Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2022 GeschäftszahlW173 2250724-1 SpruchW173 2250724-1/4E, W173 2250724-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 30.11.2021 wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 8.11.2018 wurde festgestellt, dass Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) seit dem 7.6.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 BEinstG angehört und der Grad der Behinderung auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50% festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Aktengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 6.11.
- Es wurde als Funktionseinschränkung eine „atopische Dermatitis“ mit dem unteren Rahmensatz wegen dem erhöhten Therapiebedarf (UVB Therapie), der psych. Belastung durch betroffene Stellen teilweise Gesicht/Hals Bereich ermittelt. Auf Grund dieses Leidens wurde der Gesamtgrad der Behinderung in diesem Gutachten mit 50% festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für November 2021 vorgesehen.
- Mit Bescheid vom 8.11.2018 wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) seit dem 7.6.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 BEinstG angehört und der Grad der Behinderung auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50% festgesetzt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 6.11.
- Es wurde als Funktionseinschränkung eine „atopische Dermatitis“ mit dem unteren Rahmensatz wegen dem erhöhten Therapiebedarf (UVB Therapie), der psych. Belastung durch betroffene Stellen teilweise Gesicht/Hals Bereich ermittelt. Auf Grund dieses Leidens wurde der Gesamtgrad der Behinderung in diesem Gutachten mit 50% festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für November 2021 vorgesehen.
- Im Zuge des von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens legte die BF medizinische Unterlagen vor. Die beauftragte Gutachterin, Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 5.10.2021, führte im Gutachten vom 5.10.2021, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, Nachfolgendes aus:
- Im Zuge des von der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens legte die BF medizinische Unterlagen vor. Die beauftragte Gutachterin, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 5.10.2021, führte im Gutachten vom 5.10.2021, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierte, Nachfolgendes aus: „………………. Anamnese: Im Alter von drei Jahren wurde bei Frau XXXX Neurodermitis diagnostiziert. Bis sie 19 Jahre alt war, war sie weitgehend symptomfrei, erst dann ist die Erkrankung sehr aktiv geworden. Sie erhielt zunächst hochdosierte Cortison-Therapien, jedes Mal, wenn die Dosis reduziert wurde, kam es zu einer Verschlimmerung. So auch unter Anwendung von Protopic. Auch die Phototherapie war zuletzt nicht mehr wirksam gewesen. Von dermatologischer Seite wäre eine Behandlung mit Dupixent vorgeschlagen worden, die wollte die Patientin aus Sorge vor Nebenwirkungen jedoch nicht in Anspruch nehmen.Im Alter von drei Jahren wurde bei Frau römisch 40 Neurodermitis diagnostiziert. Bis sie 19 Jahre alt war, war sie weitgehend symptomfrei, erst dann ist die Erkrankung sehr aktiv geworden. Sie erhielt zunächst hochdosierte Cortison-Therapien, jedes Mal, wenn die Dosis reduziert wurde, kam es zu einer Verschlimmerung. So auch unter Anwendung von Protopic. Auch die Phototherapie war zuletzt nicht mehr wirksam gewesen. Von dermatologischer Seite wäre eine Behandlung mit Dupixent vorgeschlagen worden, die wollte die Patientin aus Sorge vor Nebenwirkungen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Letztendlich hat Frau XXXX ihre Symptomatik durch Ernährungsumstellung, Nahrungsergänzungsmittel und regelmäßige therapeutische Gespräche anlässlich der Belastung durch die Erkrankung gut unter Kontrolle gebracht.Letztendlich hat Frau römisch 40 ihre Symptomatik durch Ernährungsumstellung, Nahrungsergänzungsmittel und regelmäßige therapeutische Gespräche anlässlich der Belastung durch die Erkrankung gut unter Kontrolle gebracht. Derzeitige Beschwerden: Saisonale Verschlechterung (Heizsaison) - Juckreiz und trockene Haut im Bereich beider Arme, Gesicht und Dekolletee. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Laufende Psychotherapie in 3-wöchigen Abständen (seit ca. 1 Jahr) Omnibiotic seit 2 Jahren, Luftbefeuchter. Sozialanamnese: Lebt mit ihrem Partner zusammen. Studentin für Diätologie. Arbeitet geringfügig im Kino und betreut einen Blog für Neurodermitis-Betroffene. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 12.01.2021 Rechnung Luftbefeuchter 12/2020 bis 07/2021 Apothekenrechnungen Nahrungsergänzung (Omnibiotic, Synerga, Iberogast, GeloRevoice, Nachtkerzen Öl, Betadona)12 aus 2020, bis 07 aus 2021, Apothekenrechnungen Nahrungsergänzung (Omnibiotic, Synerga, Iberogast, GeloRevoice, Nachtkerzen Öl, Betadona) Feb. 2021 bis Mai 2021: Rechnungen Psychotherapie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ, Ernährungszustand: Guter EZ. Größe: 159,00 cm Gewicht: 48,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Im Verlauf beider Arme zwischen Handgelenk und Axilla mehrere trockene, raue Effloreszen. Gesichtshaut, Dekolletee und Mammillen trocken. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauff. Status Psychicus: Allseits orientiert. Kein Hinweis auf kognitive Defizite, Schlafmangel wegen nächtl. Juckreiz, v.a. im Winter, Stimmung wechselhaft, je nach Krankheitsaktivität. Durch Hauterkrankung oft ausgegrenztes Gefühl. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Neurodermitis Oberer Rahmensatz, da Befall auch im Gesicht 01.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: nur ein Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 wurde um eine Stufe gesenkt, da engmaschiges Therapiesetting wegfällt und gutes Ansprechen auf Nahrungsergänzung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB um eine Stufe gesenkt. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: jaFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja …………………….“
- Das Gutachten vom 5.10.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte dagegen mit Schreiben vom 16.10.2021 zusammengefasst vor, dass die Symptomatik ihrer Neurodermitis durch Ernährungsumstellung, kostenintensive Nahrungsergänzungsmittel und regelmäßige therapeutische Gespräche anlässlich der psychischen Belastung in den Sommermonaten reduziert, jedoch nicht unter Kontrolle gebracht werden habe können. Sie leide ganzjährig an den Beschwerden wie trockene Haut mit blutigen Stellen, Juckreiz im Bereich beider Arme, Beine, Gesicht und Dekolleté. Der Juckreiz sei derzeit vor allem in der Nacht oft so stark, dass keine zwei Stunden durchgängige Schlafphasen möglich seien. Allein der Erhalt dieses Sachverständigengutachtens mit dem Reduzieren der Beeinträchtigung auf 40% habe einen neuerlichen Schub ausgelöst. Die BF zählte ihre kostenintensive Behandlung ihres Leidens auf und schilderte den psychischen Status auf Grund ihres Leidens. Ihre Krankheitsgeschichte und die damit verbundenen gravierenden Lebensänderungen würden sie jetzt seit rund vier Jahren begleiten. In den Ausführungen zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten würde erwähnt, dass das engmaschige Therapiesetting wegfalle und ein gutes Ansprechen auf Nahrungsergänzungsmittel vorliege. Das engmaschige Therapiesetting falle weg, da ihr die Medizin keine passenden Therapien anbieten habe können, die eine nachhaltige Verbesserung ihrer Gesundheit ermöglicht habe, sondern lediglich die Symptome kurzzeitig unterdrückt würden. Sie sei auf die erhöhte Familienbeihilfe angewiesen, um sich ihre derzeitige Behandlung, welche sich aus spezieller Hautpflege, Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und eine komplette Umstellung der Ernährung und des gesamten Lebenskonzeptes zusammensetze, leisten zu können.
- In der von der belangten Behörde dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 15.11.2021 wurde von der beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt:
- Das Gutachten vom 5.10.2021 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte dagegen mit Schreiben vom 16.10.2021 zusammengefasst vor, dass die Symptomatik ihrer Neurodermitis durch Ernährungsumstellung, kostenintensive Nahrungsergänzungsmittel und regelmäßige therapeutische Gespräche anlässlich der psychischen Belastung in den Sommermonaten reduziert, jedoch nicht unter Kontrolle gebracht werden habe können. Sie leide ganzjährig an den Beschwerden wie trockene Haut mit blutigen Stellen, Juckreiz im Bereich beider Arme, Beine, Gesicht und Dekolleté. Der Juckreiz sei derzeit vor allem in der Nacht oft so stark, dass keine zwei Stunden durchgängige Schlafphasen möglich seien. Allein der Erhalt dieses Sachverständigengutachtens mit dem Reduzieren der Beeinträchtigung auf 40% habe einen neuerlichen Schub ausgelöst. Die BF zählte ihre kostenintensive Behandlung ihres Leidens auf und schilderte den psychischen Status auf Grund ihres Leidens. Ihre Krankheitsgeschichte und die damit verbundenen gravierenden Lebensänderungen würden sie jetzt seit rund vier Jahren begleiten. In den Ausführungen zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten würde erwähnt, dass das engmaschige Therapiesetting wegfalle und ein gutes Ansprechen auf Nahrungsergänzungsmittel vorliege. Das engmaschige Therapiesetting falle weg, da ihr die Medizin keine passenden Therapien anbieten habe können, die eine nachhaltige Verbesserung ihrer Gesundheit ermöglicht habe, sondern lediglich die Symptome kurzzeitig unterdrückt würden. Sie sei auf die erhöhte Familienbeihilfe angewiesen, um sich ihre derzeitige Behandlung, welche sich aus spezieller Hautpflege, Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln und eine komplette Umstellung der Ernährung und des gesamten Lebenskonzeptes zusammensetze, leisten zu können.,
- In der von der belangten Behörde dazu eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 15.11.2021 wurde von der beauftragten medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt: „……………………… Es wurden keine neuen medizinischen / fachärztlichen Befunde hinsichtlich des führenden (alleinigen) Leidens oder etwaiger anderer Leiden vorgelegt. Die Einschätzung des führenden Leidens wurde in Zusammenschau der vorgelegten Befunde mit der klinischen Beurteilung anhand der zugrundeliegenden Arbeitsunterlage für Sachverständige getroffen. Es wurde dafür der höchste Rahmensatz der entsprechenden Richtsatzposition gewählt. Der festgestellte Grad der Behinderung ändert sich nach neuerlicher Prüfung angesichts der vorgebrachten Einwände aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht. …………………………“
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.11.2021 wurde festgestellt, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde ausgeführt, dass im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse seien den beiliegenden Gutachten vom 5.10.2021 und 15.11.2021, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen.
- Mit Schreiben vom 9.1.2022 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.
- Die BF führte begründend aus, dass sie hinsichtlich der Feststellung im Gutachten, wonach keine neuen medizinischen/fachärztlichen Befunde zum führenden Leiden oder zu etwaige andere Leiden vorgelegt worden seien, nochmals festhalte, dass es ihr nicht möglich sei, weitere Befunde beizutragen, da sie im September 2018 vom Krankenhaus St. Pölten, als schulmedizinisch austherapiert, aus der ambulanten Therapie entlassen worden sei und bereits Jahre zuvor ausschließlich Cortison und Protopic zur Therapie ihrer Erkrankung verschrieben und auch von ihr angewendet worden sei. Durch die dauerhafte Anwendung des Cortisons habe sich das Hautbild zwar kurzfristig verbessert, jedoch langfristig verschlechtert. Nochmals wolle sie festhalten, dass bei einer Untersuchung knapp nach den warmen Monaten das Hautbild immer besser sei, als nach der kalten Jahreszeit. Die trockene Heizungsluft beanspruche ihre Haut und verschlechtere den Gesamtzustand. Sie sei gern bereit, sich nach dem Winter einer erneuten medizinischen Begutachtung zu unterziehen, damit auch die saisonalen Unterschiede sichtbar gemacht werden könnten. Ihre im Rahmen des Parteiengehörsvorgebrachten Einwendungen waren angeschlossen.
- Am 18.1.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.Zu Spruchpunkt A)1.Zu Spruchpunkt A),
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde stützt sich zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der BF lediglich auf ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten. Aufgrund des Vorbringens der BF und der bei ihr vorliegenden Neurodermitserkrankung ist dies nicht ausreichend, da zur Beurteilung ihres Beschwerdebildes jedenfalls ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Dermatologie erforderlich gewesen wäre. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Allgemeinmedizinerin erfolgte keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF. Die belangte Behörde sah jedoch von der Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens aus dem Bereich der Dermatologie ab. Es wurde mit der auf das Vorbringen der BF replizierenden und in der Bescheidbegründung herangezogenen gutachterlichen Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 15.11.2021 das Ergebnis des Gutachtens vom 5.10.2021 lediglich mit dem Verweis bestätigt, dass die Einwendungen der BF zu keiner anderen Einschätzung ihres Grades der Behinderung des führenden (alleinigen) Leidens führen würde. Das eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ist somit im Hinblick darauf, dass die BF spezifisch dermatologische Leidenszustände vorgebracht hat, mangels Fachkenntnis der untersuchenden Ärztin nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes der BF. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel der BF enthalten auch konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Dermatologie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern und ein Gutachten der Fachrichtung Dermatologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Darauf aufbauend ist der Gesamtgrad der Behinderung der BF zu ermitteln. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung des Grades der Behinderung sowie zur Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Dermatologie basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF zur Beurteilung des Leidens der BF einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung der BF zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250724.1.00