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{'item': 'W151 2248430-1'}

Obsah (11)Art 133§ 20e§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW151 2248430-1 SpruchW151 2248430-1/4E, W151 2248430-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Anfrageblatt gem. § 41a Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) iVm § 20e Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vom 25.03.2021 des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wurde das AMS Neunkirchen um Bestätigung der Voraussetzung für die Erteilung eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus für den Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) ersucht.
  2. Mit Anfrageblatt gem. Paragraph 41 a, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vom 25.03.2021 des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, wurde das AMS Neunkirchen um Bestätigung der Voraussetzung für die Erteilung eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus für den Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) ersucht.
  3. Mit Bescheid vom 16.07.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfülle. Dem BF sei vom MA35 eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft von 20.03.2019 bis 20.03.2021 erteilt worden. Laut den übermittelten Lohnkonten sei die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung von € 3200,- lediglich bis zum 30.04.2020 bezahlt, und mit 01.05.2020 auf € 2401,26,- herabgesetzt worden. Damit werde das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzungen

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG nicht gegeben sei.2. Mit Bescheid vom 16.07.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht erfülle. Dem BF sei vom MA35 eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft von 20.03.2019 bis 20.03.2021 erteilt worden. Laut den übermittelten Lohnkonten sei die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung von € 3200,- lediglich bis zum 30.04.2020 bezahlt, und mit 01.05.2020 auf € 2401,26,- herabgesetzt worden. Damit werde das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt nicht erfüllt, weshalb die Voraussetzungen

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht gegeben sei.

  1. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der BF ausführte, die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit und damit des Verdienstes sei der COVID-19 Pandemie geschuldet gewesen. Der Wortlaut des Gesetzes sei verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass dem BF die beantragte Bestätigung trotz der von ihm nicht zu vertretenden Einkommensreduktion auszustellen sei.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Der BF sei den vorliegenden Lohnkonten zufolge von Beschäftigungsbeginn an im Ausmaß von 24 Stunden beschäftigt gewesen. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit vorgelegen, sodass auch kein Konnex zur Reduzierung des Bruttoentgelts ersichtlich sei. Weder das AuslbG noch das NAG oder die COVID-19 Maßnahmengesetze würden einen Ermessensspielraum iZm dem Verfahren betreffend die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie vorsehen.
  3. Mit Schreiben vom 16.11.2021 stellte der BF einen Vorlageantrag.
  4. Einlangend am 19.11.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Mit Schreiben vom 24.11.2021 brachte das BVwG dem BF zur Kenntnis, dass er nicht die Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG erfülle und die Beschwerde demzufolge abzuweisen sei. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt, die dieser nicht wahrnahm.
  6. Mit Schreiben vom 24.11.2021 brachte das BVwG dem BF zur Kenntnis, dass er nicht die Voraussetzungen des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erfülle und die Beschwerde demzufolge abzuweisen sei. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt, die dieser nicht wahrnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Zu Spruchpunkt A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung: Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2021 wurde am 19.08.2021 der Post zur Zustellung übergeben und langte am 20.08.2021 bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Entscheidungsfrist begann daher am 20.08.2021 zu laufen und endete am 29.08.
  8. Die mit 28.08.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 02.11.2021 zugestellt. Da die Beschwerdevorentscheidung somit erst am 02.11.2021 erlassen wurde, erging sie zu diesem Zeitpunkt folglich durch eine unzuständige Behörde. Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: Dem BF, einem am XXXX geborenen serbischen Staatsangehörigen, wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, MA35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft, für den Zeitraum 20.03.2019 bis 20.03.2021 eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft für eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt, Baumeister, Maschinentechniker, Liegenschaftsverwalter bzw. Betreuer bei XXXX erteilt. Dem BF, einem am römisch 40 geborenen serbischen Staatsangehörigen, wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, MA35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft, für den Zeitraum 20.03.2019 bis 20.03.2021 eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft für eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt, Baumeister, Maschinentechniker, Liegenschaftsverwalter bzw. Betreuer bei römisch 40 erteilt. Diese Rot-Weiß-Rot Karte wurde für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 3.200,- ausgestellt. Das geforderte gesetzliche (brutto) Mindestentgelt für Sonstige Schlüsselkräfte über 30 Jahre betrug für das Jahr 2019 € 3.132,- und für das Jahr 2020 € 3.222,-. Der BF war innerhalb der letzten 24 Monate nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzung beschäftigt. Er war ab Beschäftigungsbeginn (08.04.2019) ausschließlich in einem Ausmaß von 24 Wochenstunden beschäftigt. Er erhielt die in der Arbeitgebererklärung angegebene Bruttoentlohnung von € 3200,- lediglich bis zum 30.04.2020 bezahlt, von Mai 2020 bis März 2021 erhielt er ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von € 2.401,
  9. Das AuslBG sieht keine Ausnahme betreffend Einschränkungen der Arbeitszeit aufgrund der COVID-19 Pandemie vor und hat weder der BF während des oben genannten Zeitraumes seine Arbeitszeit eingeschränkt noch wurde vom Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Zeitpunkten des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde und der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem betreffenden aktenkundigen Eingangsstempel bzw. dem Rückschein der zugestellten Beschwerdevorentscheidung. Die Feststellungen zur erteilten Rot-Weiß-Rot – Karte für den Zeitraum 20.03.2019 bis 20.03.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS, insbesondere dem bekämpften Bescheid, und den insofern übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Beschwerde. Die Feststellungen zum erhaltenen Entgelt des BF ergeben sich aus den aktenkundigen Lohnkonten für die Jahre 2019, 2020 und
  11. Daraus ergibt sich, dass der BF ab Mai 2020 bis März 2021 lediglich ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von € 2.401,26 erhielt. Weiters ist aus den Lohnkonten ersichtlich, dass der BF von Beschäftigungsbeginn an, dh. bereits auch im Jahr 2019, in einem Ausmaß von 24 Stunden pro Woche beschäftigt war. Dass erst im Mai 2020 – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie eine Einschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolgte, findet in den vorliegenden Lohnkonten keine Deckung und wurde auch darüber hinaus nicht belegt.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Zu I. Behebung der BeschwerdevorentscheidungZu römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung

§ 20gAbs. 3 Auslb

G kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 20 g, Absatz 3, AuslbG kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Mit Bescheid vom 16.07.2021 wies die belangte Behörde die Bestätigung, dass der BF die Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 2 erfülle, ab. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 19.08.2021 der Post zur Zustellung übergeben und langte am 20.08.2021 bei der belangten Behörde ein.Mit Bescheid vom 16.07.2021 wies die belangte Behörde die Bestätigung, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, erfülle, ab. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 19.08.2021 der Post zur Zustellung übergeben und langte am 20.08.2021 bei der belangten Behörde ein.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die zehnwöchige Entscheidungsfrist begann daher am 20.08.2021 zu laufen und endete am 29.08.2021. Die mit 28.08.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 02.11.2021 zugestellt. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/09/0291 mwN). Da die Beschwerdevorentscheidung somit erst am 02.11.2021 erlassen wurde, erging sie zu diesem Zeitpunkt folglich durch eine unzuständige Behörde. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2021 war folglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu II. Abweisung der Beschwerde Zu römisch zwei. Abweisung der Beschwerde § 20e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, lautet (auszugweise):Paragraph 20 e, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, lautet (auszugweise): „§ 20e.

(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) hat im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin
(1)Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) hat im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin 1. die Voraussetzungen

§ 15erfüllt oder1.

die Voraussetzungen

Paragraph 15, erfüllt oder

  1. als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder
  2. als InhaberIn einer „Blauen Karte – EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

(2)…“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG setzt für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ voraus, dass der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG setzt für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ voraus, dass der Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. Dem BF wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, MA35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft, für den Zeitraum 20.03.2019 bis 20.03.2021 eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft für eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt, Baumeister, Maschinentechniker, Liegenschaftsverwalter bzw. Betreuer bei XXXX erteilt. Diese Rot-Weiß-Rot – Karte wurde für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 3.200,- ausgestellt. Das geforderte gesetzliche Mindestentgelt für Sonstige Schlüsselkräfte über 30 Jahre betrug für das Jahr 2019 € 3.132,-.Dem BF wurde vom Amt der Wiener Landesregierung, MA35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft, für den Zeitraum 20.03.2019 bis 20.03.2021 eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Sonstige Schlüsselkraft für eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt, Baumeister, Maschinentechniker, Liegenschaftsverwalter bzw. Betreuer bei römisch 40 erteilt. Diese Rot-Weiß-Rot – Karte wurde für eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden und einer monatlichen Bruttoentlohnung von € 3.200,- ausgestellt. Das geforderte gesetzliche Mindestentgelt für Sonstige Schlüsselkräfte über 30 Jahre betrug für das Jahr 2019 € 3.132,-. Der BF war innerhalb den letzten 24 Monaten jedoch nicht 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzung beschäftigt, da er einerseits laut Lohnkonten von Anfang an nur 24 Wochenstunden statt der beantragten 40 Wochenstunden beim Dienstgeber beschäftigt war. Andererseits war er zeitweilig – von Mai 2020 bis März 2021, somit 11 der letzten 24 Monate – unter der Mindestentgeltgrenze beschäftigt, sodass eine negative Mitteilung des AMS zu ergehen hatte (siehe auch dazu Kommentar zu § 20e, Rdz 5, in Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 3. Auflage, 1.Juli 2021, ÖGB Verlag).Andererseits war er zeitweilig – von Mai 2020 bis März 2021, somit 11 der letzten 24 Monate – unter der Mindestentgeltgrenze beschäftigt, sodass eine negative Mitteilung des AMS zu ergehen hatte (siehe auch dazu Kommentar zu Paragraph 20 e,, Rdz 5, in Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 3. Auflage, 1.Juli 2021, ÖGB Verlag). Auch sieht das AuslBG diesbezüglich keine Ausnahme betreffend Einschränkungen der Arbeitszeit aufgrund der COVID-19 Pandemie vor und hat weder der BF während des oben genannten Zeitraumes seine Arbeitszeit eingeschränkt noch wurde – wie vom AMS festgestellt – vom Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zu B) Unzulässigkeit der RevisionIm gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W151.2248430.1.00

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