GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 29.11.2021 wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VO wurde dem BF am 21.12.2021 - ebenfalls bis 31.1.2027 befristet - ausgestellt. 3. Der vom BF am 7.12.2021 beantragte Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO wurde dem BF am 21.12.2021 - ebenfalls bis 31.1.2027 befristet - ausgestellt.
der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.02.02 eine „Entwicklungsstörung mittleren Grades“ festgestellt worden sei. Die erste Beurteilung hierzu sei am 21.4.2020 mit den Diagnosen „kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung“ und „deutlicher Verdacht auf frühkindlichen Autismus“ erfolgt. Da zu dieser Zeit aufgrund des jungen Alters des BF noch keine gesicherte Autismusdiagnose gestellt habe werden können, sei die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50% unter der Pos. Nr. 03.02.02 "Entwicklungsstörung mittleren Grades" erfolgt. Von Dezember 2020 bis März 2021 sei erneut eine Diagnostik im Ambulatorium XXXX der VKKJ vorgenommen worden, wobei der Verdacht auf frühkindlichen Autismus bestätigt worden sei. Dem klinisch-psychologischen Befund vom 8.3.2021 sei zu entnehmen, dass beim BF eine hohe Ausprägung des frühkindlichen Autismus vorliege, der eine tiefgreifende Entwicklungsstörung darstelle. Der BF habe eine schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung und eine schwer eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit. Er besitze praktisch kein Sprachverständnis, sodass er nonverbal sei. Somit sei eine Einstufung unter der Pos.Nr. 03.02.03 mit einer „Entwicklungsstörung schweren Grades“ vorzunehmen.4. Mit Schreiben vom 11.1.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2021. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten vom 24.11.2021 beim BF
der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.02.02 eine „Entwicklungsstörung mittleren Grades“ festgestellt worden sei. Die erste Beurteilung hierzu sei am 21.4.2020 mit den Diagnosen „kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung“ und „deutlicher Verdacht auf frühkindlichen Autismus“ erfolgt. Da zu dieser Zeit aufgrund des jungen Alters des BF noch keine gesicherte Autismusdiagnose gestellt habe werden können, sei die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50% unter der Pos. Nr. 03.02.02 "Entwicklungsstörung mittleren Grades" erfolgt. Von Dezember 2020 bis März 2021 sei erneut eine Diagnostik im Ambulatorium römisch 40 der VKKJ vorgenommen worden, wobei der Verdacht auf frühkindlichen Autismus bestätigt worden sei. Dem klinisch-psychologischen Befund vom 8.3.2021 sei zu entnehmen, dass beim BF eine hohe Ausprägung des frühkindlichen Autismus vorliege, der eine tiefgreifende Entwicklungsstörung darstelle. Der BF habe eine schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung und eine schwer eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit. Er besitze praktisch kein Sprachverständnis, sodass er nonverbal sei. Somit sei eine Einstufung unter der Pos.Nr. 03.02.03 mit einer „Entwicklungsstörung schweren Grades“ vorzunehmen. 5. Am 18.1.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.Zu Spruchpunkt A)1.Zu Spruchpunkt A),
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
der Einschätzungsverordnung ist eine Entwicklungsstörung mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von 50 - 80% einzustufen. Bei einer Entwicklungsstörung schweren Grades, welche mit einem Grad der Behinderung von 90-100% bewertet wird, wird bei der Beurteilung auf das Vorliegen einer schweren und durchgängigen sozialen Beeinträchtigung, schwer eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, tiefgreifender Entwicklungsstörung und desintegrativer Störung, abgestellt. Darauf hat auch der BF hingewiesen. Um eine Diagnose anhand des derzeitigen Gesundheitszustandes des BF treffen zu können, wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie verbunden mit einer damit einhergehenden persönlichen Untersuchung des BF erforderlich gewesen. Die belangte Behörde sah jedoch von der Einholung eines solchen fachmedizinischen Gutachtens ab. Daran ändert auch nichts, wenn im Gutachten vom 24.11.2021 der Grad der Behinderung von 50% auf 60% angehoben und eine Nachuntersuchung für 12/2026 vorgesehen wurde. Aufgrund des Vorbringens des BF und des bei ihm unbestritten vorliegenden frühkindlichen Autismus erscheint dies nicht ausreichend, da zur Beurteilung seines Beschwerdebildes jedenfalls ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Kinder-und Jugendpsychiatrie einzuholen gewesen wäre. Es fand keine persönliche Untersuchung des BF statt und erfolgte mangels spezifischer Fachkenntnis der Sachverständigen für Kinder- und Jugendheilkunde keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild des BF.
der Einschätzungsverordnung ist eine Entwicklungsstörung mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von 50 - 80% einzustufen. Bei einer Entwicklungsstörung schweren Grades, welche mit einem Grad der Behinderung von 90-100% bewertet wird, wird bei der Beurteilung auf das Vorliegen einer schweren und durchgängigen sozialen Beeinträchtigung, schwer eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, tiefgreifender Entwicklungsstörung und desintegrativer Störung, abgestellt. Darauf hat auch der BF hingewiesen. Um eine Diagnose anhand des derzeitigen Gesundheitszustandes des BF treffen zu können, wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie verbunden mit einer damit einhergehenden persönlichen Untersuchung des BF erforderlich gewesen. Die belangte Behörde sah jedoch von der Einholung eines solchen fachmedizinischen Gutachtens ab. Daran ändert auch nichts, wenn im Gutachten vom 24.11.2021 der Grad der Behinderung von 50% auf 60% angehoben und eine Nachuntersuchung für 12 aus 2026, vorgesehen wurde. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde ist daher hinsichtlich der umfassenden Beurteilung und Einstufung des Leidenszustandes des BF und der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nicht vollständig nachvollziehbar und mangels Fachkenntnis sowie Absehen von einer persönlichen Untersuchung nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes des BF. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Kinder- und Jugendpsychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Ermittlungsergebnisse ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern und ein Gutachten der Fachrichtung Kinder-und Jugendpsychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der BF jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF erforderlich gewesen. Darauf aufbauend ist der Gesamtgrad der Behinderung des BF zu ermitteln. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung des Grades der Behinderung zur beantragten Ausstellung eines Behindertenpasses als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Kinder-und Jugendpsychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF zur Beurteilung des Leidens des BF einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W173.2250725.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.