RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW159 2251314-1 SpruchW159 2251314-1/3E, W159 2251314-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Spruchteile IV. bis V. werden ersatzlos behoben.römisch eins. Die Spruchteile römisch vier. bis römisch fünf. werden ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf ein Jahr herabgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2022 in XXXX im Zuge einer Schwerpunktaktion bezüglich illegaler Migration aufgegriffen. Unter Beiziehung eines Albanisch-Dolmetschers gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. einem Jahr in Österreich aufhältig sie und den Lebensunterhalt durch Arbeiten auf diversen Baustellen finanziere. Eine genaue Adresse habe er nicht angeben können. Einen Reisepass habe er ebenso wenig vorweisen können und nicht einmal genau angegeben können, wo sich dieser befindet. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin festgenommen und in das XXXX eingeliefert. Dort wurde er noch am gleichen Tag niederschriftlich befragt. Er gab zu, dass der Zweck seines Aufenthaltes die Ausübung der Schwarzarbeit gewesen sei und dass er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dies nicht dürfe und dass er auch unerlaubt in Österreich aufhältig sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich verfüge er lediglich über einen Cousin. Gewohnt habe er in der Nähe des Reumannplatzes in XXXX Einen Meldezettel habe er nicht. Er besitze auch derzeit keine Barmittel. Eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Albanien habe er nicht zu befürchten. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei aufgrund seines unerlaubten Aufenthaltes und seiner Mittellosigkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2022 in römisch 40 im Zuge einer Schwerpunktaktion bezüglich illegaler Migration aufgegriffen. Unter Beiziehung eines Albanisch-Dolmetschers gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. einem Jahr in Österreich aufhältig sie und den Lebensunterhalt durch Arbeiten auf diversen Baustellen finanziere. Eine genaue Adresse habe er nicht angeben können. Einen Reisepass habe er ebenso wenig vorweisen können und nicht einmal genau angegeben können, wo sich dieser befindet. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin festgenommen und in das römisch 40 eingeliefert. Dort wurde er noch am gleichen Tag niederschriftlich befragt. Er gab zu, dass der Zweck seines Aufenthaltes die Ausübung der Schwarzarbeit gewesen sei und dass er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dies nicht dürfe und dass er auch unerlaubt in Österreich aufhältig sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich verfüge er lediglich über einen Cousin. Gewohnt habe er in der Nähe des Reumannplatzes in römisch 40 Einen Meldezettel habe er nicht. Er besitze auch derzeit keine Barmittel. Eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Albanien habe er nicht zu befürchten. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei aufgrund seines unerlaubten Aufenthaltes und seiner Mittellosigkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2022, ZL XXXX wurde gemäß § 76 PFG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2022, ZL römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, PFG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt VI. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 11.01.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme dargestellt. In der Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer albanischer Staatsbürger sei und aufgrund des (nunmehr) vorliegenden Personalausweis seine Identität feststehe. Er sei unangemeldet wohnhaft gewesen und sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei gesund und arbeitsfähig, in Österreich jedoch in keiner Weise integriert. Außerdem sei er ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie, zu der er auch Kontakt pflege, lebe in Albanien. In Österreich habe er nur einen Cousin. Nach kurzen Feststellungen zu Albanien wurde rechtlich zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass keiner der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 AsylG beim Beschwerdeführer vorliege. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe und auch ein schützenswertes Privatleben nicht habe festgestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal er niemals als tatsächlich als Tourist gekommen sei, sondern nach Österreich gekommen sei, um der Schwarzarbeit nachzugehen. Es liege keine Integration vor und habe er überwiegende Bindungen zum Heimatstaat, wo seine Familie lebe. Strafrechtlich sei er unbescholten. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme dargestellt. In der Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer albanischer Staatsbürger sei und aufgrund des (nunmehr) vorliegenden Personalausweis seine Identität feststehe. Er sei unangemeldet wohnhaft gewesen und sei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei gesund und arbeitsfähig, in Österreich jedoch in keiner Weise integriert. Außerdem sei er ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Familie, zu der er auch Kontakt pflege, lebe in Albanien. In Österreich habe er nur einen Cousin. Nach kurzen Feststellungen zu Albanien wurde rechtlich zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass keiner der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG beim Beschwerdeführer vorliege. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe und auch ein schützenswertes Privatleben nicht habe festgestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei als rechtswidrig zu qualifizieren, zumal er niemals als tatsächlich als Tourist gekommen sei, sondern nach Österreich gekommen sei, um der Schwarzarbeit nachzugehen. Es liege keine Integration vor und habe er überwiegende Bindungen zum Heimatstaat, wo seine Familie lebe. Strafrechtlich sei er unbescholten. Die Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und eine Abschiebung nach Albanien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstehe. Er habe auch keine Gründe vorgebracht, welcher einer Abschiebung in das Herkunftsland als unzulässig erscheinen lassen würden. Es sei auch nicht bekannt, was ihn an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Die Abschiebung nach Albanien sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und eine Abschiebung nach Albanien auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstehe. Er habe auch keine Gründe vorgebracht, welcher einer Abschiebung in das Herkunftsland als unzulässig erscheinen lassen würden. Es sei auch nicht bekannt, was ihn an einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hindern würde. Die Abschiebung nach Albanien sei daher zulässig. Zu Spruchpunkt IV. wurde lediglich ausgeführt, dass von einer Festlegung für eine Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde lediglich ausgeführt, dass von einer Festlegung für eine Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Zu Spruchpunkt VI. bezog sich die Behörde auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge und die sichtvermerkfreie Einreise zur unerlaubten Schwarzarbeit missbraucht habe. Die Mittellosigkeit eines Fremden birge die Gefahr, dass dieser die Mittel zum Unterhalt auf illegale Weise beschaffen würde, wodurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Auch resultiere aus der Mittellosigkeit die Gefahr einer erneuten Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, wie sie sich bereits in der Vergangenheit manifestiert habe. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Zu Spruchpunkt römisch sechs. bezog sich die Behörde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“). Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Existenzmittel verfüge und die sichtvermerkfreie Einreise zur unerlaubten Schwarzarbeit missbraucht habe. Die Mittellosigkeit eines Fremden birge die Gefahr, dass dieser die Mittel zum Unterhalt auf illegale Weise beschaffen würde, wodurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werde. Auch resultiere aus der Mittellosigkeit die Gefahr einer erneuten Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen, wie sie sich bereits in der Vergangenheit manifestiert habe. Bei Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Der Beschwerdeführer legte in der Folge auch eine Passkopie vor. Er stellte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welche mit Schreiben vom 11.01.2022 auch genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2022 aus der Schubhaft entlassen, und kehrte am 13.01.2022 im Zuge der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftwege nach XXXX zurück, nachdem er hinsichtlich Spruchpunkt II. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte.Der Beschwerdeführer legte in der Folge auch eine Passkopie vor. Er stellte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welche mit Schreiben vom 11.01.2022 auch genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2022 aus der Schubhaft entlassen, und kehrte am 13.01.2022 im Zuge der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Luftwege nach römisch 40 zurück, nachdem er hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte. Er erhob jedoch unter Vorlage einer Vollmacht an die XXXX gegen die Spruchpunkt IV. bis VI. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes bei einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei und dass weder aus der Beweiswürdigung, noch aus der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar hervorgehe, welche Anhaltspunkte die Behörde für eine Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sehe. Die Feststellungen seien großteils unbegründet. Der Beschwerdeführer verfüge auch über eine gewisse soziale und familiäre Verankerung in Österreich, da er hier Verwandte habe. Schließlich habe er seine Rückkehrentscheidung akzeptiert und sei freiwillig ausgereist. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Fehlverhalten wiederholen würde. Er sei bisher unbescholten und habe sich einsichtig gezeigt. Von dem Beschwerdeführer gehe daher in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in der albanischen Übersetzung lediglich ein einjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei und der Übersetzung des Spruches maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Entscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zukomme. Die Begründung des Einreiseverbotes sei auch die konkrete Dauer des Einreiseverbotes mit keinem Wort erwähnt worden und erschöpft sich der Bescheid weitgehend in pauschalen und abstrakten Begründungen. Es wurde daher in eventu beantragt, dass Einreiseverbot zumindest auf ein Jahr zu reduzieren, wozu einige (vergleichbare) Judikate des Bundesverwaltungsgerichts zitiert wurden. Schließlich wurde auch ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt sei und wurde beantragt, diese ersatzlos zu beheben sowie auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Er erhob jedoch unter Vorlage einer Vollmacht an die römisch 40 gegen die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes bei einer Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben sei und dass weder aus der Beweiswürdigung, noch aus der rechtlichen Beurteilung nachvollziehbar hervorgehe, welche Anhaltspunkte die Behörde für eine Prognose einer zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sehe. Die Feststellungen seien großteils unbegründet. Der Beschwerdeführer verfüge auch über eine gewisse soziale und familiäre Verankerung in Österreich, da er hier Verwandte habe. Schließlich habe er seine Rückkehrentscheidung akzeptiert und sei freiwillig ausgereist. Es bestünden keine nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Fehlverhalten wiederholen würde. Er sei bisher unbescholten und habe sich einsichtig gezeigt. Von dem Beschwerdeführer gehe daher in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es wurde beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu auf ein angemessenes Maß zu reduzieren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in der albanischen Übersetzung lediglich ein einjähriges Einreiseverbot verhängt worden sei und der Übersetzung des Spruches maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der Entscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zukomme. Die Begründung des Einreiseverbotes sei auch die konkrete Dauer des Einreiseverbotes mit keinem Wort erwähnt worden und erschöpft sich der Bescheid weitgehend in pauschalen und abstrakten Begründungen. Es wurde daher in eventu beantragt, dass Einreiseverbot zumindest auf ein Jahr zu reduzieren, wozu einige (vergleichbare) Judikate des Bundesverwaltungsgerichts zitiert wurden. Schließlich wurde auch ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die darauf gestützte Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise rechtswidrig erfolgt sei und wurde beantragt, diese ersatzlos zu beheben sowie auch eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Albanien, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am XXXX in XXXX , Albanien geboren. Er ist laut eigenen Angaben Anfang Jänner 2021 zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist und hat in der Folge -ohne im Besitze der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu sein - auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er war auch (außer im XXXX ) niemals in Österreich gemeldet und war auch niemals in Österreich sozialversichert. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er hat außer einem Cousin, bei dem er zur Art des Kontaktes keine näheren Angaben gemacht hat, keinerlei Verwandte. Er ist in Österreich in keiner Weise integriert. Er spricht nicht die deutsche Sprache und ist auch sonst keinerlei schützenswertes Privatleben in Österreich feststellbar. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und auch mittellos. Er wurde jedoch in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden sich in Albanien. Der Beschwerdeführer ist freiwillig im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 13.01.2022 auf dem Luftwege nach XXXX zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Albanien, gehört der albanischen Volksgruppe an und wurde am römisch 40 in römisch 40 , Albanien geboren. Er ist laut eigenen Angaben Anfang Jänner 2021 zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist und hat in der Folge -ohne im Besitze der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu sein - auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügte niemals über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er war auch (außer im römisch 40 ) niemals in Österreich gemeldet und war auch niemals in Österreich sozialversichert. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er hat außer einem Cousin, bei dem er zur Art des Kontaktes keine näheren Angaben gemacht hat, keinerlei Verwandte. Er ist in Österreich in keiner Weise integriert. Er spricht nicht die deutsche Sprache und ist auch sonst keinerlei schützenswertes Privatleben in Österreich feststellbar. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und auch mittellos. Er wurde jedoch in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers befinden sich in Albanien. Der Beschwerdeführer ist freiwillig im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 13.01.2022 auf dem Luftwege nach römisch 40 zurückgekehrt. Da der Beschwerdeführer bereits freiwillig zurückgekehrt ist und auch gegen die Rückkehrentscheidung keine Beschwerde erhoben hat, war es auch nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , insbesondere die darin enthaltene Anzeige der XXXX vom 07.01.2022 und die niederschriftliche Einvernahme am 07.01.2022, den angefochtenen Bescheid, die im Akt enthaltene Kopien des albanischen Personalausweises und des albanischen Reisepasses sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise (am Luftwege) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , insbesondere die darin enthaltene Anzeige der römisch 40 vom 07.01.2022 und die niederschriftliche Einvernahme am 07.01.2022, den angefochtenen Bescheid, die im Akt enthaltene Kopien des albanischen Personalausweises und des albanischen Reisepasses sowie die Bestätigung über die freiwillige Ausreise (am Luftwege) sowie die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums sind den im Akt in Kopie enthaltene offiziellen albanischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Reisepass) zu entnehmen. Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen können der Anzeige der XXXX vom 07.01.2022 sowie der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom gleichen Datum entnommen werden, wobei besonders hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben hat, zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist zu sein, in Österreich auch Schwarzarbeit ausgeübt zu haben und mittellos zu sein. Die Feststellungen zur Identität, der Nationalität und des Geburtsdatums sind den im Akt in Kopie enthaltene offiziellen albanischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Reisepass) zu entnehmen. Die sonstigen personenbezogenen Feststellungen können der Anzeige der römisch 40 vom 07.01.2022 sowie der niederschriftlichen Einvernahme der belangten Behörde vom gleichen Datum entnommen werden, wobei besonders hervorzustreichen ist, dass der Beschwerdeführer selbst zugegeben hat, zum Zwecke der Schwarzarbeit nach Österreich eingereist zu sein, in Österreich auch Schwarzarbeit ausgeübt zu haben und mittellos zu sein. Die Nichtmeldung in Österreich ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, dem Auszug aus dem Strafregister. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Asylantrag gestellt und keine Behauptungen hinsichtlich einer Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsland aufgestellt, ebenso wenig über irgendwelche Erkrankungen und er hat auch außer den bereits erwähnten Identitätsdokumenten keinerlei Dokumente vorgelegt. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der darin enthaltenen Ausreisebestätigung des XXXX Reisebüros XXXX Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere der darin enthaltenen Ausreisebestätigung des römisch 40 Reisebüros römisch 40 Der Beschwerdeführer hat auch keine Behauptungen hinsichtlich eines Familienlebens in Österreich oder eines intensiveren Privatlebens (mit Ausnahme dessen, dass er über einen Cousin in Österreich verfügt) aufgestellt. Es besteht kein Grund an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: I. Zu den Spruchpunkten IV. und V.römisch eins. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. Gem. § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. 3 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde daher keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. 3 18 Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde daher keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. § 18 Abs. 2 und Abs. 5BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 2 und Absatz 5 B, F, A, -, römisch fünf G, lautet:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.