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{'item': 'W159 2251314-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW159 2251314-1 SpruchW159 2251314-1/3E, W159 2251314-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Spruchteile IV. bis V. werden ersatzlos behoben.römisch eins. Die Spruchteile römisch vier. bis römisch fünf. werden ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf ein Jahr herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2022 in XXXX im Zuge einer Schwerpunktaktion bezüglich illegaler Migration aufgegriffen. Unter Beiziehung eines Albanisch-Dolmetschers gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. einem Jahr in Österreich aufhältig sie und den Lebensunterhalt durch Arbeiten auf diversen Baustellen finanziere. Eine genaue Adresse habe er nicht angeben können. Einen Reisepass habe er ebenso wenig vorweisen können und nicht einmal genau angegeben können, wo sich dieser befindet. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin festgenommen und in das XXXX eingeliefert. Dort wurde er noch am gleichen Tag niederschriftlich befragt. Er gab zu, dass der Zweck seines Aufenthaltes die Ausübung der Schwarzarbeit gewesen sei und dass er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dies nicht dürfe und dass er auch unerlaubt in Österreich aufhältig sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich verfüge er lediglich über einen Cousin. Gewohnt habe er in der Nähe des Reumannplatzes in XXXX Einen Meldezettel habe er nicht. Er besitze auch derzeit keine Barmittel. Eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Albanien habe er nicht zu befürchten. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei aufgrund seines unerlaubten Aufenthaltes und seiner Mittellosigkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2022 in römisch 40 im Zuge einer Schwerpunktaktion bezüglich illegaler Migration aufgegriffen. Unter Beiziehung eines Albanisch-Dolmetschers gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. einem Jahr in Österreich aufhältig sie und den Lebensunterhalt durch Arbeiten auf diversen Baustellen finanziere. Eine genaue Adresse habe er nicht angeben können. Einen Reisepass habe er ebenso wenig vorweisen können und nicht einmal genau angegeben können, wo sich dieser befindet. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin festgenommen und in das römisch 40 eingeliefert. Dort wurde er noch am gleichen Tag niederschriftlich befragt. Er gab zu, dass der Zweck seines Aufenthaltes die Ausübung der Schwarzarbeit gewesen sei und dass er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dies nicht dürfe und dass er auch unerlaubt in Österreich aufhältig sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich verfüge er lediglich über einen Cousin. Gewohnt habe er in der Nähe des Reumannplatzes in römisch 40 Einen Meldezettel habe er nicht. Er besitze auch derzeit keine Barmittel. Eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Albanien habe er nicht zu befürchten. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei aufgrund seines unerlaubten Aufenthaltes und seiner Mittellosigkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2022, ZL XXXX wurde gemäß § 76 PFG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2022, ZL römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, PFG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme dargestellt. In der Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer albanischer Staatsbürger sei und aufgrund des (nunmehr) vorliegenden Personalausweis seine Identität feststehe. Er sei unangemeldet wohnhaft gewesen und sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei gesund und arbeitsfähig, in Österreich jedoch in keiner Weise integriert. Außerdem sei er ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie, zu der er auch Kontakt pflege, lebe in Albanien. In Österreich habe er nur einen Cousin. Nach kurzen Feststellungen zu Albanien wurde rechtlich zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keiner der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 AsylG beim Beschwerdeführer vorliege. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe und auch ein schützenswertes Privatleben nicht habe festgestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal er niemals als tatsächlich als Tourist gekommen sei, sondern nach Österreich gekommen sei, um der Schwarzarbeit nachzugehen. Es liege keine Integration vor und habe er überwiegende Bindungen zum Heimatstaat, wo seine Familie lebe. Strafrechtlich sei er unbescholten. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme dargestellt. In der Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer albanischer Staatsbürger sei und aufgrund des (nunmehr) vorliegenden Personalausweis seine Identität feststehe. Er sei unangemeldet wohnhaft gewesen und sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei gesund und arbeitsfähig, in Österreich jedoch in keiner Weise integriert. Außerdem sei er ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie, zu der er auch Kontakt pflege, lebe in Albanien. In Österreich habe er nur einen Cousin. Nach kurzen Feststellungen zu Albanien wurde rechtlich zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keiner der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG beim Beschwerdeführer vorliege. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe und auch ein schützenswertes Privatleben nicht habe festgestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal er niemals als tatsächlich als Tourist gekommen sei, sondern nach Österreich gekommen sei, um der Schwarzarbeit nachzugehen. Es liege keine Integration vor und habe er überwiegende Bindungen zum Heimatstaat, wo seine Familie lebe. Strafrechtlich sei er unbescholten. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und eine Abschiebung nach Albanien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstehe. Er habe auch keine Gründe vorgebracht, welcher einer Abschiebung in das Herkunftsland als unzulässig erscheinen lassen würden. Es sei auch nicht bekannt, was ihn an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Die Abschiebung nach Albanien sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und eine Abschiebung nach Albanien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstehe. Er habe auch keine Gründe vorgebracht, welcher einer Abschiebung in das Herkunftsland als unzulässig erscheinen lassen würden. Es sei auch nicht bekannt, was ihn an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Die Abschiebung nach Albanien sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt IV. wurde lediglich ausgeführt, dass von einer Festlegung für eine Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde lediglich ausgeführt, dass von einer Festlegung für eine Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zu Spruchpunkt VI. bezog sich die Behörde auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge und die sichtvermerkfreie Einreise zur unerlaubten Schwarzarbeit missbraucht habe. Die Mittellosigkeit eines Fremden birge die Gefahr, dass dieser die Mittel zum Unterhalt auf illegale Weise beschaffen würde, wodurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Auch resultiere aus der Mittellosigkeit die Gefahr einer erneuten Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, wie sie sich bereits in der Vergangenheit manifestiert habe. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Zu Spruchpunkt römisch sechs. bezog sich die Behörde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge und die sichtvermerkfreie Einreise zur unerlaubten Schwarzarbeit missbraucht habe. Die Mittellosigkeit eines Fremden birge die Gefahr, dass dieser die Mittel zum Unterhalt auf illegale Weise beschaffen würde, wodurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Auch resultiere aus der Mittellosigkeit die Gefahr einer erneuten Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, wie sie sich bereits in der Vergangenheit manifestiert habe. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Der Beschwerdeführer legte in der Folge auch eine Passkopie vor. Er stellte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welche mit Schreiben vom 11.01.2022 auch genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2022 aus der Schubhaft entlassen, und kehrte am 13.01.2022 im Zuge der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftwege nach XXXX zurück, nachdem er hinsichtlich Spruchpunkt II. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte.Der Beschwerdeführer legte in der Folge auch eine Passkopie vor. Er stellte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welche mit Schreiben vom 11.01.2022 auch genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2022 aus der Schubhaft entlassen, und kehrte am 13.01.2022 im Zuge der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftwege nach römisch 40 zurück, nachdem er hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte. Er erhob jedoch unter Vorlage einer Vollmacht an die XXXX gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes bei einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei und dass weder aus der Beweiswürdigung, noch aus der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar hervorgehe, welche Anhaltspunkte die Behörde für eine Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sehe. Die Feststellungen seien großteils unbegründet. Der Beschwerdeführer verfüge auch über eine gewisse soziale und familiäre Verankerung in Österreich, da er hier Verwandte habe. Schließlich habe er seine Rückkehrentscheidung akzeptiert und sei freiwillig ausgereist. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Fehlverhalten wiederholen würde. Er sei bisher unbescholten und habe sich einsichtig gezeigt. Von dem Beschwerdeführer gehe daher in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in der albanischen Übersetzung lediglich ein einjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei und der Übersetzung des Spruches maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Entscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zukomme. Die Begründung des Einreiseverbotes sei auch die konkrete Dauer des Einreiseverbotes mit keinem Wort erwähnt worden und erschöpft sich der Bescheid weitgehend in pauschalen und abstrakten Begründungen. Es wurde daher in eventu beantragt, dass Einreiseverbot zumindest auf ein Jahr zu reduzieren, wozu einige (vergleichbare) Judikate des Bundesverwaltungsgerichts zitiert wurden. Schließlich wurde auch ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt sei und wurde beantragt, diese ersatzlos zu beheben sowie auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er erhob jedoch unter Vorlage einer Vollmacht an die römisch 40 gegen die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes bei einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei und dass weder aus der Beweiswürdigung, noch aus der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar hervorgehe, welche Anhaltspunkte die Behörde für eine Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sehe. Die Feststellungen seien großteils unbegründet. Der Beschwerdeführer verfüge auch über eine gewisse soziale und familiäre Verankerung in Österreich, da er hier Verwandte habe. Schließlich habe er seine Rückkehrentscheidung akzeptiert und sei freiwillig ausgereist. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Fehlverhalten wiederholen würde. Er sei bisher unbescholten und habe sich einsichtig gezeigt. Von dem Beschwerdeführer gehe daher in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in der albanischen Übersetzung lediglich ein einjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei und der Übersetzung des Spruches maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Entscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zukomme. Die Begründung des Einreiseverbotes sei auch die konkrete Dauer des Einreiseverbotes mit keinem Wort erwähnt worden und erschöpft sich der Bescheid weitgehend in pauschalen und abstrakten Begründungen. Es wurde daher in eventu beantragt, dass Einreiseverbot zumindest auf ein Jahr zu reduzieren, wozu einige (vergleichbare) Judikate des Bundesverwaltungsgerichts zitiert wurden. Schließlich wurde auch ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt sei und wurde beantragt, diese ersatzlos zu beheben sowie auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Albanien, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am XXXX in XXXX , Albanien geboren. Er ist laut eigenen Angaben Anfang Jänner 2021 zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist und hat in der Folge -ohne im Besitze der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu sein - auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er war auch (außer im XXXX ) niemals in Österreich gemeldet und war auch niemals in Österreich sozialversichert. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er hat außer einem Cousin, bei dem er zur Art des Kontaktes keine näheren Angaben gemacht hat, keinerlei Verwandte. Er ist in Österreich in keiner Weise integriert. Er spricht nicht die deutsche Sprache und ist auch sonst keinerlei schützenswertes Privatleben in Österreich feststellbar. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und auch mittellos. Er wurde jedoch in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden sich in Albanien. Der Beschwerdeführer ist freiwillig im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 13.01.2022 auf dem Luftwege nach XXXX zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Albanien, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Albanien geboren. Er ist laut eigenen Angaben Anfang Jänner 2021 zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist und hat in der Folge -ohne im Besitze der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu sein - auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er war auch (außer im römisch 40 ) niemals in Österreich gemeldet und war auch niemals in Österreich sozialversichert. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er hat außer einem Cousin, bei dem er zur Art des Kontaktes keine näheren Angaben gemacht hat, keinerlei Verwandte. Er ist in Österreich in keiner Weise integriert. Er spricht nicht die deutsche Sprache und ist auch sonst keinerlei schützenswertes Privatleben in Österreich feststellbar. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und auch mittellos. Er wurde jedoch in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden sich in Albanien. Der Beschwerdeführer ist freiwillig im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 13.01.2022 auf dem Luftwege nach römisch 40 zurückgekehrt. Da der Beschwerdeführer bereits freiwillig zurückgekehrt ist und auch gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben hat, war es auch nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , insbesondere die darin enthaltene Anzeige der XXXX vom 07.01.2022 und die niederschriftliche Einvernahme am 07.01.2022, den angefochtenen Bescheid, die im Akt enthaltene Kopien des albanischen Personalausweises und des albanischen Reisepasses sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise (am Luftwege) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , insbesondere die darin enthaltene Anzeige der römisch 40 vom 07.01.2022 und die niederschriftliche Einvernahme am 07.01.2022, den angefochtenen Bescheid, die im Akt enthaltene Kopien des albanischen Personalausweises und des albanischen Reisepasses sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise (am Luftwege) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums sind den im Akt in Kopie enthaltene offiziellen albanischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Reisepass) zu entnehmen. Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen können der Anzeige der XXXX vom 07.01.2022 sowie der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom gleichen Datum entnommen werden, wobei besonders hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben hat, zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist zu sein, in Österreich auch Schwarzarbeit ausgeübt zu haben und mittellos zu sein. Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums sind den im Akt in Kopie enthaltene offiziellen albanischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Reisepass) zu entnehmen. Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen können der Anzeige der römisch 40 vom 07.01.2022 sowie der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom gleichen Datum entnommen werden, wobei besonders hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben hat, zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist zu sein, in Österreich auch Schwarzarbeit ausgeübt zu haben und mittellos zu sein. Die Nichtmeldung in Österreich ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, dem Auszug aus dem Strafregister. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Asylantrag gestellt und keine Behauptungen hinsichtlich einer Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsland aufgestellt, ebenso wenig über irgendwelche Erkrankungen und er hat auch außer den bereits erwähnten Identitätsdokumenten keinerlei Dokumente vorgelegt. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der darin enthaltenen Ausreisebestätigung des XXXX Reisebüros XXXX Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der darin enthaltenen Ausreisebestätigung des römisch 40 Reisebüros römisch 40 Der Beschwerdeführer hat auch keine Behauptungen hinsichtlich eines Familienlebens in Österreich oder eines intensiveren Privatlebens (mit Ausnahme dessen, dass er über einen Cousin in Österreich verfügt) aufgestellt. Es besteht kein Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: I. Zu den Spruchpunkten IV. und V.römisch eins. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. 3 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde daher keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. 3 18 Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde daher keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. § 18 Abs. 2 und Abs. 5BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5 B, F, A, -, römisch fünf G, lautet:

(1)….
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,… Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Versagung der Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet voraus (siehe VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061, jüngst VwGH vom 21.12.2021 Ra 2020/21/0135). Im Sinne dieser jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes waren daher in Folge der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers die Spruchpunkte IV. und V. ersatzlos zu beheben, wenn sich schon die Frage stellt, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt im Falle der Ausreise durch diese Spruchpunkte überhaupt noch beschwert sein kann, zumal die Rückkehrentscheidung nicht bekämpft wurde.Im Sinne dieser jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes waren daher in Folge der bereits erfolgten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben, wenn sich schon die Frage stellt, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt im Falle der Ausreise durch diese Spruchpunkte überhaupt noch beschwert sein kann, zumal die Rückkehrentscheidung nicht bekämpft wurde. II. Zu Spruchpunkt VI.römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.,
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG) bezogen und hat der Beschwerdeführer auch selbst zugegeben, mittellos zu sein, sodass es dazu keiner weiteren Ermittlungen und Erörterungen mehr bedarf. Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) bezogen und hat der Beschwerdeführer auch selbst zugegeben, mittellos zu sein, sodass es dazu keiner weiteren Ermittlungen und Erörterungen mehr bedarf. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst zugegeben, zum Zwecke der Schwarzarbeit (und somit nicht zu touristischen Zwecken und daher illegal) eingereist zu sein und in Österreich auch Schwarzarbeit auf diversen Baustellen ausgeübt zu haben. Andererseits wurde der Beschwerdeführer nicht bei einer Schwarzarbeit betreten. Es stellt sich weiters die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im gerichtlichen Verfahren überhaupt befugt ist, einen anderen Tatbestand heranzuziehen, als die belangte Behörde (nach dem Kommentar von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K 17 zu § 53 FPG wird diese Frage verneint). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst zugegeben, zum Zwecke der Schwarzarbeit (und somit nicht zu touristischen Zwecken und daher illegal) eingereist zu sein und in Österreich auch Schwarzarbeit auf diversen Baustellen ausgeübt zu haben. Andererseits wurde der Beschwerdeführer nicht bei einer Schwarzarbeit betreten. Es stellt sich weiters die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht im gerichtlichen Verfahren überhaupt befugt ist, einen anderen Tatbestand heranzuziehen, als die belangte Behörde (nach dem Kommentar von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K 17 zu Paragraph 53, FPG wird diese Frage verneint). Die belangte Behörde hat jedoch zugegebene Schwarzarbeit im Rahmen Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und der von den Behörden anzustellenden Gefährdungsprognose zu Recht berücksichtigt. Außerdem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfügt und auch über keine privaten Kontakte (mit Ausnahme eines Cousins) und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar waren. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung war daher die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach zu bestätigen. In Folge der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers und zur Vermeidung der in der Beschwerde aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der albanischen Übersetzung des Spruchteiles VI., wo nur ein Jahr Einreiseverbot verfügt wurde, war jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabzusetzen.In Folge der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers und zur Vermeidung der in der Beschwerde aufgezeigten Unklarheiten hinsichtlich der albanischen Übersetzung des Spruchteiles römisch sechs., wo nur ein Jahr Einreiseverbot verfügt wurde, war jedoch die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt durch die Anzeige der XXXX vom 07.01.2022 und der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom gleichen Datum ausreichend geklärt.Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt durch die Anzeige der römisch 40 vom 07.01.2022 und der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom gleichen Datum ausreichend geklärt. Der Beschwerdeführer befindet sich überdies im Herkunftsstaat (in den er freiwillig zurückgekehrt ist), und hat auch keinerlei Vorbringen hinsichtlich eines Privat- und Familienlebens in Österreich erstattet. Es war daher nichts mehr mit dem Beschwerdeführer oder hinsichtlich irgendwelcher (Länder) Dokumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr in allen erheblichen Rechtsfragen an der, insbesondere auch jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2251314.1.00

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