← Österreich

{'item': 'W173 2250482-1'}

Obsah (14)Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW173 2250482-1 SpruchW173 2250482-1/6E, W173 2250482-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) ist seit 31.8.2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Der BF stellte am 8.1.2021 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigung wurde eine Beinamputation genannt und auf die vorgelegten medizinischen Befunde verwiesen.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) ist seit 31.8.2018 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Der BF stellte am 8.1.2021 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigung wurde eine Beinamputation genannt und auf die vorgelegten medizinischen Befunde verwiesen. 2. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die beauftragte Sachverständige, DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 3.5.2021 auszugsweise Nachfolgendes aus:2. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die beauftragte Sachverständige, DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 3.5.2021 auszugsweise Nachfolgendes aus: „…………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. Transgenikuläre Amputation links 2. Milzverlust 3. Periphere arterielle Verschlusskrankheit beide unteren Extremitäten 4. Bluthochdruck Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 3 und 4 Zustand nach 2 epileptischen Anfällen 2013/2020 ohne Erfordernis einer antikonvulsiven Dauertherapie erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens.Zustand nach 2 epileptischen Anfällen 2013 aus 2020, ohne Erfordernis einer antikonvulsiven Dauertherapie erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Zustand nach Acetabulum Impressionsfraktur links erreicht nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens, da keine Folgeschäden objektivierbar COPD: nicht durch aktuelle fachärztliche Befunde belegt [x] Dauerzustand …………….. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Erhebliche Einschränkungen der Gelenke der rechten unteren Extremität liegen nicht vor. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion sowie der Funktion der Gelenke der oberen Extremitäten liegen ebenso nicht vor. Greif-und Haltefunktion ist beidseits unauffällig und gut gegeben. Erhebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkungen liegen nicht vor. Ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, liegt nicht vor. Hinsichtlich peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Bereich der rechten unteren Extremität sind Therapieoptionen gegeben. Bei Zustand nach Acetabulumimpressionsfraktur 7/2020 wurde die Unterschenkelprothese links nicht getragen, da eine Belastung längere Zeit nicht erlaubt war. Die aktuellen Befunde der linken Hüfte belegen eine Konsolidierung, sodass eine neuerliche Versorgung mittels Prothese zumutbar und möglich ist und wiederum eine gute Gangleistung bei sicherem Gangbild zu erwarten ist, und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert ist. Ein Rollstuhl wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhles nicht begründen können.Keine. Erhebliche Einschränkungen der Gelenke der rechten unteren Extremität liegen nicht vor. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäulenfunktion sowie der Funktion der Gelenke der oberen Extremitäten liegen ebenso nicht vor. Greif-und Haltefunktion ist beidseits unauffällig und gut gegeben. Erhebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkungen liegen nicht vor. Ein psychisches Leiden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschwert, liegt nicht vor. Hinsichtlich peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Bereich der rechten unteren Extremität sind Therapieoptionen gegeben. Bei Zustand nach Acetabulumimpressionsfraktur 7 aus 2020, wurde die Unterschenkelprothese links nicht getragen, da eine Belastung längere Zeit nicht erlaubt war. Die aktuellen Befunde der linken Hüfte belegen eine Konsolidierung, sodass eine neuerliche Versorgung mittels Prothese zumutbar und möglich ist und wiederum eine gute Gangleistung bei sicherem Gangbild zu erwarten ist, und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert ist. Ein Rollstuhl wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhles nicht begründen können. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ……………“ 3. Das Gutachten vom 3.5.2021 wurde dem BF durch Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 20.5.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass das Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens bestritten werde. Das Sachverständigengutachten trage den gravierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen des BF keinesfalls ausreichend Rechnung und sei auf die Einholung eines internistischen Fachgutachtens verzichtet worden, obwohl dieses zur korrekten Beurteilung des komplexen Beschwerdebildes des BF unumgänglich sei. Entgegen der Ausführungen im Gutachten könne der BF bei Unterschenkelamputation links und Hüftfraktur links die Prothese aufgrund der weiter bestehenden massiven Schmerzen nicht anlegen. Weiters bestehe nunmehr auch an der rechten unteren Extremität eine progrediente PAVK llb, welche ebenfalls mit einer dementsprechenden Gehbeeinträchtigung einhergehe. Im Zusammenwirken der Erkrankungen könne somit selbst unter Zuhilfenahme zwei Unterarmstützkrücken die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigt werden. Auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei aufgrund der Unmöglichkeit frei zu stehen nicht gewährleistet. Die Überwindung Niveauunterschieden sei ebenfalls deutlich erschwert. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF und der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen lägen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung daher sehr wohl vor. 4. Aufgrund der in der Stellungnahme vom 20.5.2021 vorgebachten Einwendungen wurde von der belangen Behörde eine mit 18.8.2021 datierte medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen DDr.in XXXX eingeholt, welche darin auszugsweise Nachfolgendes ausführte: 4. Aufgrund der in der Stellungnahme vom 20.5.2021 vorgebachten Einwendungen wurde von der belangen Behörde eine mit 18.8.2021 datierte medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen DDr.in römisch 40 eingeholt, welche darin auszugsweise Nachfolgendes ausführte: „…………… Antwort(en): Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 15.03.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 20.05.2021 vor, dass er nach Unterschenkelamputation links und Hüftfraktur links die Prothese aufgrund der weiter bestehenden massiven Schmerzen nicht anlegen könne. Weiters bestehe eine progrediente PAVK IIb rechts mit Gehbeeinträchtigung. Im Zusammenwirken der Erkrankungen könnten selbst unter Zuhilfenahme zwei Unterarmstützkrücken die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigt werden. Auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei aufgrund der Unmöglichkeit, frei zu stehen, nicht gewährleistet. Die Überwindung von Niveauunterschieden sei ebenfalls deutlich erschwert.Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 15.03.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 20.05.2021 vor, dass er nach Unterschenkelamputation links und Hüftfraktur links die Prothese aufgrund der weiter bestehenden massiven Schmerzen nicht anlegen könne. Weiters bestehe eine progrediente PAVK römisch zwei b rechts mit Gehbeeinträchtigung. Im Zusammenwirken der Erkrankungen könnten selbst unter Zuhilfenahme zwei Unterarmstützkrücken die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigt werden. Auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei aufgrund der Unmöglichkeit, frei zu stehen, nicht gewährleistet. Die Überwindung von Niveauunterschieden sei ebenfalls deutlich erschwert. Befunde: Klinik Floridsdorf Herz- u. Gefäßchirurgie Ambulanz 20.04.2021 (Periphere AVK beide UE, st.p. Knie-Exartikulation links 2017, Beginn rechts mit filiformer AFS-Stenose, klinisch Stadium lla-b ad antegrade Angiographie mit PTA / Stent der AFS rechts. Aufnahmetermin: 1.6.2021) Dr. XXXX 23.02.2021 (Routinekontrolle, Kältegefühl im re. Fuß, PAVK St. IVb im Zn USCH-Amp. 11 /2017 nach PTA, re progr. PAVK IIb) – bekannter BefundDr. römisch 40 23.02.2021 (Routinekontrolle, Kältegefühl im re. Fuß, PAVK St. römisch vier b im Zn USCH-Amp. 11 aus 2017, nach PTA, re progr. PAVK römisch zwei

  1. b)– bekannter Befund Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 15.03.2021 festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Hinsichtlich peripherer arterieller Verschlusskrankheit im Bereich der rechten unteren Extremität sind Therapieoptionen gegeben, dokumentiert in aktuell vorgelegten Befunden. Eine Versorgung mittels Unterschenkelprothese links ist zumutbar und möglich. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. ……………“ 5. Mit Bescheid vom 19.8.2021 wurde die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen. 6. Mit Schriftsatz vom 4.10.2021 erhob der BF, vertreten durch den am 29.9.2021 bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.8.2021. Darin wurde vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass bei der durchgeführten Untersuchung die festgestellten Funktionsdefizite keine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke begründen würden und eine Versorgung mit einer US-Prothese links für zumutbar und möglich gehalten werde. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vorgelegt werde das vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dr. XXXX . Beim BF liege eine ausgeprägte periphere arterielle Verschlusskrankheit vor. Nach mehrfachen operativen Eingriffen mit PTAs, Stents und Bypassoperationen sei es jedoch letztlich im November 2017 zur Unterschenkelamputation links gekommen. In weiterer Folge sei es zu einer Kniegelenks-Exartikulation wegen eines Bypassverschlusses gekommen. Im Rahmen eines Krampfanfalls sei der BF gestürzt und habe sich dabei eine Acetabulumfraktur links mit einem Knochenmarksödem zugezogen. Auf Seite 4 dieses Gutachtens sei festgehalten, dass der BF nicht in der Lage sei, frei zu stehen. Der Sachverständige halte fest, dass eine adäquate und wendbare Beinprothese zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhanden und deshalb Hilfe bei sämtlichen Wegen außer Haus erforderlich sei. Beim BF liege ein komplexes internes Beschwerdebild vor, zu dessen korrekter Beurteilung die Einholung eines internen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. An der rechten unteren Extremität bestehe eine progrediente PAVK llb, die linke untere Extremität habe nach langwieriger Behandlung amputiert werden müssen und sei es anschließend zu einer Hüftfraktur sowie zu einem Knochenmarksödem gekommen. Eine Prothese könne der BF aufgrund der deshalb weiterhin bestehenden massiven Schmerzen nicht tragen. In Zusammenschau sei es dem BF deshalb ohne fremde Hilfe nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. Auch der sichere Transport sei aufgrund der Unmöglichkeit frei zu stehen nicht gewährleistet. Deshalb hätte die belangte Behörde nach Einholung eines internen und neurologischen Gutachtens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorlägen.6. Mit Schriftsatz vom 4.10.2021 erhob der BF, vertreten durch den am 29.9.2021 bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.8.2021. Darin wurde vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass bei der durchgeführten Untersuchung die festgestellten Funktionsdefizite keine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke begründen würden und eine Versorgung mit einer US-Prothese links für zumutbar und möglich gehalten werde. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Vorgelegt werde das vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 . Beim BF liege eine ausgeprägte periphere arterielle Verschlusskrankheit vor. Nach mehrfachen operativen Eingriffen mit PTAs, Stents und Bypassoperationen sei es jedoch letztlich im November 2017 zur Unterschenkelamputation links gekommen. In weiterer Folge sei es zu einer Kniegelenks-Exartikulation wegen eines Bypassverschlusses gekommen. Im Rahmen eines Krampfanfalls sei der BF gestürzt und habe sich dabei eine Acetabulumfraktur links mit einem Knochenmarksödem zugezogen. Auf Seite 4 dieses Gutachtens sei festgehalten, dass der BF nicht in der Lage sei, frei zu stehen. Der Sachverständige halte fest, dass eine adäquate und wendbare Beinprothese zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhanden und deshalb Hilfe bei sämtlichen Wegen außer Haus erforderlich sei. Beim BF liege ein komplexes internes Beschwerdebild vor, zu dessen korrekter Beurteilung die Einholung eines internen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. An der rechten unteren Extremität bestehe eine progrediente PAVK llb, die linke untere Extremität habe nach langwieriger Behandlung amputiert werden müssen und sei es anschließend zu einer Hüftfraktur sowie zu einem Knochenmarksödem gekommen. Eine Prothese könne der BF aufgrund der deshalb weiterhin bestehenden massiven Schmerzen nicht tragen. In Zusammenschau sei es dem BF deshalb ohne fremde Hilfe nicht möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen. Auch der sichere Transport sei aufgrund der Unmöglichkeit frei zu stehen nicht gewährleistet. Deshalb hätte die belangte Behörde nach Einholung eines internen und neurologischen Gutachtens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorlägen. 7. Am 13.1.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zuvor hatte die belangte Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt, welches dem vorgelegten Verwaltungsakt angeschlossen wurde. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.1.2022, Nachfolgendes ausgeführt: 7. Am 13.1.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zuvor hatte die belangte Behörde auf Grund des Beschwerdevorbringens ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt, welches dem vorgelegten Verwaltungsakt angeschlossen wurde. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.1.2022, Nachfolgendes ausgeführt: „…………… Anamnese: Vorgutachten 14.3.18: Transgenikuläre Amputation links 60%, Milzverlust 10%-> Ges GdB 60% Vorgutachten 18.12.2018: Transgenikuläre Amputation links, Milzverlust, Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel Vorgutachten 15.3.21 DDr. XXXX /FÄ für Unfallchirurgie+ Allgemeinmedizinerin: Transgenikuläre Amputation links, Milzverlust, periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten, Bluthochdruck-> Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.Vorgutachten 15.3.21 DDr. römisch 40 /FÄ für Unfallchirurgie+ Allgemeinmedizinerin: Transgenikuläre Amputation links, Milzverlust, periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten, Bluthochdruck-> Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Stellungnahme DDr. XXXX : "Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird."Stellungnahme DDr. römisch 40 : "Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird." Antrag auf Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel Allergien: keine Nikotin: Ex-Raucher, 60py Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller ist durch seine Amputation stark belastet. Für ihn ist es schlimm "nur im Rollstuhl zuhause zu sitzen". Seit dem das Knochenmarksödem in der linken Hüfte besteht, könne die Prothese wegen starken Schmerzen nicht mehr getragen werden. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Thrombo Ass, Pantoprazol, Acemin, Nomexor, Halcion, Rosuvastatin Sozialanamnese: Der Antragsteller benötigt sowohl Hilfe im Haushalt als auch teilweise Hilfe beim Anziehen. In der Wohnung bewegt er sich mit Hilfe des Rollstuhls und eines Gehstocks vorwärts. Den Wohnbereich kann er nur mit dem Rollstuhl und einer Begleitperson verlassen. Beruf: Pensionist; davor: Lagerarbeiter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Dr. XXXX 2019: PAVK St. IVb im Zn USCH-Amp. ü. 11/2017 (KFJ), re. Gut kompensiert, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Niotinabusus, lumbogene BeinbeschwerdenBefundbericht Dr. römisch 40 2019: PAVK St. römisch vier b im Zn USCH-Amp. ü. 11 aus 2017, (KFJ), re. Gut kompensiert, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Niotinabusus, lumbogene Beinbeschwerden Röntgen Becken Hüftgelenk bds 31.08.2020 (Geringfügig Coxarthrose mit geringer zentrischer Gelenksspaltverschmälerung bds) Röntgen LWS Knochendichtemessung 19.10.2020 (Lumbale Fehlhaltung. Verminderter Mineralgehalt. Osteochondrose L4-S1 mit ventraler Spondylose. Rechtsseitige Intervertebralarthrosen. Das Frakturrisiko ist insgesamt leicht bis mittelgradig erhöht.) 2. Med.Abt.-Rheumatologische 15.01.2021 (Impressionsfraktur Acetabulum links mit persistierendem Knochenmarksödem Z. n .Amputation linke UE bei pAVK, Prothesenversorgung Arterielle Hypertonie pAVK St.p. Oberschenkelamputation links nach Wundinfektion bei PTA Steatosis Hepatis COPD St.p. 2x generalisierter epileptischer Anfall unklarer Genese 2013/2020 St.p. Splenektomie vor 40a)2. Med.Abt.-Rheumatologische 15.01.2021 (Impressionsfraktur Acetabulum links mit persistierendem Knochenmarksödem Z. n .Amputation linke UE bei pAVK, Prothesenversorgung Arterielle Hypertonie pAVK St.p. Oberschenkelamputation links nach Wundinfektion bei PTA Steatosis Hepatis COPD St.p. 2x generalisierter epileptischer Anfall unklarer Genese 2013 aus 2020, St.p. Splenektomie vor 40a) Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie 23.11.2020 (St.p.Fr.acetabuli sin., Coxalgie li., Knochenmarködem li.Acetabulum Diagnose: Entlastung mit 2 Krücken, Ilomedin-Infusionsserie)Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie 23.11.2020 (St.p.Fr.acetabuli sin., Coxalgie li., Knochenmarködem li.Acetabulum Diagnose: Entlastung mit 2 Krücken, Ilomedin-Infusionsserie) Dr. XXXX 26.11.2020 (Duplexsonografisch Hinweis auf eine Stenose im Bereich der A. femoralis superficialis)Dr. römisch 40 26.11.2020 (Duplexsonografisch Hinweis auf eine Stenose im Bereich der A. femoralis superficialis) MRT des linken Hüftgelenks 19.10.2020 (Impressionsartige osteochondrale Fraktur im Acetabulum mit noch nachweisbarem Knochenmarksödem und bereits deutlicher Kallusformation. Demarkierung eines OD-artigen Ossikels, welches im knöchernen Verbund steht und die Gelenksfacette im Niveau hält. Assoziierte fleckförmige Knochenmarksödem Foci im Bereich des Humerus wobei jene korrelierend zur Fraktur reaktiv im Sinne eines Contrecoup zu werten sind, die weiteren punktförmigen Knochenmarksödemfoci entlang der Humerusfacette sind vermutlich im Sinne aktivierter Osteoklasten zu werten. Weiters zeigt sich eine zarte residuäre Frakturlinie nahe der Linea intertrochanterica im Femur ohne eine Achsenverschiebung. Nachweisbarer Gelenkserguss. Aufgrund der fehlenden Vorbilder kann eine Dynamik leider nicht beurteilt werden) Unfallchirurgische Abteilung 02.07.2020 (Aufnahmegrund: Übernahme vom KH Hietzing bei Acetabulumfraktur links nach KrampfanfallDiagnosen bei Entlassung: Fract acetabuli sin Generalisiertes Krampfgeschehen St pUnfallchirurgische Abteilung 02.07.2020 (Aufnahmegrund: Übernahme vom KH Hietzing bei Acetabulumfraktur links nach Krampfanfall, Diagnosen bei Entlassung: Fract acetabuli sin Generalisiertes Krampfgeschehen St p epileptischer Anfall

(2016)Akutes Nierenversagen St p Kniegelenksexartikulation li beinBypassverschluss bei PAVK IV 2018 Art Hypertonie Nikotiabusus Chron Alkoholabusus COPD Steatosis hepatis St p Splenektomie nach Stichverletzung)epileptischer Anfall
(2016)Akutes Nierenversagen St p Kniegelenksexartikulation li beinBypassverschluss bei PAVK römisch vier 2018 Art Hypertonie Nikotiabusus Chron Alkoholabusus COPD Steatosis hepatis St p Splenektomie nach Stichverletzung) MRA der Becken- und Beinarterien vom
  1. 2021 (2 proximale kurzstreckige hochgradige ASF Stenosen rechts, Unterschenkelverschlüsse rechts wie beschrieben, Posteriorverschluss, Tibialis anterior kurz nach Abgang fadendünn, links Verschluss der A.iliaca communis, Zustand nach Unterschenkelamputation links, Konstrastierung der profunda femoris links über Kollateralen) Befund Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
  2. 2021 (PAVK IVb mit Zustand nach Unterschenkelamputation links, untere Extremität rechts hochgradig reduzierte periphere arterielle Pulsoszillationen)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
  3. 2021 (PAVK römisch vier b mit Zustand nach Unterschenkelamputation links, untere Extremität rechts hochgradig reduzierte periphere arterielle Pulsoszillationen) Klinik Floridsdorf Herz- u. Gefäßchirurgie Ambulanz 20.04.2021 (Periphere AVK beide UE,  st.p. Knie-Exartikulation links 2017, Beginn rechts mit filiformer AFS-Stenose, klinisch Stadium lla-b ad antegrade Angiographie mit PTA / Stent der AFS rechts. Aufnahmetermin: 1.6.2021) Dr. XXXX 23.02.2021 (Routinekontrolle, Kältegefühl im re. Fuß, PAVK St. IVb im Zn USCHAmp. 11 /2017 nach PTA, re progr. PAVK IIb) – bekannter BefundDr. römisch 40 23.02.2021 (Routinekontrolle, Kältegefühl im re. Fuß, PAVK St. römisch vier b im Zn USCHAmp. 11 aus 2017, nach PTA, re progr. PAVK römisch zwei b) – bekannter Befund Sachverständigengutachten Dr. XXXX 4.8.21 bzgl. PflegegeldSachverständigengutachten Dr. römisch 40 4.8.21 bzgl. Pflegegeld Anamnese: 1980 Splenektomie nach Stichverletzung (Krankenhaus Lainz) 2016 Sturz bei Entzugs-Epilepsie (Allgemeines Krankenhaus Wien) 2017 Kniegelenks-Exartikulation links am 28.11.2017 bei Bypassverschluss bei PAVK IV und Unterschenkelamputation links nach PTA Wundinfektion (Krankenhaus Hietzing. Chirurgie, 27.11.2017-06.12.2017)2017 Kniegelenks-Exartikulation links am 28.11.2017 bei Bypassverschluss bei PAVK römisch vier und Unterschenkelamputation links nach PTA Wundinfektion (Krankenhaus Hietzing. Chirurgie, 27.11.2017-06.12.2017) 2020 Akutes Nierenversagen und Sturz bei Entzugsepilepsie mit Hüftfraktur links (Klinik Ottakring, Unfallchirurgie, 24.06.2020 - 02.07.2020) 2021 Impressionsfraktur Acetabulum links mit persistierendem Knochenmarksödem (Klinik Favoriten,
  4. Medizinische Abteilung, 11.01.2021-15.01.2021) 2021 PAVK IV rechts mit PTA (Klinik Floridsdorf, Gefäßchirurgie 01.06.2021 -03.06.2021)2021 PAVK römisch vier rechts mit PTA (Klinik Floridsdorf, Gefäßchirurgie 01.06.2021 -03.06.2021) Kur- bzw. Rehabilitationsaufenthalte in Weyer und Zicksee Sozialanamnese: Herr XXXX ist verheiratet und lebt, laut eigenen Angaben, getrennt von seiner Ehefrau aber gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer 66m2 großen Wohnung mit 3 Räumen. Die Wohnung liegt im
  5. Stock und ist mit Elektro- und Mikrowellenherd, Dusche mit Hocker, WC, Waschmaschine und Fernwärme ausgestattet. Ein Lift ist vorhanden hält im Halbstock.Sozialanamnese: Herr römisch 40 ist verheiratet und lebt, laut eigenen Angaben, getrennt von seiner Ehefrau aber gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in einer 66m2 großen Wohnung mit 3 Räumen. Die Wohnung liegt im
  6. Stock und ist mit Elektro- und Mikrowellenherd, Dusche mit Hocker, WC, Waschmaschine und Fernwärme ausgestattet. Ein Lift ist vorhanden hält im Halbstock. Diagnosen: Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (St.p.) Nikotinabusus St.p. AspirationspneumonieHypertonie Hyperlipidämie Steatosis hepatis St.p. akutem Nierenversagen St.p. Lymphfiste linker Unterschenkel mit Radiatio Periphere arterielle Verschlusskrankheit St.p. mehrfacher PFAs St.p. Stentimplantationen St.p. mehrfacher Bypassoperation St.p. 1 Unterschenkelamputation links nach P I A WundinfektionSt.p. 1 Unterschenkelamputation links nach P römisch eins A Wundinfektion St.p. Kniegelenksexartikulationnlinks bei Bypassverschluss St.p. Trauma (Splenektomie) St.p. Sturz (Acetabulumfraktur links mit Knochenmarksödem) St.p. Krampfanfall (St.p.) Alkoholabusus Status: Herr XXXX kann beide Arme über den Kopf heben, mit den Fingerspitzen den Rücken, im Sitzen aber nicht die Zehen erreichen (Finger Boden Abstand: 10 cm). Status: Herr römisch 40 kann beide Arme über den Kopf heben, mit den Fingerspitzen den Rücken, im Sitzen aber nicht die Zehen erreichen (Finger Boden Abstand: 10 cm). Der Faustschluss ist beidseits gegeben. Der Kläger ist nicht in der Lage zu stehen, die Fortbewegung erfolgt mit einem Rollstuhl. Er bewegt sich innerhalb des Wohnbereiches unter Zuhilfenahme eines Gehstocks bzw. eines Rollstuhls selbst vorwärts. Er kann den Rollstuhl selbst in Betrieb nehmen und den Transfer alleine durchführen. Eine adäquate und verwendbare Beinprothese ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorhanden, Hilfe im engeren Sinn ist nicht erforderlich. Außerhalb des Wohnbereiches ist der Kläger bei der Fortbewegung jedoch auf Personenhilfe angewiesen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 178,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 170/100 Klinischer Status – Fachstatus: SO2 RL: 99% HF: 90/min Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, Schilddrüse schluckverschieblich Pulmo: VA, keine RG´s, kein spastisches Atemgeräusch, SKS Cor: leise rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch Abdomen: im Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei Haut: blande Narbe nach Milz Entfernung UE: keine Ödeme, Fußpuls rechts kaum tastbar, Stehversuch mit Anhalten an den Rollstuhllehnen mgl. grob neurologisch unauffällig, FNV unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung Untersuchung im Sitzen, selbstständiges An und Ausziehen der Bekleidung des Oberkörpers. Gesamtmobilität – Gangbild: Benötigt ein Hilfsmittel (Rollstuhl) Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr.
  7. Transgenikuläre Amputation links
  8. Milzverlust
  9. Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten
  10. arterielle Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung bzgl. der berücksichtigten Leiden im Vergleich zum Vorgutachten. [x] Dauerzustand …………………
  11. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei pAVK IIb bds. mit St.p. transgenikulärer Amputation links liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Mobilität und Belastbarkeit vor. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter ist nur mit Rollstuhl und Begleitperson möglich, das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind maßgeblich erschwert.Bei pAVK römisch zwei b bds. mit St.p. transgenikulärer Amputation links liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Mobilität und Belastbarkeit vor. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter ist nur mit Rollstuhl und Begleitperson möglich, das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind maßgeblich erschwert.
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Bei pAVK IIb mit St.p. transgenikulärer Amputation links besteht eine erhebliche Funktionseinschränkung, weshalb die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist.Bei pAVK römisch zwei b mit St.p. transgenikulärer Amputation links besteht eine erhebliche Funktionseinschränkung, weshalb die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. ……………“
  13. Die Parteien wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.1.2022 über das Ergebnis des Gutachtens vom 10.1.2022 in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF schloss sich mit Schreiben vom 27.1.2022 dem Gutachten an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 %. 1.
  16. Beim BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
  17. Transgenikuläre Amputation links
  18. Milzverlust
  19. Periphere arterielle Verschlusskrankheit beider unterer Extremitäten
  20. arterielle Hypertonie 1.
  21. Beim BF besteht eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Mobilität und Belastbarkeit. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter ist ihm nur mit Rollstuhl und Begleitperson möglich, das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind maßgeblich erschwert. 1.
  22. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und den vorliegenden Funktionseinschränkungen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 10.1.2022 von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, welches noch von der belangten Behörde eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 10.1.2022 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, welches noch von der belangten Behörde eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX hat im Gutachten vom 10.1.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der pAVK IIb mit Stp transgenikulärer Amputation links beim BF eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Mobilität und Belastbarkeit vorliegt. Ihm ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter nur mit Rollstuhl und Begleitperson möglich. Das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind ihm durch sein Leiden maßgeblich erschwert. Es besteht daher eine erhebliche Funktionseinschränkung, weshalb dem BF Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hat im Gutachten vom 10.1.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der pAVK römisch zwei b mit Stp transgenikulärer Amputation links beim BF eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Mobilität und Belastbarkeit vorliegt. Ihm ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Meter nur mit Rollstuhl und Begleitperson möglich. Das Ein- und Aussteigen als auch die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind ihm durch sein Leiden maßgeblich erschwert. Es besteht daher eine erhebliche Funktionseinschränkung, weshalb dem BF Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. XXXX , vom 10.1.2022 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Das Sachverständigengutachten vom 10.1.2022 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. römisch 40 , vom 10.1.2022 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Das Sachverständigengutachten vom 10.1.2022 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
  24. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1Abs.

4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen […]:

Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen […]:

  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 leg. cit. bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, leg. cit. bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde noch von der belangten Behörde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Diesem Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.1.2022 wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde noch von der belangten Behörde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Diesem Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 10.1.2022 wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250482.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.