Überhang" vorliegt und die zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig ist. In diesem Sinne wurde auch in der jüngeren Rechtsprechung der deutschen Disziplinargerichte schon der (bloße) Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen gewertet, das zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann (Hinweis u.a. auf den Beschluss des dt. BVerfG vom
  4. Jänner 2008, Zl. 2 BvR 313/07). Dabei ist die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/09/0128). Im gegenständlich ist außerdem die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe noch offen. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194).Im gegenständlich ist außerdem die Probezeit der bedingten Freiheitsstrafe noch offen. Die bisher verstrichene Zeitspanne erweist sich im Hinblick auf das Gesamtverhalten somit zu kurz, um bereits von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Um nämlich von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009; 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Es wird in diesem Zusammenhang zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer vor der genannten Verurteilung unbescholten war und der gesetzlich normierte Strafrahmen von 2 Jahren nicht voll ausgeschöpft wurde, sondern „bloß“ eine 5-monatige bedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde. Im gegenständlichen Falle kann jedoch nicht von einem einmaligen „Ausrutscher“ gesprochen werden, zumal im Rahmen der Strafbemessung der gerichtlichen Verurteilung die Vielzahl der Angriffe (konkret: zumindest 1.000 Lichtbilder und 10 Videos) als erschwerend herangezogen wurde und sich damit die kriminelle Energie des Beschwerdeführers bereits in zahlreichen Übergriffen auf die körperliche und sexuelle Integrität Minderjähriger, deren Schutz nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hohe Bedeutung zukommt, verwirklichte. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers rechtfertigt damit jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG gestützt.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers rechtfertigt damit jedenfalls die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.1.
  5. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.1.
  6. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). 3.1.4. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits seit etwa 4 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Ferner nicht, dass der Beschwerdeführer vorbrachte eine Beziehung mit einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Frau zu führen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beziehung nach dem Beschwerdevorbringen erst seit 9 Monaten bestehe und keine Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Wohnsitz, eine gegenseitige Abhängigkeit oder eine besondere – über die bei einer 9-monatigen Beziehung üblicherweise bestehenden Bindung hinausgehende – Beziehungsintensität bestehen. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Partnerin in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers erst nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung entstand und ihm damit die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts sowie eine mögliche Trennung von seiner in Österreich lebenden Partnerin bewusst gewesen sein musste. Zudem nahm er die Trennung von ihn Österreich bestehenden Freundschaften durch die Begehung der Straftaten bewusst in Kauf und ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit diesen über moderne Kommunikationsmittel möglich.Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Partnerin in der vorliegenden Konstellation über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass die Beziehung des Beschwerdeführers erst nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung entstand und ihm damit die Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts sowie eine mögliche Trennung von seiner in Österreich lebenden Partnerin bewusst gewesen sein musste. Zudem nahm er die Trennung von ihn Österreich bestehenden Freundschaften durch die Begehung der Straftaten bewusst in Kauf und ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts mit diesen über moderne Kommunikationsmittel möglich. Wie bereits oben dargestellt wurde, würde ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers angesichts der begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach der vorliegenden mehr als 4-jährigen Aufenthaltsdauer und der im Bundesgebiet begründeten Bindungen nicht in Betracht kommt. Ein aussagekräftiger Zeitraum des Wohlverhaltens liegt nicht vor, da die gewährte Probezeit der bedingt verhängten Freiheitsstrafe nach wie vor offen ist. Auch seine nunmehrige Beteuerung, wonach er seine Tat „sehr bereue“ (vgl. AS 187) sowie sein vorgebrachter Entschluss, sein Leben zu ändern (vgl. AS 186), reicht in der vorliegenden Konstellation für eine positive Zukunftsprognose nicht aus. Ein aussagekräftiger Zeitraum des Wohlverhaltens liegt nicht vor, da die gewährte Probezeit der bedingt verhängten Freiheitsstrafe nach wie vor offen ist. Auch seine nunmehrige Beteuerung, wonach er seine Tat „sehr bereue“ vergleiche AS 187) sowie sein vorgebrachter Entschluss, sein Leben zu ändern vergleiche AS 186), reicht in der vorliegenden Konstellation für eine positive Zukunftsprognose nicht aus. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist fallgegenständlich sein straffälliges Verhalten entgegenzuhalten.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E

  1. November 2009, 2008/18/0720). Betreffend die Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt ist zu berücksichtigen, dass er zwar aktuell seit Mitte November 2021 einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachgeht, bisher stand er allerdings nur in kurzfristigen Arbeitsverhältnissen von wenigen Tagen bis Wochen. Zudem war der Beschwerdeführer nach einem Bezug einer Unfallrente von Anfang März bis Ende Mai 2021 erst wieder ab 24.09.2021 als „Arbeiter“ gemeldet. Unbeachtlich dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal der Beschwerdeführer dort den Großteil seines Lebens verbrachte und über familiäre Anknüpfungen verfügt. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. 3.1.
  2. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.3.1.
  3. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit

§ 52Abs.

5 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit

Paragraph 52, Absatz 5, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien): 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise nach Serbien ist grundsätzlich erlaubt, sofern ein Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mitgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die über eine vollständige in Österreich, Serbien und anderen Staaten erfolgte Impfung oder über ein digitales EU-COVID-Zertifikat, verfügen. Außerdem gelten Ausnahmen für serbische Staatsangehörige; sie müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (vgl. https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden oder gar tödlichen Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise nach Serbien ist grundsätzlich erlaubt, sofern ein Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mitgeführt wird. Von der Testpflicht ausgenommen sind unter anderem Personen, die über eine vollständige in Österreich, Serbien und anderen Staaten erfolgte Impfung oder über ein digitales EU-COVID-Zertifikat, verfügen. Außerdem gelten Ausnahmen für serbische Staatsangehörige; sie müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf vergleiche https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf das Alter als auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden oder gar tödlichen Verlauf angehören würde. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Einreiseverbot):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot): 3.3.1.

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.1.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). 3.3.

  1. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein 5-jähriges Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG.3.3.
  2. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein 5-jähriges Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes zu einer bedingten 5-monatigen Haftstrafe wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 erster und zweiter Satz rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes zu einer bedingten 5-monatigen Haftstrafe wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Satz rechtskräftig verurteilt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten wiegen hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts angesichts der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, zumindest so schwer wie die in den Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG normierten Tatbestände. Zudem verwies die belangte Behörde zutreffend auf die besondere moralische und gesellschaftliche Verwerflichkeit der Tat.Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten wiegen hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts angesichts der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, zumindest so schwer wie die in den Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG normierten Tatbestände. Zudem verwies die belangte Behörde zutreffend auf die besondere moralische und gesellschaftliche Verwerflichkeit der Tat. Wie bereits oben unter Punkt 3.1.
  3. ausgeführt wurde, würde ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der – wenn auch bedingt nachgesehenen – 5-monatigen Freiheitsstrafe zeugen von einem Gefährdungspotential des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da die Probezeit der bedingt nachgesehenen Haftstrafe nach wie vor offen ist und sich die seit der Verurteilung verstrichene Zeit auch angesichts der Vielzahl der Angriffe auf die körperliche und sexuelle Integrität Minderjähriger als zu kurz erweist, kann dem Beschwerdeführer kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Daran können auch seine Beteuerungen im Strafverfahren nichts ändern. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und wird es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, die in der Beschwerde geltend gemachte Beziehung durch Besuche in Serbien bzw. Drittstaaten und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Gegenständlichen (vgl. dazu ausführlich oben, 3.1.3.).Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, überwiegen jedoch die öffentlichen Interessen allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und wird es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, die in der Beschwerde geltend gemachte Beziehung durch Besuche in Serbien bzw. Drittstaaten und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Gegenständlichen vergleiche dazu ausführlich oben, 3.1.3.). Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Straftaten stark gemindert.Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Straftaten stark gemindert. Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger herrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die Gefährdung österreichischer – in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbots als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist. Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger herrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose – den Beweis für die Gefährdung österreichischer – in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter – öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbots als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. 3.3.
  4. Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.3.3.3. Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie am Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger massiv zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots in der gesetzlich vorgesehenen Maximaldauer von 5 Jahren erweist sich unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der hohen Bedeutung der dadurch verletzten Rechtsgüter gegenständlich als angemessen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. 3.3.4. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und dessen festgesetzte Dauer als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.3.4. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und dessen festgesetzte Dauer als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt V. (aufschiebende Wirkung): 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch fünf. (aufschiebende Wirkung):

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Vorliegend kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN; vgl. zum Ganzen VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Vorliegend kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN; vergleiche zum Ganzen VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). Das mit dem gegenständlichen Bescheid erlassene Einreiseverbot wurde bloß auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt. Demgegenüber wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt, dass darüberhinausgehend auch ein Tatbestand nach Abs. 3 leg.cit. erfüllt wäre. Folglich kann aber umso weniger davon ausgegangen werden, dass im Fall des Beschwerdeführers die entsprechend höheren Anforderungen an die von ihm ausgehende Gefahr nach § 67 FPG bzw. dem hier für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gegeben sind, zumal die über den Beschwerdeführer verhängte 5-monatige Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. So stellt etwa § 53 Abs. 3 Z 1 FPG unter anderem darauf ab, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht erfüllt.Das mit dem gegenständlichen Bescheid erlassene Einreiseverbot wurde bloß auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt. Demgegenüber wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt, dass darüberhinausgehend auch ein Tatbestand nach Absatz 3, leg.cit. erfüllt wäre. Folglich kann aber umso weniger davon ausgegangen werden, dass im Fall des Beschwerdeführers die entsprechend höheren Anforderungen an die von ihm ausgehende Gefahr nach Paragraph 67, FPG bzw. dem hier für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gegeben sind, zumal die über den Beschwerdeführer verhängte 5-monatige Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. So stellt etwa Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unter anderem darauf ab, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde somit zu Unrecht die aufschiebende Wirkung ab, weshalb der Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben war.Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde somit zu Unrecht die aufschiebende Wirkung ab, weshalb der Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos zu beheben war. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): § 55 Abs. 1 FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird.

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach Abs. 1a dieser Bestimmung nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach § 55 Abs. 3 FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.Paragraph 55, Absatz eins, FPG normiert, dass mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wird. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach Absatz eins a, dieser Bestimmung nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann die Frist bei Überwiegen besonderer Umstände für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Da im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht erfüllt sind und keine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG vorliegt, war der Tatbestand des § 55 Abs. 1a FPG nicht erfüllt. Da besondere Umstände iSd § 55 FPG im Verfahren nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Da im Beschwerdefall die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht erfüllt sind und keine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vorliegt, war der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht erfüllt. Da besondere Umstände iSd Paragraph 55, FPG im Verfahren nicht vorgebracht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Somit war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass

§ 55Abs.

1 – 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Somit war Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2251121.1.00

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