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{'item': 'W173 2250722-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW173 2250722-1 Spruch, W173 2250722-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Einlangend am XXXX stellte Frau XXXX , geb. am XXXX , als algerische Staatsbürgerin (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als ihre Gesundheitsschädigung nannte die BF „Dialyse“. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen ihrem Antrag bei. Im Patientenbrief der Klinik Favoriten vom 23.7.2021 wurde unter dem Punkt „Diagnose“ festgehalten: „……………..Schrumpfniere rechts, ausgeprägte chron. Parenchymschaden links, V.a. Hypertonie obstruktive Kardiomyopathie -12/20, Linksventrikelhypertrophie, geringgradiges AKS, geringgradige TI, RSB, Diabetes mellitus II unter OAD (seit 15 Jahren), Z.n. COVID-19.09/2020, Z.n. fragl. HE…….Nephrologische Situation: Bei der Patientin beseht eine bekannte Niereninsuffizienz sowie eine Schrumpfniere rechts. Zudem besteht eine maligne Hpyertonie. Aufgrund der nephrologischen Situation ist die Patientin dialysepflichtig. ……………….. Neurologische Situation: bereits während des Voraufenthalts klagte die Patientin wiederholt über Schmerzen und Kribbelparästhesien in beiden Beinen bis zum Knie ziehend an. Zur weiteren Diagnostik wurde eine Nervenleitgeschwindigkeitsmessung in der neurologischen Ambulanz durchgeführt. Es zeigte sich eine sensible axonale PNP“. 1.Einlangend am römisch 40 stellte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , als algerische Staatsbürgerin (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als ihre Gesundheitsschädigung nannte die BF „Dialyse“. Sie legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen ihrem Antrag bei. Im Patientenbrief der Klinik Favoriten vom 23.7.2021 wurde unter dem Punkt „Diagnose“ festgehalten: „……………..Schrumpfniere rechts, ausgeprägte chron. Parenchymschaden links, römisch fünf.a. Hypertonie obstruktive Kardiomyopathie -12/20, Linksventrikelhypertrophie, geringgradiges AKS, geringgradige TI, RSB, Diabetes mellitus römisch zwei unter OAD (seit 15 Jahren), Z.n. COVID-19.09 aus 2020,, Z.n. fragl. HE…….Nephrologische Situation: Bei der Patientin beseht eine bekannte Niereninsuffizienz sowie eine Schrumpfniere rechts. Zudem besteht eine maligne Hpyertonie. Aufgrund der nephrologischen Situation ist die Patientin dialysepflichtig. ……………….. Neurologische Situation: bereits während des Voraufenthalts klagte die Patientin wiederholt über Schmerzen und Kribbelparästhesien in beiden Beinen bis zum Knie ziehend an. Zur weiteren Diagnostik wurde eine Nervenleitgeschwindigkeitsmessung in der neurologischen Ambulanz durchgeführt. Es zeigte sich eine sensible axonale PNP“. 2.Nach der Aufforderung der belangten Behörde vom 16.8.2021 zur Vorlage eines Nachweises für einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich legte die BF eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich bis zum 18.8.2025 vor. 3.Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung führte der beigezogene medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 6.12.2021 auszugswiese Nachfolgendes aus: 3.Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung führte der beigezogene medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 6.12.2021 auszugswiese Nachfolgendes aus: „Anamnese: Chronische Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit, Hypertonie, Polyneuropathie, Diabetes mellitus 2, Zustand nach Virusinfektion 9/

  1. Derzeitige Beschwerden: Es besteht absolute Sprachbarriere, einige Sätze werden mit der AW auf Französisch gewechselt, im Anschluß noch persönliches Gespräch mit begleitender Tochter. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Bayers, Eporatio, Lovenox, Amlodipin, Atorvastatin, Concor, Doxazosin, Duloxetin, Laxogol, Loniten, Lyrica, Novalgin, ASS, Torasemid, Trajenta. Sozialananmnese: nicht erhebbar. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 23.7.2021 Kl. Favoriten (unvollständig): sens. ax. PNP, Hypertonie, CNI/dialysepflichtig, Schrumpfniere re., chron. Parenchymschaden li., DM II unter OAD, Z.n. Virusinfektion 9/
  2. 23.7.2021 Kl. Favoriten (unvollständig): sens. ax. PNP, Hypertonie, CNI/dialysepflichtig, Schrumpfniere re., chron. Parenchymschaden li., DM römisch zwei unter OAD, Z.n. Virusinfektion 9/
  3. 15.5.2021 Kl. Hietzing: hypert. Entgleisung, CNI, NIDDM. Befundnachreichung: 24.9.2021 Wr. Dialysezentrum: CNI CKD5D,
  4. Hämodialyse 7/21, Hypertonie. 15.5.2021 Kl. Hietzing: hypert. Entgleisung, CNI, NIDDM. , Befundnachreichung: , 24.9.2021 Wr. Dialysezentrum: CNI CKD5D,
  5. Hämodialyse 7/21, Hypertonie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Etwas reduziert. Ernährungszustand: Normal. Größe: 167,00 cm, Gewicht: 63,00 kg, Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich- jedoch absolute Sprachbarriere, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brillenträgerin. THORAX / LUNGE / HERZ: Freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe, noch bei Bewegung. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik gut auskultierbar. Umbilicalhernie. WIRBELSÄULE: Im Sitzen flüssiges Auskleiden und Ablegen von Schuhen und Socken, rel. flüssiges Wiederaufrichten. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, bis auf geringe Einschränkung re. Kleinfinger. Pro/Supination frei, Greiffunktion beidseits erhalten. Gegenstände werden zielgerichtet und sicher ergriffen. Anorak selbstständig aus/angezogen, Shunt li. OE. Klinischer Status – Fachstatus: , KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich- jedoch absolute Sprachbarriere, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brillenträgerin. , THORAX / LUNGE / HERZ: Freies Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz, keine Dyspnoe, weder in Ruhe, noch bei Bewegung. Reine, rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. , ABDOMEN: Weich, Peristaltik gut auskultierbar. Umbilicalhernie. , WIRBELSÄULE: Im Sitzen flüssiges Auskleiden und Ablegen von Schuhen und Socken, rel. flüssiges Wiederaufrichten. , EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, bis auf geringe Einschränkung re. Kleinfinger. Pro/Supination frei, Greiffunktion beidseits erhalten. Gegenstände werden zielgerichtet und sicher ergriffen. Anorak selbstständig aus/angezogen, Shunt li. OE. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenk rechts aktiv im Sitzen 0-0-120°, links 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich, Einbeinstand wird sicher durchgeführt. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine relevanten Ödeme, periphere Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine konkreten Sensibilitätsstörungen erhebbar, grobe Kraft weitgehend seitengleich, gute Vorfußhebung beidseits, kein Rigor, kein Tremor, Feinmotorik regelrecht. Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, etwas Schonhinken, keine relevante Sturzneigung, Setzen/Erheben gelingt selbstständig. Status Psychicus: Absolute Sprachbarriere- soweit erhebbar, gut orientiert, kognitive Funktionen erhalten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Niereninsuffizienz, Dialysepflichtigkeit Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf relevante Komplikationen, die Hypertonie ist in dieser Position miterfasst. 05.04.04 60 2 Diabetes mellitus 2 Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Dauertherapie ohne Hinweis auf instabilen Verlauf. 09.02.01 20 3 Polyneuropathie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.06.
  6. 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Virusinfektion 9/20: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ---- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ………………………. 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite bestehen nicht. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegt auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite bestehen nicht. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegt auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist. , 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwand wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja – Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03Gdb: 20 v.H. Ja – Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit: GdB 60 v.H. Begründung: Chron. Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus
  7. …………….“
  8. Mit Schreiben vom 9.12.2021 erhielt die BF den Behindertenpass basierend auf den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Mit e-mail-Mitteilung vom 26.12.2021 brachte die BF vor, dass es ihr gesundheitlich schlechter gehe. Es sei ihr das Gehen kaum mehr möglich. Sie höre und sehe schlecht und sei seit einigen Monaten abhängig von der Dialyse-Therapie. Für alle Wege benötige sie Unterstützung und Begleitung. Termine könnten nur mehr mit dem Auto erledigt werden. Es sei daher ihr Grad der Behinderung zu erhöhen.
  9. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 18.1.2022 an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die BF hat als algerische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Wien eine für Österreich gültige Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.8.
  12. Im September 2020 hatte sie eine COVID-19-Erkrankung. Auf Grund des mit 9.8.2021 datierten Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF vom 6.12.2021 eingeholt. 1.
  13. Die BF hat als algerische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Wien eine für Österreich gültige Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.8.
  14. Im September 2020 hatte sie eine COVID-19-Erkrankung. Auf Grund des mit 9.8.2021 datierten Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF vom 6.12.2021 eingeholt. 1.
  15. Der beauftragte medizinische Sachverständige hat die Einschätzung der Leiden der BF auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Die BF leidet unter einer chronischen Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit, an einer Diabetes mellitus 2 - Erkrankung und an Polyneuropathie. 1.
  16. Der beauftragte medizinische Sachverständige hat die Einschätzung der Leiden der BF auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Die BF leidet unter einer chronischen Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit, an einer Diabetes mellitus 2 - Erkrankung und an Polyneuropathie. 1.
  17. Die chronische Niereninsuffizienz mit Dialysepflichtigkeit (Leiden 1) ist unter die Pos.Nr. 05.04.04 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 60% einzustufen. Es besteht bei der BF kein Hinweis auf relevante Komplikationen, wobei die Hypertonie miterfasst ist. Für die Diabetes mellitus 2 - Erkrankung (Leiden 2) ist die Position 09.02.
  18. mit dem mittleren Rahmensatz auf Grund der oralen Dauertherapie ohne Hinweis auf instabilem Verlauf mit einem Grad der Behinderung von 20% heranzuziehen. Das Polyneuropathieleiden der BF erreicht mit der Pos.Nr. 04.06.
  19. einen Grad der Behinderung von 20%. Für dieses Leiden ist wegen der Sensibilitätsstörungen ohne relevantes motorisches Defizit die 1.Stufe über dem unteren Rahmensatz maßgebend. Die Covid-19-Erkrankung der BF im September 2020 erreicht keinen Grad der Behinderung, da es sich um eine vorübergehende und keine über einem Zeitraum von 6 Monaten anhaltende Erkrankung handelt. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wird wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung der übrigen Leiden 2 und 3 nicht erhöht. 1.
  20. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt bei der BF 60 v.H.
  21. Beweiswürdigung Aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt sich, dass die BF algerische Staatsbürgerin mit einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich bis zum 18.8.2025 ist und ihren Wohnsitz in Wien hat. Es wird auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX ) vom 6.12.2021 verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF - wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Darin setzte sich der beauftragte medizinische Sachverständige eingehend mit dem Vorbringen der BF zu ihren Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 6.12.2021, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Es wird auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. römisch 40 ) vom 6.12.2021 verwiesen. Im genannten Gutachten - basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung der BF - wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Darin setzte sich der beauftragte medizinische Sachverständige eingehend mit dem Vorbringen der BF zu ihren Leiden auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 6.12.2021, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Der beigezogene medizinische Sachverständige Dr. XXXX hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Der beigezogene medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Das Ergebnis des Gutachtens deckt sich mit den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der BF durch den Gutachter Dr. XXXX . Dass die BF für das führende Leiden 1 keinen höheren Grad der Behinderung als 60% erreichte, ist nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass bei der BF keine Immunsupression vorgenommen wird. Vielmehr fehlt es bei Leiden 1 an einem Hinwies auf relevante Komplikationen. Dass eine Nierentransplantation nicht möglich wäre bzw. eine solche vorgenommen wäre, stand nicht zur Diskussion. Das Ergebnis des Gutachtens deckt sich mit den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der BF durch den Gutachter Dr. römisch 40 . Dass die BF für das führende Leiden 1 keinen höheren Grad der Behinderung als 60% erreichte, ist nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass bei der BF keine Immunsupression vorgenommen wird. Vielmehr fehlt es bei Leiden 1 an einem Hinwies auf relevante Komplikationen. Dass eine Nierentransplantation nicht möglich wäre bzw. eine solche vorgenommen wäre, stand nicht zur Diskussion. Die Diabetes mellitus 2- Erkrankung der BF (Leiden 2) ist nicht insulinpflichtig, wie auch aus dem Patientenbrief des Klinikums Favoriten vom 23.7.2021 hervorgeht. Vielmehr wird in diesem Patientenbrief auf die seit 15 Jahren bestehende orale medikamentöse Therapie hingewiesen, sodass die Einstufung dieses Leidens durch den Sachverständigen bei stabilem Verlauf mit einem Grad der Behinderung von 20% unter Berücksichtigung der Medikamente schlüssig begründet ist. Die Einstufung des Polyneuropathieleidens (Leiden 3) mit einem Grad der Behinderung von 20% deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen des Gutachters, der keine relevanten motorischen Defizite und keine konkreten Sensibilitätsstörungen mit regelrechter Feinmotorik feststellte. Auch im Patientenbrief des Klinikums Favoriten vom 23.7.2021 wurde nur eine sensible axonale Polyneuropathie diagnostiziert. Schlüssig legte der Gutachter in seinem Gutachten vom 6.12.2021 dar, dass der Grad der Behinderung des führende Leidens 1 wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird. Nachvollziehbar ist auch die Beurteilung der COVID-19-Erkrankung der BF im September 2020 durch den medizinischen Sachverständigen. Diese Virusinfektion erreichte keinen Grad der Behinderung, da es sich um eine Erkrankung handelte, die jedenfalls unter 6 Monate dauerte. An gegenteiligen medizinischen Befunden fehlt es. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der Gesundheitszustand der BF verschlechtert hätte, so ist der BF auch entgegenzuhalten, dass keine medizinischen Befunde diesbezüglich vorgelegt wurden. An medizinischen Befunden fehlt es ebenso für die in der Beschwerde behauptete Verschlechterung ihrer Hör- und Sehfähigkeit. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF durch den Gutachter am 2.12.2021 war es ihr möglich, im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel zu gehen und zu stehen, sowie den Einbeinstand sicher durchzuführen. Es gelang ihr auch beidseits der Zehen- und Fersengang. Ihr Gangbild war ohne Hilfsmittel ausreichend sicher und selbständig. Auch wenn die BF etwas Schonhinken zeigte bestand keine relevante Sturzneigung. Setzen und Erheben gelang ihr auch selbstständig. Insofern kann auch das Beschwerdevorbringen der BF vom 26.12.2021, ihr wäre das Gehen kaum mehr möglich, nicht überzeugen. Der Hinweis in der Beschwerde zur seit einigen Monaten erforderlichen Dialysetherapie für die BF geht ins Leere. Die bei chronischer Niereninsuffizienz erforderliche Dialysepflicht wurde im Gutachten von Dr. XXXX vom 6.12.2021 ohnehin berücksichtigt und mit einem Grad der Behinderung von 60% nachvollziehbar bewertet. Der Hinweis in der Beschwerde zur seit einigen Monaten erforderlichen Dialysetherapie für die BF geht ins Leere. Die bei chronischer Niereninsuffizienz erforderliche Dialysepflicht wurde im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 6.12.2021 ohnehin berücksichtigt und mit einem Grad der Behinderung von 60% nachvollziehbar bewertet. Den ermittelten Gesamtgrad der Behinderung begründete der Gutachter schlüssig damit, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 wegen fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird. Die BF hat es auch unterlassen, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 6.12.2021, das von der belangten Behörde eingeholt wurde und auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Die BF hat es auch unterlassen, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 6.12.2021, das von der belangten Behörde eingeholt wurde und auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008, 27.06.2000, 2000/11/0093). Sollte die BF den Beschwerdebehauptungen zufolge für alle Wege Unterstützung und Begleitung benötigen bzw. Termine nur mehr mit dem Auto erledigen können, so steht es der BF frei, Anträge für die die entsprechenden Zusatzeintragungen auf Vornahme der Zusatzeintragung „Begleitperson“ bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu stellen.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Da – wie oben ausgeführt - festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 60% erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.2.Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250722.1.00

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